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{'item': 'LVwG-AV-739/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-739/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 04.06.2018, Zl. ***, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen., Der Spruch wird insoferne geändert, als die darin enthaltene Frist wie folgt geändert wird und wie folgt lautet: „bis zum 31.05.2019“
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) verpflichtet, das Grundstück Nr. ***, KG ***, westlich der Rodungsfläche im Ausmaß von 6700 m2, bis zum 31.10.2018 mit den Baumarten Wildkirsche und Traubeneiche (40%), Hainbuche (30%), Elsbeere und Speierling (20%) sowie Wildobst (10%) mit einem Pflanzensortiment 80/120, geeigneter Herkunft, im Verband 1,5 m x 1,5 m aufzuforsten. Er wurde weiters verpflichtet, die Fläche mindestens zweimal jährlich auszumähen oder durch andere geeignete Maßnahmen das Aufkommen der Begleitvegetation zu unterbinden. Schließlich müsse die Aufforstung gegen Wildschäden durch Einzel-oder Flächenschutz zu schützen und solange nachzubessern und zu pflegen, bis sie als gesichert anzusehen sei. Als gesichert gelte die Aufforstung dann, wenn die Pflanzen über mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen sind und keine erkennbare Gefährdung der Entwicklung mehr vorliege. Allfälliges Aufkommen von Robinien sei zu unterbinden. Begründet wurde dies damit, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass westlich der mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.7.2016, Zl. ***, bewilligten Rodungsfläche zusätzlich eine nicht bewilligte Waldfläche des gegenständlichen Grundstückes im Ausmaß von 6700 m² gerodet wurde. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht folgende Beschwerde eingebracht: „Beschwerde Gegen den Bescheid *** wird Beschwerde eingelegt. Begründung: Die Fläche wurde zur Vorbereitung einer Rodung gefällt. Das Rodungsoperat wird gerade erstellt und demnächst bei der Behörde eingereicht. Für die Erstellung des Rodungsoperates waren umfangreiche Vorerhebungen und Absprachen nötig. Die aktuelle Fläche soll zu einem Marillengarten in der Welterberegion Wachau umgewandelt werden. Zum entsprechenden öffentlichen Interesse an dieser Rodung liegen mehrere Stellungnahmen der NÖ Landesregierung über den Wert der Marillenkultur in der Wachau, sowie ein Gutachten des A vor. Die aktuell vorgenommenen Schlägerungsarbeiten sollen die geplante Rodung vorbereiten, stellen aber für sich keine Rodung dar. Da das Rodungsverfahren eingeleitet wird ist der gegenständliche Auftrag zur Aufforstung hinfällig. Die vorgegebene Frist bis 31.10.2018 ist jedenfalls auch zu kurz um das Rodungsverfahren (Parteiengehör, Fristen, etwaige Beschwerde) vorher ordnungsgemäß abschließen zu können. Wird dieser Beschwerde nicht stattgegeben wird daher jedenfalls um Fristverlängerung bis 31.10.2019 ersucht. Grundsätzlich ist jedoch dieser Bescheid hinfällig wenn eine Rodung, wie besprochen, für diese Fläche genehmigt wird.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 11.10 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung des forstfachlichen Amtssachverständigen C durchgeführt. Nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten, auch betreffend die bewilligte Rodung hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, steht folgender Sachverhalt fest: Die belangte Behörde hat im Dezember 2017 festgestellt, dass der BF auf seinem Waldgrundstück Nr. *** in der KG *** westlich der mit Bescheid vom 14.7.2016, Zl. ***, bewilligten Rodungsfläche Fällungen des verbleibenden Waldbestandes vorgenommen hat und diese auch gemulcht hat. Die Grenze zwischen Rodungsfläche und Waldfläche wurde am 5.12.2017 per GPS eingemessen und in der Natur verpflockt. Die Fällungsfläche weist ein Ausmaß von 6.700 m² auf. Sie wurde mit dem ForstGIS lagemäßig erfasst. Vor der widerrechtlichen Rodung war die Waldfläche überwiegend mit Traubeneichen und Weißkiefern sowie zahlreichen Mehlbeeren, Elsbeeren und Vogelkirschen bestockt. Sie liegt auf einem leicht nach Nordosten geneigten Hang. Laut Auflagenpunkt 3 des Rodungsbescheides vom 14.7.2016, ***, hätte die zwischenzeitlich flächig aufgekommene Naturverjüngung mit Ausnahme der Robinien auf der Schlagfläche belassen werden sollen. Durch das Mulchen wurde die Verjüngung zerstört. Für diese Kahlfläche im Ausmaß von 6.700 m² wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein Wiederbewaldungsauftrag erteilt, da das Aufkommen einer Naturverjüngung durch das Befahren des Waldbodens mit LKWs und Traktoren verdichtet wurde. Das betroffene und im Betreff angeführte Grundstück steht im Eigentum des BF. Unbestritten handelt es sich bei der vorliegenden Grundstücksfläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Den Einwendungen des BF, wonach die gegenständliche Waldfläche in einen Marillengarten umgewandelt werden soll, hat der Amtssachverständige entgegengesetzt, dass der Wald dennoch widerrechtlich gefällt und die Naturverjüngung entgegen der behördlichen Anordnung nicht belassen, sondern neuerlich gefällt wurde. Im Hinblick auf das am 18.07.2018 eingeleitete Rodungsverfahren, die oben angeführte Fläche betreffend, welches nach Auskunft der belangten Behörde etwa mit Jahresende 2018 abgeschlossen sein wird, könne die Frist zur Umsetzung des gegenständlichen forstpolizeilichen Auftrages aber verlängert werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt: § 13 Forstgesetz:Paragraph 13, Forstgesetz: Wiederbewaldung § 13.

(1)Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.Paragraph 13,
(1)Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3,, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.
(2)Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des fünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
(3)Die Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen, wenn in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag vorhanden ist, die eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwarten lässt.
(4)Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die gemäß Abs. 3 vorgeschriebene Frist um höchstens fünf Jahre verlängern, sofern gegen die Verlängerung keine Bedenken aus den Gründen des § 82 Abs. 1 lit. a bestehen.
(4)Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die gemäß Absatz 3, vorgeschriebene Frist um höchstens fünf Jahre verlängern, sofern gegen die Verlängerung keine Bedenken aus den Gründen des Paragraph 82, Absatz eins, Litera a, bestehen.
(5)Die Behörde hat die gemäß den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn erwiesen ist, daß der Waldeigentümer durch Krankheit oder eine Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (wie Brand oder Viehseuche) vorübergehend in eine Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Wälder, auf die die §§ 21, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Anwendung finden.
(5)Die Behörde hat die gemäß den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn erwiesen ist, daß der Waldeigentümer durch Krankheit oder eine Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (wie Brand oder Viehseuche) vorübergehend in eine Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Wälder, auf die die Paragraphen 21, 25, Absatz eins und 27 Absatz eins, Anwendung finden.
(6)Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Abs. 2) mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Diese Frist darf von der Behörde um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu bewilligen, wenn der Waldeigentümer innerhalb des ersten Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen Wiederbewaldungsplan vorgelegt hat, der die Wiederbewaldung in der kürzestmöglichen Zeit, längstens jedoch innerhalb der verlängerten Frist, vorsieht.
(6)Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Absatz 2,) mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Diese Frist darf von der Behörde um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu bewilligen, wenn der Waldeigentümer innerhalb des ersten Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen Wiederbewaldungsplan vorgelegt hat, der die Wiederbewaldung in der kürzestmöglichen Zeit, längstens jedoch innerhalb der verlängerten Frist, vorsieht.
(7)Die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) ist im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist.
(8)Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.
(9)Bestehen bei Kahlflächen oder Räumden, die zwecks Ausübung der Waldweide mit Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechten belastet sind, Zweifel, ob die Ausübung dieser Rechte nach der Wiederbewaldung gewährleistet ist, steht dem Waldeigentümer und dem Nutzungsberechtigten das Recht zu, bei der Behörde ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Die Behörde hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden; vor dessen Erlassung hat sie das Einvernehmen mit der Agrarbehörde herzustellen.
(10)Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen.
(10)Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen. § 172 Abs. 6 lit. a Forstgesetz:Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, Forstgesetz:
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, Der forstfachliche Amtssachverständige hat nachvollziehbar und schlüssig erläutert, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht stichhaltig sind und war auch keine maßgebliche Verfahrensfehlerhaftigkeit im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zu erkennen. Der forstpolizeiliche Auftrag erfolgte daher zu Recht und war die Frist zur Wiederbewaldung im Hinblick auf das laufende Rodungsverfahren entsprechend neu festzusetzen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.739.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.