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{'item': 'LVwG-AV-1001/001-2017'}

Obsah (6)§ 12Art. 130§ 17§ 28§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1001/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 12

NÖ Sportgesetz zur Kündigung des Pachtvertrages wurde ersucht.Mit Schreiben der Stadt *** (***) vom 29.03.2017 wurde dem Fachbereich Behörden Bezirksverwaltung der Stadt *** mitgeteilt, dass mit Beschluss des Stadtsenates vom 28.10.2016 dem Verein A das Pachtverhältnis über die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, aufgekündigt worden sei. Den vertragsmäßig vorgesehenen Kündigungsgrund hiefür bilde der Ausschluss des Vereins A aus dem Niederösterreichischen Fußballverband (NÖ FV), da eine ordnungsgemäße Ausübung des Sportes nicht mehr gewährleistet sei. Um Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde

Paragraph 12, NÖ Sportgesetz zur Kündigung des Pachtvertrages wurde ersucht. Mit Schreiben der Stadt *** (***) vom 05.04.2017 wurde über Aufforderung der Anlagenbehörde des Magistrates der Stadt St. Pölten zur ausführlichen Begründung des Antrages im Sinne des § 12 Abs. 4 bis NÖ Sportgesetz wie folgt ausgeführt:Mit Schreiben der Stadt *** (***) vom 05.04.2017 wurde über Aufforderung der Anlagenbehörde des Magistrates der Stadt St. Pölten zur ausführlichen Begründung des Antrages im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4 bis NÖ Sportgesetz wie folgt ausgeführt: „Zum Schreiben vom 5.4.2017 betreffend Nachreichung einer Begründung des Antrages

§ 12

NÖ Sportgesetz wird ausgeführt, dass der Verein A als Pächter der Sportanlage auf den Grundstücken Nr. *** und *** KG *** seinen Spielbetrieb bereits seit längerer Zeit nur in eingeschränktem Umfang, seit dem Vorjahr überhaupt nicht mehr aufrecht erhalten hat. Ein Grund dafür dürften finanzielle Schwierigkeiten sein, alleine die Rückstände für diverse Leistungen bei der Stadt *** betragen über € 2.000,--.„Zum Schreiben vom 5.4.2017 betreffend Nachreichung einer Begründung des Antrages

Paragraph 12, NÖ Sportgesetz wird ausgeführt, dass der Verein A als Pächter der Sportanlage auf den Grundstücken Nr. *** und *** KG *** seinen Spielbetrieb bereits seit längerer Zeit nur in eingeschränktem Umfang, seit dem Vorjahr überhaupt nicht mehr aufrecht erhalten hat. Ein Grund dafür dürften finanzielle Schwierigkeiten sein, alleine die Rückstände für diverse Leistungen bei der Stadt *** betragen über € 2.000,--. Auch beim Niederösterreichischen Fußballverband wurden Mitgliedsbeiträge erst nach Mahnung und zuletzt überhaupt nicht mehr geleistet, was schlussendlich am 15. September 2016 zum Ausschluss aus dem Verband mit sofortiger Wirkung geführt hat. Da der Verein offenbar weder Willens noch in der Lage war, die Ausübung des Fußballsportes zu gewährleisten, was allerdings im Pachtvertrag vom 4.12.1978, Punkt IX. einen wesentlichen Kündigungsgrund darstellt, sah sich die Grundeigentümerin Stadt *** gezwungen, in der Sitzung des Stadtsenates vom 28.11.2016 die Aufkündigung des Vertrages zu beschließen.Da der Verein offenbar weder Willens noch in der Lage war, die Ausübung des Fußballsportes zu gewährleisten, was allerdings im Pachtvertrag vom 4.12.1978, Punkt römisch neun. einen wesentlichen Kündigungsgrund darstellt, sah sich die Grundeigentümerin Stadt *** gezwungen, in der Sitzung des Stadtsenates vom 28.11.2016 die Aufkündigung des Vertrages zu beschließen. Die Sportstätte selbst soll erhalten bleiben und einem anderen Verein zur Verfügung gestellt werden. Dazu gibt es bereits konkrete Überlegungen.“ Die Anlagenbehörde des Magistrates der Stadt St. Pölten lud hierauf mit Schreiben vom 21.04.2017 den Verein A, den Landessportrat beim Amt der NÖ Landesregierung sowie weitere Stellen der Stadt *** ein, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Weder vom Verein A noch vom Landessportrat beim Amt der NÖ Landesregierung erfolgte eine Stellungnahme. Der Leiter der Stadtplanung der Stadt *** führte in seiner Stellungahme vom 26.04.2017 aus, dass die Grundstücke Nr. *** und *** im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadt *** als Grünland-Park gewidmet seien. Entsprechend den Vorgesprächen und den Schreiben der Abteilung *** vom 05.04.2017 werde seitens der Stadtplanung kein Einwand erhoben. Mit Bescheid vom 27.06.2017, GZ ***, stimmte der Bürgermeister der Stadt *** als Bezirksverwaltungsbehörde in Stattgabe des Antrages vom 29.03.2017

§ 12

NÖ Sportgesetz der mit Beschluss des Stadtsenates der Stadt *** vom 28.10.2016 ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrages zu.Mit Bescheid vom 27.06.2017, GZ ***, stimmte der Bürgermeister der Stadt *** als Bezirksverwaltungsbehörde in Stattgabe des Antrages vom 29.03.2017

Paragraph 12, NÖ Sportgesetz der mit Beschluss des Stadtsenates der Stadt *** vom 28.10.2016 ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrages zu. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass nach Einladung zur Stellungnahme gegen die Kündigung kein Einwand erhoben worden sei, insbesondere habe der gekündigte Verein keine Gründe vorgebracht, warum die Zustimmung nicht erteilt werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Verein A durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde vom 21.07.

  1. Mit Schreiben vom 16.08.2017 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde werden sowohl Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Vertragsauflösung lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht mehr Mitglied des NÖFV, was aber nicht bedeute, dass die Sportstätte nicht nach wie vor widmungsgemäß genutzt werde, also der Fußballsport ausgeübt würde. Es finde Nachwuchsbetreuung statt, zudem werde die Anlage für den Hobbyfußball genutzt. Es sei nicht ganz klar, von welchen Rückständen im Schreiben vom 05.04.2017 die Rede sei. Die diesbezügliche Behauptung sei völlig unbestimmt. Rückstände bei der Stadt *** bestünden nicht. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme einer Reihe genannter Zeugen und die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass der

dem Beschluss des Stadtsenates der Stadt *** vom 28.10.2016 erfolgten Kündigung des zwischen der Stadt *** als Liegenschaftseigentümerin und dem Verein A als Pächter der Sportstätte auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** abgeschlossenen Pachtvertrages die Zustimmung verweigert werde.

  1. Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Nach Übermittlung der erbetenen Aktenabschrift wurden von der Stadt *** als Liegenschaftseigentümerin, vertreten durch die D Rechtsanwälte OG, mit Schreiben vom 27.11.2017 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diverse Lichtbilderbögen vorgelegt und wurde dazu ausgeführt, dass es im Sommer 2017 offensichtlich infolge lang andauernder Nichtbenutzung des gesamten Geländes zu massiven Beanstandungen im Rahmen des Gesundheitsamtes gekommen sei. Da es massive Anrainerbeschwerden wegen der vom Bestandsobjekt ausgehenden Geruchsbelästigung gegeben habe, seien Anzeigen erfolgt und hätte letztendlich bescheidmäßig die Räumung des Objektes aufgetragen werden müssen, um die Möglichkeit für eine Ersatzvornahme zu schaffen. Letztendlich seien die verderblichen Abfälle vor Ersatzvornahme durch den Magistrat entfernt worden. Am 29.05.2017 habe eine Begehung des Geländes unter Teilnahme von Baumeister E, F, Herrn G und H, Obmann des Vereins A, stattgefunden. Anlässlich dieser Besichtigung sei auch eine Lichtbilddokumentation angefertigt worden. Daraus sei klar ersichtlich, dass die gesamte Rasenfläche nicht gewartet worden sei. Es sei auch offensichtlich, dass diese Rasenfläche nicht bespielt worden sei, da es sonst nicht zu einem Bewuchs mit Gänseblümchen gekommen wäre, wie auf den Fotos teilweise ersichtlich sei. Darüber hinaus habe sich herausgestellt, dass die Photovoltaikanlage nur mehr mangelhaft befestigt sei, sodass die Gefahr des Herabfallens bestanden habe. Dies zeige, dass das Gelände nicht benutzt worden sei. Seit dem Sommer 2016 finde kein Training mehr statt. Der Strom im gesamten Objekt sei seit Sommer 2016 sowohl für das Flutlicht als auch für die dort befindlichen Hütten abgedreht. In Summe sei daher davon auszugehen, dass jeder professionelle Spielbetrieb längst eingestellt sei, was auch durch den Ausschluss aus dem NÖFV dokumentiert sei. Es gebe jedoch nicht einmal mehr einen hobbymäßigen Betrieb, da dieser zumindest eine auch nur rudimentäre Pflege der Rasenfläche voraussetzen würde, welche jedoch nicht geschehen sei. Auf den vorgelegten Lichtbildern sei auch eindeutig ersichtlich, dass einerseits der Rasen auf der Spielfläche sehr hoch gewesen sei, andererseits dort auch ein üppiger Bewuchs mit Gänseblümchen festzustellen sei. Ein derartiger Bewuchs sei jedenfalls dann nicht möglich, wenn regelmäßig die Rasenfläche betreten werde, zumindest in einem durch ein regelmäßiges Fußballspiel nicht zu vermeidenden Ausmaß. Zum Beweis wurden mehrere Zeugen genannt. Die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Am 31.01.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei der dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte Verwaltungsakt der belangten Behörde und der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AV-1001/001-2017 verlesen und der Obmann des Vereines A, H, sowie die Zeugen I, J, K, L, E, F, und G einvernommen wurden.Am 31.01.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei der dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte Verwaltungsakt der belangten Behörde und der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AV-1001/001-2017 verlesen und der Obmann des Vereines A, H, sowie die Zeugen römisch eins, J, K, L, E, F, und G einvernommen wurden. Die Verhandlung wurde am 18.09.2018 fortgesetzt, wobei als Vertreter des A I, mittlerweile Kassier des Vereins, einvernommen wurde. Die Verhandlung wurde am 18.09.2018 fortgesetzt, wobei als Vertreter des A römisch eins, mittlerweile Kassier des Vereins, einvernommen wurde. Im Zuge dieser Verhandlung wurde der Pachtvertrag vom 05.12.1978 in Kopie vorgelegt. Die Statuten des Vereines wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 24.09.2018 übermittelt.
  2. Feststellungen: Die Stadt *** ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, KG ***. Mit Pachtvertrag vom 05.12.1978 wurden dem Arbeitersportverein „A Teilflächen dieser Grundstücke zur Ausübung des Fußballsportes für die Dauer von fünfzehn Jahren beginnend mit 01.01.1979 und endend mit 31.12.1993 verpachtet. Der Pachtvertrag wurde in der Folge mündlich verlängert. Dass damit eine weitere Befristung des Bestandverhältnisses erfolgte, kann nicht festgestellt werden. Laut Punkt IX. des Pachtvertrages ist die Stadt *** berechtigt, das Pachtverhältnis durch schriftliche Kündigung vorzeitig aufzulösen, wenn der Pächter einer durch den Pachtvertrag übernommenen Verpflichtung trotz Mahnung nicht fristgerecht nachkommt, behördliche Anordnungen nicht befolgt, wenn der Verein aufgelöst wird oder wenn die Anlage nicht dem Vereinszweck entsprechend verwendet wird oder eine dem Vereinszweck entsprechende Verwendung nicht mehr möglich ist. Laut Punkt römisch neun. des Pachtvertrages ist die Stadt *** berechtigt, das Pachtverhältnis durch schriftliche Kündigung vorzeitig aufzulösen, wenn der Pächter einer durch den Pachtvertrag übernommenen Verpflichtung trotz Mahnung nicht fristgerecht nachkommt, behördliche Anordnungen nicht befolgt, wenn der Verein aufgelöst wird oder wenn die Anlage nicht dem Vereinszweck entsprechend verwendet wird oder eine dem Vereinszweck entsprechende Verwendung nicht mehr möglich ist. Die Stadt *** als Eigentümerin der Grundstücke kündigte den mit dem A geschlossenen Pachtvertrag (Beschluss des Stadtsenates in der Sitzung vom 28.11.2016) und beantragte hierauf mit Schreiben vom 29.03.2017 die Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde

§ 12

des NÖ Sportgesetzes.Die Stadt *** als Eigentümerin der Grundstücke kündigte den mit dem A geschlossenen Pachtvertrag (Beschluss des Stadtsenates in der Sitzung vom 28.11.2016) und beantragte hierauf mit Schreiben vom 29.03.2017 die Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde

Paragraph 12, des NÖ Sportgesetzes. Der Vereinszweck nach den Statuten des A vom 28.04.2006 lautet: „Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig ist, bezweckt die Pflege und Förderung des Fußballsportes im Rahmen der Bestimmungen des Österreichischen Fußballbundes (ÖFB). Er ist Mitglied des Dachverbandes Niederösterreichischer Fußballverband (NÖFV).“ Im September 2016 schied der A aus dem Niederösterreichischen Fußball-Verband (NÖFV) aus. Der Verein nimmt seither bei keinen Meisterschaftsspielen mehr teil. Die Mitglieder der Jugendmannschaft des A spielen bei einem anderen Fußballklub, nämlich beim ***. Dabei wird nicht die hier gegenständliche Sportstätte des A sondern der Sportplatz des *** benützt. Die Sportstätte auf dem bisher vom A gepachteten Gelände wird vom A nicht mehr in Stand gehalten und ist teilweise verwahrlost. Die vorhandenen Baulichkeiten, wie das Mannschaftsgebäude, weisen bauliche Mängel auf. Die Spielfläche wird nicht regelmäßig nach den Regeln des Fußballverbandes gemäht, gepflegt und für eine regulären Spielbetrieb Instand gehalten. Ein regelmäßiger Spielbetrieb findet dort seit dem Herbst 2016 nicht mehr statt. Es wird gelegentlich auf diesem Fußballplatz von Jugendlichen gespielt. Dass es sich bei diesen Jugendlichen um Vereinsmitglieder des A handelt, kann nicht festgestellt werden. Die für die Sportausübung nutzbare Fläche des gesamten hier gegenständlichen Sportplatzes auf den genannten beiden Grundstücken hat eine Größe von mehr als 300 m².

  1. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den bei der mündlichen Verhandlung am 31.01.2018 und 18.09.2018 verlesenen Akten, den dabei bzw. in der Folge vorgelegten Urkunden (Fotos, Pachtvertrag und Vereinsstatuten), den Aussagen des Vereinsobmanns H und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2018, den Aussagen des Kassiers I in der Verhandlung am 18.09.2018 sowie aus dem offenen Grundbuch. Diese Feststellungen ergeben sich aus den bei der mündlichen Verhandlung am 31.01.2018 und 18.09.2018 verlesenen Akten, den dabei bzw. in der Folge vorgelegten Urkunden (Fotos, Pachtvertrag und Vereinsstatuten), den Aussagen des Vereinsobmanns H und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2018, den Aussagen des Kassiers römisch eins in der Verhandlung am 18.09.2018 sowie aus dem offenen Grundbuch.
  2. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sportgesetzes LGBl. 5710-0 in der Fassung LGBl. 12/2017 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sportgesetzes LGBl. 5710-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 12 aus 2017, lauten: „III. AbschnittSportstättenschutz§ 11Paragraph 11SportstättenbegriffSportstätten im Sinne dieses Abschnittes sind alle Anlagen in Niederösterreich, die -Strichaufzählung eine für die Sportausübung nutzbare Fläche von mehr als 300 Quadratmetern aufweisen und -Strichaufzählung von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO, BGBl.Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) zur Sportausübung genutzt werden undvon Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (Paragraphen 35 und 36 BAO, BGBl.Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) zur Sportausübung genutzt werden und -Strichaufzählung von Vereinen gegen Entgelt unbefristet in Bestand genommen sind. § 12Paragraph 12Schutzbestimmungen

(1)Absatz eins,Die von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO, BGBl.Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) betriebene Sportausübung auf Sportstätten in Niederösterreich ist geschützt.Die von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (Paragraphen 35 und 36 BAO, BGBl.Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) betriebene Sportausübung auf Sportstätten in Niederösterreich ist geschützt.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten einer Liegenschaft, auf der eine sportliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird, oder auf Antrag des Vereines, der diese sportliche Tätigkeit ausübt, mit Bescheid festzustellen, ob eine Sportstätte im Sinne dieses Abschnittes vorliegt.
(3)Absatz 3,Die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten einer Sportstätte und der die Sportstätte in Bestand nehmende Verein sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Betrieb der Sportstätte unmöglich macht oder entscheidend behindert. Über die Zulässigkeit allfälliger Maßnahmen entscheidet auf Antrag des Grundeigentümers, des sonst Nutzungsberechtigten oder des Vereines die Bezirksverwaltungsbehörde, die erforderlichenfalls auch die Wiederherstellung des früheren Zustands vorschreiben kann.
(4)Absatz 4,Eine Kündigung des Bestandvertrages über eine Sportstätte durch den Bestandgeber bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde, es sei denn, die Kündigung ist aus den Gründen des § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 des Sportstättenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 456/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2003, gerichtlich erfolgt.Eine Kündigung des Bestandvertrages über eine Sportstätte durch den Bestandgeber bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde, es sei denn, die Kündigung ist aus den Gründen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 5 des Sportstättenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 456 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, gerichtlich erfolgt.
(5)Absatz 5,Die Zustimmung

Abs. 4 ist zu erteilen, wennDie Zustimmung

Absatz 4, ist zu erteilen, wenn -Strichaufzählung der Bedarf an der Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr gegeben ist oder -Strichaufzählung dem Verein zu vergleichbaren Bedingungen eine gleichwertige Sportstätte angeboten wird.

(6)Absatz 6,Die Gleichwertigkeit einer ersatzweise angebotenen Sportstätte ist gegeben, wenn -Strichaufzählung diese im räumlichen Einzugsbereich der bisher verwendeten Sportstätte liegt, -Strichaufzählung die in der bisher verwendeten Sportstätte gebotenen Möglichkeiten im wesentlichen gegeben sind und -Strichaufzählung eine Fortführung des Sportbetriebes ohne wesentliche Unterbrechungen möglich ist. § 13Paragraph 13Verfahren
(1)Absatz eins,In den Verfahren

§ 12haben der Eigentümer bzw.

sonst Nutzungsberechtigte und der die Sportstätte in Bestand nehmende Verein Parteistellung. Im Verfahren

§ 12Abs.

4 ist überdies dem Landessportrat und der Gemeinde, in deren Gebiet die Sportstätte liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.In den Verfahren

Paragraph 12, haben der Eigentümer bzw. sonst Nutzungsberechtigte und der die Sportstätte in Bestand nehmende Verein Parteistellung. Im Verfahren

Paragraph 12, Absatz 4, ist überdies dem Landessportrat und der Gemeinde, in deren Gebiet die Sportstätte liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2)Absatz 2,Der Landessportrat hat vor Abgabe seiner Stellungnahme einen Sachverständigen für Raumordnung beizuziehen.
(3)Absatz 3,(entfällt)“ 7. Erwägungen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 11 des NÖ Sportgesetzes treffen grundsätzlich auf die hier gegenständliche Sportstätte (Fußballplatz samt Nebenanlagen) zu. Die Anlage befindet sich in Niederösterreich, wurde vom nach den Statuten gemeinnützigen Verein A auf Grund eines nach einem schriftlichen ursprünglich für die Dauer von drei Jahren abgeschlossenen und sodann mündlich auf unbestimmte Zeit verlängerten Pachtvertrages entgeltlich in Bestand genommen und zur Sportausübung genutzt.Die Voraussetzungen des Paragraph 11, des NÖ Sportgesetzes treffen grundsätzlich auf die hier gegenständliche Sportstätte (Fußballplatz samt Nebenanlagen) zu. Die Anlage befindet sich in Niederösterreich, wurde vom nach den Statuten gemeinnützigen Verein A auf Grund eines nach einem schriftlichen ursprünglich für die Dauer von drei Jahren abgeschlossenen und sodann mündlich auf unbestimmte Zeit verlängerten Pachtvertrages entgeltlich in Bestand genommen und zur Sportausübung genutzt. Zu klären ist, ob die von der Eigentümerin der Sportstätte erfolgte Kündigung des Pachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit dem hier bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 27.06.2017, Zahl: ***, zu Recht erfolgte.

§ 12Abs.

4 NÖ Sportgesetz bedarf eine Kündigung des Bestandvertrages über eine Sportstätte durch den Bestandgeber zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde, es sei denn, die Kündigung ist aus den Gründen des § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 des Sportstättenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 456/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2003, gerichtlich erfolgt. Eine solche gerichtliche Kündigung nach dem Sportstättenschutzgesetz liegt hier nicht vor.

Paragraph 12, Absatz 4, NÖ Sportgesetz bedarf eine Kündigung des Bestandvertrages über eine Sportstätte durch den Bestandgeber zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde, es sei denn, die Kündigung ist aus den Gründen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 5 des Sportstättenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 456 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, gerichtlich erfolgt. Eine solche gerichtliche Kündigung nach dem Sportstättenschutzgesetz liegt hier nicht vor.

§ 12Abs.

5 NÖ Sportgesetz ist die Zustimmung

§ 12Abs. 4 leg. cit. zu erteilen, wenn

Gemäß Paragraph 12, Absatz 5, NÖ Sportgesetz ist die Zustimmung

Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit. zu erteilen, wenn  der Bedarf an der Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr gegeben ist oder  dem Verein zu vergleichbaren Bedingungen eine gleichwertige Sportstätte angeboten wird. Die Genehmigungsmöglichkeit besteht nicht für die Auflassung der Sportstätte an sich, sondern (nur) für die Beendigung der Vermietung. Die Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung [Cede in Erich Pürgy (Hrsg), Das Recht der Länder, Bd. II/1 Landesverwaltungsrecht, S. 668] Die Kündigung erfolgte aus dem Grund, dass der Verein weder Willens noch in der Lage sei, die Ausübung des Fußballsportes zu gewährleisten, was einen wesentlichen Kündigungsgrund nach Punkt IX. des Pachtvertrages darstelle.Die Kündigung erfolgte aus dem Grund, dass der Verein weder Willens noch in der Lage sei, die Ausübung des Fußballsportes zu gewährleisten, was einen wesentlichen Kündigungsgrund nach Punkt römisch neun. des Pachtvertrages darstelle. Eine gleichwertige Spielstätte wurde dem Verein nicht angeboten. Es ist daher zu klären, ob der Bedarf an der Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr gegeben ist. Jedenfalls seit September 2016 finden nach dem Ausscheiden aus dem NÖ-FV keine Vereinsspiele mehr statt. Die in Bestand genommene Sportstätte wird lediglich unregelmäßig hobbymäßig zum Fußballspielen genutzt. Dabei handelt es sich nicht um vom Verein organisierte Fußballspiele. Nach § 12 Abs. 1 des NÖ Sportgesetzes ist die von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit betriebene Sportausübung auf Sportstätten in Niederösterreich geschützt.Nach Paragraph 12, Absatz eins, des NÖ Sportgesetzes ist die von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit betriebene Sportausübung auf Sportstätten in Niederösterreich geschützt. Aus § 12 Abs. 2 des NÖ Sportgesetzes ergibt sich, dass der dem § 12 leg. cit. zugrunde liegende Zweck der Schutzbestimmung die regelmäßige Ausübung des Sports beinhaltet und erfordert. Nur wenn die Sportausübung auf der Sportstätte regelmäßig erfolgt, handelt es sich um eine geschützte Sportstätte im Sinne dieses Abschnittes. Aus Paragraph 12, Absatz 2, des NÖ Sportgesetzes ergibt sich, dass der dem Paragraph 12, leg. cit. zugrunde liegende Zweck der Schutzbestimmung die regelmäßige Ausübung des Sports beinhaltet und erfordert. Nur wenn die Sportausübung auf der Sportstätte regelmäßig erfolgt, handelt es sich um eine geschützte Sportstätte im Sinne dieses Abschnittes. Die fortgesetzte Regelmäßigkeit der Sportausübung kommt auch im § 12 Abs. 5 erste Alternative leg. cit. zum Ausdruck, wenn die Zustimmung zur Kündigung zu erfolgen hat, wenn der Bedarf an der Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr gegeben ist. Die fortgesetzte Regelmäßigkeit der Sportausübung kommt auch im Paragraph 12, Absatz 5, erste Alternative leg. cit. zum Ausdruck, wenn die Zustimmung zur Kündigung zu erfolgen hat, wenn der Bedarf an der Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr gegeben ist. Nach § 12 Abs. 5 erste Alternative leg. cit. ist somit der Wegfall des Bedarfes an der Sportstätte dann gegeben, wenn die auf der Sportstätte bisher an sich regelmäßige Sportausübung nicht nur vorübergehend unterbrochen wird. Nach Paragraph 12, Absatz 5, erste Alternative leg. cit. ist somit der Wegfall des Bedarfes an der Sportstätte dann gegeben, wenn die auf der Sportstätte bisher an sich regelmäßige Sportausübung nicht nur vorübergehend unterbrochen wird. Anders gewendet ist eine Kündigung des Bestandvertrages dann zu bewilligen, wenn eine regelmäßige Sportausübung auf unbestimmte Dauer nicht mehr erfolgen wird. Nun hat der Verein A laut seinen Statuten die Pflege und Förderung des Fußballsportes im Rahmen der Bestimmungen des ÖFB als Vereinszweck und überdies diesen Vereinszweck als Mitglied des Dachverbandes NÖFV zu erfüllen. Der Verein A ist seit 2016 nicht mehr Mitglied des NÖFV. Somit kann der der Verein A den Vereinszweck nicht nur vorübergehend und somit auf Dauer nicht (mehr) erfüllen. Der Verein führt auf der in Bestand gegebenen Sportstätte seit September 2016 auch keine Fußballspiele mehr durch. Selbst das behauptete hobbymäßige Fußballspiel findet seit September 2016 auf der verpachteten Sportstätte nicht regelmäßig statt und konnte nicht festgestellt werden, dass die daran beteiligten Spieler überhaupt Vereinsmitglieder sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob bloß der dauernde Wegfall der Erfüllung des Vereinszweckes (als Mitglied des NÖVB den Fußballsport zu pflegen und zu fördern) oder das dauernde Ausfallen einer vereinsmäßigen Sportausübung (Fußballspielen) an sich vorliegen muss, um festzustellen, ob der Bedarf der Sportstätte auf Dauer (nicht nur vorübergehend) nicht mehr gegeben ist. Im hier vorliegenden Fall liegt nämlich seit September 2016 überhaupt keine regelmäßige Sportausübung mehr vor. Auch die in der Verhandlung vom 31.01.2018 durch den Vereinsobmann angekündigte Wiederherstellung eines verbandskonformen Spielbetriebes und das Instandsetzen der Sportstätte sind bisher nicht erfolgt. Der Bedarf an der Sportstätte ist somit nicht nur vorübergehend nicht mehr gegeben. Die Zustimmung des Bürgermeisters der Stadt *** als Bezirksverwaltungsbehörde zur Kündigung des Bestandvertrages über die Sportstätte auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***, ist daher

§ 12Abs.

4 und 5 erste Alternative des NÖ Sportgesetzes zu Recht erfolgt.Die Zustimmung des Bürgermeisters der Stadt *** als Bezirksverwaltungsbehörde zur Kündigung des Bestandvertrages über die Sportstätte auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***, ist daher

Paragraph 12, Absatz 4 und 5 erste Alternative des NÖ Sportgesetzes zu Recht erfolgt. 8. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil nach der klaren Regelung des Gesetzes hinsichtlich der hier zu treffenden Entscheidung über den Bedarf an der Sportstätte eine bloß einzelfallbezogene Wertung vorzunehmen war.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil nach der klaren Regelung des Gesetzes hinsichtlich der hier zu treffenden Entscheidung über den Bedarf an der Sportstätte eine bloß einzelfallbezogene Wertung vorzunehmen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1001.001.2017

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