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{'item': 'LVwG-AV-810/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-810/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom

  1. Juli 2018, Zl. ***, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , Entscheidungsgründe: Mit der angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen den Bericht der Polizeiinspektion *** vom 23.03.2018 heranzog, das weitere Verwaltungsgeschehen wiedergab, die relevanten Bestimmungen des Waffengesetzes zitierte und abschließend ausführte, die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum durch den Beschwerdeführer bestehe latent, weshalb das bereits mit Entscheidung vom 04.04.2018 ausgesprochene Waffenverbot weiterhin aufrecht bleibe. In der gegen diese Entscheidung durch seinen ausgewiesenen Vertreter erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen nach Hinweis auf die zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Bestimmungen des Waffengesetzes, der dazu bestehenden Judikatur, sowie von Zitaten aus niederschriftlichen Einvernahmen der Polizeiinspektion *** der beim Vorfall vor Ort anwesenden Personen – faktisch der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen – folgender entgegnender Sachverhalt ausgeführt: „Ich befand mich im Feuerwehrhaus im Dienstzimmer und wollte gerade meine Apple-ID löschen, welche auch für die FF verwendet wird. Wir besitzen Diensthandys in jedem Fahrzeug und ich sagte C bereits in der Vergangenheit, dass er alle Passwörter bekommen hatte. Somit löschte ich meine Apple-ID. Daraufhin kontaktierte ich den Apple-Support und dieser wollte den PIN-Code vom Diensthandy als Bestätigung wissen. Ich ging aus dem Dienstzimmer zum Fahrzeug um das Diensthandy zu holen, auf welchem der PIN-Code ersichtlich ist. Als ich aus dem Dienstzimmer rausging, vergaß ich meinen Schlüssel für die Tür mitzunehmen. Somit war die Tür versperrt und ich kam nicht mehr hinein. Wir besitzen elektronische Schließmechanismen im gesamten Feuerwehrhaus. Zu dieser Zeit telefonierte ich noch immer mit dem Apple-Support. Daraufhin suchte ich jemanden, der mir seinen Schlüssel borgen könne. Ich ging zur Werkstatt und konnte D, E und C antreffen. Wenn man in die Werkstatt hineingeht, schaut man genau auf die Werkbank. D reparierte sein Fahrrad bei der Werkbank, war sehr vertieft und nahm mich, so glaube ich, zuerst gar nicht wahr. E befand sich im linken hinteren Bereich der Werkstatt. C befand sich links beim Eingang, bei dem Werkzeugwagen, suchte irgendetwas und stand in Blickrichtung zu mir. Ich begrüßte alle, sah einen Schlüssel am Werkzeugwagen, hob ihn hoch und fragte in den Raum hinein, wem der Schlüssel gehört. Ich hatte in der einen Hand noch mein Handy, beendete jedoch kurz darauf das Gespräch mit dem Apple-Support. Ich erklärte den Anwesenden, warum ich einen Schlüssel benötige, C fühlte sich angesprochen und war der einzige Anwesende, der auf mich reagierte. Er sagte, nein, er kann jetzt nicht, ich soll später wiederkommen. Er fing an in der obersten Lade im Werkzeugwagen herumzukramen. Ich legte den Schlüssel wieder hin, steckte mein Handy in meine Hose und erklärte ihm noch einmal genau, warum ich seinen Schlüssel benötige. Er grinste mir nur ins Gesicht, fing an mich zu beleidigen: „Wennst so deppert bist, bist selber schuld!“ Er kramte noch immer in der Werkzeuglade herum und sah auf einmal sehr fixiert auf einen Schraubenzieher hin. Ich sagte ihm in einem scharfen Ton: „Gib mit den verfickten Scheißschlüssel, ich brauch ihn unbedingt!“ Er antwortet: „Nein, wennst so deppert bist, du bist selbst schuld!“ Ich sagte ihm: „C lass bleiben!“ Ich wollte mich E zuwenden, und fragte diesen, ob er mir seinen Schlüssel borgen kann. In diesem Moment eskalierte die Situation. C sagte: „Hearst A, ich sagte doch, wir haben jetzt keine Zeit!“ Auf einmal nahm er einen Schraubenzieher in seine rechte Hand und ging mit dem Schraubenzieher auf mich los. Ich reagierte sofort und wehrte mich mit meiner rechten Faust. Ich zielte auf sein linkes Schlüsselbein und traf ihn auch dort. Er ließ von seinem Vorhaben ab und wollte mit den Fäusten weiterkämpfen. Ich glaube, ich traf ihn wieder mit meiner Faust im linken Bereich seines Oberkörpers. Die Situation beruhigte sich kurz. Anschließend versuchte er mir mit seinen Händen in meinen Unterbauch und Genitalbereich zu schlagen. Daraufhin wehrte ich mich, indem ich ihm ein paar Kniestöße verabreichte. Er ging abermals auf mich los und ich drückte ihn von mir weg. Mit diesem Wegdrücken des C wurde D durch diesen gestoßen. Ich wich zurück und in der Zwischenzeit fingen die anderen an sich einzumischen und riefen: „Hörts auf!“ In weiterer Folge versuchte mich C zu ergreifen. Er packte mich an meiner rechten Hand, verdrehte diese und ich versuchte mich loszureißen, was ich auch schaffte. Dabei halfen mir auch E und D. Durch das Verdrehen meiner Hand durch den C verspürte ich sofort starke Schmerzen. Ich ging weg und schrie vor Schmerzen und fluchte herum. Ich setzte mich in den Aufenthaltsraum und rauchte eine Zigarette. Einige Zeit später kam C zu mir, machte mir die versperrte Tür auf und ich bedankte mich bei ihm. Am Freitag nach dem Vorfall bekam ich starke Kopfschmerzen. Am Samstag, den 24.03.2018 verspürte ich starke Schmerzen in meiner rechten Hand und im Ellenbogen und ging daraufhin ins LK-***. Es wurde eine Sehnenzerrung diagnostiziert, ich wurde ambulant behandelt und wieder entlassen. Diesbezüglich führte die belangte Behörde aus, dass sie den Wahrheitsgehalt meiner Angaben bezweifeln würde und sei sie zur Annahme der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die Polizeiinspektion *** berechtigt. Diesbezüglich sei auszuführen, dass die Beamten der Polizeiinspektion *** beim relevanten Sachverhalt nicht anwesend gewesen seien und daher auch keine Angaben über den Sachverhalt machen könnten. Im Wesentlichen seien gegenständlichenfalls divergierende Aussagen vorhanden und liege eine Scheinbegründung vor, wenn man bloß ausführe, dass die Überzeugungskraft der Einvernahmen von drei Personen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für die Richtigkeit sprechen würde. In denklogischer Betrachtungsweise müsse klar sein, dass sich der Sachverhalt sowohl auf die eine als auch andere Art abgespielt haben könnte. Derartige Ermittlungen habe die belangte Behörde nicht gepflogen. Aus den genannten Gründen wurde unter anderem beantragt, nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen Bescheid und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben; sowie nach erfolgter Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter dazu eine vorbereitende Äußerung erstattete und darin nach Zitat des § 12 Abs. 1 Waffengesetz ausführte, diese gesetzlichen Grundlagen hätte zur Folge, dass die zuständige Behörde ein Waffenverbot zu erlassen habe, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Adressat durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Behörde habe hiebei eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen „Tatsachen“ auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen.Aus den genannten Gründen wurde unter anderem beantragt, nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen Bescheid und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben; sowie nach erfolgter Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter dazu eine vorbereitende Äußerung erstattete und darin nach Zitat des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz ausführte, diese gesetzlichen Grundlagen hätte zur Folge, dass die zuständige Behörde ein Waffenverbot zu erlassen habe, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Adressat durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Behörde habe hiebei eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen „Tatsachen“ auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Aus welchen „Tatsachen“ dieser Schluss abzuleiten sei, sei im Gesetz nicht näher determiniert. So kämen alle Tatsachen in Betracht, die in sachlicher Weise den Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen (mit umfangreichen Judikaturhinweisen, Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Kurzkommentar, § 12 WaffG, S.69 I.). Wie ausgeführt müsse sich die Prognose auf „bestimmte Tatsachen“ als Prognosebasis stützen können. Mangels Einschränkungen im Gesetzestext kämen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Wesentlich sei – und genau dies liege im gegenständlichen Verfahren nicht vor – dass die Tatsachen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren bewiesen werden müssten. Da nur an (objektivierbare und objektivierte) Tatsachen angeknüpft werde, würden Mutmaßungen und subjektive Befürchtungen nicht ausreichen. Auch eine Einschätzung der Gefährlichkeit des Betroffenen durch einen Verwandten sei noch keine bestimmte Tatsache (Keplinger/Löff, Waffengesetz, Praxiskommentar, § 12 Abs. 1 WaffG, Rz 3.4., S.95 f mit umfangreichen Judikaturangaben).Aus welchen „Tatsachen“ dieser Schluss abzuleiten sei, sei im Gesetz nicht näher determiniert. So kämen alle Tatsachen in Betracht, die in sachlicher Weise den Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen (mit umfangreichen Judikaturhinweisen, Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Kurzkommentar, Paragraph 12, WaffG, S.69 römisch eins.). Wie ausgeführt müsse sich die Prognose auf „bestimmte Tatsachen“ als Prognosebasis stützen können. Mangels Einschränkungen im Gesetzestext kämen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Wesentlich sei – und genau dies liege im gegenständlichen Verfahren nicht vor – dass die Tatsachen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren bewiesen werden müssten. Da nur an (objektivierbare und objektivierte) Tatsachen angeknüpft werde, würden Mutmaßungen und subjektive Befürchtungen nicht ausreichen. Auch eine Einschätzung der Gefährlichkeit des Betroffenen durch einen Verwandten sei noch keine bestimmte Tatsache (Keplinger/Löff, Waffengesetz, Praxiskommentar, Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, Rz 3.4., S.95 f mit umfangreichen Judikaturangaben). Das bisher erstattete umfangreiche Vorbringen samt den gestellten Anträgen in der Beschwerde bliebe vollinhaltlich aufrecht und hätte er kurz zusammengefasst es nach der belangten Behörde zu verantworten, am 22.03.2018 gegen 17.20 Uhr im Feuerwehrhaus *** den C mit der Faust geschlagen zu haben und sei er unberechtigt aggressiv gewesen. Diese Feststellungen seien bereits im Rahmen der Beschwerde bestritten und habe er auch von Anfang des Verwaltungsverfahrens an, den Sachverhalt anders dargestellt. Es sei zusammengefasst wesentlich, dass im Rahmen einer verbalen – sicher sehr unfreundlichen – Diskussion plötzlich C einen Schraubenzieher in seine rechte Hand nahm und mit dem Schraubenzieher auf ihn losging. Natürlich könne er nicht sagen, ob C tatsächlich zugestochen und ihn verletzt hätte, doch wäre die Situation sehr gefährlich gewesen, weil der Abstand zwischen ihm und C sehr gering war. Hätte er nicht sofort reagiert, hätte C ohne eine Abwehrmöglichkeit seinerseits zustechen können. Es habe jedenfalls höchste Gefahr bestanden, dass er sogar schwer verletzt werden könnte. Aus diesen Gründen habe er sofort reagiert und sich mit seiner rechten Faust gewehrt. Er habe auf das linke Schlüsselbein von C gezielt und diesen dort auch getroffen. Dieser ließ von seinem Vorhaben ab und wollte mit den Fäusten weiterkämpfen. Er glaube ihn dann wieder mit seiner Faust im linken Bereich des Oberkörpers getroffen zu haben. Daraufhin habe sich die Situation kurz beruhigt und habe C anschließend versucht, mit den Händen in seinen Unterbauch und Genitalbereich zu schlagen. Daraufhin habe er sich gewehrt, indem er ihm ein paar Kniestöße verabreicht hätte. C sei abermals auf ihn losgegangen und habe er ihn von ihm weggedrückt. Er sei zurückgewichen und die anderen Personen hätten gerufen: „Hörts auf!“. In weiterer Folge habe C versucht ihn zu ergreifen, ihn an seiner rechten Hand gepackt und diese verdreht, woraufhin er versucht habe, sich loszureißen, was er auch geschafft hätte. Dabei hätten ihm die anderen anwesenden Personen geholfen. Durch das Drehen seiner Hand durch den C habe er sofort starke Schmerzen verspürt. Er sei weggegangen, schreiend vor Schmerzen und herumfluchend. Daraufhin habe er sich in den Aufenthaltsraum gesetzt und eine Zigarette geraucht. Anschließend hätte sich die Situation entspannt und sei C einige Zeit später zu ihm gekommen und habe die versperrte Tür geöffnet, woraufhin er sich bei diesem bedankt hätte. Nach dem Vorfall hätte er starke Kopfschmerzen bekommen. Am Samstag, den 24.03.2018 habe er sehr starke Schmerzen in seiner rechten Hand und im Ellbogen verspürt, woraufhin er ins Landeskrankenhaus *** gegangen sei, in welchem eine Sehnenzerrung diagnostiziert wurde, sowie er nach ambulanter Behandlung wieder entlassen worden sei. Die belangte Behörde hätte jedenfalls nicht die „Version C“ als Tatsache annehmen dürfen, sondern hätte sie Ermittlungen darüber anzustellen gehabt, wie sich der entsprechende Vorfall tatsächlich abgespielt habe. Da von den Beamten der Polizeiinspektion *** beim relevanten Vorfall niemand anwesend war und daher auch keine Angaben über den Sachverhalt machen könne, sei einfach vom Vorliegen divergierender Aussagen der Beteiligten auszugehen. In rechtlicher Hinsicht sei deshalb darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Judikatur gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz erwiesene Tatsachen festzustellen seien und lediglich auf Basis dieser erwiesenen Feststellungen eine (denklogische) Prognoseentscheidung durchgeführt werden dürfe. Bei einer non liquet-Situation dürfe keine Prognoseentscheidung durchgeführt werden, sodass ein Waffenverbot nicht zu verhängen sei.Die belangte Behörde hätte jedenfalls nicht die „Version C“ als Tatsache annehmen dürfen, sondern hätte sie Ermittlungen darüber anzustellen gehabt, wie sich der entsprechende Vorfall tatsächlich abgespielt habe. Da von den Beamten der Polizeiinspektion *** beim relevanten Vorfall niemand anwesend war und daher auch keine Angaben über den Sachverhalt machen könne, sei einfach vom Vorliegen divergierender Aussagen der Beteiligten auszugehen. In rechtlicher Hinsicht sei deshalb darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Judikatur gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz erwiesene Tatsachen festzustellen seien und lediglich auf Basis dieser erwiesenen Feststellungen eine (denklogische) Prognoseentscheidung durchgeführt werden dürfe. Bei einer non liquet-Situation dürfe keine Prognoseentscheidung durchgeführt werden, sodass ein Waffenverbot nicht zu verhängen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat gemäß § 24 VwGVG in der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer entsprechend dem Beweisanbot im Rechtsmittel in der Sache einvernommen wurde, sowie mit Einverständnis der anwesenden Parteienvertreter die Verwaltungsakte, sowie die beigeschaffte Akte der Staatsanwaltschaft *** zur Zahl *** zur Verlesung gelangten.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat gemäß Paragraph 24, VwGVG in der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer entsprechend dem Beweisanbot im Rechtsmittel in der Sache einvernommen wurde, sowie mit Einverständnis der anwesenden Parteienvertreter die Verwaltungsakte, sowie die beigeschaffte Akte der Staatsanwaltschaft *** zur Zahl *** zur Verlesung gelangten. Auf Basis des durchgeführten Verfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der nach wie vor in einer Wohnung im Feuerwehrhaus wohnhafte Beschwerdeführer hatte am
  4. März 2018 in der Werkstatt des Gebäudes der Freiwilligen Feuerwehr *** mit einem Feuerwehrkollegen eine zunächst verbale Auseinandersetzung, weil ihm dieser den Schlüssel für das Dienstzimmer nicht geben, sondern mit ihm kurze Zeit später dorthin gehen und die Tür aufsperren wollte, wobei die verbale Auseinandersetzung allerdings eskalierte und der Beschwerdeführer dem C Faustschläge versetzte und diesen hiebei zumindest im Hals- und Nackenbereich traf, sowie er in der Folge von weiteren in der Werkstatt befindlichen Personen der Freiwilligen Feuerwehr zurückgehalten und von C weggedrängt wurde. Die Verletzungen des C wurden noch am gleichen Tag, etwa eine knappe Stunde nach dem Vorfall in der Unfallambulanz des Landesklinikums *** objektiviert, sowie auch die Verletzungsspuren fotografisch festgehalten. Der Beschwerdeführer selbst hat aufgrund der von ihm angegebenen, bei dem Vorfall eingetretenen Verletzung, erst zwei Tage später ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, wobei eine Sehnenzerrung im Bereich des rechten Ellenbogens festgestellt wurde. Betreffend des Verhaltens unmittelbar nach dem Vorfall, sohin der körperlichen Auseinandersetzung im Feuerwehrhaus *** ist festzustellen, dass sich C sofort an die Polizeidienststelle wendete, während der Beschwerdeführer Alkohol zu sich nahm. Beweiswürdigend ist dazu festzuhalten, dass der festgestellte Sachverhalt sich aus den vorliegenden Aktenunterlagen und den vom erkennenden Verwaltungsgericht durchgeführten Verfahren ableiten lässt, hier auch insbesondere aus dem eigenen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers. Soweit seitens des Vertreters des Beschwerdeführers bezüglich der vor der Polizeiinspektion befragten Personen der Einwand erhoben wurde, dass diese Aussagen nicht so wie von der belangten Behörde vermeint, gleichlautend wären, mag dies zwar zutreffen, jedoch geht aus diesen Einvernahmen eindeutig hervor, dass das aggressive Verhalten und die Anwendung der körperlichen Gewalt vom Beschwerdeführer ausging. Eine etwaige Notwehrsituation, in welcher sich der Beschwerdeführer befunden haben will, war deshalb ebensowenig objektivierbar, wie seine weiteren Angaben dahingehend, dass C einen Schraubenzieher in der Hand gehalten haben soll. Weitere entscheidungswesentliche Sachverhaltsbestreitungen lagen nicht vor, sodass die gegenständliche Rechtsmittelentscheidung auf dem Boden der vorliegenden Beweisergebnisse, die im Rahmen der durchgeführten Beweiswürdigung abgeklärt werden konnten, zu treffen war. Nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (BGBl. I Nr. 32/2018) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 1 WaffG (etwa VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028) erlaubt diese Bestimmung im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es deshalb entscheidend – wie auch vom Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt – ob der angenommene Sachverhalt – bestimmte Tatsachen „im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Entsprechend den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzwecken bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ist diesbezüglich ein strenger Maßstab anzulegen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12, Absatz eins, WaffG (etwa VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028) erlaubt diese Bestimmung im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es deshalb entscheidend – wie auch vom Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt – ob der angenommene Sachverhalt – bestimmte Tatsachen „im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Entsprechend den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzwecken bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ist diesbezüglich ein strenger Maßstab anzulegen. Ebenso ist es betreffend die Erlassung des Waffenverbotes nicht entscheidend, dass es bezüglich des hier zur Verhängung des Waffenverbotes führenden Vorfalles noch zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen ist, das Strafverfahren sohin noch nicht abgeschlossen ist, zumal die Frage der Erlassung des Waffenverbotes nach den hiefür vom WaffG vorgesehenen Kriterien vom Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen ist (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085). Entscheidend ist nach § 12 Abs. 1 WaffG vielmehr die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, im Fall der Begehung einer Straftat die Straftat selbst – nämlich das gesetzte Fehlverhalten – und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Aus diesem Grunde haben die Waffenbehörden und das Verwaltungsgericht selbst im Fall eines freisprechenden Urteils oder dann, wenn die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung (allenfalls nach diversionellem Vorgehen) Abstand genommen hat, eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom Waffengesetz vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigt.Entscheidend ist nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vielmehr die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, im Fall der Begehung einer Straftat die Straftat selbst – nämlich das gesetzte Fehlverhalten – und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Aus diesem Grunde haben die Waffenbehörden und das Verwaltungsgericht selbst im Fall eines freisprechenden Urteils oder dann, wenn die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung (allenfalls nach diversionellem Vorgehen) Abstand genommen hat, eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom Waffengesetz vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigt. Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht über eine strafrechtliche Anklage (vgl. Art. 6 EMRK) entschieden, sondern handelt es sich um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/03/0018).Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht über eine strafrechtliche Anklage vergleiche Artikel 6, EMRK) entschieden, sondern handelt es sich um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/03/0018). Ebenso erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG eine Prognose voraussetzt, ob aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer unter Anwendung von massiver Gewalt durch Faustschläge einen Kollegen im Haus der Freiwilligen Feuerwehr ***, in welchem er auch eine Wohnung hat, am Körper verletzt und deutet dieses Verhalten jedenfalls darauf hin, dass er bei Problemen geneigt ist, sehr impulsiv zu handeln, sohin nicht ausgeschlossen werden kann, dass er bei weiteren, ihn stark belastenden Konfliktsituationen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden werde, zumal er nach wie vor auch im Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr *** wohnhaft ist. Selbst wenn es sich deshalb um den erstmaligen Vorfall mit Gewaltexzess handelte, erscheint auf dem Boden der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sohin in dem von den Leitlinien dieser Judikatur abgesteckten Rahmen, die Verhängung des Waffenverbotes gerechtfertigt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Ebenso erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Verhängung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG eine Prognose voraussetzt, ob aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer unter Anwendung von massiver Gewalt durch Faustschläge einen Kollegen im Haus der Freiwilligen Feuerwehr ***, in welchem er auch eine Wohnung hat, am Körper verletzt und deutet dieses Verhalten jedenfalls darauf hin, dass er bei Problemen geneigt ist, sehr impulsiv zu handeln, sohin nicht ausgeschlossen werden kann, dass er bei weiteren, ihn stark belastenden Konfliktsituationen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden werde, zumal er nach wie vor auch im Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr *** wohnhaft ist. Selbst wenn es sich deshalb um den erstmaligen Vorfall mit Gewaltexzess handelte, erscheint auf dem Boden der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sohin in dem von den Leitlinien dieser Judikatur abgesteckten Rahmen, die Verhängung des Waffenverbotes gerechtfertigt und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.810.001.2018

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