RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.10.2018 GeschäftszahlLVwG-S-515/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen des Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- Februar 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz und Vorschreibung von Barauslagen für die Unterbringung von Tieren im Tierschutzverein ***, zu Recht:
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 120,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 120,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und festgestellt, dass der Verfall der abgenommenen Tiere nicht eingetreten ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und festgestellt, dass der Verfall der abgenommenen Tiere nicht eingetreten ist.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch jedoch insoweit abgeändert, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 59 Abs. 2 AVG verpflichtet wird, die Kosten der Haltung binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch jedoch insoweit abgeändert, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG verpflichtet wird, die Kosten der Haltung binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, sie habe zwischen dem
- Mai und dem
- Juli 2017 in ***, ***, den von ihr gehaltenen drei Hunden (Mischlingshunde) sowie zwei Katzen dadurch ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt, dass die Haltung in ihrer hochgradig verschmutzten Wohnung (Verschmutzungen und Verunreinigungen durch Kot und Harn der Tiere, Müllablagerungen und große Menge an Einrichtungsgegenständen) bei außerordentlicher Geruchsbelastung erfolgt sei und den Tieren in einer Metallschüssel leicht angetrübtes Wasser dargereicht worden sei. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Amtstierarztes vom
- August
- Dieser zufolge sei bereits vor der Eingangstür ein faulig-jauchiger Geruch wahrzunehmen gewesen, der in der Wohnung so intensiv gewesen sei, dass die Behördenvertreter während der Begutachtung mehrere Pausen hätten einlegen müssen. Aufgrund der hochgradigen Verschmutzung und der außerordentlichen Geruchsbelastung sei seitens der Veterinärbehörde von der Zufügung von Leiden und Qualen ausgegangen worden, sodass eine Abnahme der Tiere erfolgt sei. Der Anzeige angeschlossen ist ein Lichtbilderbogen, auf dem die erhebliche Verschmutzung der Wohnung zu erkennen ist, wobei neben Unrat eine teilweise erhebliche Verschmutzung durch Kot sichtbar ist. Mit Strafverfügung vom
- Feber 2018, ***, verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von € 600,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verpflichtete sie zur Tragung der Unterbringungskosten in Höhe von € 3.667,50 und stellte gemäß § 37 Abs. 3 TSchG fest, dass hinsichtlich der abgenommenen Tiere Verfall eingetreten sei.Mit Strafverfügung vom
- Feber 2018, ***, verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von € 600,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verpflichtete sie zur Tragung der Unterbringungskosten in Höhe von € 3.667,50 und stellte gemäß Paragraph 37, Absatz 3, TSchG fest, dass hinsichtlich der abgenommenen Tiere Verfall eingetreten sei. In ihrem Einspruch hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe die Küchenutensilien in Schachteln gelagert, zumal die Küche zwecks Verlegens des Bodens hätte demontiert werden müssen. Zumal sie über keinen ausreichend großen Kasten verfügt habe, habe sie die Bekleidung auf dem Tisch gelagert. Auch sei sie drei Stunden außer Haus gewesen und könne eines der Tiere, ein 21-jähriger Hund, den Harn- bzw. Kotabsatz nicht mehr kontrollieren. Wenn die Beschwerdeführerin nach Hause komme, würde die Verunreinigung aber immer beseitigt. Das Wasser sei aufgrund des hohen Kalkgehaltes trüb. Der Katzenplatz sei zu 100% sauber gewesen. Die Reklame hätten die Tiere aus Langeweile aus der Schachtel geräumt, zumal die Beschwerdeführerin vergessen habe, diese wegzuräumen. Die Tiere gehörten zum Teil ihr, teilweise ihrer Tochter und ihrem Sohn. Sie habe die Tiere jedoch seit mehreren Jahren ständig bei sich. Die Beschwerdeführerin wende sich sowohl gegen die Strafe als auch gegen den Verfall der Tiere und schlussendlich gegen die Zahlung der vorgeschriebenen Kosten. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Rechtsmittel keine Folge. In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, dass ihr von ihrem Einkommen nach Abzug der Miete € 480,-- pro Monat verbleiben. In der ersten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin nicht erschien, schilderte der Zeuge B, aufgrund mehrerer Beschwerden über Geruchsbelästigungen am
- Juli 2017 in Anwesenheit u.a. der Sozialarbeiterin und des Amtsarztes der vormaligen Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, einer Vertretung des Wohnungseigentümers und in Begleitung von Polizei die Wohnung der Beschwerdeführerin aufgesucht zu haben. Die Wohnung sei hochgradig mit frischem und älterem, teilweise schimmelbesetztem Kot bzw. mit Harn der Tiere verschmutzt gewesen, wobei auf der Verschmutzung teilweise Lagen aus Zeitungen und darauf wiederum entsprechende Verschmutzungen vorgefunden worden seien. Die Geruchsentwicklung sei hochgradig faulig-jauchig gewesen, die Fenster seien geschlossen gewesen. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache dass die mit den Missständen konfrontierte Beschwerdeführerin dem Zeugen gegenüber gemeint habe, dass die Situation so in Ordnung sei und die Hunde seit 18 Jahren an diese Zustände gewohnt seien, sodass es nichts zu ändern gäbe, seien die Tiere nach § 37 TSchG abgenommen worden. Im Zuge einer Verhandlung aus Anlass einer Räumungsklage habe die Wohnung – wie der Zeuge erfahren habe – im November 2017 einen unveränderten Zustand aufgewiesen. Gleichartig habe sich das Bild dem Zeugen aber auch im April 2018 dargestellt, als dieser neuerlich eine Kontrolle durchgeführt habe; die Beschwerdeführerin habe abermals einen Hund gehalten.In der ersten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin nicht erschien, schilderte der Zeuge B, aufgrund mehrerer Beschwerden über Geruchsbelästigungen am
- Juli 2017 in Anwesenheit u.a. der Sozialarbeiterin und des Amtsarztes der vormaligen Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, einer Vertretung des Wohnungseigentümers und in Begleitung von Polizei die Wohnung der Beschwerdeführerin aufgesucht zu haben. Die Wohnung sei hochgradig mit frischem und älterem, teilweise schimmelbesetztem Kot bzw. mit Harn der Tiere verschmutzt gewesen, wobei auf der Verschmutzung teilweise Lagen aus Zeitungen und darauf wiederum entsprechende Verschmutzungen vorgefunden worden seien. Die Geruchsentwicklung sei hochgradig faulig-jauchig gewesen, die Fenster seien geschlossen gewesen. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache dass die mit den Missständen konfrontierte Beschwerdeführerin dem Zeugen gegenüber gemeint habe, dass die Situation so in Ordnung sei und die Hunde seit 18 Jahren an diese Zustände gewohnt seien, sodass es nichts zu ändern gäbe, seien die Tiere nach Paragraph 37, TSchG abgenommen worden. Im Zuge einer Verhandlung aus Anlass einer Räumungsklage habe die Wohnung – wie der Zeuge erfahren habe – im November 2017 einen unveränderten Zustand aufgewiesen. Gleichartig habe sich das Bild dem Zeugen aber auch im April 2018 dargestellt, als dieser neuerlich eine Kontrolle durchgeführt habe; die Beschwerdeführerin habe abermals einen Hund gehalten. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen und präzisierte dahingehend, die Fäkalien letztmalig in der Früh des Kontrolltages entfernt zu haben. Als sie nach rund drei Stunden in die Wohnung zurückgekehrt sei, habe in der Wohnung keine schlechte Luftqualität geherrscht, doch verfüge die Wohnung nur über ein Fenster und eine daneben befindliche Terrassentüre, sodass die Luft nicht durchziehen könne. Die vom Zeugen B in eingetrockneter Weise vorgefundenen Fäkalien seien aufgrund der hohen Temperaturen in der Wohnung, die in den Sommermonaten bis zu 50 Grad Celsius erreichten, getrocknet gewesen. Das Papier hätten die Hunde selbst auf die Fäkalien gegeben. Im Übrigen habe man ihr gesagt, dass die Hunde vorübergehend auswärts, nämlich bei Frau C in *** untergebracht würden. Im August 2017 (wann genau, wisse sie nicht mehr) habe sie die Bezirkshauptmannschaft Tulln telefonisch kontaktiert, mitgeteilt, dass die Wohnung gereinigt worden sei, und danach gefragt, wann sie ihre Tiere zurück erhielte. Die Mitarbeiterin der belangten Behörde, glaublich eine solche des Fachbereichs Veterinärwesen (Näheres könne sie jedoch nicht angeben), habe mitgeteilt, dass es etwa 14 Tage in Anspruch nehmen würde. Eine weitere Kontrolle durch den Amtstierarzt sei jedenfalls bis Dezember 2017 keine mehr erfolgt. In der abschließenden Verhandlung gaben die beiden in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen des Fachbereichs Veterinärwesen an, im fraglichen Zeitraum (August 2017) nicht mit der Beschwerdeführerin telefoniert zu haben. Aufbauend auf dem Beweisergebnis hielt der veterinärfachliche Amtssachverständige fest, dass aufgrund der vom Zeugen B geschilderten Haltungsumstände das Wohlbefinden der Tiere in einer Weise beeinträchtigt sei, dass dies mit Leiden verbunden gewesen sei. Näherhin entspreche es dem Bedürfnis, namentlich von Hunden, einen sauberen, von Fäkalien freien Platz zum Liegen zu haben. Diesem Bedürfnis würde dann nicht entsprochen, wenn sich die Verschmutzung auf den gesamten Aufenthaltsbereich der Tiere erstrecke. Gleichermaßen wirke sich der vom Zeugen geschilderte, stark üble Geruch auf das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere negativ aus, wenn diese in geschlossenen Räumen gehalten würden. Für die Annahme des Vorliegens von Schäden fänden sich hingegen keine Anhaltspunkte. Nicht näher getreten werden könne aufgrund der Schilderung des Zeugen und der vorliegenden Lichtbilder dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Verunreinigung erst während einer kurzzeitigen Abwesenheit eingetreten sei; namentlich bedürfe Kot zum völligen Eintrocknen selbst bei hohen Temperaturen zumindest eines Tages und könne ein derartiger Zustand nicht innerhalb von drei Stunden eintreten. Hätte man die Tiere in Folge der Kontrolle weiterhin vor Ort belassen, wäre dies weiterhin mit Leiden verbunden gewesen. Schlussendlich entspräche die angesetzte Tagespauschale von € 20,-- pro Tier und Tag jenen Kosten, die auch in anderen Tierheimen bzw. Tierpensionen in Rechnung gestellt würden und seien diese nicht zuletzt unter Hinweis darauf als angemessen zu betrachten, dass sie auch eine tierärztliche Grundversorgung inkludierten und jede Tierarztstunde tarifgemäß in der Höhe von mit € 125,-- anzusetzen sei. Als angemessen sei aber auch die in Rechnung gestellte Tagespauschale für die Abholung der Tiere zu werten. Trotz Einräumung einer mehrmonatigen Frist zur Vorlage eines Gegengutachtens und Vertagung der Verhandlung zur Erläuterung desselben machte die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen (hier: Bestrafung und Auferlegung des pauschalierten Kostenersatzes nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG) – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen (hier: Bestrafung und Auferlegung des pauschalierten Kostenersatzes nach Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG) – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im Übrigen (hier: hinsichtlich der Feststellung des Verfallseintritts und der Kostenvorschreibung nach § 37 Abs. 3 TSchG) hat es gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Im Übrigen (hier: hinsichtlich der Feststellung des Verfallseintritts und der Kostenvorschreibung nach Paragraph 37, Absatz 3, TSchG) hat es gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Zum Strafausspruch: Im konkreten Fall ergibt sich zunächst aus den Schilderungen des Zeugen B, die durch die vorliegenden – unbestritten gebliebenen – Lichtbilder bestätigt werden, dass die Wohnung im Kontrollzeitpunkt unter anderem durch Tierexkremente erheblich verschmutzt war. Davon ausgehend sieht das Gericht aber auch keinen Grund, an den Angaben des Zeugen zum üblen Geruch in der Wohnung zu zweifeln, zumal eine solche Geruchsentwicklung bei einer erheblichen Verschmutzung durch Exkremente der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Haltungsumstände kurzfristig, während einer höchstens dreistündigen Abwesenheit eingetreten seien, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Vielmehr schilderte der Meldungsleger, dass die Exkremente zum Teil eingetrocknet und ihrerseits mit Papierschichten abgedeckt gewesen seien. Darüber hinaus hielt der veterinärfachliche Amtssachverständige fest, dass die auch auf den Lichtbildern erkennbare Verschmutzung nicht innerhalb eines solchen geringeren Zeitraumes eingetreten sein konnte und namentlich eine völlige Austrocknung von Kot innerhalb eines Zeitraums von bloß drei Stunden nicht möglich sei. Davon ausgehend gelangte er in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis, dass den verfahrensgegenständlichen Tieren durch die im Spruch umschriebenen Haltungsumstände Leiden zugefügt wurden. Diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin trotz Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass es der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen war. Davon ausgehend hat die Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt die ihr vorliegend zur Last gelegte Übertretung begangen, sodass der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestrafung wendet, dem Grunde nach kein Erfolg beschieden war. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständlichen Haltungsumstände Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die nunmehr verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten ist. Mildernd war hiebei nichts zu werten, erschwerend hingegen, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Mildernd war hiebei nichts zu werten, erschwerend hingegen, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Zur Feststellung betreffend Verfalls: Im Zuge der Kontrolle wurden die verfahrensgegenständlichen Tiere seitens der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 TSchG abgenommen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung gilt für abgenommene Tiere § 30, sodass sie zunächst – soweit eine Übergabe an einen Halter nicht in Betracht kommt – an Personen, Institutionen und Vereinigungen (sog. Verwahrer) zu übergeben sind, die eine Tierhaltung i.S.d. TSchG gewährleisten können. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme i.S.d. Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu § 39 VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist.Im Zuge der Kontrolle wurden die verfahrensgegenständlichen Tiere seitens der belangten Behörde nach Paragraph 37, Absatz 2, TSchG abgenommen. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung gilt für abgenommene Tiere Paragraph 30,, sodass sie zunächst – soweit eine Übergabe an einen Halter nicht in Betracht kommt – an Personen, Institutionen und Vereinigungen (sog. Verwahrer) zu übergeben sind, die eine Tierhaltung i.S.d. TSchG gewährleisten können. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme i.S.d. Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu Paragraph 39, VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist. Innerhalb der zweimonatigen Frist ist die Behörde demgegenüber nicht gehalten, initiativ von sich aus Ermittlungen durchzuführen, ob eine für die Herausgabe erforderliche Änderung der Sachlage eingetreten ist (vgl. die insoweit vergleichbaren Konstruktionen des § 38a SPG [hiezu N. Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprüfung des § 38a Sicherheitspolizeigesetz, SIAK-Journal 2006 H 1, 25] bzw. der Schubhaftprüfung nach § 22 BFA-VG [Verhältnis zwischen Prüfung auf Antrag und amtswegiger Prüfung nach vier Monaten nach Abs. 4 leg. cit]). Gelangt sie freilich – durch entsprechende Anbringen seitens des (bisherigen) Halters oder aus sonstigen Gründen – in Kenntnis von Umständen, die eine neuerliche Beurteilung der Sache erfordern, ist diese ohne unnötigen Aufschub durchzuführen. Innerhalb der zweimonatigen Frist ist die Behörde demgegenüber nicht gehalten, initiativ von sich aus Ermittlungen durchzuführen, ob eine für die Herausgabe erforderliche Änderung der Sachlage eingetreten ist vergleiche die insoweit vergleichbaren Konstruktionen des Paragraph 38 a, SPG [hiezu N. Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprüfung des Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz, SIAK-Journal 2006 H 1, 25] bzw. der Schubhaftprüfung nach Paragraph 22, BFA-VG [Verhältnis zwischen Prüfung auf Antrag und amtswegiger Prüfung nach vier Monaten nach Absatz 4, leg. cit]). Gelangt sie freilich – durch entsprechende Anbringen seitens des (bisherigen) Halters oder aus sonstigen Gründen – in Kenntnis von Umständen, die eine neuerliche Beurteilung der Sache erfordern, ist diese ohne unnötigen Aufschub durchzuführen. I.d.S. liegt es während der zweimonatigen Frist grundsätzlich am (bisherigen) Halter, einerseits über das Tier in einer Weise zu verfügen, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist (UVS Ktn 29.4.2013, KUVS-2364/5/2012) – sei es, dass sich die Umstände beim (bisherigen) Halter entsprechend ändern, sei es aber auch, dass (insbesondere auch über Initiative oder doch mit Zustimmung des [bisherigen] Halters) eine Übergabe des Tieres an andere geeignete Personen in Betracht kommt. Anders als Beschlagnahmen i.S.d. § 39 VStG lässt nämlich die Abnahme nach § 37 TSchG die rechtliche Verfügungsmacht des Eigentümers bzw. (bisherigen) Tierhalters am Tier unberührt, sondern enthält bloß eine Verpflichtung bzw. Ermächtigung der Behörde, mit verwaltungspolizeilichen Mitteln faktisch den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen (zur Intention des Gesetzgebers vgl. EBRV 466 BlgNR
- GP 28). Andererseits ist es i.S. einer Mitwirkungspflicht Sache des (bisherigen) Halters, diese geänderten Umstände der Behörde zur Kenntnis zu bringen, um diese in die Lage zu versetzen, eine neuerliche Prüfung durchzuführen, und damit eine Prüfungspflicht der Behörde auszulösen (kommt sie dem nicht nach, kann die weitere Aufrechterhaltung der Abnahme mit Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpft werden [UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vgl. ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Ergibt sich daraufhin (wenn auch vor Ablauf der Zweimonatsfrist des § 37 Abs. 3 TSchG) der Wegfall der die Abnahme tragenden Gründe, ist das betroffene Tier unverzüglich zurückzustellen (vgl. abermals VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 16.9.2003, 2002/05/1033 [zu § 39 VStG]).römisch eins.d.S. liegt es während der zweimonatigen Frist grundsätzlich am (bisherigen) Halter, einerseits über das Tier in einer Weise zu verfügen, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist (UVS Ktn 29.4.2013, KUVS-2364/5/2012) – sei es, dass sich die Umstände beim (bisherigen) Halter entsprechend ändern, sei es aber auch, dass (insbesondere auch über Initiative oder doch mit Zustimmung des [bisherigen] Halters) eine Übergabe des Tieres an andere geeignete Personen in Betracht kommt. Anders als Beschlagnahmen i.S.d. Paragraph 39, VStG lässt nämlich die Abnahme nach Paragraph 37, TSchG die rechtliche Verfügungsmacht des Eigentümers bzw. (bisherigen) Tierhalters am Tier unberührt, sondern enthält bloß eine Verpflichtung bzw. Ermächtigung der Behörde, mit verwaltungspolizeilichen Mitteln faktisch den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen (zur Intention des Gesetzgebers vergleiche EBRV 466 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 28). Andererseits ist es i.S. einer Mitwirkungspflicht Sache des (bisherigen) Halters, diese geänderten Umstände der Behörde zur Kenntnis zu bringen, um diese in die Lage zu versetzen, eine neuerliche Prüfung durchzuführen, und damit eine Prüfungspflicht der Behörde auszulösen (kommt sie dem nicht nach, kann die weitere Aufrechterhaltung der Abnahme mit Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpft werden [UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vergleiche ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Ergibt sich daraufhin (wenn auch vor Ablauf der Zweimonatsfrist des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG) der Wegfall der die Abnahme tragenden Gründe, ist das betroffene Tier unverzüglich zurückzustellen vergleiche abermals VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 16.9.2003, 2002/05/1033 [zu Paragraph 39, VStG]). Im konkreten Fall führte die Beschwerdeführerin aus, bereits im August 2017 mit der belangten Behörde telefonisch in Kontakt getreten zu sein und bekannt gegeben zu haben, dass sich die hygienischen Umstände vor Ort geändert hätten. Diesem Vorbringen steht freilich der Umstand entgegen, dass die Beschwerdeführerin weder ein konkretes Datum noch eine konkrete Person benennen konnte, mit der sie Kontakt gehabt haben will und verneinten namentlich die beiden in Betracht kommenden Mitarbeiter der belangten Behörde einen Kontakt mit der Beschwerdeführerin während des fraglichen Zeitraums. Davon ausgehend kann daher in einem ersten Schritt nicht vom Vorliegen einer Mitteilung an die Behörde ausgegangen werden, die eine vorzeitige Überprüfungspflicht ausgelöst hätte. Umgekehrt unterblieb aber nach Ablauf der Zweimonatsfrist eine amtswegige Überprüfung der beanstandeten Umstände und trat die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin nicht in Kontakt, sondern stützte die Annahme des Verfallseintritts auf den Umstand, dass im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens (betreffend Räumung der Wohnung) im November 2017 im Wesentlichen unveränderte Zustände vor Ort vorgefunden worden seien. Erst im April 2018 wurde die Wohnung seitens der belangten Behörde wieder in Augenschein genommen und ein noch desaströserer Zustand als im Sommer 2017 festgestellt. Gleichwohl kann – mangels jeglicher Erhebungen zwei Monate nach der Abnahme der Tiere – den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf Basis der vorliegenden Beweise nicht entgegengetreten werden, dass die hygienischen Missstände zu Ablauf der interessierenden Frist in einer Weise behoben gewesen seien, die eine Rückgabe der Tiere ermöglicht hätte. Zumal alleine der Umstand einer späteren (allenfalls neuerlichen) Verunreinigung der Wohnung die Annahme eines Verfallseintritts mit
- September 2017 nicht zu tragen vermag, war der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden. Wenngleich insoweit ein bescheidmäßiger Abspruch gesetzlich nicht vorgesehen ist, steht es der Behörde nach den allgemeinen Grundsätzen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlagen offen, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder in jenem einer Partei liegt und für diese insbesondere ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (zum Feststellungsinteresse vgl. VwSlg 19.327 A/2016). Vor diesem Hintergrund war die Feststellung spruchgemäß abzuändern.Im konkreten Fall führte die Beschwerdeführerin aus, bereits im August 2017 mit der belangten Behörde telefonisch in Kontakt getreten zu sein und bekannt gegeben zu haben, dass sich die hygienischen Umstände vor Ort geändert hätten. Diesem Vorbringen steht freilich der Umstand entgegen, dass die Beschwerdeführerin weder ein konkretes Datum noch eine konkrete Person benennen konnte, mit der sie Kontakt gehabt haben will und verneinten namentlich die beiden in Betracht kommenden Mitarbeiter der belangten Behörde einen Kontakt mit der Beschwerdeführerin während des fraglichen Zeitraums. Davon ausgehend kann daher in einem ersten Schritt nicht vom Vorliegen einer Mitteilung an die Behörde ausgegangen werden, die eine vorzeitige Überprüfungspflicht ausgelöst hätte. Umgekehrt unterblieb aber nach Ablauf der Zweimonatsfrist eine amtswegige Überprüfung der beanstandeten Umstände und trat die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin nicht in Kontakt, sondern stützte die Annahme des Verfallseintritts auf den Umstand, dass im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens (betreffend Räumung der Wohnung) im November 2017 im Wesentlichen unveränderte Zustände vor Ort vorgefunden worden seien. Erst im April 2018 wurde die Wohnung seitens der belangten Behörde wieder in Augenschein genommen und ein noch desaströserer Zustand als im Sommer 2017 festgestellt. Gleichwohl kann – mangels jeglicher Erhebungen zwei Monate nach der Abnahme der Tiere – den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf Basis der vorliegenden Beweise nicht entgegengetreten werden, dass die hygienischen Missstände zu Ablauf der interessierenden Frist in einer Weise behoben gewesen seien, die eine Rückgabe der Tiere ermöglicht hätte. Zumal alleine der Umstand einer späteren (allenfalls neuerlichen) Verunreinigung der Wohnung die Annahme eines Verfallseintritts mit
- September 2017 nicht zu tragen vermag, war der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden. Wenngleich insoweit ein bescheidmäßiger Abspruch gesetzlich nicht vorgesehen ist, steht es der Behörde nach den allgemeinen Grundsätzen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlagen offen, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder in jenem einer Partei liegt und für diese insbesondere ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (zum Feststellungsinteresse vergleiche VwSlg 19.327 A/2016). Vor diesem Hintergrund war die Feststellung spruchgemäß abzuändern. Zur Tragung der Unterbringungskosten: Solange sich Tiere i.S.d. § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283; vgl. auch Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz § 30 Anm. 109]) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; 15.12.2015, Ra 2015/02/0094 [impl]; Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I2 § 30 Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38 [622]) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind. Solange sich Tiere i.S.d. Paragraph 30, Absatz eins, TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283; vergleiche auch Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz Paragraph 30, Anmerkung 109]) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; 15.12.2015, Ra 2015/02/0094 [impl]; Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/, Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I2 Paragraph 30, Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38 [622]) und erforderlichenfalls nach Paragraph 3, VVG hereinzubringen sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Wurde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme bzw. der Unterbringung nicht bereits bindend festgestellt, liegt es an der die Kosten vorschreibenden Behörde, die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme als Vorfrage zu prüfen (vgl. VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 12.3.2015, Ro 2015/02/0008). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Wurde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme bzw. der Unterbringung nicht bereits bindend festgestellt, liegt es an der die Kosten vorschreibenden Behörde, die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme als Vorfrage zu prüfen vergleiche VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 12.3.2015, Ro 2015/02/0008). Mit einer solchen für die Kostenvorschreibung relevanten Bindungswirkung ausgestattet sind zum einen unstrittig Maßnahmenbeschwerdeentscheidungen wegen der Abnahme oder Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung (UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vgl. ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Darüber hinaus misst der VwGH aber im Zusammenhang mit für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelaufenen Kosten auch dem Umstand des Unterbleibens einer (an sich möglichen) Maßnahmenbeschwerde gleichartige Wirkung zu. Mache der Betroffene nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und sei es nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehe (zuletzt VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167). Mit einer solchen für die Kostenvorschreibung relevanten Bindungswirkung ausgestattet sind zum einen unstrittig Maßnahmenbeschwerdeentscheidungen wegen der Abnahme oder Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung (UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vergleiche ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Darüber hinaus misst der VwGH aber im Zusammenhang mit für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelaufenen Kosten auch dem Umstand des Unterbleibens einer (an sich möglichen) Maßnahmenbeschwerde gleichartige Wirkung zu. Mache der Betroffene nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und sei es nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehe (zuletzt VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167). Davon ausgehend, dass die Abnahme der Tiere – der belangten Behörde zufolge –aus dem Titel des § 37 Abs. 2 TSchG erfolgte, es sich bei der Abnahme und Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte (VwSlg 19.327 A/2016), eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist daher für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen.Davon ausgehend, dass die Abnahme der Tiere – der belangten Behörde zufolge –aus dem Titel des Paragraph 37, Absatz 2, TSchG erfolgte, es sich bei der Abnahme und Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte (VwSlg 19.327 A/2016), eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist daher für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man aber auch, wenn man die Abnahme einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit unterzieht: Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Im konkreten Fall stützt die belangte Behörde die Abnahme auf die Prognose, dass den verfahrensgegenständlichen Tieren bei einem Verbleib vor Ort Leiden zugefügt würden. Auf Basis des eingeholten veterinärfachlichen Gutachtens kann dieser Annahme der belangten Behörde auch nicht entgegen getreten werden. Unbestrittenermaßen steht aber auch fest, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme der Tiere nicht mit der Behörde in Kontakt getreten ist, um sie von einer allfälligen Änderung der Haltungsumstände zu informieren. Daraus ergibt sich, dass eine Verwahrung der Tiere über einen Zeitraum von insgesamt zwei Monaten in § 37 Abs. 3 TSchG eine Deckung findet. Die Abnahme sowie Verwahrung der Tiere über den gesamten Zeitraum war daher rechtens. Im konkreten Fall stützt die belangte Behörde die Abnahme auf die Prognose, dass den verfahrensgegenständlichen Tieren bei einem Verbleib vor Ort Leiden zugefügt würden. Auf Basis des eingeholten veterinärfachlichen Gutachtens kann dieser Annahme der belangten Behörde auch nicht entgegen getreten werden. Unbestrittenermaßen steht aber auch fest, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme der Tiere nicht mit der Behörde in Kontakt getreten ist, um sie von einer allfälligen Änderung der Haltungsumstände zu informieren. Daraus ergibt sich, dass eine Verwahrung der Tiere über einen Zeitraum von insgesamt zwei Monaten in Paragraph 37, Absatz 3, TSchG eine Deckung findet. Die Abnahme sowie Verwahrung der Tiere über den gesamten Zeitraum war daher rechtens. Im konkreten Fall wurden die drei zunächst von der Beschwerdeführerin gehaltenen Hunde abgenommen und stellte das Tierheim für deren Haltung eine Pauschale von € 20,-- pro Tag, Kilometergeld für 100 km (á € 0,42) sowie eine Einsatzpauschale von € 25,50 in Rechnung. Der Kostenvorschreibung legten das Tierheim und die belangte Behörde somit ersichtlich die Kostensätze des Erlasses der NÖ Landesregierung vom
- Juni 2012, Zl. RU5-T-44/014-2011, zugrunde. Diesem zufolge könnten als sachlich plausible Tagessätze für Hunde € 20,-- pro Tag angenommen werden, wobei diese Tagessätze neben dem Betreuungsaufwand auch alle in diesem Rahmen üblicherweise anfallenden Tierarztaufwendungen (z.B. Eingangsuntersuchung, Parasitenbekämpfung, Kastration, Impfung, bei Pferden auch Hufschmied-Arbeiten etc.) umfasst seien. Außerordentliche, insbesondere auch unaufschiebbare veterinärmedizinische Notwendigkeiten könnten zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Weiters könnten als Kosten für die Abholung Kilometergeld in Höhe von € 0,42 pro Kilometer und eine Tageseinsatzpauschale von € 25,50 in Rechnung gestellt werden. Diese Ansätze erachtete der dem Verfahren beigezogene veterinärfachliche Amtssachverständige mit näherer, oben wiedergegebener Begründung als angemessen, wobei die von ihm seiner Beurteilung zugrunde gelegten Überlegungen dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar scheinen und auch von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung trotz entsprechender Möglichkeit hiezu nicht beanstandet wurden. Davon ausgehend erweisen sich aber auch die Kosten der Haltung als nicht unangemessen, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Zu Unzulässigkeit der ordentlichen Revison: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Namentlich ergibt sich aus dieser, dass die Kostenvorschreibung bescheidmäßig zu erfolgen hat.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Namentlich ergibt sich aus dieser, dass die Kostenvorschreibung bescheidmäßig zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.515.001.2018