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{'item': 'LVwG-AV-844/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-844/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die als Beschwerden zu wertenden Berufungen von 1. A, 2. B, 3. C, 4. D sowie 5. E GmbH, alle vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Juli 2001, Zl. ***, betreffend Aufträge gemäß § 21a WRG 1959 zur Abgabe von Restwasser in die ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:alle vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Juli 2001, Zl. ***, betreffend Aufträge gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 zur Abgabe von Restwasser in die ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat wie folgt: A) Die unter Postzahlen *** und *** im Wasserbuch für den Magistrat der Stadt St. Pölten sowie unter den Postzahlen *** und *** im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk St. Pölten eingetragenen Wasserrechte zur Ausleitung von Wasser aus der *** zum Betrieb von Wasserkraftanlagen werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2019 dahingehend eingeschränkt bzw. abgeändert, dass Wassermengen im folgenden Mindestausmaß im Fluss zu belassen bzw. unmittelbar nach Ausleitung über die vorhandenen Einrichtungen (Fischaufstiegshilfen unter Beachtung deren projektierten Maximal-dotationen, sonstige Dotationseinrichtungen, Schützen, Umlaufgraben) wieder in die *** zurückzuleiten sind wie folgt: 1. an den *** (Wasserbuch-Postzahl ***) und *** (Wasserbuch-Postzahl ***) Wehranlagen: Jeweils (tagesaktuell) jene Wassermenge, die 10 % der am Pegel *** gemessen entspricht, wenigstens aber 500 l/s. 2. bei der Ausleitung am sogenannten „***wehr“ bei *** (Wasserbuch-Postzahl ***): Wenigstens eine Wassermenge von 500 l/s; die im Fluss zu belassende bzw. unmittelbar nach Entnahme über den dort vorhandenen „Schotterzug“ bzw. Umlaufgraben (Bescheid vom 27. Februar 1959, ***) wieder dem *** rückzuführende Wassermenge erhöht sich (im Sinne einer stufenweisen Anpassung an 10% der natürlichen Wasserführung) auf 750 l/s, 1.000 l/s bzw. 1.320 l/s, wenn am Pegel *** die Werte 7,5 m³/s, 10,0 m³/s und 13,2 m³/s überschritten werden. Der jeweils höhere Abgabewert ist solange einzuhalten, bis die nächst niedrigere Schwelle (also 10,0 m³/s, 7,5 m³/s bzw. 5,0 m³/

  1. s)unterschritten wird, worauf der dem bis dahin einzuhaltenden Wert dessen nächst niedriger folgt. Über- bzw. Unterschreitungen des Schwellenwertes auf die Dauer von weniger als 24 Stunden haben außer Betracht zu bleiben. Der/die Wasserberechtigte ist berechtigt, anstelle der Anpassung gemäß den oben festgesetzten Schwellenwerten eine tägliche Anpassung an 10 % der Wasserführung beim Pegel *** analog zu den Regelungen im Punkt 1 vorzunehmen; dies ist der für die Anlage zuständigen Wasserrechtsbehörde mitzuteilen; ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gilt ausschließlich die Regelung der Restwassermenge gemäß Punkt 1., Der/die Wasserberechtigte ist berechtigt, anstelle der Anpassung gemäß den oben festgesetzten Schwellenwerten eine tägliche Anpassung an 10 % der Wasserführung beim Pegel *** analog zu den Regelungen im Punkt 1 vorzunehmen; dies ist der für die Anlage zuständigen Wasserrechtsbehörde mitzuteilen; ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gilt ausschließlich die Regelung der Restwassermenge gemäß Punkt 1. 3. an der ***Wehranlage (Wasserbuch-Postzahl ***): Wenigstens eine Wassermenge von 500 l/s; die im Fluss zu belassende Wassermenge erhöht sich (im Sinne einer stufenweisen Anpassung an 10% der natürlichen Wasserführung) auf 750 l/s, 1.000 l/s bzw. 1.250 l/s, wenn am Pegel *** die Werte 7,5 m³/s, 10,0 m³/s und 12,5 m³/s überschritten werden. Der jeweils höhere Abgabewert ist solange einzuhalten, bis die nächst niedrigere Schwelle (also 10,0 m³/s, 7,5 m³/s bzw. 5,0 m³/
  2. s)unterschritten wird, worauf der dem bis dahin einzuhaltenden Wert dessen nächst niedrigerem folgt. Über- bzw. Unterschreitungen des Schwellenwertes auf die Dauer von weniger als 24 Stunden haben außer Betracht zu bleiben. Der/die Wasserberechtigte ist berechtigt, anstelle der Anpassung gemäß den oben festgesetzten Schwellenwerten eine tägliche Anpassung an 10 % der Wasserführung beim Pegel *** analog zu den Regelungen im Punkt 1 vorzunehmen; dies ist der für die Anlage zuständigen Wasserrechtsbehörde mitzuteilen; ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gilt ausschließlich die Regelung der Restwassermenge gemäß Punkt 1., Der/die Wasserberechtigte ist berechtigt, anstelle der Anpassung gemäß den oben festgesetzten Schwellenwerten eine tägliche Anpassung an 10 % der Wasserführung beim Pegel *** analog zu den Regelungen im Punkt 1 vorzunehmen; dies ist der für die Anlage zuständigen Wasserrechtsbehörde mitzuteilen; ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gilt ausschließlich die Regelung der Restwassermenge gemäß Punkt 1. B) Bis zum 1. März 2019 sind die Einrichtungen zur Restwasserabgabe gemäß Punkte A) 1. – 3. durch die jeweiligen Wasserberechtigten so auszustatten, dass eine Manipulation der Restwasserabgabe durch Unbefugte verhindert wird (z.B. versperrbare Verriegelung der Einstellung). Weiters ist die jeweils abgegebene Wassermenge für die überprüfenden Organe der Behörde jederzeit nachvollziehbar bzw. dauerhaft ersichtlich zu machen (etwa Anbringung von Skalen/Diagrammen im Bereich der Abgabestellen, aus denen sich die abgegebene Wassermenge in Abhängigkeit von der Stellung der Betätigungseinrichtung für die Wasserabgabe ablesen lässt, Pegel im Bereich der zur Abgabe verwendeten Fischaufstiegshilfe oder Gleichartiges). Über die vorgenommenen Änderungen bei Über- bzw. Unterschreiten der Schwellen gemäß Punkt 2 und 3 haben die jeweiligen Wasserberechtigten Aufzeichnungen zu führen, welche wenigstens bis zum Abschluss des wasserwirtschaftlichen Versuchs (Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 2. September 2015, ***) aufzubewahren und der für die Anlage zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Verfügung zu stellen sind. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 21a, 30a, 30b, 99 Abs. 1 lit. b, 101 Abs. 2 und 105 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF) Paragraphen 21 a, 30 a, 30 b, 99, Absatz eins, Litera b,, 101 Absatz 2 und 105 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF) § 99 Abs.1 lit. a und Anhang 1 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990Paragraph 99, Absatz eins, Litera a und Anhang 1 WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990, Art. II Abs. 1 WRG-Novelle 1997, BGBl. I 1997/74Artikel römisch zwei, Absatz eins, WRG-Novelle 1997, BGBl. römisch eins 1997/74 § 13 QZV Ökologie OG (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010)Paragraph 13, QZV Ökologie OG (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,) §§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)Paragraphen 24, Absatz eins, 27, 28, Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF) Art. 133 Abs. 4, 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)Artikel 133, Absatz 4, 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF) Entscheidungsgründe 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.1. Aus den Akten des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) ist ersichtlich, dass bereits im Herbst 1990 Anregungen des Fischereirevierverbandes *** bzw. einer Fischereiberechtigten sowie einer Landesdienststelle erfolgten, unter Anwendung der Bestimmungen des § 21a WRG 1959 Restwasservorschreibungen an den Wehranlagen der *** im Bereich des Magistrats bzw. der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu treffen. Daraufhin kam es in der Folge zu verschiedenen Ermittlungsschritten, wie amtsinternen Besprechungen, Beischaffung von Unterlagen und Einholung von Stellungnahmen von Amtssachverständigen. So wurde mit Schreiben vom 9. September 1993 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und den Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten um Übermittlung der Akten über wasserrechtliche Bewilligungen betreffend *** Wehr (Wasserbuch-Postzahl ***), *** Wehr (Wasserbuch-Postzahl ***) , ***wehr (Wasserbuch-Postzahl ***) und *** Wehr (Wasserbuch-Postzahl ***) „im Zuge des Verfahrens gemäß 1.1. Aus den Akten des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) ist ersichtlich, dass bereits im Herbst 1990 Anregungen des Fischereirevierverbandes *** bzw. einer Fischereiberechtigten sowie einer Landesdienststelle erfolgten, unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 21 a, WRG 1959 Restwasservorschreibungen an den Wehranlagen der *** im Bereich des Magistrats bzw. der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu treffen. Daraufhin kam es in der Folge zu verschiedenen Ermittlungsschritten, wie amtsinternen Besprechungen, Beischaffung von Unterlagen und Einholung von Stellungnahmen von Amtssachverständigen. So wurde mit Schreiben vom 9. September 1993 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und den Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten um Übermittlung der Akten über wasserrechtliche Bewilligungen betreffend *** Wehr (Wasserbuch-Postzahl ***), *** Wehr (Wasserbuch-Postzahl ***) , ***wehr (Wasserbuch-Postzahl ***) und *** Wehr (Wasserbuch-Postzahl ***) „im Zuge des Verfahrens gemäß § 21a betreffend die Dotierung der ***“ ersucht.Paragraph 21 a, betreffend die Dotierung der ***“ ersucht. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1995 wandte sich die belangte Behörde im Hinblick auf die zu erwartenden Erhebungskosten an das damalige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und verwies darin auf das anhängige Verfahren nach § 21a WRG 1959 betreffend die Dotierung der *** in der Restwasserstrecke *** bis ***.Mit Schreiben vom 14. Dezember 1995 wandte sich die belangte Behörde im Hinblick auf die zu erwartenden Erhebungskosten an das damalige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und verwies darin auf das anhängige Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 betreffend die Dotierung der *** in der Restwasserstrecke *** bis ***. Im Zusammenhang mit dem Verfahren wurden Erhebungen zum Ist-Zustand des **** im *** (von *** bis zur Mündung in die ***) durchgeführt. Dabei wurde auch das System der Mühlbäche, beginnend am sogenannten *** Wehr im Stadtgebiet von ***, näher untersucht und dokumentiert. Neben der Situation des Oberflächengewässers wurden auch die Grundwasserverhältnisse untersucht. In der Folge holte die belangte Behörde Gutachten nichtamtlicher Sachverständiger für Hydrologie und Gewässerökologie sowie über die wirtschaftlichen Auswirkungen möglicher Einschränkungen der Wasserentnahmerechte auf die davon betroffenen Wasserkraftanlagen an den ***mühlbächen ein. 1.2. Nach Parteiengehör und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der auch die eingeholten Gutachten erörtert bzw. ergänzt wurden, erließ die belangte Behörde schließlich den angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2001, ***. Darin wurde dem C, der B und der A aufgetragen, an dieser Wehranlage bis zum 31. Dezember 2003 „entsprechende Maßnahmen“ zu setzen, die eine Restwasserabgabe in die *** an dieser Anlage von zumindestens 2 m³/s sicherstellten. Entsprechende Projektsunterlagen sollten der Wasserrechtsbehörde bis zum 30. Juni 2002 vorgelegt werden. Die B und der C wurden unter Setzung derselben Fristen zu einer gleichen Vorgangsweise an der *** Wehranlage verpflichtet. Analoge Verpflichtungen ergingen an die G reg. Gen.m.b.H. in Bezug auf eine Restwasserabgabe beim ***wehr in der KG *** sowie an die D in Bezug auf die *** Wehranlage in der KG ***. Gleichzeitig wurde eine Reihe von Beweisanträgen abgewiesen. Begründend macht die Behörde verschiedene Ausführungen zum Verfahrensverlauf, zu den durchgeführten Ermittlungen und zum „rechtlichen Bestand“ in Bezug auf die Wehranlagen, gibt Gutachten wieder und tätigt in verschiedenem Zusammenhang rechtliche Ausführungen. Zusammenfassend kommt die Behörde schließlich zum Schluss, dass die ökologische Funktionsfähigkeit der *** als Folge der Ausleitung von Wasser in die Werkskanäle (Mühlbäche) zum Betrieb von Wasserkraftanlagen massiv beeinträchtigt sei. Damit wären „mehrere öffentliche Interessen“ im Sinn des § 105 Abs. 1 WRG 1959 verletzt. Dies rechtfertige Maßnahmen zur Einschränkung der angeführten Wasserrechte der (nunmehrigen) Beschwerdeführer.Zusammenfassend kommt die Behörde schließlich zum Schluss, dass die ökologische Funktionsfähigkeit der *** als Folge der Ausleitung von Wasser in die Werkskanäle (Mühlbäche) zum Betrieb von Wasserkraftanlagen massiv beeinträchtigt sei. Damit wären „mehrere öffentliche Interessen“ im Sinn des Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 verletzt. Dies rechtfertige Maßnahmen zur Einschränkung der angeführten Wasserrechte der (nunmehrigen) Beschwerdeführer. In der Folge stellt die belangte Behörde das Interesse an einer Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers den ökonomischen Nachteilen gegenüber, welche die in den verpflichteten Genossenschaften zusammen-geschlossen Betreiber von Kleinwasserkraftwerken bei Wirksamwerden der Dotationsverpflichtung erleiden würden. Ausgehend davon, dass sich Restwasserabgabe und ökonomische Nachteile für die Kraftwerksbetreiber direkt proportional verhalten, nimmt die Behörde eine Gegenüberstellung des steigenden Nutzens für die Gewässerökologie mit den damit verbundenen „Kosten“ der Genossenschaften/Kraftwerksbetreiber vor, und kommt schließlich zum Ergebnis, dass bei einer Restwasserdotation der *** von durchgehend 2 m³/s das vergleichsweise günstigste Verhältnis zwischen Aufwand und Erfolg gegeben sei. Einer damit verbundenen um drei Stufen verbesserten ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers stünde ein monetärer Schaden der Gesamtheit der Kraftwerksbetreiber in Höhe von (damals) 115,7 Mio. ATS gegenüber. Damit sei die Verhältnismäßigkeit gegeben. 1.3. Gegen diesen Bescheid erhoben sämtliche darin Verpflichtete in einem gemeinsamen Schriftsatz Berufung an das (damalige) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sie machen darin zusammengefasst Folgendes geltend: - (teilweise) Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von NÖ mangels Verfahrens-anhängigkeit zum 12. Juli 1997 (Inkrafttreten WRG-Novelle 1997) - Verfahrensmängel wegen Befangenheit eines Sachverständigen und unvollständiger Sachverhaltsermittlung, sowohl in Bezug auf die ökonomischen Auswirkungen der Eingriffe in bestehenden Rechte als auch hinsichtlich anderer Ursachen (wie Regulierung, Sohleintiefung, Kanalisierung, Drainagierung, Bodenversiegelung und Wasserentnahmen) und Lösungsmöglichkeiten für die ökologischen Defizite an der ***; weites in Zusammenhang mit der Heranziehung des vom gewässerökologischen Gutachters verwendeten Habitatmodells - unrichtige Beweiswürdigung und Verletzung des Parteiengehörs - unrichtige rechtliche Beurteilung, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21a WRG 1959 (teilweise) nicht erfüllt wären, die zugegebenermaßen beeinträchtigten öffentlichen Interessen (teilweise) unrichtigerweise in die Bewertung einbezogen worden wären, nicht das gelindeste Mittel gewählt worden sei, andere Eingriffsmöglichkeiten nicht geprüft worden wären und die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe auch angesichts andere (Mit)verursacher an den ökologischen Unzulänglichkeiten und anders zu berechnender ökonomischer Auswirkungen nicht vorliege bzw. zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen. Schließlich sei die Festlegung der Restwassermenge(
  3. n)sachlich nicht nachvollziehbar und damit willkürlich- unrichtige rechtliche Beurteilung, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21 a, WRG 1959 (teilweise) nicht erfüllt wären, die zugegebenermaßen beeinträchtigten öffentlichen Interessen (teilweise) unrichtigerweise in die Bewertung einbezogen worden wären, nicht das gelindeste Mittel gewählt worden sei, andere Eingriffsmöglichkeiten nicht geprüft worden wären und die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe auch angesichts andere (Mit)verursacher an den ökologischen Unzulänglichkeiten und anders zu berechnender ökonomischer Auswirkungen nicht vorliege bzw. zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen. Schließlich sei die Festlegung der Restwassermenge(
  4. n)sachlich nicht nachvollziehbar und damit willkürlich - Unmöglichkeit der Erfüllung des Auftrages am *** Wehr bei einer geringeren dort ankommenden Wassermenge Schließlich wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde) beantragt. 1.4. Die Berufungsbehörde ließ den Akt bis zur Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit per 1. Jänner 2014 unerledigt. Soweit aus den dem Gericht in der Folge (unvollständig) vorgelegten Akten des Bundesministers zu ersehen ist, wurden Gutachtensergänzungen und Stellungnahmen der Berufungswerber eingeholt bzw. abgegeben. Diese wiesen in einer Äußerung vom 10. Dezember 2013 auf einen geplanten wasserwirtschaftlichen Versuch hin und regten an, das Verfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse ruhen zulassen. 1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich setzte in der Folge das Ermittlungsverfahren durch die Beischaffung von Unterlagen, insbesondere zur Abklärung der Änderung der Verhältnisse angesichts der seit Bescheiderlassung vergangenen Zeit, fort. Dabei teilte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit Schreiben vom 27. April 2017 mit, dass sich die *** derzeit in keinem guten ökologischen Zustand befinde, vor allem die ökologische Komponente „Fischökologie“ sei schlecht bewertet. Hauptursachen seien fehlende Dotation, fehlende Fischdurchgängigkeit und gewässerstrukturelle Defizite. Um die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie (guter ökologischer Zustand oder gutes ökologisches Potential) zu erreichen, werde untersucht, ob die angestrebten Ziele auch durch die Herstellung einer „Niederwasserinne“ mit einer geringeren Wasserdotation erzielt werden könne. Die theoretische Möglichkeit werde nun in der Praxis im Rahmen eines wasserwirtschaftlichen Versuches in einem Streckenabschnitt bei *** zwischen Stufe *** (Fkm.***) und Stufe *** (Fkm.***) geprüft. Auf einer Länge von rd. 3,75 km würde eine Strukturierung des Gewässers sowie die Passierbarkeit in diesem Abschnitt hergestellt werden. Wesentliche Voraussetzung für die Durchführung des Wasserwirtschaftlichen Versuchs sei eine permanente Restwasserführung in der Versuchsstrecke. Diese sei mit 10% des jeweiligen Abflusses an der Wehranlage in ***, jedoch mit einem Mindestabfluss von 500 l/s, vereinbart. Um die Funktionalität der angeführten Restwassermenge darstellen zu können, sei ein biotisches Monitoring notwendig. Dieses werde nach Beendigung der Bauphasen starten und etwa 3 Jahre (2018-2021) dauern. Gegenwärtig sei daher noch nicht absehbar, ob auch mit einer geringeren Restwasserdotation als jenen im Bescheid 2001 vorgesehen die angestrebten wasserwirtschaftliche Ziele erreicht werden können. Parallel zum wasserwirtschaftlichen Versuch in *** werden noch weitere wasserwirtschaftliche Planungen bearbeitet, die im Zusammenhang mit der Restwassermenge in der *** stehen. Folgende wasserrechtsbehördliche Bescheide von Interesse im gegenständlichen Zusammenhang liegen dem Gericht vor: - Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. September 2015, ***, betreffend Bewilligung eines wasserwirtschaftlichen Versuches - Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Februar 2011, ***, betreffend Feststellung gemäß § 28 WRG 1959 hinsichtlich der Wiederherstellung der *** WehrBescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Februar 2011, ***, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 28, WRG 1959 hinsichtlich der Wiederherstellung der *** Wehr - Bescheide des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 18. Oktober 2013 und 25. Oktober 2016 betreffend Bewilligung bzw. Kollaudierung von Fischaufstiegshilfe und Dotationseinrichtung am *** Wehr sowie am *** Wehr - Bescheid der NÖ Landesregierung vom 24. April 2012, ***, betreffend Genehmigung nach dem UVP-G 2000 zur Neugestaltung eines Abschnittes von ca. 12,7 km des Unterlaufs der *** - Auszug aus dem Wasserbuch betreffend die Postzahl ***, aus der sich eine Restwasserbagabeverpflichtung von 180 l/s ergibt 1.6. Schließlich führte das Gericht zur weiteren Erörterung der Sache am 28. Juni und 17. September 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Parteien gehört, Amtssachverständige und Auskunftspersonen befragt und ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde(n). Die nunmehrigen Beschwerdeführer gaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw. zu deren Vorbereitung Äußerungen ab, wobei die E GmbH als Rechtsnachfolgerin der G reg. Gen.m.b.H. an deren Stelle ins Verfahren eintrat. 1.7. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird – zusätzlich zum soeben beschriebenen Verfahrensverlauf und Inhalt behördlicher Schriftstücke – festgestellt: Aus dem *** kommt es im Stadtgebiet von *** bzw. im Verwaltungs- bezirk St. Pölten (in dieser Reihenfolge in Fließrichtung) an der *** Wehr, der *** Wehr, der ***wehr sowie der *** Wehr zur – wasserrechtlich bewilligten (vgl. die oben angeführten Wasserbucheintragungen) – Ausleitung vom Wasser des Flusses in Werkskanäle (Mühlbäche) zum Zweck des Betriebs von insgesamt etwa 50 Wasserkraftanlagen, deren Betreiber (Wasserberechtigte) in Wassergenossenschaften zusammengeschlossen sind (A, B, C, D). Diese Wassergenossenschaften bzw. hinsichtlich der Ausleitung beim sogenannten ***wehr in *** nunmehr die G GmbH als Rechtsnachfolgerin der G reg. Gen.m.b.H. sind Träger der Ausleitungsrechte an den jeweiligen Wehranlagen.Aus dem *** kommt es im Stadtgebiet von *** bzw. im Verwaltungs- bezirk St. Pölten (in dieser Reihenfolge in Fließrichtung) an der *** Wehr, der *** Wehr, der ***wehr sowie der *** Wehr zur – wasserrechtlich bewilligten vergleiche die oben angeführten Wasserbucheintragungen) – Ausleitung vom Wasser des Flusses in Werkskanäle (Mühlbäche) zum Zweck des Betriebs von insgesamt etwa 50 Wasserkraftanlagen, deren Betreiber (Wasserberechtigte) in Wassergenossenschaften zusammengeschlossen sind (A, B, C, D). Diese Wassergenossenschaften bzw. hinsichtlich der Ausleitung beim sogenannten ***wehr in *** nunmehr die G GmbH als Rechtsnachfolgerin der G reg. Gen.m.b.H. sind Träger der Ausleitungsrechte an den jeweiligen Wehranlagen. Die erste Wasserentnahme erfolgt somit an der *** Wehr (PZ ***), an der insgesamt max. 10 m³/s aus der ***, und zwar je zur Hälfte in den rechten und den linken Werkskanal, ausgeleitet werden. Flussabwärts folgen die *** Wehranlage (PZ ***), die ***wehr bei *** (PZ ***) sowie die *** Wehr (PZ ***), an welchen ebenfalls Ausleitungen in das System der Werkskanäle vorgenommen werden. Auf Grund der nicht durch entsprechende Restwasserabgabeverpflichtungen beschränkten Entnahmemengen ist die ökologische Funktionsfähigkeit der *** erheblich beeinträchtigt. In der Vergangenheit führte das Fehlen einer gesicherten Wasserführung dazu, dass das Bett der *** über weite Strecken nahezu trockengefallen ist. Es traten dabei auch wiederholt Fälle von Fischsterben im Bereich der Ausleitungsstrecke auf. Auf Grund der fehlenden gesicherten Restwasserführung sowie morphologischer Defizite auf Grund vorhandener Hochwasserschutzverbauung und damit verbundener Fischwanderhindernisse weist die *** bei vollständiger Ausnutzung der in Rede stehenden Entnahmekonsense zur Wasserkraftnutzung einen biologisch unbefriedigenden Zustand (Gesamtzustand: Zustandsklasse 4) auf. Zur Erreichung des Zielzustandes (guter ökologischer Zustand) bedarf es sowohl einer ausreichenden Restwasserführung als auch einer Umgestaltung der Gewässermorphologie. Dies gilt auch für den Zustand „gutes ökologisches Potenzial“ bei einer künftigen Einstufung des betroffenen Gewässerkörpers als „erheblich verändert“ im Sinne des § 30b WRG 1959.Auf Grund der fehlenden gesicherten Restwasserführung sowie morphologischer Defizite auf Grund vorhandener Hochwasserschutzverbauung und damit verbundener Fischwanderhindernisse weist die *** bei vollständiger Ausnutzung der in Rede stehenden Entnahmekonsense zur Wasserkraftnutzung einen biologisch unbefriedigenden Zustand (Gesamtzustand: Zustandsklasse 4) auf. Zur Erreichung des Zielzustandes (guter ökologischer Zustand) bedarf es sowohl einer ausreichenden Restwasserführung als auch einer Umgestaltung der Gewässermorphologie. Dies gilt auch für den Zustand „gutes ökologisches Potenzial“ bei einer künftigen Einstufung des betroffenen Gewässerkörpers als „erheblich verändert“ im Sinne des Paragraph 30 b, WRG 1959. Seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wurden verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes gesetzt; so wurden an der ***, der *** sowie der *** Wehr Fischaufstiegshilfen errichtet. Weiters erfolgt eine freiwillige Restwasserabgabe an den in Rede stehenden Wehranlagen gemäß einer zwischen der A, der B, dem C, dem Fischereirevierverband *** sowie dem ***wasserverband abgeschlossenen Vereinbarung. Diese dient der Ermöglichung des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. September 2015, ***, dem ***wasserverband bewilligten wasserwirtschaftlichen Versuches. Dieser Versuch umfasst eine morphologische Umgestaltung der Versuchsstrecke, eines etwa 3,7 km langen Abschnittes der *** (Flusskilometer *** bis ***) und eine dynamische Dotierung der Versuchsstrecke über die Wehranlagen in *** bzw. in *** mit 10 % des Abflusses des (oberhalb der *** Wehr gelegenen und damit durch die gegenständlichen Wasserentnahmen unbeeinflussten) Pegels ***, wenigstens aber mit 500 l/s. Die Durchführung des Versuches, der bis etwa ins Jahr 2022 dauern soll, lässt nähere Erkenntnisse über die Erreichbarkeit des Zielzustandes und der dafür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere der hiefür erforderlichen Restwassermenge erwarten. Ob bereits mit der dem Versuch zugrunde liegenden Wasserabgabe das Auslangen gefunden wird, oder ob es – zusätzlich zu anderen gewässermorphologischen Maßnahmen – einer höheren Restwasserabgabe bedürfen wird, lässt sich derzeit noch nicht mit Sicherheit prognostizieren. Unabhängig von der Frage, ob sich der Zielzustand unter den dem Versuch zugrunde liegenden Rahmenbedingungen erreichen lässt und ob dieser im guten Zustand bzw. beim guten ökologischen Potenzial liegen müsste (weil sich der gute Zustand bei den gegebenen Rahmenbedingungen, namentlich der *** als reguliertes Gewässer, nicht erreichen lässt), bedeutet die Abgabe einer gesicherten Restwassermenge, wie sie derzeit bereits ohne wasserrechtliche Verpflichtung dazu erfolgt, eine deutliche Verbesserung der Gewässersituation. Auf Grund der bereits vorliegenden Erfahrungen ist davon auszugehen, dass es deshalb zu keinen großräumigen Fischsterben, bedingt durch die geringe Wasserführung, mehr kommen wird und sich der fischökologische Zustand bereits (um eine Stufe) verbessert hat bzw. verbessern wird. Es ist davon auszugehen, dass diese Verbesserungen, soweit sie durch die erhöhte Wasserführung bedingt sind, auch außerhalb der Versuchsstrecke positive Auswirkungen zeigen (zB Vermeidung von Fischsterben). Zur Erreichung des Zielzustandes im betrachteten Gewässerabschnitt wird es neben einer gesicherten Restwasserführung noch erheblicher Aufwendungen zur Herstellung der Durchgängigkeit und Strukturierung der *** bedürfen (nach Schätzung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans nach derzeitigem Stand etwa Aufwendungen im Bereich von 23 Mio. Euro). Während die Fischpassierbarkeit an ***, *** und *** Wehr mittlerweile hergestellt wurde, fehlt eine solche bei der ***wehr in ***. Etwa 880 m unterhalb der Wehranlage erfolgte eine Dotation der Ausleitungsstrecke im Ausmaß von 180 l/s (verpflichtende Abgabe von der Wasserkraftanlage PZ ***). Während an *** und *** Wehr derzeit bereits Einrichtungen vorhanden sind, die auch eine tagesaktuelle dynamische Dotation in Abhängigkeit vom Pegel *** erlauben, fehlen solche an den beiden anderen Wehranlagen und müssten mit größerem Aufwand, etwa durch Herstellung von Stromanschlüssen und anlagentechnischen Umgestaltungen errichtet werden. Die Kosten für eine die tagesaktuelle Dotation ermöglichende Anlage bei ***wehr und *** Wehr werden – ausgehend von den Erfahrungen an *** bzw. *** Wehr mit etwa 100.000 Euro angegeben; dazu kommt noch die Herstellung eines Stromanschlusses, der beim *** Wehr mit einer Leitungslänge von etwa 3,5 km angegeben wird. Eine annähernde Nachbildung der dynamischen Dotation lässt sich an diesen Wehranlagen durch eine stufenweise Regulierung mit händischer Bedienung erzielen, etwa indem bei Überschreitung der Pegelstände (***) von 7,5 m³/s, 10,0 m³/s und 12,5 m³/s bzw. 13,2 m³/s eine Erhöhung, und bei Unterschreiten der nächstniedrigeren Stufe wieder eine Reduktion der Dotationsmenge erfolgt. Die Restwasserstrecke unterhalb der ***wehr unterscheidet sich von jener unterhalb der *** Wehr durch die oben erwähnte zusätzliche Dotation vom Kraftwerk ***. Im *** stehen *** und Grundwasserkörper in Beziehung. So kommt es sowohl zu In- als auch zu Exfiltration, welche nach Erkenntnissen des wasser-wirtschaftlichen Planungsorgans in Summe einen negativen Einfluss auf die ***wasserführung von maximal 80 l/s im Süden *** ausmacht. Gegenwärtig werden dem Grundwasser im *** jährlich etwa 12 Mio. m³ Wasser entnommen, davon etwa 8,5 Mio. m³ im Rahmen von Trinkwasserversorgungsanlagen. In Bezug auf die Wasserführung in der Ausleitungsstrecke werden kurzfristige erhebliche Schwankungen beobachtet, die nicht auf natürliche Effekte zurückgeführt werden können, sondern durch unregelmäßige Betriebszustände, vermutlich bei Wasserkraftanlagen im Bezirk Lilienfeld bzw. kurzfristige Wasserentnahmespitzen aus dem Grundwasser im Stadtgebiet von *** erklärt werden. Sämtliche Beschwerdeführer haben die Verhältnismäßigkeit einer Restwasser-abgabe im Ausmaß von 500 l/s bzw. 10 % der jeweiligen Wasserführung am Pegel *** anerkannt, bei den Anlagen ***wehr und *** Wehr mit der Einschränkung auf die händische Anpassung bei deutlicher Änderung der Wasserführungswerte, wie dies im Spruch dieser Entscheidung zum Ausdruck kommt. 1.8. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweise: Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde bzw. des Gerichts und sind unstrittig. Unbestritten sind der – auch in der Ist-Bestandsaufnahme zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan dokumentierte – unzufriedenstellende Zustand der *** und die Notwendigkeit von Maßnahmen, sowohl auf der Seite der Gewässermorphologie als auch in Bezug auf die Restwasserführung. Durch die freiwillige Abgabe und durch eine ausdrückliche Erklärung im Zuge des Beschwerdeverfahrens wird dies auch von den Beschwerdeführern anerkannt. Dass sich die tatsächlich – unter Berücksichtigung struktureller Maßnahmen am *** – erforderliche Restwassermenge, um den Zielzustand zu erreichen, aus heutiger Sicht nicht mit vollständiger Gewissheit abschätzen lässt, ergibt sich sowohl aus der Einschätzung des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans (vgl. das oben angeführte Schreiben) als auch den vom Gericht gehörten Sachverständigen und fachkundigen Auskunftspersonen (vgl. die Verhandlungsschrift 28. Juni 2018). Nach deren übereinstimmender Einschätzung ist davon auszugehen, dass eine Wasserabgabe, wie sie nun durch den Spruch dieses Erkenntnisses angeordnet wird, jedenfalls positive Effekte auf die Gewässerökologie haben wird. Selbst die Erreichung des Zielzustandes scheint mit einer dynamischen Dotation im Ausmaß von 10/ der natürlichen Wasserführung (wenigstens 500 l/
  5. s)nach Einschätzung des zweifellos fachkundigen und erfahrenen Planers der in Rede stehenden Versuchsanordnung H im Bereich des Möglichen. Deutliche positive Effekte wurden im Hinblick auf die bereits freiwillig erfolgende Dotation auch tatsächlich beobachtet (vgl. die Aussagen H sowie des Vertreters des Fischereirevierverbandes ***, der von einem verbesserten Fischbestand im Stadtgebiet *** auch außerhalb der morphologisch verbesserten Versuchsstrecke berichtet hat). Das Gericht hält daher die Schlussfolgerung für berechtigt, dass die Abgabe von wenigstens 500 l/s für sich allein bereits zu einer spürbaren Verbesserung des Gewässerzustandes führt, auch zumal dadurch die in der Vergangenheit immer wieder beobachteten Fischsterben verhindert werden können, wenigstens soweit sie nicht durch andere Umstände, wie die Einbringung wassergefährdender Stoffe ausgelöst werden. Dazu kommt der positive Effekt der dynamischen Dotation, mag er auch durch die vom Verhältnismäßigkeitserwägungen mitbestimmten Einschränkungen bei den Wehranlagen ***wehr und *** Wehr abgeschwächt sein. Dass bei diesen Anlagen ein erheblicher Aufwand zur Einrichtung von automatischen Dotationsvorrichtungen zu tätigen wäre, erscheint dem Gericht angesichts der glaubwürdigen Angabe von Errichtungskosten bei *** bzw. *** Wehr im Bereich von etwa € 100.000,- plausibel. Angesichts des Charakters dieser Entscheidung als erster (von möglicherweise mehreren) Schritt(
  6. en)zur Erreichung eines unter ökologischen Gesichtspunkten anzustrebenen Gewässerzustandes erweist sich eine nähere Erforschung der genauen Kosten entbehrlich (vgl. dazu die rechtlichen Erwägungen).Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde bzw. des Gerichts und sind unstrittig. Unbestritten sind der – auch in der Ist-Bestandsaufnahme zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan dokumentierte – unzufriedenstellende Zustand der *** und die Notwendigkeit von Maßnahmen, sowohl auf der Seite der Gewässermorphologie als auch in Bezug auf die Restwasserführung. Durch die freiwillige Abgabe und durch eine ausdrückliche Erklärung im Zuge des Beschwerdeverfahrens wird dies auch von den Beschwerdeführern anerkannt. Dass sich die tatsächlich – unter Berücksichtigung struktureller Maßnahmen am *** – erforderliche Restwassermenge, um den Zielzustand zu erreichen, aus heutiger Sicht nicht mit vollständiger Gewissheit abschätzen lässt, ergibt sich sowohl aus der Einschätzung des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vergleiche das oben angeführte Schreiben) als auch den vom Gericht gehörten Sachverständigen und fachkundigen Auskunftspersonen vergleiche die Verhandlungsschrift 28. Juni 2018). Nach deren übereinstimmender Einschätzung ist davon auszugehen, dass eine Wasserabgabe, wie sie nun durch den Spruch dieses Erkenntnisses angeordnet wird, jedenfalls positive Effekte auf die Gewässerökologie haben wird. Selbst die Erreichung des Zielzustandes scheint mit einer dynamischen Dotation im Ausmaß von 10/ der natürlichen Wasserführung (wenigstens 500 l/
  7. s)nach Einschätzung des zweifellos fachkundigen und erfahrenen Planers der in Rede stehenden Versuchsanordnung H im Bereich des Möglichen. Deutliche positive Effekte wurden im Hinblick auf die bereits freiwillig erfolgende Dotation auch tatsächlich beobachtet vergleiche die Aussagen H sowie des Vertreters des Fischereirevierverbandes ***, der von einem verbesserten Fischbestand im Stadtgebiet *** auch außerhalb der morphologisch verbesserten Versuchsstrecke berichtet hat). Das Gericht hält daher die Schlussfolgerung für berechtigt, dass die Abgabe von wenigstens 500 l/s für sich allein bereits zu einer spürbaren Verbesserung des Gewässerzustandes führt, auch zumal dadurch die in der Vergangenheit immer wieder beobachteten Fischsterben verhindert werden können, wenigstens soweit sie nicht durch andere Umstände, wie die Einbringung wassergefährdender Stoffe ausgelöst werden. Dazu kommt der positive Effekt der dynamischen Dotation, mag er auch durch die vom Verhältnismäßigkeitserwägungen mitbestimmten Einschränkungen bei den Wehranlagen ***wehr und *** Wehr abgeschwächt sein. Dass bei diesen Anlagen ein erheblicher Aufwand zur Einrichtung von automatischen Dotationsvorrichtungen zu tätigen wäre, erscheint dem Gericht angesichts der glaubwürdigen Angabe von Errichtungskosten bei *** bzw. *** Wehr im Bereich von etwa € 100.000,- plausibel. Angesichts des Charakters dieser Entscheidung als erster (von möglicherweise mehreren) Schritt(
  8. en)zur Erreichung eines unter ökologischen Gesichtspunkten anzustrebenen Gewässerzustandes erweist sich eine nähere Erforschung der genauen Kosten entbehrlich vergleiche dazu die rechtlichen Erwägungen). Näherer Feststellungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit des mit dieser Entscheidung verfügten Eingriffs in bestehende Rechte bedurfte es nicht, da die Betroffenen die Verhältnismäßigkeit selbst anerkannt haben. 2. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung ausgehend vom unter 1. festgestellten Sachverhalt von folgenden Erwägungen leiten lassen: 2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 idgF § 21a.

(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.Paragraph 21 a,
(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2)Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(2)Für die Erfüllung von Anordnungen nach Absatz eins, sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt Paragraph 103, Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
(3)Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
(3)Die Behörde darf Maßnahmen nach Absatz eins, nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
  1. a)der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
  2. b)bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
  3. c)verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden. (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,)
(4)Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.
(4)Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (Paragraph 92,) oder ein Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,) vor, so dürfen Maßnahmen nach Absatz eins, darüber nicht hinausgehen.
(5)Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(5)Die Absatz eins bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. § 27.
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27,
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen: a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten; (…) § 30a.
(1)Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.Paragraph 30 a,
(1)Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30 f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
(2)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.
(2)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Absatz 3,) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen. Er hat dabei insbesondere 1.den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen; 2.den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen; 3.im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.3.im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (Paragraph 55 d,) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben. Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen. (…) § 30b.
(1)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (§ 55b Abs. 2) einstufen, wennParagraph 30 b,
(1)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (Paragraph 55 b, Absatz 2,) einstufen, wenn 1. die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Oberflächenwasserkörpers signifikante negative Auswirkungen hätten auf
  1. a)die Umwelt im weiteren Sinne oder
  2. b)die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen oder die Freizeitnutzung oder
  3. c)die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung oder
  4. d)die Wasserregulierung, Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung oder
  5. e)andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen und 2. die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen
  6. a)technisch durchführbar sein und
  7. b)jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und
  8. c)keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen. (…) § 52.
(1)Läßt sich eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse dadurch erzielen, daß Wasserbenutzungen oder der Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen aufeinander abgestimmt werden, so kann die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eines Wasserberechtigten oder Bewilligungswerbers eine die berührten Rechte nicht wesentlich beeinträchtigende, den Berechtigten zumutbare Änderung der Benutzung oder des Betriebes gegen angemessene Entschädigung (§ 117) verfügen.Paragraph 52,
(1)Läßt sich eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse dadurch erzielen, daß Wasserbenutzungen oder der Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen aufeinander abgestimmt werden, so kann die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eines Wasserberechtigten oder Bewilligungswerbers eine die berührten Rechte nicht wesentlich beeinträchtigende, den Berechtigten zumutbare Änderung der Benutzung oder des Betriebes gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) verfügen.
(2)Unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen können auch geringfügige Abänderungen fremder Wasserbenutzungsanlagen vorgeschrieben werden. Die Behörde hat vor Einleitung eines Verfahrens gemäß § 21a den zur Wasserbenutzung Berechtigten auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Abs. 1 hinzuweisen.
(2)Unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen können auch geringfügige Abänderungen fremder Wasserbenutzungsanlagen vorgeschrieben werden. Die Behörde hat vor Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 21 a, den zur Wasserbenutzung Berechtigten auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Absatz eins, hinzuweisen. (…) § 99.
(1)Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, zuständigParagraph 99,
(1)Der Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, zuständig (…) b) für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung; (…) § 101. (…)Paragraph 101, (…)
(2)Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (§ 17), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die übergeordnete Behörde (§§ 99, 100) zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.
(2)Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (Paragraph 17,), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, die übergeordnete Behörde (Paragraphen 99, 100,) zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet. (…) § 105.
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105,
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
  1. a)eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
  2. b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
  3. c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
  4. d)ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
  5. e)die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
  6. f)eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
  7. g)die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
  8. h)durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
  9. i)sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
  10. k)zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
  11. l)das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
  12. m)eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist; (…) WRG 1959 i.d.F. BGBl. Nr. 252/1990WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990, §99.
(1)Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig§99.
(1)Der Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, in erster Instanz zuständig
  1. a)für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, ferner für Grenzgewässer sowie für jene Gewässer, die im Anhang A jeweils unter lit. a verzeichnet sind;für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, ferner für Grenzgewässer sowie für jene Gewässer, die im Anhang A jeweils unter Litera a, verzeichnet sind; (…) Anhang A (…) 3. In Niederösterreich:
  2. a)die Donau, die Enns, die Traisen von der Unrechttraisen an,(…) WRG-Novelle 1997 Art.II
(1)Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen. Im übrigen sind auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Artikel römisch zwei,
(1)Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen. Im übrigen sind auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. QZV Ökologie OG § 13.
(1)Der gute hydromorphologische Zustand ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Abs. 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.Paragraph 13,
(1)Der gute hydromorphologische Zustand ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Absatz 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den Paragraphen 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.
(2)Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn 1. eine solche Mindestwasserführung ständig im Gewässerbett vorhanden ist, die
  1. a)größer ist als der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser (NQRestwasser ≥ NQt natürlich),
  2. b)in Gewässern, bei denen der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/3 MJNQt natürlich) beträgt,
  3. c)in Gewässern, bei denen der Mittelwasserabfluss kleiner ist als 1 Kubikmeter pro Sekunde und der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/2 MJNQt natürlich) beträgt und im natürlichen Fischlebensraum die in Anlage G festgelegten Werte für die Mindestwassertiefe und die Mindestfließgeschwindigkeit erreicht, und 2. darüber hinaus eine dynamische Wasserführung gegeben ist, die im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers folgt um sicherzustellen, dass
  4. a)die Saisonalität der natürlichen Sohlumlagerung und damit eine gewässertypische Substratzusammensetzung gewährleistet wird,
  5. b)eine ausreichende Strömung zu Zeiten der Laichzüge gewährleistet wird,
  6. c)unterschiedliche Habitatansprüche der einzelnen Altersstadien der maßgeblichen Organismen zu verschiedenen Zeiten des Jahres berücksichtigt werden und
  7. d)gewässertypische Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse gewährleistet werden.
(3)Anthropogene Wasserführungsschwankungen sind bei großen Flüssen (Bioregionsnummern 16, 17 und 18 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen. Bei allen anderen Gewässern überschreiten sie nicht das Verhältnis von 1 zu 3 zwischen Sunk und Schwall und die Wasserbedeckung der Gewässersohle beträgt bei Sunk mindestens 80% der bei Schwall bedeckten Sohlfläche.
(4)Anthropogene Reduktionen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil auf unter 0,3 Meter pro Sekunde bei Mittelwasser (MQ) treten nur auf kurzen Strecken auf.
(5)Anthropogene Wanderungshindernisse im natürlichen Fischlebensraum müssen ganzjährig fischpassierbar sein. Die Habitatvernetzung ist nur geringfügig anthropogen beeinträchtigt.
(6)Die Uferdynamik ist nur stellenweise eingeschränkt, die Ufer sind nur über kurze Strecken, wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut und die Sohldynamik ist nur stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung, wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offenes Substrat und Dynamik möglich sind. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Artikel 133. (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) Artikel 151. (…)
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit
  4. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. (…) 2.
  6. Rechtliche Beurteilung 2.2.
  7. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine Abänderung bestehender Bewilligungen nach § 21a WRG 1959 vorgenommen. Zuständig für den Eingriff in ein bestehendes Recht ist jene Behörde, die auch für die Erteilung der Bewilligung für die betreffende Anlage zuständig wäre. Insoweit ist auf Grund der gleichgelagerten Problematik die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zuständigkeit für gewässerpolizeiliche Maßnahmen nach § 138 WRG 1959 übertragbar (dazu vgl. zB VwGH 11.12.1990, 90/07/0104; 14.05.1997, 96/07/0216). Gegenständlich ergibt sich insofern eine spezielle Konstellation, als die Zuständigkeiten der Wasserrechts-behörden, insbesondere die Regelungen im § 99 WRG 1959 betreffend die Zuständigkeit des Landeshauptmannes wiederholt geändert worden sind. Während nach der gegenwärtigen Rechtslage (derzeit geltende Fassung des WRG 1959) lediglich der Zuständigkeitstatbestand nach § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. (Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung) in Betracht käme, steht bei Anwendung der bis zur Wasserrechtsgesetzesnovelle 1997 geltenden Zuständigkeitsordnung die Kompetenz des Landeshauptmannes schon deshalb außer Frage, da es sich bei der *** (im betroffenen Gewässerabschnitt) um ein im Anhang A zum Wasserrechtsgesetz unter Ziffer 3 lit. a angeführtes Gewässer handelt („die *** von der *** an“), sodass schon der Zuständigkeitstatbestand des § 99 Abs. 1 lit.a WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990 zum Tragen kommt.2.2.
  8. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine Abänderung bestehender Bewilligungen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 vorgenommen. Zuständig für den Eingriff in ein bestehendes Recht ist jene Behörde, die auch für die Erteilung der Bewilligung für die betreffende Anlage zuständig wäre. Insoweit ist auf Grund der gleichgelagerten Problematik die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zuständigkeit für gewässerpolizeiliche Maßnahmen nach Paragraph 138, WRG 1959 übertragbar (dazu vergleiche zB VwGH 11.12.1990, 90/07/0104; 14.05.1997, 96/07/0216). Gegenständlich ergibt sich insofern eine spezielle Konstellation, als die Zuständigkeiten der Wasserrechts-behörden, insbesondere die Regelungen im Paragraph 99, WRG 1959 betreffend die Zuständigkeit des Landeshauptmannes wiederholt geändert worden sind. Während nach der gegenwärtigen Rechtslage (derzeit geltende Fassung des WRG 1959) lediglich der Zuständigkeitstatbestand nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, leg. cit. (Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung) in Betracht käme, steht bei Anwendung der bis zur Wasserrechtsgesetzesnovelle 1997 geltenden Zuständigkeitsordnung die Kompetenz des Landeshauptmannes schon deshalb außer Frage, da es sich bei der *** (im betroffenen Gewässerabschnitt) um ein im Anhang A zum Wasserrechtsgesetz unter Ziffer 3 Litera a, angeführtes Gewässer handelt („die *** von der *** an“), sodass schon der Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990, zum Tragen kommt. Nach Art. II Abs. 1 WRG-Novelle 1997, BGBl. I 1997/74, waren am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach der bis daher geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen.Nach Artikel römisch zwei, Absatz eins, WRG-Novelle 1997, BGBl. römisch eins 1997/74, waren am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach der bis daher geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen. Es erhebt sich daher die Frage, seit wann das Verwaltungsverfahren, welches zum angefochtenen Bescheid geführt hat, anhängig war. Damit bei einem amtswegigen Verfahren wie jenem nach § 21a WRG 1959 von einer „Anhängigkeit“ gesprochen werden kann, ist es erforderlich, dass die Behörde Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein bestimmtes Verwaltungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist (VwGH 21.06.2007, 2006/07/0096). Dabei kann es sich – wenn die Tatsache der amtswegigen Einleitung nicht nach außen bekannt gegeben worden ist – auch um einen internen Verwaltungsakt handeln, sofern sich daraus klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergibt (VwGH 24.03.1998, 97/05/0258); so kann etwa ein amtswegiges Verfahren durch Einholung eines Gutachtens eingeleitet werden (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0023). Dass die Amtshandlung die behördliche Sphäre verlassen haben muss (so noch VwGH 26.06.1996, 91/12/0207) ist daher nicht zu fordern, wenn den internen Verfahrenshandlungen eine klare Eingrenzung auf ein bestimmtes Verfahren zu entnehmen ist. Damit bei einem amtswegigen Verfahren wie jenem nach Paragraph 21 a, WRG 1959 von einer „Anhängigkeit“ gesprochen werden kann, ist es erforderlich, dass die Behörde Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein bestimmtes Verwaltungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist (VwGH 21.06.2007, 2006/07/0096). Dabei kann es sich – wenn die Tatsache der amtswegigen Einleitung nicht nach außen bekannt gegeben worden ist – auch um einen internen Verwaltungsakt handeln, sofern sich daraus klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergibt (VwGH 24.03.1998, 97/05/0258); so kann etwa ein amtswegiges Verfahren durch Einholung eines Gutachtens eingeleitet werden vergleiche VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0023). Dass die Amtshandlung die behördliche Sphäre verlassen haben muss (so noch VwGH 26.06.1996, 91/12/0207) ist daher nicht zu fordern, wenn den internen Verfahrenshandlungen eine klare Eingrenzung auf ein bestimmtes Verfahren zu entnehmen ist. Aus den Akten der belangten Behörde ergibt sich zweifelsfrei, dass diese bereits kurz nach dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 konkrete Verfahrensschritte hinsichtlich der Wasserrechte, auf die sich der angefochtene Bescheid bezieht, gesetzt hat, und dass diese auf die Rechtsgrundlage des § 21a WRG 1959 gestützt wurden. Dies kommt jedenfalls eindeutig im Schreiben vom
  9. September 1993 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und den Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten sowie vom
  10. Dezember 1995 an das damalige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zum Ausdruck, worin auch die betroffene Wasserrechte und der zu verbessernde Gewässerabschnitt konkret umschrieben sind. Aus den Akten der belangten Behörde ergibt sich zweifelsfrei, dass diese bereits kurz nach dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 konkrete Verfahrensschritte hinsichtlich der Wasserrechte, auf die sich der angefochtene Bescheid bezieht, gesetzt hat, und dass diese auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 21 a, WRG 1959 gestützt wurden. Dies kommt jedenfalls eindeutig im Schreiben vom
  11. September 1993 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und den Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten sowie vom
  12. Dezember 1995 an das damalige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zum Ausdruck, worin auch die betroffene Wasserrechte und der zu verbessernde Gewässerabschnitt konkret umschrieben sind. Selbst wenn man im Sinne der zuletzt zitierten Entscheidung des Verwaltungs-gerichtshofes das Verfahren erst als anhängig betrachten wollte, wenn eine Amtshandlung die behördliche Sphäre verlassen hat, wäre dies im konkreten Fall spätestens mit dem oben genannten Schreiben an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom
  13. Dezember 1995 gegeben gewesen, ist doch daraus eindeutig zu entnehmen, welches Verfahren (bzw. welche Verfahren, da sich diese auf mehrere Wasserrechte beziehen) die belangte Behörde eingeleitet hat. Spätestens zum damaligen Zeitpunkt, also lange vor Inkrafttreten der WRG-Novelle 1997, war somit Verfahrensanhängigkeit bei der belangten Behörde im Umfang der bescheidgegenständlichen Verwaltungssache gegeben. Anzumerken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in der zuletzt zitierten Entscheidung nicht fordert, dass eine Partei des Verwaltungsverfahrens die Einleitung des Verfahrens zur Kenntnis gelangt sein muss, damit dieses anhängig wäre. Es ergibt sich sohin, dass der Einwand der (teilweisen) Unzuständigkeit der belangten Behörde unberechtigt ist. Auf Grund der bis zur WRG-Novelle 1997 gegebenen umfassenden Zuständigkeit des Landeshauptmannes für sogenannte „lit. a-Gewässer“, wozu der betreffende Abschnitt der *** unzweifelhaft gehört, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die von der belangten Behörde in weiterer Folge vertretene Auffassung zutreffend ist, dass sich die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden betreffend Ausleitungsrechte und damit verbundene Anlagen wie Wehre nach der Zuständigkeit für die mit dem ausgeleiteten Wasser betriebenen Wasserkraftanlagen richtet, obwohl für die jeweiligen Wasserkraftanlagen eigene Wasserrechte verliehen wurden (und damit der Landeshauptmann im Sinne des § 101 Abs. 2 WRG 1959 für sämtliche den verschiedenen Wasserkraftanlagen gemeinsamen Anlagen zuständig ist, wenn wenigstens ein Wasserkraftwerk eine Höchstleistung von mehr als 500 kW aufweist, also für dieses § 99 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zutrifft). Es ergibt sich sohin, dass der Einwand der (teilweisen) Unzuständigkeit der belangten Behörde unberechtigt ist. Auf Grund der bis zur WRG-Novelle 1997 gegebenen umfassenden Zuständigkeit des Landeshauptmannes für sogenannte „lit. a-Gewässer“, wozu der betreffende Abschnitt der *** unzweifelhaft gehört, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die von der belangten Behörde in weiterer Folge vertretene Auffassung zutreffend ist, dass sich die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden betreffend Ausleitungsrechte und damit verbundene Anlagen wie Wehre nach der Zuständigkeit für die mit dem ausgeleiteten Wasser betriebenen Wasserkraftanlagen richtet, obwohl für die jeweiligen Wasserkraftanlagen eigene Wasserrechte verliehen wurden (und damit der Landeshauptmann im Sinne des Paragraph 101, Absatz 2, WRG 1959 für sämtliche den verschiedenen Wasserkraftanlagen gemeinsamen Anlagen zuständig ist, wenn wenigstens ein Wasserkraftwerk eine Höchstleistung von mehr als 500 kW aufweist, also für dieses Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 zutrifft). Aufgrund der zuvor angeführten Übergangsbestimmung der WRG-Novelle 1997 hatte der Landeshauptmann das bei ihm damals anhängige Verfahren zu Ende zu führen und war demnach auch zur Erlassung des angefochtenen Bescheides berechtigt. 2.2.
  14. Da auch sonst kein Prozesshindernis vorliegt, die vormaligen Berufungen rechtzeitig eingebracht wurden und an der Zulässigkeit des Verfahrenseintritts der E GmbH kein Zweifel besteht, hat das Gericht die Berufungen inhaltlich zu prüfen und in Folge der Übergangsbestimmungen des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG als Beschwerden zu behandeln.2.2.
  15. Da auch sonst kein Prozesshindernis vorliegt, die vormaligen Berufungen rechtzeitig eingebracht wurden und an der Zulässigkeit des Verfahrenseintritts der E GmbH kein Zweifel besteht, hat das Gericht die Berufungen inhaltlich zu prüfen und in Folge der Übergangsbestimmungen des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG als Beschwerden zu behandeln. 2.2.
  16. Bei der Prüfung einer bestehenden, wasserrechtlich bewilligten Anlage hinsichtlich eines möglichen Änderungsbedarfes im Sinne des § 21a Abs. 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde den Ist-Zustand dem Soll-Zustand, vom Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen aus betrachtet, gegenüber zu stellen. Ergibt sich, dass die bestehende Anlage im Beurteilungszeitpunkt wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen nicht oder nicht in gleicher Weise bewilligungsfähig wäre, besteht grundsätzlich Anlass für ein Vorgehen nach § 21a WRG
  17. Nicht erforderlich ist es, dass seit dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung eine Änderung des Standes der Technik eingetreten ist, vielmehr kann dieses Instrument darum auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgeht (VwGH 14.12.2000, 98/07/0048). Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist von Amtswegen vorzunehmen (VwGH 18.01.1994, 93/07/0063). 2.2.
  18. Bei der Prüfung einer bestehenden, wasserrechtlich bewilligten Anlage hinsichtlich eines möglichen Änderungsbedarfes im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde den Ist-Zustand dem Soll-Zustand, vom Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen aus betrachtet, gegenüber zu stellen. Ergibt sich, dass die bestehende Anlage im Beurteilungszeitpunkt wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen nicht oder nicht in gleicher Weise bewilligungsfähig wäre, besteht grundsätzlich Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 21 a, WRG
  19. Nicht erforderlich ist es, dass seit dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung eine Änderung des Standes der Technik eingetreten ist, vielmehr kann dieses Instrument darum auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgeht (VwGH 14.12.2000, 98/07/0048). Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist von Amtswegen vorzunehmen (VwGH 18.01.1994, 93/07/0063). Wird ein relevantes Defizit hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Interessen festgestellt, ist zu ermitteln, auf welche Art und Weise dieses ausgeglichen werden kann. Je nach dem kommt die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, die Festlegung von Anpassungszielen, die Einschränkung von Art und Ausmaß der Wasserbenutzung oder – wenn die vorliegende Wasserbenutzung überhaupt nicht mit den öffentlichen Interessen in Einklang gebracht werden kann – die vorübergehende oder dauernde Untersagung der Ausübung des bestehenden Wasserrechts in Betracht. Dieses Eingriffsinstrumentarium zur (vollständigen) Beseitigung von Widersprüchen zu den öffentlichen Interessen unterliegt, wie sich aus § 21a Abs. 3 leg. cit. ergibt, aus dem Grunde der Berücksichtigung des Interesses des Wasserberechtigten an der Aufrechterhaltung der (ungeschmälerten) Ausübung seines Rechtes der Einschränkung, dass ein unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an sich erforderlicher Eingriff überhaupt nicht oder nur in abgemilderter Form zulässig sein kann. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist auch das Vorschreiben verschiedener Eingriffe nacheinander vorgesehen (§ 21a Abs. 3 lit.c), was nur so verstanden werden kann, dass die Behörde nicht zwangsläufig darauf verwiesen ist, in einem ersten (und dann einzigen) Schritt bereits den weitestgehenden (in Betracht kommenden) Eingriff zu setzen, sondern eine Annäherungen an das Endziel in mehreren „Etappen“ vornehmen kann, womit auch einem Fall Rechnung getragen werden kann, in dem ungewiss ist, ob die als Folge eines Eingriffs zu erwartenden Verbesserungen bereits zur vollständigen Zielerreichung führen. Angesichts der ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der schrittweisen Anpassung kann die Rechtskraft eines Bescheides nach § 21a Abs. 3 lit.c WRG 1959 einem folgenden von vornherein nicht entgegenstehen.Dieses Eingriffsinstrumentarium zur (vollständigen) Beseitigung von Widersprüchen zu den öffentlichen Interessen unterliegt, wie sich aus Paragraph 21 a, Absatz 3, leg. cit. ergibt, aus dem Grunde der Berücksichtigung des Interesses des Wasserberechtigten an der Aufrechterhaltung der (ungeschmälerten) Ausübung seines Rechtes der Einschränkung, dass ein unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an sich erforderlicher Eingriff überhaupt nicht oder nur in abgemilderter Form zulässig sein kann. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist auch das Vorschreiben verschiedener Eingriffe nacheinander vorgesehen (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera c,), was nur so verstanden werden kann, dass die Behörde nicht zwangsläufig darauf verwiesen ist, in einem ersten (und dann einzigen) Schritt bereits den weitestgehenden (in Betracht kommenden) Eingriff zu setzen, sondern eine Annäherungen an das Endziel in mehreren „Etappen“ vornehmen kann, womit auch einem Fall Rechnung getragen werden kann, in dem ungewiss ist, ob die als Folge eines Eingriffs zu erwartenden Verbesserungen bereits zur vollständigen Zielerreichung führen. Angesichts der ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der schrittweisen Anpassung kann die Rechtskraft eines Bescheides nach Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera c, WRG 1959 einem folgenden von vornherein nicht entgegenstehen. Angewendet auf den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes: 2.2.
  20. Im Lichte der offenkundigen und unbestrittenen unzufriedenstellenden Gewässerzustandsverhältnisse im betreffenden Abschnitt der *** steht außer Frage, dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 21a WRG 1959, nämlich ein Widerspruch jedenfalls zum öffentlichen Interesse an der Vermeidung von wesentlichen Beeinträchtigungen des ökologischen Zustandes des Gewässers 2.2.
  21. Im Lichte der offenkundigen und unbestrittenen unzufriedenstellenden Gewässerzustandsverhältnisse im betreffenden Abschnitt der *** steht außer Frage, dass die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 21 a, WRG 1959, nämlich ein Widerspruch jedenfalls zum öffentlichen Interesse an der Vermeidung von wesentlichen Beeinträchtigungen des ökologischen Zustandes des Gewässers (§ 105 Abs. 1 lit m leg. cit.), hinsichtlich sämtlicher hier betroffener Wasserbenutzungsrechte gegeben sind (vgl. VwGH 7.12.2006, 2005/07/0115), da sie alle zur unzufriedenstellenden Wasserführung im Fluss beitragen. Zweifelsohne ist das Fehlen einer gesicherten Restwasservorschreibung ein wesentlicher Faktor für den unbefriedigenden Gewässerzustand, welcher weit entfernt vom Zielzustand des § 30a WRG 1959 ist. Aus dieser Bestimmung ist ableitbar, dass für sämtliche Oberflächengewässer grundsätzlich der gute ökologische und gute chemische Zustand anzustreben ist, wozu – im Falle der Zielverfehlung im Ist-Zustand – ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 ein taugliches Mittel darstellt. Dies würde übrigens auch für das gute ökologische Potenzial gelten, würde der betreffende Grundwasserkörper (bzw. die Grundwasserkörper) als erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft werden (vgl. § 30b WRG 1959), was bisher jedoch nicht gestehen ist. Wenngleich sich die Beurteilung aus letzterem Grund am guten ökologischen Zustand zu orientieren hat, änderte im konkreten Fall die Ausweisung als erheblich veränderter Wasserkörper an den Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des § 21a WRG 1959 nichts (vgl. Bumberger/ Hinterwirth, WRG², § 21a, K8) – freilich wäre das Ziel ein anderes. Es ist weiters evident, dass – da überhaupt keine gesicherte durchgehende Restwasserführung gewährleistet ist – die Mindestabflüsse im Sinne des § 13 Abs. 2 QZV Ökologie OG nicht gegeben sind.(Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, leg. cit.), hinsichtlich sämtlicher hier betroffener Wasserbenutzungsrechte gegeben sind vergleiche VwGH 7.12.2006, 2005/07/0115), da sie alle zur unzufriedenstellenden Wasserführung im Fluss beitragen. Zweifelsohne ist das Fehlen einer gesicherten Restwasservorschreibung ein wesentlicher Faktor für den unbefriedigenden Gewässerzustand, welcher weit entfernt vom Zielzustand des Paragraph 30 a, WRG 1959 ist. Aus dieser Bestimmung ist ableitbar, dass für sämtliche Oberflächengewässer grundsätzlich der gute ökologische und gute chemische Zustand anzustreben ist, wozu – im Falle der Zielverfehlung im Ist-Zustand – ein Vorgehen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 ein taugliches Mittel darstellt. Dies würde übrigens auch für das gute ökologische Potenzial gelten, würde der betreffende Grundwasserkörper (bzw. die Grundwasserkörper) als erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft werden vergleiche Paragraph 30 b, WRG 1959), was bisher jedoch nicht gestehen ist. Wenngleich sich die Beurteilung aus letzterem Grund am guten ökologischen Zustand zu orientieren hat, änderte im konkreten Fall die Ausweisung als erheblich veränderter Wasserkörper an den Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 21 a, WRG 1959 nichts vergleiche Bumberger/ Hinterwirth, WRG², Paragraph 21 a,, K8) – freilich wäre das Ziel ein anderes. Es ist weiters evident, dass – da überhaupt keine gesicherte durchgehende Restwasserführung gewährleistet ist – die Mindestabflüsse im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, QZV Ökologie OG nicht gegeben sind. Es ist nicht zu übersehen, dass der unbefriedigende Zustand der *** im betrachteten Bereich weitere Ursachen, namentlich die hydromorphologischen Veränderungen im Zusammenhang mit den Regulierungsbauwerken am Fluss hat. Die Anwendbarkeit des § 21a WRG 1959 wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass zur vollständigen Erreichung der Übereinstimmung mit den öffentlichen Interessen auch Maßnahmen von dritter Seite bzw. Eingriffe in (weitere) Rechte Dritter erforderlich sind (vgl. VwGH 19.04.2018, Ra 2014/07/0084). Es ist nicht zu übersehen, dass der unbefriedigende Zustand der *** im betrachteten Bereich weitere Ursachen, namentlich die hydromorphologischen Veränderungen im Zusammenhang mit den Regulierungsbauwerken am Fluss hat. Die Anwendbarkeit des Paragraph 21 a, WRG 1959 wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass zur vollständigen Erreichung der Übereinstimmung mit den öffentlichen Interessen auch Maßnahmen von dritter Seite bzw. Eingriffe in (weitere) Rechte Dritter erforderlich sind vergleiche VwGH 19.04.2018, Ra 2014/07/0084). Eine Vorgehensweise nach § 52 WRG 1959 ist demgegenüber nach Lage des Falles offensichtlich nicht zielführend.Eine Vorgehensweise nach Paragraph 52, WRG 1959 ist demgegenüber nach Lage des Falles offensichtlich nicht zielführend. Soweit im Zuge des Verfahrens darauf hingewiesen wurde, dass zur unbefriedigenden Situation und damit am Zustand des Gewässers darüber hinaus auch andere Effekte beitragen, namentlich vermutete Drainagierungseffekte im Zusammenhang mit Kanalbauvorhaben sowie der Entzug von Wasser aus dem Gesamtsystem von Grund- und Oberflächengewässern im Wege der Grundwasser-nutzung, ist ebenfalls festzuhalten, dass dies nichts an der Anwendbarkeit des § 21a WRG 1959 ändert; es mag allerdings im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein. Es sei in dem Zusammenhang allerdings auf die Dimension der Wechselwirkung von Grund- und Oberflächengewässer laut einer vom Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan präsentierten Studie von plus/minus 120/80l/s im Verhältnis zu den Entnahmemengen von bis zu 10m³/s und das Überwiegen der Nutzungsrechte für Trinkwasserzwecke, deren Einschränkung kaum vorstellbar erschiene, hingewiesen.Soweit im Zuge des Verfahrens darauf hingewiesen wurde, dass zur unbefriedigenden Situation und damit am Zustand des Gewässers darüber hinaus auch andere Effekte beitragen, namentlich vermutete Drainagierungseffekte im Zusammenhang mit Kanalbauvorhaben sowie der Entzug von Wasser aus dem Gesamtsystem von Grund- und Oberflächengewässern im Wege der Grundwasser-nutzung, ist ebenfalls festzuhalten, dass dies nichts an der Anwendbarkeit des Paragraph 21 a, WRG 1959 ändert; es mag allerdings im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein. Es sei in dem Zusammenhang allerdings auf die Dimension der Wechselwirkung von Grund- und Oberflächengewässer laut einer vom Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan präsentierten Studie von plus/minus 120/80l/s im Verhältnis zu den Entnahmemengen von bis zu 10m³/s und das Überwiegen der Nutzungsrechte für Trinkwasserzwecke, deren Einschränkung kaum vorstellbar erschiene, hingewiesen. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Rechte der (nunmehrigen) Beschwerdeführer vorliegen. 2.2.
  22. Dass es aufgrund der bestehenden Defizite (auch) eines Eingriffs in die bestehenden verfahrensgegenständlichen Rechte bedarf, war dem Grunde nach in Wahrheit schon während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht und ist umso weniger zum heutigen Tag strittig; zentrale Aspekte bereits im Verfahren der belangten Behörde waren die Fragen der Erforderlichkeit des Umfangs des Eingriffs einerseits sowie – vor allem – die Verhältnismäßigkeit angesichts der potenziell gravierenden Folgen für die betroffenen Wasserkraftanlagenbetreiber andererseits. In diesem Spannungsfeld erging die Entscheidung der Behörde zugunsten einer Restwasservorschreibung im Ausmaß von durchgehend 2 m³/s. Demgegenüber stellt sich die Situation für das Gericht so dar, dass gegenwärtig ein wasserwirtschaftlicher Versuch im Gange ist, welcher – angesichts der Erprobung in der Praxis – mit hoher Wahrscheinlichkeit Aussagen über die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen erwarten lässt, wogegen die belangte Behörde auf eine – freilich fachlich zweifellos fundierte – Prognose angewiesen war. (Erst) die Ergebnisse der Versuches werden nach Einschätzung des Gerichtes eine endgültige Aussage über die zur Zielerreichung im Sinne des § 30a Abs. 1 WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen und damit – da diese sich absehbar nicht auf die bloße Erhöhung der in der *** fließenden Wassermenge beschränken werden – über die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes erlauben. Das Gericht hält es daher – auch angesichts der von der belangten Behörde erteilten Genehmigung für den Versuch – für geboten, auf diesen Rücksicht zu nehmen. Es stellt sich die Frage, ob das Gericht das – erst in mehreren Jahren zu erwartende – Ergebnis abwarten darf bzw. soll, oder ob auf Basis des gegenwärtigen gesicherten Wissenstandes eine Entscheidung ergehen soll, etwa indem von der Möglichkeit einer strittweisen Vorgangsweise nach § 21a Abs.3 lit. c WRG 1959 in der Weise Gebrauch gemacht wird, dass ein Eingriff in die bestehenden Rechte erfolgt, der bereits nach gegenwärtigem Kenntnisstand sowohl (wenigstens) einen Beitrag zur Zielerreichung leistet als auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt.Demgegenüber stellt sich die Situation für das Gericht so dar, dass gegenwärtig ein wasserwirtschaftlicher Versuch im Gange ist, welcher – angesichts der Erprobung in der Praxis – mit hoher Wahrscheinlichkeit Aussagen über die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen erwarten lässt, wogegen die belangte Behörde auf eine – freilich fachlich zweifellos fundierte – Prognose angewiesen war. (Erst) die Ergebnisse der Versuches werden nach Einschätzung des Gerichtes eine endgültige Aussage über die zur Zielerreichung im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen und damit – da diese sich absehbar nicht auf die bloße Erhöhung der in der *** fließenden Wassermenge beschränken werden – über die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes erlauben. Das Gericht hält es daher – auch angesichts der von der belangten Behörde erteilten Genehmigung für den Versuch – für geboten, auf diesen Rücksicht zu nehmen. Es stellt sich die Frage, ob das Gericht das – erst in mehreren Jahren zu erwartende – Ergebnis abwarten darf bzw. soll, oder ob auf Basis des gegenwärtigen gesicherten Wissenstandes eine Entscheidung ergehen soll, etwa indem von der Möglichkeit einer strittweisen Vorgangsweise nach Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera c, WRG 1959 in der Weise Gebrauch gemacht wird, dass ein Eingriff in die bestehenden Rechte erfolgt, der bereits nach gegenwärtigem Kenntnisstand sowohl (wenigstens) einen Beitrag zur Zielerreichung leistet als auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt. Aus den nachstehenden Erwägungen hat sich das Gericht für letzteres entschieden, indem die von der belangten Behörde vorgeschriebene Restwasserabgabe von jeweils 2 m³/s an den jeweiligen Wehranlagen spruchgemäß durch einen (jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Abspruches) gelinderen Eingriff ersetzt wird, der zum einen eine zur Erhaltung des Fischbestandes erforderliche Mindestwasser-führung von wenigstens 500l/s sicherstellt, und zum anderen dem in § 13 QZV Ökologie OG zum Ausdruck kommenden Ziel einer Dynamisierung („im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers“ folgend) Rechnung trägt.Aus den nachstehenden Erwägungen hat sich das Gericht für letzteres entschieden, indem die von der belangten Behörde vorgeschriebene Restwasserabgabe von jeweils 2 m³/s an den jeweiligen Wehranlagen spruchgemäß durch einen (jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Abspruches) gelinderen Eingriff ersetzt wird, der zum einen eine zur Erhaltung des Fischbestandes erforderliche Mindestwasser-führung von wenigstens 500l/s sicherstellt, und zum anderen dem in Paragraph 13, QZV Ökologie OG zum Ausdruck kommenden Ziel einer Dynamisierung („im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers“ folgend) Rechnung trägt. 2.2.
  23. Vorweggenommen sei, dass im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sämtlich Beschwerdeführer die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, wie er nun spruchgegenständlich ist, ausdrücklich anerkannt haben; es erübrigen sich daher nähere Feststellungen und Ausführungen zum Aufwand bzw. den Nachteilen, die für die Beschwerdeführer mit der Einschränkung ihrer Rechte verbunden sind. Da – wie sich aus § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ergibt – ein Inhaber eines Wasserbenutzungs-rechtes ohne Weiteres auf dieses verzichten kann, ist nicht zu sehen, weshalb er nicht auch die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in sein Recht durch einen behördlichen Auftrag anerkennen können sollte, mit der Wirkung, dass die Behörde bzw. das Gericht selbst dann von der Verhältnismäßigkeit ausgehen könnten, wenn in objektiver Hinsicht Zweifel bestünden. Für Letzteres besteht im Übrigen konkret kein Anlass. Das Gericht braucht sich daher auch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und in welcher Weise die den Betreibern von Wasserkraftanlagen drohenden Nachteile jenen Wasserberechtigten zugute zu halten sind, in deren Rechte (konkret die unter den im Spruch nähere bezeichneten Wasserentnahmerechte) ein Eingriff erfolgt.2.2.
  24. Vorweggenommen sei, dass im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sämtlich Beschwerdeführer die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, wie er nun spruchgegenständlich ist, ausdrücklich anerkannt haben; es erübrigen sich daher nähere Feststellungen und Ausführungen zum Aufwand bzw. den Nachteilen, die für die Beschwerdeführer mit der Einschränkung ihrer Rechte verbunden sind. Da – wie sich aus Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ergibt – ein Inhaber eines Wasserbenutzungs-rechtes ohne Weiteres auf dieses verzichten kann, ist nicht zu sehen, weshalb er nicht auch die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in sein Recht durch einen behördlichen Auftrag anerkennen können sollte, mit der Wirkung, dass die Behörde bzw. das Gericht selbst dann von der Verhältnismäßigkeit ausgehen könnten, wenn in objektiver Hinsicht Zweifel bestünden. Für Letzteres besteht im Übrigen konkret kein Anlass. Das Gericht braucht sich daher auch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und in welcher Weise die den Betreibern von Wasserkraftanlagen drohenden Nachteile jenen Wasserberechtigten zugute zu halten sind, in deren Rechte (konkret die unter den im Spruch nähere bezeichneten Wasserentnahmerechte) ein Eingriff erfolgt. 2.2.
  25. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Entscheidung der belangten Behörde auf den Stand von Sach- und Rechtslage in ihrem Entscheidungszeitpunkt bezog und naturgemäß die seither eingetretene Entwicklung nicht berücksichtigen konnte. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich – und jedenfalls im gegenständlichen Fall, wobei durch die unter 2.2.
  26. erörterte Übergangsbestimmung ausdrücklich nur die Zuständigkeitsordnung perpetuiert wird – von der Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt auszugehen. Seit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung sind nicht nur mehr als 17 Jahre vergangen, in denen Maßnahmen zur Implementierung der Wasser-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik) getroffenen wurden, sondern ergingen die oben angeführten Bescheide der Wasserrechtsbehörden, wodurch auch der rechtliche Rahmen teilweise verändert wurde (ob auf das gegenständliche Verfahren dabei hinreichend Bedacht genommen wurde, sei dahingestellt). So wurde ein wasserwirtschaftlicher Versuch genehmigt, der zumindest auch das Ziel verfolgt, mit einer geringeren Restwassermenge als den ursprünglich in Aussicht genommenen 2 m³/s das Auslangen zu finden. Dieses Versuchsziele würden allerdings nicht erreicht werden können, sollten die Beschwerdeführer verpflichtet werden, sofort eine höhere Wassermenge abzugeben, wenigstens soweit davon die Versuchsstrecke betroffen wäre. Auf der Sachverhaltsebene erscheint nach der im gerichtlichen Verfahren von fachkundiger Seite übereinstimmend geäußerter Einschätzung die Erreichung des Zielzustandes (wenigstens des guten ökologischen Potentials) mit der dem Versuch zugrundeliegenden Wassermenge nicht ausgeschlossen. Zutreffend wurde auch darauf hingewiesen, dass bereits der Verfasser des gewässerökologischen Gutachtens, auf das sich der angefochtene Bescheid hauptsächlich stützt, die Durchführung eines Versuchs als das in erster Linie zu wählende Mittel zur Bestimmung der notwendigen Restwassermenge bezeichnet hatte. So wird im Gutachten (vgl. das Zitat Seite 53 des angefochtenen Bescheides) ausgeführt, dass es für eine „optimale methodische Vorgangsweise zur Festlegung geeigneter, ökologisch begründeter Restwasserabflüsse“ mehrjähriger Dotationsversuche samt begleitendem Biomonitoring bedürfte. Auf der Sachverhaltsebene erscheint nach der im gerichtlichen Verfahren von fachkundiger Seite übereinstimmend geäußerter Einschätzung die Erreichung des Zielzustandes (wenigstens des guten ökologischen Potentials) mit der dem Versuch zugrundeliegenden Wassermenge nicht ausgeschlossen. Zutreffend wurde auch darauf hingewiesen, dass bereits der Verfasser des gewässerökologischen Gutachtens, auf das sich der angefochtene Bescheid hauptsächlich stützt, die Durchführung eines Versuchs als das in erster Linie zu wählende Mittel zur Bestimmung der notwendigen Restwassermenge bezeichnet hatte. So wird im Gutachten vergleiche das Zitat Seite 53 des angefochtenen Bescheides) ausgeführt, dass es für eine „optimale methodische Vorgangsweise zur Festlegung geeigneter, ökologisch begründeter Restwasserabflüsse“ mehrjähriger Dotationsversuche samt begleitendem Biomonitoring bedürfte. Zusammenfassen ergibt sich daher, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs feststeht, dass es jedenfalls der von der belangten Behörde bestimmten Wassermenge bedürfen wird, um das aus § 30a Abs. 1 WRG 1959 iVm § 13 QZV Ökologie OG resultierende Ziel zu erreichen, und dass die von der belangten Behörde vorgenommen Eingriffe das gelindeste zum Ziel führende Mittel im Sinne des § 21a Abs. 3 lit b) WRG 1959 darstellen; dies ganz abgesehen von den der behördlichen Entscheidung zugrundeliegenden Verhältnismäßigkeitserwägungen, welche schon angesichts der seither verstrichenen Zeit einer Überprüfung auf Aktualität erforderten.Zusammenfassen ergibt sich daher, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs feststeht, dass es jedenfalls der von der belangten Behörde bestimmten Wassermenge bedürfen wird, um das aus Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 13, QZV Ökologie OG resultierende Ziel zu erreichen, und dass die von der belangten Behörde vorgenommen Eingriffe das gelindeste zum Ziel führende Mittel im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera b,) WRG 1959 darstellen; dies ganz abgesehen von den der behördlichen Entscheidung zugrundeliegenden Verhältnismäßigkeitserwägungen, welche schon angesichts der seither verstrichenen Zeit einer Überprüfung auf Aktualität erforderten. Angesichts dieser Unwägbarkeiten erschien es dem Gericht gerechtfertigt, die Bestimmung des § 21a Abs. 3 lit. c WRG 1959 anzuwenden, wobei der gegenständliche Schritt eine dauernde Einschränkung des Ausmaßes der Wasserbenutzung im Rahmen der bestehenden Wasserrechte vorsieht, welche einerseits zur Zielerreichung zumindest erforderlich ist und andererseits für sich allein bereits jedenfalls positive Effekte zeitigt. Ob darauf noch weitere Schritte folgen müssen, die sich auf die Restwasserabgabe beziehen, ober ob mit der gewählten Restwassermenge grundsätzlich das Auslangen gefunden wird und die gewässerökologischen Defizite durch Änderungen an der Gewässerstruktur ausgeglichen werden können, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus der Sicht des Gerichts noch nicht mit hinreichender Gewissheit voraussagen. Dessen bedarf es auch nicht, ist doch der Entscheidung eine Prognose zum heutigen Zeitpunkt zugrunde zu legen.Angesichts dieser Unwägbarkeiten erschien es dem Gericht gerechtfertigt, die Bestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera c, WRG 1959 anzuwenden, wobei der gegenständliche Schritt eine dauernde Einschränkung des Ausmaßes der Wasserbenutzung im Rahmen der bestehenden Wasserrechte vorsieht, welche einerseits zur Zielerreichung zumindest erforderlich ist und andererseits für sich allein bereits jedenfalls positive Effekte zeitigt. Ob darauf noch weitere Schritte folgen müssen, die sich auf die Restwasserabgabe beziehen, ober ob mit der gewählten Restwassermenge grundsätzlich das Auslangen gefunden wird und die gewässerökologischen Defizite durch Änderungen an der Gewässerstruktur ausgeglichen werden können, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus der Sicht des Gerichts noch nicht mit hinreichender Gewissheit voraussagen. Dessen bedarf es auch nicht, ist doch der Entscheidung eine Prognose zum heutigen Zeitpunkt zugrunde zu legen. Diese Vorgangsweise erlaubt es, den geplanten wasserwirtschaftlichen Versuch mit der geplanten Wassermenge durchzuführen– indem die Dotationsmenge nunmehr analog zu jener der Versuchsanordnung festgelegt wird – und damit zuverlässige Erkenntnisse über die notwendigen Maßnahmen zu gewinnen, was einer Entscheidung auf Grund einer bloßen Prognose vorzuziehen ist. Im Hinblick auf die bisherige Gesamtdauer des Verfahrens scheint auch das Abwarten auch der für die Versuchsdurchführung erforderlichen Zeit noch vertretbar. Es ist davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Versuchs auch Rückschlüsse auf die Situation im Bereich der Ausleitungsstrecke nach der ***wehr bzw. der *** Wehr erlauben wird. Es erscheint angebracht, die gewählte Regelung auf sämtliche Anlagen grundsätzlich in gleicher Weise anzuwenden, auch zumal einzelne Abschnitte eines ökologischen Systems nicht isoliert betrachtet werden können. Dabei wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen (vgl. die oben getroffenen Feststellungen zum notwenigen Aufwand) hinsichtlich jener Anlagen von einer kontinuierlichen Anpassung der Wasserführungswerte im Sinne einer tagesaktuellen Abbildung natürlichen Wasserführungsschwankung, bezogen auf einen Wert von 10 % der Wasserführung am Pegel ***, Abstand genommen. Angesichts des Umstandes, dass nach Abschluss des Versuches eine Evaluierung der vorgenommenen Maßnahmen stattzufinden hat, erscheint es angezeigt, die gewählte vereinfachte Nachbildung der veränderten Wasserführungen, aber unter Sicherstellung der Mindestdotation von 500 l/s vorzunehmen (welche für sich allein bereits Erfolge, wie das Vermeiden von Fischsterben, erwarten lässt). Die Differenzierung zwischen ***wehr und *** Wehr betreffend die höhere Schwelle ergibt sich aus der Berücksichtigung des Umstandes, dass in einem wesentlichen Teil der Ausleitungsstrecke nach der ***wehr zusätzlich eine permanente Dotation vom Wasserkraftwerk *** erfolgt.Es erscheint angebracht, die gewählte Regelung auf sämtliche Anlagen grundsätzlich in gleicher Weise anzuwenden, auch zumal einzelne Abschnitte eines ökologischen Systems nicht isoliert betrachtet werden können. Dabei wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen vergleiche die oben getroffenen Feststellungen zum notwenigen Aufwand) hinsichtlich jener Anlagen von einer kontinuierlichen Anpassung der Wasserführungswerte im Sinne einer tagesaktuellen Abbildung natürlichen Wasserführungsschwankung, bezogen auf einen Wert von 10 % der Wasserführung am Pegel ***, Abstand genommen. Angesichts des Umstandes, dass nach Abschluss des Versuches eine Evaluierung der vorgenommenen Maßnahmen stattzufinden hat, erscheint es angezeigt, die gewählte vereinfachte Nachbildung der veränderten Wasserführungen, aber unter Sicherstellung der Mindestdotation von 500 l/s vorzunehmen (welche für sich allein bereits Erfolge, wie das Vermeiden von Fischsterben, erwarten lässt). Die Differenzierung zwischen ***wehr und *** Wehr betreffend die höhere Schwelle ergibt sich aus der Berücksichtigung des Umstandes, dass in einem wesentlichen Teil der Ausleitungsstrecke nach der ***wehr zusätzlich eine permanente Dotation vom Wasserkraftwerk *** erfolgt. Die eingeräumte Alternative erlaubt es den Wasserberechtigten (*** und ***), auf eine tagesaktuelle Anpassung umzusteigen (nicht aber zwischen den Varianten hin und her zu wechseln), etwa wenn sich herausstellt, dass dies für sie langfristig einfacher zu handhaben ist als die tägliche Abfrage von Wasserführungsdaten und manuelle Anpassung der Abgabeeinrichtungen, wenn die festgelegten Schwellen über- bzw. unterschritten werden. Die Anordnung, dass kurzfristige Unter- bzw. Überschreitungen der festgelegten Schwellenwerte unbeachtlich sein sollen, bezweckt, dem nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen, wonach in der Praxis offensichtlich auf künstliche Eingriffe zurückzuführende Schwankungen auftreten. Diese sollen, ebensowenig kurzfristige Ereignisse wie extreme Starkregenereignisse, nicht zu einer Verfälschung des Ergebnisses führen. Die unter Spruchpunkt B) getroffenen Vorschreibungen dienen der Sicherstellung der Einhaltung der angeordneten Wasserabgaben (Verhinderung von Manipulationen durch Unbefugte, welche angesichts der allgemeinen Zugänglichkeit der Anlagen nicht auszuschließen sind) sowie der Ermöglichung jederzeitiger Nachprüfung durch Organe der Behörde. Durch die Definition des Ziel und die beispielweise Angabe des Weges, wie dieses erreicht werden kann, ist einerseits dem Bestimmtheitserfordernis Rechnung getragen und andererseits Raum für alternative (gleichwertige) Lösungen gelassen. Der damit verbundene absehbar geringe Aufwand erscheint jedenfalls verhältnismäßig und innerhalb kurzer Zeit bewerkstelligbar. Was die festgesetzten Fristen anbelangt, ist auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer und des durchgeführten Lokalaugenscheins davon auszugehen, dass die Restwasserabgabe – abgesehen davon, dass sie bereits jetzt im Rahmen des Versuchs bzw. auf freiwilliger Basis erfolgt – kurzfristig beginnen kann und keiner baulichen Veränderung an den Anlagen und damit auch keiner Planung bedarf. Die ergänzend dazu angeordneten Maßnahmen (wie versperrbare Ausführung, Ersichtlichmachung der Einhaltung der jeweils abgegebenen Wassermenge) haben Auflagencharakter; sie sind zweifellos binnen weniger Wochen realisierbar. Dementsprechend wurden die Fristen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit spruchgemäß festgesetzt. 2.2.
  27. Somit war zu entscheiden wie im Spruch; anzumerken ist, dass eine freiwillige – und damit auch ohne Ingerenzmöglichkeit der Behörde – wieder rückgängig zu machende – Restwasserabgabe eine behördliche und damit auf Dauer verbindliche Einschränkung der Wasserrechte nicht zu ersetzen vermag und ihr auch nicht entgegensteht. Auch dies spricht dafür, eine verbindliche Regelung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu treffen. 2.2.
  28. Da diese Entscheidung an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, wird die bescheid- und damit beschwerdegegenständliche Verwaltungssache hiemit vollständig erledigt. Allfällige weitere Schritte im Sinne des § 21a Abs. 3 lit. c WRG 1959 werden von den jeweils zuständigen Wasserrechtsbehörden zu treffen sein. Diese werden nicht nur Fortschritt und Resultate des im Gange befindlichen wasserwirtschaftlichen Versuches zu beobachten und bei ihren weiteren Entscheidungen zu berücksichtigen haben, sondern auch in allen anderen Wasserrechtsverfahren die Erreichung des Zielzustandes der *** im Sinne des § 30a WRG 1959 in den Blick zu nehmen haben. So wird einerseits dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf andere Faktoren des unzufriedenstellenden Gewässerzustandes einschließlich der beobachteten kurzzeitigen Schwankungen der Wasserführung nachzugehen sein, und andererseits bei Erteilung künftiger wasserrechtlicher Bewilligung auf die Ziele des Anpassungsverfahrens Bedacht zu nehmen sein, auf dass die Zielerreichung nicht erschwert oder gar torpediert werde.2.2.
  29. Da diese Entscheidung an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, wird die bescheid- und damit beschwerdegegenständliche Verwaltungssache hiemit vollständig erledigt. Allfällige weitere Schritte im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera c, WRG 1959 werden von den jeweils zuständigen Wasserrechtsbehörden zu treffen sein. Diese werden nicht nur Fortschritt und Resultate des im Gange befindlichen wasserwirtschaftlichen Versuches zu beobachten und bei ihren weiteren Entscheidungen zu berücksichtigen haben, sondern auch in allen anderen Wasserrechtsverfahren die Erreichung des Zielzustandes der *** im Sinne des Paragraph 30 a, WRG 1959 in den Blick zu nehmen haben. So wird einerseits dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf andere Faktoren des unzufriedenstellenden Gewässerzustandes einschließlich der beobachteten kurzzeitigen Schwankungen der Wasserführung nachzugehen sein, und andererseits bei Erteilung künftiger wasserrechtlicher Bewilligung auf die Ziele des Anpassungsverfahrens Bedacht zu nehmen sein, auf dass die Zielerreichung nicht erschwert oder gar torpediert werde. 2.2.
  30. Im vorliegenden Zusammenhang ging es – trotz der Komplexität der Fallkonstellation – um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur hinreichend geklärten Rechtslage auf einen Einzelfall. Die Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war damit nicht verbunden, sodass die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung nicht zulässig ist.2.2.
  31. Im vorliegenden Zusammenhang ging es – trotz der Komplexität der Fallkonstellation – um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur hinreichend geklärten Rechtslage auf einen Einzelfall. Die Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war damit nicht verbunden, sodass die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.844.001.2014

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