Obsah (13)
§ 28§ 25a§ 31§ 11§ 6§ 1§ 3§ 8§ 8aArt. 130§ 44§ 17§ 38RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-46/005-2018; LVwG-AV-46/003-2018; LVwG-AV-46/004-2018; LVwG-AV-46/006-2018 TextIM NAMEN
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungs-gerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungs-gerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. sowie zu dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin mit Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom
- Juni 2018 gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung des gesamten Verfahrens und zu dem mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gestellten Antrag auf Aussetzung bzw. Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichtes *** über den beim Oberlandesgericht *** gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einreichung einer Wiederaufnahmeklage II.römisch zwei. den Beschluss gefasst:
- Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wird
§ 31Vw
GVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wird
Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Aussetzung bzw. Unterbrechung des Beschwerde-verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandes-gerichtes *** über den beim Oberlandesgericht *** gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einreichung einer Wiederaufnahmeklage wird
§ 31Vw
GVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Aussetzung bzw. Unterbrechung des Beschwerde-verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandes-gerichtes *** über den beim Oberlandesgericht *** gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einreichung einer Wiederaufnahmeklage wird
Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen. 3. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungs-gerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungs-gerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe (zum Spruchteil I.):Entscheidungsgründe (zum Spruchteil römisch eins.): Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom
- Dezember 2017, ***, wurde auf Antrag des C, geb. ***, vom 28.09.2017 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag (Kaufvereinbarung vom
- September 2013 bzw. Kaufvertrag aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Landesgerichtes *** vom
- Juli 2016, ***, bestätigt durch das Urteil des Oberlandes-gerichtes *** vom
- August 2017, ***, ***, ***), abgeschlossen zwischen der Antragstellerin A als Verkäuferin und C als Käufer, betreffend die Grundstücke Katastralgemeinde: Grundstücksnummer: *** *** *** *** *** *** *** . ***, . ***, . ***, ***, . ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** ***, *** ***, ***‚***‚***, ***, ***, *** ***, *** ***, ******, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***; ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ******, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** mit einem Flächenausmaß von insgesamt 240.660 m² zu einem Kaufpreis von 1,000.000,-- Euro erteilt. Gestützt ist diese Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen der §§ 4, 6, 7 Abs. 1 und Gestützt ist diese Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen der Paragraphen 4, 6, 7, Absatz eins und § 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, (NÖ GVG). Paragraph 11, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, (NÖ GVG). Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Rechtsstreit über die zwischen der Antragstellerin A als Verkäuferin und C als Käufer abgeschlossene Kaufvereinbarung vom Landesgericht *** mit Urteil vom 18.07.2016, ***, dahingehend entschieden worden sei, dass die Antragstellerin A schuldig sei, den Kaufvertrag mit dem oben angeführten Gegenstand beglaubigt zu unterzeichnen. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes *** vom 30.08.2017, ***, *** und ***, sei der Berufung der Antragstellerin gegen dieses Urteil nicht Folge gegeben worden und der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt worden. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes *** vom 30.08.2017, ***, , *** und ***, sei der Berufung der Antragstellerin gegen dieses Urteil nicht Folge gegeben worden und der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt worden. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision sowie der gleichzeitig erhobene außerordentliche Revisionsrekurs sei mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24.10.2017, ***, zurückgewiesen worden. Das Urteil des Landesgerichtes *** vom
- Juli 2016, ***, sei somit rechtskräftig und vollstreckbar und sei in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 367 Exekutionsordnung zu verweisen, wonach, wenn der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben habe, diese Erklärung als abgegeben gelte, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt habe. Das Urteil des Landesgerichtes *** vom
- Juli 2016, ***, sei somit rechtskräftig und vollstreckbar und sei in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph 367, Exekutionsordnung zu verweisen, wonach, wenn der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben habe, diese Erklärung als abgegeben gelte, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt habe. Der im Urteil des Landesgerichtes *** wiedergegebene Kaufvertrag gelte somit als beglaubigt unterzeichnet. Damit liege ein nach den Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft vor. Das Kundmachungsverfahren
§ 11NÖ GVG sei mit Schreiben vom 27.10.2017 veranlasst worden.
Innerhalb der gesetzlichen Frist sei eine Stellungnahme (Interessentenerklärung) nicht eingelangt, weshalb das Rechtsgeschäft zu genehmigen gewesen sei. Das Kundmachungsverfahren
Paragraph 11, NÖ GVG sei mit Schreiben vom 27.10.2017 veranlasst worden. Innerhalb der gesetzlichen Frist sei eine Stellungnahme (Interessentenerklärung) nicht eingelangt, weshalb das Rechtsgeschäft zu genehmigen gewesen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der A vom
- April 2018, in welcher beantragt wird, den angefochtenen Bescheid mangels Rechtsgrundlage und infolge nichtiger, unvollständiger und mangelhafter Verfahrensführung ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verfahren zudem bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichtes *** zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einreichung einer Wiederaufnahmeklage auszusetzen bzw. zu unterbrechen. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird die Zulassung der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof begehrt sowie, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde aufschiebende Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuerkennen möge. Neben dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist abschließend auch „für den Fall eventueller Verfahrensfehler im Beschwerde-schriftsatz“ die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eventuell erforderliche Korrekturen beantragt. Die Begründung der Beschwerde und der damit gestellten Anträge ist wie folgt ausgeführt: „l. unrichtige Tatsachenbehauptungen - unrichtige rechtliche Beurteilung;
- Die belangte Behörde trifft in ihrem Bescheid v. 05.12.2017 zu *** zur Historie des Bewilligungsverfahrens unrichtigerweise bzw. unvollständig folgende Feststellungen (s. S. 3, „Begründung“, Abs. 1 + 2, verkürzt auf eine reine Daten-sammlung):
- Die belangte Behörde trifft in ihrem Bescheid v. 05.12.2017 zu *** zur Historie des Bewilligungsverfahrens unrichtigerweise bzw. unvollständig folgende Feststellungen (s. S. 3, „Begründung“, Absatz eins, + 2, verkürzt auf eine reine Daten-sammlung): 28.09.2017 C beantragt grundverkehrsbehördliche Genehmigung d. Kaufver- einbarung v. 20 09.2013 (Urteil d LG *** zu ***. 18.07.2016 samt OLG-Urteile<***, ***. ***> v.30.08.2017). 11.10.2017 C zieht früheren Antrag auf grundverkehrsbehördl. Bewilligung an die früher zuständige BH Krems zurück; somit kann der neue Antrag v. 28.09.2017 von der nunmehr zuständi- gen BH Waidhofen/Thaya (Grundverkehr) bearbeitet werden. Diese Angaben sollten inhaltlich stimmen. obwohl sie evident unvollständig. sind: 1.
- Tatsache ist, dass C mit Schreiben v. 03.12.2013 ankündigte einen Antrag gem. § 10 NÖ GVG stellen zu wollen, was er mit Antrag v. 20.12.2013 an die Grundverkehrsbehörde bei der BH Krems (bis 31.12.2013 örtlich/sachlich zuständig) auch machte.1.
- Tatsache ist, dass C mit Schreiben v. 03.12.2013 ankündigte einen Antrag gem. Paragraph 10, NÖ GVG stellen zu wollen, was er mit Antrag v. 20.12.2013 an die Grundverkehrsbehörde bei der BH Krems (bis 31.12.2013 örtlich/sachlich zuständig) auch machte. 1.
- Tatsache ist ferner, dass die nunmehr zuständige Grundverkehrsbehörde Waidhofen/Thaya in ihrem zu bekämpfenden Bescheid eine Darstellung wählt, nach der ein unbedarfter Dritter davon ausgehen würde, die Grundverkehrsbehörde Waidhofen/Thaya wäre erst jüngst für diesen „neuen Antrag“ zuständig geworden. 1.
- Tatsache ist allerdings, dass sämtliche grundverkehrsbehördlichen Agendae auch des Bezirks Krems/Donau mit 01.01.2014, also schon vor mehr als 4 Jahren, an diese Behörde übergegangen waren, sodass auch der „alte Antrag“ C v. 20.12.2013 schon Anfang 2014 zur Bearbeitung bei der Grundverkehrsbehörde Waidhofen/Thaya zuständig und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dort in Bearbeitung war. 1.
- Tatsache ist zudem, dass die belangte Behörde diesen Akt ordnungs- und rechtswidrig fast 4 Jahre lang unbearbeitet „patinieren ließ“, was sie offenbar dadurch, dass C seinen „alten Antrag“ am 11.10.2017 zurückzog, „ohne Aufsehen aus der Welt schaffen wollte“ - es gab ja jetzt einen neuen Antrag, den man nunmehr korrekt und vorschriftskonform bearbeiten kann! Beweis: - Schreiben RA D v. 03.12.2013 (1 Seite, ./B1) - Antrag C an BH Krems v. 20.12.2013 (13 Seiten. ./B2)
- Des Weiteren stellt die belangte Behörde in ihrem zu bekämpfenden Bescheid unrichtigerweise fest (s.S. 4, Abs. 3), dass
- Des Weiteren stellt die belangte Behörde in ihrem zu bekämpfenden Bescheid unrichtigerweise fest (s.S. 4, Absatz 3,), dass das rechtskräftige und vollstreckbare Urteil d. LG *** zu ***, bestätigt durch die Urteile d. OLG *** v. 30.08.2017, lautet wie … … das Urteil d. OLG *** stammt korrekterweise zwar v. 30.08.2017, wurde allerdings mit ERV erst. am 08.09.2017 zugestellt, sodass sämtliche Fristen, etwa für die ao. Revision, nach dem 08.09.2017 begannen. Beweis:
- Seite d. OLG-Urteils v. 30.08.2017;(1 Seite‚./B3)
- In weiterer Folge stellt die belangte Behörde auf Seite 8, vorletzter Absatz, letzter Satz, des zu bekämpfenden Beschlusses fest, dass …. ein ao. Revisionsrekurs an den OGH von diesem mit Beschluss v. 24.10.2017 zu *** in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen wurde. 3.
- Dies ist formaliter richtig, doch wurde der genannte Beschluss d. OGH am 08.11.2017 über ERV zugestellt, sodass dieser erst ab diesem Tag bekannt geworden war und auch erst ab diesem Tag Rechtswirksamkeit den Parteien gegenüber entfalten konnte. 3.
- Dies bedeutet aber auch definitiv und evident, dass die Rechtskraft des Urteils d. LG *** v. 18.07.2016 erst mit 10.11.2017 eingetreten ist und nicht, wie im zu bekämpfenden Bescheid auf Seite 4, Abs. 3, festgestellt, schon am 30.08.2017 (Schriftendatum des Urteils d. OLG, zugestellt allerdings erst am 08.09.2017).3.
- Dies bedeutet aber auch definitiv und evident, dass die Rechtskraft des Urteils d. LG *** v. 18.07.2016 erst mit 10.11.2017 eingetreten ist und nicht, wie im zu bekämpfenden Bescheid auf Seite 4, Absatz 3,, festgestellt, schon am 30.08.2017 (Schriftendatum des Urteils d. OLG, zugestellt allerdings erst am 08.09.2017). 3.
- Die belangte Behörde hat zwar korrekterweise die „Vollstreckbarkeit“ d. Urteils
- Instanz aufgrund des OLG-Urteils in ihrem Bescheid festgestellt (jedoch zu einem falschen Zeitpunkt, nämlich „30.08.2017“ und nicht richtigerweise erst nach dem 08.09.2017), in jedem Falle aber die „Rechtskraft des Urteils“ ohne Grundlage in ihrem Bescheid ab dem Datum „30.08.2017“ angegeben – diese Tatsachenfeststellung ist objektiv und evident unrichtig! Beweis: ao. Rev. – Beschluss OGH v. 24.10.2017 zu *** (2 Seiten, ./B4)
- Schließlich stellt die belangte Behörde fest (s. S. 5, vorletzter Absatz), dass Die Kundmachung des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrags mit Schreiben der Grundverkehrsbehörde vom 27.10.2017 erfolgte. 4.
- Das Schreiben v. 27.10.2017, einem Freitag, wurde, wie anzunehmen, am Montag, 30.10.2017, versandt, sodass es frühestens am Dienstag, 31.10.2017, bei der Bezirksbauernkammer *** einlangte, möglicherweise auch erst am Donnerstag, 02.11.
- 4.
- Jedenfalls erfolgte der Aushang des verfahrensgegenständlichen Schreibens der Grundverkehrsbehörde Waidhofen/Thaya kaum vor dem 30.10.2017, sodass die fünfwöchige Frist für einen Antrag gem. § 6 NÖ GVG 2007 frühestens am 04.12.2017 ablaufen konnte.4.
- Jedenfalls erfolgte der Aushang des verfahrensgegenständlichen Schreibens der Grundverkehrsbehörde Waidhofen/Thaya kaum vor dem 30.10.2017, sodass die fünfwöchige Frist für einen Antrag gem. Paragraph 6, NÖ GVG 2007 frühestens am 04.12.2017 ablaufen konnte. 4.
- Dass die belangte Behörde am allerersten Tag nach (nicht korrekt berechnetem und somit falsch festgelegtem!) Ende der Frist für eine Interessentenanmeldung den zu bekämpfenden Bescheid verfasst, zeigt lediglich die Dringlichkeit, mit der diese Behörde diesen Akt loswerden wollte.
- Zum Thema „Ortsüblichkeit der Preise“ gibt die belangte Behörde lapidar den Text des Urteils v. 18.07.2016 wieder, wobei sie u.a. wie folgt zitiert (s. S. 5, Pkt. 5.): Der Kaufpreis beträgt für die Weingärten und Liegenschaften € 650.000,-- (Euro sechshundertfünfzigtausend) und für das Inventar (Maschinen, Geräte, etc.) € 350.000,-- (Euro dreihundertfünfzigtausend). 5.
- Gem. NÖ. GVG 2007 hat die Grundverkehrsbehörde nicht nur die Erfüllung formalrechtlicher Vorschriften zu überprüfen, sondern auch hinsichtlich der „Ortsüblichkeit der Preise“ Feststellungen zu treffen. 5.1.
- Tatsache ist, dass meine „Weingärten und Liegenschaften“ (s. Zitat) insgesamt rd. 23,5 ha Weingärten betragen, die bebauten Liegenschaften werden möglicherweise nochmals ca. 0,4 ha betragen bei einem Wert von vielleicht € 50.000,--; 5.1.
- Tatsache ist ferner, dass alle meine Grundstücke samt Lagebezeichnung der belangten Behörde aufgrund der Antragstellung C detailliert bekannt sind; 5.1.
- Tatsache ist ferner, dass mein Weingut rd. 50 % sog. „Premiumlagen“ aufweist, also Rieden, die von den TWG („Traditionsweingüter“) als „besonders begehrte und gute Lagen“ ausgewiesen sind – übrigens ein einsamer Spitzenwert im ***; 5.1.
- Tatsache ist, dass alleine meine Lagen auf dem „***“ bei *** rd. 1,4 ha betragen und nach jüngsten Informationen und Marktberichten ca. € 25,--/m², somit insgesamt ca. € 350.000,-- wert sind; 5.1.
- zieht man von besagtem „Liegenschafts-/Weingartenkaufpreis“ daher den Wert der Gebäude und jenen des „***“ ab, dann bleibt für restl. rd. 22 ha ein „ortsüblicher Preis“ von rd. € 1,13/m²; 5.1.
- die belangte Behörde hat demnach im Zusammenhang mit der „Ortsüblichkeit der Preise“ beide Augen verschlossen, vielleicht, weil der Antragsteller der „große C“ ist? 5.
- die belangte Behörde hätte angesichts dieser „Milchmädchenrechnung“ von sich aus, in Entsprechung und Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, zumindest bei der Bezirksbauernkammer *** hinsichtlich Plausibilität der veranschlagten Preise Erkundigungen einziehen müssen, selbst wenn diese Preise durch ein Gerichtsurteil „vorgegeben werden“ – es könnte ja durchaus sein, dass die „Preisgestaltung“ dem Steuerspargedanken eines der Vertragsteile Rechnung trägt. 5.
- Tatsache ist, dass die belangte Behörde, Gerichtsurteil hin oder her, ihrem gesetzlichen Auftrag zur Überprüfung und Feststellung der „ortsüblichen Preise, nicht zuletzt im Interesse der Erhaltung eines gesunden und lebensfähigen Bauernstandes“, nicht im Geringsten nachgekommen ist, wodurch mir, zu den bisher ohnedies in die Hunderttausende gehenden Schäden im Zusammenhang mit dem Verfahren C weitere irreversible Schäden zu entstehen drohen. Beweis: E – Eingabe v. 07.07.2017 iS. „Verkehrswert“ (4 Seiten, ./B5)
- Zusammenfassung unrichtiger Tatsachenbehauptungen und ihre Richtigstellung: 6.
- Die belangte Behörde hat rechtswidrig den ursprünglichen Antrag C v. 20.12.2013 auf grundverkehrsbehördliche Bewilligung des Kaufvertrags mit mir v. 20.09.2013 trotz ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit seit 01.01.2014 in keiner Weise bearbeitet. 6.1.
- die belangte Behörde hätte diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Kaufvertrags als auch hinsichtlich der Bearbeitung meiner Weingärten durch C, die er jahrelang konsens- und bewilligungslos vorgenommen hat, auf Grundlage der einschlägigen Gesetze entscheiden müssen – sie hat jedoch nicht einmal das Verfahren unterbrochen/ausgesetzt „bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens *** d. LG ***“. 6.1.
- die belangte Behörde hat sohin durch ihr pflicht- und rechtswidriges Verhalten dazu beigetragen, dass C über Jahre hinweg meine Weingärten roden und bearbeiten konnte, wobei die belangte Behörde vielleicht auch Schäden zu meinen Lasten billigend in Kauf genommen haben mag. 6.
- Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie am 28.09.2017 ein zweites Verfahren in Bearbeitung genommen hat bei gleichzeitiger „Löschung des ersten Verfahrens infolge Zurückziehung durch C am 11.10.2017“ in erster Linie ihre eigenen Fehler, Säumnisse und Rechtsverletzungen vom Tisch gewischt, abermals ohne Berücksichtigung der Rechte der „Partei A“ . 6.
- Die belangte Behörde hat nur unrichtige Daten in Bezug auf Veröffentlichung, Zustellung und/oder Rechtskraft von Urkunden, die C offenbar im Zusammenhang mit seinem Antrag v. 28.09.2017 vorgelegt hat, angenommen/akzeptiert/festgestellt: 6.3.
- da die belangte Behörde in ihrem zu bekämpfenden Bescheid die „Rechtskraft des Urteils d. LG *** unrichtigerweise mit 30.08.2017“ bestätigt hat, war der „neue Antrag C“ mit Datum „28.09.2017“ jedenfalls nach einer ev. Revisionsfrist anzusetzen und daher oberflächlich als „nach Rechtskraft eingebracht“ zu qualifizieren, obwohl – zur Erinnerung – zu diesem Zeitpunkt noch immer der „alte Antrag C“ v. 20.12.2013 relevant und jener v. 28.09.2017 unzulässig gewesen waren. 6.3.
- da die belangte Behörde zudem auch keinerlei Bedacht genommen hat darauf, dass C erst mit Schreiben v. 11.10.2017 seinen Antrag v. 20.12.2013 zurückgezogen und die belangte Behörde überdies alle weiteren Schritte auf Basis „Rechtskraft 30.08.2017“ berechnet und durchführt hat, waren alle nachfolgenden rechtlichen Maßnahmen verfrüht und daher nicht in Einklang mit der „tatsächlichen Rechtskraft des Urteils mit 09.11.2017 (Hinterlegung des OGH-Beschlusses *** am 08.11.2017)“ gesetzt.6.3.
- da die belangte Behörde zudem auch keinerlei Bedacht genommen hat darauf, dass C erst mit Schreiben v. 11.10.2017 seinen Antrag v. 20.12.2013 zurückgezogen und die belangte Behörde überdies alle weiteren Schritte auf Basis „Rechtskraft 30.08.2017“ berechnet und durchführt hat, waren alle nachfolgenden rechtlichen Maßnahmen verfrüht und daher nicht in Einklang mit der „tatsächlichen Rechtskraft des Urteils mit 09.11.2017 (Hinterlegung des OGH-Beschlusses , *** am 08.11.2017)“ gesetzt. 6.3.
- aus den aufgezeigten Gründen war auch die „Kundmachung des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrags“ mit Schreiben v. 27.10.2017 rechtswidrig, da damals noch kein rechtskräftiges Urteil existierte. 6.
- Hätte die belangte Behörde die „Rechtskraft des Urteils“ nicht unzulässigerweise gegen die „Vollstreckbarkeit des Urteils“ ausgetauscht und nicht die Vollstreckbarkeit zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht, wäre das weitere Verfahren ab einem neuerlichen Antrag nach tatsächlicher Rechtskraft des Urteils d. LG *** zu *** v. 18.07.2016 mit 09.11.2017 sauber und korrekt abgelaufen.6.
- Hätte die belangte Behörde die „Rechtskraft des Urteils“ nicht unzulässigerweise gegen die „Vollstreckbarkeit des Urteils“ ausgetauscht und nicht die Vollstreckbarkeit zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht, wäre das weitere Verfahren ab einem neuerlichen Antrag nach tatsächlicher Rechtskraft des Urteils d. LG *** zu , *** v. 18.07.2016 mit 09.11.2017 sauber und korrekt abgelaufen. 6.4.
- ob ein solches „neues Verfahren“ allerdings bedeutete, dass die Vorgehensweise der Behörde in Bezug auf das „alte Verfahren v. 20.12.2013“ und den dabei festzustellenden Fehlern und Rechtsverletzungen ohne weitere Prüfung „abzuhaken“ ist, bleibe dahingestellt. 6.
- Die Tatsache, dass die belangte Behörde ihre Aufgabe, die Preisgestaltung eines landw. Kaufgeschäftes auf ihre Ortsüblichkeit hin zu überprüfen, nicht wahrgenommen hat, bedeutet, dass, abgesehen von den anderen, vorstehend angeführten Rechtsverletzungen und Verfahrensmängeln alleine dieser Mangel/Fehler dem zu bekämpfenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzieht. II. weitere verfahrensrelevante, bislang ungewürdigte Tatsachen:römisch zwei. weitere verfahrensrelevante, bislang ungewürdigte Tatsachen: Trotz Besitzes umfangreicher Urkunden aus dem Verfahren *** ebenso wie aus den anderen Verfahren im Zusammenhang mit gegenständlichem Rechtsgang, etwa dem Pachtvertragsverfahren meines Pächters G, BA, hat es die belangte Behörde nicht für nötig erachtet, sich auch dieser Verfahren anzunehmen, vor allem, als es noch das „alte Antragsverfahren C“ v. 20.12.2013 gab.
- Pachtvertrag G, BA: Ich habe mit G, BA, am 06.09.2014 einen Pachtvertrag für mein Weingut abgeschlossen (der Vollständigkeit halber: ich war am 31.01.2014 vom Kaufvertrag mit C zurückgetreten, weil dieser nicht gewillt war, ihn zu erfüllen <ich habe z.B. bis zum heutigen Tag noch keinen Cent des Kaufpreises gesehen>, was vom erstinstanzlichen Richter F mit Beschlüssen v. 01.04.2014 als „berechtigt und rechtskonform“ bezeichnet worden war – erst Ende August 2014 entschied das OLG ***, Senat *** <mögl. Naheverhältnis zu H – sic!>, in einem Rekursverfahren ohne geringstes Beweisverfahren, „dass C Standpunkt durchzusetzen wäre“), der zur Bewilligung und Eintragung im Grundbuch an die Grundverkehrsbehörde Waidhofen/Thaya eingereicht worden war (dieses Verfahren wird bei der belangten Behörde unter der GZ: *** geführt). 7.
- Die belangte Behörde hat auf Intervention C die Bewilligung dieses Pachtvertrags abgelehnt und das Verfahren „bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens *** ausgesetzt“. 7.1.
- zur Erinnerung: auch hier die von der belangten Behörde selbst gewählte Formulierung „rechtskräftige Entscheidung von ***“ (s. auch Pkt. 3.). 7.
- Trotz diesbezüglicher Rechtsmittel an die Oberbehörde war bis 02.02.2018 seitens der Grundverkehrsbehörde Waidhofen/Thaya keine Silbe zu hören, was frappant an deren „Totschweigen des Altverfahrens C v. 20.12.2013“ erinnert. 7.
- Da mein Pächter und seine für ihn als Bewirtschafterin fungierende „Weingut I GmbH.“, ***, aufgrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit den div. Verfahren ihre in den letzten Jahren vorgenommenen Investitionen und Aufwendungen vielleicht nie mehr durch meine Weingärten werden erwirtschaften können, sehe ich mich u.U. zukünftig mit einer Schadenersatzforderung konfrontiert, die mich weiter schwerstens belasten würde.7.
- Da mein Pächter und seine für ihn als Bewirtschafterin fungierende „Weingut römisch eins GmbH.“, ***, aufgrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit den div. Verfahren ihre in den letzten Jahren vorgenommenen Investitionen und Aufwendungen vielleicht nie mehr durch meine Weingärten werden erwirtschaften können, sehe ich mich u.U. zukünftig mit einer Schadenersatzforderung konfrontiert, die mich weiter schwerstens belasten würde. Beweis: - *** v. 31.03.2014 (6 Seiten, ./B6) - *** v. 01.04.2014 (5 Seiten, ./B7) - OF Äußerung v. 09.03.2015 zu ***(2 Seiten, ./B8) - Beschwerde v. 10.03.2014 zu *** (4 Seiten, ./B9) - Schreiben Grundverk. Waidh./Thaya v. 02.02.2018 (2 Seiten, ./B10)
- Wiederaufnahmeverfahren: Seit 24.10.2017 ist beim Oberlandesgericht *** hinsichtlich *** ein von mir eingebrachter Verfahrenshilfeantrag für die Einleitung einer Wiederaufnahme-klage anhängig. Gleiches gilt auch für meinen Pächter G, BA. Da es lediglich im Sinne der „Waffengleichheit“ statthaft und aufgrund der Tatsache, dass ansonsten endgültig unwiederbringlicher Schaden für mich entstehen würde, es auch durchaus angezeigt und auch rechtlich vertretbar wäre, gegenständliches Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenshilfe für die Einreichung einer Wiederaufnahmeklage von Seiten des Oberlandesgerichtes *** (eine solche wird auch ein Gradmesser für die Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeverfahrens sein) auszusetzen/zu unterbrechen, werde ich diesen Antrag schlussendlich auch stellen müssen. Nur zur Erläuterung: wäre die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes iS. „ao. Revision“ anders, also zu meinen Gunsten ausgegangen, wäre die Grundverkehrsbehörde gegebenenfalls amtshaftend in Anspruch zu nehmen gewesen, weil sie die tatsächliche Rechtskraft des Urteils, d.i. gegebenenfalls nach Erledigung auch eines außerordentlichen Rechtsmittels, nicht abwarten konnte.Nur zur Erläuterung: wäre die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes iS. , „ao. Revision“ anders, also zu meinen Gunsten ausgegangen, wäre die Grundverkehrsbehörde gegebenenfalls amtshaftend in Anspruch zu nehmen gewesen, weil sie die tatsächliche Rechtskraft des Urteils, d.i. gegebenenfalls nach Erledigung auch eines außerordentlichen Rechtsmittels, nicht abwarten konnte. Beweis: - Verfahrenshilfeantrag f. Wiederaufnahme v. 02.10.2017 (2 Seiten, ./B11) - Abweisgsbeschl. v. 06.10.2017 zu *** (5 Seiten, ./B12) - Rekurs zu *** v. 24.10.2017 (8 Seiten, ./B13) - Rekurs G, BA, zu *** v. 24.10.2017 (2 Seiten, ./B14)
- meine bisherige Eingabe gg. den Bewilligungsbescheid v. 05.12.2017, *** In Ergänzung zu meiner Eingabe an die Grundverkehrsbehörde Waidhofen/Thaya v. 08./09.01.2018 übersende ich Kopien derselben nochmals samt Bezug habenden Beilagen, z.B. die „Anfragebeantwortung von K v. 29.01.2018, die gegebenenfalls nochmals thematisiert werden wird. 9.
- Aus reinem Interesse frage ich zudem an, wie RA Mag. D als Privatbeteiligtenvertreter in einem Strafverfahren gegen den Vater meines Pächter G, BA, J (*** d. LG ***), in welchem dieser von C des schweren Traubendiebstahls geziehen und (aufgrund einer Berufungsanmeldung nicht rechtskräftig) freigesprochen wurde, am 07.03.2017 in der Verhandlung sagen kann, dass „A am letzten Tag der Frist einen Verfahrenshilfeantrag für die Beschwerde gg. die grundverkehrsbehördliche Bewilligung seitens der BH Waidhofen/Thaya eingereicht hat, aber eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich kommende Woche zu erwarten ist“ – hat RA D neben seinen unbestrittenen Fähigkeiten als Rechtsanwalt auch noch seherische Talente aufzuweisen (der Abweisungsbeschluss des NÖ. Landesverwaltungsgerichts in Bezug auf meinen Verfahrenshilfeantrag trägt das Datum „12.03.2018“)? Beweis: - Eingabe v. 08.01.2018 zu *** (3 Seiten, ./B15) - ***-Artikel v. 20.12.2017 (1 Seite, ./B16) - L, Anfrage an Landtag v. 14.12.2017 (6 Seiten, ./B17) - Anfragebeantwortg. K v. 19.01.2018 (2 Seiten, ./B18) - § 4 Siedlungs- u. Flurbereinigungsverfahren (1 Seiten, ./B19) - Paragraph 4, Siedlungs- u. Flurbereinigungsverfahren (1 Seiten, ./B19) - Zahlungsbeleg Pauschalgeb. f. Beschwerde über € 30,-- (1 Seite, ./B20)
- Unschuldsvermutung: Selbstverständlich gilt in Bezug auf alle ev. betroffenen Personen hinsichtlich u.U. strafrechtlich relevanter Tatbestände die uneingeschränkte Unschuldsvermutung.“ Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- August 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur Zl. ***. Weiters wurde seitens der Beschwerdeführerin A ergänzend vorgebracht, „dass sie nach wie vor dabei bleibe, dass der ortsübliche Verkehrswert unterschritten sei und dass zu wenig bezahlt worden sei“. Gleichzeitig wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Antrag auf Beiziehung eines Agrartechnikers zur Erkundung des ortsüblichen Verkehrswertes gestellt, um „in weiterer Folge argumentieren zu können“. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die verfahrensgegenständliche Liegenschaften setzen sich aus den nachstehend angeführten Grundstücken mit einem Gesamtflächenausmaß von 240.660 m² zusammen, wovon rd. 235.000 m² Weingärten sind und die restlichen Flächen bebaute und unbebaute Grundstücke darstellen. Nach den örtlichen Flächenwidmungsplänen weisen die Grundstücke durchwegs die Widmung ‚Grünland / Land- und Forstwirtschaft‘ auf, sieht man von einer Widmung als ‚Grünland / land- und forstwirtschaftliche Hofstelle‘ (vgl. Grundstück Nr .***, KG ***) ab.Nach den örtlichen Flächenwidmungsplänen weisen die Grundstücke durchwegs die Widmung ‚Grünland / Land- und Forstwirtschaft‘ auf, sieht man von einer Widmung als ‚Grünland / land- und forstwirtschaftliche Hofstelle‘ vergleiche Grundstück Nr .***, KG ***) ab. Über diese Grundstücke (im Weiteren: Liegenschaften) hat die Beschwerdeführerin als Eigentümerin mit C als Käufer am 20.09.2013 eine schriftliche Kaufvereinbarung geschlossen; laut dieser Kaufvereinbarung werden die in Rede stehenden Liegenschaften im Gesamtausmaß von ca. 23,5 ha Weingärten sowie die bebauten und unbebauten Liegenschaften samt den im Eigentum der Verkäuferin stehenden Geräte, Maschinen, Kellereinrichtungen und Fässer an den Käufer C zu einem Kaufpreis von insgesamt € 1,000.000,-- verkauft, wobei als Kaufpreis für die Weingärten und Liegenschaften ein Betrag von € 650.000,-- und für das Inventar (Maschinen, Geräte, etc.) ein Betrag von € 350.000,-- angesetzt wurde. Hinsichtlich dieser Kaufvereinbarung wurde die Beschwerdeführerin und Verkäuferin in dem vor dem Landesgericht *** durchgeführten zivilgerichtlichen Verfahren mit Urteil vom 18.07.2016, GZ: ***, schuldig erkannt, den in diesem Urteil wörtlich wiedergegebenen und nachstehend angeführten Kaufvertrag beglaubigt zu unterzeichnen: „’Kaufvertrag
- Hr. C, geb. ***, ***, ***, als Käufer einerseits und Frau A, geb. ***, ***, ***, als Verkäuferin andererseits, kauft bzw. verkauft die Liegenschaften der Verkäuferin laut Excel-Datei, nämlich die Liegenschaften EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern .***, .***, .***, ***, .***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***(Katastralgemeinde ***, ***, ***, ******, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***,***, ***, ******, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** (alle Katastralgemeinde ***), Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen das Grundstück mit der Nummer ***, Grundbuch ***, im Gesamtausmaß von ca. 23,5 ha Weingärten sowie bebauten und unbebauten Liegenschaften wie in der Gebäudeliste beschrieben.
- Ebenso kaufen und verkaufen die Parteien die vorhandenen, im Eigentum der Verkäuferin stehenden Geräte, Maschinen, Kellereieinrichtungen, Fässer.
- Der Kaufpreis für die Liegenschaften und Gebäude sowie Maschinen, Geräte, etc. beträgt € 1,000.000,00 (Euro eine Million).
- Die Kosten für die Errichtung, Vergebührung, etc. trägt der Käufer alleine.
- Der Kaufpreis beträgt für die Weingärten und Liegenschaften € 650.000,00 (Euro sechshundertfünfzigtausend) und für das Inventar (Maschinen, Geräte, etc.) € 350.000,00 (Euro dreihundertfünfzigtausend).
- Der Kaufpreis ist auf ein Treuhandkonto zu überweisen und ist bei Vorliegen des beglaubigten Kaufvertrages sowie der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zur Zahlung fällig. Der Kaufpreisrest nach Abdeckung der grundbücherlichen Lasten ist der Beklagten ohne weiteren Abzug auszuzahlen.
- Die Verkäuferin erteilt ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, dass aufgrund dieses Vertrages das Eigentumsrecht an den unter Punkt
- genannten Liegenschaften, nämlich den EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern .***, .***, .***, ***, .***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***,***Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***(Katastralgemeinde ***), ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***(alle Katastralgemeinde ***), Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, Grundbuch *** ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, Grundbuch ***, EZ ***, darin vorgetragen das Grundstück mit der Nummer ***, Grundbuch ***, zugunsten des C, geb. ***, einverleibt werden könne und möge.’“ Dieses Urteil des Landesgerichtes *** ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen, nachdem mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 30.08.2017, GZ: ***, *** und ***, der eingebrachten Berufung und dem erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben worden war. Die in weiterer Folge gegen diese Entscheidungen des Oberlandesgerichtes *** erhobene außerordentliche Revision sowie der erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24.10.2017, GZ ***, zurückgewiesen. Auf Grund der mit der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und Verkäuferin der in Rede stehenden Liegenschaften geschlossenen Kaufvereinbarung vom 20.09.2013 hat C als Käufer mit Schreiben vom 28.09.2017 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks bei der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya um die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes
§ 6
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 angesucht und seinen Antrag mit der Übermittlung der um die Ausweisung der Gesamtfläche des Kaufgegenstandes sowie um die Anführung des Kaufpreises ergänzten Eingabe vom 24.10.2017 präzisiert, wobei sich diese Angaben allerdings ohnedies auch aus der Kaufvereinbarung ergeben. Auf Grund der mit der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und Verkäuferin der in Rede stehenden Liegenschaften geschlossenen Kaufvereinbarung vom 20.09.2013 hat C als Käufer mit Schreiben vom 28.09.2017 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks bei der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya um die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes
Paragraph 6, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 angesucht und seinen Antrag mit der Übermittlung der um die Ausweisung der Gesamtfläche des Kaufgegenstandes sowie um die Anführung des Kaufpreises ergänzten Eingabe vom 24.10.2017 präzisiert, wobei sich diese Angaben allerdings ohnedies auch aus der Kaufvereinbarung ergeben. Mit Schreiben vom 11.10.2017 hat der Käufer C den zunächst bei der seinerzeit (vor dem 01.01.2014) zuständig gewesenen Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau gestellten Antrag um grundverkehrsbehördliche Genehmigung zurückgezogen. Der Käufer C betreibt das Weingut C in *** mit Weingärten rund um *** (***) bzw. im Raum ***. Im Zuge des von der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya durchgeführten Kundmachungsverfahrens ist die Kundmachung mit einer kalendermäßig festgelegten Anmeldefrist (
- November 2017) der Bezirksbauernkammer ***, der Stadtgemeinde *** und der Marktgemeinde *** elektronisch jeweils am 27.10.2017 übermittelt worden. Innerhalb der Anmeldefrist bzw. auch in der Folge bis zur Bescheiderlassung ist eine Interessentenmeldung nicht erfolgt; ebenso wurden auch seitens der Bezirksbauernkammer *** keine Widersprechungsgründe erhoben. Der (nunmehr angefochtene) Genehmigungsbescheid wurde am 05.12.2017 elektronisch gefertigt und daran anschließend an die Parteien des Verfahrens abgefertigt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Nieder-österreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungs-verfahrens vor der belangten Behörde stützen sich auf den Verwaltungsakt und insbesondere auf den Antrag um grundverkehrsbehördliche Genehmigung vom 28.09.2017 sowie den angeschlossenen Unterlagen; aus diesen Unterlagen (‚Auflistung der Grundstücksdaten‘) lassen sich die Widmungen der vertragsgegenständlichen Liegenschaften nach den örtlichen Flächenwidmungs-plänen zweifelsfrei entnehmen. Auch die zu der in Rede stehenden Kaufvereinbarung ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidungen erliegen im Verwaltungsakt der Behörde und konnten der Sachverhaltsfeststellung vollinhaltlich, insbesondere was die Rechtskraft des Urteiles des Landesgerichtes *** vom 18.07.2016, GZ***, betrifft, zugrunde gelegt werden. Der Umstand, dass im durchgeführten Verfahren eine Interessentenmeldung nicht eingebracht worden ist, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt bzw. ist dieser Umstand auch unbestritten geblieben. Dass die Kundmachung jeweils am
- 10.2017 sowohl an die Stadtgemeinde *** und die Marktgemeinde *** als auch an die Bezirksbauernkammer *** elektronisch übermittelt worden ist, ist den jeweiligen im Akt einliegenden Sendeberichten zu entnehmen. Die Festhaltungen zu den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ergeben sich in erster Linie aus der Kaufvereinbarung vom 20.09.2013 im Zusammenhalt mit den infolge des zwischen den Vertragsparteien geführten Rechtsstreits ergangenen zivilgerichtlichen Urteilen und dem Antrag um grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Die Angaben zum Käufer C ergeben sich unbedenklich aus dem Verwaltungsakt bzw. sind auch bestätigt durch die allgemein zugänglichen Daten im Internet (Homepage: *** ). Dass sich der Kaufpreis von insgesamt € 1,000.000,-- aus dem Kaufpreis für Weingärten und Liegenschaften in Höhe von € 650.000,-- und für Inventar in Höhe von € 350.000,-- zusammensetzt, ergibt sich aus der Kaufvereinbarung selbst wie auch aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes *** zur GZ: *** und dem dazu ergangenen bestätigenden Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 30.08.2017 zu den oben angeführten Geschäftszahlen und ist im Übrigen nie in Zweifel gezogen worden. In rechtlicher Hinsicht gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
§ 1
NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
- primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
- sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
- die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.
§ 3
Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und
Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die
- a)im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als Grünland/Freihalteflächen oder
- b)im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.
§ 3Z 2 lit.
a NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb) wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.
Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb) wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.
§ 3Z 4 lit.
a NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist, als Interessenten oder Interessentinnen.
Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist, als Interessenten oder Interessentinnen.
§ 6Abs.
2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn
- der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist;
- das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt;
- Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder
- die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
§ 11Abs.
2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
2 den Gemeinden und den Bezirksbauern-auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauern- kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
- Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;
- Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, , - 4;
- Grundstücksnummer;
- Katastralgemeinde;
- Flächenausmaß;
- kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Z.1) zu übermitteln. Ziffer eins,) zu übermitteln.
§ 11Abs.
3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
§ 11Abs.
4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer
Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
§ 11Abs.
5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
§ 11Abs.
6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
§ 8
AVG.
Paragraph 8, AVG.
§ 11Abs.
7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht; im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht. eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.
§ 11Abs.
8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine
Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen. Verständigung
Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
§ 11Abs. 9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine
Gemäß Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Verständigung
Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen: Dass es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken um landwirtschaftliche Liegenschaften im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 handelt, ist im gesamten Verfahren unbestritten geblieben. Laut den örtlichen Flächenwidmungs-plänen liegt die Widmung ‚Grünland/Land- und Forstwirtschaft‘ bzw. ‚Grünland/land- und forstwirtschaftliche Hofstelle‘‚ vor. Die Grundstücke werden auch tatsächlich landwirtschaftlich als Weingärten genutzt. Das gegenständliche Kaufgeschäft bedarf somit einer Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007. Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Käufer C die kaufgegenständlichen Liegenschaften im Rahmen seines Weinbaubetriebes weiterhin landwirtschaftlich nutzt bzw. nutzen wird. Nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Diese gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen sind im gegenständlichen Fall mit Blick auf den Käufer als gegeben anzusehen, führt dieser doch bereits derzeit einen Weinbaubetrieb und ist die Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Flächen zumindest im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu sehen. Bezüglich der im NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 angeführten Versagungsgründe scheidet der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG schon deswegen aus, weil im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren ein Interessent nicht aufgetreten ist.Bezüglich der im NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 angeführten Versagungsgründe scheidet der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG schon deswegen aus, weil im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren ein Interessent nicht aufgetreten ist. Mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung zum gegenständlichen Rechtsgeschäft an die Bezirksbauernkammer, die entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bereits am 27.10.2017 erfolgt ist, hat die Anmeldefrist zu laufen begonnen. Der nunmehr bekämpfte Bescheid wurde am 05.12.2017 elektronisch gefertigt und anschließend an die Parteien des Verfahrens abgefertigt bzw. diesen zugestellt – sohin nach Ablauf der im NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 vorgesehenen Anmeldefrist für eine Interessentenmeldung. Somit wäre es im Sinne des § 11 Abs. 5 NÖ GVG einer ebenfalls am Kauf interessierten Person möglich gewesen, bei der Bezirksbauernkammer *** ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anzumelden. Eine solche Interessentenmeldung ist selbst bis zur Bescheiderlassung nicht erfolgt.Mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung zum gegenständlichen Rechtsgeschäft an die Bezirksbauernkammer, die entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bereits am 27.10.2017 erfolgt ist, hat die Anmeldefrist zu laufen begonnen. Der nunmehr bekämpfte Bescheid wurde am 05.12.2017 elektronisch gefertigt und anschließend an die Parteien des Verfahrens abgefertigt bzw. diesen zugestellt – sohin nach Ablauf der im NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 vorgesehenen Anmeldefrist für eine Interessentenmeldung. Somit wäre es im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG einer ebenfalls am Kauf interessierten Person möglich gewesen, bei der Bezirksbauernkammer *** ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anzumelden. Eine solche Interessentenmeldung ist selbst bis zur Bescheiderlassung nicht erfolgt. Mangels Interessenten bzw. mangels einer Namhaftmachung von Personen, deren Interesse eine Stärkung oder Schaffung ihres oder ihrer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung auf Grund des vorliegenden Vertrages überwiegt, scheidet auch der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ GVG aus. Mangels Interessenten bzw. mangels einer Namhaftmachung von Personen, deren Interesse eine Stärkung oder Schaffung ihres oder ihrer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung auf Grund des vorliegenden Vertrages überwiegt, scheidet auch der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ GVG aus. Das Verfahren hat darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass nach dem Erwerb durch C eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in Rede stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke nicht zu erwarten wäre bzw. dass diese der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen würden. Somit kommt auch der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ GVG nicht zum Tragen. Das Verfahren hat darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass nach dem Erwerb durch C eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in Rede stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke nicht zu erwarten wäre bzw. dass diese der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen würden. Somit kommt auch der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG nicht zum Tragen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 4 NÖ GVG sind nur dann gegeben, wenn die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen des Versagungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ GVG sind nur dann gegeben, wenn die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 30.08.2017 zu den oben angeführten Geschäftszahlen ergibt sich zum Gesamtkaufpreis von € 1,000.000,--, dass der Verkehrswert der Liegenschaften seinerzeit lastenfrei ca. € 914.000,--, der Verkehrswert des Inventars ca. € 57.000,-- und der Verkehrswert der Weinernte 2013 am Stock ca. € 91.000,-- betragen hat. Soweit in der Beschwerde bezüglich der Kaufpreisgestaltung vorgebracht wird, der Verkäuferin würden dadurch in die Hunderttausende (Euro) gehende Schäden drohen und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht von ihr vorgebracht wird, „dass sie nach wie vor dabei bleibe, dass der ortsübliche Verkehrswert unterschritten sei und dass zu wenig bezahlt worden sei“, ist klarzustellen, dass nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 4 NÖ GVG ein zu niedrig bemessener Kaufpreis bzw. ein unter dem ortsüblichen Verkehrswert liegender Kaufpreis kein Genehmigungshindernis darstellt. Soweit in der Beschwerde bezüglich der Kaufpreisgestaltung vorgebracht wird, der Verkäuferin würden dadurch in die Hunderttausende (Euro) gehende Schäden drohen und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht von ihr vorgebracht wird, „dass sie nach wie vor dabei bleibe, dass der ortsübliche Verkehrswert unterschritten sei und dass zu wenig bezahlt worden sei“, ist klarzustellen, dass nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ GVG ein zu niedrig bemessener Kaufpreis bzw. ein unter dem ortsüblichen Verkehrswert liegender Kaufpreis kein Genehmigungshindernis darstellt. Dass der Kaufpreis überhöht sei, wird somit gerade nicht behauptet. Ein in diesem Zusammenhang vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestellter Antrag auf Beiziehung eines Agrartechnikers zur Erkundung des ortsüblichen Verkehrswertes, um „in weiterer Folge argumentieren zu können“, stellt einen Antrag auf einen reinen Erkundungsbeweis dar, dem mangels jeglichen Anhaltspunktes für ein erhebliches Überschreiten des ortsüblichen Verkehrswertes schon aus verfahrensökonomischen Gründen nicht nachzukommen gewesen ist. Im Hinblick darauf, dass das Landesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Schluss seiner Beweisaufnahme (hier: am Schluss des Beweisverfahrens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.08.2018) zu berücksichtigen hat, ist aus dem Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde bei der Ermittlung der Rechtskraft des Urteiles des Landesgerichtes *** vom 18.07.2016 zu Unrecht nicht auf das Zustelldatum des Urteiles des Oberlandesgerichtes *** vom 30.08.2017 abgestellt hätte, nichts zu gewinnen, da dieses Urteil (zwischenzeitig) jedenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso spielt die in der Beschwerde behauptete Nichtbearbeitung des vom Käufer seinerzeit zunächst bei der Bezirkshauptmannschaft Krems gestellten Antrages um grundverkehrsbehördliche Genehmigung für das vorliegende Verfahren keine Rolle, weil dieser Antrag zwischenzeitig nachweislich zurückgezogen worden ist. Schließlich bleibt noch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Verkäuferin durch das Nichtauftreten eines Interessenten im Verfahren in keiner Weise beschwert sein kann; denn selbst bei einem (erfolgreichen) Interessenteneinspruch – dies ohnedies nur bei gleichzeitigem Verneinen der Landwirtseigenschaft des Käufers C – blieben die in der Kaufvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen aufrecht, weil der Interessent verhalten wäre „anstelle des Rechtserwerbers durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen (§ 3 Z 4 lit. a NÖ GVG), bzw. die Beschwerdeführerin als Verkäuferin nicht aus ihren einmal eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen entlassen wäre.Schließlich bleibt noch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Verkäuferin durch das Nichtauftreten eines Interessenten im Verfahren in keiner Weise beschwert sein kann; denn selbst bei einem (erfolgreichen) Interessenteneinspruch – dies ohnedies nur bei gleichzeitigem Verneinen der Landwirtseigenschaft des Käufers C – blieben die in der Kaufvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen aufrecht, weil der Interessent verhalten wäre „anstelle des Rechtserwerbers durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen (Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG), bzw. die Beschwerdeführerin als Verkäuferin nicht aus ihren einmal eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen entlassen wäre. Durch die spruchgemäße Entscheidung ist ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Begründung (zum Spruchteil II.)Begründung (zum Spruchteil römisch zwei.) Zu Spruchteil II. 1):Zu Spruchteil römisch zwei. 1): Anknüpfend an die Darstellung des Ganges des Verfahrens vor der belangten Behörde und des Beschwerdeverfahrens werden zu dem von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.06.2018 gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung des gesamten Verfahrens noch folgende ergänzende Feststellungen getroffen: Nach der Zustellung des Bescheides der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom 05.12.2017, Zl. ***, an die Verkäuferin A am 12.12.2017 ist von dieser mit Eingabe vom 08.01.2018, per Email am 09.01.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya eingebracht, innerhalb der Rechtsmittelfrist die „Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang“ beantragt worden. Mit Beschluss des Grundverkehrssenates 2 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.03.2018, GZ LVwG-AV-46/001-2018, ist dieser Antrag
§ 8aund § 31 Vw
GVG abgewiesen worden. Mit Beschluss des Grundverkehrssenates 2 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.03.2018, GZ LVwG-AV-46/001-2018, ist dieser Antrag
Paragraph 8 a und Paragraph 31, VwGVG abgewiesen worden. Eine Anfechtung dieser Entscheidung vor den Höchstgerichten ist nicht erfolgt. Der neuerlich gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 29.06.2018 enthält keine weitere Begründung. Der mit diesem Schreiben in diesem Zusammenhang erfolgten Mitteilung, wonach der bisher für die Beschwerdeführerin eingeschrittene Rechtsvertreter seine Vollmacht gekündigt hat und die Befassung eines neuen Rechtsanwaltes mit der gegenständlichen Causa im Hinblick auf den damals angesetzt gewesenen Verhandlungstermin am 10.07.2018 unmöglich sei und eine Verlegung der Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt mit einer Vorlauffrist von mindestens sechs Wochen beantragt werde, wurde insoweit Rechnung getragen, als der Verhandlungstermin vom 10.07.2018 auf den 24.08.2018 verschoben worden ist. Umstände, die von den im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.03.2018, GZ LVwG-AV-46/001-2018, getroffenen Feststellungen abweichen, wurden nicht geltend gemacht und sind im Verfahren auch nicht ansatzweise hervorgekommen. Somit ist aufgrund der mit Beschluss des Grundverkehrssenates 2 des Landes-verwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.03.2018, GZ LVwG-AV-46/001-2018, bereits getroffenen Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine neuerliche Entscheidung über den nunmehr wiederholt gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aufgrund des Umstandes, dass der zu beurteilende Sachverhalt ident mit jenem Sachverhalt ist, wie er der bereits getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, kein Raum. Mangels eines (gesetzlichen) Anspruches, wonach wiederholt über dieselbe Sache zu entscheiden wäre, war daher der neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil II. 2):Zu Spruchteil römisch zwei. 2): Mit der vorliegenden Beschwerde hat die Rechtsmittelwerberin auch folgenden Antrag gestellt: Das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den hiermit bekämpften Bescheid v. 05.12.2017 zu ***, mangels Rechtsgrundlage und infolge nichtiger, unvollständiger und mangelhafter Verfahrensführung ersatzlos aufheben „und das gegenständliche Verfahren zudem bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichtes *** über den beim Oberlandesgericht *** gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einreichung einer Wiederaufnahmeklage aussetzen/unterbrechen“. In rechtlicher Hinsicht wird zu diesem Aussetzungs- bzw. Unterbrechungsantrag Folgendes erwogen: Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sieht in der Bestimmung des § 34 Abs. 3 Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sieht in der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens vor. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: § 34 Abs.3 VwGVG:Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG: „Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn„Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.
vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
§ 44Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw
GG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.“Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.“ Keine der hier für eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens normierten Voraussetzungen trifft auf den vorliegenden Fall bzw. Antrag zu. Zu prüfen bleibt, ob eine Verfahrensaussetzung auf die auch im Beschwerdeverfahren Geltung habende Bestimmung des § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gestützt werden könnte.Zu prüfen bleibt, ob eine Verfahrensaussetzung auf die auch im Beschwerdeverfahren Geltung habende Bestimmung des Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gestützt werden könnte.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 38
AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Weder eine Entscheidung über einen allfällig beim Oberlandesgericht *** gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einreichung einer Wiederaufnahmeklage noch eine Wiederaufnahmeklage selbst in den dort unter den GZ GZ: ***, *** und ***, geführten Berufungs- und Rekursverfahren ist geeignet, eine Vorfrage im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu bilden. Vielmehr legt das erkennende Gericht das vom Oberlandesgericht *** getroffene rechtskräftige Urteil vom 30.08.2017 vollinhaltlich seiner Entscheidung zugrunde, sodass keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG gegeben ist, die vom Oberlandesgericht *** als Hauptfrage zu entscheiden wäre – ganz abgesehen davon, dass ein Wiederaufnahmeverfahren derzeit überhaupt nicht anhängig ist und demnach in diesem Punkt eine Verfahrensaussetzung im Hinblick auf ein noch gar nicht anhängig gewordenes, bzw. möglicherweise nie anhängig werdendes Verfahren angestrebt wird.Weder eine Entscheidung über einen allfällig beim Oberlandesgericht *** gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einreichung einer Wiederaufnahmeklage noch eine Wiederaufnahmeklage selbst in den dort unter den GZ GZ: ***, *** und ***, geführten Berufungs- und Rekursverfahren ist geeignet, eine Vorfrage im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu bilden. Vielmehr legt das erkennende Gericht das vom Oberlandesgericht *** getroffene rechtskräftige Urteil vom 30.08.2017 vollinhaltlich seiner Entscheidung zugrunde, sodass keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG gegeben ist, die vom Oberlandesgericht *** als Hauptfrage zu entscheiden wäre – ganz abgesehen davon, dass ein Wiederaufnahmeverfahren derzeit überhaupt nicht anhängig ist und demnach in diesem Punkt eine Verfahrensaussetzung im Hinblick auf ein noch gar nicht anhängig gewordenes, bzw. möglicherweise nie anhängig werdendes Verfahren angestrebt wird. Somit ist keine gesetzliche Grundlage für den in Rede stehenden Antrag gegeben, sodass dieser spruchgemäß zurückzuweisen gewesen ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.46.005.2018