GVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
G wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom
576/2013 ordnungsgemäß ausgestellter und ausgefüllter Ausweis mitgeführt worden sei und für diesen ein
576 aus 2013, ordnungsgemäß ausgestellter und ausgefüllter Ausweis mitgeführt worden sei und 3. dieser über eine gültige Tollwutimpfung verfügt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin
Tierseuchengesetz (TSG) eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 69 Stunden) verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag
G mit € 60,-- bestimmt wurde.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin
Paragraph 64, Tierseuchengesetz (TSG) eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 69 Stunden) verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 60,-- bestimmt wurde. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass ihr die Bemessung der Strafe fragwürdig erscheine. Sie habe nämlich kurze Zeit nach Zustellung der Strafverfügung vom
TSG eine Geldstrafe in Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführerin wurde mit Strafverfügung vom
Paragraph 64, TSG eine Geldstrafe in Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt. Mit Schreiben vom 27. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass das unter *** gegen sie geführte Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt wurde.Mit Schreiben vom 27. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass das unter *** gegen sie geführte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, VStG eingestellt wurde. Am 4. September 2018 erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wegen obgenannter Verwaltungsübertretungen zur Zl. ***. Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat insbesondere – und zwar auch dann, wenn sie nur mit Aktenvermerk erfolgt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 851 m.w.N.; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit 5 185) – zur Folge, dass von der Durchführung (Weiterführung) des Strafverfahrens abgesehen werden muss (vgl. VwGH 28.10.1998, 97/03/0010). Eine Verfolgung wegen derselben Tat (auch unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift) würde den Grundsatz „ne bis in idem“ verletzen und wäre deshalb inhaltlich rechtswidrig (VwGH 10.10.2006, 2002/03/0240; 18.10.2016, Ra 2016/03/0029; vgl. auch VwGH 28.10.1998, 97/03/0010: ersatzlose Aufhebung durch die Rechtsmitteleinrichtung); das eingestellte Strafverfahren kann nur innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung (vgl. § 31) wiederaufgenommen werden (vgl § 52; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 § 45 Anm. 3; VwSlg 4176 A/1956; VwGH 28.10.1998, 97/03/0010).Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat insbesondere – und zwar auch dann, wenn sie nur mit Aktenvermerk erfolgt vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 851 m.w.N.; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit 5 185) – zur Folge, dass von der Durchführung (Weiterführung) des Strafverfahrens abgesehen werden muss vergleiche VwGH 28.10.1998, 97/03/0010). Eine Verfolgung wegen derselben Tat (auch unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift) würde den Grundsatz „ne bis in idem“ verletzen und wäre deshalb inhaltlich rechtswidrig (VwGH 10.10.2006, 2002/03/0240; 18.10.2016, Ra 2016/03/0029; vergleiche auch VwGH 28.10.1998, 97/03/0010: ersatzlose Aufhebung durch die Rechtsmitteleinrichtung); das eingestellte Strafverfahren kann nur innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung vergleiche Paragraph 31,) wiederaufgenommen werden vergleiche Paragraph 52,; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 Paragraph 45, Anmerkung 3; VwSlg 4176 A/1956; VwGH 28.10.1998, 97/03/0010). Im konkreten Fall stand der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses sohin aufgrund der Mitteilung der belangten Behörde vom 27. August 2018 zu *** das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden und mit einer Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen war. Auf das weitere Vorbringen brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.
GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf die obgenannte ständige Rechtsprechung des VwGH stützen kann.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf die obgenannte ständige Rechtsprechung des VwGH stützen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2146.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.