RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-444/006-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.3.2016, ***, betreffend einen Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.3.2016, , ***, betreffend einen Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18.9.2015, ***, ersatzlos behoben wird.
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18.9.2015, , ***, ersatzlos behoben wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 15, § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014Paragraph 15,, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Bescheid vom 23.10.2015, ***, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** u.a. die Ausführung des Bauvorhabens „Errichtung einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche in Form eines Maschendrahtzaunes auf den Grst. Nr. ***, ***, ***, *** KG *** entsprechend der Bauanzeige vom 19.08.2015 und der Naturaufnahme des C vom 04.08.2015 Z: 6229“ untersagt. Der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im folgenden: „belangte Behörde“) vom 22.3.2016, ***, keine Folge gegeben. Der dagegen wiederum vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12.10.2016, LVwG-AV-377/001-2016, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde dahingehend abgeändert, dass damit der zuvor genannte (Untersagungs-)Bescheid des Bürgermeisters vom 23.10.2015 aufgehoben wird. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2017, ***, wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Revision zurückgewiesen und dabei ausgesprochen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides zur Folge hat, dass die Behörde erster Instanz über den Verfahrensgegenstand, also über die Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens, nicht mehr neuerlich entscheiden bzw. keine neuerliche Untersagung aussprechen darf. Noch zuvor hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.9.2015, ***, die auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 gestützte Anordnung „Abbruch der konsenslosen Einfriedung und die Herstellung des Urzustandes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** KG ***“ innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Abbruchbescheides erteilt. Der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.3.2016 keine Folge gegeben, da weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorliege. In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde vom 20.4.2016 beantragt der Beschwerdeführer die Abänderung dieses Bescheides dahingehend, dass der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird, u.a. mit folgender Begründung: Es liege sehr wohl eine dem Gesetz entsprechende Anzeige vor. Eine Untersagung sei wegen Fristablaufs nicht mehr zulässig.Noch zuvor hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.9.2015, ***, die auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 gestützte Anordnung „Abbruch der konsenslosen Einfriedung und die Herstellung des Urzustandes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** KG ***“ innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Abbruchbescheides erteilt. Der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.3.2016 keine Folge gegeben, da weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorliege. In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde vom 20.4.2016 beantragt der Beschwerdeführer die Abänderung dieses Bescheides dahingehend, dass der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird, u.a. mit folgender Begründung: Es liege sehr wohl eine dem Gesetz entsprechende Anzeige vor. Eine Untersagung sei wegen Fristablaufs nicht mehr zulässig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde am 28.4.2016 mit dem gesamten Akt vorgelegt hat, hat dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.10.2016, LVwG-AV-444/001-2016, keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt, da keine dem Gesetz entsprechende Anzeige vorliege. Dieses Erkenntnis wurde nach Erhebung einer Revision durch den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2017, ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Darin heißt es u.a. wörtlich: „Das Verwaltungsgericht ist in seiner Begründung davon ausgegangen, dass keine Anzeige vorliege, die dem § 15 BO entspreche, sodass der Abbruch des gegenständlichen Bauwerkes angeordnet werden könne. … Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom heutigen Tag, Zl. ***, ausgeführt hat, erfolgte mit jenem Erkenntnis eine ersatzlose Behebung des Bescheides, mit dem die Untersagung des angezeigten Bauvorhabens ausgesprochen worden ist, mit der Wirkung, dass keine neuerliche Untersagung mehr in Frage kommt. Dies bedeutet, dass der Revisionswerber das von ihm angezeigte Bauvorhaben ausführen durfte und somit eine Anzeige im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 2 BO vorlag, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Abbruchauftrag nicht erfüllt waren.“Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde am 28.4.2016 mit dem gesamten Akt vorgelegt hat, hat dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.10.2016, LVwG-AV-444/001-2016, keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt, da keine dem Gesetz entsprechende Anzeige vorliege. Dieses Erkenntnis wurde nach Erhebung einer Revision durch den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2017, ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Darin heißt es u.a. wörtlich: „Das Verwaltungsgericht ist in seiner Begründung davon ausgegangen, dass keine Anzeige vorliege, die dem Paragraph 15, BO entspreche, sodass der Abbruch des gegenständlichen Bauwerkes angeordnet werden könne. … Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom heutigen Tag, Zl. ***, ausgeführt hat, erfolgte mit jenem Erkenntnis eine ersatzlose Behebung des Bescheides, mit dem die Untersagung des angezeigten Bauvorhabens ausgesprochen worden ist, mit der Wirkung, dass keine neuerliche Untersagung mehr in Frage kommt. Dies bedeutet, dass der Revisionswerber das von ihm angezeigte Bauvorhaben ausführen durfte und somit eine Anzeige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, BO vorlag, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Abbruchauftrag nicht erfüllt waren.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin mit Erkenntnis vom 21.12.2017, LVwG-AV-444/003-2016, den angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid vom 22.3.2016 aufgehoben. Dieses Erkenntnis wurde wiederum nach Erhebung einer Revision durch den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.9.2018, ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Darin heißt es u.a. wörtlich: „Wenn ein erstinstanzlicher Bescheid im Sinne einer negativen Entscheidung abzuändern ist, darf sich das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränken, den Berufungsbescheid „ersatzlos“ zu beben [sic!]. Vielmehr hat es selbst die negative Erledigung herbeizuführen, das heißt in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG - Ergänzungsband [2017], § 28 VwGVG Rz 78, sowie VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0011). Durch die ersatzlose Aufhebung (bloß) des Berufungsbescheides gehört der erstinstanzliche Bescheid wieder und weiterhin dem Rechtsbestand an (vgl. VwGH 24.1.1995, 93/04/0203; siehe auch das genannte Erkenntnis VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0011). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Vorerkenntnis vom
- Mai 2017, ***, ausgesprochen hat, waren im konkreten Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für den Abbruchauftrag nicht erfüllt. Folglich war der Abbruchauftrag zu beheben. Dies konnte, wie dargestellt, durch die bloße ersatzlose Behebung des Berufungsbescheides nicht bewirkt werden.“Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin mit Erkenntnis vom 21.12.2017, LVwG-AV-444/003-2016, den angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid vom 22.3.2016 aufgehoben. Dieses Erkenntnis wurde wiederum nach Erhebung einer Revision durch den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.9.2018, ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Darin heißt es u.a. wörtlich: „Wenn ein erstinstanzlicher Bescheid im Sinne einer negativen Entscheidung abzuändern ist, darf sich das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränken, den Berufungsbescheid „ersatzlos“ zu beben [sic!]. Vielmehr hat es selbst die negative Erledigung herbeizuführen, das heißt in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG - Ergänzungsband [2017], Paragraph 28, VwGVG Rz 78, sowie VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0011). Durch die ersatzlose Aufhebung (bloß) des Berufungsbescheides gehört der erstinstanzliche Bescheid wieder und weiterhin dem Rechtsbestand an vergleiche VwGH 24.1.1995, 93/04/0203; siehe auch das genannte Erkenntnis VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0011). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Vorerkenntnis vom
- Mai 2017, ***, ausgesprochen hat, waren im konkreten Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für den Abbruchauftrag nicht erfüllt. Folglich war der Abbruchauftrag zu beheben. Dies konnte, wie dargestellt, durch die bloße ersatzlose Behebung des Berufungsbescheides nicht bewirkt werden.“ In Entsprechung dieses höchstgerichtlichen Judikats war daher, zumal gegenständlich die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Abbruchauftrag im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 nicht erfüllt waren, spruchgemäß in Reformation des angefochtenen Berufungsbescheides vom 22.3.2016 der erstinstanzliche Abbruchauftrag vom 18.9.2015 ersatzlos zu beheben.In Entsprechung dieses höchstgerichtlichen Judikats war daher, zumal gegenständlich die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Abbruchauftrag im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 nicht erfüllt waren, spruchgemäß in Reformation des angefochtenen Berufungsbescheides vom 22.3.2016 der erstinstanzliche Abbruchauftrag vom 18.9.2015 ersatzlos zu beheben. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war – zumal Sachverhalt und Rechtsfrage geklärt sind – von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war – zumal Sachverhalt und Rechtsfrage geklärt sind – von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung erfolgt in Entsprechung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.9.2018, ***.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung erfolgt in Entsprechung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.9.2018, ***. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.444.006.2016