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{'item': 'LVwG-S-693/003-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2018 GeschäftszahlLVwG-S-693/003-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, B, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 09.02.2018, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 700,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) auf den Betrag von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 700,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) auf den Betrag von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Absatz der Tatbeschreibung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben lit. a des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde vom 15.06.2016, GZ. *** zu ***, mit welchem Ihnen gem. § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 unter lit.

  1. a)aufgetragen wurde, die Einfriedung aus senkrecht stehenden Welleternitplatten mit ca. 2,5 m Höhe in einer Länge von ca. 33 m entlang der nordwestlichen Grundgrenze zur Parzelle Nr. *** abzubrechen, nicht befolgt, da Sie diese bauliche Anlage nicht abgebrochen haben.“„Sie haben Litera a, des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde vom 15.06.2016, GZ. *** zu ***, mit welchem Ihnen gem. Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 unter Litera a,) aufgetragen wurde, die Einfriedung aus senkrecht stehenden Welleternitplatten mit ca. 2,5 m Höhe in einer Länge von ca. 33 m entlang der nordwestlichen Grundgrenze zur Parzelle Nr. *** abzubrechen, nicht befolgt, da Sie diese bauliche Anlage nicht abgebrochen haben.“ 2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 30,-- Euro neu festgesetzt.Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 30,-- Euro neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag von 300,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 30,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 330,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag von 300,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 30,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 330,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 09.02.2018, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin A zur Last gelegt, dass sie im Zeitraum vom 02.09.2017 bis 07.11.2017 in ***, ***, lit.
  2. a)des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde vom „15.06.2017“, GZ. *** zu ***, mit welchem ihr gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 unter lit.
  3. a)aufgetragen worden sei, „Die Einfriedung aus senkrecht stehenden Welleternitplatten mit ca. 2,5 m Höhe, in einer Länge von ca. 33 m entlang der nordwestlichen Grundgrenze zur Parzelle ***, abzubrechen“ nicht befolgt habe, da sie diese bauliche Anlage nicht abgebrochen habe. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 09.02.2018, , GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin A zur Last gelegt, dass sie im Zeitraum vom 02.09.2017 bis 07.11.2017 in ***, ***, Litera a,) des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde vom „15.06.2017“, GZ. *** zu ***, mit welchem ihr gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 unter Litera a,) aufgetragen worden sei, „Die Einfriedung aus senkrecht stehenden Welleternitplatten mit ca. 2,5 m Höhe, in einer Länge von ca. 33 m entlang der nordwestlichen Grundgrenze zur Parzelle ***, abzubrechen“ nicht befolgt habe, da sie diese bauliche Anlage nicht abgebrochen habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 37 Abs. 1 Z. 10 NÖ Bauordnung 2014 iVm lit.
  4. a)des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016, GZ. *** zu ***, verletzt und wurde über sie unter Zugrundelegung des Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des , Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Litera a,) des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016, GZ. *** zu ***, verletzt und wurde über sie unter Zugrundelegung des § 37 Abs. 1 Z. 10 iVm Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von 700,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 70,-- Euro vorgeschrieben. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von 700,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 70,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zusammenfassend aus, dass sich der vorstehende Tatvorwurf auf die Anzeige der Marktgemeinde *** vom 15.09.2017 sowie das daraufhin durchgeführte Ermittlungsverfahren gründe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde vom „15.06.2017“ zu GZ. *** zu *** sei der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 unter lit.
  5. a)aufgetragen worden, die Einfriedung aus senkrecht stehenden Welleternitplatten mit ca. 2,5 m Höhe und einer Länge von ca. 33 m entlang der nordwestlichen Grundgrenze zur Parzelle *** abzubrechen. Diese Maßnahme sei nach der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bis 01.09.2017 durchzuführen gewesen. Die Nichtdurchführung dieses baubehördlichen Auftrages sei durch einen Bediensteten der Marktgemeinde *** festgestellt worden. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zusammenfassend aus, dass sich der vorstehende Tatvorwurf auf die Anzeige der Marktgemeinde *** vom 15.09.2017 sowie das daraufhin durchgeführte Ermittlungsverfahren gründe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde vom „15.06.2017“ zu GZ. *** zu *** sei der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 unter Litera a,) aufgetragen worden, die Einfriedung aus senkrecht stehenden Welleternitplatten mit ca. 2,5 m Höhe und einer Länge von ca. 33 m entlang der nordwestlichen Grundgrenze zur Parzelle *** abzubrechen. Diese Maßnahme sei nach der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bis 01.09.2017 durchzuführen gewesen. Die Nichtdurchführung dieses baubehördlichen Auftrages sei durch einen Bediensteten der Marktgemeinde *** festgestellt worden. Hinsichtlich des Verschuldens sei der Beschwerdeführerin nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen. Die Beschwerdeführerin habe sich im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch gar nicht gerechtfertigt.Hinsichtlich des Verschuldens sei der Beschwerdeführerin nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG gelungen. Die Beschwerdeführerin habe sich im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch gar nicht gerechtfertigt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens komme somit die erkennende Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angeführte Tathandlung (Unterlassung) vorzuwerfen sei. Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd erwogen, dass mildernd das Nichtvorliegen einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen, erschwerend hingegen keine Umstände zu berücksichtigen gewesen wären. Unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd erwogen, dass mildernd das Nichtvorliegen einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen, erschwerend hingegen keine Umstände zu berücksichtigen gewesen wären. Unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des Paragraph 19, VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer persönlich gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde vom 22.04.2018, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd eingelangt am 24.04.2018, beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge selbst entscheiden und das Straferkenntnis „wegen fehlender rechtlicher Grundlage“ ersatzlos aufheben. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmünd ausführe, dass die Beschwerdeführerin einen Bescheid vom 15.06.2017 nicht befolgt habe, in dem ihr aufgetragen worden sei, dass eine Einfriedung abzutragen sei. Diesen Bescheid gäbe es aber nicht oder sei der Beschwerdeführerin nie zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge ihr diesen Bescheid vorlegen und folge nach Akteneinsicht, welche wenn möglich in elektronischer Form gewährt werden möge, eine Ergänzung der Beschwerde. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 25.04.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gesamten Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Beschwerdeführerin im Zuge der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.09.2018 die Möglichkeit, jederzeit in einen vollständigen Ausdruck des dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden elektronischen Verwaltungsstrafaktes Einsicht zu nehmen. Davon machte der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch am 23.08.2018 Gebrauch. Am 10.09.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies auf Grund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit dem Verfahren LVwG-S-694-2018 (Verwaltungsstrafverfahren gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin B). In dieser Verhandlung, welche von der Beschwerdeführerin selbst unbesucht blieb, wurde von deren Ehegatten ergänzend vorgebracht, dass insgesamt dreimal seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ein offensichtlich falsches Datum des Bezug habenden Bescheides angeführt worden sei, nämlich im Straferkenntnis sowohl in der Tatbeschreibung als auch in der Begründung und zuvor in der Aufforderung zur Rechtfertigung. Außerdem sei von der Beschwerdeführerin angedacht worden, damals nach Erhalt des zugrundeliegenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in den Verfahren LVwG-AV-969-2016 und LVwG-AV-970-2016 sowie in zwei anderen Verfahren jeweils eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, und sei der Beschwerdeführerin auch jeweils mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2017 die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt worden. Der sodann beauftragte Rechtsanwalt habe dann auch mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen und hätte dieser jedoch gemeint, dass weder eine Revision noch naturgemäß ein Antrag auf aufschiebende Wirkung für sie zielführend bzw. begründbar wäre. Bis zu dieser Auskunft bzw. nach endgültigem Ablauf der Revisionsfrist habe sohin die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehegatte angedacht, zumindest aufschiebende Wirkung zu beantragen und Revision zu erheben. Nach der Auskunft des Anwaltes und Ablauf der Frist für die Erhebung der Revision, welche dann eben nicht erhoben worden wäre, habe die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehegatte umgehend unter anderem den verfahrensgegenständlichen Zaun entfernt, das heißt somit Ende November 2017. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Gmünd sowie GZ. LVwG-S-693-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin. 4. Feststellungen: Die Ehegatten B und A sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Haus ***, ***. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar südlich an das Grundstück Nr. *** der KG *** an. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016, GZ. *** zu ***, wurde in dessen lit.
  6. a)unter anderem gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet, dass die Einfriedung aus senkrecht stehenden Welleternitplatten mit ca. 2,5 m Höhe und einer Länge von ca. 33 m entlang der nordwestlichen Grundgrenze zur Parzelle *** bis längstens 30.09.2016 abzubrechen ist. Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.08.2016 zu GZ. *** zu *** abgewiesen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid der Berufungsbehörde wurde wiederum mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.05.2017 zu GZ. LVwG-AV-967/002-2016 als unbegründet abgewiesen und die Frist für die Durchführung unter anderem dieses baupolizeilichen Auftrages mit drei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 01.06.2017 zugestellt. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016, GZ. *** zu ***, wurde in dessen Litera a,) unter anderem gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet, dass die Einfriedung aus senkrecht stehenden Welleternitplatten mit ca. 2,5 m Höhe und einer Länge von ca. 33 m entlang der nordwestlichen Grundgrenze zur Parzelle *** bis längstens 30.09.2016 abzubrechen ist. Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.08.2016 zu GZ. *** zu *** abgewiesen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid der Berufungsbehörde wurde wiederum mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.05.2017 zu GZ. LVwG-AV-967/002-2016 als unbegründet abgewiesen und die Frist für die Durchführung unter anderem dieses baupolizeilichen Auftrages mit drei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 01.06.2017 zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführerin zunächst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2017 Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer allfälligen Revision gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.05.2017 bewilligt worden war, entschloss sich die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit ihrem beauftragten Verfahrenshelfer, keine Revision zu erheben. Ende November 2017 wurde sodann die verfahrensgegenständliche Einfriedung von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehegatten durch deren Abbruch entfernt. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 09.02.2018 zu GZ. *** wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, im Zeitraum vom 02.09.2017 bis 07.11.2017 eben diese Einfriedung entgegen des angesprochenen baupolizeilichen Auftrages nicht abgebrochen zu haben, wobei auf Grund eines offensichtlichen Schreibfehlers im Rahmen der Tatbeschreibung und auch in weiterer Folge in der Begründung der zugrundeliegende Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** mit „15.06.2017“ angegeben wurde und lediglich im Rahmen der in weiterer Folge nach der Tatbeschreibung zitierten Rechtsvorschriften richtig mit „15.06.2016“ angegeben wurde. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführerin insbesondere diese Einfriedung betreffend kein weiterer baupolizeilicher Auftrag als jener mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016 bescheidmäßig erteilt, vor allem auch niemals ein Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** datiert mit 15.06.2017 zugestellt, und war der Beschwerdeführerin auch nach Zustellung des Straferkenntnisses von Anbeginn an klar, welcher Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, nämlich jener vom 15.06.2016, und demnach welcher baupolizeilicher Auftrag dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrunde liegt. 5. Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, ist, welches ebenso unstrittig südlich an das Grundstück Nr. *** der KG *** angrenzt. Unstrittig ist weiters und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dass sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin entlang der nordwestlichen Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** der KG *** hin eine Einfriedung in der im Straferkenntnis dargestellten Form befunden hat, welche unter Zugrundelegung der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin selbst jedenfalls im Tatzeitraum vom 02.09.2017 bis 07.11.2017 noch in dieser Position und Form am angegebenen Tatort vorhanden war. Des Weiteren ist unstrittig und ergibt sich ebenso auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dass mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016 zu GZ. *** zu *** in dessen lit.
  7. a)unter anderem der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, eben diese Einfriedung abzubrechen. Dieser Bescheid ist unstrittig letztendlich durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.05.2017 zu GZ. LVwG-AV-967/002-2016 in Rechtskraft erwachsen.Des Weiteren ist unstrittig und ergibt sich ebenso auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dass mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016 zu GZ. *** zu *** in dessen Litera a,) unter anderem der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, eben diese Einfriedung abzubrechen. Dieser Bescheid ist unstrittig letztendlich durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.05.2017 zu GZ. LVwG-AV-967/002-2016 in Rechtskraft erwachsen. Vom Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde des Weiteren glaubwürdig dargelegt, dass zunächst angedacht worden war, gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erheben, was durch den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bestätigt ist. Tatsächlich wurde aber eben nach offensichtlichem Anraten des bestellten Verfahrenshelfers von der Beschwerdeführerin keine Revision erhoben und letztendlich sodann entsprechend der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin Ende November 2017 die gegenständliche Einfriedung abgebrochen. Unstrittig ist weiters, zumal sich aus dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis ergebend, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Tatbeschreibung des Spruches und auch in weiterer Folge im Rahmen der Begründung (wie auch zuvor im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.12.2017) vorgeworfen wurde, „lit.
  8. a)des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde vom 15.06.2017“ nicht befolgt zu haben. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich besteht jedoch nicht der geringste Zweifel, dass es sich hier bei der angegebenen Jahreszahl des Bescheiddatums um einen offensichtlichen Schreibfehler der Bezirkshauptmannschaft Gmünd – nämlich „2017“ anstatt richtig „2016“ – handelt, was vom Ehegatten der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf ein „offensichtlich falsches Datum“ so vorgebracht wurde. Dieser offensichtliche Schreibfehler ist nicht nur dadurch bestätigt, dass in weiterer Folge im Rahmen der Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften das richtige Datum dieses Bescheides mit 15.06.2016 im Straferkenntnis angeführt ist, sondern auch tatsächlich entsprechend der eigenen Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin selbst kein weiterer Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** in Bezugnahme auf die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages diese gegenständliche Einfriedung betreffend jemals gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten ergangen ist. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin selbst führte aus, dass er insbesondere niemals einen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** datiert mit 15.06.2017 erhalten habe und existiert ein solcher nach der Aktenlage auch offensichtlich nicht. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gestand zudem selbst ein, dass ihm und unzweifelhaft auch der Beschwerdeführerin selbst „inoffiziell“ klar gewesen wäre, worum es gehe und welcher Bescheid gemeint sei, als die Beschwerdeführerin und deren Ehegatte das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis bekommen hätten. Wenn der Ehegatte der Beschwerdeführerin weiters ausführte, dass er dies „offiziell“ jedoch freilich gewusst habe, ist wiederum offensichtlich, dass dies vom Ehegatten der Beschwerdeführerin nur streng formal darauf bezogen wurde, dass eben von der Verwaltungsstrafbehörde definitiv ein Bescheiddatum mit 15.06.2017 insbesondere in der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses angeführt wurde. 6. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „

(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn„
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn 1.Ziffer eins mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2.Ziffer 2 für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.“ § 37 Abs. 1 Z. 10 und Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014: „
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer (…)
  1. einen Auftrag der Baubehörde nach § 32 Abs. 9 oder § 35 Abs. 1, 2 oder 3 nicht befolgt,
  2. einen Auftrag der Baubehörde nach Paragraph 32, Absatz 9, oder Paragraph 35, Absatz eins, 2, oder 3 nicht befolgt, (…)
(2)Übertretungen nach (…)
  1. Abs. 1 Z 2, 3, 5, 9, 9a, 10 und 13 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,
  2. Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, 9, 9 a, 10 und 13 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, (…) zu bestrafen.“ § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  3. die als erwiesen angenommene Tat;
  4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  6. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  7. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“ § 5 Abs. 1 VStG:Paragraph 5, Absatz eins, VStG: „
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“ § 19 VStG:Paragraph 19, VStG: „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin richtet sich primär dagegen, dass vor allem im Rahmen der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses der Beschwerdeführerin die Tat falsch angelastet worden sei, zumal ein Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2017 zu GZ. *** zu *** nicht existiere. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass tatsächlich ein Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** mit diesem Datum nicht existiert, demnach der Beschwerdeführerin auch mit einem Bescheid dieses Datums kein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 erteilt werden konnte und somit rein unter diesem Gesichtspunkt der Beschwerdeführerin auch keine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt werden könnte. Unter Zugrundelegung des in weiterer Folge festgestellten Sachverhaltes geht aber dennoch das Beschwerdevorbringen ins Leere.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass tatsächlich ein Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** mit diesem Datum nicht existiert, demnach der Beschwerdeführerin auch mit einem Bescheid dieses Datums kein baupolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 erteilt werden konnte und somit rein unter diesem Gesichtspunkt der Beschwerdeführerin auch keine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt werden könnte. Unter Zugrundelegung des in weiterer Folge festgestellten Sachverhaltes geht aber dennoch das Beschwerdevorbringen ins Leere. § 44a VStG legt fest, welchen Inhalt der Spruch des Straferkenntnisses zu enthalten hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, also einen Schuldspruch fällt. Der Beschuldigte hat auch ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den im § 44a Z. 1 bis 5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht (vgl. VwGH 26.01.2012, 2010/07/0011) und bedeuten Verstöße gegen § 44a VStG auch eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (vgl. VwGH 08.09.2011, 2011/03/0130). Paragraph 44 a, VStG legt fest, welchen Inhalt der Spruch des Straferkenntnisses zu enthalten hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, also einen Schuldspruch fällt. Der Beschuldigte hat auch ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den im Paragraph 44 a, Ziffer eins bis 5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht vergleiche VwGH 26.01.2012, 2010/07/0011) und bedeuten Verstöße gegen Paragraph 44 a, VStG auch eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften vergleiche VwGH 08.09.2011, 2011/03/0130). Konkret ist „die als erwiesen angenommene Tat“ im Sinne des § 44a Z. 1 VStG der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt (VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097). Die Umschreibung eben dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren (und gegebenenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (z.B. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 uva.). Sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, ermöglichen (z.B. VwGH 06.09.2016, Ra 2016/09/0049 uva.). Sie darf auch keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (z.B. VwGH 25.07.2016, Ra 2014/02/0034 uva.). Konkret ist „die als erwiesen angenommene Tat“ im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt (VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097). Die Umschreibung eben dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren (und gegebenenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (z.B. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 uva.). Sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, ermöglichen (z.B. VwGH 06.09.2016, Ra 2016/09/0049 uva.). Sie darf auch keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (z.B. VwGH 25.07.2016, Ra 2014/02/0034 uva.). Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben demnach nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (z.B. auch VwGH 25.07.2016, Ra 2014/02/0034). Eine ausreichende Konkretisierung wird eben in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie die wesentlichen Inhalte des Tatgeschehens bedingen (VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091). So wird beispielsweise aber andererseits in Einzelfällen vom Verwaltungsgerichtshof eine derartige zu vernachlässigende Ungenauigkeit dann gesehen, wenn etwa bei einem Datum ein offenbares, für jedermann erkennbares Versehen oder ein unwesentlicher Schreibfehler vorliegt (VwGH 17.05.1988, 87/04/0121). Des Weiteren gilt zu beachten, dass als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG jene Norm anzuführen ist, die ein bestimmtes Verhalten gebietet oder verbietet und unter die die Tat nach Z. 1 leg. cit. zu subsumieren ist (VwGH 23.02.2006, 2003/07/0056). Die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift hat so präzise zu sein, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Z. 1 eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210). Auch hier gilt wiederum, dass einem Beschuldigten das subjektive Recht darauf zukommt, dass ihm die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 28.05.2014, 2012/07/0033), wobei allerdings das Verwaltungsgericht zu einer Richtigstellung bzw. Präzisierung der im Straferkenntnis der Behörde als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt und verpflichtet ist, solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 31.01.2000, 97/10/0139). § 44a Z. 2 VStG erfordert indessen nicht, dass neben der verletzten Verwaltungsvorschrift auch jene zitiert wird, die einen Verstoß gegen diese Gebots- oder Verstoßnorm zur Verwaltungsübertretung erklärt (VwGH 12.12.1996, 95/07/0218). Des Weiteren gilt zu beachten, dass als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des , Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG jene Norm anzuführen ist, die ein bestimmtes Verhalten gebietet oder verbietet und unter die die Tat nach Ziffer eins, leg. cit. zu subsumieren ist (VwGH 23.02.2006, 2003/07/0056). Die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift hat so präzise zu sein, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Ziffer eins, eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210). Auch hier gilt wiederum, dass einem Beschuldigten das subjektive Recht darauf zukommt, dass ihm die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 28.05.2014, 2012/07/0033), wobei allerdings das Verwaltungsgericht zu einer Richtigstellung bzw. Präzisierung der im Straferkenntnis der Behörde als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt und verpflichtet ist, solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 31.01.2000, 97/10/0139). Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG erfordert indessen nicht, dass neben der verletzten Verwaltungsvorschrift auch jene zitiert wird, die einen Verstoß gegen diese Gebots- oder Verstoßnorm zur Verwaltungsübertretung erklärt (VwGH 12.12.1996, 95/07/0218). Aus dieser umfangreich dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erschließt sich für den gegenständlichen Fall, dass ein Verstoß gegen § 44a (insbesondere dessen Z. 1 und 2) VStG nicht angenommen werden kann. So ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass bezogen auf das verfahrensgegenständliche Bescheiddatum ein offensichtlicher Schreibfehler der Verwaltungsbehörde vorliegt, jedenfalls derart offensichtlich, dass dieser Fehler auch von der Beschwerdeführerin derart wahrgenommen wurde, dass ihr ohne Zweifel klar und bewusst war, welcher Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** und demnach konkret welcher baupolizeilicher Auftrag von der Verwaltungsstrafbehörde gemeint war. Dazu kommt, dass ein weiterer baupolizeilicher Auftrag, insbesondere bezogen auf die in der Tatbeschreibung auch ausreichend im Detail angesprochene Einfriedung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht existiert, so insbesondere demnach auch nicht ein solcher datiert mit 15.06.2017, sodass im Ergebnis die Beschwerdeführerin durch diesen offensichtlichen Schreibfehler weder in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt war noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wurde.Aus dieser umfangreich dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erschließt sich für den gegenständlichen Fall, dass ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, (insbesondere dessen Ziffer eins und 2) VStG nicht angenommen werden kann. So ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass bezogen auf das verfahrensgegenständliche Bescheiddatum ein offensichtlicher Schreibfehler der Verwaltungsbehörde vorliegt, jedenfalls derart offensichtlich, dass dieser Fehler auch von der Beschwerdeführerin derart wahrgenommen wurde, dass ihr ohne Zweifel klar und bewusst war, welcher Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** und demnach konkret welcher baupolizeilicher Auftrag von der Verwaltungsstrafbehörde gemeint war. Dazu kommt, dass ein weiterer baupolizeilicher Auftrag, insbesondere bezogen auf die in der Tatbeschreibung auch ausreichend im Detail angesprochene Einfriedung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht existiert, so insbesondere demnach auch nicht ein solcher datiert mit 15.06.2017, sodass im Ergebnis die Beschwerdeführerin durch diesen offensichtlichen Schreibfehler weder in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt war noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wurde. Hinzu kommt, dass der konkrete Auftrag der Baubehörde nach § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 in der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses auch inhaltlich konkret und auch korrekt wiedergegeben wurde und von der Verwaltungsstrafbehörde lediglich zusätzlich auch die Daten des betroffenen Bescheides wiedergegeben wurden. Bezüglich zweiterem liegt jedoch kein wesentliches Tatbestandsmerkmal vor. Vielmehr wurden sämtliche wesentlichen Tatbestandsmerkmale durch die Wiedergabe des konkreten baupolizeilichen Auftrages (unstrittig auch richtig) wiedergegeben und in weiterer Folge auch die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG korrekt und vollständig festgehalten. Hinzu kommt, dass der konkrete Auftrag der Baubehörde nach , Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 in der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses auch inhaltlich konkret und auch korrekt wiedergegeben wurde und von der Verwaltungsstrafbehörde lediglich zusätzlich auch die Daten des betroffenen Bescheides wiedergegeben wurden. Bezüglich zweiterem liegt jedoch kein wesentliches Tatbestandsmerkmal vor. Vielmehr wurden sämtliche wesentlichen Tatbestandsmerkmale durch die Wiedergabe des konkreten baupolizeilichen Auftrages (unstrittig auch richtig) wiedergegeben und in weiterer Folge auch die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG korrekt und vollständig festgehalten. Zusammenfassend erfüllt somit das vorliegende Straferkenntnis die gesetzlichen Vorgaben des § 44a VStG. Der offensichtliche Schreibfehler bezogen auf das Bescheiddatum des bezughabenden Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** war vom Verwaltungsgericht spruchgemäß zu korrigieren. Zusammenfassend erfüllt somit das vorliegende Straferkenntnis die gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 44 a, VStG. Der offensichtliche Schreibfehler bezogen auf das Bescheiddatum des bezughabenden Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** war vom Verwaltungsgericht spruchgemäß zu korrigieren. Inhaltlich wurde von der Beschwerdeführerin lediglich ergänzend vorgebracht, dass sie bis Ende November 2017 noch die Möglichkeit gehabt hätte, eine Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezogen auf das angesprochene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.05.2017 zu erheben, wodurch (bei Bewilligung der aufschiebenden Wirkung) der zugrunde liegende baupolizeiliche Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** noch nicht vollstreckbar gewesen wäre. Aus diesem Vorbringen und aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch eben, dass eine Revision und demnach ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt erhoben bzw. gestellt wurde. Mit der Zustellung des angesprochenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.05.2017, welche am 01.06.2017 an die Beschwerdeführerin erfolgte, ist dieser baupolizeiliche Auftrag in Rechtskraft erwachsen, sodass von der Beschwerdeführerin diesem nachzukommen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat somit den objektiven Tatbestand der ihr vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, wonach somit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört oder der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wonach somit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört oder der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführerin kann allenfalls verschuldensmindernd zu Gute gehalten werden, dass sie im Tatzeitraum (noch) in Erwägung gezogen hat, allenfalls eine außerordentliche Revision gegen das angesprochene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu erheben und ihr auch dazu Verfahrenshilfe bewilligt worden war. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin aber auch in subjektiver Hinsicht die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung zumindest in Form von leichter Fahrlässigkeit zu verantworten.
  2. Zur Strafhöhe: Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin übertretenen Norm, nämlich einem baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung eines konsenslos errichteten Bauwerks zu entsprechen, liegt im Wesentlichen im Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der Benutzer und der Nachbarn bzw. Passanten. Die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung sollen sicherstellen, dass erst nach Prüfung und Erteilung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben diese errichtet und benützt werden und bei Nichtbefolgung diese dennoch errichteten Gebäude entfernt werden müssen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist somit hoch und ist die Intensität der Beeinträchtigung der Tat durch die Beschwerdeführerin erheblich. Strafmildernd wurde zu Recht von der Verwaltungsstrafbehörde auf die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin verwiesen. Weitere Strafmilderungsgründe sind nicht aktenkundig und wird das Vorliegen solcher von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Auch Straferschwerungsgründe sind nicht aktenkundig. Bezüglich des Verschuldens ist eben zumindest von fahrlässigem Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen, welches eben unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen als leicht einzustufen ist. In spezialpräventiver Hinsicht gilt es nunmehr der Beschwerdeführerin vor Augen zu führen, dass sie eben gegen rudimentäre Bestimmungen des Baurechtes verstoßen hat. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuschrecken. Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind entsprechend der glaubwürdigen Ausführungen ihres Ehegatten derart zugrunde zu legen, dass sie über eine Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von monatlich € 700,-- und mit Ausnahme des Hälfteeigentums am Wohnhaus in *** über kein nennenswertes Vermögen verfügt, demgegenüber gemeinsam mit ihrem Ehegatten Schulden von ca. € 45.000,-- zu bedienen hat. Unter Zugrundelegung all dieser Strafzumessungsgründe war sohin mit der spruchgemäßen Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, vorzugehen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Im Hinblick auf die Strafherabsetzung war auch mit der entsprechenden Herabsetzung der Beschwerdeführerin vorzuschreibenden Kostenbeitrages nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG vorzugehen. Darüber hinaus fallen der Beschwerdeführerin jedoch gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last, da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Im Hinblick auf die Strafherabsetzung war auch mit der entsprechenden Herabsetzung der Beschwerdeführerin vorzuschreibenden Kostenbeitrages nach , Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG vorzugehen. Darüber hinaus fallen der Beschwerdeführerin jedoch gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last, da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Im Hinblick kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.693.003.2018

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