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{'item': 'LVwG-AV-1011/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1011/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom

  1. August 2018, Zl. ***, Teil I. betreffend Antrag auf Feststellung der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  2. August 2018, Zl. ***, Teil römisch eins. betreffend Antrag auf Feststellung der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruchteil I. zu lauten hat:Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruchteil römisch eins. zu lauten hat: Der Antrag des A vom
  3. Juli 2018, ihm im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Melk zur GZ ***, Parteistellung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 8, 59 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)Paragraphen 8, 59, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) §§ 7 Abs. 3, 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)Paragraphen 7, Absatz 3, 24, Absatz eins und 2, 27, 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF) Art. 130 Abs. 1 Z 1, 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF) Entscheidungsgründe
  4. Sachverhalt Bei der Bezirkshauptmannschaft Melk als Wasserrechtsbehörde (in der Folge: die belangte Behörde) wurde zur GZ ***, ein wasserrechtliches Überprüfungsverfahren betreffend die wasserrechtliche Bewilligung vom
  5. Jänner 2013, ***, (Bewilligung für vier biologische Kläranlagen samt Schmutzwasserkanäle sowie Regenwasserkanalisation) geführt. Das Verfahren wurde mit Bescheid vom
  6. Mai 2018, ***, abgeschlossen, worin festgestellt wurde, dass die Anlagen im Wesentlichen der Bewilligung entsprechen. Als „geringfügige Abweichungen“ wurden verschiedene Änderungen am System der Schmutzwasserkanalisation sowie zusätzliche Regenwasserkanäle bewilligt. Dieser Bescheid wurde den von der belangten Behörde als Parteien behandelten Personen, nicht jedoch dem A zugestellt. Mit Schreiben vom
  7. Juni 2018 wandte sich der mittlerweile anwaltlich vertretene A, der nunmehrige Beschwerdeführer, an die belangte Behörde mit dem Antrag auf Übermittlung der Verhandlungsschrift und eines allenfalls in der Zwischenzeit ergangenen Bescheides. Mit Schreiben vom
  8. Juni 2018 teilte die belangte Behörde dem Einschreiter mit, dass er im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung hätte. Es würden ihm jedoch Kopien von Bewilligungs- und Überprüfungsbescheid aus der öffentlich zugänglichen Urkundensammlung des Wasserbuchs „zur Kenntnis“ übermittelt. Mit Schriftsatz vom
  9. Juli 2018 stellte der Einschreiter einerseits den Antrag, ihm im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zuzuerkennen, wobei er sich vor allem auf das Grundeigentum an der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, welches im Bescheid vom
  10. Mai 2018 genannt sei, beruft. Darüber hinaus gebe es noch „mehrere Gründe“, die seine Parteistellung „mehr als gerechtfertigt“ erschienen ließen. Weiters erhob er im gleichen Schriftsatz Beschwerde gegen den Bescheid vom
  11. Mai 2018, ***, worin er die Verletzung seines Eigentumsrechtes vor allem im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Einleitungen in ein Gewässer und in weiterer Folge auf eines seiner Grundstücke geltend machte. Mit Bescheid vom
  12. Juli 2018, ***, berichtigte die belangte Behörde den Bescheid vom
  13. Mai 2018 hinsichtlich einer Grundstücksnummer. Mit Bescheid vom
  14. August 2018, ***, wurde unter Spruchteil I. über den Antrag des Einschreiters vom
  15. Juli 2018 dahingehend entschieden, dass festgestellt wurde, dass dem A „im wasserrechtlichen Verfahren der Wassergenossenschaft *** bezüglich der Errichtung von vollbiologischen Abwasserreinigungsanlagen und der dazugehörigen Kanäle zur Entsorgung der Abwässer aus den Anwesen der Genossenschaftsmitglieder in der Ortschaft ***, Marktgemeinde ***, sowie Wasserhaltungsmaßnahmen in der Bauphase und Errichtung von Regenwasserkanälen, keine Parteistellung“ zukomme.Mit Bescheid vom
  16. August 2018, ***, wurde unter Spruchteil römisch eins. über den Antrag des Einschreiters vom
  17. Juli 2018 dahingehend entschieden, dass festgestellt wurde, dass dem A „im wasserrechtlichen Verfahren der Wassergenossenschaft *** bezüglich der Errichtung von vollbiologischen Abwasserreinigungsanlagen und der dazugehörigen Kanäle zur Entsorgung der Abwässer aus den Anwesen der Genossenschaftsmitglieder in der Ortschaft ***, Marktgemeinde ***, sowie Wasserhaltungsmaßnahmen in der Bauphase und Errichtung von Regenwasserkanälen, keine Parteistellung“ zukomme. Unter Spruchpunkt II. traf die Behörde eine abweisende Beschwerdevorent-scheidung.Unter Spruchpunkt römisch zwei. traf die Behörde eine abweisende Beschwerdevorent-scheidung. Die Entscheidung zu Spruchteil I. begründete die Behörde damit, dass in Bezug auf den Einschreiter „kein Tatbestand im Sinn des § 102 WRG“ vorliege und auch kein bestehendes Recht im Sinn des § 12 WRG verletzt würde. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides verweist die Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und zieht daraus den Schluss, dass ein „im privaten Interesse begründeter Anlass“ für eine Feststellung vorliege.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch eins. begründete die Behörde damit, dass in Bezug auf den Einschreiter „kein Tatbestand im Sinn des Paragraph 102, WRG“ vorliege und auch kein bestehendes Recht im Sinn des Paragraph 12, WRG verletzt würde. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides verweist die Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und zieht daraus den Schluss, dass ein „im privaten Interesse begründeter Anlass“ für eine Feststellung vorliege. Mit Schriftsatz vom
  18. September 2018 erhob A Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  19. August 2018 (nachdem er bereits zuvor einen Vorlageantrag auf Grund der Beschwerdevorentscheidung gestellt hatte). Er macht darin mit näherer Begründung geltend, dass er durch die (im Kollaudierungsverfahren genehmigten) Änderungen von Anlagen in einem bestehenden Recht, nämlich seinem Grundeigentum, massiv verletzt würde und daher Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 hätte. Er beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid im Sinne der Feststellung seiner Parteistellung abzuändern (in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtsache an die belangte Behörde zurück-zuverweisen).Er macht darin mit näherer Begründung geltend, dass er durch die (im Kollaudierungsverfahren genehmigten) Änderungen von Anlagen in einem bestehenden Recht, nämlich seinem Grundeigentum, massiv verletzt würde und daher Parteistellung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 hätte. Er beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid im Sinne der Feststellung seiner Parteistellung abzuändern (in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtsache an die belangte Behörde zurück-zuverweisen).
  20. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 2.
  21. Feststellungen und Beweiswürdigung Der unter Punkt
  22. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den insoweit unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist unstrittig. Das Gericht kann ihn daher seiner Entscheidung zugrunde legen. Weiterer Sachverhaltsfeststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht. 2.
  23. Anzuwendende Rechtsvorschriften AVG §
  24. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. § 59.

(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. (…) VwGVG § 7. (…)Paragraph 7, (…)
(3)Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (…) §
  4. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. B-VG Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; (...) Art.
  2. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 2.
  1. Rechtliche Beurteilung Vorauszuschicken ist, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig ergibt, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen Spruchteil I. des Bescheides vom
  2. August 2018 richtet. Vorauszuschicken ist, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig ergibt, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides vom
  3. August 2018 richtet. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom
  4. Mai 2018 in Verbindung mit dem Vorlageantrag ist beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ LVwG-AV-984/001-2018 ein gesondertes Beschwerdeverfahren anhängig. Gegenstand dieses Erkenntnisses ist sohin ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchteil I. des Bescheides vom
  5. August 2018.Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom
  6. Mai 2018 in Verbindung mit dem Vorlageantrag ist beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ LVwG-AV-984/001-2018 ein gesondertes Beschwerdeverfahren anhängig. Gegenstand dieses Erkenntnisses ist sohin ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides vom
  7. August
  8. Mit dem Antrag vom
  9. Juli 2018 begehrt der Einschreiter die „Zuerkennung“ der Parteistellung. Bei verständiger Betrachtung ist dieses Begehren – wie dies auch die Bezirkshauptmannschaft Melk getan hat – als Feststellungsantrag zu werten. Zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer ist zunächst strittig, ob dieser im in Rede stehenden wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren überhaupt Parteistellung hat. Die Behörde hat dies verneint und den Einschreiter im Zuge des Verfahrens auch nicht als Partei betrachtet und ihm daher auch nicht den im Verfahrensverlauf erlassenen Bescheid zugestellt. Nach herrschender Auffassung und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes können (präsumtive) übergangene Parteien – um eine solche handelt es sich beim Beschwerdeführer – zur Wahrung ihrer Rechte, namentlich der Bekämpfung eines in ihre Rechte möglicherweise eingreifenden Bescheides – in der Weise vorgehen, dass sie einen Feststellungsbescheid über ihre Parteistellung beantragen, oder falls sie nach Erlassung des Bescheides in das Verfahren eintreten wollen, einen Antrag auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides stellen (zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 432, und die dort zitierte Judikatur). Nach mittlerweile gefestigter Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 05.09.2018, Ro 2018/03/0024; 30.03.2017, Ro 2015/03/0036) ist § 7 Abs. 3 VwGVG dahingehend zu interpretieren, dass die Beschwerdelegitimation unter den sonstigen Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle selbst dann besteht, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betroffene Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist.Nach mittlerweile gefestigter Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 05.09.2018, Ro 2018/03/0024; 30.03.2017, Ro 2015/03/0036) ist Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG dahingehend zu interpretieren, dass die Beschwerdelegitimation unter den sonstigen Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle selbst dann besteht, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betroffene Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist. Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, zumal der in Rede stehende Bescheid vom
  10. Mai 2018 im Mehrparteienverfahren ergangen ist und den von der Behörde als Parteien behandelten Personen auch zugestellt worden ist, dass der Einschreiter die rechtliche Möglichkeit hatte, diesen Bescheid unmittelbar anzufechten, ohne dass es vorher einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung über seine Parteistellung bedurfte. Von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch gemacht. Nach herrschender Auffassung und ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu wiederum Kolonoivits/Muzak/Stöger, aaO, Rz 406f) ist die Erlassung von Feststellungsbescheiden – ausgenommen Fälle ausdrücklicher gesetzlicher Regelung – dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist; dies jedoch mit der Einschränkung, dass Feststellungsbescheide als „subsidiärer Rechtsbehelf“ dann nicht zulässig sind, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens geklärt werden kann, sofern die Beschreitung dieses Weges nicht unzumutbar ist.Nach herrschender Auffassung und ständiger Rechtsprechung vergleiche dazu wiederum Kolonoivits/Muzak/Stöger, aaO, Rz 406f) ist die Erlassung von Feststellungsbescheiden – ausgenommen Fälle ausdrücklicher gesetzlicher Regelung – dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist; dies jedoch mit der Einschränkung, dass Feststellungsbescheide als „subsidiärer Rechtsbehelf“ dann nicht zulässig sind, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens geklärt werden kann, sofern die Beschreitung dieses Weges nicht unzumutbar ist. Ungelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde zu Unrecht inhaltlich über das Feststellungsbegehren entschieden hat. Die Beantwortung der Frage der Parteistellung im Kollaudierungsverfahren (nur darauf zielt der vorliegende Antrag seinem Inhalt nach ab) hat nämlich bereits auf Grund der Beschwerde des A gegen den Bescheid vom
  11. Mai 2018 zu erfolgen. Eines zusätzlichen Antrags bedurfte es daher zur Rechtsverfolgung nicht (mehr). Da der Einschreiter sein Beschwerderecht bereits konsumiert hat, bestand auch kein rechtliches Interesse mehr an einer förmlichen Zustellung des ihm ohnehin bekannten Bescheides. Aus diesem Grund erweist sich der Feststellungsantrag vom
  12. Juli 2018 mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig und wäre von der belangten Behörde (beschränkt auf seinen Inhalt) zurückzuweisen gewesen. Der angefochtene Bescheid war in diesem Sinne abzuändern. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (welche im Übrigen in der Beschwerde durch den anwaltlich vertretenen Einschreiter nicht beantragt wurde) bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 erster Fall VwGVG nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der prozessualen Frage der Parteistellung nicht um ein civil right im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK handelt (VwGH 27.06.2018, Ro 2018/09/0002), sodass aus grundrechtlichen Erwägungen selbst im Fall eines Parteienantrags keine mündliche Verhandlung erforderlich wäre.Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (welche im Übrigen in der Beschwerde durch den anwaltlich vertretenen Einschreiter nicht beantragt wurde) bedurfte es aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 2, erster Fall VwGVG nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der prozessualen Frage der Parteistellung nicht um ein civil right im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK handelt (VwGH 27.06.2018, Ro 2018/09/0002), sodass aus grundrechtlichen Erwägungen selbst im Fall eines Parteienantrags keine mündliche Verhandlung erforderlich wäre. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war angesichts der eindeutigen Rechtslage unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Belege) nicht zu lösen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war angesichts der eindeutigen Rechtslage unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die angeführten Belege) nicht zu lösen. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1011.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.