RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-663/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.05.2018, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.05.2018, Zl. ***, , zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt entzog mit Bescheid vom 29.05.2018, Zl. ***, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, BE und F auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. Begründend stützte sich die Behörde auf ein amtsärztliches Gutachten vom 23.04.2018, ergänzt mit Aktenvermerk vom 08.05.2018, wonach der Beschwerdeführer nicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfüge. Diese sei bei einer Austestung im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung am 11.04.2018 (Gutachten vom 17.04.2018) nicht gegeben gewesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.06.2018 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der zeitliche Ablauf und der seinem Test vorhergegangene Streit des Testers mit einem andern Probanden zu einem unrichtigen Testergebnis geführt hätten. Im Übrigen würde in der verkehrspsychologischen Stellungnahme in der Anmerkung eine neuerliche Untersuchung befürwortet.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte am 04.07.2018 Herrn B als medizinischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um gutachtliche Stellungnahme dahingehend, ob der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B, BE und F im Sinne des § 8 FSG 1997 zum jetzigen Zeitpunkt besitzt oder nicht.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte am 04.07.2018 Herrn B als medizinischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um gutachtliche Stellungnahme dahingehend, ob der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B, BE und F im Sinne des Paragraph 8, FSG 1997 zum jetzigen Zeitpunkt besitzt oder nicht. Am 12.10.2018 erstellte dieser Amtssachverständige nachstehendes amtsärztliches Gutachten: „Amtsärztliches Gutachten Befund
- Fragestellung: Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt entzog mit Bescheid vom 23.04.2018, Zl. ***, Herrn A die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, BE und F auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung und stützte sich dabei auf ein amtsärztliches Gutachten vom Zl. ***, Herrn A die Lenkberechtigung für , Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, BE und F auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung und stützte sich dabei auf ein amtsärztliches Gutachten vom 23.04.
- Eine Vorstellung des Herrn A wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.05.2018 abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass Herr A laut der verkehrspsychologischen Stellungnahme der „C KG“ (D) vom 17.04.2018 im Rahmen der Untersuchung am 11.04.2018 nicht die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit erreicht hätte. Laut einer Untersuchung beim Facharzt für Innere Medizin E vom 04.04.2018 besteht beim Beschwerdeführer gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Führerscheinklasse Gruppe 1 kein Einwand. Laut einem ärztlichen Befundbericht vom 18.04.2018 des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin F besteht bei Herrn A derzeit keine akut psychiatrische Erkrankung und ist dieser aus psychiatrischer Sicht fähig, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Gegen den Bescheid vom 29.05.2018 erhob Herr A fristgerecht mittels Schreiben vom 19.06.2018 eine begründete Beschwerde und ersuchte unter anderem um eine neuerliche Untersuchung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.06.2018 mit dem Ersuchen um gutachtliche Stellungnahme dahingehend, ob der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B, BE und F im Sinne des § 8 FSG 1997 besitzt oder nicht.und F im Sinne des Paragraph 8, FSG 1997 besitzt oder nicht.
- Sachverhalt: Am 2.3.2018 Verkehrsunfall mit geringem Sachschaden. Vor dem Unfall wurde eine Zahnextraktion bei Hrn. A durchgeführt. Unmittelbar nach dem Unfall keine Erinnerung an das Unfallgeschehen. Bei der ambulanten Begutachtung im LKH *** nach dem Unfall konnte er sich an das Unfallgeschehen wieder erinnern. Auf Grund dieses Vorfalles erfolgte eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit in der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt. Verkehrspsychologische Untersuchung: 11.4.2018 : nicht geeignet. Daraufhin Führerscheinentzug mit Bescheid vom 23.4.
- Gegen diesen Bescheid hat Hr. A Beschwerde eingelegt.
- Vorliegende Befunde: LKH ***, 2.3.2018 (Auszug): St.p. VKU; fragl. Schwächeanfall. „Zur weiteren Abklärung der aneurysmatischen Veränderungen ist eine CT-Angiographie empfohlen“. „Der Pat. lehnt ein angebotenes psychiatrisches Konsil ab. Pat. lehnt eine stationäre Aufnahme ab.“ E, FA für Innere Medizin, 4.4.2018 (Auszug): Hypertonie, Carotisplaques bds. Kein Einwand gegen das Lenken eines Fahrzeuges der Führerscheingruppe
- Keine Kontrolluntersuchungen vorgesehen. CT Angiographie der gesamten Aorte, 6.4.2018 (Auszug): Ektasie der aszendierenden Aorta sowie des Aortenbogens. Kein Hinweis auf Dissektion. Freie Perfusion. Ektatische Beckenetage. F, FA für Psychiatrie, 18.4.2018 (Auszug): „Zusammenfassend besteht bei dem Pat. dzt. keine akut psychiatrische Erkrankung. Aus psychiatrischer Sicht ist der Pat. fähig ein KFZ zu lenken. Die verkehrspsychologische Testung sollte ergeben, ob der Pat. konzentrationsmäßig und reaktionsmäßig dazu auch in der Lage ist.“ Weiters: „Verdacht auf paranoide Verarbeitung der Realität.“ VPU vom 17.4.2018 (Auszug): Eignung: Herr A ist daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 (Klassen AM und B) „derzeit nicht geeignet“. Anmerkung: Sollte weiterhin ein Interesse am Erwerb der Führerscheingruppe 1 (Klassen AM und B) bestehen, wird daufgrund der deutlichen Hinweise auf kognitive Defizite, die ursächlich relevant für die offenkundige Leistungsdekompensation in der psychometrischen leistungsdiagnostischen Untersuchung sein könnten, vor einer neuerlichen Zuweisung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung (Anm. eingeschränkt auf die Abklärung der Leistungsfaktoren) eine psychiatrisch-neurologische Vorstellung zur Abklärung einer Sollte weiterhin ein Interesse am Erwerb der Führerscheingruppe 1 (Klassen AM und B) bestehen, wird daufgrund der deutlichen Hinweise auf kognitive Defizite, die ursächlich relevant für die offenkundige Leistungsdekompensation in der psychometrischen leistungsdiagnostischen Untersuchung sein könnten, vor einer neuerlichen Zuweisung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung Anmerkung eingeschränkt auf die Abklärung der Leistungsfaktoren) eine psychiatrisch-neurologische Vorstellung zur Abklärung einer möglichen hirnorganisch bedingten Ätiologie befürwortet. KRAFTFAHRSPEZIFISCHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT: Herr A verhält sich grundsätzlich motiviert, freundlichen und situationsangepasst. Bei der Erfassung des allgemeinen Intelligenzniveaus (SPM) ergibt sich eine weit unter dem Normbereich liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit (PR = 1). Für die Fragestellung ist das logisch-analytische Denkvermögen demnach unzureichend. Es ist nur eine eingeschränkte Gefahrenfrüherkennung möglich. Bei der Objektivierung der Speicherkapazität des räumlichen Kurzzeitgedächtnisses und des Lernens im räumlichen Arbeitsgedächtnis (CORSI) ergibt sich ein unter dem Normbereich liegendes Ergebnis. Bei der Messung der reaktiven Belastbarkeit (DT) sowie der Reaktionsgeschwindigkeit bei fortlaufend geforderten schnellen und unterschiedlichen Reaktionen auf rasch wechselnde optische und akustische Reize liegt die Anzahl der reizadäquaten Reaktionen weit unterhalb der Norm. Es ist auch eine Resignation unter Druck ersichtlich. Es liegt aber keine Tendenz zu falschen Reaktionen vor. In dem mit dem DT hochkorrelierenden Verfahren RT (Reaktionsgeschwindigkeit, Reaktionssicherheit) konnte ein in der Norm ausgeprägtes Ergebnis erhoben werden. Bei ausreichender kognitiver Verarbeitungsgeschwindigkeit liegt keine motorische Hemmung vor. Bei der Überprüfung der optischen Wahrnehmungsleistung sowie der Auffassungsgeschwindigkeit im Sinne der Überblicksgewinnung (TAVTMB) ergeben sich weit unter dem Normbereich liegende Ergebnisse. Das Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögen (COG) liegt im Normbereich. Die sensomotorische Koordination liegt ebenfalls normgerecht vor. Es ergeben sich somit deutliche leistungsmäßige Defizite in den Leistungsbereichen des logisch-analytischen Denkvermögens, der Merkfähigkeit, der psychophysischen Belastbarkeit sowie der Überblicksgewinnung. Die leistungsmäßigen Defizite sind selbst durch die reflektierte jahrlange Fahrerfahrung nicht ausreichend zu kompensieren. Es können somit verkehrsrelevante kognitive Einschränkungen nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der vorhandenen Leistungseinschränkungen wird eine psychiatrisch-neurologische Abklärung als notwendig erachtet. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sowie die intellektuellen Voraussetzungen sind daher im Sinne der Fragestellung als derzeit nicht gegeben anzusehen.“ Gutachten Der § 13 FSG-GV lautet:Der Paragraph 13, FSG-GV lautet: Psychische Krankheiten und Behinderungen § 13.
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. Paragraph 13,
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2)Personen, bei denen
- eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,
- eine erhebliche geistige Behinderung,
- ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder
- eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt. Im gegenständlichen Fall lag zwar schon eine psychiatrische Stellungnahme vor (F, 18.4.2018). Es wurde in dieser Stellungnahme aber die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Probanden nicht mitbeurteilt (siehe Vorgabe im § 13 FSG-GV). Es wurde daher Hr. A nochmals zum FA für Psychiatrie überwiesen mit dem ausdrücklichen Auftrag die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der VPU vom 17.4.2018 mitzubeurteilen (die VPU vom 17.4.2018 ist dem begutachtenden Facharzt bei der Erstellung des Gutachtens vorgelegen).Im gegenständlichen Fall lag zwar schon eine psychiatrische Stellungnahme vor (F, 18.4.2018). Es wurde in dieser Stellungnahme aber die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Probanden nicht mitbeurteilt (siehe Vorgabe im Paragraph 13, FSG-GV). Es wurde daher Hr. A nochmals zum FA für Psychiatrie überwiesen mit dem ausdrücklichen Auftrag die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der VPU vom 17.4.2018 mitzubeurteilen (die VPU vom 17.4.2018 ist dem begutachtenden Facharzt bei der Erstellung des Gutachtens vorgelegen). Gutachten G, FA für Psychiatrie, 31.8.2018: MMSE 30 von 30 Punkten. Beurteilung Herr A, im
- Lebensjahr stehend, war Verursacher eines Verkehrsunfalles mit geringem Sachschaden und einer fraglichen Contusio capitis. Herr A, im
- Lebensjahr stehend, war Verursacher eines , Verkehrsunfalles mit geringem Sachschaden und einer fraglichen Contusio capitis. Im durchgeführten aktuellen CT zeigten sich keine degenerativen Veränderungen des Gehirns. Körperlicherseits guter AuEZ. Neurologisch frei von Reiz- und Ausfallserscheinungen. Psychisch zeigt sich Stabilität, kein Hinweis auf Erkrankungen entsprechend dem ICD 10 Schlüssel. Aus psychiatrisch neurologischer Hinsicht zeigt der Betroffene uneingeschränkte Fahrtüchtigkeit betreffend Führerscheingruppe
- Im gegenständlichen Fall zeigen die vorliegenden Hilfsbefunde unterschiedliche Ergebnisse bezüglich der Verkehrseignung von Hrn. A. Einerseits die VPU vom 17.4.2018: diese hält fest, dass Hr. A auf Grund der nicht ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht geeignet zur Inbetriebnahme eines KFZ ist. Andererseits- und teilweise im Widerspruch zur VPU( betreffend der kognitiven Fähigkeiten)- liegt ein psychiatrisches Gutachten vor, wobei der MMSE Wert keine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten zeigt (30 von 30 Punkten) und das Gutachten Hrn. A „uneingeschränkte Fahrtüchtigkeit“ bescheinigt. Da die vorliegenden Beurteilungsgrundlagen somit eine eindeutige Entscheidung aus amtsärztlicher Sicht nicht zuließen, wurde eine Beobachtungsfahrt durchgeführt. Beobachtungsfahrt vom 11.10.2018 (Auszug aus dem verkehrstechnischen Gutachten): Gutachten: Im Zuge der am 11.10.2018 durchgeführten Beobachtungsfahrt wurde aus kraftfahrtechnischer Sicht festgestellt, dass Hr. A in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug der Klasse B mit Schaltgetriebe ausreichend rasch, sicher und unter Einhaltung der geltenden Vorschriften zu lenken. Die Wahrnehmung unterschiedlicher Verkehrssituationen bzw. den Verkehrszeichen stellt für Hr. A kein wesentliches Problem dar. Die angeführten Auffälligkeiten im Verkehr sind derart zu beurteilen, dass sie jenen entsprechen, die auch bei durchschnittlich geprägten und geübten Verkehrsteilnehmern zu beobachten sind. Hr. A kann somit ebenfalls als durchschnittlich geprägt und geübt bezeicnet werden. Zusammenfassende Beurteilung: Bei Hrn. A liegen keine kognitiven Einschränkungen vor. In der VPU wurde aber eine nicht ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beschrieben. Hr. A konnte in der am 11.10.2018 durchgeführten Beobachtungsfahrt zeigen, dass er ein KFZ sicher in Betrieb nehmen kann und dass die kraftfahrspezifischen Fähigkeiten beim Fahren eines KFZ ausreichend sind. In Zusammenschau der vorliegenden Hilfsbefunde ist er somit als „geeignet“ zum Lenken eines KFZ der Führerscheingruppe 1 aus amtsärztlicher Sicht einzustufen. Zur Befristung: Da Hr. A keine kognitive Einschränkung hat und auch sonst keine Erkrankungen vorliegen, welche eine Einschränkung der Lenkeignung nach sich ziehen könnten, ist eine Befristung nicht begründbar und daher auch nicht erforderlich.“Da Hr. A keine kognitive Einschränkung hat und auch sonst keine Erkrankungen vorliegen, welche eine Einschränkung der Lenkeignung nach sich , ziehen könnten, ist eine Befristung nicht begründbar und daher auch nicht , erforderlich.“
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bestimmt:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG bestimmt: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9). § 8 Abs. 3 Z 2 FSG bestimmt:Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG bestimmt: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens des Herrn B vom 12.10.2018, welches sich nicht nur auf ein aktuelles, neu eingeholtes sowie auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigendes Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 31.08.2018 (G) stützt, sondern auch das Ergebnis einer am 11.10.2018 durchgeführten Beobachtungsfahrt, bei welcher sowohl ein kraftfahrtechnischer Amtssachverständiger als auch der medizinische Amtssachverständige selbst teilgenommen haben, beinhaltet, fest, dass beim Beschwerdeführer derzeit keine kognitiven Einschränkungen vorliegen und die kraftfahrspezifischen Fähigkeiten beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ausreichend sind. Aufgrund der im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Hilfsbefunde, insbesondere der aktuellen Beobachtungsfahrt vom 11.10.2018, und des im Anschluss daran erstellten amtsärztlichen Gutachtens erweist sich der Beschwerdeführer als gesundheitlich geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Führerscheingruppe
- Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.663.001.2018