RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1587/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Eichberger, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, der Frau B, der Frau C, der Frau D und des E, in ***, alle vertreten durch Herrn A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 23.11.2017, Zl. ***, betreffend die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, den BESCHLUSS
- Der Beschwerde des Herrn A, der Frau C, der Frau D und des E wird gemäß § 28 Abs. 3 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 23.11.2017, Zl. ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Stadt *** zurückverwiesen wird. Der Beschwerde des Herrn A, der Frau C, der Frau D und des E wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 23.11.2017, Zl. ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Stadt *** zurückverwiesen wird. ,
- Die Beschwerde der Frau B wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde der Frau B wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.,
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.11.2017, Zl. ***, wurden die mit Bescheid vom 06.04.2017, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgeändert. Auf Grundlage des § 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) wurden den Beschwerdeführern für den Zeitraum ab dem 01.11.2017 längstens bis zum 30.11.2017 durch Abänderung des Bescheides vom 06.04.2017, Zl. ***, folgende monatliche Geldleistungen gewährt:Auf Grundlage des Paragraph 11, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) wurden den Beschwerdeführern für den Zeitraum ab dem 01.11.2017 längstens bis zum 30.11.2017 durch Abänderung des Bescheides vom 06.04.2017, Zl. ***, folgende monatliche Geldleistungen gewährt: A: € 621,80 C: € 237,22 D: € 21,92 E: € 190,60 Begründet wurde diese Abänderung dahingehend, dass Frau B im Oktober 2017 eine Einkommensänderung hatte und deshalb für den Monat November 2017 eine neue Berechnung durchzuführen war. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachten sie darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 11b NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, sowie der Beschwerde stattzugeben, den bekämpften Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben, die in Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz zu gewähren, in eventu, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachten sie darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 11 b, NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, sowie der Beschwerde stattzugeben, den bekämpften Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben, die in Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz zu gewähren, in eventu, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung aufgrund des Unionsrechts beantragt. Diese Beschwerde samt bezughabendem verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in weiterer Folge sowohl in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit als auch in diversen weiteren Verfahren beim Verfassungsgerichtshof unter anderem den Antrag auf Behebung von §§ 11a und 11b NÖ Mindestsicherungsgesetz gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in weiterer Folge sowohl in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit als auch in diversen weiteren Verfahren beim Verfassungsgerichtshof unter anderem den Antrag auf Behebung von Paragraphen 11 a und 11 b NÖ Mindestsicherungsgesetz gestellt. Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem §§ 11a und 11b NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im LGBl. Nr. 19/2018 kundgemacht.Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, kundgemacht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: § 28 Paragraph 28, Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […] § 31Paragraph 31 Beschlüsse
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Bevor auf den bekämpften Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde einzugehen ist, ist zu ermitteln, was überhaupt Sache des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist. Dazu muss erörtert werden, worüber die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid abgesprochen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (vgl. VwGH 11.11.1991, Zl. 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.Bevor auf den bekämpften Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde einzugehen ist, ist zu ermitteln, was überhaupt Sache des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist. Dazu muss erörtert werden, worüber die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid abgesprochen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat vergleiche VwGH 11.11.1991, Zl. 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. In der gegenständlichen Rechtssache wurde über den Antrag der Beschwerdeführer vom 27.12.2016 mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2017, Zl. ***, abgesprochen.In der gegenständlichen Rechtssache wurde über den Antrag der Beschwerdeführer vom 27.12.2016 mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2017, , Zl. ***, abgesprochen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2017, Zl. ***, wurden die Frau C mit Bescheid vom 02.01.2017 [sic] gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit 31.01.2017 von Amts wegen eingestellt. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass ein Bescheid vom 02.01.2017 nicht existiert. Gemeint wurde hierbei wohl der Bescheid vom 03.01.
- Mit Bescheid vom 06.04.2017, Zl. ***, wurde der Bescheid vom 17.02.2017 dahingehend abgeändert, dass Frau C wieder eine monatliche Geldleistung zugesprochen wurde. Auch für E wurde der Bescheid vom 17.02.2017 abgeändert und wurde ihm eine monatliche Geldleistung zugesprochen. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid vom 17.02.2017 gar nicht über die dem E zustehenden Leistungen abgesprochen wurde. Mit Bescheid vom 18.10.2017, Zl. ***, wurden die mit Bescheid vom 03.01.2017 gewährten Leistungen der Beschwerdeführer A, C, D und E von Amts wegen abgeändert. Die belangte Behörde hat hierbei jedoch außer Acht gelassen, dass in der Zwischenzeit bereits zwei weitere Bescheide in Rechtskraft erwachsen waren und der Bescheid vom 03.01.2017 bereits abgeändert war. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.11.2017, Zl. ***, wurde der Bescheid vom 06.04.2017 abgeändert und wieder den Beschwerdeführern A, C, D und E Geldleistungen zugesprochen. Wiederum hat die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass zwischenzeitlich ein Abänderungsbescheid vom 18.10.2017 erlassen wurde.Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.11.2017, , Zl. ***, wurde der Bescheid vom 06.04.2017 abgeändert und wieder den Beschwerdeführern A, C, D und E Geldleistungen zugesprochen. Wiederum hat die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass zwischenzeitlich ein Abänderungsbescheid vom 18.10.2017 erlassen wurde. Die Beschwerde stützt sich auf den § 11b NÖ MSG, welcher auch vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua aufgehoben wurde. Die Beschwerde stützt sich auf den Paragraph 11 b, NÖ MSG, welcher auch vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua aufgehoben wurde. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnungen im beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht nach § 11b NÖ MSG sondern nach § 11 NÖ MSG erfolgten. Dies wird auch klar in den Rechtsgrundlagen des Bescheides vom 23.11.2017 zum Ausdruck gebracht.Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnungen im beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht nach Paragraph 11 b, NÖ MSG sondern nach Paragraph 11, NÖ MSG erfolgten. Dies wird auch klar in den Rechtsgrundlagen des Bescheides vom 23.11.2017 zum Ausdruck gebracht. Die Verwaltungsbehörde hat somit eine Berechnungsmethode angewandt, welche zum damaligen Zeitpunkt fasch war, aber sich rückblickend betrachtend, im Zeitpunkt der aktuellen Sach- und Rechtslage, als richtig erwiesen hat. Zumindest was die Berechnung nach der richtigen gesetzlichen Bestimmung des NÖ MSG betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen - zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen - zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Im gegenständlichen Fall hat zwar die belangte Behörde einige Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen, diese sind aber unvollständig oder falsch und hat sie mit Bescheiden in Rechte durch Abänderung eingegriffen, welche zum Entscheidungszeitpunkt nicht oder nicht mehr vorhanden waren. Sie hat Abänderungen von Bescheiden vorgenommen und darin über Personen abgesprochen, welche von den vorangegangenen Bescheiden nicht erfasst waren. Hinzu kommt, dass aus diesen Bescheiden auch nicht hervorkommt, nach welchen Mindeststandards vorgegangen wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern auch allfällige Einkommensüberschüsse von im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder sonst im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Personen anteilig bei den hilfesuchenden Personen angerechnet wurden. Im Speziellen ist nicht nachvollziehbar, wie eine Berechnung erfolgen konnte, wenn in der Zwischenzeit rechtskräftig bereits Geldleistungen gewährt wurden, die sich nicht auf den eigentlich aktuellen Bescheid bezogen haben. Überdies können die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen der Neuberechnung der den Beschwerdeführer zu gewährenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu Grunde gelegt werden, denn besteht im konkreten Fall die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich, aufgrund der seit der Bescheiderlassung verstrichenen Zeit, entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderungen ergeben haben. Daher ist vor Durchführung einer Neuberechnung der gesamte Sachverhalt für den abzusprechenden Zeitraum auf seine Aktualität hin zu überprüfen bzw. der maßgebliche Sachverhalt vollständig festzustellen und kommt dies im Ergebnis einer kompletten Beweiswiederholung gleich. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Vielmehr lassen sich eine Beweisüberprüfung und Beweiswiederholung, Neuberechnung und Neuentscheidung durch die belangte Behörde nicht nur schneller, sondern auch für die Parteien wie für die belangte Behörde (unter dem Gesichtspunkt der örtliche Nähe) kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass gemäß Art. 129 ff B-VG unmissverständlich den Verwaltungsgerichten ein Rollenbild dahingehend zukommt, dass sie die Verwaltung kontrollieren und diese nicht selbst führen. Wenngleich die näheren Ausführungen unter anderem auch den Verfahrensbestimmungen (z.B. § 28 VwGVG) zukommen, so darf dies im Ergebnis dennoch niemals dazu führen, dass der den genannten Verfassungsbestimmungen zu Grunde liegende Gedanke der Verwaltungskontrolle durch die Verwaltungsgerichte in das Gegenteil umgedeutet wird und die Verwaltungsgerichte die Verwaltungsführung selbst wahrnehmen. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass gemäß Artikel 129, ff B-VG unmissverständlich den Verwaltungsgerichten ein Rollenbild dahingehend zukommt, dass sie die Verwaltung kontrollieren und diese nicht selbst führen. Wenngleich die näheren Ausführungen unter anderem auch den Verfahrensbestimmungen (z.B. Paragraph 28, VwGVG) zukommen, so darf dies im Ergebnis dennoch niemals dazu führen, dass der den genannten Verfassungsbestimmungen zu Grunde liegende Gedanke der Verwaltungskontrolle durch die Verwaltungsgerichte in das Gegenteil umgedeutet wird und die Verwaltungsgerichte die Verwaltungsführung selbst wahrnehmen. Da gegenständlich zahlreiche entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen fehlen, auch vorhandene falsch angewandt wurden und die bereits vorhandenen Ermittlungsergebnisse und die bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen auf ihre Aktualität hin überprüft werden müssen, erweist sich die beschlussmäßige Behebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung als sinnvoll und zweckmäßig, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. Darüber hinaus entspricht die Entscheidung auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführer. Da, wie oben bereits ausgeführt wurde, die belangte Behörde mit gegenständlich bekämpften Bescheid lediglich über die Ansprüche des A, der C, der D und des E abgesprochen hat, wurde mit diesem Bescheid nicht in die Rechte der B eingegriffen. Aus diesem Grund ist es jedoch geradezu denkunmöglich, dass diese Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation (vgl. VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039). Da, wie oben bereits ausgeführt wurde, die belangte Behörde mit gegenständlich bekämpften Bescheid lediglich über die Ansprüche des A, der C, der D und des E abgesprochen hat, wurde mit diesem Bescheid nicht in die Rechte der B eingegriffen. Aus diesem Grund ist es jedoch geradezu denkunmöglich, dass diese Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation vergleiche VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039). Da dies somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben war, war die Beschwerde der B als unzulässig zurückzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz der Antragstellung durch die Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da im Hinblick auf Spruchpunkt
- bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und eine Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Zweck der vorzunehmenden Zurückverweisung widersprechen würde und hinsichtlich der Frau B die Beschwerde zurückzuweisen war (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz der Antragstellung durch die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da im Hinblick auf Spruchpunkt
- bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und eine Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Zweck der vorzunehmenden Zurückverweisung widersprechen würde und hinsichtlich der Frau B die Beschwerde zurückzuweisen war (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1587.001.2017