RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1254/004-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Dr. Kurz über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, in dem durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.01.2017, LVwG-AV-1254/001-2015, nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren den BESCHLUSS:
- Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Beschluss vom 24.01.2014 erkannte die Abteilung II/3 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich der Antragstellerin eine Berufsunfähigkeitsrente in der Höhe von brutto 832,91 Euro gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, befristet bis 31.01.2015, zu. Mit Beschluss vom 24.01.2014 erkannte die Abteilung II/3 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich der Antragstellerin eine Berufsunfähigkeitsrente in der Höhe von brutto 832,91 Euro gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, befristet bis 31.01.2015, zu. Den Antrag vom 26.01.2015, die Rente auf Dauer zu gewähren, wies die Abteilung II/3 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (RAK NÖ), über Vorstellung der Antragstellerin bestätigt durch das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 23.01.2017, Zl. LVwG-AV-1254/001-2015, als unberechtigt ab. Mit Schriftsatz vom 26.03.2018 stellte A durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2017 abgeschlossenen Verfahrens. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass mit Arztbrief des *** Universitätsklinikums ***, validiert am 13.03.2018, der Antragstellerin nicht vor dem 14.03.2018 zugestellt, einerseits die Diagnose des Gerichtssachverständigen C bestätigt (somatoforme Störung) und andererseits als weitere Maßnahme eine Psychotherapie im niedergelassenen Bereich angeraten worden sei, welche die Antragstellerin aber ohnehin bereits seit Jahren durchführe. Konkret heiße es im Arztbrief: „Diagnosen bei Entlassung: somatoforme Störung (Kopfschmerz, rezidivierendes Erbrechen, anhaltender Erschöpfungszustand); Anamnestisch vordiagnostizierte Migräne Empfohlene Medikation: Keine Dauermedikation Weitere empfohlene Maßnahmen: weiterführende Psychotherapie im niedergelassenen Bereich“ Damit seien nun neue Tatsachen bzw. ein neues Beweismittel hervorgekommen, das bestätige, dass einerseits bei der Antragstellerin eine somatoforme Störung vorliege und andererseits die in ihr seit Jahren bereits in Anspruch genommene Therapie (Psychotherapie im niedergelassenen Bereich) die richtige gewesen sei. Durch ihre Erkrankung (Erschöpfungszustand, Erbrechensepisoden, Kopfschmerzattacken) und die Tatsache, dass der Gerichtssachverständige mit der Forderung nach einem stationären Aufenthalt eine alte Empfehlung von D (zu einer anderen Diagnose, nämlich Burnoutverdacht) wieder aufgegriffen habe, die sonst keiner ihrer behandelnden Ärzte wiederholt habe und dies sohin für die Antragstellerin überraschend gewesen sei, treffe sie kein Verschulden daran, dass sie den stationären Aufenthalt und den nun vorliegenden Arztbrief nicht früher im vorliegenden Verfahren geltend gemacht habe bzw. habe vorlegen können. Hätte sie dies allerdings tun können, so wäre ihrer Beschwerde auch stattgegeben worden, sodass das gegenständliche Beweismittel sohin dazu geeignet sei, im Hauptpunkt des Spruchs zu einem anderslautenden Erkenntnis zu gelangen. Es wurde daher der Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens und Neuentscheidung über die dem wieder aufzunehmenden Verfahren zu Grunde liegende Beschwerde gestellt. Der Antrag sei auch rechtzeitig gestellt worden, da der Arztbrief der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vor dem 14.03.2018 zugegangen sei. Mit Schreiben vom 27.04.2018 brachte das Verwaltungsgericht der Antragstellerin die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Kenntnis. Die RAK NÖ beantragte, erst nach Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden. Da auch das Verwaltungsgericht diese Ansicht vertrat, teilte es der Antragstellerin mit, dass über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden werde. Gegen diese Vorgangsweise sprach sich die Antragstellerin nicht aus. Mit Erkenntnis vom 05.09.2018, Zl. ***, hob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der von der Antragstellerin erhobenen außerordentlichen Revision das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Mit Beschluss vom 08.10.2018, LVwG-AV-1254/006-2015, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der Antragstellerin Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. In rechtlicher Hinsicht wird zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wie folgt erwogen: Die maßgebliche Bestimmung des § 32 VwGVG lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 32, VwGVG lautet wie folgt: § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (…) Das Verwaltungsgericht hat bei Erlassung seines Erkenntnisses bzw. Beschlusses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg. 18.953 A/2014).Das Verwaltungsgericht hat bei Erlassung seines Erkenntnisses bzw. Beschlusses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg. 18.953 A/2014). Das Verfahren, das das Landesverwaltungsgericht wieder aufnehmen sollte, ist mittlerweile zu Gunsten der Antragstellerin abgeschlossen, da der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist zunächst das Vorliegen eines zumindest formell rechtskräftigen Bescheides (VwGH 21.02.1995, 94/20/0016). Die Wiederaufnahme des Verfahrens soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen (VwGH 06.12.1990, 90/16/0155). Diese Voraussetzung der Wiederaufnahme ist nunmehr weggefallen, da das Verwaltungsgericht aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der Antragstellerin eine Entscheidung getroffen hat. Aus den genannten Gründen musste der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1254.004.2015