RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1049/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A (***), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 27.08.2018, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSGParagraph 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 13.06.2018 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass mit Schreiben vom 07.08.2018 dem Antragsteller das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung bekanntgegeben worden sei und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden wäre. Eine derartige sei jedoch nicht eingelangt. Letzten Endes hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Abweisung der Entscheidung auf § 20 Abs. 1 NÖ MSG gestützt, wonach Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen sind, wenn die Hilfe suchende Person ihren Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 13.06.2018 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass mit Schreiben vom 07.08.2018 dem Antragsteller das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung bekanntgegeben worden sei und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden wäre. Eine derartige sei jedoch nicht eingelangt. Letzten Endes hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Abweisung der Entscheidung auf Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG gestützt, wonach Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen sind, wenn die Hilfe suchende Person ihren Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit der Begründung, dass dem Land NÖ ein Antrag auf finanzielle Hilfe nachweislich am 05.02.2018 übergeben worden sei, auf diesem wurden auch alle notwendigen Daten wie Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Einkommens- und Vermögensverhältnisse enthalten sein. Dieser Antrag sei leider angeblich nicht an die Bezirkshauptmann-schaft weitergeleitet worden. Auch wären sämtliche relevanten Daten Frau B bereits am 02.03.2018 mündlich mitgeteilt worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Das NÖ Mindestsicherungsgesetz regelt im Wesentlichen in den §§ 5 ff die Voraussetzungen, unter denen Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt werden dürfen. In Verbindung dazu bestimmt ergänzend § 17 Abs. 2 NÖ MSG, dass die Hilfe suchende Person darüber hinaus verpflichtet ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken, in diesem Zusammenhang sind zur Durchführung des Verfahrens unerlässliche Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen beizubringen. Als Sanktion für eine allfällige Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sieht § 20 Abs. 1 NÖ MSG die Abweisung des Antrages auf Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vor. Das NÖ Mindestsicherungsgesetz regelt im Wesentlichen in den Paragraphen 5, ff die Voraussetzungen, unter denen Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt werden dürfen. In Verbindung dazu bestimmt ergänzend Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG, dass die Hilfe suchende Person darüber hinaus verpflichtet ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken, in diesem Zusammenhang sind zur Durchführung des Verfahrens unerlässliche Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen beizubringen. Als Sanktion für eine allfällige Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sieht Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG die Abweisung des Antrages auf Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vor. Im gegenständlichen Fall hat der nunmehrige Beschwerdeführer erst mit Datum 13.06.2018 per E-Mail formlos einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gestellt. Konkrete Angaben zu den Themenbereichen Unterhaltspflichten, Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse wurden beispielsweise nicht gemacht. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mit Schreiben vom 07.08.2018 an den Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag mit einer Frist von zwei Wochen erteilt und für den Fall der Nichtbefolgung die Abweisung des Antrages gemäß § 20 Abs. 1 NÖ MSG angekündigt. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mit Schreiben vom 07.08.2018 an den Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag mit einer Frist von zwei Wochen erteilt und für den Fall der Nichtbefolgung die Abweisung des Antrages gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG angekündigt. Nachdem dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg letzten Endes mit Bescheid vom
- August 2018 (dieser ist nunmehr in Beschwerde gezogen) den Antrag vom 13.06.2018 unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 NÖ MSG abgewiesen. Nachdem dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg letzten Endes mit Bescheid vom ,
- August 2018 (dieser ist nunmehr in Beschwerde gezogen) den Antrag vom 13.06.2018 unter Hinweis auf Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG abgewiesen. Dieser Sachverhalt stützt sich auf die unbedenkliche Aktenlage und ist auch unbestritten. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Der Beschwerdeführer hat mit 13.06.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg einen Antrag auf Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Damit besteht für den Antragsteller die Verpflichtung, mit diesem Antrag sämtliche für die Bearbeitung dieses Antrages erforderlichen Daten bekanntzugeben, spätestens im Rahmen eines allfälligen Verbesserungsverfahrens. Die Behörde ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, auf Angaben des Antragstellers, die er vor Antragstellung in einem anderen Zusammenhang bei der Behörde gemacht hat, zu verwenden. Dies alleine schon deswegen nicht, da diese Daten gar nicht mehr aktuell sein können. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet und es ist ihr auch nicht zuzumuten, allfällig frühere Verfahren oder Eingaben auf damals gemachte persönliche Angaben hin zu durchsuchen und zu überprüfen. Vielmehr ist es jedem Antragsteller sehr wohl zuzumuten, im Rahmen der Antragstellung die erforderlichen aktuellen Daten bekanntzugeben. Ab der Antragstellung hat der nunmehrige Beschwerdeführer trotz eines Verbesserungsauftrages und eines Hinweises auf die Zurückweisung des Antrages bei Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages die ausstehenden Daten und Angaben gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg nicht getätigt. Die zwischen dem nunmehrigen Beschwerdeführer und der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg getätigte Korrespondenz beschränkte sich von Seite des Beschwerde-führers auf die Schilderung seiner Sichtweise über den Ablauf der bisherigen Dinge. Alles in allem erweist sich die von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vorgenommene Abweisung des Antrages auf Grund fehlender Angaben und Nichtbefolgung eines Verbesserungsauftrages als rechtsrichtig, weshalb der Beschwerde jeder Erfolg zu versagen war. Dem Beschwerdeführer steht es aber frei, jederzeit neuerlich einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg unter Anfügung aller erforderlichen Daten und Nachweise einzubringen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1049.001.2018