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§ 28§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-130/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 8
NÖ Auskunftsgesetz sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form überGemäß Paragraph 8, NÖ Auskunftsgesetz sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg- und Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
- Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
- Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
- Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
- Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
- den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach Z 1 oder – durch diese Bestandteile – von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Z 2 und 3 betroffen sind oder sein könnten.den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach Ziffer eins, oder – durch diese Bestandteile – von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Ziffer 2 und 3 betroffen sind oder sein könnten.
§ 9
Abs.1 NÖ Auskunftsgesetz sind unter anderem informationspflichtige Stellen im Sinne des NÖ Auskunftsgesetzes:
Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz sind unter anderem informationspflichtige Stellen im Sinne des NÖ Auskunftsgesetzes:
- Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
- Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie Privatwirtschaftsverwaltung besorgen.
§ 10
Abs.1 NÖ Auskunftsgesetz hat jeder das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Abschnitt vorgesehen ist.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz hat jeder das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Abschnitt vorgesehen ist.
§ 11Abs.
1 NÖ Auskunftsgesetz kann das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. […]
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz kann das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. […]
§ 11Abs.
4 NÖ Auskunftsgesetz ist die Mitteilung in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen. Die Mitteilung kann in einer anderen Form oder in einem anderen Format erfolgen, wenn das zweckmäßig ist. Dabei hat die informationspflichtige Stelle entsprechend ihren technischen Möglichkeiten eine elektronische Datenübermittlung zu bevorzugen. Insbesondere kann die informationssuchende Person auf öffentlich verfügbare Informationen verwiesen werden (§ 14), die in einer anderen leicht zugänglichen Form oder in einem anderen leicht zugänglichen Format vorliegen. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind der informationssuchenden Person so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
Paragraph 11, Absatz 4, NÖ Auskunftsgesetz ist die Mitteilung in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen. Die Mitteilung kann in einer anderen Form oder in einem anderen Format erfolgen, wenn das zweckmäßig ist. Dabei hat die informationspflichtige Stelle entsprechend ihren technischen Möglichkeiten eine elektronische Datenübermittlung zu bevorzugen. Insbesondere kann die informationssuchende Person auf öffentlich verfügbare Informationen verwiesen werden (Paragraph 14,), die in einer anderen leicht zugänglichen Form oder in einem anderen leicht zugänglichen Format vorliegen. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind der informationssuchenden Person so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
§ 11Abs.
6 NÖ Auskunftsgesetz ist die begehrte Information Umweltinformation der informationssuchenden Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats ab Einlangen des Begehrens mitzuteilen. Dabei sind Termine zu berücksichtigen, die von der informationssuchenden Person angegeben worden sind.
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ Auskunftsgesetz ist die begehrte Information Umweltinformation der informationssuchenden Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats ab Einlangen des Begehrens mitzuteilen. Dabei sind Termine zu berücksichtigen, die von der informationssuchenden Person angegeben worden sind.
§ 12Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz darf die Mitteilung von Umweltinformationen verweigert werden, wenn das Informationsbegehren
Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz darf die Mitteilung von Umweltinformationen verweigert werden, wenn das Informationsbegehren
- sich auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
- offenbar mutwillig gestellt wurde;
- zu allgemein geblieben ist;
- Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft; in diesem Fall benennt die informationspflichtige Stelle jene Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung.
§ 12Abs.
2 NÖ Auskunftsgesetz muss die Mitteilung von Umweltinformationen verweigert werden, wenn es sich um andere als im § 10 Abs. 4 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen auf internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung, den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen, die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 besteht, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, Rechte an geistigem Eigentum, die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen, hätte.
Paragraph 12, Absatz 2, NÖ Auskunftsgesetz muss die Mitteilung von Umweltinformationen verweigert werden, wenn es sich um andere als im Paragraph 10, Absatz 4, genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen auf internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung, den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen, die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 besteht, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, Rechte an geistigem Eigentum, die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen, hätte.
- Erwägungen: Ziel des NÖ Auskunftsgesetzes (§ 7 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz) ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt. Ziel des NÖ Auskunftsgesetzes (Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz) ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt. Informationen sind zugänglich zu machen, wenn sie (u. a.) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest „beeinträchtigend wirken können“ (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 24.5.2012, 2010/03/0035). Informationen sind zugänglich zu machen, wenn sie (u. a.) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest „beeinträchtigend wirken können“ vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 24.5.2012, 2010/03/0035). Der vorliegende Antrag bezieht sich auf Informationen über allfällige Bauvorhaben und Übermittlung von Genehmigungsbescheiden hinsichtlich der Errichtung von Wohngebäuden auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***. Zu prüfen ist daher im vorliegenden Fall, ob es sich bei der Errichtung von Wohngebäuden um eine umweltrelevante Tätigkeit handelt und ob daraus resultierende Baugenehmigungsbescheide Umweltinformationen enthalten können. Ein derartiger Genehmigungsbescheid kann Informationen über den Zustand von Wasser, Boden, Landschaft sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen ebenso wie über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, enthalten. Bei einem baubehördlichen Genehmigungsbescheid handelt es sich zudem um einen Verwaltungsakt, dem wiederum eine geplante Tätigkeit zu Grunde liegt, die sich auf die genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken kann. Da sich die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Bauvorhabens, unabhängig davon, ob die Errichtung bloß zu Wohnzwecken erfolgt, erst aus dem Bewilligungsbescheid ergibt, können derartige Bauvorhaben und daraus resultierende Bescheide Umweltinformationen iSd § 8 Z 1 bis 3 NÖ Auskunftsgesetz enthalten.Ein derartiger Genehmigungsbescheid kann Informationen über den Zustand von Wasser, Boden, Landschaft sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen ebenso wie über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, enthalten. Bei einem baubehördlichen Genehmigungsbescheid handelt es sich zudem um einen Verwaltungsakt, dem wiederum eine geplante Tätigkeit zu Grunde liegt, die sich auf die genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken kann. Da sich die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Bauvorhabens, unabhängig davon, ob die Errichtung bloß zu Wohnzwecken erfolgt, erst aus dem Bewilligungsbescheid ergibt, können derartige Bauvorhaben und daraus resultierende Bescheide Umweltinformationen iSd Paragraph 8, Ziffer eins bis 3 NÖ Auskunftsgesetz enthalten. Dies steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der in mittlerweile ständiger Rechtsprechung selbst den Inhalt der das jeweilige Projekt näher umschreibenden Unterlagen (Anträge, Projektbeschreibungen, Pläne, Gutachten) als Umweltinformationen im Sinne eines weiten Begriffsverständnisses qualifiziert (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0113). Der Begriff Umweltinformationen im Umweltinformationsgesetz ist vor dem Hintergrund der EU-Informationsrichtlinie richtlinienkonform auszulegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom
- Mai 2008, 2006/07/0083, zum Umweltinformationsgesetz BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 6/2005, und zum Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89/2005, welche ebenso wie das NÖ Auskunftsgesetz die Richtlinie 2003/4/EG umsetzen, ausgeführt hat, erfordert eine richtlinienkonforme Auslegung, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten, sowie dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein soll (vgl. auch VwGH 29.5.2008, 2006/07/0083, 16.03.2016, Ra 2015/10/0113).Der Begriff Umweltinformationen im Umweltinformationsgesetz ist vor dem Hintergrund der EU-Informationsrichtlinie richtlinienkonform auszulegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom
- Mai 2008, 2006/07/0083, zum Umweltinformationsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2005,, und zum Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2005,, welche ebenso wie das NÖ Auskunftsgesetz die Richtlinie 2003/4/EG umsetzen, ausgeführt hat, erfordert eine richtlinienkonforme Auslegung, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten, sowie dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein soll vergleiche auch VwGH 29.5.2008, 2006/07/0083, 16.03.2016, Ra 2015/10/0113). Daher sind Umweltinformationen soweit zugänglich zu machen, als nicht ausdrücklich Mitteilungsschranken iSd § 12 NÖ Auskunftsgesetz dem entgegenstehen. Daher sind Umweltinformationen soweit zugänglich zu machen, als nicht ausdrücklich Mitteilungsschranken iSd Paragraph 12, NÖ Auskunftsgesetz dem entgegenstehen. Da sich die Anfrage darauf bezieht, ob auf den angeführten Liegenschaften Baubewilligungsverfahren anhängig sind und gegebenenfalls erlassene Baubescheide samt vidierter Pläne übermittelt werden sollen, handelt es sich nicht um ein auf die Übermittlung interner Mitteilungen gerichtetes Informationsverlangen. Anzeichen dahingehend, dass das Informationsbegehren offenbar mutwillig gestellt wurde sind weder dem Akt entnehmbar noch entstand solch ein Eindruck im Zuge der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Begehren nennt konkret welche Umweltinformationen bzw. welche Umweltinformationen enthaltende Unterlagen angefordert werden und ist dieses Begehren sohin nicht zu allgemein geblieben. Da auch kein Material, das gerade vervollständigt wird, wie etwa Bescheidentwürfe begehrt wird, liegen sohin keine Gründe vor, nach denen die angefragte Behörde das Informationsbegehren verweigern darf (§ 12 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz).Da sich die Anfrage darauf bezieht, ob auf den angeführten Liegenschaften Baubewilligungsverfahren anhängig sind und gegebenenfalls erlassene Baubescheide samt vidierter Pläne übermittelt werden sollen, handelt es sich nicht um ein auf die Übermittlung interner Mitteilungen gerichtetes Informationsverlangen. Anzeichen dahingehend, dass das Informationsbegehren offenbar mutwillig gestellt wurde sind weder dem Akt entnehmbar noch entstand solch ein Eindruck im Zuge der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Begehren nennt konkret welche Umweltinformationen bzw. welche Umweltinformationen enthaltende Unterlagen angefordert werden und ist dieses Begehren sohin nicht zu allgemein geblieben. Da auch kein Material, das gerade vervollständigt wird, wie etwa Bescheidentwürfe begehrt wird, liegen sohin keine Gründe vor, nach denen die angefragte Behörde das Informationsbegehren verweigern darf (Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz). Auch sind im gegenständlichen Verfahren keine zwingenden Informationsverweigerungsgründe (§ 12 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz) hervorgekommen. Aus dem Umstand, dass es sich bei den Anfrage gegenständlichen Liegenschaften um solche handelt, auf denen Wohngebäude errichtet wurden bzw. möglicherweise dies beabsichtigt ist, ist nicht davon auszugehen, dass ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen auf internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung, den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, Rechte an geistigem Eigentum, die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen, hätte.Auch sind im gegenständlichen Verfahren keine zwingenden Informationsverweigerungsgründe (Paragraph 12, Absatz 2, NÖ Auskunftsgesetz) hervorgekommen. Aus dem Umstand, dass es sich bei den Anfrage gegenständlichen Liegenschaften um solche handelt, auf denen Wohngebäude errichtet wurden bzw. möglicherweise dies beabsichtigt ist, ist nicht davon auszugehen, dass ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen auf internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung, den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, Rechte an geistigem Eigentum, die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen, hätte. Rücksicht zu nehmen ist aber allenfalls auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 besteht. Aus diesem Grund hat die Übermittlung der Umweltinformationen mit der Maßgabe zu erfolgen, dass nicht allgemein bekannte personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 besteht, zu anonymisieren oder zu schwärzen sind.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.130.001.2018