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{'item': 'LVwG-AV-1546/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1546/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Mag. Eichberger, LL.M. über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom

  1. November 2017, Zl. ***, betreffend den Ersatz von bezogenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, die Kosten der mit folgenden Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung *** vom 16.9.2013 *** vom 3.12.2014 *** vom 28.10.2015 *** vom 21.3.2016 *** vom 3.10.2016 für die Zeit von 1.1.2014 bis 30.9.2017 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes, sowie der Hilfe bei Krankheit in der Höhe von € 38.693,60 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.für die Zeit von 1.1.2014 bis 30.9.2017 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes, sowie der Hilfe bei Krankheit in der Höhe von € 38.693,60 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 26 NÖ MindestsicherungsgesetzParagraph 26, NÖ Mindestsicherungsgesetz § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  5. November 2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten aus den im Spruch genannten Bescheiden aufgrund der Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum von
  6. Jänner 2014 bis
  7. September 2017 in der Höhe von € 40.987,52 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom ,
  8. November 2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten aus den im Spruch genannten Bescheiden aufgrund der Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum von
  9. Jänner 2014 bis
  10. September 2017 in der Höhe von € 40.987,52 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass der Beschwerdeführer durch Einantwortung am Bezirksgericht *** Erbe und Eigentümer an 750/19953 Anteilen (B-LNR 9) an der Liegenschaft EZ *** Grundbuch ***, verbunden mit Wohnungseigentum an W 10 St I an der Liegenschaft EZ *** Grundbuch *** wurde.Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass der Beschwerdeführer durch Einantwortung am Bezirksgericht *** Erbe und Eigentümer an 750/19953 Anteilen (B-LNR 9) an der Liegenschaft EZ *** Grundbuch ***, verbunden mit Wohnungseigentum an W 10 St römisch eins an der Liegenschaft EZ *** Grundbuch *** wurde. Beim Wert der nun im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften gab die Behörde an, dass diese laut den telefonischen Angaben des Beschwerdeführers einen in der Höhe von € 120.000,-- haben. Dieses Vermögen sie nach Ansicht der belangten Behörde verwertbar und liege über dem maßgeblichen Freibetrag von € 4.222,
  11. Auch stelle die Vorschreibung für den Beschwerdeführer keine soziale Härte dar. Die Summe des vorgeschriebenen Kostenersatzes setzt sich zusammen aus den bezogenen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs sowie den Beiträgen zur Leistung bei Krankheit. Im Speziellen bedeutet dies, dass für den Zeitraum Jänner 2014 bis September 2017 Krankenbeiträge in der Höhe von € 4.174,62 und Beiträge für Lebensunterhalt und Wohnbedarf in der Höhe von € 36.812,90 für den Beschwerdeführer geleistet wurden, also gesamt € 40.987,
  12. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom
  13. Dezember 2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Hauptwohnsitz an die Adresse *** verlegt habe und diese Wohnung die im Erbwege erhaltene Wohnung sei. Diese Wohnung diene somit seinem Wohnbedarf. Die Liegenschaft in *** stehe zum Verkauf und er habe bereits einen Makler zum Verkauf beauftragt. Des Weiteren habe er die Wohnung im Internet auf *** angeboten. Die Wohnung in *** sei behindertengerecht, sie müsse allerdings generalsaniert werden. Er beziehe auch Pflegegeld. Der Beschwerde legte er ein Gutachten über den Wert der Liegenschaft in *** bei, sowie die Kündigung des Mietverhältnisses bei der Gemeindewohnung in ***, sowie einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegisters. Das Gutachten gibt hierbei einen Wert der gesamten Liegenschaft in der Höhe von € 44.600,-- an.
  14. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der gegenständlichen Rechtsache wurde am
  15. Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Im Vorfeld zu dieser Verhandlung teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer derzeit kein Pflegegeld bezieht und wieder einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt hat. Zusätzlich gab die Vertreterin an, dass niemand der belangten Behörde an der Verhandlung teilnehmen wird. In der Verhandlung führte der Beschwerdeführer zusätzlich aus, dass er aufgrund eines Verkehrsunfalles in *** ins Krankenhaus eingeliefert und operiert wurde. Er konnte daraufhin nichts mehr alleine bewältigen und war auf fremde Hilfe angewiesen. Aufgrund der medizinischen Behandlung musste er in *** bei einer Freundin wohnen. Zusätzlich gab er an, dass die Sachbearbeiterin der belangten Behörde von ihm telefonisch wissen wollte, welchen Wert die vererbten Grundstücke habe. Ein diesbezügliches Gutachten wurde von ihr nicht verlangt. In seiner Einvernahme gab er an, dass er in *** wohne, aber sich auch 3-4 mal die Woche in *** bei Frau B aufhalte. Sie sei diese gute Freundin, die ihm nach dem Unfall geholfen habe. Von ihr erhalte er auch derzeit einen Lebensunterhalt in der Höhe von € 400,-- bis € 500,-- pro Monat. Er habe bereits einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Es fehlen aber noch einige Unterlagen wie z.B. ein Gutachten über die geerbte Liegenschaft in ***. Er wolle noch das Ergebnis der gegenständlichen Verhandlung abwarten, legte aber dieses Gutachten in der Verhandlung vor, welches als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Dieses Gutachten besagt, dass für diese Wohnung ein Wert von € 77.300,-- festgesetzt wurde. Zur Liegenschaft im *** brachte er vor, dass diese noch nicht verkauft wurde, jedoch will er diese, wie vom Verhandlungsleiter ermitteln werden konnte, um € 180.000,-- verkaufen. Des Weiteren gab er an, dass er kein weiteres Vermögen habe. Es habe zwar ein vererbtes Sparbuch gegeben, welches aber nie gefunden wurde und deshalb eine Verlustanzeige bei der zuständigen Bank gemacht wurde. Seit 2011 sei er nicht mehr beim AMS gemeldet, da ihm gesagt wurde, er sei nicht vermittelbar und eine weitere Meldung sei daher nicht notwendig. Er habe keinen Grundbuchsauszug, aus dem hervor gehe, dass er bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft in *** sei. Im Jahr 2016 habe er zuletzt € 827,-- monatlich an Mindestsicherung bekommen, wobei seine Leistung dem Mindeststandard für Alleinstehende entsprochen habe. In seinen Schlussausführungen verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen, hielt die Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und begehrte die Aufhebung des Bescheides.
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom
  17. Jänner 2014 bis zum
  18. September 2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 40.987,
  19. Diese setzen sich zusammen aus den Beiträgen zur Krankheit in der Höhe von € 4.174,62 und aus den Beiträgen für Lebensunterhalt und Wohnbedarf in der Höhe von € 36.812,
  20. Diese Leistungen wurden ihm mit folgenden Bescheiden gewährt: *** vom 16.9.2013 *** vom 3.12.2014 *** vom 28.10.2015 *** vom 21.3.2016 *** vom 3.10.2016 Mit Einantwortungsbeschluss vom
  21. Jänner 2017 durch das Bezirksgericht *** wurde der Beschwerdeführer zumindest außerbücherlicher Eigentümer von 750/19953 Anteilen (B-LNR 9) an der Liegenschaft EZ *** Grundbuch ***, verbunden mit Wohnungseigentum an W 10 St I und Eigentümer der Liegenschaft EZ *** Grundbuch ***.Mit Einantwortungsbeschluss vom
  22. Jänner 2017 durch das Bezirksgericht *** wurde der Beschwerdeführer zumindest außerbücherlicher Eigentümer von 750/19953 Anteilen (B-LNR 9) an der Liegenschaft EZ *** Grundbuch ***, verbunden mit Wohnungseigentum an W 10 St römisch eins und Eigentümer der Liegenschaft EZ *** Grundbuch ***. Die geerbte Wohnung in ***, *** ist der derzeitige Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und dient seinem Wohnbedarf. Der Wert dieser Wohnung wurde mit Gutachten von C, allgemeiner und gerichtlich beeideter zertifizierter Sachverständiger, mit einem Wert in der Höhe von € 77.300,-- festgesetzt. Die geerbte Liegenschaft in *** dient nicht dem Wohnbedarf des Beschwerdeführers und wird von ihm zum Verkauf angeboten. Das Gutachten des C, allgemeiner und gerichtlich beeideter zertifizierter Sachverständiger, setzt einen Gesamtwert von € 44.600,-- an. Die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in *** stellt kein verwertbares Vermögen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz dar. Die Liegenschaft in *** im Eigentum des Beschwerdeführers stellt ein verwertbares Vermögen dar. Der Vermögensfreibetrag (der fünffache Mindeststandard für Alleinstehende), welcher bei der Verpflichtung zum Kostenersatz zu berücksichtigen ist, beträgt nach aktueller Sach- und Rechtslage € 5.906,
  23. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde des Beschwerdeführers, seinem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis dieser Verhandlung. Das Eigentum des Beschwerdeführers an der Wohnung in *** und an der Liegenschaft in *** wurde vom Beschwerdeführer nie bestritten. Diesbezüglich legte er in seiner Beschwerde und auch in der Verhandlung Gutachten über den Wert dieser Liegenschaften vor. Auch unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom
  24. Jänner 2014 bis zum
  25. September 2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 40.987,52 bezogen hat. Hierzu gab er in der Verhandlung an, dass er immer den Mindeststandard für Alleinstehende bezogen habe. Die Feststellung, dass die Wohnung in *** seinem Wohnbedarf dient und somit nicht verwertbar ist, ergibt sich aus der der Beschwerde beigelegten Kündigung des Mietverhältnisses einer Gemeindewohnung in *** und dem Meldezettel, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigentumswohnung seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Sein Vorbringen, dass er öfters (3-4 mal pro Woche) bei einer Freundin in *** ist, ändert nichts an der Begründung seines Hauptwohnsitzes und seinem Wohnbedarf an dieser Adresse. Die Feststellung, dass die Liegenschaft in *** nicht seinem Wohnbedarf dient und somit ein verwertbares unbewegliches Vermögen darstellt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere an der Einschaltung eines Maklers zum Verkauf der Liegenschaft und an seinem persönlichen Anpreisen der Liegenschaft im Internet unter ***. Der Wert der Liegenschaft in *** in der Höhe von € 44.600,-- und der Wert der Wohnung in *** in der Höhe von € 77.300,-- ergibt sich aus den Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen C. Der Vermögensfreibetrag (der fünffache Mindeststandard für Alleinstehende), welcher bei der Verpflichtung zum Kostenersatz zu berücksichtigen ist, beträgt nach aktueller Sach- und Rechtslage € 5.906,40 und richtet sich nach der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln in der aktuellen Fassung.
  26. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 19/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, lauten: § 6Paragraph 6Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz eins,Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […]
(3)Absatz 3,Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
(4)Absatz 4,Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden. […] Kostenersatz und Ersatzansprüche Dritter§ 25Paragraph 25Kostenersatzverpflichtete
(1)Absatz eins,Für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten: 1.Ziffer eins von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§ 26),von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (Paragraph 26,), […] § 26Paragraph 26Ersatz durch die leistungsempfangende Person oder deren Erben
(1)Absatz eins,Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit 1.Ziffer eins sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 6 Abs. 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (Paragraph 6, Absatz 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet, 2.Ziffer 2 nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte, 3.Ziffer 3 im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.im Fall des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. […] Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. Nr. 45/2018, lautet:Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2018,, lautet: § 3Paragraph 3Anrechenfreies Vermögen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz
(1)Absatz eins,Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben: […] 5.Ziffer 5 Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1;Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1; 6.Ziffer 6 sonstige Vermögenswerte, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 5 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden.sonstige Vermögenswerte, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 5, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden. […] Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG lautet: Revision§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  1. Erwägungen: Das Beschwerdevorbringen, dass die durch Erbfall in das Eigentum des Beschwerdeführers übernommene Wohnung in *** seinem Wohnbedarf dient, führt ihn teilweise zum Erfolg. Die belangte Behörde hat zwar zu Recht ein Kostenersatzverfahren gemäß § 26 NÖ MSG eingeleitet, da der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2016 Leistungen der Mindestsicherung bezogen hat und im Jahr 2017 durch einen Erbfall zu Vermögen gelangt ist.Die belangte Behörde hat zwar zu Recht ein Kostenersatzverfahren gemäß Paragraph 26, NÖ MSG eingeleitet, da der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2016 Leistungen der Mindestsicherung bezogen hat und im Jahr 2017 durch einen Erbfall zu Vermögen gelangt ist. Dennoch hat die Behörde nicht ermittelt, welchen Wert die nun erlangten Liegenschaften haben und auch nicht ermittelt, inwiefern diese auch verwertbar sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 4 NÖ MSG ist von der Verwertung des unbeweglichen Vermögens abzusehen, wenn dieses dem Wohnbedarf dient. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG ist von der Verwertung des unbeweglichen Vermögens abzusehen, wenn dieses dem Wohnbedarf dient. Dies hat die belangte Behörde in ihrem Verfahren nicht berücksichtigt. Es wäre allerdings für die Behörde möglich nach § 6 Abs. 4
  2. Satz NÖ MSG vorzugehen und die grundbücherliche Sicherstellung dieser Kosten an der Eigentumswohnung in *** zu veranlassen (vgl. VwGH vom 22.10.2013, Zl. 2011/10/0112, zur unmöglichen Verwertung eines dem Wohnbedarf dienenden Gebäudes im SHG Stmk 1998).Es wäre allerdings für die Behörde möglich nach Paragraph 6, Absatz 4,
  3. Satz NÖ MSG vorzugehen und die grundbücherliche Sicherstellung dieser Kosten an der Eigentumswohnung in *** zu veranlassen vergleiche VwGH vom 22.10.2013, Zl. 2011/10/0112, zur unmöglichen Verwertung eines dem Wohnbedarf dienenden Gebäudes im SHG Stmk 1998). Der Kostenersatz selbst ist in §§ 25f NÖ MSG geregelt und gibt § 26 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG ebenso eindeutig an, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nur bei einem nachträglich erworbenen verwertbaren Vermögen möglich ist.Der Kostenersatz selbst ist in Paragraphen 25 f, NÖ MSG geregelt und gibt Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG ebenso eindeutig an, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nur bei einem nachträglich erworbenen verwertbaren Vermögen möglich ist. Da die Wohnung in *** dem Wohnbedarf des Beschwerdeführers dient, ist sie nicht zu verwertbarem Vermögen i.S.d. § 6
(4)NÖ MSG zu zählen.Da die Wohnung in *** dem Wohnbedarf des Beschwerdeführers dient, ist sie nicht zu verwertbarem Vermögen i.S.d. Paragraph 6,
(4)NÖ MSG zu zählen. Der Wert der Eigentumswohnung in *** hat daher von diesem Kostenersatz unberücksichtigt zu bleiben. Beim Kostenersatzverfahren ist der Vermögensfreibetrag nach der VO über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zu berücksichtigen. Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach aktueller Sach- u. Rechtslage zu entscheiden hat, beträgt dieser Freibetrag im Jahr 2018 € 5.906,
  1. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Z. 6 dieser Verordnung, welche besagt, dass ein Freibetrag in der Höhe des Fünffachen Mindeststandards gemäß § 1 Abs. 1 Z.1 und Abs. 2 Z. 1 der Mindeststandardverordnung unberücksichtigt zu bleiben hat.Beim Kostenersatzverfahren ist der Vermögensfreibetrag nach der VO über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zu berücksichtigen. Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach aktueller Sach- u. Rechtslage zu entscheiden hat, beträgt dieser Freibetrag im Jahr 2018 € 5.906,
  2. Dies ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, dieser Verordnung, welche besagt, dass ein Freibetrag in der Höhe des Fünffachen Mindeststandards gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der Mindeststandardverordnung unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Liegenschaft in *** dient, wie festgestellt, nicht dem Wohnbedarf des Beschwerdeführers und ist daher ein verwertbares unbewegliches Vermögen i.S.d. § 6 Abs. 4 i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 1 u. 3 NÖ MSG.Die Liegenschaft in *** dient, wie festgestellt, nicht dem Wohnbedarf des Beschwerdeführers und ist daher ein verwertbares unbewegliches Vermögen i.S.d. Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, u. 3 NÖ MSG. Diese Liegenschaft hat, wie durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen festgestellt, einen Wert in der Höhe von € 44.600,-- und deckt somit die mit beschwerdegegenständlichen Bescheid ausgesprochene Ersatzverpflichtung ab. Es hat jedoch dieser Vermögensfreibetrag gemäß der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln dem Beschwerdeführer zu verbleiben. Die Kostenersatzpflicht kann dadurch nur so weit greifen, als diese ersatzpflichtigen Kosten auch wirklich durch ein verwertbares Vermögen gedeckt sind. Es ist daher dieser Vermögensfreibetrag in der Höhe von € 5.906,40 vom Gesamtwert des Grundstückes in *** in der Höhe von € 44.600,-- abzuziehen. Dies ergibt nun eine Kostensumme in der Höhe von € 38.693,60, womit nicht die gesamten entstandenen Kosten gedeckt werden können, jedoch der Beschwerdeführer zum Ersatz dieser Kosten zu verpflichten war.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Überdies sind die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen eindeutig.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Überdies sind die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1546.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.