RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-371/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen an Pflichtschulen beim Landesschulrat für Niederösterreich vom 14.02.2018, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Disziplinarstrafe zu Recht: 1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass
- a)im Spruchteil I.1. die Wortfolge „am 12.1.2015 (10:32 Uhr)“ entfällt, undim Spruchteil römisch eins.1. die Wortfolge „am 12.1.2015 (10:32 Uhr)“ entfällt, und
- b)nach dem Spruchteil I.3. folgender Spruchteil I.4 eingefügt wird:nach dem Spruchteil römisch eins.3. folgender Spruchteil römisch eins.4 eingefügt wird: „4. durch ihr verspätetes Erscheinen in der NNÖMS *** am 12.01.2015 um 10:32 Uhr die lehramtlichen Pflicht, die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten (§ 31 LDG 1984), dadurch verletzt hat, dass sie den um 10:30 Uhr zu beginnenden Unterricht durch ihr verspätetes Erscheinen in der Schule um 10:32 Uhr zumindest um 2 Minuten zu spät begonnen hat.“12.01.2015 um 10:32 Uhr die lehramtlichen Pflicht, die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten (Paragraph 31, LDG 1984), dadurch verletzt hat, dass sie den um 10:30 Uhr zu beginnenden Unterricht durch ihr verspätetes Erscheinen in der Schule um 10:32 Uhr zumindest um 2 Minuten zu spät begonnen hat.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG Entscheidungsgründe: Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Beschwerdeführerin steht als Oberlehrerin an Neuen Mittelschulen in einem in den Anwendungsbereich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, (LDG 1984) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältniszum Land Niederösterreich.Die Beschwerdeführerin steht als Oberlehrerin an Neuen Mittelschulen in einem in den Anwendungsbereich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, , Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, (LDG 1984) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, zum Land Niederösterreich. Mit Schreiben vom 20.07.2016 erstattete der Landesschulrat für Niederösterreich als Dienstbehörde eine Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin an die Vorsitzende der Disziplinarkommission für Lehrpersonen an Pflichtschulen. Nach ergänzenden Ermittlungen zu den sich aus der Disziplinaranzeige erhobenen Vorwürfen wurde von der belangten Behörde auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes der Verdachtsbereich als für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens für ausreichend angesehen. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen an Pflichtschulen beim Landesschulrat für Niederösterreich vom 25.01.2017, Zl. ***, erfolgte die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.11.2017, LVwG-AV-230/001-2017 abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen an Pflichtschulen beim Landesschulrat für Niederösterreich vom 14.02.2018, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen nachstehender Dienstpflichtverletzungen gemäß § 70 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 für schuldig gesprochen und über sie eine Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges verhängt:Mit dem nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen an Pflichtschulen beim Landesschulrat für Niederösterreich vom 14.02.2018, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen nachstehender Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 für schuldig gesprochen und über sie eine Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges verhängt: „Die Beschuldigte ist schuldig, durch 1. Nichtbefolgung der schriftlichen Weisungen der Dienstbehörde vom 16.01.2015, 12.06.2015, 22.01.2016 und 30.05.2016, nämlich 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn ihre Aufsichtspflicht wahrzunehmen, Dienstpflichtverletzungen gemäß § 30 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) iVm § 51 Abs. 3 Schulunterrchtsgesetz (SchUG), schuldhaft begangen zu haben und zwar an folgenden Tagen:Nichtbefolgung der schriftlichen Weisungen der Dienstbehörde vom 16.01.2015, 12.06.2015, 22.01.2016 und 30.05.2016, nämlich 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn ihre Aufsichtspflicht wahrzunehmen, Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, Schulunterrchtsgesetz (SchUG), schuldhaft begangen zu haben und zwar an folgenden Tagen: an der NNÖMS *** mit Unterrichtsbeginn um 7.30 Uhr: am 7.1.2015 (7.36 Uhr), am 12.1.2015 (10.32 Uhr), am 13.1.2015 (7.32 Uhr), am 16.1.2015 (7.29 Uhr), am 6.5.2015 (7.23 Uhr), am 8.5.2015 (7.25 Uhr), am 11.5.2015 (7.24 Uhr), am12.5.2015 (7.25 Uhr), am 27. 5. 2015 (7.28 Uhr), am 29.5.2015 (7.25 Uhr), am 1.6.2015 (7.29 Uhr), am 2.6.2015 (7.25 Uhr), am 3.6.2015 (7.22 Uhr), am 8.6.2015 (7.25 Uhr), am 9.6.2015 (7.27 Uhr), am 10.6.2015 (7.25 Uhr), am 12.6.2015 (7.27 Uhr), am 15.6.2015 (7.25 Uhr) an der NNÖMS *** mit Unterrichtsbeginn um 8.25 Uhr: am 22.2.2016, 29.2.2016, 14.3.2016, 2.5.2016 und 30.5.2016 jeweils zwischen 8.15 und 8.20 Uhr an der VS *** mit Unterrichtsbeginn um 7.45 Uhr: am 9.2.2016 (07:40 Uhr), am 10. 2.2016 (07:42 Uhr), am 24.02.2016 (07:35 Uhr), am 2.3.2016 (07:40 Uhr), am 5. 4.2016 (07:42 Uhr), am 19. 4.2016 (07:40 Uhr), am 3.5.2016 (07:35 Uhr), am 10.5.2016 (07:38 Uhr), am 11.5.2016 (07:40 Uhr), am 18.5.2016 (07:40 Uhr), am 19.5.2016 (07:35 Uhr), am 24.5.2016 (07:40 Uhr) am 25.5.2016 (07:40 Uhr), am 31.5.2016 (07:37 Uhr), am 1.6.2016 (07:38 Uhr), am 2.6.2016 (07:40 Uhr), am 7.6.2016 (07:40 Uhr), am 8.6.2016 (07:40 Uhr), am 9.6.2016 (07:40 Uhr), am 23.6.2016 (07:40 Uhr); 2. Nichtbefolgung der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom 12.05.2015, 22.02.2016 und 30.05.2016, nämlich die Unterrichtsvorbereitung schriftlich und in ausreichender Form zu erstellen, Dienstpflichtverletzung gemäß § 30 Abs. 1 iVm § 43 Abs. 1 Z 2 LDG 1984 schuldhaft begangen zu haben;Nichtbefolgung der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom 12.05.2015, 22.02.2016 und 30.05.2016, nämlich die Unterrichtsvorbereitung schriftlich und in ausreichender Form zu erstellen, Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 schuldhaft begangen zu haben; 3. Fernbleiben von einer Fortbildungsveranstaltung am 23.05.2016, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 3 Z 1 und 4 LDG 1984 iVm § 51 Abs. 2 SchUG schuldhaft begangen zu haben.“Fernbleiben von einer Fortbildungsveranstaltung am 23.05.2016, eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins und 4 LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, SchUG schuldhaft begangen zu haben.“ Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Landeslehrer gemäß § 30 LDG 1984 die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen habe, widrigenfalls eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Die Beschwerdeführerin habe die zahlreichen Weisungen ihres Vorgesetzten Direktor B, Leiter der NNÖMS ***, nicht befolgt. Die Weisungen hätten unter anderem die Einhaltung des pünktlichen Erscheinens 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn um die Aufsicht über ihre Schüler wahrzunehmen zum Inhalt. Die Beschwerdeführerin sei zwar zumeist rechtzeitig zu ihrem Unterricht in den beiden Schulen NNÖMS *** und Volksschule *** gekommen, jedoch nicht der Dienstanweisung nachgekommen, 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts zu erscheinen um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen.Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Landeslehrer gemäß Paragraph 30, LDG 1984 die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen habe, widrigenfalls eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Die Beschwerdeführerin habe die zahlreichen Weisungen ihres Vorgesetzten Direktor B, Leiter der NNÖMS ***, nicht befolgt. Die Weisungen hätten unter anderem die Einhaltung des pünktlichen Erscheinens 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn um die Aufsicht über ihre Schüler wahrzunehmen zum Inhalt. Die Beschwerdeführerin sei zwar zumeist rechtzeitig zu ihrem Unterricht in den beiden Schulen NNÖMS *** und Volksschule *** gekommen, jedoch nicht der Dienstanweisung nachgekommen, 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts zu erscheinen um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen. Weiters sei in den vom Direktor der NNÖMS *** ergangenen Weisungen die rechtzeitige, schriftliche und präzise Unterrichtsvorbereitung angeordnet worden. Die schriftliche Unterrichtsvorbereitung werde unter die Vorbereitung des Unterrichts im Sinne des § 43 Abs.1 Z 2 LDG 1984 subsumiert, die diesem zufolge einen Teil der Arbeitszeit eines Landeslehrers darstelle. Auch diese Weisung finde inhaltlich Deckung durch das Gesetz. Wenn die Beschuldigte auch davon ausging, dass sie mit mehr als 15 Dienstjahren nicht mehr zur Unterrichtsvorbereitung verpflichtet sei, sondern lediglich zur Legung von Wochenplänen, lasse sie außer Acht, dass die Aufforderungen zur schriftlichen Unterrichtsvorbereitung mittels mehrmals ergangenen Dienstanweisungen erfolgt seien und mangels Rechtswidrigkeit des Inhalts jedenfalls zu befolgen seien. Weiters sei in den vom Direktor der NNÖMS *** ergangenen Weisungen die rechtzeitige, schriftliche und präzise Unterrichtsvorbereitung angeordnet worden. Die schriftliche Unterrichtsvorbereitung werde unter die Vorbereitung des Unterrichts im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 subsumiert, die diesem zufolge einen Teil der Arbeitszeit eines Landeslehrers darstelle. Auch diese Weisung finde inhaltlich Deckung durch das Gesetz. Wenn die Beschuldigte auch davon ausging, dass sie mit mehr als 15 Dienstjahren nicht mehr zur Unterrichtsvorbereitung verpflichtet sei, sondern lediglich zur Legung von Wochenplänen, lasse sie außer Acht, dass die Aufforderungen zur schriftlichen Unterrichtsvorbereitung mittels mehrmals ergangenen Dienstanweisungen erfolgt seien und mangels Rechtswidrigkeit des Inhalts jedenfalls zu befolgen seien. Es gebe keine Anhaltspunkte, wonach die Beschuldigte diese Weisungen abgelehnt hätte. Beachtliche Bedenken gegen die Weisungen seien von der Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Durch die laufende nachweisliche Nichtbefolgung der mehrfach ergangenen Dienstanweisungen gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984, die einerseits auf das pünktliche Erscheinen 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn und die Wahrnehmung der Aufsicht abgezielt hätten und andererseits die rechtzeitige und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen anordneten, habe die Beschwerdeführerin in beiden Fällen mehrfach ihre Dienstpflichten verletzt. Durch die laufende nachweisliche Nichtbefolgung der mehrfach ergangenen Dienstanweisungen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984, die einerseits auf das pünktliche Erscheinen 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn und die Wahrnehmung der Aufsicht abgezielt hätten und andererseits die rechtzeitige und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen anordneten, habe die Beschwerdeführerin in beiden Fällen mehrfach ihre Dienstpflichten verletzt. Hinsichtlich der unentschuldigt unbesuchten Fortbildung „Lehrergesundheit“ sei auszuführen, dass eine Lehrperson neben den ihr obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben gemäß § 43 Abs.3 Z 1 LDG 1984 iVm § 51 Abs. 2 SchUG erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen habe. Weiters sei gemäß § 43 Abs. 3 Z 4 LDG 1984 u.a. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, ein Pensum an 15 (Jahres-)Stunden vorgesehen. Hinsichtlich der unentschuldigt unbesuchten Fortbildung „Lehrergesundheit“ sei auszuführen, dass eine Lehrperson neben den ihr obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, SchUG erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen habe. Weiters sei gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 4, LDG 1984 u.a. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, ein Pensum an 15 (Jahres-)Stunden vorgesehen. Der Besuch der gegenständlichen Fortbildung sei mittels Konferenzbeschluss festgesetzt worden und habe somit obligatorischen Charakter. Trotz Kenntnis sei die Teilnahme an der Veranstaltung verweigert worden. Die Veranstaltung „Lehrergesundheit“ sei in Folge eines Beschlusses der Schulkonferenz verbindlich für alle Lehrpersonen zu besuchen gewesen. Die Nichtteilnahme an der verpflichtenden Veranstaltung „Lehrergesundheit“ stelle eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 3 Z 1 LDG 1984 iVm § 51 Abs. 2 SchUG, so wie auch gemäß § 43 Abs. 3 Z 4 LDG 1984 dar. Die Nichtteilnahme an der verpflichtenden Veranstaltung „Lehrergesundheit“ stelle eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, SchUG, so wie auch gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 4, LDG 1984 dar. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 10.03.2018, in welcher sie ausführte, dass die Verhandlungsschrift während der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 17.01.2018 nicht zur Gänze verlesen worden sei, wodurch sie nicht die Möglichkeit gehabt hätte „gegen den unterlaufenen Fehler Einwendungen zu erheben“. Um Herabsetzung der durch diesen Irrtum zu hoch angesetzten Geldstrafe wurde ersucht. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Nach der Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.04.2018 vor, dass am 12.01.2015 ihr Unterricht erst in der vierten Stunde begonnen habe. Im angefochtenen Bescheid sei jedoch davon die Rede, dass an diesem Tag an der NNÖMS *** ihr Unterrichtsbeginn um 07:30 Uhr gewesen sei. Es werde ihr somit vorgeworfen, sie sei an diesem Tag mehr als drei Stunden zu spät in den Unterricht gekommen. Der Direktor der NNÖMS *** habe in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2018 bestätigt, dass der Unterricht für die Beschwerdeführerin am 12.01.2015 erst mit der vierten Stunde begonnen habe. Trotzdem sei im Disziplinarerkenntnis der Unterrichtsbeginn wahrheitswidrig mit 07:30 Uhr angegeben. Aus diesem Grund fehle die Grundlage für die verhängte Geldstrafe. Außerdem finde sich in der Begründung des Disziplinarerkenntnis ein weiterer Fehler. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2015/2016 nicht ausschließlich der NNÖMS *** sondern zwischen Februar und Juni 2016 auch der Volksschule *** zugeteilt gewesen sei. Diese Fehler würden die Glaubwürdigkeit aller Zeitangaben in Frage stellen. Außerdem finde sich in der Begründung des Disziplinarerkenntnis ein weiterer Fehler. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2015 aus 2016, nicht ausschließlich der NNÖMS *** sondern zwischen Februar und Juni 2016 auch der Volksschule *** zugeteilt gewesen sei. Diese Fehler würden die Glaubwürdigkeit aller Zeitangaben in Frage stellen. Am 02.10.2018 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin, der Disziplinaranwalt und die Vorsitzende der belange Behörde teilnahmen. Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des vorgelegten Aktes der belangten Behörde und durch Vernehmung der Beschwerdeführerin. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Oberlehrerin an Neuen Mittelschulen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie war aus der Lehrerreserve in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016 der NNÖMS *** als Stammschule zugeteilt und unterrichtete im Schuljahr 2015/2016 unter anderem auch an der Volksschule ***.Die Beschwerdeführerin steht als Oberlehrerin an Neuen Mittelschulen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie war aus der Lehrerreserve in den Schuljahren 2014 aus 2015, und 2015 aus 2016, der NNÖMS *** als Stammschule zugeteilt und unterrichtete im Schuljahr 2015 aus 2016, unter anderem auch an der Volksschule ***. In der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 17.01.2018 ist festgehalten, dass vom in der Verhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Direktor der NNÖMS ***, B, bestätigt wurde, dass der Unterrichtsbeginn für die Beschwerdeführerin am 12.01.2015 in der NNÖMS *** erst mit der vierten Stunde um 10:30 Uhr begonnen hat. Ebenso geht aus dieser Verhandlungsschrift hervor, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2015/2016 nicht ausschließlich der NNÖMS *** sondern auch der Volksschule *** zugeteilt war.Ebenso geht aus dieser Verhandlungsschrift hervor, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2015 aus 2016, nicht ausschließlich der NNÖMS *** sondern auch der Volksschule *** zugeteilt war. Die Beschwerdeführerin erhielt erstmals am 16.01.2015 folgende Weisung des Schulleiters der NNÖMS ***: „Sobald eine erste Stunde zu halten ist, muss der Dienst um 07:15 Uhr angetreten werden.“ Der Unterricht in der ersten Stunde begann in der NNÖMS *** um 07:30 Uhr. Die vierte Unterrichtsstunde begann um 10:30 Uhr. Die Beschwerdeführerin kam am 12.01.2015 um 10:32 Uhr in die NNÖMS ***. Sie hatte in der vierten Unterrichtsstunde zu unterrichten. . Rechtslage: Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984 lauten wie folgt: „Allgemeine Dienstpflichten§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Absatz 2,Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Absatz 3,Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.“ „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2)Absatz 2,Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Absatz 3,Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Lehramtliche Pflichten§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(2)Absatz 2,Über das Ausmaß der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden verhalten werden.“ „Dienstpflichtverletzungen§ 69.Paragraph 69, Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Disziplinarstrafen sind 1.Ziffer eins der Verweis, 2.Ziffer 2 die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, 3.Ziffer 3 die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, 4.Ziffer 4 die Entlassung.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Strafbemessung§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Hat der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“ Erwägungen: Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde, dass im Spruchpunkt I.
- des bekämpften Disziplinarerkenntnisses für die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung am 12.01.2015 (Erscheinen in der Schule erst um 10:32 Uhr) der Unterrichtsbeginn der Beschwerdeführerin nicht mit 07:30 Uhr sondern richtigerweise erst mit dem Beginn der vierten Stunde anzunehmen gewesen sei. Damit werde sie zu Unrecht schuldig gesprochen, entgegen einer Weisung um drei Stunden zu spät in die Schule gekommen zu sein. Dies wirke sich zu ihrem Nachteil auf die Höhe der verhängten Geldstrafe aus. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde, dass im Spruchpunkt römisch eins.
- des bekämpften Disziplinarerkenntnisses für die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung am 12.01.2015 (Erscheinen in der Schule erst um 10:32 Uhr) der Unterrichtsbeginn der Beschwerdeführerin nicht mit 07:30 Uhr sondern richtigerweise erst mit dem Beginn der vierten Stunde anzunehmen gewesen sei. Damit werde sie zu Unrecht schuldig gesprochen, entgegen einer Weisung um drei Stunden zu spät in die Schule gekommen zu sein. Dies wirke sich zu ihrem Nachteil auf die Höhe der verhängten Geldstrafe aus. Die Beschwerde richtet sich somit ausschließlich gegen den Vorwurf, am 12.01.2015 erst um 10:32 Uhr in der Schule erschienen zu sein und damit der Weisung des Schulleiters zuwider gehandelt zu haben, bereits 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn anwesend sein zu müssen. Da die Beschwerdeführerin hiefür zu Unrecht schuldig gesprochen worden sei, sei auch die Strafhöhe nicht richtig bemessen worden. Die vorliegende Beschwerde behauptet keine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der im Spruchpunkt I.
- enthaltenen weiteren Tatbegehungen. Auch die Schuldsprüche in den Punkten I.
- und I.
- sind von der Beschwerde nicht umfasst. Die vorliegende Beschwerde behauptet keine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der im Spruchpunkt römisch eins.
- enthaltenen weiteren Tatbegehungen. Auch die Schuldsprüche in den Punkten römisch eins.
- und römisch eins.
- sind von der Beschwerde nicht umfasst. Wie aus der zeugenschaftlichen Aussage des Schulleiters in der Verhandlung der belangten Behörde am 17.01.2018 hervorgeht, hatte die Unterrichtszeit am 12.01.2015 für die Beschwerdeführerin tatsächlich erst um 10:30 Uhr begonnen. Der Beschwerdeführerin kann somit nicht vorgeworfen werden, gegen die Weisung des Schulleiters verstoßen zu haben, da es sich nicht um eine erste Unterrichtsstunde an diesem Tag gehandelt hat. Durch das Zuspätkommen am 12.01.2015 konnte die Beschwerdeführerin diese Weisung an diesem Tag nicht missachtet haben. Die Weisung war ihr gegenüber noch gar nicht ausgesprochen worden. Ein weisungswidriges Verhalten kann der Beschwerdeführerin nur dann vorgeworfen werden, wenn ihr die Weisung tatsächlich bekannt war oder ihr vorzuwerfen ist, dass sie ihr nicht bekannt geworden ist (vgl. VwGH vom 21.06.2000, 97/09/0326).Ein weisungswidriges Verhalten kann der Beschwerdeführerin nur dann vorgeworfen werden, wenn ihr die Weisung tatsächlich bekannt war oder ihr vorzuwerfen ist, dass sie ihr nicht bekannt geworden ist vergleiche VwGH vom 21.06.2000, 97/09/0326). Die Beschwerdeführerin hat daher die angeführte Dienstpflichtverletzung, nämlich die Missachtung einer Weisung, am 12.01.2015 nicht begangen. Sie hat jedoch eine Pflichtverletzung insofern begangen, als sie den um 10:30 Uhr zu beginnenden Unterricht erst um zumindest zwei Minuten zu spät begonnen hat. Hinsichtlich des mit dem bekämpften Disziplinarerkenntnis für schuldig gesprochenen Dienstpflichtvergehens am 12.01.2015, ist die Beschwerdeführerin somit nicht wegen einer Verletzung einer Weisung nach § 30 LDG 1984 sondern wegen einer Verletzung ihrer lehramtlichen Pflichten nach § 31 LDG 1984 für schuldig zu sprechen und der Spruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses diesbezüglich abzuändern und zu ergänzen. Hinsichtlich des mit dem bekämpften Disziplinarerkenntnis für schuldig gesprochenen Dienstpflichtvergehens am 12.01.2015, ist die Beschwerdeführerin somit nicht wegen einer Verletzung einer Weisung nach Paragraph 30, LDG 1984 sondern wegen einer Verletzung ihrer lehramtlichen Pflichten nach Paragraph 31, LDG 1984 für schuldig zu sprechen und der Spruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses diesbezüglich abzuändern und zu ergänzen. Der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 erfüllt auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 (gleichlautend § 92 LDG 1984) auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission – die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist – vorbehalten bleibt (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, unter Hinweis auf VwGH 27.10.1999, 97/09/0246, zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011).Der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 erfüllt auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 (gleichlautend Paragraph 92, LDG 1984) auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission – die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist – vorbehalten bleibt vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, unter Hinweis auf VwGH 27.10.1999, 97/09/0246, zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011). Die Spruchergänzung hinsichtlich des sich aus den Taten rechtlich ergebenden ungerechtfertigten verspäteten Unterrichtsbeginns am 12.01.2015 sind vom angezeigten Sachverhalt gedeckt und entsprechen der ständigen Rechtsprechung zur selbständigen Befugnis der Disziplinarbehörden zur rechtlichen Würdigung des angezeigten Sachverhaltes (vgl. VwGH 25.06.1992, 91/09/0190, VwGH 13.10.1994, 92/09/0376, VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Die Spruchergänzung hinsichtlich des sich aus den Taten rechtlich ergebenden ungerechtfertigten verspäteten Unterrichtsbeginns am 12.01.2015 sind vom angezeigten Sachverhalt gedeckt und entsprechen der ständigen Rechtsprechung zur selbständigen Befugnis der Disziplinarbehörden zur rechtlichen Würdigung des angezeigten Sachverhaltes vergleiche VwGH 25.06.1992, 91/09/0190, VwGH 13.10.1994, 92/09/0376, VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie im Schuljahr 2015/2016 entgegen der auf Seite 3 in der Begründung des bekämpften Disziplinarerkenntnisses enthaltenen Angaben nicht ausschließlich der NNÖMS *** sondern auch der Volksschule *** zugeteilt gewesen sei, kann die Beschwerdeführerin nichts gewinnen, da es sich dabei lediglich um einen Schreibfehler in der Begründung handelt. Auf Seite 3 in der Verhandlungsschrift vom 17.01.2018 findet sich die offensichtlich richtig wiedergegebene Aussage der Beschwerdeführerin. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie im Schuljahr 2015 aus 2016, entgegen der auf Seite 3 in der Begründung des bekämpften Disziplinarerkenntnisses enthaltenen Angaben nicht ausschließlich der NNÖMS *** sondern auch der Volksschule *** zugeteilt gewesen sei, kann die Beschwerdeführerin nichts gewinnen, da es sich dabei lediglich um einen Schreibfehler in der Begründung handelt. Auf Seite 3 in der Verhandlungsschrift vom 17.01.2018 findet sich die offensichtlich richtig wiedergegebene Aussage der Beschwerdeführerin. Zur Strafbemessung: Die belangte Behörde hat als Disziplinarstrafe die Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges verhängt. Dabei wurde als strafmindernd die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gewertet. Die stetige Nichtbefolgung der mehrfach erfolgten Weisungen wurde als schwere Dienstpflichtverletzung und die Dauer der Tatwiederholungen über einen Zeitraum von ca. 1,5 Jahren wie auch die Begehung von unterschiedlichen Dienstpflichtverletzungen als straferschwerend angesehen. Die Geldstrafe in der Höhe eines Monatsgehaltes erschien der Behörde aus spezial- und generalpräventiver Sicht ausreichend und angemessen. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Freizeit freiwillig und unentgeltlich mit Flüchtlingskindern der HAK *** arbeitete, um deren Integration zu forcieren, wurde bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt. Für die Strafbemessung nach § 71 Abs. 1 LDG 1984 ist vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Lehrer auferlegte Pflicht verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde (vgl. VwGH vom 22.10.1987, 87/09/0208). Für die Strafbemessung nach Paragraph 71, Absatz eins, LDG 1984 ist vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Lehrer auferlegte Pflicht verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde vergleiche VwGH vom 22.10.1987, 87/09/0208). § 71 Abs. 1 LDG 1984 legt zunächst die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe fest. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der „Strafbemessungsschuld“ des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der „Unrechtsgehalt“) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskataloges im Sinne des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die zur gleichlautenden Bestimmung des § 93 Abs. 1 erster Satz BDG ergangenen Erkenntnisse VwGH 16.09.2009, 2008/09/0180; 03.10.2013, 2013/09/0077). Paragraph 71, Absatz eins, LDG 1984 legt zunächst die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe fest. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der „Strafbemessungsschuld“ des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der „Unrechtsgehalt“) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskataloges im Sinne des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche dazu die zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG ergangenen Erkenntnisse VwGH 16.09.2009, 2008/09/0180; 03.10.2013, 2013/09/0077). Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß § 71 Abs. 1 dritter Satz LDG 1984 (Anm.: dieser entspricht § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979) zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können (vgl. VwGH 16.09.2009, 2008/09/0180).Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß Paragraph 71, Absatz eins, dritter Satz LDG 1984 Anmerkung, dieser entspricht Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979) zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können vergleiche VwGH 16.09.2009, 2008/09/0180). Der Unrechtsgehalt des von der Beschwerdeführerin gesetzten pflichtwidrigen Verhaltens wird insbesondere auf Grund der sehr hohen Zahl der Tage an denen die Weisung, 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn in der Schule zu erscheinen und die Aufsichtspflicht auszuüben, als sehr schwerwiegend erachtet. Gemäß § 71 Abs. 1 LDG 1984 ist neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzung durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Weiters sind die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen und ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, LDG 1984 ist neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzung durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Weiters sind die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen und ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen. Da die Beschwerdeführerin mit dem im Spruchpunkt I.
- des bekämpften Bescheides vorgeworfenen Verhalten schuldhaft die Dienstpflichten gemäß § 30 Abs. 1 LLDG 1985 über lange Dauer wiederholt verletzt hat, sieht das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der als erschwerend heranzuziehenden weiteren in den Spruchpunkten I.
- bis I.
- schulhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe eine Monatsgehaltes als erforderlich an, um die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, weitere gleichartige Dienstpflichtverletzungen zu begehen. Da die Beschwerdeführerin mit dem im Spruchpunkt römisch eins.
- des bekämpften Bescheides vorgeworfenen Verhalten schuldhaft die Dienstpflichten gemäß Paragraph 30, Absatz eins, LLDG 1985 über lange Dauer wiederholt verletzt hat, sieht das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der als erschwerend heranzuziehenden weiteren in den Spruchpunkten römisch eins.
- bis römisch eins.
- schulhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe eine Monatsgehaltes als erforderlich an, um die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, weitere gleichartige Dienstpflichtverletzungen zu begehen. Auch kommen generalpräventive Gründe gemäß § 71 Abs. 1 LDG 1984 insofern zum Tragen, als andere Lehrpersonen abgehalten werden sollen, solche Dienstpflichtverletzungen zu begehen. Auch kommen generalpräventive Gründe gemäß Paragraph 71, Absatz eins, LDG 1984 insofern zum Tragen, als andere Lehrpersonen abgehalten werden sollen, solche Dienstpflichtverletzungen zu begehen. Die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsgehaltes ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund des Unrechtsgehaltes der begangenen Taten nach Abwägung von Milderungs- und Erschwerungsgründen unter Berücksichtigung der spezial- und generalpräventiven Komponente, der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gerechtfertigt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.371.001.2018