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{'item': 'LVwG-AV-955/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-955/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Grö

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.

Art. 132Abs.

1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.

Art. 132Abs.

2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.

Art. 132Abs.

4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, undin den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.

Art. 132Abs.

5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“

Artikel 132

, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“ Bei der in § 7 Abs. 4 VwGVG normierten Rechtsmittelfrist – Beschwerdefrist – handelt es sich um eine gesetzlich nicht verlängerbare Ausschlussfrist, was zur Folge hat, dass im Falle des ungenützten Verstreichens zwangsläufig damit der Rechtsverlust eintritt. Bei der in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierten Rechtsmittelfrist – Beschwerdefrist – handelt es sich um eine gesetzlich nicht verlängerbare Ausschlussfrist, was zur Folge hat, dass im Falle des ungenützten Verstreichens zwangsläufig damit der Rechtsverlust eintritt. Die eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Der Rechtsmittelwerber vermochte im gegenständlichen Fall mit seinem Vorbringen eine fristgerechte Beschwerdeerhebung nicht glaubhaft zu machen. Der angefochtene Bescheid wurde, wie oben festgestellt, am 08.08.2018 nachweislich zugestellt und kommt der dem Behördenakt einliegenden Zustellurkunde, die sämtlichen Formalkriterien gerecht wird, die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde hinsichtlich des danach bezeugten Zustellvorgangs zu. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen diesem Nachweis nicht entgegenzutreten und sich auf ein allfällig späteres Zustandekommen der ihm gegenüber erfolgten Erlassung der angefochten Entscheidung zu berufen, hat er nicht einmal ansatzweise in diesem Zusammenhang ein im gerichtlichen Verfahren hinterfragbares Vorbringen in diese Richtung erstattet. Wenn der Beschwerdeführer im Wesentlichen sich auf ein Versehen bei der Übermittlung der mit iPhone aus Griechenland gesendeten Beschwerde beruft, weil er zunächst eine unrichtige Emailadresse verwendete, ist in rechtlicher Hinsicht dazu festzustellen, dass die elektronische Einbringung eine von mehreren Möglichkeiten zur Beschwerdeerhebung, die nach der in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid ausdrücklich für zulässig erklärt ist, „Einbringung“ nichts anderes als Behändigung gegenüber der Behörde bedeutet und die Gefahr des Verlustes den Absender trifft (vgl. dazu VwGH, Zl .94/08/0277 u.a.). Die Beweislast in Bezug auf das tatsächliche Zukommen trifft den Absender eines Anbringens und hat der Einschreiter nicht einmal ansatzweise ein Vorbringen erstattet, das Hinweise auf eine der Sphäre der Behörde zuordenbare Fehlerhaftigkeit zulässt. Da im Gegenstand die Beschwerdefrist mit Ablauf Mittwoch 05.09.2018 geendet hat, erweist sich die am 06.09.2018 eingebrachte Beschwerde als verfristet. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.Der angefochtene Bescheid wurde, wie oben festgestellt, am 08.08.2018 nachweislich zugestellt und kommt der dem Behördenakt einliegenden Zustellurkunde, die sämtlichen Formalkriterien gerecht wird, die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde hinsichtlich des danach bezeugten Zustellvorgangs zu. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen diesem Nachweis nicht entgegenzutreten und sich auf ein allfällig späteres Zustandekommen der ihm gegenüber erfolgten Erlassung der angefochten Entscheidung zu berufen, hat er nicht einmal ansatzweise in diesem Zusammenhang ein im gerichtlichen Verfahren hinterfragbares Vorbringen in diese Richtung erstattet. Wenn der Beschwerdeführer im Wesentlichen sich auf ein Versehen bei der Übermittlung der mit iPhone aus Griechenland gesendeten Beschwerde beruft, weil er zunächst eine unrichtige Emailadresse verwendete, ist in rechtlicher Hinsicht dazu festzustellen, dass die elektronische Einbringung eine von mehreren Möglichkeiten zur Beschwerdeerhebung, die nach der in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid ausdrücklich für zulässig erklärt ist, „Einbringung“ nichts anderes als Behändigung gegenüber der Behörde bedeutet und die Gefahr des Verlustes den Absender trifft vergleiche dazu VwGH, Zl .94/08/0277 u.a.). Die Beweislast in Bezug auf das tatsächliche Zukommen trifft den Absender eines Anbringens und hat der Einschreiter nicht einmal ansatzweise ein Vorbringen erstattet, das Hinweise auf eine der Sphäre der Behörde zuordenbare Fehlerhaftigkeit zulässt. Da im Gegenstand die Beschwerdefrist mit Ablauf Mittwoch 05.09.2018 geendet hat, erweist sich die am 06.09.2018 eingebrachte Beschwerde als verfristet. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, traten zu hinterfragende Sachverhaltsmomente nicht hervor, wie dem nicht Artikel 6 EMRK bzw. Artikel 47 der GRC entgegenstehen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, traten zu hinterfragende Sachverhaltsmomente nicht hervor, wie dem nicht Artikel 6 EMRK bzw. Artikel 47 der GRC entgegenstehen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.955.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.