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LVwG-AV-1072/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1072/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom

  1. August 2018, Zahl ***, betreffend Abbruchauftrag, zu Recht:
  2. Der angefochtene Berufungsbescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom
  3. Mai 2018, Zahl zu ***, aufgehoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bürgermeisterin der Gemeinde *** zurückverwiesen wird.Der angefochtene Berufungsbescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom
  4. Mai 2018, Zahl zu ***, aufgehoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bürgermeisterin der Gemeinde *** zurückverwiesen wird.,
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27, 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 27, 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe
  6. Verfahrensgang: Mit auf § 35 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 gestützten baupolizeilichen Auftrag vom
  7. Mai 2018 trug die Bürgermeisterin der Gemeinde *** den beiden Beschwerdeführern als Eigentümer der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, den Abbruch des dort konsenslos errichteten Bauwerks „(Rohbau)“ auf.Mit auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 gestützten baupolizeilichen Auftrag vom
  8. Mai 2018 trug die Bürgermeisterin der Gemeinde *** den beiden Beschwerdeführern als Eigentümer der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, den Abbruch des dort konsenslos errichteten Bauwerks „(Rohbau)“ auf. Begründend führte die Bürgermeisterin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung, den bestehenden Rohbau in einem der baubehördlichen Bewilligung vom
  9. November 2015 entsprechen Zustand zu erhalten, insofern nicht nachgekommen seien, als bei einer baubehördlichen Überprüfung am
  10. März 2018 eine flächig eingebrochene Tragkonstruktion des Dachs sowie weitere gravierende Baumängel festgestellt worden seien. In ihrer Berufung bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich der Abbruch unzulässigerweise auf zwei grundverschiedene Tatbestände stütze: Ziffer 1 des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 komme schon deshalb nicht zur Anwendung, da niemals ein Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 erteilt worden sei. Auch Ziffer 2 komme nicht in Betracht, da es sich bei der baubehördlichen Bewilligung vom
  11. November 2015 um eine nachträgliche Baubewilligung für einen seither im Wesentlichen unverändert bestehenden Rohbau handle, weshalb eine Baubeginnsfrist mangels Anwendbarkeit nicht mit der Folge eines Konsensverlustes ablaufen könne.In ihrer Berufung bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich der Abbruch unzulässigerweise auf zwei grundverschiedene Tatbestände stütze: Ziffer 1 des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 komme schon deshalb nicht zur Anwendung, da niemals ein Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 erteilt worden sei. Auch Ziffer 2 komme nicht in Betracht, da es sich bei der baubehördlichen Bewilligung vom
  12. November 2015 um eine nachträgliche Baubewilligung für einen seither im Wesentlichen unverändert bestehenden Rohbau handle, weshalb eine Baubeginnsfrist mangels Anwendbarkeit nicht mit der Folge eines Konsensverlustes ablaufen könne. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer (mit offensichtlichem Schreibfehler bei der Grundstücksnummer) unter Einschränkung der Rechtsgrundlage auf die Z. 2 des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die nachträglich erteilte Baubewilligung vom November 2015 einen rechtzeitigen Beginn mit dem damit tatsächlich bewilligten Rückbau des seither unverändert zu hohen Rohbaus erfordert hätte, wegen dessen Unterbleiben die Rechte der Beschwerdeführer aus dieser nachträglichen Baubewilligung erloschen seien.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer (mit offensichtlichem Schreibfehler bei der Grundstücksnummer) unter Einschränkung der Rechtsgrundlage auf die Ziffer 2, des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die nachträglich erteilte Baubewilligung vom November 2015 einen rechtzeitigen Beginn mit dem damit tatsächlich bewilligten Rückbau des seither unverändert zu hohen Rohbaus erfordert hätte, wegen dessen Unterbleiben die Rechte der Beschwerdeführer aus dieser nachträglichen Baubewilligung erloschen seien.
  13. Beschwerdevorbringen: In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen wie im Berufungsverfahren vor, dass ein auf das ungenutzte Verstreichen der Baubeginnsfrist gestützter Abbruchauftrag im Falle einer nachträglichen Baubewilligung nicht möglich sei.
  14. Feststellungen: Für das gegenständliche Abbruchobjekt „Rohbau“ wurde den Beschwerdeführern im November 2015 eine nachträgliche Baubewilligung erteilt. Der Baubeginn des bis dahin konsenslosen Rohbaus erfolgte ca. im Jahr
  15. Seit Erteilung der genannten Baubewilligung erfolgte keine weitere Bautätigkeit. Neben dem Rohbau für das nachträglich bewilligte Einfamilienhaus befindet sich auf dem gegenständlichen Grundstück auch eine Einfriedungsmauer. Sowohl der Rohbau als auch die Einfriedungsmauer weisen – zumindest teilweise – schwere Baumängel auf. Der Rohbau des Einfamilienhauses überschreitet den Konsens der nachträglich erteilten Baubewilligung vom November 2015 der Höhe nach deutlich. Es konnte nicht festgestellt werden, ob für die Einfriedungsmauer eine Baubewilligung besteht.
  16. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, über dessen Vorhalt die Beschwerdeführer unter Betonung der einzig aufgeworfenen Rechtsfrage auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet haben. Mangels vorgelegter Planbeilagen zur Baubewilligung vom November 2015 konnte nur der Textteil der Baubewilligung beurteilt werden, in dem die Einfriedungsmauer nicht erwähnt ist. Mangels Erwähnung im angefochtenen Spruch ist die Einfriedungsmauer jedoch nicht Beschwerdegegenstand, weshalb ihr erst im fortzusetzenden Verfahren Bedeutung zukommen wird.
  17. Rechtslage: §§ 28 und 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lauten:Paragraphen 28 und 35 Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lauten: „§ 28 Behebung von Baumängeln

(1)Wenn die Baubehörde bei der Überprüfung der Ausführung eines Bauvorhabens Mängel feststellt, dann hat sie deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen und wenn nötig bis dahin die Fortsetzung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen des Bauwerks zu untersagen.
(2)Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, dann hat die Baubehörde die Beseitigung der mangelhaften Teile oder des ganzen Bauwerks und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen. § 35Paragraph 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.“
  3. Erwägungen: Im vorliegenden Fall ist ausschließlich die reine Rechtsfrage zu beurteilen, ob der mit nachträglicher Baubewilligung vom
  4. November 2015 erteilte Konsens für den baufälligen und konsensüberschreitenden Rohbau infolge des seither unterbliebenen Rückbaus auf die genehmigte Gebäudehöhe erloschen ist. In dieser Hinsicht zeigen die Beschwerdeführer mit ihrer Rechtsrüge insoweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, als das Erlöschen eines Baukonsenses wegen Verstreichens der Baubeginnsfrist bei einer nachträglichen Baubewilligung ohne nachfolgende Bautätigkeit nicht in Betracht kommt. Anders als bei einem erkennbar auf die Errichtung eines anderen als des genehmigten Bauvorhabens („aliud“) gerichtetem Bauwillen ist im vorliegenden Fall dem Akteninhalt zufolge seit Erteilung der Baubewilligung vom
  5. November 2015 mangels jeglichen Baufortschritts gar kein (weiterer) Bauwille der Beschwerdeführer objektiv feststellbar. Im Ergebnis ist daher die Baubewilligung vom
  6. November 2015 auf die Dauer der noch offenen Fertigstellungsfrist noch nicht erloschen. § 28 NÖ Bauordnung 2014 unterscheidet sich von § 35 NÖ Bauordnung 2014 jedoch dadurch, dass ein Beseitigungsauftrag nach § 35 NÖ Bauordnung 2014 ein vollendetes Bauvorhaben zur Voraussetzung hat, während § 28 NÖ Bauordnung 2014 Grundlage für baupolizeiliche Aufträge während der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ist (VwGH/2011/05/0093). Die Baubehörden beider Instanzen hätten daher den angefochtenen baupolizeilichen Auftrag während der noch offenen Fertigstellungsfrist nicht auf § 35 NÖ Bauordnung 2014 stützen dürfen. Jedoch steht es der Baubehörde der Rechtsprechung zu nachträglichen Baubewilligungen zufolge zu, allfällige Abweichungen vom Konsens unmittelbar nach Erteilung der Bewilligung festzustellen (VwGH/95/06/0227). Aufgrund der unbestrittenen, schweren Baumängel einerseits und der ebenso unbestrittenen, massiven Konsensüberschreitung in punkto Gebäudehöhe andererseits sind die aus diesen beiden Gesichtspunkten offenkundig notwendigen baupolizeilichen Maßnahmen im fortzusetzenden Verfahren auf § 28 der NÖ Bauordnung 2014 zu stützen. Ein auf diese Bestimmung zu stützender baupolizeilicher Auftrag setzt jedoch insoweit detaillierte technische Feststellungen voraus, als dem Akteninhalt zufolge nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Teile des Rohbaus weder konsenswidrig noch mit Baumängeln behaftet sind. In diesem Fall wird im fortzusetzenden Verfahren nach § 28 der NÖ Bauordnung 2014 technisch zu beurteilen sein, ob eine Einschränkung der baupolizeilichen Maßnahmen auf die konsenswidrigen oder mangelhaften Gebäudeteile (Teilabbruch) technisch durchführbar ist (VwGH/2009/05/0102). Diese notwendigen, detaillierten technischen Feststellungen wurden im gegenständlichen Verwaltungsverfahren aufgrund des irrtümlich angenommenen Konsensuntergangs noch nicht getroffen. Dies dürfte nicht nur den vom angefochtenen Spruch ausschließlich erfassten Rohbau des Einfamilienhauses, sondern aufgrund des Akteninhaltes insbesondere auch die vom angefochtenen Spruch nicht umfasste Einfriedungsmauer betreffen. Ein baupolizeilicher Auftrag muss nämlich so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hiebei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (VwGH/89/06/0025 und VwGH/2008/05/0193). Während in Anbetracht der Bebauung des Grundstückes aus der Bezeichnung „(Rohbau)“ im gegenständlichen Abbruchauftrag unzweifelhaft hervorgeht, welches Gebäude damit gemeint und abzutragen ist, kann davon in Bezug auf die vom Bescheidwillen der belangten Behörde womöglich mitgedachte Einfriedungsmauer derzeit keine Rede sein (VwGH/2009/05/0203). Insoweit ist der Abbruchauftrag nicht nur hinsichtlich allfällig auszunehmender konsensgemäßer Rohbauteile, sondern auch hinsichtlich der dem Akteninhalt zufolge einsturzgefährdeten Einfriedungsmauer nicht ausreichend bestimmt. Ausreichend wäre es der Rechtsprechung zufolge jedoch, wenn im Spruch des Bescheides die betroffenen Bauteile im Wege einer Verweisung auf die zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärte, in Abschrift beigeschlossene Verhandlungsschrift (erforderlichenfalls samt Planskizze) nach Gegenstand und örtlicher Lage in so konkreter Weise beschrieben erscheinen, dass Zweifel über den Verpflichtungsgegenstand offenkundig nicht bestehen können (VwGH/2129/74).Im vorliegenden Fall ist ausschließlich die reine Rechtsfrage zu beurteilen, ob der mit nachträglicher Baubewilligung vom
  7. November 2015 erteilte Konsens für den baufälligen und konsensüberschreitenden Rohbau infolge des seither unterbliebenen Rückbaus auf die genehmigte Gebäudehöhe erloschen ist. In dieser Hinsicht zeigen die Beschwerdeführer mit ihrer Rechtsrüge insoweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, als das Erlöschen eines Baukonsenses wegen Verstreichens der Baubeginnsfrist bei einer nachträglichen Baubewilligung ohne nachfolgende Bautätigkeit nicht in Betracht kommt. Anders als bei einem erkennbar auf die Errichtung eines anderen als des genehmigten Bauvorhabens („aliud“) gerichtetem Bauwillen ist im vorliegenden Fall dem Akteninhalt zufolge seit Erteilung der Baubewilligung vom
  8. November 2015 mangels jeglichen Baufortschritts gar kein (weiterer) Bauwille der Beschwerdeführer objektiv feststellbar. Im Ergebnis ist daher die Baubewilligung vom
  9. November 2015 auf die Dauer der noch offenen Fertigstellungsfrist noch nicht erloschen. Paragraph 28, NÖ Bauordnung 2014 unterscheidet sich von Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 jedoch dadurch, dass ein Beseitigungsauftrag nach Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 ein vollendetes Bauvorhaben zur Voraussetzung hat, während Paragraph 28, NÖ Bauordnung 2014 Grundlage für baupolizeiliche Aufträge während der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ist (VwGH/2011/05/0093). Die Baubehörden beider Instanzen hätten daher den angefochtenen baupolizeilichen Auftrag während der noch offenen Fertigstellungsfrist nicht auf Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 stützen dürfen. Jedoch steht es der Baubehörde der Rechtsprechung zu nachträglichen Baubewilligungen zufolge zu, allfällige Abweichungen vom Konsens unmittelbar nach Erteilung der Bewilligung festzustellen (VwGH/95/06/0227). Aufgrund der unbestrittenen, schweren Baumängel einerseits und der ebenso unbestrittenen, massiven Konsensüberschreitung in punkto Gebäudehöhe andererseits sind die aus diesen beiden Gesichtspunkten offenkundig notwendigen baupolizeilichen Maßnahmen im fortzusetzenden Verfahren auf Paragraph 28, der NÖ Bauordnung 2014 zu stützen. Ein auf diese Bestimmung zu stützender baupolizeilicher Auftrag setzt jedoch insoweit detaillierte technische Feststellungen voraus, als dem Akteninhalt zufolge nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Teile des Rohbaus weder konsenswidrig noch mit Baumängeln behaftet sind. In diesem Fall wird im fortzusetzenden Verfahren nach Paragraph 28, der NÖ Bauordnung 2014 technisch zu beurteilen sein, ob eine Einschränkung der baupolizeilichen Maßnahmen auf die konsenswidrigen oder mangelhaften Gebäudeteile (Teilabbruch) technisch durchführbar ist (VwGH/2009/05/0102). Diese notwendigen, detaillierten technischen Feststellungen wurden im gegenständlichen Verwaltungsverfahren aufgrund des irrtümlich angenommenen Konsensuntergangs noch nicht getroffen. Dies dürfte nicht nur den vom angefochtenen Spruch ausschließlich erfassten Rohbau des Einfamilienhauses, sondern aufgrund des Akteninhaltes insbesondere auch die vom angefochtenen Spruch nicht umfasste Einfriedungsmauer betreffen. Ein baupolizeilicher Auftrag muss nämlich so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hiebei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (VwGH/89/06/0025 und VwGH/2008/05/0193). Während in Anbetracht der Bebauung des Grundstückes aus der Bezeichnung „(Rohbau)“ im gegenständlichen Abbruchauftrag unzweifelhaft hervorgeht, welches Gebäude damit gemeint und abzutragen ist, kann davon in Bezug auf die vom Bescheidwillen der belangten Behörde womöglich mitgedachte Einfriedungsmauer derzeit keine Rede sein (VwGH/2009/05/0203). Insoweit ist der Abbruchauftrag nicht nur hinsichtlich allfällig auszunehmender konsensgemäßer Rohbauteile, sondern auch hinsichtlich der dem Akteninhalt zufolge einsturzgefährdeten Einfriedungsmauer nicht ausreichend bestimmt. Ausreichend wäre es der Rechtsprechung zufolge jedoch, wenn im Spruch des Bescheides die betroffenen Bauteile im Wege einer Verweisung auf die zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärte, in Abschrift beigeschlossene Verhandlungsschrift (erforderlichenfalls samt Planskizze) nach Gegenstand und örtlicher Lage in so konkreter Weise beschrieben erscheinen, dass Zweifel über den Verpflichtungsgegenstand offenkundig nicht bestehen können (VwGH/2129/74). Da die zur beschriebenen Vorgehensweise nach § 28 der NÖ Bauordnung 2014 notwendigen Feststellungen fast vollständig fehlen, erscheint der vorliegende Sachverhalt so gravierend lückenhaft, dass nicht bloß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung, sondern darüber hinaus die erstmalige Unterscheidung zwischen konsensgedeckten und mängelfreien Bauteilen einerseits und konsenswidrigen oder mangelhaften Bauteilen sämtlicher Bauwerke auf der Liegenschaft andererseits unvermeidlich erscheint, sodass der mit Berufung angefochtene Bescheid in teilweiser Stattgebung der Beschwerde zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags gemäß § 28 der NÖ Bauordnung 2014 an die Baubehörde erster Instanz zurückverweisen ist.Da die zur beschriebenen Vorgehensweise nach Paragraph 28, der NÖ Bauordnung 2014 notwendigen Feststellungen fast vollständig fehlen, erscheint der vorliegende Sachverhalt so gravierend lückenhaft, dass nicht bloß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung, sondern darüber hinaus die erstmalige Unterscheidung zwischen konsensgedeckten und mängelfreien Bauteilen einerseits und konsenswidrigen oder mangelhaften Bauteilen sämtlicher Bauwerke auf der Liegenschaft andererseits unvermeidlich erscheint, sodass der mit Berufung angefochtene Bescheid in teilweiser Stattgebung der Beschwerde zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags gemäß Paragraph 28, der NÖ Bauordnung 2014 an die Baubehörde erster Instanz zurückverweisen ist.
  10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1072.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.