RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-235/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26.01.2018, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: „I. Dem Antrag von Herrn A vom 20.12.2017, eingelangt bei der Behörde am 22.12.2017, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr A erhält daher für den Zeitraum 22.12.2017 bis 31.12.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 206,47, für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.05.2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 629,85 monatlich und für den Zeitraum 01.06.2018 bis 22.06.2018 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 461,89.“
- Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSGParagraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG § 1 NÖ MindeststandardverordnungParagraph eins, NÖ Mindeststandardverordnung § 2 Z 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln Paragraph 2, Ziffer 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 20.12.2017, eingelangt bei der Behörde am 22.12.2017, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum 27.12.2017 bis 31.12.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 95,66 und für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 573,99 zuerkannt. Ferner wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2017, auf Leistungen bei Krankheit stattgegeben. Ihm wurde die Krankenversicherung bei der NÖ Gebietskrankenkasse für den Zeitraum 27.12.2017 bis 31.12.2018 gewährt. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass Herr A mit seiner Ehefrau B und den unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern C und D in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, Herr A über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt und Herr A Pflegegeld der Stufe 3 bezieht. Die Bemessung der zustehenden Leistungen erfolgte unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 11b NÖ MSG (Deckelung mit maximal € 1.500,00). Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass Herr A mit seiner Ehefrau B und den unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern C und D in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, Herr A über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt und Herr A Pflegegeld der Stufe 3 bezieht. Die Bemessung der zustehenden Leistungen erfolgte unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG (Deckelung mit maximal € 1.500,00). In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Leistungsbemessung der Mindeststandardrichtsatz (Lebensbedarf) für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft zuzüglich des anteiligen Wohnbedarfes berücksichtigt worden sei. Gegen den oben genannten Bescheid erhob Herr A fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass § 11b NÖ MSG verfassungswidrig sei und er durch die Anwendung desselben in seinen Rechten verletzt worden sei. Darüber hinaus liege ein Begründungsmangel vor. Beantragt wurde die beantragten Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Außerachtlassung des § 11b NÖ MSG zu gewähren, mit Bescheid höhere Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren sowie zu begründen, wie sich diese zusammensetzen und rasch Zusatzleistungen gemäß § 13 NÖ MSG zu veranlassen. Gegen den oben genannten Bescheid erhob Herr A fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass Paragraph 11 b, NÖ MSG verfassungswidrig sei und er durch die Anwendung desselben in seinen Rechten verletzt worden sei. Darüber hinaus liege ein Begründungsmangel vor. Beantragt wurde die beantragten Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Außerachtlassung des Paragraph 11 b, NÖ MSG zu gewähren, mit Bescheid höhere Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren sowie zu begründen, wie sich diese zusammensetzen und rasch Zusatzleistungen gemäß Paragraph 13, NÖ MSG zu veranlassen. Die mit dem bekämpften Bescheid gewährte Leistung bei Krankheit wurde mit gegenständlicher Beschwerde nicht angefochten. Dem Landesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 28.02.2018 diese Beschwerde samt bezuhabenden verwaltungsbehördlichen Akt vorgelegt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gesamten, unbedenklichen, Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 14.09.2018, zu welcher eine Vertreterin der belangten Behörde und der Beschwerdeführer erschienen sind. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, den Antrag auf Zuerkennung der Mindestsicherung selbst ausgefüllt und diesen sodann bei der Gemeinde *** abgegeben zu haben, wo er den Antrag, nach Durchsicht einer Bediensteten, unterschrieben habe. Er lebe mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Weiters gab er an, dass seine Ehefrau seit 03.07.2018 kein Einkommen mehr beziehe. Die Miete sei in derselben Höhe wie zum Antragszeitpunkt zu entrichten und beziehe er nach wie vor Pflegegeld der Stufe
- Auch hinsichtlich seines sonstigen Einkommens sowie seines Vermögens hätten sich keine Änderungen ergeben. Ende Dezember 2017, als er für sich den Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt habe, habe er Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch für seine Familienmitglieder beantragen wollen. Zu diesem Zweck habe auch seine Ehefrau den Antrag unterschrieben. Das Kreuz am Antrag sei irrtümlich bei dem Kästchen „Nein“ gesetzt worden und hätte er beabsichtigt, für alle vier Familienmitglieder Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu beantragen. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, dass bereits seine Beschwerde vom 22.02.2018 einen Antrag auf bescheidmäßige Gewährung einer höheren bedarfsorientierten Mindestsicherung enthalte, wenngleich dieser Antrag an das Landesverwaltungsgericht gestellt worden sei. Er stelle erneut mündlich einen Erhöhungsantrag. Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, dass aufgrund amtswegiger Erhebungen festgestellt worden sei, dass das Beschäftigungsverhältnis der Ehefrau des Beschwerdeführers mit 30.06.2018 geendet hätte. Überdies führte sie aus, dass seit Erlassung des bekämpften Bescheides keine Folgebescheide ergangen seien. Am 22.10.2018 erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde und wurde diese ersucht bekanntzugeben, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag (vom 20.12.2017) auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um einen Erstantrag gehandelt hat. Die belangte Behörde kam diesem Ersuchen sogleich nach und teilte mit, dass der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit, jedoch mit Unterbrechungen, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hätte. Der Beschwerdeführer habe letztmalig am 31.05.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen. Von folgendem verfahrensrelevanten Sachverhalt geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus: Der Beschwerdeführer bezog seit Längerem, mit Unterbrechungen, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Letztmalig, vor Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides, wurden ihm Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bis 31.05.2017 gewährt. Am 22.12.2017 brachte der Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde *** einen Antrag (datiert mit 20.12.2017) auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ein. Diesen Antrag übermittelte eine Mitarbeiterin des Sozialamtes der Stadtgemeinde *** am 22.12.2017 (um 12:17 Uhr) per E-Mail an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer Herr A, geboren am ***, ist österreichischer Staatsangehöriger. Er lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau B und den minderjährigen Kindern C und D in einer Haushaltsgemeinschaft, in einer Mietwohnung an der Adresse ***, ***. Für die Mietwohnung sind monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 377,34 zu tragen. Weitere rund € 190,00 sind für die Beheizung der Wohnung und für Strom zu bezahlen. Eine Beihilfe zu den Wohnkosten wird nicht bezogen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsunfähig und hat kein Vermögen. Herr A bezieht ein Pflegegeld der Pflegestufe 3 in der Höhe von € 451,80 monatlich. Darüber hinaus bezieht der Beschwerdeführer kein Einkommen. Die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau B war von 27.04.2016 bis zum 30.06.2018 geringfügig als Hilfskraft bei E tätig. Sie bezog ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 389,
- Darüber hinaus hat Frau B kein Einkommen und kein Vermögen. Ob die mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder C und D über ein Einkommen verfügen, musste nicht festgestellt werden, da ein allfälliges Einkommen bei den Kindern des Beschwerdeführers für die Berechnung der den Beschwerdeführer zustehenden Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht von Relevanz ist. Mit Erkenntnis vom 07.03.2018, Zl. G 136/217-19 u.a. hob der Verfassungsgerichtshof u.a. § 11a NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7
- Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im LGB. Nr. 19/2018 kundgemacht.Mit Erkenntnis vom 07.03.2018, Zl. G 136/217-19 u.a. hob der Verfassungsgerichtshof u.a. Paragraph 11 a, NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7,
- Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im LGB. Nr. 19 aus 2018, kundgemacht. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht, letztmalig befristet bis 31.05.2017, ergibt sich aus der glaubwürdigen Stellungnahme der belangten Behörde. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung am 22.12.2017 bei der Stadtgemeinde *** einbrachte, beruht auf dem nachvollziehbaren Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem inneliegenden Antrag des Beschwerdeführers, auf welchem ein Stempel der Stadtgemeinde ***, das Datum 22.12.2017, die Notiz „Für die Bürgermeisterin“ und eine Unterschrift angebracht sind. Die Feststellung, dass der Antrag mit 20.12.2017 datiert ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde inneliegenden Antrag des Beschwerdeführers. Die Feststellung, wonach eine Mitarbeiterin des Sozialamtes der Stadtgemeinde *** den Antrag des Beschwerdeführers am 22.12.2017 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte, stützt sich auf das im Verwaltungsakt der belangten Behörde befindliche E-Mail vom 22.12.2017 mit dem Betreff „A, geb. *** – Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz“. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem glaubwürdigen und nachvollziehbaren Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen betreffend die Wohnverhältnisse und Wohnkosten, beruhen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung und dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere auf dem inneliegenden Antrag des Beschwerdeführers, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Kontoauszügen des Beschwerdeführers, auf welchen monatliche Überweisungen an die Gemeinnütze Wohnungs-, u- Siedlungsgenossenschaft *** für die Wohnung ***, *** in der Höhe von € 377,34 ersichtlich sind. Die Feststellung, wonach für Heizung und Strom rund € 190,00 monatlich zu bezahlen sind, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und den im Akt befindlichen Kontoauszügen des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass keine Beihilfe zu den Wohnkosten bezogen wird, konnte aufgrund des nachvollziehbaren Verwaltungsaktes getroffen werden. Dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig und vermögenslos ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Die Ausführungen zum Bezug von Pflegegeld in Höhe von € 451,80 monatlich, stützen sich auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, im konkreten auf den inneliegenden Antrag des Beschwerdeführers, den Kontoauszügen des Beschwerdeführers, der Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe des Pflegegeldes vom Jänner 2016 sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer, abgesehen vom Bezug von Pflegegeld, kein Einkommen hat, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den im Verwaltungsakt der belangten Behörde befindlichen Kontoauszügen. Die Feststellung, dass die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau B von 27.04.2016 bis zum 30.06.2018 geringfügig beschäftigt war und ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 389,70 bezog, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem glaubwürdigen Verwaltungsakt der belangten Behörde, im Konkreten aus den inneliegenden Kontoauszügen der B und den Gehaltsabrechnungen. Dass Frau B darüber hinaus kein Einkommen und kein Vermögen hatte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde inneliegenden Antrag des Beschwerdeführers (Beilage A betreffend Frau B) und den Kontoauszügen der B. Die Feststellung betreffend das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konnte aufgrund der Übermittlung desselben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen werden. Die Kundmachung der Aufhebung konnte durch Einsichtnahme in das Rechtsinformationssystem (***) festgestellt werden. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 sowie VwGH vom 29.03.2017, Ra 2015/05/0051 mwN) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 sowie VwGH vom 29.03.2017, Ra 2015/05/0051 mwN) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat. Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung der §§ 11a und 11b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde angewendete Bestimmung des § 11b NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden ist, sodass die aufgehobene Bestimmung bei der nun erfolgten Neubemessung der dem Beschwerdeführer zu gewährenden Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung außer Acht zu lassen war. Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde angewendete Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden ist, sodass die aufgehobene Bestimmung bei der nun erfolgten Neubemessung der dem Beschwerdeführer zu gewährenden Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung außer Acht zu lassen war. Des Weiteren wird die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides und andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 8.09.2015, Ra 2015/18/0134 sowie VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001) ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat.Des Weiteren wird die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides und andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 8.09.2015, Ra 2015/18/0134 sowie VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001) ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid wurde lediglich über die dem Herrn A zu gewährenden Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (sowie über die Gewährung von Leistungen bei Krankheit) abgesprochen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer mit dem, dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Antrag lediglich für sich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Aus diesem Grunde durfte das erkennende Verwaltungsgericht nur über die dem Herrn A zu gewährenden Leistungen absprechen. Seine Intention, einen Antrag für sich und seine Familienmitglieder zu stellen, ergibt sich erst aufgrund der Beschwerde. Zum verfahrensrelevanten Zeitraum vor dem Verwaltungsgericht ist auszuführen, dass gemäß § 15 Abs. 1 NÖ MSG Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag […] gewährt werden. Der Antrag kann gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Gemäß § 9 Abs. 2a NÖ MSG gebühren Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab der Antragstellung aliquot, wobei ein Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. sind die Leistungen entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, wobei bei erstmaliger Gewährung eine Befristung von maximal sechs Monaten möglich ist. Zum verfahrensrelevanten Zeitraum vor dem Verwaltungsgericht ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag […] gewährt werden. Der Antrag kann gemäß Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG gebühren Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab der Antragstellung aliquot, wobei ein Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. sind die Leistungen entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, wobei bei erstmaliger Gewährung eine Befristung von maximal sechs Monaten möglich ist. Aufgrund des zwischen der letzten Leistungsgewährung (befristet bis 31.05.2017) und der erneuten Antragstellung des Beschwerdeführers am 22.12.2017 verstrichenen Zeitraums von mehr als sechs Monaten, ist nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes gegenständlich von keinem Weitergewährungsantrag, sondern von einem Erstantrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auszugehen. Wie festgestellt wurde, brachte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung am 22.12.2017 bei der Stadtgemeinde *** ein. Da die Einbringung des Antrages bei der Stadtgemeinde *** dem Gesetzeswortlaut folgend zulässig war, ist für die Bemessung der zustehenden Leistungen der 22.12.2017 als Datum der Antragstellung zu berücksichtigen. Überdies übermittelte die Stadtgemeinde *** der belangten Behörde noch an demselben Tag (am 22.12.2017) den Antrag des Beschwerdeführers samt Beilagen per E-Mail, weshalb derselbe noch am 22.12.2017 auch bei der belangten Behörde einlangte. Folglich sind dem Beschwerdeführer Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 22.12.2017 zu gewähren und sind diese bis 22.06.2018 zu befristen. Zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass er als österreichischer Staatsbürger grundsätzlich zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ MSG zählt.Zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass er als österreichischer Staatsbürger grundsätzlich zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß Paragraph 5, NÖ MSG zählt. Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist, weshalb er seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen muss.Hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist, weshalb er seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen muss. Da dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Vorweg ist hierzu festzuhalten, dass aufgrund der Änderung der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. Nr. 104/2017, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum getrennte Berechnungen (22.12.2017 bis 31.12.2017 und 01.01.2018 bis 22.06.2018) erfolgen mussten. Vorweg ist hierzu festzuhalten, dass aufgrund der Änderung der NÖ Mindeststandardverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2017,, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum getrennte Berechnungen (22.12.2017 bis 31.12.2017 und 01.01.2018 bis 22.06.2018) erfolgen mussten. Zu den von Herrn A angeführten Heiz- und Stromkosten (Betriebskosten) in der Höhe von rund € 190,00 monatlich, ist auszuführen, dass diese Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 NÖ MSG von den Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abzudecken sind, da diese nämlich unter anderem auch den Aufwand für Energie umfassen, worunter sowohl Heizung als auch Strom zu subsumieren sind (vgl. hierzu § 10 NÖ MSG idF LGBl. 9205-3 sowie Ltg.-1146/A-1/79-2016, S. 7). Gegenständlich ist sohin von Wohnkosten in der Höhe von € 377,34 auszugehen. Zu den von Herrn A angeführten Heiz- und Stromkosten (Betriebskosten) in der Höhe von rund € 190,00 monatlich, ist auszuführen, dass diese Aufwendungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG von den Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abzudecken sind, da diese nämlich unter anderem auch den Aufwand für Energie umfassen, worunter sowohl Heizung als auch Strom zu subsumieren sind vergleiche hierzu Paragraph 10, NÖ MSG in der Fassung LGBl. 9205-3 sowie Ltg.-1146/A-1/79-2016, S. 7). Gegenständlich ist sohin von Wohnkosten in der Höhe von € 377,34 auszugehen. Da der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft lebte, sind zur Berechnung des dem Beschwerdeführer zu gewährenden Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes auch die der Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern theoretisch zustehenden Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes zu berücksichtigen. Auf den Beschwerdeführer kommen die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV zur Anwendung. Auf B kämen die Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV und auf die minderjährigen Kinder C und D kämen jeweils die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV zur Anwendung.Auf den Beschwerdeführer kommen die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV zur Anwendung. Auf B kämen die Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV und auf die minderjährigen Kinder C und D kämen jeweils die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV zur Anwendung. Da die von dem Beschwerdeführer und von Frau B, C und D zu tragenden monatlichen Wohnkosten in der Höhe von € 377,34 – eine Beihilfe zu den Wohnkosten wird nicht bezogen – unter dem der Haushaltsgemeinschaft insgesamt höchstens gemäß § 1 Abs. 2 NÖ MSV zu gewährenden Mindeststandard für Wohnen, im Jahr 2017 in der Höhe von € 413,80 und im Jahr 2018 in der Höhe von € 422,88, liegen, steht dem Beschwerdeführer der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes nicht in voller Höhe, sondern in der Höhe der tatsächlich – anteilig berechnet – angefallenen Kosten zu. Bei Herrn A ergibt sich ein Mindeststandard für Wohnen in der Höhe von € 144,39 monatlich. Da die von dem Beschwerdeführer und von Frau B, C und D zu tragenden monatlichen Wohnkosten in der Höhe von € 377,34 – eine Beihilfe zu den Wohnkosten wird nicht bezogen – unter dem der Haushaltsgemeinschaft insgesamt höchstens gemäß Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV zu gewährenden Mindeststandard für Wohnen, im Jahr 2017 in der Höhe von € 413,80 und im Jahr 2018 in der Höhe von € 422,88, liegen, steht dem Beschwerdeführer der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes nicht in voller Höhe, sondern in der Höhe der tatsächlich – anteilig berechnet – angefallenen Kosten zu. Bei Herrn A ergibt sich ein Mindeststandard für Wohnen in der Höhe von € 144,39 monatlich. Der Beschwerdeführer bezieht Pflegegeld der Stufe 3, welches gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als anrechenfreies Einkommen anzusehen ist, da ihm weder stationär noch teilstationär Sozialhilfe geleistet wird. Der Beschwerdeführer bezieht Pflegegeld der Stufe 3, welches gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als anrechenfreies Einkommen anzusehen ist, da ihm weder stationär noch teilstationär Sozialhilfe geleistet wird. Da der Beschwerdeführer über kein anrechenbares Einkommen und Vermögen im verfahrensrelevanten Zeitraum verfügt, stehen ihm grundsätzlich die Mindeststandards zu, wobei im gesamten Leistungszeitraum der gekürzte Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 144,39 monatlich zu berücksichtigten ist. Für den Monat Dezember 2017 ist die Herrn A zu gewährende Leistung gemäß § 9 Abs. 2a NÖ MSG aliquot anzupassen, da der Antrag, wie oben ausgeführt, am 22.12.2017 gestellt wurde. Somit ist dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 22.12.2017 bis 31.12.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 206,47 zu gewähren. Für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.05.2018 steht dem Beschwerdeführer eine Geldleistung in der Höhe von € 629,85 monatlich zu. Im Monat Juni 2018 musste die Leistung erneut, aufgrund der maximalen Befristungsmöglichkeit für die Dauer von sechs Monaten, aliquotiert werden, weshalb ihm im Zeitraum 01.06.2018 bis 22.06.2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 461,89 zu gewähren ist. Für den Monat Dezember 2017 ist die Herrn A zu gewährende Leistung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG aliquot anzupassen, da der Antrag, wie oben ausgeführt, am 22.12.2017 gestellt wurde. Somit ist dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 22.12.2017 bis 31.12.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 206,47 zu gewähren. Für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.05.2018 steht dem Beschwerdeführer eine Geldleistung in der Höhe von € 629,85 monatlich zu. Im Monat Juni 2018 musste die Leistung erneut, aufgrund der maximalen Befristungsmöglichkeit für die Dauer von sechs Monaten, aliquotiert werden, weshalb ihm im Zeitraum 01.06.2018 bis 22.06.2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 461,89 zu gewähren ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass es für die Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von keiner Relevanz war, dass Frau B im verfahrensrelevanten Zeitraum einen monatlichen Lohn in der Höhe von € 389,70 bezogen hat. Von Relevanz wäre nämlich nur ein Einkommensüberschuss bei Frau B gewesen, welcher sodann gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG auf die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzurechnen gewesen wäre. Ein solcher Überschuss hätte sich jedoch bei einem ihr monatlich theoretisch zustehenden Mindeststandard in der Höhe von € 619,40 (im Jahr 2017) bzw. in der Höhe von € 629,85 (im Jahr 2018) – unter Berücksichtigung eines verminderten Mindeststandards für Wohnen – und einem monatlichen Lohn in der Höhe von € 389,70 nicht ergeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass es für die Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von keiner Relevanz war, dass Frau B im verfahrensrelevanten Zeitraum einen monatlichen Lohn in der Höhe von € 389,70 bezogen hat. Von Relevanz wäre nämlich nur ein Einkommensüberschuss bei Frau B gewesen, welcher sodann gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG auf die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzurechnen gewesen wäre. Ein solcher Überschuss hätte sich jedoch bei einem ihr monatlich theoretisch zustehenden Mindeststandard in der Höhe von € 619,40 (im Jahr 2017) bzw. in der Höhe von € 629,85 (im Jahr 2018) – unter Berücksichtigung eines verminderten Mindeststandards für Wohnen – und einem monatlichen Lohn in der Höhe von € 389,70 nicht ergeben. Ebenso irrelevant für die Bemessung der dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen wäre ein von C und D bezogenes Einkommen. Ein allfälliger Einkommensüberschuss wäre nämlich gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG von Vornherein nicht auf den Beschwerdeführer anzurechnen, da eine solche Anrechnung nur von Überschüssen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten oder sonst unterhaltsverpflichteten Personen zu erfolgen hat und weder C noch D dem Beschwerdeführer gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Ebenso irrelevant für die Bemessung der dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen wäre ein von C und D bezogenes Einkommen. Ein allfälliger Einkommensüberschuss wäre nämlich gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG von Vornherein nicht auf den Beschwerdeführer anzurechnen, da eine solche Anrechnung nur von Überschüssen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten oder sonst unterhaltsverpflichteten Personen zu erfolgen hat und weder C noch D dem Beschwerdeführer gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte auf die mit dem bekämpften Bescheid gewährte Krankenhilfe nicht einzugehen, da diese keinen Gegenstand der Beschwerde bildete. Die Entscheidung, inwieweit der in gegenständlicher Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung einer höheren Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die übrigen Haushaltsmitglieder gewertet wird, obliegt der belangten Behörde. Zum in der Beschwerde gestellten Antrag, rasch Zusatzleistungen gemäß § 13 NÖ MSG zu veranlassen [sic], ist auszuführen, dass die Gewährung eines beispielsweise behinderungsbedingten Sonderbedarfes iSd § 13 NÖ MSG das Vorliegen eines solchen Bedarfes voraussetzt. Daneben ist Voraussetzung, dass dieser Bedarf nicht durch die Leistungen nach §§ 10 ff NÖ MSG gedeckt ist. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die darauf hinweisen, dass beim Beschwerdeführer ein höherer, nicht durch die Mindeststandards abgedeckter, Bedarf vorliegt, weshalb ihm keine Zusatzleistungen zu gewähren sind.Zum in der Beschwerde gestellten Antrag, rasch Zusatzleistungen gemäß , Paragraph 13, NÖ MSG zu veranlassen [sic], ist auszuführen, dass die Gewährung eines beispielsweise behinderungsbedingten Sonderbedarfes iSd Paragraph 13, NÖ MSG das Vorliegen eines solchen Bedarfes voraussetzt. Daneben ist Voraussetzung, dass dieser Bedarf nicht durch die Leistungen nach Paragraphen 10, ff NÖ MSG gedeckt ist. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die darauf hinweisen, dass beim Beschwerdeführer ein höherer, nicht durch die Mindeststandards abgedeckter, Bedarf vorliegt, weshalb ihm keine Zusatzleistungen zu gewähren sind. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen und ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen und ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.235.001.2018