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{'item': 'LVwG-AV-842/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-842/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, p. A: ***, ***, ***, vertreten durchDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, , p. A: ***, ***, ***, vertreten durch C als gerichtlich bestellter Sachwalter, Rechtsanwalt in***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.02.2018, GZ. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: C als gerichtlich bestellter Sachwalter, Rechtsanwalt in, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.02.2018, GZ. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs.
  3. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.02.2018, GZ. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin A vom 28.12.2017 auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung, Pflege- und Betreuungsmaßnahmen ab 03.01.2018 stattgegeben und der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe, dass die Hilfe bei stationärer Pflege unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel (Einkommen, pflegebezogene Geldleistungen) erfolgt, Sozialhilfe gewährt. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ebenso vom 20.02.2018, GZ. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, zu der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.02.2018, ***, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege ab 03.01.2018 einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 81,85 zu leisten, wobei sich für die Monate Jänner und Februar 2018 sohin ein Nachzahlungsbetrag in der Höhe von € 163,70 ergebe. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dazu zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des im Spruch genannten Bescheides Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalte. Das Land Niederösterreich übernehme derzeit auf Grund dessen Pflege- und Betreuungskosten in der Höhe von € 2.503,14 (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pension und Pflegegeld in der Höhe von insgesamt € 690,
  5. Auf Grund der vorgelegten Urkunden verfüge die Beschwerdeführerin abseits der Pension und des Pflegegeldes auch noch zusätzlich über ein laufendes Einkommen aus einer ausländischen Rente in der Höhe von € 102,
  6. Der Beschwerdeführerin sei somit Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege gewährt worden, da verwertbares Einkommen zur Abdeckung der Kosten der stationären Pflege nicht ausreiche. Da jedoch Sozialhilfe nur unter Berücksichtigung des vorhandenen Einkommens zu gewähren sei, wobei bei einem laufenden Einkommen aber 20 % außer Ansatz zu bleiben hätten, sei die Beschwerdeführerin daher zum Einsatz von 80 % des sonstigen laufenden Einkommens, das sei der Betrag von € 81,85, verpflichtet. Da zudem die Sozialhilfe ab 03.01.2018 gewährt worden wäre, sei daher für die Monate Jänner und Februar 2018 ein Beitrag in der Höhe von € 163,70 zu begleichen.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: In der durch ihren mit Bestellungsurkunde vom 06.06.2018 des Bezirksgerichtes *** bestellten Sachwalter erhobenen Beschwerde vom 31.07.2018, die sich eben gegen den Bescheid vom 20.02.2018 richtete, „mit dem auf die monatliche ausländische Rente der Betroffenen von € 102,31 um 80 % auf € 20,46 gekürzt werden soll“, beantragte die Beschwerdeführerin, eine mündliche „Berufungsverhandlung“ anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin durch ihren Sachwalter aus, dass eine wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei, zumal die Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, den an sie gerichteten Bescheid entgegenzunehmen und wegen bestehender altersbedingter Immobilität von ihren Rechten entsprechend Gebrauch zu machen. Es sei daher davon auszugehen, dass eine wirksame Zustellung nicht erfolgt sei. Als Beschwerdegründe würden insbesondere die Gesetzesstellen der §§ 17 und 18 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) genannt werden. So würde die Beschwerdeführerin aktuell nach Zuweisung eines wöchentlichen Taschengeldes von € 50,-- auf ihrem Konto über ein Saldo von lediglich € 414,19 verfügen und würden darüber hinaus keinerlei Einkünfte bestehen.Als Beschwerdegründe würden insbesondere die Gesetzesstellen der Paragraphen 17 und 18 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) genannt werden. So würde die Beschwerdeführerin aktuell nach Zuweisung eines wöchentlichen Taschengeldes von € 50,-- auf ihrem Konto über ein Saldo von lediglich € 414,19 verfügen und würden darüber hinaus keinerlei Einkünfte bestehen. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit also „ziemlich unvollkommen geblieben“. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin durch ihren Sachwalter eine Umsatzliste des Kontos der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 02.01.2018 bis zum 30.07.2018 vor.
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 07.08.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit den Anträgen vor, die Beschwerde grundsätzlich als verspätet zurückzuweisen, in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dazu führte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zusammenfassend ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin selbst einen Antrag auf Heimunterbringung sowie einen Antrag auf Kostenübernahme durch Sozialhilfe über das Krankenhaus ***, wo sie damals stationär untergebracht gewesen wäre, eingebracht habe. Dieser Antrag sei von der Beschwerdeführerin auch selbst unterfertigt worden. Der Bescheid über die Zuerkennung der Sozialhilfe sowie auch der angefochtene Bescheid seien am selben Tag erlassen und der Beschwerdeführerin mittels RSb übermittelt worden, die die Bescheide jeweils am 22.02.2018 eigenhändig übernommen habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe kein Sachwalter bestanden und sei der Behörde auch nicht bekannt gewesen, dass ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig gewesen wäre; es sei auch nicht zu erschließen gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheit nicht selbst erledigen habe können. Ein Zustellmangel liege demnach nicht vor bzw. gelte ein allfälliger Zustellmangel dadurch als geheilt, dass das Dokument dem Sachwalter tatsächlich zugekommen sei. Der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erschließe auch nicht, worauf das Beschwerdevorbringen in Bezugnahme auf die §§ 17 und 18 NÖ SHG 2000 abstelle. Einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht oder eine Nachsicht auf Grund anderwärtiger Zahlungsverpflichtungen auf einen zu leistenden Kostenbeitrag kenne das NÖ Sozialhilfegesetz nicht, auf das Angebot einer Ratenvereinbarung habe der Sachwalter der Beschwerdeführerin ablehnend reagiert. Der Beschwerdeführerin würden außerdem monatlich 20 % des gesamten Einkommens sowie die gesamten Sonderzahlungen verbleiben. Die Beschwerdeführerin sei von Gesetzes wegen verpflichtet, die verfahrensgegenständlichen Forderungen zu begleichen.Mit Schreiben vom 07.08.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , GZ. *** mit den Anträgen vor, die Beschwerde grundsätzlich als verspätet zurückzuweisen, in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dazu führte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zusammenfassend ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin selbst einen Antrag auf Heimunterbringung sowie einen Antrag auf Kostenübernahme durch Sozialhilfe über das Krankenhaus ***, wo sie damals stationär untergebracht gewesen wäre, eingebracht habe. Dieser Antrag sei von der Beschwerdeführerin auch selbst unterfertigt worden. Der Bescheid über die Zuerkennung der Sozialhilfe sowie auch der angefochtene Bescheid seien am selben Tag erlassen und der Beschwerdeführerin mittels RSb übermittelt worden, die die Bescheide jeweils am 22.02.2018 eigenhändig übernommen habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe kein Sachwalter bestanden und sei der Behörde auch nicht bekannt gewesen, dass ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig gewesen wäre; es sei auch nicht zu erschließen gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheit nicht selbst erledigen habe können. Ein Zustellmangel liege demnach nicht vor bzw. gelte ein allfälliger Zustellmangel dadurch als geheilt, dass das Dokument dem Sachwalter tatsächlich zugekommen sei. Der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erschließe auch nicht, worauf das Beschwerdevorbringen in Bezugnahme auf die Paragraphen 17 und 18 NÖ SHG 2000 abstelle. Einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht oder eine Nachsicht auf Grund anderwärtiger Zahlungsverpflichtungen auf einen zu leistenden Kostenbeitrag kenne das NÖ Sozialhilfegesetz nicht, auf das Angebot einer Ratenvereinbarung habe der Sachwalter der Beschwerdeführerin ablehnend reagiert. Der Beschwerdeführerin würden außerdem monatlich 20 % des gesamten Einkommens sowie die gesamten Sonderzahlungen verbleiben. Die Beschwerdeführerin sei von Gesetzes wegen verpflichtet, die verfahrensgegenständlichen Forderungen zu begleichen. Mit Schreiben vom 22.08.2018 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beim Bezirksgericht *** um Akteneinsicht in den Akt GZ. ***. Mit Schreiben vom 28.08.2018 wurden daraufhin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom Bezirksgericht *** ein Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters vom 01.03.2018 und ein Beschluss über die Bestellung eines Verfahrenssachwalters und eines einstweiligen Sachwalters zur Besorgung dringender Angelegenheiten ebenso vom 01.03.2018 übermittelt, dies mit der zusätzlichen Mitteilung, dass die Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin bereits am 16.01.2018 angeregt worden sei und die Erstanhörung am 22.02.2018 erfolgt sei. Am 08.10.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Beschwerdeführerin durch ihren Sachwalter wahrgenommen wurde und seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf unbesucht blieb. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Sachwalter der Beschwerdeführerin ein Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.05.2018 vorgelegt, mit dem der einschreitende Sachwalter als solcher gemäß § 268 ABGB für die Beschwerdeführerin bestellt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sowie GZ. LVwG-AV-842-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch die Einvernahme des Sachwalters der Beschwerdeführerin. Am 08.10.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Beschwerdeführerin durch ihren Sachwalter wahrgenommen wurde und seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf unbesucht blieb. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Sachwalter der Beschwerdeführerin ein Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.05.2018 vorgelegt, mit dem der einschreitende Sachwalter als solcher gemäß Paragraph 268, ABGB für die Beschwerdeführerin bestellt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sowie GZ. LVwG-AV-842-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch die Einvernahme des Sachwalters der Beschwerdeführerin.
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist auf Grund eines ständigen Betreuungs- und Pflegebedarfs seit dem 03.01.2018 stationär im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** untergebracht. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 28.12.2017 Hilfe bei stationärer Pflege nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 durch Übernahme der Kosten für die Pflege- und Betreuungsmaßnahmen in einem NÖ Pflegeheim beantragt hatte, wurde ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.02.2018, GZ. ***, - in weiterer Folge als „Bewilligungsbescheid“ bezeichnet - dieser Antrag antragsgemäß bewilligt, wobei in Einem die Beschwerdeführerin im Spruch dieses Bescheides darauf hingewiesen wurde, dass die Hilfe bei stationärer Pflege unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel (Einkommen, pflegebezogene Geldleistungen) erfolgt. Im Übrigen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf in diesem Bescheid auch noch ergänzend darauf hingewiesen, dass über diesen Kostenersatz gesondert entschieden werde. Die monatlichen Pflege- und Betreuungskosten der Beschwerdeführerin für ihre Unterbringung in diesem Pflegeheim belaufen sich auf € 2.503,
  10. Diese Kosten trägt eben seit dem 03.01.2018 grundsätzlich das Land Niederösterreich. Seit April 2018 werden 80 % der Pension und des Pflegegeldes der Beschwerdeführerin von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und 80 % der Witwenpension der Beschwerdeführerin von der Pensionsversicherungsanstalt in der Gesamthöhe von monatlich € 690,63 direkt an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Kostenbeitrag der Beschwerdeführerin nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 überwiesen, jeweils 20 % dieser monatlichen Leistungen erhält die Beschwerdeführerin weiterhin selbst. Darüber hinaus bezieht die Beschwerdeführerin von der *** eine ausländische Rente in der Höhe von durchschnittlich monatlich € 102,
  11. Die Beschwerdeführerin hat keine offenen Kredite oder sonstigen außenstehenden Verbindlichkeiten. Nach einer Anregung vom 16.01.2018 auf Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin, nach Erstanhörung durch das Bezirksgericht *** am 22.02.2018 und nach Bestellung eines einstweiligen Sachwalters mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 01.03.2018 wurde für die Beschwerdeführerin mit weiterem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.05.2018 C, Rechtsanwalt in ***, zum Sachwalter für die Beschwerdeführerin für die Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, für die Verwaltung der Einkünfte, des Vermögens und Verbindlichkeiten inklusive Bestreitung der laufenden Ausgaben und laufenden Einnahmen, für die Vertretung bei Rechtsgeschäften mit Ausnahme der einfachen Geschäfte des täglichen Lebens und für die Aufkündung und Räumung der Wohnung in ***, ***, bestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ebenso vom 20.02.2018, GZ. ***, - in weiterer Folge als „Verpflichtungsbescheid“ bezeichnet - wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, zu der mit den Bewilligungsbescheid bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege ab 03.01.2018 einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 81,85 zu leisten sowie für die Monate Jänner und Februar 2018 eine Nachzahlung in der Höhe von € 163,70 zu leisten. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ebenso wie der Bewilligungsbescheid am 22.02.2018 eigenhändig im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** zugestellt. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt insofern prozessfähig war, als sie in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens bzw. insbesondere dieses Verpflichtungsbescheides zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen dementsprechend zu verhalten. Es kann zudem auch nicht festgestellt werden, ob dieser Verpflichtungsbescheid dem Sachwalter der Beschwerdeführerin nach dessen Bestellung vor dem Zeitpunkt tatsächlich zugekommen ist, als ihm eine Ausfertigung dieses Verpflichtungsbescheides mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.07.2018 übermittelt wurde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ebenso vom 20.02.2018, , GZ. ***, - in weiterer Folge als „Verpflichtungsbescheid“ bezeichnet - wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, zu der mit den Bewilligungsbescheid bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege ab 03.01.2018 einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 81,85 zu leisten sowie für die Monate Jänner und Februar 2018 eine Nachzahlung in der Höhe von € 163,70 zu leisten. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ebenso wie der Bewilligungsbescheid am 22.02.2018 eigenhändig im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** zugestellt. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt insofern prozessfähig war, als sie in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens bzw. insbesondere dieses Verpflichtungsbescheides zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen dementsprechend zu verhalten. Es kann zudem auch nicht festgestellt werden, ob dieser Verpflichtungsbescheid dem Sachwalter der Beschwerdeführerin nach dessen Bestellung vor dem Zeitpunkt tatsächlich zugekommen ist, als ihm eine Ausfertigung dieses Verpflichtungsbescheides mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.07.2018 übermittelt wurde.
  12. Beweiswürdigung: Unstrittig ist bzw. ergibt sich dies aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dass sich die Beschwerdeführerin wegen eines ständigen Pflege- und Betreuungsbedarfs auf Grund eines von ihr gestellten Antrages vom 28.12.2017 seit dem 03.01.2018 stationär in einem NÖ Pflegeheim befindet und ihr eben Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege mit dem angeführten Bewilligungsbescheid bewilligt wurde. Unstrittig ist auch, dass in diesem Zusammenhang monatliche Pflegebetreuungskosten in der Höhe von € 2.503,14 entsprechend der Begründung des Verpflichtungsbescheides erwachsen. Unstrittig ist des Weiteren und ergibt sich auch aus den vorliegenden Kontoumsätzen, dass seit April 2018 jeweils 80 % der von der Beschwerdeführerin von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einerseits und der Pensionsversicherungsanstalt andererseits bezogenen monatlichen Leistungen in der festgestellten Höhe direkt vom jeweiligen Träger an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf überwiesen werden und der Beschwerdeführerin demgemäß nur jeweils 20 % dieser Leistungen seither direkt ausbezahlt werden. Nicht zuletzt ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine monatliche ausländische Rente aus der Schweiz in der festgestellten Höhe bezieht, was ebenso durch die vorliegenden Kontoumsätze Deckung findet. Für das Bestehen von Krediten oder sonstigen Verbindlichkeiten gibt es keine Beweise im Akt bzw. ein Vorbringen der Beschwerdeführerin. Aus den im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Rückscheinen ist ersichtlich, dass jeweils am 22.02.2018 von der Beschwerdeführerin eigenhändig die jeweils am selben Tag von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erlassenen Bewilligungs- und Verpflichtungsbescheide übernommen wurden. Nicht festgestellt werden konnte allerdings, ob tatsächlich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Übernahme dieser Bescheide (noch) prozessfähig war. So gilt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass wohl entsprechend des Vorbringens der Verwaltungsbehörde der Antrag vom 28.12.2017 von der Beschwerdeführerin noch unzweifelhaft selbst unterfertigt wurde, jedoch ebenso zweifellos nicht von ihr selbst ausgefüllt wurde, was sich schon aus der Handschrift im Vergleich zu ihrer Unterschrift ergibt. Diesbezüglich ist die Aussage des Sachwalters glaubwürdig und nachvollziehbar, dass sich zu diesem Zeitpunkt schon eine Nichte der Beschwerdeführerin um diese und um die nötigen Schritte gekümmert hat, demnach auch unzweifelhaft für die nachträgliche Übermittlung der mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 02.01.2018 angeforderten Urkunden gesorgt hat. Schon aus den Inhalten des Antrages vom 28.12.2017 samt der diesem Antrag beiliegenden Indikationsliste erschließt sich, dass es zwar zu diesem Zeitpunkt (und entsprechend der Aussage des Sachwalters offensichtlich auch noch jetzt) möglich war, mit der Beschwerdeführerin zu kommunizieren, sie jedoch schon damals nicht im Stande war, für sich selbst zu sorgen und sozialkompetent zu sein. Vor allem gilt jedoch zu berücksichtigen, dass entsprechend der vom Bezirksgericht *** erstatteten Auskunft die Anregung der Sachwalterschaft bereits im Jänner 2018 erfolgte und (wohl zufällig) just auch am 22.02.2018, sohin auch am Tag der Zustellung der angeführten Bescheide die Erstanhörung durch das Bezirksgericht *** stattgefunden hat. Wenn der zuständige Richter nicht schon damals die Auffassung vertreten hätte, dass unter anderem die Beschwerdeführerin nicht im Stande ist, sich selbst weiterhin vor Gerichten, Ämtern und Behörden zu vertreten, wäre das Sachwalterschaftsverfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht fortgeführt und nicht eine Woche darauf ein einstweiliger Sachwalter für die Beschwerdeführerin bestellt worden. Dass sich zudem der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gerade in diesen Tagen bis zur Bestellung des einstweiligen Sachwalters und letztendlich bis zur Bestellung des endgültigen Sachwalters in relevanter Weise massiv verschlechtert hätte, ist nicht zu erkennen, sodass nicht mit der notwendigen Sicherheit davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der eigenhändigen Zustellung des angefochtenen Bescheides an sie die ausreichende Einsichtsfähigkeit (noch) aufgewiesen hat und sohin im Ergebnis zumindest eine Negativfeststellung dahingehend zu treffen war, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zustellung insbesondere des hier verfahrensgegenständlichen Verpflichtungsbescheides ausreichend prozessfähig war. Vom Sachwalter der Beschwerdeführerin unbestritten blieb, dass ihm tatsächlich in weiterer Folge nach seiner Bestellung dieser Verpflichtungsbescheid tatsächlich zugekommen ist. Ausgesagt wurde vom Sachwalter der Beschwerdeführerin dazu, dass er diesen Verpflichtungsbescheid erstmalig mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.07.2018 erhalten habe. Diese Aussage des Sachwalters der Beschwerdeführerin ist durch nichts zu widerlegen, im Gegenteil auch durchaus glaubwürdig. So gilt zu bedenken, dass der Sachwalter der Beschwerdeführerin als solcher erst endgültig im Mai bestellt wurde, sohin vorher ohnehin keine tatsächliche und rechtliche Möglichkeit für den Sachwalter bestanden hat, diesbezüglich für die Beschwerdeführerin tätig zu werden. Damit, dass zudem der gegenständliche Verpflichtungsbescheid bezogen auf die Schweizer Rente erlassen wurde, brauchte der Sachwalter der Beschwerdeführerin nicht zu rechnen, sodass auch nachvollziehbar ist, nicht aktiv hinsichtlich des Vorliegens eines diesbezüglichen Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf nachgefragt zu haben. Auch der Bewilligungsbescheid selbst wurde dem Sachwalter der Beschwerdeführerin glaubwürdig und nach dessen Aussage auch nur über das Pflegeheim übermittelt. Nicht zuletzt ist glaubwürdig, dass entsprechend des im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Aktenvermerkes vom 23.07.2018 eben die Übermittlung des Verpflichtungsbescheides genau den Anlass dieses zum Teil offensichtlich persönlich geführten Telefonates bildete. Zusammenfassend gibt es sohin keinerlei Beweisergebnisse dahingehend, dass der Sachwalter der Beschwerdeführerin bereits vor dem an ihn gerichteten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.07.2018 diesen Verpflichtungsbescheid tatsächlich erhalten hat, sondern erscheint im Gegenteil als durchaus glaubwürdig, dass das erstmalige tatsächliche Zukommen dieses Bescheides an den Sachwalter der Beschwerdeführerin erst mit eben diesem Schreiben erfolgte.
  13. Rechtslage: Folgende Bestimmungen jeweils in der geltenden Fassung sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 9, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“ § 9 Abs. 1 und 3 Zustellgesetz (ZustellG): Paragraph 9, Absatz eins und 3 Zustellgesetz (ZustellG): „

(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). (…)
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“ § 13 Abs. 1 ZustellG:Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG: „
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.“ § 2 Z. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG):Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG): „Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten: 1. Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). (…)“ § 3 Abs. 1 NÖ SHG:Paragraph 3, Absatz eins, NÖ SHG: „
(1)Die Sozialhilfe umfasst:
  1. Hilfe bei stationärer Pflege
  2. Hilfe in besonderen Lebenslagen
  3. Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
  4. Förderungen“ § 12 Abs. 1 NÖ SHG:Paragraph 12, Absatz eins, NÖ SHG: „
(1)Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. “ § 15 NÖ SHG:Paragraph 15, NÖ SHG: „
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.„
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2)Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4)Das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt.“ § 17 NÖ SHG:Paragraph 17, NÖ SHG: „
(1)Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst:
  1. Hilfe zur Schaffung und Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage,
  2. Hilfe für Familien und für alte Menschen,
  3. Hilfe für Obdachlose und Menschen in außerordentlichen Notsituationen,
  4. Hilfe bei Gewalt durch Angehörige sowie
  5. Hilfe bei Schuldenproblemen.
(2)Auf diese Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfestellung für Menschen, die zur Bewältigung von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in ihren persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen oder die infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, erfolgt durch das Land als Träger von Privatrechten.“ § 18 NÖ SHG:Paragraph 18, NÖ SHG: „Die Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage umfasst6 alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Personen, die keine geeignete wirtschaftliche Lebensgrundlage haben, eine solche zu schaffen oder eine bereits bestehende abzusichern. Die Hilfestellung kann bei sozialen Problemen auch durch Beratung und Betreuung erfolgen.“ § 35 Abs. 1, 4 und 6 NÖ SHG:Paragraph 35, Absatz eins, 4 und 6 NÖ SHG: „
(1)Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung. (…)
(4)Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. (…)
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“ § 47 Abs. 1 und 2 NÖ SHG:Paragraph 47, Absatz eins und 2 NÖ SHG: „
(1)Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).
(2)Stationäre Dienste umfassen:
  1. Pensionisten- und Pflegeheime,
  2. Pflegeeinheiten (für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) und Pflegeplätze (für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen),
  3. Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),
  4. Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 24,),
  5. Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),
  6. Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 24,),
  7. Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen.“ § 1 Z. 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO):Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO): „Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gelten insbesondere: (…)
  8. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; (…)“ § 4 Abs. 1 der EigenmittelVO:Paragraph 4, Absatz eins, der EigenmittelVO: „
(1)Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
  1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
  2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z 7);
  3. die Sonderzahlungen (Paragraph eins, Ziffer 7,);
  4. 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension).“
  5. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: 7.
  6. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der hier verfahrensgegenständliche Verpflichtungsbescheid (im Übrigen ebenso wie der Bewilligungsbescheid) vom 20.02.2018 der Beschwerdeführerin eigenhändig am 22.02.2018 gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz zugestellt wurde. Bei der Zustelladresse handelte es sich zweifellos als Unterkunft der Beschwerdeführerin um deren Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG und wurde der bezughabende Rückschein von der Beschwerdeführerin auch (eben unstrittig) eigenhändig unterfertigt. Alleine daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass auch von einer wirksamen Zustellung – und demnach in weiterer Folge von einer verspäteten, da erst am 31.07.2018 erfolgten, Beschwerdeerhebung – ausgegangen werden kann, zumal nämlich dann, wenn die Partei schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides prozessunfähig war, dies zur Unwirksamkeit des verfahrensrechtlichen Aktes der Behörde führt, demnach in diesem Falle nicht von einer wirksamen Zustellung ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162 uva). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der hier verfahrensgegenständliche Verpflichtungsbescheid (im Übrigen ebenso wie der Bewilligungsbescheid) vom 20.02.2018 der Beschwerdeführerin eigenhändig am 22.02.2018 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz zugestellt wurde. Bei der Zustelladresse handelte es sich zweifellos als Unterkunft der Beschwerdeführerin um deren Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG und wurde der bezughabende Rückschein von der Beschwerdeführerin auch (eben unstrittig) eigenhändig unterfertigt. Alleine daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass auch von einer wirksamen Zustellung – und demnach in weiterer Folge von einer verspäteten, da erst am 31.07.2018 erfolgten, Beschwerdeerhebung – ausgegangen werden kann, zumal nämlich dann, wenn die Partei schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides prozessunfähig war, dies zur Unwirksamkeit des verfahrensrechtlichen Aktes der Behörde führt, demnach in diesem Falle nicht von einer wirksamen Zustellung ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162 uva). Für die prozessuale Handlungsfähigkeit einer Partei ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessuale Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH 19.09.2000, 2000/05/0012). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt eine Sachwalterbestellung insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192 uva). Für die Beurteilung der Frage, ob die Wirksamkeit einer Zustellung anzunehmen ist, kommt es allerdings nicht darauf an, ob für den Betreffenden bereits ein Sachwalter bestellt worden ist, sondern nur, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254). Gerade über den Zeitraum unmittelbar vor der Sachwalterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen daraufhin erfolgten Bestellung zu gewinnen, dass sich jedenfalls begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben (vgl. VwGH 23.04.1996, 95/11/0365). Für die Zeit vor Sachwalterbestellung ist daher zu prüfen, ob der Zustellungsempfänger schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist, wobei – dies bezogen auf das Vorbringen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf im Rahmen der Beschwerdevorlage – dieser Umstand ungeachtet der Frage aufzugreifen ist, ob der zustellenden Behörde an diesem etwaigen Verfahrensmangel ein Verschulden trifft und ob ihr dies zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192). Für die Beurteilung der Frage, ob die Wirksamkeit einer Zustellung anzunehmen ist, kommt es allerdings nicht darauf an, ob für den Betreffenden bereits ein Sachwalter bestellt worden ist, sondern nur, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254). Gerade über den Zeitraum unmittelbar vor der Sachwalterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen daraufhin erfolgten Bestellung zu gewinnen, dass sich jedenfalls begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben vergleiche VwGH 23.04.1996, 95/11/0365). Für die Zeit vor Sachwalterbestellung ist daher zu prüfen, ob der Zustellungsempfänger schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist, wobei – dies bezogen auf das Vorbringen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf im Rahmen der Beschwerdevorlage – dieser Umstand ungeachtet der Frage aufzugreifen ist, ob der zustellenden Behörde an diesem etwaigen Verfahrensmangel ein Verschulden trifft und ob ihr dies zum Vorwurf gemacht werden kann vergleiche VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192). Im konkreten Fall bedeutet dies zunächst, dass die Einwände der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, wonach zum Einen zum Zeitpunkt der Zustellung noch kein Sachwalter für die Beschwerdeführerin bestellt gewesen wäre und zum Anderen für die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf auch nicht zu erkennen gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin allenfalls zu diesem Zeitpunkt schon prozessunfähig war, zur Beurteilung der Frage einer wirksamen Zustellung nicht von entscheidender Relevanz sind. Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit, sohin der Prozessfähigkeit einer Partei, ist zufolge des § 9 AVG grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materielle Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft, wobei das Fehlen der Prozessfähigkeit als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. In diesem Zusammenhang vertritt nun der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass etwa bereits gerade durch die vorläufige Bestellung eines Sachwalters mit dem Aufgabenbereich „Vertretung vor Gericht und Behörden“ erhebliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit vorliegen (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254). Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit, sohin der Prozessfähigkeit einer Partei, ist zufolge des Paragraph 9, AVG grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materielle Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft, wobei das Fehlen der Prozessfähigkeit als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. In diesem Zusammenhang vertritt nun der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass etwa bereits gerade durch die vorläufige Bestellung eines Sachwalters mit dem Aufgabenbereich „Vertretung vor Gericht und Behörden“ erhebliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit vorliegen vergleiche VwGH 15.03.2018, , Ra 2017/21/0254). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass die diesbezügliche Fähigkeit zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides bei der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben war bzw. das Vorliegen der entsprechenden Fähigkeit bei der Beschwerdeführerin zumindest nicht mit Sicherheit festzustellen war. Soweit man nun deshalb bei entsprechend für die Beschwerdeführerin günstigster Annahme zum Schluss kommt, dass keine wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides am 22.02.2018 aus dem Grund der fehlenden Prozessfähigkeit vorliegt, ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat; geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt eben auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter oder einen Sachwalter und kann auch in diesen Fällen daher ein Zustellmangel heilen, wenn das Dokument diesem tatsächlich zukommt (vgl. VwGH 16.03.2011, 2008/08/0087). Soweit man nun deshalb bei entsprechend für die Beschwerdeführerin günstigster Annahme zum Schluss kommt, dass keine wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides am 22.02.2018 aus dem Grund der fehlenden Prozessfähigkeit vorliegt, ist allerdings zu beachten, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat; geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt eben auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter oder einen Sachwalter und kann auch in diesen Fällen daher ein Zustellmangel heilen, wenn das Dokument diesem tatsächlich zukommt vergleiche VwGH 16.03.2011, 2008/08/0087). Dazu ergibt sich nun aus dem festgestellten Sachverhalt, dass gesichert der angefochtene Bescheid dem Sachwalter der Beschwerdeführerin erst mit dem Schreiben vom 18.07.2018 tatsächlich zugekommen ist. Ob und in wie weit der Sachwalter der Beschwerdeführerin allenfalls schon vorher Kenntnis von diesem Bescheid hatte – was sich ohnehin aber aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergibt – ist rechtlich ohne Relevanz (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221). Dazu ergibt sich nun aus dem festgestellten Sachverhalt, dass gesichert der angefochtene Bescheid dem Sachwalter der Beschwerdeführerin erst mit dem Schreiben vom 18.07.2018 tatsächlich zugekommen ist. Ob und in wie weit der Sachwalter der Beschwerdeführerin allenfalls schon vorher Kenntnis von diesem Bescheid hatte – was sich ohnehin aber aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergibt – ist rechtlich ohne Relevanz vergleiche VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221). Zusammenfassend ergibt sich somit aus dem festgestellten Sachverhalt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Sachwalter bereits vor dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.07.2018 den angefochtenen (Verpflichtungs-)Bescheid tatsächlich erhalten hat und demnach die erst am 31.07.2018 vom Sachwalter der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde verspätet wäre. Es ist vielmehr auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung durch den Sachwalter der Beschwerdeführerin auszugehen. 7.
  7. Zum Beschwerdevorbringen in der Sache selbst: Dazu ist zunächst im Grundsätzlichen auszuführen, dass gemäß § 3 Abs. 1 iVm Dazu ist zunächst im Grundsätzlichen auszuführen, dass gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit § 12 Abs. 1 NÖ SHG der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Sozialhilfe im konkreten Fall zukommt und der Beschwerdeführerin demgemäß auch Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in einer stationären Einrichtung mit dem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.02.2018 gewährt wurde. Dieser Bewilligungsbescheid ist auch jedenfalls im Gegensatz zum hier verfahrensgegenständlichen Verpflichtungsbescheid in Rechtskraft erwachsen, zumal dieser dem Sachwalter der Beschwerdeführerin bereits nach seiner eigenen Darstellung unmittelbar nach seiner endgültigen Bestellung im Mai 2018 tatsächlich zugekommen ist und dagegen laut Aktenlage keine Beschwerde erhoben wurde. Bereits eben mit diesem Bewilligungsbescheid wurde die Beschwerdeführerin jedoch darauf hingewiesen, dass diese Sozialhilfe insbesondere unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips im Sinne des § 2 Z. 1 NÖ SHG gewährt wurde, dementsprechend die vom Land Niederösterreich getragenen Kosten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ SHG der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Sozialhilfe im konkreten Fall zukommt und der Beschwerdeführerin demgemäß auch Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in einer stationären Einrichtung mit dem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.02.2018 gewährt wurde. Dieser Bewilligungsbescheid ist auch jedenfalls im Gegensatz zum hier verfahrensgegenständlichen Verpflichtungsbescheid in Rechtskraft erwachsen, zumal dieser dem Sachwalter der Beschwerdeführerin bereits nach seiner eigenen Darstellung unmittelbar nach seiner endgültigen Bestellung im Mai 2018 tatsächlich zugekommen ist und dagegen laut Aktenlage keine Beschwerde erhoben wurde. Bereits eben mit diesem Bewilligungsbescheid wurde die Beschwerdeführerin jedoch darauf hingewiesen, dass diese Sozialhilfe insbesondere unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ SHG gewährt wurde, dementsprechend die vom Land Niederösterreich getragenen Kosten gemäß § 35 Abs. 1 NÖ SHG grundsätzlich von der Beschwerdeführerin in Form eines Kostenbeitrages (teilweise) zu refundieren sind. Wie von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf auch richtig festgehalten wurde, sieht dazu das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 keine Möglichkeit vor, dass ohne weiteres darauf teilweise oder gänzlich verzichtet werden kann.Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG grundsätzlich von der Beschwerdeführerin in Form eines Kostenbeitrages (teilweise) zu refundieren sind. Wie von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf auch richtig festgehalten wurde, sieht dazu das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 keine Möglichkeit vor, dass ohne weiteres darauf teilweise oder gänzlich verzichtet werden kann. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 03.01.2018 stationäre Dienste im Sinne des § 47 Abs. 1 NÖ SHG erhält. Die Gewährung der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung deren Einkommens und unter anderem bei stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen zu erfolgen. Als Einkünfte gelten unter anderem gemäß § 1 Z 6 der EigenmittelVO Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge und vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 der EigenmittelVO haben bei stationären Diensten konkret jedoch vom Einkommen des Hilfeempfängers wie eben z.B. von einer Rente oder Pension monatlich 20 % außer Ansatz zu bleiben. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 03.01.2018 stationäre Dienste im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NÖ SHG erhält. Die Gewährung der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung deren Einkommens und unter anderem bei stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen zu erfolgen. Als Einkünfte gelten unter anderem gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, der EigenmittelVO Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge und vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der EigenmittelVO haben bei stationären Diensten konkret jedoch vom Einkommen des Hilfeempfängers wie eben z.B. von einer Rente oder Pension monatlich 20 % außer Ansatz zu bleiben. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass sich das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin einerseits aus von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und von der Pensionsversicherungsanstalt bezogenen Leistungen, andererseits aus einer ausländischen Rente aus der Schweiz in der Höhe von durchschnittlich monatlich € 102,31 zusammensetzt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass sich das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin einerseits aus von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und von der Pensionsversicherungsanstalt bezogenen Leistungen, andererseits aus einer ausländischen Rente aus der Schweiz in der Höhe von durchschnittlich monatlich , € 102,31 zusammensetzt. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Eben dies ist nun in zweifacher Hinsicht von Relevanz. Zum einen ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides ausschließlich der der Beschwerdeführerin auferlegte Kostenbeitrag von ihrer aus der Schweiz bezogenen Rente in der von der Behörde festgesetzten Höhe von monatlich € 81,85 (samt einer Nachzahlung für die Monate Jänner und Februar 2018 in der Höhe von € 361,70). Nicht „Sache“ eben dieses von der Beschwerdeführerin ausschließlich angefochtenen Bescheides sind die von ihr auch bereits faktisch geleitesteten Kostenbeiträge von ihren von der SVA der gewerblichen Wirtschaft und der Pensionsversicherungsanstalt erhaltenen Leistungen. Zum anderen wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde inhaltlich einzig vorgebracht, dass auf die §§ 17 und 18 des Eben dies ist nun in zweifacher Hinsicht von Relevanz. Zum einen ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides ausschließlich der der Beschwerdeführerin auferlegte Kostenbeitrag von ihrer aus der Schweiz bezogenen Rente in der von der Behörde festgesetzten Höhe von monatlich € 81,85 (samt einer Nachzahlung für die Monate Jänner und Februar 2018 in der Höhe von € 361,70). Nicht „Sache“ eben dieses von der Beschwerdeführerin ausschließlich angefochtenen Bescheides sind die von ihr auch bereits faktisch geleitesteten Kostenbeiträge von ihren von der SVA der gewerblichen Wirtschaft und der Pensionsversicherungsanstalt erhaltenen Leistungen. Zum anderen wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde inhaltlich einzig vorgebracht, dass auf die Paragraphen 17 und 18 des NÖ Sozialhilfegesetzes verwiesen werde, wonach sich daraus ergebend von weiteren Forderungen gegen die Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen sei. An letzteres anschließend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten und oben zitierten Bestimmungen der §§ 17 und 18 NÖ SHG im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz haben und wird Gegenteiliges von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet. Grundlage für den Kostenbeitrag stellen die Bestimmungen der §§ 12, 15 und 35 NÖ SHG dar. Dass die hier genannten Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Kostenbeitrages gegenständlich nicht oder nicht im vollen Umfang vorliegen würden, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. An letzteres anschließend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten und oben zitierten Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 NÖ SHG im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz haben und wird Gegenteiliges von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet. Grundlage für den Kostenbeitrag stellen die Bestimmungen der Paragraphen 12, 15 und 35 NÖ SHG dar. Dass die hier genannten Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Kostenbeitrages gegenständlich nicht oder nicht im vollen Umfang vorliegen würden, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Zumal sich nun eben aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass die Beschwerdeführerin eben eine aus der Schweiz bezogene Rente in der Höhe von durchschnittlich monatlich € 102,31 erhält, welches als Einkommen im Sinne des § 1 Z 6 der EigenmittelVO zu werten ist, hat sie 80 % hievon als Kostenbeitrag gemäß § 35 Abs. 1 NÖ SHG iVm § 4 Abs. 1 Z 3 der EigenmittelVO als Kostenbeitrag zu leisten. Der von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf demnach festgesetzte Betrag in der Höhe von monatlich € 81,85 ist nicht zu beanstanden, dies eben beginnend mit dem 03.01.
  8. Paragraph eins, Ziffer 6, der EigenmittelVO zu werten ist, hat sie 80 % hievon als Kostenbeitrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der EigenmittelVO als Kostenbeitrag zu leisten. Der von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf demnach festgesetzte Betrag in der Höhe von monatlich € 81,85 ist nicht zu beanstanden, dies eben beginnend mit dem 03.01.
  9. Soweit nun im weitesten Sinne aus dem Beschwerdevorbringen herausgelesen werden könnte, dass auf die Bestimmung des § 15 Abs. 2 NÖ SHG und/oder die Bestimmung des§ 35 Abs. 4 NÖ SHG Bezug genommen wird, wonach eben von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder zum Teil abgesehen werden muss, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert werden würde oder wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet werden würde, wäre auch dieses (allenfalls zu Gunsten der Beschwerdeführerin so auszulegende) Vorbringen für die Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg führend. So ergibt sich weder aus diesem Vorbringen noch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eben durch diesen Kostenbeitrag die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert werden würde oder die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe selbst gefährdet werden würde; von der Beschwerdeführerin wurde lediglich vorgebracht bzw. von deren Sachwalter ausgesagt, dass die Forderung zumindest derzeit uneinbringlich sei und das finanzielle Fortkommen der Beschwerdeführerin zusätzlich erheblich beeinträchtigt werden würde. Diesbezüglich zielt somit das Vorbringen der Beschwerdeführerin gar nicht auf eine der genannten Ausnahmeregelungen des NÖ Sozialhilfegesetzes ab. Soweit nun im weitesten Sinne aus dem Beschwerdevorbringen herausgelesen werden könnte, dass auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG und/oder die Bestimmung des§ 35 Absatz 4, NÖ SHG Bezug genommen wird, wonach eben von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder zum Teil abgesehen werden muss, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert werden würde oder wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet werden würde, wäre auch dieses (allenfalls zu Gunsten der Beschwerdeführerin so auszulegende) Vorbringen für die Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg führend. So ergibt sich weder aus diesem Vorbringen noch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eben durch diesen Kostenbeitrag die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert werden würde oder die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe selbst gefährdet werden würde; von der Beschwerdeführerin wurde lediglich vorgebracht bzw. von deren Sachwalter ausgesagt, dass die Forderung zumindest derzeit uneinbringlich sei und das finanzielle Fortkommen der Beschwerdeführerin zusätzlich erheblich beeinträchtigt werden würde. Diesbezüglich zielt somit das Vorbringen der Beschwerdeführerin gar nicht auf eine der genannten Ausnahmeregelungen des NÖ Sozialhilfegesetzes ab. Im Übrigen wäre zu guter Letzt auch inhaltlich ein doch so anzunehmendes Vorbringen deshalb nicht zu teilen, da eben verfahrensgegenständlich nur diese Schweizer Rente der Beschwerdeführerin in der Höhe von monatlich € 102,31 ist, wovon ihr € 81,85 monatlich als Kostenbeitrag abgezogen werden, ihr somit ein Betrag von € 20,46 verbleibt. Wie nun dieser Kostenbeitrag in der Höhe von € 81,85 monatlich eine Notlage der Beschwerdeführerin verschärfen oder verschlimmern soll oder eine soziale Härte im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar. Offenkundig ist viel mehr, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen offensichtlich auf den gesamten von ihr monatlich zu leistenden Kostenbeitrag einschließlich der Leistungen von der Pensionsversicherungsanstalt und der SVA der gewerblichen Wirtschaft abzielt, welche jedoch eben gegenständlich unter Hinweis auf die obigen Ausführungen nicht verfahrensgegenständlich sind.Im Übrigen wäre zu guter Letzt auch inhaltlich ein doch so anzunehmendes Vorbringen deshalb nicht zu teilen, da eben verfahrensgegenständlich nur diese Schweizer Rente der Beschwerdeführerin in der Höhe von monatlich € 102,31 ist, wovon ihr € 81,85 monatlich als Kostenbeitrag abgezogen werden, ihr somit ein Betrag von € 20,46 verbleibt. Wie nun dieser Kostenbeitrag in der Höhe von € 81,85 monatlich eine Notlage der Beschwerdeführerin verschärfen oder verschlimmern soll oder eine soziale Härte im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar. Offenkundig ist viel mehr, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen offensichtlich auf den gesamten von ihr monatlich zu leistenden Kostenbeitrag einschließlich der Leistungen von der Pensionsversicherungsanstalt und der SVA der gewerblichen Wirtschaft abzielt, welche jedoch eben gegenständlich unter Hinweis auf die obigen Ausführungen nicht verfahrensgegenständlich sind. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ist somit nicht zu beanstanden und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
  10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfragen ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfragen ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.842.001.2018

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