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{'item': 'LVwG-AV-33/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-33/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom

  1. Dezember 2017, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des , A, in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  2. Dezember 2017, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
  3. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  6. Dezember 2017, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  7. September 2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom ,
  8. Dezember 2017, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  9. September 2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit
  10. Oktober 2009 Student der Rechtswissenschaften sei, sein Antrag auf Studienbeihilfe wegen Überschreitung der Studienzeit abgewiesen worden sei und sein Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice abgelehnt worden sei.Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit ,
  11. Oktober 2009 Student der Rechtswissenschaften sei, sein Antrag auf Studienbeihilfe wegen Überschreitung der Studienzeit abgewiesen worden sei und sein Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice abgelehnt worden sei. Des Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, nicht wirksam dokumentiert werden könne, sondern dass hierzu die Ausbildung beendet werden müsse. Auch legte die belangte Behörde dar, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsansprüche gegen das Arbeitsmarktservice nicht ausreichend verfolgt habe, stelle doch diese Rechtsverfolgung ein wichtiges Kriterium für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dar.
  12. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom
  13. Jänner 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass mit September 2017 sein Antrag auf Stipendium wegen Überschreitung Studienzeit abgewiesen worden sei. Bis dahin habe die Möglichkeit bestanden, mithilfe dieser Unterstützung und einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses seinen Lebensunterhalt, die Wohnkosten und Leistungen für den Krankheitsfall abzudecken. Nach dem finanziellen Engpass habe er sein Arbeitsausmaß erweitern müssen. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Mindestsicherung habe er bedingungslos die Voraussetzungen für die Leistungen nach dem NÖ MSG erfüllen können. Er habe als hilfsbedürftig gegolten und habe seinen Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und die Leistungen bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln decken können. Des Weiteren sei der Einsatz der Arbeitskraft vorhanden gewesen, da die Bereitschaft zur Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung eine Voraussetzung für Leistungen des NÖ MSG darstelle. Er habe auch tatsächlich keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber Dritten. Er erwähnt auch, dass das letzte Mal im Jahre 2009 Notstandshilfe vom AMS bezogen worden sei. Seine Arbeitswilligkeit sei im Zeitpunkt der Antragsstellung vorgelegen, da er beim AMS in einem Betreuungsverhältnis gestanden sei. Er selbst habe auch aus Eigeninitiative Maßnahmen ergriffen, um zu einer Erwerbstätigkeit zu gelangen. Hierzu verweist er auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien zu VGW-141/023/7775/2015, woraus sich ergebe, dass alleine aufgrund eines Studiums noch lange nicht vorweg darauf geschlossen werden könne, dass der Einsatz zur Arbeitskraft nicht zur Verfügung stehen könne. Die Abweisung seines Antrages könne nicht im Sinne der gesetzlichen Grundlage stehen, da eine mittellose Person von einer der letzten Stufen der sozialen Sicherheit ausgeschlossen werde, dies mit der Begründung, dass ein Anspruch bestehen würde, wenn die Person ihr Studium abschließt. Er stellte die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Behebung des Bescheides.
  14. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der gegenständlichen Rechtsache wurde am
  15. Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Im Vorfeld dieser Verhandlung wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Erhebungen geführt und Einsicht in die Auszüge des Österreichischen Arbeitsmarktservice und in die der Sozialversicherung genommen. Im Ergebnis zeigte sich, dass der Beschwerdeführer beim AMS nicht gemeldet ist und seit
  16. März 2018 beim B als Arbeiter gemeldet ist. Aus der Kontaktaufnahme mit dem Österreichischen Arbeitsmarktservice per E-Mail vom
  17. Oktober 2018 ergaben sich die Informationen aus der Antwort vom
  18. Oktober 2018, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum bis
  19. November 2017 beim AMS vorgemerkt war und dabei für die Vermittlung für Voll- und/oder Teilzeitbeschäftigung zur Verfügung stand. Schulungen habe er in diesem Zeitraum keine besucht, da er sein eigenes Studium fortsetzte. In diesem Zeitraum wurden ihm zwei Stellenvorschläge geschickt, auf die er sich auch beworben habe, es jedoch zu keinem Dienstverhältnis gekommen sei. Er habe drei von vier Terminen beim AMS wahrgenommen, weshalb die Vormerkung beendet wurde. In diesem Zeitraum hatte der Beschwerdeführer keinen Leistungsanspruch. Es bestehe jedoch ein Rückforderungsanspruch an das AMS über € 2.346,30, welcher mit monatlichen Raten von € 100,-- pünktlich rückbezahlt wird. In der Verhandlung am
  20. Oktober 2018 schränkte der Beschwerdeführer den Zeitraum seiner Beschwerde auf den Zeitraum vom
  21. September 2017 bis
  22. Februar 2018 ein. Zusätzlich brachte der Beschwerdeführer bezüglich § 7 NÖ MSG vor, dass er betreffend die Arbeitswilligkeit eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS sowie Bewerbungen vorlegen kann. Des Weiteren führte er aus, dass er auf der Universität nur noch drei Prüfungen zu absolvieren hat und daher keine Anwesenheitspflicht bei der Hochschule besteht.Zusätzlich brachte der Beschwerdeführer bezüglich Paragraph 7, NÖ MSG vor, dass er betreffend die Arbeitswilligkeit eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS sowie Bewerbungen vorlegen kann. Des Weiteren führte er aus, dass er auf der Universität nur noch drei Prüfungen zu absolvieren hat und daher keine Anwesenheitspflicht bei der Hochschule besteht. Zusätzlich stellte er klar, dass er im Sinne des § 2 NÖ MSG keine Leistungen Dritter beziehe und dass sich die Bestimmung des § 8 Abs. 5 NÖ MSG vom Kontext her auf Unterhaltsschuldner beziehe. Ein solches Verhältnis bestehe jedoch nicht zum AMS. Beim AMS *** bestehe bei ihm eine Rahmenfristerstreckung, wodurch sein Anspruch auf Notstandshilfe weiter bestehe, soferne das Studium abgeschlossen wird.Zusätzlich stellte er klar, dass er im Sinne des Paragraph 2, NÖ MSG keine Leistungen Dritter beziehe und dass sich die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG vom Kontext her auf Unterhaltsschuldner beziehe. Ein solches Verhältnis bestehe jedoch nicht zum AMS. Beim AMS *** bestehe bei ihm eine Rahmenfristerstreckung, wodurch sein Anspruch auf Notstandshilfe weiter bestehe, soferne das Studium abgeschlossen wird. Über Befragen stellte er klar, dass er im Jahre 2014 bereits einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt hatte. Bei seiner Meldung beim AMS von September 2017 bis Oktober 2017 seien ihm zwei Jobangebote vermittelt worden und zwei Bewerbungen habe er aus Eigeninitiative gemacht. Seit
  23. Februar 2018 sei er im Überwachungsgewerbe tätig. Zum nicht eingehaltenen Termin beim AMS im November 2017 sagte er aus, dass sich damals das Betreuungsverhältnis geändert habe und ihm ein neuer Betreuer zugeteilt wurde. Er habe dabei festgestellt, dass er auch ohne Unterstützung durch das AMS eine Jobsuche machen könne. Die Abweisung der Notstandshilfe sei ihm mit Schreiben vom
  24. September 2017 mitgeteilt worden. Bis November 2017 sei er jedoch mit dem AMS in Kontakt geblieben, da er trotzdem arbeitswillig gewesen sei. Er sei auch geringfügig beschäftigt gewesen und auch Plasma gespendet haben, wofür er Geld bekommen habe. Lebensmittel habe er von Verwandten erhalten. Nach dem Verlust des Stipendiums habe er einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Derzeit wohne er in *** zur Miete, welche ca. € 360,-- pro Monat beträgt. Er habe bis 2009 Notstandshilfe bezogen, dann habe er als ordentlicher Hörer am *** mit dem Studium begonnen. Für die Jahre 2009 und 2010 müsse er die bezogenen Geldleistungen zurückzahlen. Die Miete zwischen September 2017 bis Februar 2018 habe er mit geliehenem Geld bezahlt. Teilweise wurde die Miete gestundet oder er konnte aufgrund der geringfügigen Beschäftigung die Miete bezahlen. Von seiner Studentenverbindung habe er ein Darlehen in der Höhe von € 10.000,-- aufgenommen. Seine Mutter, die eine kleine Pension beziehe, unterstütze ihn mit Naturalien und könne ihm finanziell nicht helfen. Sein Vater sei bereits verstorben. Gegen den Bescheid des AMS habe er keine Beschwerde erhoben. Auch habe er keine Vorstellung gegen den Ablehnungsbescheid der Stipendienstelle *** erhoben. Seine Beschwerde mit dem eingeschränkten Zeitraum von
  25. September 2017 bis
  26. Februar 2018 hielt er aufrecht.
  27. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und bewohnt eine Mietwohnung in ***. Für diese Wohnung hat er eine Miete in der Höhe von € 360,-- zu bezahlen. Diese Miete bezahlte er mit geliehenen Geld, einem Darlehen seiner Studentenverbindung bzw. mit dem Einkommen aus seiner geringfügigen Beschäftigung. Er ist seit
  28. Oktober 2009 ordentlicher Hörer am *** und studiert Rechtswissenschaften. Dieses Studium hat er noch nicht abgeschlossen. Im verfahrensrelevanten Zeitraum vom
  29. September 2017 bis
  30. Februar 2018 war er immer noch ordentlicher Hörer am *** und war beim Österreichischen Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt. Er stand hierbei für Voll- und/oder Teilzeitbeschäftigungen zur Verfügung. In diesem Zeitraum war er geringfügig beschäftigt in *** und verdiente laut Antragsformular zur Mindestsicherung € 290,-- pro Monat. Der Beschwerdeführer bezog im beschwerderelevanten Zeitraum weder Notstandshilfe vom AMS noch bekam er ein Stipendium für das Betreiben seines Studiums. Die Abweisung der Notstandshilfe durch das AMS *** wurde ebenso rechtskräftig wie die Ablehnung des Stipendiums durch die Stipendienstelle ***. Die Vormerkzeit des Beschwerdeführers beim AMS *** wurde durch ihn beendet, da er einen seiner vorgeschriebenen Termine nicht eingehalten hat.
  31. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf dem Ergebnis dieser Verhandlung. Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Mietwohnung in *** bewohnt, für welche er einen Mietzins in der Höhe von € 360,00 zu leisten hat. Auch konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Miete bezahlte, indem er sich von anderen Menschen Geld geliehen hatte, die Miete stunden haben lasse bzw. aus dem Einkommen aus seiner geringfügigen Beschäftigung bzw. mit einem Darlehen von seiner Studentenverbindung bezahlt hat. Ebenso blieb unbestritten, dass er seit Oktober 2009 als ordentlicher Hörer am *** inskribiert ist und dieses Studium noch nicht abgeschlossen hat. Seine Vormerkung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als arbeitssuchend für eine Vollzeit bzw. Teilzeitbeschäftigung beim AMS *** ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und andererseits aus der Mitteilung des AMS ***. Daraus ist auch abzuleiten, dass der Beschwerdeführer vorgeschlagene Beschäftigungsangebote wahrgenommen hat, indem er sich bei Ihnen beworben hat aber auch dass es sich selbstständig auf Eigeninitiative um einen Job bemüht hat. Sein Einkommen in der Höhe von € 290,00 im verfahrensrelevanten Zeitraum ergibt sich aus seinem Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom
  32. September 2017 und wurde dies während des gesamten Verfahrens weder von ihm noch von der belangten Behörde bestritten. Die Rechtskraft des Abweisungsbescheides auf Notstandshilfe durch das AMS sowie die Ablehnung des Stipendiums der Stipendienstelle *** ergibt sich aus dem Akteninhalt. Diese Dokumente wurden der belangten Behörde vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Des weiteren brachte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass er kein weiteres Rechtsmittel gegen diese beiden Bescheide eingebracht hat. Das Ende der Vormerkungszeit des Beschwerdeführers beim AMS *** ergibt sich aus der schriftlichen Korrespondenz mit dem AMS und auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
  33. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 19/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). § 6Paragraph 6Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz eins,Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […]
(3)Absatz 3,Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
(4)Absatz 4,Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden. […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. […]
(6)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
(6)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die […] 5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen,
  1. a)die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, oder
  2. b)die bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen wurde und den Pflichtschulabschluss zum Ziel hat, oder
  3. c)den erstmaligen Abschluss einer Lehre (auch in Form einer Facharbeiter-Intensivausbildung) zum Ziel hat und dadurch die (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden kann; Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG lautet: Revision§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  1. Erwägungen: Mit Antrag vom
  2. September 2017 begehrte der Beschwerdeführer Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und begründete seinen Antrag dahingehend, dass er beim österreichischen Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet ist, dies obwohl er als ordentlicher Hörer am *** seit 2009 inskribiert ist und das ordentliche Studium der Rechtswissenschaften verfolgt und noch nicht abgeschlossen hat. Seinen hypothetischen Anspruch begründete er dahingehend, dass er keine Leistungen von Dritten erhält, im Zeitpunkt der Antragstellung mittellos und hilfsbedürftig gewesen ist und die Voraussetzung, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, erfüllt war. Dieses Vorbringen führt ihn jedoch nicht zum Erfolg. Der Beschwerdeführer befand sich im
  3. Lebensjahr, als er mit dem Studium als ordentlicher Hörer an der Universität in *** begonnen hat. Die Ausnahmebestimmungen des § 7 Abs. 6 Z. 5 lit.a-c NÖ MSG kommen daher beim Beschwerdeführer nicht zum Zug.Die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 5, lit.a-c NÖ MSG kommen daher beim Beschwerdeführer nicht zum Zug. Hierbei ist auch auf den Motivenbericht zum NÖ Mindestsicherungsgesetz, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, zu verweisen, welcher zu § 7 NÖ MSG besagt, dass ein Studium an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung (z.B. Fachhochschule) grundsätzlich nicht als Schul-oder Erwerbsausbildung im Sinne des Abs. 6 leg.cit. zu sehen ist.Hierbei ist auch auf den Motivenbericht zum NÖ Mindestsicherungsgesetz, , Ltg.-515-1/A-1/32-2010, zu verweisen, welcher zu Paragraph 7, NÖ MSG besagt, dass ein Studium an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung (z.B. Fachhochschule) grundsätzlich nicht als Schul-oder Erwerbsausbildung im Sinne des Absatz 6, leg.cit. zu sehen ist. Des Weiteren soll damit klargestellt werden, dass die Wortwendung „vor Vollendung des
  4. Lebensjahres begonnen“ die Zielstrebigkeit einer Ausbildung verdeutlichen soll, wonach neuerliche Ausbildungen nach wiederholtem Abbruch anderer Ausbildungen nicht ausnahmefähig ist. Die Bestimmung des § 7 NÖ MSG stellt auf die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ab, da auch eine Anspruchsberechtigung auf Leistungen nach dem NÖ MSG vorhanden ist, wenn man dem Arbeitsmarkt als Arbeitskraft zur Verfügung steht und diese Verfügbarkeit über das Arbeitsmarktservice gewährleistet ist.Die Bestimmung des Paragraph 7, NÖ MSG stellt auf die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ab, da auch eine Anspruchsberechtigung auf Leistungen nach dem NÖ MSG vorhanden ist, wenn man dem Arbeitsmarkt als Arbeitskraft zur Verfügung steht und diese Verfügbarkeit über das Arbeitsmarktservice gewährleistet ist. So führt auch der Beschwerdeführer an, er erfülle diese Voraussetzung und stand dem Arbeitsmarkt als Vollzeit- bzw. Teilzeitbeschäftigter zur Verfügung. Er übersieht hierbei allerdings die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So führt dieser mit seiner Entscheidung vom
  5. Jänner 2014 zu Zl. 2012/08/0265, aus, dass schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit ausschließt, wobei es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkretindividuelle Art, in welcher der Auszubildende der Ausbildung obliegt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt. Der Beschwerdeführer studiert nun seit 2009 als ordentlicher Hörer. Nach der zitierten Rechtsprechung ist es nun unerheblich, wie schnell und eifrig der Beschwerdeführer sein Studium betreibt oder betrieben hat. Auch unerheblich ist es, dass ihm, seiner eigenen Aussage nach, nur noch 3 Prüfungen für den Abschluss fehlen und ein Besuch von Vorlesungen oder Pflichtveranstaltungen für ihn nicht mehr notwendig ist. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer nicht arbeitslos, hat daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und infolge dessen auch nicht anspruchsberechtigt für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, da er dem Arbeitsmarkt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vermutung nicht zur Verfügung steht. Zu seinen Ausführungen in seiner Beschwerde bezogen auf die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Wien ist auszuführen, dass es sich bei dieser Rechtsangelegenheit nicht um das Diplomstudium, sondern um ein Doktoratsstudium als Folge des Diplomstudiums gehandelt hat. In der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird ausgeführt, dass ein Doktoratsstudium auch neben eine Vollzeitbeschäftigung betrieben werden kann. Für die gegenständliche Rechtsangelegenheit des Beschwerdeführers stellt jedoch, wie oben bereits ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein Studium, wie es der Beschwerdeführer betreibt, zur überwiegenden Inanspruchnahme des Beschwerdeführers führt und somit nicht neben einer Beschäftigung i.S.d. AlVG betrieben werden kann. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass die Immatrikulation an der Hochschule bewirke, dass eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben sei. Verbunden hiermit wird die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert ist. Eine allfällige Arbeitswilligkeit kann daher nicht durch die bloße Erklärung arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentiert werden (siehe VwGH vom
  6. Juli 2011, Zl. 2009/08/0005) Der Gesetzgeber geht also im Arbeitslosenversicherungsgesetz von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung aus. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld – systemwidrig – zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird. Das bedeutet, dass von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er ausgebildet wird (vgl. VwGH vom
  7. Juni 2016, Zl. Ra 2016/08/0179).Der Gesetzgeber geht also im Arbeitslosenversicherungsgesetz von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung aus. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld – systemwidrig – zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird. Das bedeutet, dass von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er ausgebildet wird vergleiche VwGH vom
  8. Juni 2016, Zl. Ra 2016/08/0179). Da sich das NÖ Mindestsicherungsgesetz am Arbeitslosenversicherungsgesetz orientiert, ist diese höchstgerichtliche Rechtsprechung für die gegenständliche Rechtssache heranzuziehen. Der landesrechtliche Gesetzgeber stellt in seinem oa. zitierten Motivenbericht klar, dass der Besuch einer Hochschule nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 7 NÖ MSG fällt, denn es widerspricht dem Grundgedanken der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sich mit diesen Leistungen eine Ausbildung zu finanzieren. Diese sind ua. zu gewähren, um einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip) und auch nach Überwindung einer sozialen Notlage, um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip). Dass dem Beschwerdeführer noch drei Prüfungen zum Abschluss seines Studiums fehlen, bevor er wieder in ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einsteigen kann, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht unter einer Notlage im Sinne des Mindestsicherungsgesetzes subsumierbar.Da sich das NÖ Mindestsicherungsgesetz am Arbeitslosenversicherungsgesetz orientiert, ist diese höchstgerichtliche Rechtsprechung für die gegenständliche Rechtssache heranzuziehen. Der landesrechtliche Gesetzgeber stellt in seinem oa. zitierten Motivenbericht klar, dass der Besuch einer Hochschule nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 7, NÖ MSG fällt, denn es widerspricht dem Grundgedanken der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sich mit diesen Leistungen eine Ausbildung zu finanzieren. Diese sind ua. zu gewähren, um einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip) und auch nach Überwindung einer sozialen Notlage, um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip). Dass dem Beschwerdeführer noch drei Prüfungen zum Abschluss seines Studiums fehlen, bevor er wieder in ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einsteigen kann, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht unter einer Notlage im Sinne des Mindestsicherungsgesetzes subsumierbar. Bei seinem Vorbringen, die Mindestsicherung diene der Überbrückung für eine Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs für eine Person, wenn sich diese Person diese nicht ausreichend beschaffen kann und gefährdet ist, der Armut ausgesetzt zu sein, ist ihm zwar zuzustimmen, dennoch übersieht er hierbei, dass seine Position im gesamten Verfahren darauf gerichtet war, sich als Student zu präsentieren und kurz vor dem Abschluss des Studiums zu stehen. Somit begehrte er Mindestsicherung, um sein Studium weiter verfolgen und abschließen zu können und seinen Lebensunterhalt und seinen Wohnbedarf währenddessen mit Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung finanzieren zu lassen. Dieses Begehren widerspricht dem System der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von Grund auf.
  9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.33.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.