RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-657/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 23.05.2018, ***, betreffend Abweisung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes nach dem Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), folgenden BESCHLUSS:
- Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
- Zum Verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer hat am 06.04.2018 einen Antrag auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im weiteren „belangte Behörde“) beantragt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2018 (nachweislich zugestellt am 25.05.2018) wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfüge und nicht selbsterhaltungsfähig sei, weshalb er den Unterhaltungsanspruch gegenüber den Eltern zu verfolgen habe.
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit E-Mail vom
- Juni 2018 an die Abteilung *** des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, von dieser an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet mit E-Mail vom 21.Juni 2018 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid erhoben und Folgendes vorgebracht: „Sehr geehrte Damen und Herren, Das ist eine Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft NÖ wenn ich keine Geldleistungen bekomme sehe ich mich gezwungen rechtliche Schritte zu gehen es darf mir nicht verwehrt werden Geldleistungen zu beziehen. MFG A“ Mit Schreiben vom 26.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitgeteilt, dass die Beschwerde im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangelhaft ausgeführt sei. Es würden die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nach Datum und Geschäftszahl, die Bezeichnung der belangten Behörde, die den Bescheid erlassen habe, weiters die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, ein Begehren sowie die Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt worden sei, fehlen. Mit Schreiben vom 26.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitgeteilt, dass die Beschwerde im Hinblick auf die Anforderungen gemäß Paragraph 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangelhaft ausgeführt sei. Es würden die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nach Datum und Geschäftszahl, die Bezeichnung der belangten Behörde, die den Bescheid erlassen habe, weiters die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, ein Begehren sowie die Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt worden sei, fehlen. Der Beschwerdeführer wurde dazu gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern, widrigenfalls die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.Der Beschwerdeführer wurde dazu gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, die Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern, widrigenfalls die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 3.10.2018 zugestellt. Bis zum heutigen Tag langte seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht ein. Die zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ist am 17.10.2018 abgelaufen.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idF BGBl. I Nr. 138/2017 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lauten: Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. […] Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […] Die maßgeblichen Bestimmungen Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idF BGBl. Nr. 51/1991 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, lauten: Anbringen § 13. […]Paragraph 13, […]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. […] 4. Erwägungen: Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG vermissen beziehungsweise bestehen Zweifel an der Identität des Einschreiters, so hat das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Im Fall der Nichtbehebung des Mangels ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG vermissen beziehungsweise bestehen Zweifel an der Identität des Einschreiters, so hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Im Fall der Nichtbehebung des Mangels ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde mangelhaft ausgeführt, weil sie weder Datum noch Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides, weiters keinen begründeten Beschwerdeantrag und keine Gründe einer behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides enthielt. Daher erging in der Folge der Verbesserungsauftrag mit Hinweis auf die Rechtsfolgen der Zurückweisung im Falle der Unterlassung der Mängelbehebung (siehe dazu VwGH vom 6.7.2011, 2011/08/0062). Da bis zum Entscheidungszeitpunkt durch das Landesverwaltungsgericht keine Stellungnahme bzw. Verbesserung der Beschwerde erfolgt ist, war daher im gegenständlichen Fall die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.657.001.2018