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{'item': 'LVwG-AV-918/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-918/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom

  1. August 2018, Zl. ***, betreffend Rodungsbewilligung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
  2. August 2018, , Zl. ***, betreffend Rodungsbewilligung zu Recht:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Im Jahr 1987 wurde auf den Grundstücken *** und ***, jeweils KG ***, ein Fischteich errichtet. Mit Schreiben vom
  6. Juli 2018 beantragte der B die Erteilung einer Rodungsbewilligung für eine Teilfläche des Grundstückes Nummer ***, KG ***. Begründet wurde dazu ausgeführt, dass dies zwecks Schaffung von Manipulations- und Umgriffsflächen für die bestehende, südlich daran angrenzende Teichanlage erforderlich sei um für diese eine zeitgemäße Bewirtschaftung zu ermöglichen. Die belangte Behörde holte dazu ein forstfachliches Gutachten ein. Der Amtssachverständige für Forstwesen hielt in seinem Befund vom
  7. Juli 2018 fest, dass die beantragte Rodefläche in einem weitgehend ebenen Geländebereich liege und nördlich an den bestehenden Teich angrenze. Zum Zeitpunkt der Erhebung sei die Fläche bereits unbestockt, die Stöcke entfernt und begrünt gewesen. Die Fläche, die auch eine bestehende Bewirtschaftungshütte umschließe, solle in Hinkunft einerseits für die Zufahrt zum Teich mittels Pkw und Anhänger und andererseits auch für das Aufstellen der im Rahmen fischereilichen Bewirtschaftung erforderlichen Gerätschaften verwendet werden. Die Rodefläche werde im Westen vom Waldgrundstück Nummer *** begrenzt, im Norden und Osten von der als Wald verbleibenden bzw. wieder aufzuforstende Restfläche des Rodungsgrundstücks und im Süden von der bestehenden Teichfläche. Gemäß den forstrechtlichen Bestimmungen sei das Waldanrainergrundstück Nummer *** des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Im Grundbuch scheine für das Waldanrainergrundstück eine für das Verfahren relevante C-Blatt Eintragung, nämlich ein Ausgedinge für C und D, auf. Im Gutachten führte der Amtssachverständige aus, dass durch die antragsgegenständliche Rodungsmaßnahmen keine wesentliche Beeinträchtigung der lokalklimatischen Verhältnisse zu erwarten sei. Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Rodung sei unter Berücksichtigung der im betroffenen Gebiet anzunehmenden Hauptwindrichtung West bis Nordwest, der relativ geringen Eingriffsbreite sowie der bereits vorhandenen offenen Teichfläche keine offenkundige Gefährdung von in der Nähe befindlichen Waldbeständen anzunehmen. Grundbücherliche Belastungen würden der Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung aus fachlicher Sicht nicht entgegenstehen. Im Waldentwicklungsplan scheine für das gegenständliche Gebiet die Funktionszahl 121 auf. Die Nutzfunktion sei damit als Leitfunktion eingestuft, während der Wohlfahrtsfunktion eine mittlere Wertigkeit beigemessen worden sei. Die Waldausstattung der KG *** betrage 44,5 %, der OG *** 39,9 %. Im gegenständlichen Fall sei aufgrund der ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald dokumentierenden Waldentwicklungsplan-Klassifikation davon auszugehen, dass das Rodungsbewilligung Verfahren nach § 17 Abs. 3-5 ForstG zu führen sei. Da jedoch aus forstfachlicher Sicht festzuhalten sei, dass die Zielsetzungen der forstlichen Raumplanung durch die verfahrensgegenständliche Rodung nicht wesentlich beeinträchtigt werde, könne das dem vorliegenden Antrag zugrunde zu legende, in der Teichwirtschaft begründete öffentliche Interesse aus fachlicher Sicht ohne Vorgriff auf die behördliche Interessenabwägung höherwertig eingestuft werden als das öffentliche Interesse an der Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Fläche als Wald. Angesichts der vorhandenen Waldausstattung könne auf die Vorschreibung einer Ersatzaufforstung verzichtet werden. Aus forstfachlicher Sicht bestehe daher kein Einwand gegen die Erteilung einer dauernden Rodungsbewilligung, wobei diese zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung mit Auflagen zu verbinden wäre. Demnach dürfe die Rodefläche nur für die Errichtung von Teichumgriffs- und Manipulationsflächen verwendet werden. Weiters seien bei etwaigen im Zuge der Inanspruchnahme der Rodungsbewilligung hergestellten Einschnitten bzw. Aufschüttungen die sich daraus ergebenden Böschungen gegenüber verbleibenden Waldflächen standfest auszuführen.Die belangte Behörde holte dazu ein forstfachliches Gutachten ein. Der Amtssachverständige für Forstwesen hielt in seinem Befund vom
  8. Juli 2018 fest, dass die beantragte Rodefläche in einem weitgehend ebenen Geländebereich liege und nördlich an den bestehenden Teich angrenze. Zum Zeitpunkt der Erhebung sei die Fläche bereits unbestockt, die Stöcke entfernt und begrünt gewesen. Die Fläche, die auch eine bestehende Bewirtschaftungshütte umschließe, solle in Hinkunft einerseits für die Zufahrt zum Teich mittels Pkw und Anhänger und andererseits auch für das Aufstellen der im Rahmen fischereilichen Bewirtschaftung erforderlichen Gerätschaften verwendet werden. Die Rodefläche werde im Westen vom Waldgrundstück Nummer *** begrenzt, im Norden und Osten von der als Wald verbleibenden bzw. wieder aufzuforstende Restfläche des Rodungsgrundstücks und im Süden von der bestehenden Teichfläche. Gemäß den forstrechtlichen Bestimmungen sei das Waldanrainergrundstück Nummer *** des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Im Grundbuch scheine für das Waldanrainergrundstück eine für das Verfahren relevante C-Blatt Eintragung, nämlich ein Ausgedinge für C und D, auf. Im Gutachten führte der Amtssachverständige aus, dass durch die antragsgegenständliche Rodungsmaßnahmen keine wesentliche Beeinträchtigung der lokalklimatischen Verhältnisse zu erwarten sei. Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Rodung sei unter Berücksichtigung der im betroffenen Gebiet anzunehmenden Hauptwindrichtung West bis Nordwest, der relativ geringen Eingriffsbreite sowie der bereits vorhandenen offenen Teichfläche keine offenkundige Gefährdung von in der Nähe befindlichen Waldbeständen anzunehmen. Grundbücherliche Belastungen würden der Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung aus fachlicher Sicht nicht entgegenstehen. Im Waldentwicklungsplan scheine für das gegenständliche Gebiet die Funktionszahl 121 auf. Die Nutzfunktion sei damit als Leitfunktion eingestuft, während der Wohlfahrtsfunktion eine mittlere Wertigkeit beigemessen worden sei. Die Waldausstattung der KG *** betrage 44,5 %, der OG *** 39,9 %. Im gegenständlichen Fall sei aufgrund der ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald dokumentierenden Waldentwicklungsplan-Klassifikation davon auszugehen, dass das Rodungsbewilligung Verfahren nach Paragraph 17, Absatz 3 -, 5, ForstG zu führen sei. Da jedoch aus forstfachlicher Sicht festzuhalten sei, dass die Zielsetzungen der forstlichen Raumplanung durch die verfahrensgegenständliche Rodung nicht wesentlich beeinträchtigt werde, könne das dem vorliegenden Antrag zugrunde zu legende, in der Teichwirtschaft begründete öffentliche Interesse aus fachlicher Sicht ohne Vorgriff auf die behördliche Interessenabwägung höherwertig eingestuft werden als das öffentliche Interesse an der Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Fläche als Wald. Angesichts der vorhandenen Waldausstattung könne auf die Vorschreibung einer Ersatzaufforstung verzichtet werden. Aus forstfachlicher Sicht bestehe daher kein Einwand gegen die Erteilung einer dauernden Rodungsbewilligung, wobei diese zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung mit Auflagen zu verbinden wäre. Demnach dürfe die Rodefläche nur für die Errichtung von Teichumgriffs- und Manipulationsflächen verwendet werden. Weiters seien bei etwaigen im Zuge der Inanspruchnahme der Rodungsbewilligung hergestellten Einschnitten bzw. Aufschüttungen die sich daraus ergebenden Böschungen gegenüber verbleibenden Waldflächen standfest auszuführen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  9. August 2018, Zahl ***, wurde dem Antragsteller die Rodung auf der Grundstücksnummer *** in der Katastralgemeinde *** in einem Flächenausmaß von 510 m² bewilligt. Der beiliegende Lageplan bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Bewilligung wurde mit der Maßgabe erteilt, dass die Rodefläche nur für die Errichtung von Teichumgriffs- und Manipulationsflächen verwendet werden dürfe. Weiters sei bei etwaigen im Zuge der Inanspruchnahme der Rodungsbewilligung hergestellten Einschnitten bzw. Aufschüttungen die sich daraus ergebenden Böschungen gegenüber verbleibenden Waldflächen standfest auszuführen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Behörde die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) dann bewilligen könne, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung dieser Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Fläche als Wald überwiege. Unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen sei die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung vorliegen würden. Im Rahmen des Parteiengehöres habe der Beschwerdeführer als Betroffener Waldanrainer beim Bezirksförster vorgesprochen und sich gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung ausgesprochen. Begründet habe dieser seine Ablehnung unter anderem damit, dass seiner Ansicht nach ein früheres, die Errichtung der Teichanlage betreffendes Rodungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. In diesem Verfahren aus dem Jahr 1987 gehe aus dem Akt hervor, dass dieser an die zuständige Berufungsbehörde weitergeleitet worden sei. Eine Entscheidung liege nicht auf, vielmehr sei der gesamte Akt in Verstoß geraten. Es sei nach Ansicht der belangten Behörde für das gegenständliche Verfahren davon auszugehen, dass die im Kataster ausgewiesene Gewässerfläche, die in dieser Form seit mehreren Jahrzehnten genutzt werde, aufgrund der forstrechtlichen Bestimmungen nicht mehr Wald im Sinn des Forstgesetzes sei. Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass die vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers für das antragsgegenständliche Rodungsverfahren nicht von Relevanz seien und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
  10. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wird dazu ausgeführt, dass man eine Rodungsbewilligung brauche, wenn man auf Waldboden einen Teich errichten wolle. Im gegenständlichen Fall sei zuerst ein Teich errichtet worden, und zwar im Jahr 1987, und dann um Rodungsbewilligung angesucht worden. Die Bezirkshauptmannschaft habe aber keine Rodungsbewilligung erteilt. Aus dem der Beschwerde beigelegten Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom
  11. April, Zahl ***, gehe hervor, dass einer Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
  12. Februar 1988, Z. ***, womit ein Antrag auf Bewilligung einer Rodung einer 800 m² großen Teilfläche der Grundstücke *** und *** der KG *** abgewiesen worden sei, nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden sei. Für einen ohne Rodungsbewilligung errichteten Fischteich und durch das Verschwinden des Aktes und somit aller Unterlagen könne es kein öffentliches Interesse zur Rodung für eine Teichumtriebsfläche geben. Ein illegaler Teich samt Freizeithütte aus dem Jahr 1987 könne nicht durch eine neuerliche bereits erfolgte Rodung im Jahr 2018 legalisiert werden. Der Beschwerdeführer spreche sich daher gegen diese Rodung aus.
  13. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt *** und die Beschwerde samt den darin enthaltenen Unterlagen.
  14. Feststellungen: Im Jahr 1987 wurde auf den Grundstücken *** und ***, jeweils KG ***, ein Fischteich errichtet. Im Wasserbuch scheint dieser Teich als seit dem Jahr 1987 behördlich bewilligt auf. Mit Schreiben vom
  15. Juli 2018 beantragte B bei der belangten Behörde die Erteilung einer Rodungsbewilligung für eine 510 m² große Teilfläche des Grundstückes Nummer ***, KG ***, zum Zwecke der Errichtung von Teichumgriffs- und Manipulationsflächen für den südlich an die Rodefläche grenzenden Fischteich. Der gegenständliche Rodungsbereich ist aktuell nicht in einem Natura 2000 Gebiet situiert. Durch die antragsgegenständliche Rodungsmaßnahme ist keine wesentliche Beeinträchtigung der lokalklimatischen Verhältnisse zu erwarten. Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Rodung ist unter Berücksichtigung der im betroffenen Gebiet anzunehmenden Hauptwindrichtung West bis Nordwest, der relativ geringen Eingriffsbreite sowie der bereits vorhandenen offenen Teichfläche keine offenkundige Gefährdung von in der Nähe befindlichen Waldbeständen anzunehmen. Im Waldentwicklungsplan scheint für das gegenständliche Gebiet die Funktionszulagen 121 auf. Die Nutzfunktion ist damit als Leitfunktion eingestuft, während der Wohlfahrtsfunktion damit eine mittlere Wertigkeit beigemessen ist. Die Waldausstattung beträgt in der KG *** 44,5 %, in der OG *** 39,9 %.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich des Befundes und des Gutachtens des Amtssachverständigen für Forstwesen sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde. Insbesondere die Feststellungen hinsichtlich der forstfachlichen Umstände gründen sich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Forstwesen, dessen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und dem weder der Beschwerdeführer inhaltlich noch sonst jemand auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.
  17. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen. (…)
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen. (…)
  1. Erwägungen: Eingangs ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.01.1985, 84/07/0386) die Beantragung und in weiterer Folge – bei Vorliegen der Voraussetzungen – Erteilung einer nachträglichen Bewilligung einer Rodung rechtlich möglich ist.Eingangs ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 22.01.1985, 84/07/0386) die Beantragung und in weiterer Folge – bei Vorliegen der Voraussetzungen – Erteilung einer nachträglichen Bewilligung einer Rodung rechtlich möglich ist. Zur bestehenden Teichanlage: Verfahrensgegenstand in diesem Beschwerdeverfahren ist allerdings nicht die Erteilung oder Versagung einer (nachträglichen) Rodungsbewilligung für einen bereits errichteten Fischteich. Vielmehr orientiert sich der Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren am verfahrenseinleitenden Antrag und der daraufhin ergangenen Entscheidung der belangten Behörde, die eine Rodung einer ca. 510 m² großen Teilfläche des Grundstückes Nummer *** in der KG *** zwecks Schaffung von Manipulations- und Umkreisflächen für eine in der Natur bereits bestehende, südlich daran angrenzende Teichanlage zum Gegenstand hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das verfahrensgegenständlichen Projekt würde dazu dienen, einen nach seinem Dafürhalten ohne entsprechende Rodungsbewilligung errichteten Fischteich aus dem Jahr 1987 nachträglich zu „legalisieren“ ist insofern unzutreffend, als der Fischteich selbst nicht Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrages, der angefochtenen behördlichen Entscheidung und somit auch dieses Verfahrens ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass für einen aus seiner Sicht ohne Rodungsbewilligung errichteten Fischteich und durch das Verschwinden des Aktes und somit aller Unterlagen es kein öffentliches Interesse zur Rodung für eine Teichumgriffsfläche geben könne, ist festzuhalten, dass der Fischteich laut Wasserbuch im Jahr 1987 behördlich bewilligt wurde. Im Hinblick auf die mittlerweile jahrzehntelange Nutzung des Gewässers als Fischteich ist fraglich, ob diese Fläche überhaupt noch als Wald im Sinne des Forstgesetzes zu qualifizieren ist. Die Beurteilung, ob Wald im forstrechtlichen Sinn vorliegt, obliegt zunächst im Rahmen des fachlichen Ermessensspielraumes dem Grundeigentümer. Ist er darüber im Zweifel, so kann er ein Feststellungsverfahren beantragen. Die Behörde hat in allen Verfahren, in denen die Waldeigenschaft eine rechtserhebliche Tatsache ist, ihr vorliegen oder nicht vorliegen gegebenenfalls als Vorfrage zu beurteilen (Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4, Anm 1 zu § 5). Im gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt keine Hinweise, dass eine solche Feststellung beantragt und behördlich darüber abgesprochen wurde. Vielmehr wurde in der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde festgehalten, dass der bezughabende Verwaltungsakt in Verstoß geraten ist.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass für einen aus seiner Sicht ohne Rodungsbewilligung errichteten Fischteich und durch das Verschwinden des Aktes und somit aller Unterlagen es kein öffentliches Interesse zur Rodung für eine Teichumgriffsfläche geben könne, ist festzuhalten, dass der Fischteich laut Wasserbuch im Jahr 1987 behördlich bewilligt wurde. Im Hinblick auf die mittlerweile jahrzehntelange Nutzung des Gewässers als Fischteich ist fraglich, ob diese Fläche überhaupt noch als Wald im Sinne des Forstgesetzes zu qualifizieren ist. Die Beurteilung, ob Wald im forstrechtlichen Sinn vorliegt, obliegt zunächst im Rahmen des fachlichen Ermessensspielraumes dem Grundeigentümer. Ist er darüber im Zweifel, so kann er ein Feststellungsverfahren beantragen. Die Behörde hat in allen Verfahren, in denen die Waldeigenschaft eine rechtserhebliche Tatsache ist, ihr vorliegen oder nicht vorliegen gegebenenfalls als Vorfrage zu beurteilen (Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4, Anmerkung 1 zu Paragraph 5,). Im gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt keine Hinweise, dass eine solche Feststellung beantragt und behördlich darüber abgesprochen wurde. Vielmehr wurde in der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde festgehalten, dass der bezughabende Verwaltungsakt in Verstoß geraten ist. Ein Waldeigentümer, der weder einen Antrag auf Feststellung der Waldeigenschaft, noch einen Rodungsantrag stellt, sondern den Waldboden sogleich für waldfremde Zwecke verwendet, soll nicht dadurch besser gestellt werden, dass die gesetzten Maßnahmen während des Verfahrens zum Verlust der Waldeigenschaft führen können. Die Waldeigenschaft einer Fläche ist daher dann zu bejahen, wenn die Fläche innerhalb der letzten zehn Jahre davor Wald iSd ForstG 1975 war (vgl. VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass aufgrund der jahrzehntelangen – sohin mehr als die letzten zehn Jahre – Nutzung der Fläche als Fischteich davon auszugehen ist, dass die Waldeigenschaft dieser Fläche zu verneinen ist. Da die Wasserfläche nach wie vor besteht, ist zwischenzeitig damit auch keine Neubewaldung erfolgt, die auf eine Wiedererlangung der Waldeigenschaft schließen ließe. Ein Waldeigentümer, der weder einen Antrag auf Feststellung der Waldeigenschaft, noch einen Rodungsantrag stellt, sondern den Waldboden sogleich für waldfremde Zwecke verwendet, soll nicht dadurch besser gestellt werden, dass die gesetzten Maßnahmen während des Verfahrens zum Verlust der Waldeigenschaft führen können. Die Waldeigenschaft einer Fläche ist daher dann zu bejahen, wenn die Fläche innerhalb der letzten zehn Jahre davor Wald iSd ForstG 1975 war vergleiche VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass aufgrund der jahrzehntelangen – sohin mehr als die letzten zehn Jahre – Nutzung der Fläche als Fischteich davon auszugehen ist, dass die Waldeigenschaft dieser Fläche zu verneinen ist. Da die Wasserfläche nach wie vor besteht, ist zwischenzeitig damit auch keine Neubewaldung erfolgt, die auf eine Wiedererlangung der Waldeigenschaft schließen ließe. Zum gegenständlichen Projekt: Zum gegenständlichen Projekt hat die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem unter anderem auch Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen aus dem Gebiet des Forstwesens eingeholt wurde. Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen folgt, dass die Zielsetzungen der forstlichen Raumplanung durch die verfahrensgegenständliche Rodung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 ForstG entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist von der Forstbehörde anhand des Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen, wobei dem Waldentwicklungsplan eine wesentliche Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0164). Im Sinne dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher der Abwägung der belangten Behörde auf Basis des eingeholten Gutachtens eines Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet des Forstwesens nicht entgegenzutreten. Im Hinblick auf die Ausführungen zur bestehenden Teichanlage erweist sich die Bewirtschaftung dieser im gegenständlichen Fall auch als taugliches Kriterium im Zuge der Abwägung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, ForstG entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist von der Forstbehörde anhand des Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen, wobei dem Waldentwicklungsplan eine wesentliche Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH 22.10.2013, 2011/10/0164). Im Sinne dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher der Abwägung der belangten Behörde auf Basis des eingeholten Gutachtens eines Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet des Forstwesens nicht entgegenzutreten. Im Hinblick auf die Ausführungen zur bestehenden Teichanlage erweist sich die Bewirtschaftung dieser im gegenständlichen Fall auch als taugliches Kriterium im Zuge der Abwägung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.918.001.2018

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