NÖ Sportgesetz zur Kündigung des Pachtvertrages wurde ersucht.Mit Schreiben der Stadt *** (***) vom 29.03.2017 wurde dem Fachbereich Behörden Bezirksverwaltung der Stadt *** mitgeteilt, dass mit Beschluss des Stadtsenates vom 28.10.2016 dem Verein A das Pachtverhältnis über die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, aufgekündigt worden sei. Den vertragsmäßig vorgesehenen Kündigungsgrund hiefür bilde der Ausschluss des Vereins A aus dem Niederösterreichischen Fußballverband (NÖ FV), da eine ordnungsgemäße Ausübung des Sportes nicht mehr gewährleistet sei. Um Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 12, NÖ Sportgesetz zur Kündigung des Pachtvertrages wurde ersucht. Mit Schreiben der Stadt *** (***) vom 05.04.2017 wurde über Aufforderung der Anlagenbehörde des Magistrates der Stadt St. Pölten zur ausführlichen Begründung des Antrages im Sinne des § 12 Abs. 4 bis NÖ Sportgesetz wie folgt ausgeführt:Mit Schreiben der Stadt *** (***) vom 05.04.2017 wurde über Aufforderung der Anlagenbehörde des Magistrates der Stadt St. Pölten zur ausführlichen Begründung des Antrages im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4 bis NÖ Sportgesetz wie folgt ausgeführt: „Zum Schreiben vom 5.4.2017 betreffend Nachreichung einer Begründung des Antrages
NÖ Sportgesetz wird ausgeführt, dass der Verein A als Pächter der Sportanlage auf den Grundstücken Nr. *** und *** KG *** seinen Spielbetrieb bereits seit längerer Zeit nur in eingeschränktem Umfang, seit dem Vorjahr überhaupt nicht mehr aufrecht erhalten hat. Ein Grund dafür dürften finanzielle Schwierigkeiten sein, alleine die Rückstände für diverse Leistungen bei der Stadt *** betragen über € 2.000,--.„Zum Schreiben vom 5.4.2017 betreffend Nachreichung einer Begründung des Antrages
Paragraph 12, NÖ Sportgesetz wird ausgeführt, dass der Verein A als Pächter der Sportanlage auf den Grundstücken Nr. *** und *** KG *** seinen Spielbetrieb bereits seit längerer Zeit nur in eingeschränktem Umfang, seit dem Vorjahr überhaupt nicht mehr aufrecht erhalten hat. Ein Grund dafür dürften finanzielle Schwierigkeiten sein, alleine die Rückstände für diverse Leistungen bei der Stadt *** betragen über € 2.000,--. Auch beim Niederösterreichischen Fußballverband wurden Mitgliedsbeiträge erst nach Mahnung und zuletzt überhaupt nicht mehr geleistet, was schlussendlich am 15. September 2016 zum Ausschluss aus dem Verband mit sofortiger Wirkung geführt hat. Da der Verein offenbar weder Willens noch in der Lage war, die Ausübung des Fußballsportes zu gewährleisten, was allerdings im Pachtvertrag vom 4.12.1978, Punkt IX. einen wesentlichen Kündigungsgrund darstellt, sah sich die Grundeigentümerin Stadt *** gezwungen, in der Sitzung des Stadtsenates vom 28.11.2016 die Aufkündigung des Vertrages zu beschließen.Da der Verein offenbar weder Willens noch in der Lage war, die Ausübung des Fußballsportes zu gewährleisten, was allerdings im Pachtvertrag vom 4.12.1978, Punkt römisch neun. einen wesentlichen Kündigungsgrund darstellt, sah sich die Grundeigentümerin Stadt *** gezwungen, in der Sitzung des Stadtsenates vom 28.11.2016 die Aufkündigung des Vertrages zu beschließen. Die Sportstätte selbst soll erhalten bleiben und einem anderen Verein zur Verfügung gestellt werden. Dazu gibt es bereits konkrete Überlegungen.“ Die Anlagenbehörde des Magistrates der Stadt St. Pölten lud hierauf mit Schreiben vom 21.04.2017 den Verein A, den Landessportrat beim Amt der NÖ Landesregierung sowie weitere Stellen der Stadt *** ein, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Weder vom Verein A noch vom Landessportrat beim Amt der NÖ Landesregierung erfolgte eine Stellungnahme. Der Leiter der Stadtplanung der Stadt *** führte in seiner Stellungahme vom 26.04.2017 aus, dass die Grundstücke Nr. *** und *** im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadt *** als Grünland-Park gewidmet seien. Entsprechend den Vorgesprächen und den Schreiben der Abteilung *** vom 05.04.2017 werde seitens der Stadtplanung kein Einwand erhoben. Mit Bescheid vom 27.06.2017, GZ ***, stimmte der Bürgermeister der Stadt *** als Bezirksverwaltungsbehörde in Stattgabe des Antrages vom 29.03.2017
NÖ Sportgesetz der mit Beschluss des Stadtsenates der Stadt *** vom 28.10.2016 ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrages zu.Mit Bescheid vom 27.06.2017, GZ ***, stimmte der Bürgermeister der Stadt *** als Bezirksverwaltungsbehörde in Stattgabe des Antrages vom 29.03.2017
Paragraph 12, NÖ Sportgesetz der mit Beschluss des Stadtsenates der Stadt *** vom 28.10.2016 ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrages zu. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass nach Einladung zur Stellungnahme gegen die Kündigung kein Einwand erhoben worden sei, insbesondere habe der gekündigte Verein keine Gründe vorgebracht, warum die Zustimmung nicht erteilt werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Verein A durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde vom 21.07.
dem Beschluss des Stadtsenates der Stadt *** vom 28.10.2016 erfolgten Kündigung des zwischen der Stadt *** als Liegenschaftseigentümerin und dem Verein A als Pächter der Sportstätte auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** abgeschlossenen Pachtvertrages die Zustimmung verweigert werde.
des NÖ Sportgesetzes.Die Stadt *** als Eigentümerin der Grundstücke kündigte den mit dem A geschlossenen Pachtvertrag (Beschluss des Stadtsenates in der Sitzung vom 28.11.2016) und beantragte hierauf mit Schreiben vom 29.03.2017 die Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 12, des NÖ Sportgesetzes. Der Vereinszweck nach den Statuten des A vom 28.04.2006 lautet: „Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig ist, bezweckt die Pflege und Förderung des Fußballsportes im Rahmen der Bestimmungen des Österreichischen Fußballbundes (ÖFB). Er ist Mitglied des Dachverbandes Niederösterreichischer Fußballverband (NÖFV).“ Im September 2016 schied der A aus dem Niederösterreichischen Fußball-Verband (NÖFV) aus. Der Verein nimmt seither bei keinen Meisterschaftsspielen mehr teil. Die Mitglieder der Jugendmannschaft des A spielen bei einem anderen Fußballklub, nämlich beim ***. Dabei wird nicht die hier gegenständliche Sportstätte des A sondern der Sportplatz des *** benützt. Die Sportstätte auf dem bisher vom A gepachteten Gelände wird vom A nicht mehr in Stand gehalten und ist teilweise verwahrlost. Die vorhandenen Baulichkeiten, wie das Mannschaftsgebäude, weisen bauliche Mängel auf. Die Spielfläche wird nicht regelmäßig nach den Regeln des Fußballverbandes gemäht, gepflegt und für eine regulären Spielbetrieb Instand gehalten. Ein regelmäßiger Spielbetrieb findet dort seit dem Herbst 2016 nicht mehr statt. Es wird gelegentlich auf diesem Fußballplatz von Jugendlichen gespielt. Dass es sich bei diesen Jugendlichen um Vereinsmitglieder des A handelt, kann nicht festgestellt werden. Die für die Sportausübung nutzbare Fläche des gesamten hier gegenständlichen Sportplatzes auf den genannten beiden Grundstücken hat eine Größe von mehr als 300 m².
Abs. 4 ist zu erteilen, wennDie Zustimmung
Absatz 4, ist zu erteilen, wenn -Strichaufzählung der Bedarf an der Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr gegeben ist oder -Strichaufzählung dem Verein zu vergleichbaren Bedingungen eine gleichwertige Sportstätte angeboten wird.
sonst Nutzungsberechtigte und der die Sportstätte in Bestand nehmende Verein Parteistellung. Im Verfahren
4 ist überdies dem Landessportrat und der Gemeinde, in deren Gebiet die Sportstätte liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.In den Verfahren
Paragraph 12, haben der Eigentümer bzw. sonst Nutzungsberechtigte und der die Sportstätte in Bestand nehmende Verein Parteistellung. Im Verfahren
Paragraph 12, Absatz 4, ist überdies dem Landessportrat und der Gemeinde, in deren Gebiet die Sportstätte liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 11 des NÖ Sportgesetzes treffen grundsätzlich auf die hier gegenständliche Sportstätte (Fußballplatz samt Nebenanlagen) zu. Die Anlage befindet sich in Niederösterreich, wurde vom nach den Statuten gemeinnützigen Verein A auf Grund eines nach einem schriftlichen ursprünglich für die Dauer von drei Jahren abgeschlossenen und sodann mündlich auf unbestimmte Zeit verlängerten Pachtvertrages entgeltlich in Bestand genommen und zur Sportausübung genutzt.Die Voraussetzungen des Paragraph 11, des NÖ Sportgesetzes treffen grundsätzlich auf die hier gegenständliche Sportstätte (Fußballplatz samt Nebenanlagen) zu. Die Anlage befindet sich in Niederösterreich, wurde vom nach den Statuten gemeinnützigen Verein A auf Grund eines nach einem schriftlichen ursprünglich für die Dauer von drei Jahren abgeschlossenen und sodann mündlich auf unbestimmte Zeit verlängerten Pachtvertrages entgeltlich in Bestand genommen und zur Sportausübung genutzt. Zu klären ist, ob die von der Eigentümerin der Sportstätte erfolgte Kündigung des Pachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit dem hier bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 27.06.2017, Zahl: ***, zu Recht erfolgte.
4 NÖ Sportgesetz bedarf eine Kündigung des Bestandvertrages über eine Sportstätte durch den Bestandgeber zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde, es sei denn, die Kündigung ist aus den Gründen des § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 des Sportstättenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 456/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2003, gerichtlich erfolgt. Eine solche gerichtliche Kündigung nach dem Sportstättenschutzgesetz liegt hier nicht vor.
Paragraph 12, Absatz 4, NÖ Sportgesetz bedarf eine Kündigung des Bestandvertrages über eine Sportstätte durch den Bestandgeber zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde, es sei denn, die Kündigung ist aus den Gründen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 5 des Sportstättenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 456 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, gerichtlich erfolgt. Eine solche gerichtliche Kündigung nach dem Sportstättenschutzgesetz liegt hier nicht vor.
5 NÖ Sportgesetz ist die Zustimmung
Gemäß Paragraph 12, Absatz 5, NÖ Sportgesetz ist die Zustimmung
Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit. zu erteilen, wenn der Bedarf an der Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr gegeben ist oder dem Verein zu vergleichbaren Bedingungen eine gleichwertige Sportstätte angeboten wird. Die Genehmigungsmöglichkeit besteht nicht für die Auflassung der Sportstätte an sich, sondern (nur) für die Beendigung der Vermietung. Die Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung [Cede in Erich Pürgy (Hrsg), Das Recht der Länder, Bd. II/1 Landesverwaltungsrecht, S. 668] Die Kündigung erfolgte aus dem Grund, dass der Verein weder Willens noch in der Lage sei, die Ausübung des Fußballsportes zu gewährleisten, was einen wesentlichen Kündigungsgrund nach Punkt IX. des Pachtvertrages darstelle.Die Kündigung erfolgte aus dem Grund, dass der Verein weder Willens noch in der Lage sei, die Ausübung des Fußballsportes zu gewährleisten, was einen wesentlichen Kündigungsgrund nach Punkt römisch neun. des Pachtvertrages darstelle. Eine gleichwertige Spielstätte wurde dem Verein nicht angeboten. Es ist daher zu klären, ob der Bedarf an der Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr gegeben ist. Jedenfalls seit September 2016 finden nach dem Ausscheiden aus dem NÖ-FV keine Vereinsspiele mehr statt. Die in Bestand genommene Sportstätte wird lediglich unregelmäßig hobbymäßig zum Fußballspielen genutzt. Dabei handelt es sich nicht um vom Verein organisierte Fußballspiele. Nach § 12 Abs. 1 des NÖ Sportgesetzes ist die von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit betriebene Sportausübung auf Sportstätten in Niederösterreich geschützt.Nach Paragraph 12, Absatz eins, des NÖ Sportgesetzes ist die von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit betriebene Sportausübung auf Sportstätten in Niederösterreich geschützt. Aus § 12 Abs. 2 des NÖ Sportgesetzes ergibt sich, dass der dem § 12 leg. cit. zugrunde liegende Zweck der Schutzbestimmung die regelmäßige Ausübung des Sports beinhaltet und erfordert. Nur wenn die Sportausübung auf der Sportstätte regelmäßig erfolgt, handelt es sich um eine geschützte Sportstätte im Sinne dieses Abschnittes. Aus Paragraph 12, Absatz 2, des NÖ Sportgesetzes ergibt sich, dass der dem Paragraph 12, leg. cit. zugrunde liegende Zweck der Schutzbestimmung die regelmäßige Ausübung des Sports beinhaltet und erfordert. Nur wenn die Sportausübung auf der Sportstätte regelmäßig erfolgt, handelt es sich um eine geschützte Sportstätte im Sinne dieses Abschnittes. Die fortgesetzte Regelmäßigkeit der Sportausübung kommt auch im § 12 Abs. 5 erste Alternative leg. cit. zum Ausdruck, wenn die Zustimmung zur Kündigung zu erfolgen hat, wenn der Bedarf an der Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr gegeben ist. Die fortgesetzte Regelmäßigkeit der Sportausübung kommt auch im Paragraph 12, Absatz 5, erste Alternative leg. cit. zum Ausdruck, wenn die Zustimmung zur Kündigung zu erfolgen hat, wenn der Bedarf an der Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr gegeben ist. Nach § 12 Abs. 5 erste Alternative leg. cit. ist somit der Wegfall des Bedarfes an der Sportstätte dann gegeben, wenn die auf der Sportstätte bisher an sich regelmäßige Sportausübung nicht nur vorübergehend unterbrochen wird. Nach Paragraph 12, Absatz 5, erste Alternative leg. cit. ist somit der Wegfall des Bedarfes an der Sportstätte dann gegeben, wenn die auf der Sportstätte bisher an sich regelmäßige Sportausübung nicht nur vorübergehend unterbrochen wird. Anders gewendet ist eine Kündigung des Bestandvertrages dann zu bewilligen, wenn eine regelmäßige Sportausübung auf unbestimmte Dauer nicht mehr erfolgen wird. Nun hat der Verein A laut seinen Statuten die Pflege und Förderung des Fußballsportes im Rahmen der Bestimmungen des ÖFB als Vereinszweck und überdies diesen Vereinszweck als Mitglied des Dachverbandes NÖFV zu erfüllen. Der Verein A ist seit 2016 nicht mehr Mitglied des NÖFV. Somit kann der der Verein A den Vereinszweck nicht nur vorübergehend und somit auf Dauer nicht (mehr) erfüllen. Der Verein führt auf der in Bestand gegebenen Sportstätte seit September 2016 auch keine Fußballspiele mehr durch. Selbst das behauptete hobbymäßige Fußballspiel findet seit September 2016 auf der verpachteten Sportstätte nicht regelmäßig statt und konnte nicht festgestellt werden, dass die daran beteiligten Spieler überhaupt Vereinsmitglieder sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob bloß der dauernde Wegfall der Erfüllung des Vereinszweckes (als Mitglied des NÖVB den Fußballsport zu pflegen und zu fördern) oder das dauernde Ausfallen einer vereinsmäßigen Sportausübung (Fußballspielen) an sich vorliegen muss, um festzustellen, ob der Bedarf der Sportstätte auf Dauer (nicht nur vorübergehend) nicht mehr gegeben ist. Im hier vorliegenden Fall liegt nämlich seit September 2016 überhaupt keine regelmäßige Sportausübung mehr vor. Auch die in der Verhandlung vom 31.01.2018 durch den Vereinsobmann angekündigte Wiederherstellung eines verbandskonformen Spielbetriebes und das Instandsetzen der Sportstätte sind bisher nicht erfolgt. Der Bedarf an der Sportstätte ist somit nicht nur vorübergehend nicht mehr gegeben. Die Zustimmung des Bürgermeisters der Stadt *** als Bezirksverwaltungsbehörde zur Kündigung des Bestandvertrages über die Sportstätte auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***, ist daher
4 und 5 erste Alternative des NÖ Sportgesetzes zu Recht erfolgt.Die Zustimmung des Bürgermeisters der Stadt *** als Bezirksverwaltungsbehörde zur Kündigung des Bestandvertrages über die Sportstätte auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***, ist daher
Paragraph 12, Absatz 4 und 5 erste Alternative des NÖ Sportgesetzes zu Recht erfolgt. 8. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil nach der klaren Regelung des Gesetzes hinsichtlich der hier zu treffenden Entscheidung über den Bedarf an der Sportstätte eine bloß einzelfallbezogene Wertung vorzunehmen war.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil nach der klaren Regelung des Gesetzes hinsichtlich der hier zu treffenden Entscheidung über den Bedarf an der Sportstätte eine bloß einzelfallbezogene Wertung vorzunehmen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1001.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.