← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-530/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-530/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A (***, ***/***), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30.04.2018, ***, betreffend Abweisung des Antrages vom 24.11.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebens-unterhaltes und Wohnbedarfes zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 5, 8 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSGParagraphen 5, 8, NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Baden den Antrag der nunmehrigen Beschwerde-führerin vom 24.11.2017 auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass die Antragstellerin mit Herrn B verheiratet sei und auf Grund aufrechter Ehe grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch bestehe. Die Antragstellerin sei daher verpflichtet, diesen Anspruch zu verfolgen, wozu sie allerdings nicht bereits sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  3. September 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt vorgenommen wurde. Auf Grund dieser Beweisaufnahme war von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin (geboren am ***) ist in ***, ***/*** auf Grund eines Mietverhältnisses wohnhaft. Zum Zeitpunkt der Antragstellung und bis Ende Juli 2018 betrug die monatliche Miete € 700,--, seit Anfang August 2018 hat sich dieser Betrag auf € 600,-- pro Monat reduziert. Seit 30.08.2018 geht die Beschwerdeführerin einer Beschäftigung nach, wobei die monatliche Entlohnung eine unterschiedliche Höhe aufweist und von den tatsächlich geleisteten Stunden abhängt. Die Obergrenze des monatlichen Einkommens liegt nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer bei € 1.200,-- oder € 1.300,--. Weitere Einkünfte liegen nicht vor, ebenso sind Vermögenswerte nicht vorhanden. Verbindlichkeiten liegen vor, wobei die Beschwerdeführerin deren Höhe nicht exakt angeben konnte, sie wurden von ihr auf etwa € 15.000,-- geschätzt, möglicherweise auch mehr. Die Beschwerdeführerin ist seit 05.12.2009 mit Herrn B verheiratet. Ein Scheidungsverfahren ist nicht anhängig. Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben vor ungefähr vier Jahren ihren Mann verlassen. Als Grund hiefür hat sie angegeben, dass „die Sache halt nicht mehr gepasst habe“. Weiters wurden Streitereien angeführt, ebenso hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die Nähe zu ihrem Mann nicht mehr ausgehalten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin befindet sich in Pension. Die Pensionshöhe ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Der Ehegatte leistet keinen Unterhalt und besteht auch keine Unterhaltsregelung. Eine gerichtliche Feststellung dahingehend, ob die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehegatten einen Unterhaltsanspruch hat und bejahendenfalls in welcher Höhe, liegt nicht vor und hat die Beschwerdeführerin bis dato keinerlei Versuche unternommen, diese Fragen auf gerichtlicher Ebene zu klären. Dieser Sachverhalt stützt sich auf die unbedenkliche Aktenlage und ist im Übrigen auch unbestritten. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit 30.08.2018 über ein ausreichendes Einkommen verfügt, kann sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin Leistungen im Rahmen des Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzusprechen sind, nur auf den Zeitraum ab Antragstellung bis einschließlich 29.08.2018 beziehen. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und ergibt sich daraus zunächst grundsätzlich eine gegenseitige Beistands- und Unterhaltspflicht der Ehegatten. Nach § 8 Abs. 5 NÖ MSG hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegenüber Dritten, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegenüber Dritten, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden. Die Beschwerdeführerin vertritt nun die Rechtsauffassung, dass auf Grund des Umstandes, dass sie ohne triftigen Grund ihren Ehegatten verlassen hat, von vornherein kein Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Gatten zusteht und somit ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestünde. Dieser Rechtsauffassung kann sich das Verwaltungsgericht nicht anschließen. Ob ein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehegatten vorliegt und bejahendenfalls in welcher Höhe, kann nur durch ein beim zuständigen Gericht geführtes Verfahren geklärt werden. Es ist im Rahmen eines Verfahrens betreffend Bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht Aufgabe des Verwaltungs-gerichtes, als „Vorfrage“ fiktiv ein Unterhaltsverfahren zu führen. Dies ist aus-schließlich Aufgabe der Beschwerdeführerin und ist ihr dies auch sehr wohl zumutbar. Schließlich hat das Institut der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht die Aufgabe Unterstützungsleistungen aus Steuermitteln bereits dann zu gewähren, wenn jemand ohne triftigen Grund seine Ehepartner verlässt und dann die Rechtsauffassung vertritt, wegen grundlosem Verlassen des Ehepartners bestünde sowieso kein Unterhaltsanspruch und daher müsse eben der Steuerzahler die Unterhaltslast im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung tragen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass der bekämpfte Bescheid nicht die gesetzlichen Merkmale eines Bescheides aufweise, eine Beweiswürdigung fehle und ebenso die Lösung der relevanten Rechtsfragen fehle, so ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Der bekämpfte Bescheid weist unzweifelhaft die essentiellen Bescheidbestandteile auf (Adressat, Spruch und der Behörde), ebenso wird von einem geradezu unbestrittenen Sachverhalt ausgegangen und findet sich in der Begründung auch die den Bescheidspruch stützende rechtliche Beurteilung. Wenn in der Beschwerde von einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungs-gerichtshofes die Rede ist, so geht auch dieses Vorbringen ins Leere. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin es unterlässt, das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes näher zu präzisieren, so ist dennoch vermutlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das im Frühjahr 2018 zum NÖ Mindestsicherungsgesetz ergangene Erkenntnis meint, indem die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 11a und 11b aufgehoben wurden. Diese Bestimmungen sind aber für das gegenständliche Verfahren nicht im Mindesten von Relevanz. Wenn in der Beschwerde von einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungs-gerichtshofes die Rede ist, so geht auch dieses Vorbringen ins Leere. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin es unterlässt, das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes näher zu präzisieren, so ist dennoch vermutlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das im Frühjahr 2018 zum NÖ Mindestsicherungsgesetz ergangene Erkenntnis meint, indem die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 11 a und 11 b aufgehoben wurden. Diese Bestimmungen sind aber für das gegenständliche Verfahren nicht im Mindesten von Relevanz. Alles in allem erweist sich die Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig, weshalb ihr der Erfolg zu versagen war. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.530.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.