Obsah (11)
§ 31§ 25aArtikel 133§ 28§ 17§ 38§ 7§ 32Art 130§ 37§ 71RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-416/001-2018; LVwG-AV-417/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fas
§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen., 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
B e g r ü n d u n g : Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 hat A bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen
NÖ Auskunftsgesetz betreffend dem Projekt Wasserkraftanlage *** (***) und dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. *** gestellt.Aus dem Briefkopf ergeben sich Folgende Kontaktdaten: „A, ***, ***, Österreich, Tel: ***, Fax: ***, ***, ***, ***“Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 hat A bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen
NÖ Auskunftsgesetz betreffend dem Projekt Wasserkraftanlage *** (***) und dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. *** gestellt., Aus dem Briefkopf ergeben sich Folgende Kontaktdaten: „A, ***, ***, Österreich, Tel: ***, Fax: ***, ***, ***, ***“ Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- November 2017, ***, wurde A die gewünschten Informationen übermittelt. Mit diesem Schreiben wurde auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.11.2017, ***, übermittelt. Mit (gemeinsamen) Schreiben vom
- Dezember 2017 beantragten A und B als übergangene Parteien die Zustellung der Bescheide betreffend naturschutzrechtlichem Verfahren über die Verlängerung der Baubeginnfrist und der Bauvollendungsfrist der Wasserkraftanlage *** in der Marktgemeinde *** und *** (Bescheid vom 17.11.2017, ***) und naturschutzrechtlichem Verfahren über die Wasserkraftanlage *** in der Marktgemeinde *** und *** (Bewilligungsbescheid vom 27.11.2012, ***). Dieses Schreiben wurde vorab zunächst per E-Mail von einer Mitarbeiterin von A und in weiterer Folge per Post an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten übermittelt. Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- März 2018 wurden die Bescheide (Bewilligungsbescheid C vom 27.11.2012, Fristverlängerungsbescheid D) an folgende E-Mail-Adressen übermittelt: ***, ***. Mit (gemeinsamen) Schreiben vom
- April 2018 haben A und B gegen diese Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde führen sie selbst u.a. Folgendes aus: „Die Bescheide wurden dem A und B am 19.3.2018 per E-Mail an die allgemeinen Adressen (***, bzw. ***) durch E von der BH Amstetten unter Beifügung der Zeile „Zum Schreiben vom 21.12.2017 zu Kenntnis“ zugestellt. Eine Zustellung als Brief, weder eingeschrieben (RSa, RSb) noch in normaler Form erfolgte nicht.“ Die Eingabe (Beschwerden) wurde am
- April 2018 (Datum des Poststempels) an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geschickt und langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- April 2018 ein. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- April 2018 wurde diese Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten weitergeleitet. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Juli 2018 wurde den Beschwerdeführern die verspätete Einbringung der Beschwerde zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit (gemeinsamen) Schreiben vom
- Juli 2018 haben A und B der Umweltbewegung hierzu ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides durch die Erstbehörde fälschlicherweise per E-Mail erfolgt sei. Diese habe die zuständigen Personen aufgrund der Übermittlung an eine allgemeine Adresse (*** bzw. ***) durch Weiterleitung erst mit 3 bzw. 4 Tagen Verspätung erreicht. Die Zustellung sei, anders als in § 22 AVG beim Vorliegen „wichtiger Gründe“ vorgesehen, nicht per Einschreiben, sondern per E-Mail erfolgt. Derart wichtige Gründe seien v.a. dann anzunehmen, wenn gem. § 22 ZustG die Form der Zustellung der Schaffung eines besonderen Beweismittels diene. Dies sei dann der Fall, wenn die Zustellung den Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festlege (vgl VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). Halte die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich, müsse sie die Folgen auf sich nehmen. Im gegenständlichen Fall also die Verlängerung der Frist der Zustellung bis zum Erreichen des Adressaten. Daher seien die Beschwerden nicht zu spät eingebracht worden, sondern innerhalb der Frist ab Zustellung an die korrekte Person.Mit (gemeinsamen) Schreiben vom
- Juli 2018 haben A und B der Umweltbewegung hierzu ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides durch die Erstbehörde fälschlicherweise per E-Mail erfolgt sei. Diese habe die zuständigen Personen aufgrund der Übermittlung an eine allgemeine Adresse (*** bzw. ***) durch Weiterleitung erst mit 3 bzw. 4 Tagen Verspätung erreicht. Die Zustellung sei, anders als in Paragraph 22, AVG beim Vorliegen „wichtiger Gründe“ vorgesehen, nicht per Einschreiben, sondern per E-Mail erfolgt. Derart wichtige Gründe seien v.a. dann anzunehmen, wenn gem. Paragraph 22, ZustG die Form der Zustellung der Schaffung eines besonderen Beweismittels diene. Dies sei dann der Fall, wenn die Zustellung den Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festlege vergleiche VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). Halte die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich, müsse sie die Folgen auf sich nehmen. Im gegenständlichen Fall also die Verlängerung der Frist der Zustellung bis zum Erreichen des Adressaten. Daher seien die Beschwerden nicht zu spät eingebracht worden, sondern innerhalb der Frist ab Zustellung an die korrekte Person. Weiters haben die Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass die Zustellung des Bescheides als übergangene Parteien auf dem gleichen Wege erfolgen würde, in dem auch die Zustellung beantragt worden sei. Die Beschwerdeführenden Parteien haben die Zustellung durch postalisches Einschreiben an die BH beantragt. Im Antrag seien sowohl vom A als auch von B die Postadresse angegeben worden, die E-Mail Adressen seien nicht übermittelt worden. Grund dafür sei, dass postalische Zustellungen bei den Beschwerdeführenden sofort erfolgen, die allgemeinen E-Mailadressen jedoch nicht immer besetzt seien und die Weiterleitung verzögert erfolgen könne. Es handle sich daher bei den Mailadressen „***“ und „***“ nicht um elektronische Zustelladressen gem. § 2 Abs. 5 ZustG und bei der Übermittlung nicht um eine rechtlich korrekte Übermittlung.Weiters haben die Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass die Zustellung des Bescheides als übergangene Parteien auf dem gleichen Wege erfolgen würde, in dem auch die Zustellung beantragt worden sei. Die Beschwerdeführenden Parteien haben die Zustellung durch postalisches Einschreiben an die BH beantragt. Im Antrag seien sowohl vom A als auch von B die Postadresse angegeben worden, die E-Mail Adressen seien nicht übermittelt worden. Grund dafür sei, dass postalische Zustellungen bei den Beschwerdeführenden sofort erfolgen, die allgemeinen E-Mailadressen jedoch nicht immer besetzt seien und die Weiterleitung verzögert erfolgen könne. Es handle sich daher bei den Mailadressen „***“ und „***“ nicht um elektronische Zustelladressen gem. Paragraph 2, Absatz 5, ZustG und bei der Übermittlung nicht um eine rechtlich korrekte Übermittlung. Die Übermittlung des Bescheides per E-Mail sei darüber hinaus mit dem bloßen Hinweis „Zum Schreiben vom 21.12.2017 zur Kenntnis“ erfolgt. In den übermittelten Bescheiden seien B und der A nicht als „Partei“ bezeichnet worden, es sei lediglich die elektronische Übermittlung der zwei bezeichneten Bescheide erfolgt. Aus der Erledigung sei daher auch nicht erkennbar gewesen, ob die Behörde die Zustellung durchführte, da sie von der Parteistellung ausging, oder ob es im Zuge einer normalen Beauskunftung, etwa nach dem Umweltinformationsgesetz erfolgt sei. Bestärkt werde dieser Eindruck durch die elektronische Zustellung entgegen § 22 AVG.Die Übermittlung des Bescheides per E-Mail sei darüber hinaus mit dem bloßen Hinweis „Zum Schreiben vom 21.12.2017 zur Kenntnis“ erfolgt. In den übermittelten Bescheiden seien B und der A nicht als „Partei“ bezeichnet worden, es sei lediglich die elektronische Übermittlung der zwei bezeichneten Bescheide erfolgt. Aus der Erledigung sei daher auch nicht erkennbar gewesen, ob die Behörde die Zustellung durchführte, da sie von der Parteistellung ausging, oder ob es im Zuge einer normalen Beauskunftung, etwa nach dem Umweltinformationsgesetz erfolgt sei. Bestärkt werde dieser Eindruck durch die elektronische Zustellung entgegen Paragraph 22, AVG. Sollte die Behörde bzw. das LVwG NÖ dennoch von der Versäumung der Frist ausgehen, stellen die Beschwerdeführer in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 71 AVG, da eine Frist versäumt worden sei, die verfahrensrechtlich, also nicht materiell gewesen sei, den Beschwerdeführenden dadurch ein Rechtsnachteil entstehe, die Versäumung der Erhebung einer Beschwerde, und die Verhinderung durch ein unvorhergesehenes/unabwendbares Ereignis erfolgt sei, für das die Beschwerdeführenden nur ein minderes oder kein Verschulden treffe. Dieses Ereignis sei die nicht zu erwartende Zustellung des Bescheides per E-Mail statt postalisch eingeschrieben, was auch bei den rechtlich nicht kundigen Office-Mitarbeitern den höheren Grad der Dringlichkeit erkennbar gemacht hätte. Die Übermittlung der Beschwerde sei ebenfalls durch das rechtlich nicht kundige Office-Team erfolgt, das die Zustelladressen „An das LVwG, eingebracht bei der BH Amstetten“ vertauscht habe. Dieses Versehen sei jedenfalls minderen Grades, die betroffenen Personen seien mittlerweile ausdrücklich geschult worden, um derartige Fehler zu vermeiden. Schließlich habe auch der Bescheid keine korrekte Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerdeführenden enthalten, da darin noch von einer Berufung (sic!) binnen zwei Wochen die Rede sei, was nach geltender Rechtslage unzutreffend sei (vgl. § 71 Abs. 1 Z 2 AVG). Die versäumte Handlung, nämlich die der Beschwerdeerhebung, sei bereits nachgeholt worden.Sollte die Behörde bzw. das LVwG NÖ dennoch von der Versäumung der Frist ausgehen, stellen die Beschwerdeführer in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung gem. Paragraph 71, AVG, da eine Frist versäumt worden sei, die verfahrensrechtlich, also nicht materiell gewesen sei, den Beschwerdeführenden dadurch ein Rechtsnachteil entstehe, die Versäumung der Erhebung einer Beschwerde, und die Verhinderung durch ein unvorhergesehenes/unabwendbares Ereignis erfolgt sei, für das die Beschwerdeführenden nur ein minderes oder kein Verschulden treffe. Dieses Ereignis sei die nicht zu erwartende Zustellung des Bescheides per E-Mail statt postalisch eingeschrieben, was auch bei den rechtlich nicht kundigen Office-Mitarbeitern den höheren Grad der Dringlichkeit erkennbar gemacht hätte. Die Übermittlung der Beschwerde sei ebenfalls durch das rechtlich nicht kundige Office-Team erfolgt, das die Zustelladressen „An das LVwG, eingebracht bei der BH Amstetten“ vertauscht habe. Dieses Versehen sei jedenfalls minderen Grades, die betroffenen Personen seien mittlerweile ausdrücklich geschult worden, um derartige Fehler zu vermeiden. Schließlich habe auch der Bescheid keine korrekte Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerdeführenden enthalten, da darin noch von einer Berufung (sic!) binnen zwei Wochen die Rede sei, was nach geltender Rechtslage unzutreffend sei vergleiche Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG). Die versäumte Handlung, nämlich die der Beschwerdeerhebung, sei bereits nachgeholt worden. Festgehalten wird auch, dass die postalischen Eingaben (auch die gemeinsamen) jeweils auf dem Kuvert (außen) folgenden Aufdruck aufweisen: „A, ***, ***, Austria, Tel***, Fax: ***, ***, ***, ***“ Im Briefkopf der Schreiben ist jeweils links oben „***“ und rechts oben „***“ aufgedruckt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles
§ 38Vw
GVG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles
Paragraph 38, VwGVG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen ab der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen ab der Zustellung.
§ 32Abs.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Eine Beschwerde
Art 130Abs. 1 Z. 1 B-VG ist bei der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Amstetten) einzubringen (vgl. § 12 Vw
GVG). Eine Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist bei der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Amstetten) einzubringen vergleiche Paragraph 12, VwGVG).
§ 7Zust
G lautet:
Paragraph 7, ZustG lautet: „Heilung von Zustellmängeln Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“ § 9 Abs. 5 ZustG lautet:Paragraph 9, Absatz 5, ZustG lautet: „Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.“ § 37 Abs. 1 ZustG lautet:Paragraph 37, Absatz eins, ZustG lautet: „Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde § 37.
(1)Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.“Paragraph 37,
(1)Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.“ Wird einer am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise übermittelt, so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung. Nach der Rechtsprechung gilt dies auch für die Übermittlung einer Kopie, wenn sie den Kriterien des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 29.8.1996, 95/06/0128). Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte. Selbst wenn sie ausdrücklich zum Ausdruck brächte, eine Zustellung nicht bewirken zu wollen (etwa weil eine Absicht auf eine bloße Information gerichtet war), hätte die Übermittlung einer Bescheidausfertigung diese Folge (vgl. etwa VwGH 27.3.2014, 2010/10/0182; 10.11.2011, 2009/07/0204; 14.5.2003, 2002/08/0206; und 4.2.1992, 92/11/0021).Wird einer am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise übermittelt, so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung. Nach der Rechtsprechung gilt dies auch für die Übermittlung einer Kopie, wenn sie den Kriterien des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt (VwGH 29.8.1996, 95/06/0128). Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte. Selbst wenn sie ausdrücklich zum Ausdruck brächte, eine Zustellung nicht bewirken zu wollen (etwa weil eine Absicht auf eine bloße Information gerichtet war), hätte die Übermittlung einer Bescheidausfertigung diese Folge vergleiche etwa VwGH 27.3.2014, 2010/10/0182; 10.11.2011, 2009/07/0204; 14.5.2003, 2002/08/0206; und 4.2.1992, 92/11/0021). Dass die übermittelte Bescheidausfertigung als "Gleichschrift" gekennzeichnet und allenfalls eine Zustellung an den Mitbeteiligten nicht beabsichtigt war, vermag im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Rechtswirkungen einer Zustellung keinen Abbruch zu tun. (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017)Dass die übermittelte Bescheidausfertigung als "Gleichschrift" gekennzeichnet und allenfalls eine Zustellung an den Mitbeteiligten nicht beabsichtigt war, vermag im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Rechtswirkungen einer Zustellung keinen Abbruch zu tun. vergleiche VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017) Die Übermittlung mit dem Hinweis „Zum Schreiben vom 21.12.2017 zur Kenntnis“ schadet daher nicht und stellt dies im obigen Sinne sehr wohl eine Übermittlung und somit Zustellung der Bescheide dar. Dies wird auch dadurch verstärkt als ausdrücklich auf das Schreiben vom 21.12.2017 Bezug genommen wird. Zweifelsfrei ergab sich auf Grund der Aktenlage, dass als elektronische Zustelladresse (siehe oben – Schreiben, Kuverts) – für beide Beschwerdeführer - bekanntgegeben wurde: „***“. Die Übermittlung an diese Adresse war daher – für beide Beschwerdeführer – als Zustellung anzusehen. Hierzu kommt ergänzend, dass auch im Sinne der § 9 Abs. 5 ZustG im Schreiben vom 21.12.2017 „***“ zuerst (links oben) genannt ist.Hierzu kommt ergänzend, dass auch im Sinne der Paragraph 9, Absatz 5, ZustG im Schreiben vom 21.12.2017 „***“ zuerst (links oben) genannt ist. Wird einer am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise übermittelt (wie hier durch Übermittlung an eine elektronische Zustelladresse iSd § 37 ZustG), so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte. Selbst wenn sie ausdrücklich zum Ausdruck brächte, eine Zustellung nicht bewirken zu wollen (etwa weil ihre Absicht auf eine bloße Information gerichtet war), hätte die Übermittlung einer Bescheidausfertigung diese Folge (vgl. etwa VwGH vom 4. Februar 1992, Zl. 92/11/0021 = VwSlg 13575 A, vom 14. Mai 2003, Zl. 2002/08/0206 = VwSlg 16081 A, und vom 10. November 2011, Zl. 2009/07/0204, jeweils mwN; 27.03.2014, 2010/10/0182).Wird einer am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise übermittelt (wie hier durch Übermittlung an eine elektronische Zustelladresse iSd Paragraph 37, ZustG), so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte. Selbst wenn sie ausdrücklich zum Ausdruck brächte, eine Zustellung nicht bewirken zu wollen (etwa weil ihre Absicht auf eine bloße Information gerichtet war), hätte die Übermittlung einer Bescheidausfertigung diese Folge vergleiche , etwa VwGH vom 4. Februar 1992, Zl. 92/11/0021 = VwSlg 13575 A, vom 14. Mai 2003, Zl. 2002/08/0206 = VwSlg 16081 A, und vom 10. November 2011, Zl. 2009/07/0204, jeweils mwN; 27.03.2014, 2010/10/0182). Die Übermittlung der Bescheide per E-Mail am 19. März 2018 an die Adresse „***“ war daher als Zustellung anzusehen. Ergänzend wird hiezu ausgeführt, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.11.2017, *** bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30. November 2017, ***, an A übermittelt (zugestellt) wurde. Ergänzend darf gegenständlich auch ausgeführt werden, dass selbst bei Mängel im Verfahren der Zustellung (dies kann gegenständlich auf Grund der obigen Ausführungen nicht erkannt werden) die Zustellung
§ 7Zust
G als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Es kommt daher im Falle der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an (vgl. VwGH vom 03.05.2016, Ra 2015/18/0236, mwN; 30.06.2016, Ra 2015/19/0155).Ergänzend darf gegenständlich auch ausgeführt werden, dass selbst bei Mängel im Verfahren der Zustellung (dies kann gegenständlich auf Grund der obigen Ausführungen nicht erkannt werden) die Zustellung
Paragraph 7, ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Es kommt daher im Falle der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an vergleiche , VwGH vom 03.05.2016, Ra 2015/18/0236, mwN; 30.06.2016, Ra 2015/19/0155). Zustellungen ohne Zustellnachweis können
§ 37Zust
G auch an eine elektronische Zustelladresse des Empfängers erfolgen.Zustellungen ohne Zustellnachweis können
Paragraph 37, ZustG auch an eine elektronische Zustelladresse des Empfängers erfolgen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen muss, wenn der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegen getreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Mangels Zustellnachweises muss der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen (vgl. VwGH vom
- Dezember 2007, 2007/16/0175, mwN, 07.09.2011, 2008/08/0131).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen muss, wenn der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegen getreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Mangels Zustellnachweises muss der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen vergleiche VwGH vom
- Dezember 2007, 2007/16/0175, mwN, 07.09.2011, 2008/08/0131). Die Beschwerdeführer führten selbst in der Beschwerde aus, dass Ihnen die gegenständlichen Bescheide „… am 19.3.2018 per E-Mail an die allgemeinen Adressen (***, bzw. ***) durch E von der BH Amstetten unter Beifügung der Zeile „Zum Schreiben vom 21.12.2017 zu Kenntnis“ zugestellt“ wurden. An diesen Ausführungen der Beschwerdeführer war nicht zu zweifeln. Diese sind für das Landesverwaltungsgericht glaubwürdig und werden auch durch die Aktenlage bestätigt. Selbst unter der Annahme von Zustellmängel wären diese daher im Sinne des § 7 ZustG als geheilt (durch tatsächliches an die Empfänger - A und B) anzusehen und eine Zustellung – wie in der Beschwerde selbst angeführt – am
- März 2018 bewirkt.Selbst unter der Annahme von Zustellmängel wären diese daher im Sinne des Paragraph 7, ZustG als geheilt (durch tatsächliches an die Empfänger - A und B) anzusehen und eine Zustellung – wie in der Beschwerde selbst angeführt – am
- März 2018 bewirkt. Ausgehend von einer wirksamen Zustellung der Bescheide am
- März 2018 (hinsichtlich des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.11.2017, ***, wird nochmals ausgeführt, dass dieser an A bereits mit Schreiben vom
- November 2017, ***, übermittelt (zugestellt) wurde) fällt das Ende der Beschwerdefrist von 4 Wochen auf Montag,
- April
- Die gegenständlichen Beschwerden wurden am
- April 2018 (Datum des Poststempels) an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geschickt und langten beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- April 2018 ein. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- April 2018 wurden die Beschwerden an die zuständige Einbringungsstelle
Art 130Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bezirkshauptmannschaft Amstetten als belangte Behörde; vgl. § 12 Vw
GVG) weitergeleitet.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. April 2018 wurden die Beschwerden an die zuständige Einbringungsstelle
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bezirkshauptmannschaft Amstetten als belangte Behörde; vergleiche , Paragraph 12, Vw
GVG) weitergeleitet. Eine an eine unrichtige Stelle adressierte Beschwerde ist nur unter zwei Voraussetzungen rechtzeitig, nämlich dass sie erstens bei der unrichtigen Stelle noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einlangt und zweitens noch an diesem Tag zwecks Weiterleitung an die richtige Stelle zur Post gegeben wird. Dem Umstand, dass die an die unrichtige Stelle adressierte Beschwerde vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben wird, kommt keine Bedeutung zu, weil der Postlauf in die Rechtsmittelfrist nur dann nicht einzurechnen ist, wenn die Beschwerde innerhalb offener Frist mit der richtigen Anschrift der Post übergeben wird. Ihre Beschwerde wurde somit nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht, sodass Ihre Beschwerde zurückzuweisen wäre. (vgl. VwGH 25.04.1995, 95/08/0066 zur Einbringung einer Berufung)Eine an eine unrichtige Stelle adressierte Beschwerde ist nur unter zwei Voraussetzungen rechtzeitig, nämlich dass sie erstens bei der unrichtigen Stelle noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einlangt und zweitens noch an diesem Tag zwecks Weiterleitung an die richtige Stelle zur Post gegeben wird. Dem Umstand, dass die an die unrichtige Stelle adressierte Beschwerde vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben wird, kommt keine Bedeutung zu, weil der Postlauf in die Rechtsmittelfrist nur dann nicht einzurechnen ist, wenn die Beschwerde innerhalb offener Frist mit der richtigen Anschrift der Post übergeben wird. Ihre Beschwerde wurde somit nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht, sodass Ihre Beschwerde zurückzuweisen wäre. vergleiche VwGH 25.04.1995, 95/08/0066 zur Einbringung einer Berufung) Die gegenständlichen Beschwerden waren daher als verspätet eingebracht anzusehen. Da die Beschwerdeführer die Beschwerden somit verspätet eingebracht haben, waren diese mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen und es daher dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, sich mit den materiell-rechtlichen sowie sonstigen Beschwerdeinhalten auseinander zu setzen. Betreffend des mit Schreiben vom 18. Juli 2018 als Eventualantrag gestellten „Wiedereinsetzungsantrages
§ 71
AVG“ wird grundsätzlich festgehalten, dass ein Eventualantrag keine bloße Ergänzung des Hauptantrages oder eine Antragsänderung darstellt; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren) Antrag, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist (vgl. VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/05/0215, u.a).Betreffend des mit Schreiben vom 18. Juli 2018 als Eventualantrag gestellten „Wiedereinsetzungsantrages
Paragraph 71, AVG“ wird grundsätzlich festgehalten, dass ein Eventualantrag keine bloße Ergänzung des Hauptantrages oder eine Antragsänderung darstellt; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren) Antrag, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist vergleiche VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/05/0215, u.a). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.416.001.2018