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LVwG-AV-1421/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1421/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. § 21a Abs. 1Paragraph 21 a, Absatz eins Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. § 30 Abs. 1Paragraph 30, Absatz eins Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. § 37 Abs. 4Paragraph 37, Absatz 4 Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie die Landespolizeidirektion von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion gemäß § 110 FPG bei der Behörde. Teilt die Landespolizeidirektion mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Landespolizeidirektion nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Landespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung gemäß § 110 FPG einmalig um weitere zwei Monate.Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie die Landespolizeidirektion von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 110, FPG bei der Behörde. Teilt die Landespolizeidirektion mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Landespolizeidirektion nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Landespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung gemäß Paragraph 110, FPG einmalig um weitere zwei Monate. § 47 Abs. 1 u 2Paragraph 47, Absatz eins, u 2
(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 NAG vorliegt.Paragraph 30, NAG vorliegt. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 20.04.2017 der Landespolizeidirektion NÖ mitgeteilt, dass der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehe und um diesbezügliche Erhebungen ersucht. Die Landespolizeidirektion NÖ hat mit Schreiben vom 24.07.
  2. GZ ***, der belangten Behörde mitgeteilt, dass nach Abschluss der Erhebungen gemäß § 110 FPG im vorliegenden Fall eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 117 FPG nicht erweislich sei. Die Landespolizeidirektion NÖ hat mit Schreiben vom 24.07.
  3. GZ ***, der belangten Behörde mitgeteilt, dass nach Abschluss der Erhebungen gemäß Paragraph 110, FPG im vorliegenden Fall eine Aufenthaltsehe im Sinn des Paragraph 117, FPG nicht erweislich sei. Nach § 37 Abs. 4 NAG hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe auszugehen, wenn die Landespolizeidirektion mitteilt, dass keine Aufenthaltsehe besteht. Nach Paragraph 37, Absatz 4, NAG hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe auszugehen, wenn die Landespolizeidirektion mitteilt, dass keine Aufenthaltsehe besteht. Für die Frage, ob ein Familienleben tatsächlich geführt wird, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich der Fremde auf das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens beruft (VwGH 27.1.2011, 2008/21/0633). Diese Bestimmung des § 37 Abs. 4 NAG begründet somit eine Bindungswirkung der Behörde an die Mitteilung der Landespolizeidirektion jedenfalls dann, wenn die Mitteilung in zeitlichen Zusammenhang mit jenem Zeitpunkt besteht, in dem sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens beruft.Diese Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 4, NAG begründet somit eine Bindungswirkung der Behörde an die Mitteilung der Landespolizeidirektion jedenfalls dann, wenn die Mitteilung in zeitlichen Zusammenhang mit jenem Zeitpunkt besteht, in dem sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens beruft. Der Beschwerdeführer beruft sich während des gesamten Verfahrens zur Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels auf das Vorliegen eines Familienlebens mit seiner österreichischen Ehefrau. Durch die Mitteilung der Landespolizeidirektion hätte die belangte Behörde von einer Ehe ausgehen und, für den Fall, dass die übrigen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, den Titel erteilen müssen. Darüber hinaus geht das erkennende Gericht aus folgenden Gründen davon aus, dass keine Aufenthaltsehe vorliegt: Eine "Aufenthaltsehe" iSd § 30 Abs 1 NAG 2005 liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten iS Art. 8 MRK führt. (VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243)Eine "Aufenthaltsehe" iSd Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten iS Artikel 8, MRK führt. (VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243) Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in § 30 Abs. 1 NAG 2005 angesprochene gemeinsame Familienleben iSd Art. 8 MRK. Das ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei (vgl. E
  4. November 2000, 2000/19/0126; ergangen zum FrG 1997). (VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243)Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 angesprochene gemeinsame Familienleben iSd Artikel 8, MRK. Das ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei vergleiche E
  5. November 2000, 2000/19/0126; ergangen zum FrG 1997). (VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243) Entsprechend dieser Judikatur kann zur Begründung einer Aufenthaltsehe nicht darauf abgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht zusammenleben, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel im Ausland abzuwarten. Die Ehefrau, Frau C, hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt, dass sie seit ihrem letzten Aufenthalt in Ghana nicht mehr zu ihrem Mann gefahren sei, um für die Behörde im weiteren Verfahren erreichbar zu bleiben, damit sie allfällige Dokumente und Urkunden möglichst rasch vorlegen könne. Außerdem habe sie ihre Tochter, die eine Risikoschwangerschaft hatte, nach der Geburt betreut. Die Zeugin konnte in der Verhandlung durch Einsichtnahme in den Chatverlauf der WhatsApp-Nachrichten auch nachweisen, dass sie zu ihrem Mann intensiven und regelmäßigen Kontakt über elektronische Medien hat. Dies wurde auch durch die Aussage der Zeugin D bestätigt, wonach häufiger Kontakt zwischen ihrer Mutter und Herrn B bestehe. („Auch wenn wir Karten spielen, wird das Spiel unterbrochen, da die Kommunikation mit Herrn B dann vorgeht“). Auch die Zeugin, Frau E, konnte bestätigen, dass Frau C und der Beschwerdeführer Kontakt hatten, wenn Frau C von Frau E Rechner aus zu den mit dem Beschwerdeführer vereinbarten Zeiten geskypt hat. Dass der Beschwerdeführer mit der Eheschließung nur beabsichtigte, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, kann nicht unterstellt werden. Zwar hat er ursprünglich den Kontakt zu Frau C via Facebook hergestellt, in weiterer Folge ist die Initiative zum weiteren Kennenlernen von Frau C ausgegangen. Frau C hat als Zeugin in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig darlegen können, dass sie eigeninitiativ nach Ghana gereist sei, um den Beschwerdeführer kennen zu lernen. Laut ihrer Aussage, die von niemandem angezweifelt wurde, war sie es auch, die den Heiratsantrag gestellt hat. Zur Bestellung des Aufgebots und Organisation der Hochzeit wurden auch nicht Dritte herangezogen. Wenn die belangte Behörde meint, die verzögerte Einzahlung der Gebühr für den gegenständlichen Antrag lasse darauf schließen, dass der Beschwerdeführer kein gesteigertes Interesse an der Ehe habe, kann man dem entgegensetzen, dass daraus auch geschlossen werden könnte, dass für den Beschwerdeführer eben nicht die Erlangung des Aufenthaltstitels vordergründig war. Dass die Eheleute eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft während des Aufenthalts von Frau C in Ghana geführt haben, ist auch der Aussage der Zeugin und des Beschwerdeführers in der Verhandlung zu entnehmen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht insoweit weiterhin, als Frau C ihren Ehemann mit monatlich € 200,- finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft ausgesagt, dass er mit Frau C auch in Ghana zusammenleben wolle, falls er keinen Aufenthaltstitel bekommen würde, was jedoch von seiner Frau abgelehnt werde, da sie bei ihrer Enkeltochter in Österreich leben wolle. Es besteht auch kein Grund an der Aussage des Beschwerdeführers zu zweifeln, wonach der im Fall der Erteilung des Titels mit seiner Frau zusammenleben und sie unterstützen wolle. Der Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C ist zwar nicht üblich, allerdings kann allein daraus nicht geschlossen werden, dass kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt wird.Der Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C ist zwar nicht üblich, allerdings kann allein daraus nicht geschlossen werden, dass kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt wird. Es existieren mittlerweile auch prominente Beispiele von Ehen, in denen die Ehefrau um viele Jahre älter ist als der Ehemann. Zu den übrigen Erteilungsvoraussetzungen ist Folgendes auszuführen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass Frau C als österreichische Staatsbürgerin, die in Österreich dauernd wohnhaft ist und nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat, Zusammenführende gemäß § 47 Abs. 1 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass Frau C als österreichische Staatsbürgerin, die in Österreich dauernd wohnhaft ist und nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat, Zusammenführende gemäß Paragraph 47, Absatz eins, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde, mit Ausnahme des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG in Bezug auf die Aufenthaltsehe, nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde, mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Bezug auf die Aufenthaltsehe, nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, ist durch die familienrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber Frau C, die Alleineigentümerin eines mit einem Haus bebauten Grundstückes ist, gegeben. Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die Frage, ob der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut § 11 Abs. 5 NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut Paragraph 11, Absatz 5, NAG der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2018 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG für Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben 1.363,52 Euro.Für das Jahr 2018 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG für Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben 1.363,52 Euro. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Frau C eine monatliche Pension inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von durchschnittlich netto € 1.776,24 bezieht. Die monatlichen regelmäßigen Belastungen belaufen sich auf einen Betrag von durchschnittlich € 299,
  6. Unter Abzug des Wertes der freien Station laut § 292 Abs. 2 ASVG in der Höhe von Unter Abzug des Wertes der freien Station laut Paragraph 292, Absatz 2, ASVG in der Höhe von € 288,87, beträgt das zu erreichende Mindesteinkommen € 1.373,
  7. Das Einkommen von Frau C als Zusammenführende übersteigt das geforderte Mindesteinkommen jedenfalls. Dazu ist anzumerken, dass die bisherigen Pensionserhöhungen seit dem Jahr 2016, welches den gegenständlichen Berechnungen zugrunde gelegt wurde, nicht einmal berücksichtigt wurden. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1421.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.