RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1112/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, geboren am ***, StA. SYRIEN, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- September 2018, ***, mit dem der am
- März 2018 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgewiesen wurde, zu Recht:
- Der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- September 2018, ***, wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben. Der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- September 2018, ***, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am
- März 2018 hat A geboren am ***, StA. SYRIEN, über die österreichische Botschaft in London einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht, welcher am
- März 2018 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten eingelangt ist. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- September 2018, ***, wurde der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- September 2018, ***, wurde der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels die für die zweifelsfreie Feststellung der Identität erforderliche Geburtsurkunde nicht beigelegt gewesen sei. Der Antragsteller sei daher mit Verbesserungsauftrag vom
- August 2018 nachweislich aufgefordert worden, die gemäß §§ 7 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise, insbesondere eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung vorzulegen.In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels die für die zweifelsfreie Feststellung der Identität erforderliche Geburtsurkunde nicht beigelegt gewesen sei. Der Antragsteller sei daher mit Verbesserungsauftrag vom
- August 2018 nachweislich aufgefordert worden, die gemäß Paragraphen 7 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise, insbesondere eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung vorzulegen. Weder innerhalb der mittels Verbesserungsauftrag gewährten Frist noch innerhalb des Zeitraums der gewährten Fristerstreckung bis
- September 2018 sei die für die zweifelsfreie Feststellung der Identität erforderliche Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorgelegt worden. Eine Identitätsfeststellung sei somit nicht zweifelsfrei möglich. Die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde stelle einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG dar, sodass der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.Weder innerhalb der mittels Verbesserungsauftrag gewährten Frist noch innerhalb des Zeitraums der gewährten Fristerstreckung bis
- September 2018 sei die für die zweifelsfreie Feststellung der Identität erforderliche Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorgelegt worden. Eine Identitätsfeststellung sei somit nicht zweifelsfrei möglich. Die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde stelle einen Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, sodass der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Dagegen hat A, geboren am ***, StA. SYRIEN, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückverweisen.Dagegen hat A, geboren am ***, StA. SYRIEN, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zurückverweisen. Dazu wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfülle. Der nunmehrige Beschwerdeführer lebe in Großbritannien. Aufgrund der Bürgerkriegswirren in seinem Heimatland sei es ihm nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen, seine Geburtsurkunde innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist beizuschaffen. Da sich die Lage in seinem Herkunftsland mittlerweile beruhigt habe, habe er nunmehr die Geburtsurkunde beischaffen können, welche zusammen mit der vorliegenden Beschwerde vorgelegt werde. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung entgegen der Bestimmung des § 19 Abs. 8 NAG nicht darauf aufmerksam gemacht, dass er einen Zusatzantrag zur Sanierung des gerügten formalen Mangels (fehlende Geburtsurkunde) stellen könne. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der angefochtene Bescheid aufgrund dieses Verfahrensmangels aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof habe weiters ausgesprochen, dass die Belehrungspflichten im NAG unabhängig davon gelten würden, ob ein Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten sei oder nicht und unabhängig davon ein Unterlassen der Belehrung die Rechtswidrigkeit eines zurückweisenden Bescheides nach sich ziehe. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung entgegen der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, NAG nicht darauf aufmerksam gemacht, dass er einen Zusatzantrag zur Sanierung des gerügten formalen Mangels (fehlende Geburtsurkunde) stellen könne. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der angefochtene Bescheid aufgrund dieses Verfahrensmangels aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof habe weiters ausgesprochen, dass die Belehrungspflichten im NAG unabhängig davon gelten würden, ob ein Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten sei oder nicht und unabhängig davon ein Unterlassen der Belehrung die Rechtswidrigkeit eines zurückweisenden Bescheides nach sich ziehe. Im Fall des Beschwerdeführers wäre die Heilung gemäß § 19 Abs. 8 NAG insbesondere deshalb geboten gewesen, weil es diesem aufgrund der Bürgerkriegssituation in seiner Heimat nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei, seine Geburtsurkunde fristgerecht zu besorgen. Ein Antrag auf Heilung gemäß § 19 Abs. 8 NAG wäre daher erfolgversprechend gewesen. Zudem sei das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin zu berücksichtigen. Anhand der zahlreichen vorgelegten Unterlagen (Reisepass, Heiratsurkunde, britischer Aufenthaltstitel etc.) wäre entgegen der Ansicht der Behörde eine eindeutige Feststellung der Identität des Antragstellers problemlos möglich gewesen.Im Fall des Beschwerdeführers wäre die Heilung gemäß Paragraph 19, Absatz 8, NAG insbesondere deshalb geboten gewesen, weil es diesem aufgrund der Bürgerkriegssituation in seiner Heimat nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei, seine Geburtsurkunde fristgerecht zu besorgen. Ein Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 19, Absatz 8, NAG wäre daher erfolgversprechend gewesen. Zudem sei das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin zu berücksichtigen. Anhand der zahlreichen vorgelegten Unterlagen (Reisepass, Heiratsurkunde, britischer Aufenthaltstitel etc.) wäre entgegen der Ansicht der Behörde eine eindeutige Feststellung der Identität des Antragstellers problemlos möglich gewesen. Weiters wurde ein Vorbringen in der Sache zur Genehmigungsfähigkeit des Antrags des Beschwerdeführers erstattet und vorgebracht, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Wien und des Verwaltungsgerichtshofs das Landesverwaltungsgericht im Fall einer Unterlassung der Belehrung durch die Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung treffen könne. Das Verwaltungsgericht Wien begründe diese Entscheidung im Erkenntnis zur Zahl VGW-151/082/11117/2014 vom
- Februar 2014 damit, dass ein Beschwerdeführer jederzeit im Berufungs- und im Beschwerdeverfahren ein neues, gültiges Reisedokument vorlegen könne. Sofern die Vorlage des Reisedokuments im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, solle die Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit auch vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren anlässlich einer Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 AVG festgestellt werden können. Das Verwaltungsgericht habe dann im Beschwerdeverfahren eine Sachentscheidung über die Ausstellung des Aufenthaltstitels zu fällen und nicht allein über die Zulässigkeit der Zurückweisung zu entscheiden. Diese Auffassung sei auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Juli 2017, Ra 2017/20/0107 bestätigt worden. Umgelegt auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeute dies, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über den Antrag des Beschwerdeführers eine Sachentscheidung treffen könne.Weiters wurde ein Vorbringen in der Sache zur Genehmigungsfähigkeit des Antrags des Beschwerdeführers erstattet und vorgebracht, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Wien und des Verwaltungsgerichtshofs das Landesverwaltungsgericht im Fall einer Unterlassung der Belehrung durch die Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung treffen könne. Das Verwaltungsgericht Wien begründe diese Entscheidung im Erkenntnis zur Zahl VGW-151/082/11117/2014 vom
- Februar 2014 damit, dass ein Beschwerdeführer jederzeit im Berufungs- und im Beschwerdeverfahren ein neues, gültiges Reisedokument vorlegen könne. Sofern die Vorlage des Reisedokuments im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, solle die Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit auch vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren anlässlich einer Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG festgestellt werden können. Das Verwaltungsgericht habe dann im Beschwerdeverfahren eine Sachentscheidung über die Ausstellung des Aufenthaltstitels zu fällen und nicht allein über die Zulässigkeit der Zurückweisung zu entscheiden. Diese Auffassung sei auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Juli 2017, Ra 2017/20/0107 bestätigt worden. Umgelegt auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeute dies, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über den Antrag des Beschwerdeführers eine Sachentscheidung treffen könne. Mit Schreiben vom
- Oktober 2018 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhobenen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde zur Zahl ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, er lebt in London. Mit Schreiben vom
- August 2018, ***, wurde er aufgefordert, folgende Urkunden der Behörde vorzulegen: ● Vollständige Kopie des gültigen Reisedokuments ● Geburtsurkunde (beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung) ● polizeiliches Führungszeugnis und Meldebestätigung ● Nachweis über die vertragliche Vereinbarung eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie ein aktueller Grundbuchauszug ● Nachweis betreffend die Höhe sowie die regelmäßige Bezahlung der für die Unterkunft zu entrichtenden Aufwendungen ● Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz ● Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts betreffend seine Ehefrau ● Vorlage sämtliche Scheidungsurteile samt Vergleichsausfertigungen und schriftliche Bekanntgabe betreffend allfällige Unterhaltsverpflichtungen ● aktuelle Kreditschutzverband-Privatauskunft betreffend seine Ehefrau Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, die fehlenden Urkunden und Nachweise binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt des Verbesserungsauftrages vorzulegen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde. Ein Hinweis auf die Bestimmung des § 19 Abs. 8 NAG bzw. eine dementsprechende Belehrung erfolgte weder mit diesem Schreiben noch mit einem anderen Schreiben im Verfahren vor der belangten Behörde.Unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, die fehlenden Urkunden und Nachweise binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt des Verbesserungsauftrages vorzulegen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde. Ein Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, NAG bzw. eine dementsprechende Belehrung erfolgte weder mit diesem Schreiben noch mit einem anderen Schreiben im Verfahren vor der belangten Behörde. Mit email vom
- September 2018 wurde seitens der Rechtsvertretung des nunmehrigen Beschwerdeführers eine Reihe von Urkunden vorgelegt, nicht jedoch eine Geburtsurkunde. Mit email vom
- September 2018 wurde in Bezug auf den Verbesserungsauftrag vom
- August 2018 schließlich noch die KSV-Auskunft betreffend die Ehegattin des nunmehrigen Beschwerdeführers nachgereicht. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem Inhalt des dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zahl ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 19 Abs. 3 und 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:Paragraph 19, Absatz 3 und 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. ….
(8)Absatz 8,Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins bis 3 und 7 zulassen: 1.Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls; 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oderzur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder 3.Ziffer 3 im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. § 7 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet:
(1)Absatz eins,Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1.Ziffer eins gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2.Ziffer 2 Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen); 3.Ziffer 3 Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 2 a,; 4.Ziffer 4 erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde; 5.Ziffer 5 Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; 6.Ziffer 6 Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG); 7.Ziffer 7 Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
(3)Absatz 3,Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Entscheidung gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008). Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Entscheidung gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008). Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0107; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040 mit Hinweis auf E 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 und 0003; 26.2.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153 etc.). Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0107; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040 mit Hinweis auf E 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 und 0003; 26.2.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153 etc.). Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es daher verwehrt, inhaltlich über den verfahrenseinleitenden Antrag selbst zu entscheiden. Gegenständlich ist somit zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels einer fristgerechten Befolgung des Verbesserungsauftrages vom
- August 2018 seitens der belangten Behörde zu Recht verweigert worden ist (vgl. dazu z. B. VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es daher verwehrt, inhaltlich über den verfahrenseinleitenden Antrag selbst zu entscheiden. Gegenständlich ist somit zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels einer fristgerechten Befolgung des Verbesserungsauftrages vom
- August 2018 seitens der belangten Behörde zu Recht verweigert worden ist vergleiche dazu z. B. VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Eine Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG setzt voraus, dass dem Antrag ein „Mangel“ anhaftete, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abwich. Von Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Das Fehlen von Unterlagen, die einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ex lege ausdrücklich anzuschließen sind, kann grundsätzlich einen Mangel in diesem Sinne darstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom NAG selbst oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom NAG eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird (vgl. VwGH 22.3.2011, 2009/21/0232). Existiert allerdings keine derartige gesetzliche Anordnung, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beischaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei einer Sachentscheidung Berücksichtigung finden; in einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebene Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Eine Zurückweisung eines Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG setzt voraus, dass dem Antrag ein „Mangel“ anhaftete, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abwich. Von Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Das Fehlen von Unterlagen, die einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ex lege ausdrücklich anzuschließen sind, kann grundsätzlich einen Mangel in diesem Sinne darstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom NAG selbst oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom NAG eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird vergleiche , VwGH 22.3.2011, 2009/21/0232). Existiert allerdings keine derartige gesetzliche Anordnung, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beischaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei einer Sachentscheidung Berücksichtigung finden; in einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt vergleiche VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebene Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers ausschließlich darauf, dass der Beschwerdeführer nicht seine Geburtsurkunde beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung vorgelegt habe. Dementsprechend sei seine Identitätsfeststellung nicht zweifelsfrei möglich gewesen. Die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde stelle einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, da an das Fehlen einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes keine materiellen Rechtsfolgen geknüpft seien. Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers ausschließlich darauf, dass der Beschwerdeführer nicht seine Geburtsurkunde beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung vorgelegt habe. Dementsprechend sei seine Identitätsfeststellung nicht zweifelsfrei möglich gewesen. Die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde stelle einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, da an das Fehlen einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes keine materiellen Rechtsfolgen geknüpft seien. Gemäß § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck im Sinne des Abs. 2 leg. cit. dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Von dieser Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister für Inneres auch Gebrauch gemacht und insbesondere in § 7 Abs. 1 Z. 2 NAG-DV geregelt, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 eine „Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument“ bei Erstanträgen anzuschließen ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist es nun zur Beurteilung der Frage, ob eine dementsprechende Nichtvorlage einer Geburtsurkunde im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 2 NAG-DV einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellen kann, irrelevant, dass diese dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung nicht durch ein Gesetz, sondern (nur) durch eine Verordnung auferlegt wird. Vielmehr kann eben auch diesfalls ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorliegen (vgl. auch VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck im Sinne des Absatz 2, leg. cit. dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Von dieser Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister für Inneres auch Gebrauch gemacht und insbesondere in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAG-DV geregelt, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 eine „Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument“ bei Erstanträgen anzuschließen ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist es nun zur Beurteilung der Frage, ob eine dementsprechende Nichtvorlage einer Geburtsurkunde im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAG-DV einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen kann, irrelevant, dass diese dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung nicht durch ein Gesetz, sondern (nur) durch eine Verordnung auferlegt wird. Vielmehr kann eben auch diesfalls ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorliegen vergleiche auch VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Die Verpflichtung zur Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes dient primär der Feststellung des Identitätsnachweises des Antragstellers, nicht jedoch einer Erfolgsvoraussetzung des Verfahrens, weil damit kein besonderer Umstand unter Beweis gestellt werden soll; vielmehr handelt es sich hier um eine Formalvoraussetzung, weil eben mit Vorlage der Geburtsurkunde ähnlich wie beim Reisedokument die Behörde in die Lage versetzt werden soll, Zweifel über die Identität der antragstellenden Person von vornherein auszuräumen. Die Nichtvorlage der Geburtsurkunde bzw. eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes stellt somit jedenfalls einen Mangel dar, der die Behörde nach fruchtlosem Ablauf einer eingeräumten Verbesserungsfrist zur Zurückweisung des Antrages nach § 13 Abs. 3 AVG berechtigt. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes dient primär der Feststellung des Identitätsnachweises des Antragstellers, nicht jedoch einer Erfolgsvoraussetzung des Verfahrens, weil damit kein besonderer Umstand unter Beweis gestellt werden soll; vielmehr handelt es sich hier um eine Formalvoraussetzung, weil eben mit Vorlage der Geburtsurkunde ähnlich wie beim Reisedokument die Behörde in die Lage versetzt werden soll, Zweifel über die Identität der antragstellenden Person von vornherein auszuräumen. Die Nichtvorlage der Geburtsurkunde bzw. eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes stellt somit jedenfalls einen Mangel dar, der die Behörde nach fruchtlosem Ablauf einer eingeräumten Verbesserungsfrist zur Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren innerhalb der gesetzten Frist keine Geburtsurkunde bzw. kein einer Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument vorgelegt wurde, sodass die belangte Behörde grundsätzlich zur Zurückweisung des Antrages nach § 13 Abs. 3 AVG berechtigt wäre.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren innerhalb der gesetzten Frist keine Geburtsurkunde bzw. kein einer Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument vorgelegt wurde, sodass die belangte Behörde grundsätzlich zur Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigt wäre. Allerdings ermöglicht die Bestimmung des § 19 Abs. 8 Z. 3 NAG die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Wie festgestellt wurde, ist dem Verbesserungsauftrag vom
- August 2018 zur Zahl *** nicht zu entnehmen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Antrags gemäß § 19 Abs. 8 NAG hingewiesen worden wäre. Im Akt der belangten Behörde findet sich kein Schreiben an den nunmehrigen Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Belehrung. Dass eine derartige Belehrung im Fall einer rechtsfreundlichen Vertretung entfallen könne, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147 zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs. 3 NAG)Allerdings ermöglicht die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG die Heilung eines Mangels nach Absatz eins bis 3 und 7 im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Wie festgestellt wurde, ist dem Verbesserungsauftrag vom
- August 2018 zur Zahl *** nicht zu entnehmen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Antrags gemäß Paragraph 19, Absatz 8, NAG hingewiesen worden wäre. Im Akt der belangten Behörde findet sich kein Schreiben an den nunmehrigen Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Belehrung. Dass eine derartige Belehrung im Fall einer rechtsfreundlichen Vertretung entfallen könne, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen vergleiche VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147 zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, NAG) Diese Regelung des § 19 Abs. 8 NAG wurde – so wie auch die vergleichbaren Regelungen des § 21 Abs. 3 und des § 21a Abs. 5 NAG – im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichte lediglich insoweit adaptiert, als die Antragstellung und damit auch die Belehrung nunmehr bis zur Erlassung des Bescheides (und nicht wie zuvor: bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides) zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Belehrungspflicht nach § 19 Abs. 8 NAG (alt) wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ein Unterbleiben der gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belaste (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 22.3.2011, 2009/21/0407). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG (alt) nur während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden könne und dass der Antragsteller auch über diesen Umstand zu belehren sei (siehe das hg. Erkenntnis vom 20.8.2013, 2013/22/0147). Da eine entsprechende Belehrung unterblieben ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Diese Regelung des Paragraph 19, Absatz 8, NAG wurde – so wie auch die vergleichbaren Regelungen des Paragraph 21, Absatz 3 und des Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG – im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichte lediglich insoweit adaptiert, als die Antragstellung und damit auch die Belehrung nunmehr bis zur Erlassung des Bescheides (und nicht wie zuvor: bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides) zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Belehrungspflicht nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG (alt) wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ein Unterbleiben der gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belaste (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 22.3.2011, 2009/21/0407). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein Antrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG (alt) nur während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden könne und dass der Antragsteller auch über diesen Umstand zu belehren sei (siehe das hg. Erkenntnis vom 20.8.2013, 2013/22/0147). Da eine entsprechende Belehrung unterblieben ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der insofern vergleichbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshof zum § 21a Abs. 5 NAG zufolge ist es nun nicht rechtswidrig, dass das Verwaltungsgericht die unterbliebene Belehrung nicht selbst nachholt und dem Fremden die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 19 Abs. 8 NAG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einräumt (und anschließend über einen allfälligen derartigen Antrag selbst erstmals abspricht) hat (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0107 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 20.8.2013, 2013/22/0147, demzufolge die dort belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid beheben hätte müssen, um der Beschwerdeführerin die Antragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG zu ermöglichen, zumal kein Fall vorgelegen sei, in dem die Antragstellung im Berufungsverfahren nachgeholt werden hätte dürfen). Daran kann auch der Umstand, dass ein derartiger Antrag infolge der Vorlage der geforderten Geburtsurkunde mit der Beschwerde obsolet geworden ist, nichts ändern, da eine erstmalige Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen würde, zumal die belangte Behörde sich mit dem Antrag inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat.Der insofern vergleichbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshof zum Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG zufolge ist es nun nicht rechtswidrig, dass das Verwaltungsgericht die unterbliebene Belehrung nicht selbst nachholt und dem Fremden die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einräumt (und anschließend über einen allfälligen derartigen Antrag selbst erstmals abspricht) hat vergleiche , VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0107 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 20.8.2013, 2013/22/0147, demzufolge die dort belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid beheben hätte müssen, um der Beschwerdeführerin die Antragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu ermöglichen, zumal kein Fall vorgelegen sei, in dem die Antragstellung im Berufungsverfahren nachgeholt werden hätte dürfen). Daran kann auch der Umstand, dass ein derartiger Antrag infolge der Vorlage der geforderten Geburtsurkunde mit der Beschwerde obsolet geworden ist, nichts ändern, da eine erstmalige Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen würde, zumal die belangte Behörde sich mit dem Antrag inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1112.001.2018