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{'item': 'LVwG-AV-618/002-2018'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 8§ 24§ 34§ 13§ 10§ 99§ 3§ 5§ 14§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-618/002-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Z. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07.05.2018, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer A die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B und F auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammenfassend aus, dass die Amtsärztin in ihrem in einem wiedergegebenen Gutachten

§ 8

Führerscheingesetz vom 08.03.2018 samt ergänzender Stellungnahme vom 05.04.2018 die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B und F festgestellt habe. Auf Grund dieses schlüssigen und in sich begründenden Gutachtens der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten einschließlich deren Stellungnahme vom 05.04.2018 würden beim Beschwerdeführer Mängel der gesundheitlichen Eignung vorliegen. Eine Lenkberechtigung dürfe Personen aber nur unter anderem dann erteilt werden, wenn sie gesundheitlich geeignet seien, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung sei im Sinne des Paragraph 8, Führerscheingesetz vom 08.03.2018 samt ergänzender Stellungnahme vom 05.04.2018 die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B und F festgestellt habe. Auf Grund dieses schlüssigen und in sich begründenden Gutachtens der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten einschließlich deren Stellungnahme vom 05.04.2018 würden beim Beschwerdeführer Mängel der gesundheitlichen Eignung vorliegen. Eine Lenkberechtigung dürfe Personen aber nur unter anderem dann erteilt werden, wenn sie gesundheitlich geeignet seien, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung sei im Sinne des § 25 Abs. 2 FSG die Dauer der Entziehung auf Grund des

§ 24Abs.

4 FSG eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. Auf Grund dieser tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen habe die Behörde spruchgemäß zu entscheiden gehabt, wobei die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Paragraph 25, Absatz 2, FSG die Dauer der Entziehung auf Grund des

Paragraph 24, Absatz 4, FSG eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. Auf Grund dieser tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen habe die Behörde spruchgemäß zu entscheiden gehabt, wobei die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seine Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 05.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufheben und dem Beschwerdeführer die entzogene Lenkberechtigung aushändigen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass das amtsärztliche Gutachten vom 08.03.2018 sowie dessen Ergänzung vom 05.04.2018 keine ausreichende Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung seien. Aus dem Gutachten würde sich nur ergeben, dass die Mindestanforderungen der aktuellen VPU weder kraftfahrspezifisch noch im Persönlichkeitsbereich erfüllt werden würden. Aus dem Gutachten würde sich jedoch keine Alkoholerkrankung ergeben, sondern würde nur eben auf die verkehrspsychologische Untersuchung verwiesen werden. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien jedoch Gutachten, welche die Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ohne inhaltliche Auseinandersetzung übernehmen, als unschlüssig anzusehen und die darauf gestützten Bescheide aufzuheben. Die verkehrspsychologische Untersuchung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da der Beschwerdeführer nicht die Tests ungestört absolvieren hätte können. Er sei von einem anderen Teilnehmer während der Durchführung der Tests abgelenkt worden, indem dieser ihn unter anderem auf den Rücken geschlagen hätte. Das Ermittlungsverfahren sei deshalb mangelhaft durchgeführt worden, da dem Beschwerdeführer nicht die erneute Durchführung der VPU gewährt worden wäre. Soweit die Amtsärztin darauf verwiesen habe, dass eine Befunderweiterung in Form einer internistischen und psychiatrischen Untersuchung sowie einer verkehrspsychologischen Untersuchung notwendig erscheine, sei die Behörde von Amts wegen dazu verpflichtet gewesen, die derartigen Befunderweiterungen einzuholen, um beurteilen zu können, ob die verkehrsmäßige Beeinträchtigung vorliege. Dem Beschwerdeführer selbst sei auch von Seiten der Behörde die Vorlage derartiger Befunderweiterungen nicht aufgetragen worden. Die Lenkberechtigung hätte erst ab dem Vorliegen der weiteren Befunde entzogen werden können. Außerdem hätte die Behörde die gesundheitliche Eignung bereits im mit selber GZ ergangenen Entziehungsbescheid berücksichtigen müssen; die nunmehrige weitere Entziehung der Lenkberechtigung widerspreche der Einheitlichkeit des Entzugsverfahrens. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer gesundheitlich ausreichend stabil, um eine ausreichende Gesamtbeurteilung zu erreichen, und eigne er sich gesundheitlich dazu, ein Fahrzeug zu lenken. Im Zusammenhang mit dieser Beschwerde legte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ergänzend einen Befundbericht des D vom 22.03.2018, einen neurologisch-psychiatrischen Befund der E vom 07.05.2018 und einen internistischen Befund des F vom 16.05.2018 vor.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 12.06.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom 12.06.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.06.2018 zur GZ. LVwG-AV-618/001-2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 04.07.2018 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer auf, allfällige weitere bislang nicht vorgelegte medizinische Urkunden wie insbesondere weitere aktuelle ärztliche Befundberichte sowie eine etwaige weitere verkehrspsychologische Stellungnahme binnen vier Wochen vorzulegen. Eine derartige Urkundenvorlage und/oder eine Stellungnahme erfolgte seitens des Beschwerdeführers dazu nicht. Mit Schreiben vom 14.08.2018 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Amtssachverständige G um Erstattung von Befund und Gutachten zusammengefasst dahingehend, ob und inwieweit sich eine Änderung der bisherigen Einschätzung der Amtsärztin unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ergänzend im Zusammenhang mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befundberichte ergibt, ob bei weiterer Annahme einer derzeitigen gesundheitlichen Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B und F insbesondere nach allfälliger neuerlicher verkehrspsychologischer Untersuchung weiterhin davon auszugehen ist bzw. wann allenfalls mit einer relevanten Verbesserung zu rechnen ist bzw. ob bei einer allfälligen (wenn auch bedingten) gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist. Mit Schreiben vom 23.08.2018 erstattete die amtsärztliche Sachverständige G Befund und Gutachten zusammenfassend dahingehend, dass unter Zugrundelegung der ergänzenden medizinischen Befundberichte und unter Zugrundelegung einer mittlerweile vom Beschwerdeführer neuerlich durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung im Juni 2018 weiterhin von einer gesundheitlichen Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen auszugehen sei. Der Beschwerdeführer erfülle nach wie vor nicht die Mindestanforderungen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und ergebe sich aus den aktuellen Laborbefunden auch ein mittlerweile stattgefundener weiterer Alkoholkonsum des Beschwerdeführers, jedenfalls nicht die von seinen behandelnden Ärzten empfohlene Alkoholkarenz. Eine derartige Alkoholkarenz hätte aber auch einen sehr positiven Einfluss auf die beiden zusätzlichen Erkrankungen Psoriasis und den bereits eingetretenen Leberzellschaden (Cirrhosis hepatis). Die begonnene therapeutische Alkoholberatung sollte fortgesetzt werden und werde auch die regelmäßige fachärztliche Begleitung eines Facharztes für Psychiatrie mit engmaschigen Laborkontrollen auf CDT, MCV und GGT empfohlen. Die nachweisliche Einhaltung einer absoluten Alkoholabstinenz über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr scheine dringend nötig, um eine langfristige Verhaltensänderung, nämlich ein Leben ohne Alkohol, zu erlernen. Eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung werde dann erst frühestens in zwölf Monaten mit Vorlage der genannten Maßnahmen und einer positiven VPU sinnvoll. Am 11.10.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein weiteres Vorbringen und weitere Beweisanträge wurden vom Beschwerdeführer in dieser Verhandlung nicht erstattet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sowie GZ. LVwG-AV-618-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
  3. Feststellungen: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31.07.2017, GZ. ***, bestätigt mit dem Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.11.2017, GZ. ***, und mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.02.2018, GZ. LVwG-AV-1465/002-2017, wurde dem Beschwerdeführer A, geboren am ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B für die Dauer von sechs Monaten, und zwar bis einschließlich 27.01.2018, entzogen und gleichzeitig angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe und dieser ebenso jeweils innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A und B und eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen habe, dies darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer am 27.07.2017 die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl er ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wofür der Beschwerdeführer auch rechtskräftig wegen Verletzung der Rechtsvorschriften der §§ 5 Abs. 2, 5 Abs. 4 und 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft wurde. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31.07.2017, , GZ. ***, bestätigt mit dem Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.11.2017, GZ. ***, und mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.02.2018, GZ. LVwG-AV-1465/002-2017, wurde dem Beschwerdeführer A, geboren am ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B für die Dauer von sechs Monaten, und zwar bis einschließlich 27.01.2018, entzogen und gleichzeitig angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe und dieser ebenso jeweils innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A und B und eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen habe, dies darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer am 27.07.2017 die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl er ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wofür der Beschwerdeführer auch rechtskräftig wegen Verletzung der Rechtsvorschriften der Paragraphen 5, Absatz 2, 5, Absatz 4 und 99 Absatz eins, Litera b, StVO 1960 bestraft wurde. Der Beschwerdeführer unterzog sich im Jänner 2018 und im Juni 2018 zweier verkehrspsychologischer Untersuchungen, welche jeweils ein für den Beschwerdeführer negatives Ergebnis erbrachten. Der Beschwerdeführer hatte und hat ein schlechtes Wahrnehmungsvermögen, vor allem im Hinblick auf Verkehrssituationen, sowie deutliche Schwächen in der psychomotorischen Koordinationsfähigkeit, das heißt in der Umsetzung zwischen aufmerksamer Beobachtung, Überblicksgewinnung und Umsetzung in ein rechtzeitiges Reagieren in Verkehrssituationen, sodass insgesamt die Mindestanforderungen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht im ausreichenden Ausmaß gegeben sind. Zusätzlich leidet der Beschwerdeführer an einem Tremor der oberen Extremität, wobei die dafür vom Beschwerdeführer einzunehmende Medikation zu einer weiteren Verlangsamung des Beschwerdeführers führt, und des Weiteren an Psoriasis vulgaris, an depressiven Tendenzen sowie an Tendenzen zu Wut- und Zornausbrüchen. Nicht zuletzt leidet der Beschwerdeführer an einer Alkoholabhängigkeit verbunden mit einer Leberzirrhose und einem bereits eingetretenen Leberzellschaden (Corrhosis hepatis), welche lediglich durch eine nachweisliche Einhaltung einer fachärztlich engmaschig kontrollieren absoluten Alkoholabstinenz über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in Form einer stationären Entzugstherapie oder einer ambulanten Alkoholberatung und einer ambulanten psychiatrischen Begleitung und Begutachtung nachhaltig geheilt werden könnte. Auch eine Alkoholberatung nahm der Beschwerdeführer nur bis Jänner 2018, nicht aber derzeit in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist – dies auch nach wie vor – gesundheitlich nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B und F zu lenken, auf Grund dessen ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07.05.2018, GZ. *** die Lenkberechtigung für eben diese Klassen auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen wurde.
  4. Beweiswürdigung: Unstrittig ist und ergibt sich dies auch aus der unbedenklichen Aktenlage, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Verweigerung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt am 27.07.2017 rechtskräftig für die Dauer von sechs Monaten die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, und B entzogen wurde. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den derzeit beim Beschwerdeführer bestehenden Erkrankungen ergeben sich aus den von ihm selbst vorgelegten ärztlichen Befunden, insbesondere jedoch aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen G vom 23.08.
  5. In diesem Gutachten wird eben in schlüssiger und nachvollziehbarer Form auf die vom Beschwerdeführer durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchungen unter Einschluss der von ihm vorgelegten medizinischen Befundberichte eingegangen und auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer jedenfalls derzeit gesundheitlich nicht in der Lage ist, Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B und F zu lenken. Der Beschwerdeführer hat sich auch zu diesem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten nicht mehr geäußert, geschweige denn in substantiierter Form. Die amtsärztliche Sachverständige geht auch jedenfalls in ihrem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten auf die zweite im Juni 2018 vom Beschwerdeführer durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ein, welche das gleiche – nämlich negative – Ergebnis für den Beschwerdeführer wie die verkehrspsychologische Untersuchung im Jänner 2018 erbrachte. Dementsprechend war schon alleine deshalb nicht weiter auf das Beschwerdevorbringen dahingehend einzugehen, dass im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung der Beschwerdeführer bei Absolvierung der Tests gestört worden wäre. Vor allem wird von der amtsärztlichen Sachverständigen im Rahmen ihres Gutachtens auch in medizinischer Hinsicht schlüssig argumentiert, aus welchen Gründen entsprechend den Ergebnissen in den verkehrspsychologischen Untersuchungen die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend gegeben ist. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderungen im Beschwerdeverfahren, weitere aktuelle medizinische Befundbericht vorzulegen und/oder zum im Beschwerdeverfahren eingeholten amtsärztlichen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abzugeben bzw. Beweisanträge zu stellen, nicht reagierte, ist der Beschwerdeführer schon im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene dem bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten amtsärztlichen Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme der Amtsärztin entgegengetreten. Auch bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde entgegen des Beschwerdevorbringens keinesfalls von der medizinischen Amtssachverständigen bloß „formularmäßig… ohne entsprechende inhaltliche Auseinandersetzung“ argumentiert, sondern wurde von ihr vielmehr auch wie nunmehr im Beschwerdeverfahren schlüssig auf die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung(en) und der vorliegenden medizinischen Befunde eingegangen. Nicht zu folgen ist auch dem Beschwerdevorbringen dahingehend, dass sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten ergebe, dass vor Gutachtenserstattung eine Befunderweiterung notwendig erscheine. Vielmehr wurde bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren, aber auch nunmehr im Beschwerdeverfahren von der Amtssachverständigen klar und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bis zur Vorlage allfälliger weiterer Befunde, welche verbesserte Werte des Beschwerdeführers ergeben, nicht von einer gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers vom Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Bis zur Vorlage dementsprechender Befunde ist nach dem Gutachten und eben auf Grund der sich jetzt im Beschwerdeverfahren für die Amtssachverständige ergebenden medizinischen Werte wurde von ihr auch unmissverständlich darauf verwiesen, dass eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung und auch dies eben nur bei für den Beschwerdeführer verbesserten Befunden in frühestens zwölf Monaten sinnvoll ist. Dass zudem der Beschwerdeführer entgegen der Empfehlungen seiner behandelnden Ärzte und entgegen der auch von der Amtssachverständigen vertretenen Ansicht, eine kontrollierte Alkoholberatung durchzuführen, um überhaupt das Leben ohne Alkohol zu erlernen und demnach in weiterer Folge die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zumindest diesbezüglich wieder zu erlangen, eben eine solche nicht durchführt, ergibt sich aus der eigenen Aussage des Beschwerdeführers selbst.
  6. Rechtslage: Folgende Bestimmungen aus dem Führerscheingesetz und aus der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG):Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG): „

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 1.Ziffer eins das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,), 2.Ziffer 2 verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), 3.Ziffer 3 gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), 4.Ziffer 4 fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und 5.Ziffer 5 den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.“ § 8 Abs. 1 und 2 FSG:Paragraph 8, Absatz eins und 2 FSG: „
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

§ 34zu erstellen.

Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.„

(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.“ § 24 Abs. 1 und Abs. 4 FSG:Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, FSG: „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oderum eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. (…)

(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 25 Abs. 1 und 2 FSG:Paragraph 25, Absatz eins und 2 FSG: „

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

§ 24Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.“

(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.“ § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG:Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG: „

(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, (…)“ § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV):Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV): „

(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften„
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1.Ziffer eins die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2.Ziffer 2 die nötige Körpergröße besitzt, 3.Ziffer 3 ausreichend frei von Behinderungen ist und 4.Ziffer 4 aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen

den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten

§ 8Abs.

1 oder 2 FSG vorzulegen.“Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen

den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten

Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.“ § 5 Abs. 1 FSG-GV:Paragraph 5, Absatz eins, FSG-GV: „

(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: 1.Ziffer eins schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 2.Ziffer 2 organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 3.Ziffer 3 Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt, 4.Ziffer 4 schwere psychische Erkrankungen

§ 13

sowie:schwere psychische Erkrankungen

Paragraph 13, sowie: a)Litera a Alkoholabhängigkeit oder b)Litera b andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 5.Ziffer 5 Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.“ § 14 Abs. 1 FSG-GV:Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV: „

(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.“„
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.“ § 17 Abs. 1 FSG-GV:Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV: „
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle

§ 8Abs.

2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht„

(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle

Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht 1.Ziffer eins auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder 2.Ziffer 2 auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 lit. b oder c St

VO 1960 bestraft wurde.“auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde.“ § 18 Abs. 1, 2 und 5 FSG-GV:Paragraph 18, Absatz eins, 2 und 5 FSG-GV: „

(1)Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.
(2)Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen: 1.Ziffer eins Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung, 2.Ziffer 2 Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens, 3.Ziffer 3 Konzentrationsvermögen, 4.Ziffer 4 Sensomotorik und 5.Ziffer 5 Intelligenz und Erinnerungsvermögen. (…)
(5)Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich der das Verfahren führenden Behörde zu melden, die Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme hat jedoch erst nach vollständiger Bezahlung des in § 23 Abs. 3 genannten Untersuchungsentgeltes zu erfolgen. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.“
(5)Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich der das Verfahren führenden Behörde zu melden, die Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme hat jedoch erst nach vollständiger Bezahlung des in Paragraph 23, Absatz 3, genannten Untersuchungsentgeltes zu erfolgen. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung sind begründete Bedenken, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung noch gegeben sind. Auch ein Bescheid, mit dem der Besitzer einer Lenkberechtigung bloß zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgefordert wird, darf etwa nur dann erlassen werden, wenn begründete Bedenken gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden bestehen (VwGH 24.04.2012, 2008/11/0066 uva). Hierbei geht es doch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auch das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 22.06.2010, 2010/11/0067 uva). Die Entziehungsdauer selbst ist bestimmt festzusetzen, wobei bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund eines

§ 24Abs.

4 FSG eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen ist. Diese Bestimmung ermöglicht für jene Fälle, in denen die Dauer der Nichteignung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung genau bestimmbar ist, eine Festsetzung der Entziehungsdauer mit einem bestimmten Zeitraum. In jenen Fällen aber, in denen dies nicht möglich ist, ist die Dauer der Entziehung eben für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. In solchen Fällen bedarf es eines ärztlichen Gutachtens, um die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung annehmen zu können. Die Festsetzung der Entziehungsdauer für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bedeutet, dass die Entziehungsdauer mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung endet (VwGH 23.05.2006, 2003/11/0061 uva). Die Entziehungsdauer selbst ist bestimmt festzusetzen, wobei bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund eines

Paragraph 24, Absatz 4, FSG eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen ist. Diese Bestimmung ermöglicht für jene Fälle, in denen die Dauer der Nichteignung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung genau bestimmbar ist, eine Festsetzung der Entziehungsdauer mit einem bestimmten Zeitraum. In jenen Fällen aber, in denen dies nicht möglich ist, ist die Dauer der Entziehung eben für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. In solchen Fällen bedarf es eines ärztlichen Gutachtens, um die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung annehmen zu können. Die Festsetzung der Entziehungsdauer für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bedeutet, dass die Entziehungsdauer mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung endet (VwGH 23.05.2006, 2003/11/0061 uva). Aus der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG ergibt sich, dass die Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden darf, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, wobei die Frage der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Gutachten und allenfalls durch ein amtsärztliches Gutachten

§ 8Abs.

1 und 2 FSG zu bestätigen ist.

§ 3Abs.

1 Z. 1 und 4 FSG-GV ist als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt und aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

§ 5Abs.

1 Z. 1 und 4 lit. a FSG-GV gelten als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund Personen, bei denen keine schweren Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges oder das Einhalten der für das Lenken von Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, oder eine schwere psychische Erkrankung wie eine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde.

§ 14Abs.

1 FSG-GV darf Personen, die unter anderem alkoholabhängig sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn die Personen erhalten aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen und es liegt eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme für die Erteilung oder Belassung der Lenkberechtigung vor.

§ 17Abs.

1 Z. 1 FSG-GV schließlich ist bei Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitz einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat.Aus der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG ergibt sich, dass die Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden darf, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, wobei die Frage der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Gutachten und allenfalls durch ein amtsärztliches Gutachten

Paragraph 8, Absatz eins und 2 FSG zu bestätigen ist.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 4 FSG-GV ist als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt und aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 4 Litera a, FSG-GV gelten als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund Personen, bei denen keine schweren Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges oder das Einhalten der für das Lenken von Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, oder eine schwere psychische Erkrankung wie eine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde.

Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV darf Personen, die unter anderem alkoholabhängig sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn die Personen erhalten aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen und es liegt eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme für die Erteilung oder Belassung der Lenkberechtigung vor.

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, FSG-GV schließlich ist bei Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitz einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun zum Einen, dass der Beschwerdeführer nicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV verfügt, und zum anderen, dass der Beschwerdeführer an einer Alkoholabhängigkeit leidet, sohin an einer Krankheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 lit. a FSG-GV, welche per se

§ 14Abs.

1 FSG-GV dazu zu führen hat, die Lenkberechtigung zu entziehen. Nicht zuletzt leidet der Beschwerdeführer auch an weiteren schweren Allgemeinerkrankungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 FSG-GV, die entsprechend der amtsärztlichen Sachverständigen und des festgestellten Sachverhaltes das sichere Beherrschen eines Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun zum Einen, dass der Beschwerdeführer nicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, FSG-GV verfügt, und zum anderen, dass der Beschwerdeführer an einer Alkoholabhängigkeit leidet, sohin an einer Krankheit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, FSG-GV, welche per se

Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV dazu zu führen hat, die Lenkberechtigung zu entziehen. Nicht zuletzt leidet der Beschwerdeführer auch an weiteren schweren Allgemeinerkrankungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FSG-GV, die entsprechend der amtsärztlichen Sachverständigen und des festgestellten Sachverhaltes das sichere Beherrschen eines Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sohin auf Basis des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus mehrfachen Gründen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug der Klassen AM, A, B und F zu lenken, sodass dem Beschwerdeführer

§ 24Abs.

1 FSG die Lenkberechtigung zu entziehen war. Zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt des Weiteren ergibt, dass es zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich ist, die Dauer dieser gesundheitlichen Nichteignung genau zu bestimmen, war die Dauer der Entziehung für die Dauer der Nichteignung eben bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entsprechend des angefochtenen Bescheides festzusetzen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sohin auf Basis des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus mehrfachen Gründen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug der Klassen AM, A, B und F zu lenken, sodass dem Beschwerdeführer

Paragraph 24, Absatz eins, FSG die Lenkberechtigung zu entziehen war. Zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt des Weiteren ergibt, dass es zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich ist, die Dauer dieser gesundheitlichen Nichteignung genau zu bestimmen, war die Dauer der Entziehung für die Dauer der Nichteignung eben bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entsprechend des angefochtenen Bescheides festzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer abschließend darauf verweist, dass auf Grund der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens diese Frage der gesundheitlichen Eignung oder Nichteignung bereits im Rahmen die Entziehung der Lenkberechtigung auf Grund des angesprochenen Vorfalles vom 27.07.2017 und der daraufhin erfolgten Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten zu klären gewesen wäre, geht auch dieses Beschwerdevorbringen ins Leere. Die damalige Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wegen eines Deliktes des Beschwerdeführers

§ 99Abs. 1 St

VO, sohin auf Basis des § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG. In den Fällen des § 26 FSG, in denen schon vom Gesetzgeber eine bestimmte Entziehungsdauer (bzw. Mindestentziehungsdauer) festgesetzt wird, darf die Behörde nach Erlassung des Entziehungsbescheides wegen des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit das Entziehungsverfahren wegen des Mangels der gesundheitlichen Eignung (weiter-)führen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung wegen des Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung entziehen, was eben eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens darstellt (vgl. VwGH 25.04.2006, 2006/11/0042 mwN). Eben diese Konstellation liegt auch im gegenständlichen Fall vor. Soweit der Beschwerdeführer abschließend darauf verweist, dass auf Grund der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens diese Frage der gesundheitlichen Eignung oder Nichteignung bereits im Rahmen die Entziehung der Lenkberechtigung auf Grund des angesprochenen Vorfalles vom 27.07.2017 und der daraufhin erfolgten Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten zu klären gewesen wäre, geht auch dieses Beschwerdevorbringen ins Leere. Die damalige Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wegen eines Deliktes des Beschwerdeführers

Paragraph 99, Absatz eins, StVO, sohin auf Basis des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG. In den Fällen des Paragraph 26, FSG, in denen schon vom Gesetzgeber eine bestimmte Entziehungsdauer (bzw. Mindestentziehungsdauer) festgesetzt wird, darf die Behörde nach Erlassung des Entziehungsbescheides wegen des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit das Entziehungsverfahren wegen des Mangels der gesundheitlichen Eignung , (weiter-)führen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung wegen des Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung entziehen, was eben eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens darstellt vergleiche VwGH 25.04.2006, 2006/11/0042 mwN). Eben diese Konstellation liegt auch im gegenständlichen Fall vor. Es war demnach insgesamt spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen und demgemäß der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.618.002.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.