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§ 28§ 25a§ 147§ 24Art 130§ 17§ 3§ 27Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-479/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) vom
- April 2018, Zl. ***, wurde der Antrag des A (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin, fristgerecht mit Schreiben vom
- April 2018 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid die Rechtsansicht vertrete, der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Februar 2018 sei aufgrund entschiedener Sache zurückzuweisen und enge den entscheidungswesentlichen Sachverhalt auf die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen und die damit einhergehende rechtskräftige Verurteilung ein. Die dem Beschwerdeführer gewährten Erleichterungen im Strafvollzug würden nach Ansicht der belangten Behörde keine Änderung des Sachverhalts darstellen. Unbestritten bleibe, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16.6.2015 zu LVwG-AV-498/001-2015 (im Folgenden kurz das „Erkenntnis") in formeller und materieller Hinsicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die belangte Behörde übersehe hierbei jedoch, dass dem Beschwerdeführer bereits am 14.8.2015 und somit zeitlich nach Fällung des Erkenntnisses, der gelockerte Strafvollzug seiner Freiheitsstrafe ermöglicht wurde (§ 126 Abs. 4 StVG). Überdies befinde sich der Beschwerdeführer seit März 2017 im Entlassungsvollzug und seien ihm folglich zusätzliche Ausgänge
§ 147St
VG gewährt worden.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin, fristgerecht mit Schreiben vom
- April 2018 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid die Rechtsansicht vertrete, der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Februar 2018 sei aufgrund entschiedener Sache zurückzuweisen und enge den entscheidungswesentlichen Sachverhalt auf die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen und die damit einhergehende rechtskräftige Verurteilung ein. Die dem Beschwerdeführer gewährten Erleichterungen im Strafvollzug würden nach Ansicht der belangten Behörde keine Änderung des Sachverhalts darstellen. Unbestritten bleibe, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16.6.2015 zu , LVwG-AV-498/001-2015 (im Folgenden kurz das „Erkenntnis") in formeller und materieller Hinsicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die belangte Behörde übersehe hierbei jedoch, dass dem Beschwerdeführer bereits am 14.8.2015 und somit zeitlich nach Fällung des Erkenntnisses, der gelockerte Strafvollzug seiner Freiheitsstrafe ermöglicht wurde (Paragraph 126, Absatz 4, StVG). Überdies befinde sich der Beschwerdeführer seit März 2017 im Entlassungsvollzug und seien ihm folglich zusätzliche Ausgänge
Paragraph 147, StVG gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe somit nach Fällung des Erkenntnisses zum Stichtag 19.3.2018 88 Ausgänge in der Dauer von 48 Stunden, 4 Ausgänge in der Dauer von 72 Stunden sowie 9 Ausgänge in der Dauer von 78 Stunden, sohin insgesamt 101 Ausgänge absolviert, ohne dass es hierbei jemals zu Vorfällen - welcher Art auch immer - infolge von Aggression gekommen sei. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass auch abseits der Ausgänge, dh innerhalb der Justizvollzugsanstalt, keine Auffälligkeiten des Beschwerdeführers, welche auf Aggressivität schließen lassen könnten, wahrgenommen worden seien. Letztlich sei dem Beschwerdeführer gerade aufgrund seines tadellosen Verhaltens mit Beschluss des Oberlandesgerichtes *** vom 5.4.2018 zu *** die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe gewährt worden. Korrespondierend mit dessen Vorbringen attestierte der Anstaltsleiter der JA *** dem Beschwerdeführer „tadelloses Vollzugsverhalten” und eine „sehr gute Führung“. Zudem habe der Beschwerdeführer seit Juli 2015 zahlreiche Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen konsumiert, welche allesamt ohne Vorkommnisse gewesen seien. Dem pflichtete das Oberlandesgericht *** implizit bei, indem es im vorgenannten Beschluss ausgeführt habe, dass gerade der bisherigen, positiv verlaufenen Haftzeit eine ausreichende spezialpräventive Wirkung beizumessen sei, der Beschwerdeführer doch über mehrere Jahre das HaftübeI verspürt habe und somit davon auszugehen sei, dass durch den Zeitablauf ein Reifungsprozess beim Beschwerdeführer eingetreten sei. Zudem lasse sich in generalpräventiver Hinsicht „[f]allbezogen aus der Art und Weise der Tatbegehung [durch den Bf] aber keineswegs eine besondere Schwere der Tat ableiten“. Rechtlich sei hierzu festzuhalten, dass die Erkenntniswirkungen, dh auch die damit einhergehende Rechtskraftwirkung,
ständiger Rechtsprechung des VwGH sachlichen Grenzen unterliege und sich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erkenntnisfällung beziehe (VwGH 12.10.1993, 90/07/0039; VwGH 24.10.2017, Ra 2014/06/0041). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe jedoch sein Erkenntnis ausschließlich auf Basis der Sach- und Rechtslage am 16.6.2015 fällen und daher denkrichtigerweise keine Antizipation des künftigen Verlaufs des Strafvollzugs des Beschwerdeführers sowie seines Verhaltens, insbesondere während der unzähligen Ausgänge, vornehmen können, sodass die Anrechnung auf die Dauer des Führerscheinentzugs lediglich nach § 126 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall, § 126 Abs. 2 Z 3 erster Fall sowie § 156b StVG ausgesprochen werden habe können.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe jedoch sein Erkenntnis ausschließlich auf Basis der Sach- und Rechtslage am 16.6.2015 fällen und daher denkrichtigerweise keine Antizipation des künftigen Verlaufs des Strafvollzugs des Beschwerdeführers sowie seines Verhaltens, insbesondere während der unzähligen Ausgänge, vornehmen können, sodass die Anrechnung auf die Dauer des Führerscheinentzugs lediglich nach Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall, Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall sowie Paragraph 156 b, StVG ausgesprochen werden habe können. Im Rahmen der Ausgänge habe der Beschwerdeführer jedoch nachträglich sein Wohlverhalten in faktischer Freiheit, das heißt ohne Überwachung durch die Strafvollzugsbehörden, unter Beweis stellen können. Die Zeiten einer solchen Bewährung in Freiheit seien jedoch trotz aufrechter Haft jedenfalls in die Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung einzurechnen (VwSlg 16.398 A/2004). Infolge des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere im Rahmen seiner Ausgänge, sei es folglich zu einer grundlegenden Änderung des dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zugrundeliegenden Sachverhalts gekommen und habe sich dessen Rechtskraftwirkung folgerichtig keinesfalls auf die neuen Sachverhaltselemente erstrecken können. Hinzu trete die nunmehr vom Oberlandesgericht *** beschlussmäßig angeordnete bedingte Entlassung des Beschwerdeführers mit 7.5.2018, welche vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch weit weniger antizipatorisch hätte gewürdigt werden können als die Vollzugserleichterungen des Beschwerdeführers, sodass dieser Umstand denkrichtigerweise keinesfalls von der Rechtskraftwirkung des damaligen Erkenntnisses erfasst sein habe können. Demzufolge habe in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.2.2018, mit dem die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung begehrt worden sei, entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch keine bereits entschiedene Sache vorliegen können, weshalb die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung über den vorgenannten Antrag, und zwar unter Zugrundelegung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers seit Fällung des Erkenntnisses, zu treffen gehabt hätte. Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 17.2.2018 sei durch die belangte Behörde daher in Verkennung der Grenzen der Rechtskraft und somit in normwidriger Weise erfolgt. Des Weiteren sei festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid keines Worts mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 19.3.2018 inhaltlich auseinandersetze, sondern sich vielmehr mit der formelhaften Begründung begnüge, dass sich der Sachverhalt, welcher zum Entzug der Lenkberechtigung führte – nämlich die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen und die damit einhergehende rechtskräftige Verurteilung – als auch die Rechtslage sich nicht verändert hätten. Die dem Beschwerdeführer gewährten Erleichterungen im Zuge des Strafvollzugs würden keine Änderung des Sachverhalts darstellen. Die belangte Behörde wäre jedoch im Sinne des § 60 AVG verpflichtet gewesen, eine sinnvolle Darlegung der entscheidenden Erwägungen in der Begründung des bekämpften Bescheids vorzunehmen, was jedenfalls eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers implizieren würde (vgl. VwGH 18.12.1996, 95/20/0614). Statt inhaltlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme einzugehen, habe die belangte Behörde den Text des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens lediglich auf zwei Seiten des bekämpften Bescheids eingefügt und daran anschließend ihr eigenes Postulat zur Rechtskraft gesetzt; dies ohne auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Gegenansicht zu den Grenzen der Rechtskraft einzugehen. Eine sinnvolle Darlegung der hierzu angestellten Erwägungen blieb die belangte Behörde sohin schuldig, wobei auch die zitierte Judikatur des VwGH keine textuelle Begründung der belangten Behörde ersetzen könne. Im Ergebnis belaste die belangte Behörde den bekämpften Bescheid durch die unterbliebene bzw. lediglich formelhaft durchgeführte Begründung mit Begründungsfehlern, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei normkonformer Begründung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erlassen worden wäre. Des Weiteren sei festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid keines Worts mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 19.3.2018 inhaltlich auseinandersetze, sondern sich vielmehr mit der formelhaften Begründung begnüge, dass sich der Sachverhalt, welcher zum Entzug der Lenkberechtigung führte – nämlich die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen und die damit einhergehende rechtskräftige Verurteilung – als auch die Rechtslage sich nicht verändert hätten. Die dem Beschwerdeführer gewährten Erleichterungen im Zuge des Strafvollzugs würden keine Änderung des Sachverhalts darstellen. Die belangte Behörde wäre jedoch im Sinne des Paragraph 60, AVG verpflichtet gewesen, eine sinnvolle Darlegung der entscheidenden Erwägungen in der Begründung des bekämpften Bescheids vorzunehmen, was jedenfalls eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers implizieren würde vergleiche VwGH 18.12.1996, 95/20/0614). Statt inhaltlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme einzugehen, habe die belangte Behörde den Text des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens lediglich auf zwei Seiten des bekämpften Bescheids eingefügt und daran anschließend ihr eigenes Postulat zur Rechtskraft gesetzt; dies ohne auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Gegenansicht zu den Grenzen der Rechtskraft einzugehen. Eine sinnvolle Darlegung der hierzu angestellten Erwägungen blieb die belangte Behörde sohin schuldig, wobei auch die zitierte Judikatur des VwGH keine textuelle Begründung der belangten Behörde ersetzen könne. Im Ergebnis belaste die belangte Behörde den bekämpften Bescheid durch die unterbliebene bzw. lediglich formelhaft durchgeführte Begründung mit Begründungsfehlern, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei normkonformer Begründung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erlassen worden wäre. Der Beschwerdeführer beantragte
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und
Art 130Abs. 4 B-VG, § 28 Abs. 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung stattgegeben werde, in eventu der bekämpfte Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG beschlussmäßig aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. Der Beschwerdeführer beantragte
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und
Artikel 130, Absatz 4, B-VG, Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung stattgegeben werde, in eventu der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beschlussmäßig aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 VwGVG am
- Juni 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte in dieser Verhandlung auch vor, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom
- April 2018, ***, nicht über den Antrag im Gegenstand abgesprochen habe, nämlich über die Wiederausfolgung des Führerscheins, sondern über die Wiedererteilung der Lenkberechtigung, wodurch der Antrag nicht erledigt worden sei. Der angefochtene Bescheid vom
- April 2018 leide demzufolge an Rechtswidrigkeit in Folge des Inhalts und der Verfahrensvorschriften, weil nicht über den Antrag sondern über einen anderen Inhalt entschieden worden sei.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG am
- Juni 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte in dieser Verhandlung auch vor, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom
- April 2018, , ***, nicht über den Antrag im Gegenstand abgesprochen habe, nämlich über die Wiederausfolgung des Führerscheins, sondern über die Wiedererteilung der Lenkberechtigung, wodurch der Antrag nicht erledigt worden sei. Der angefochtene Bescheid vom
- April 2018 leide demzufolge an Rechtswidrigkeit in Folge des Inhalts und der Verfahrensvorschriften, weil nicht über den Antrag sondern über einen anderen Inhalt entschieden worden sei. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2015, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von fünf Jahren ab Zustellung des Bescheides entzogen. Auf Grund der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2015, LVwG-AV-498/001-2015, die Entziehungsdauer mit 18 Monaten festgesetzt, wobei Haftzeiten auf die Dauer der Entziehung nicht anzurechnen sind, es sei denn, dass der Strafvollzug in gelockerter Form nach § 126 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall (Arbeit außerhalb der Anstalt) oder § 126 Abs. 2 Z 3 erster Fall StVO (Berufsaus- oder -fortbildung) oder in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nach § 156b StVG erfolgt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2015, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von fünf Jahren ab Zustellung des Bescheides entzogen. Auf Grund der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2015, , LVwG-AV-498/001-2015, die Entziehungsdauer mit 18 Monaten festgesetzt, wobei Haftzeiten auf die Dauer der Entziehung nicht anzurechnen sind, es sei denn, dass der Strafvollzug in gelockerter Form nach Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall (Arbeit außerhalb der Anstalt) oder Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall StVO (Berufsaus- oder , -fortbildung) oder in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nach Paragraph 156 b, StVG erfolgt. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Schreiben vom
- Februar 2018 begehrte der Beschwerdeführer „die Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung.“ In diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Betreff: Ansuchen um Wiedererteilung der Lenkerberechtigung Bezug: GZ.: *** Entziehung der Lenkerberechtigung BH Mistelbach sowie Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Außenstelle Mistelbach GZ.: LVwG-AV-498/001-2015 Hier: Sachverhalt und Begründung zur Nachsicht der gegebenen Fristen ANSUCHEN Wende mich an die oa. bezeichnte Behörde mit dem Ersuchen um Wiederausfolgung, der am10.04.2015 entzogenen Lenkerberechtigung, unter Würdigung des nachstehenden Sachverhaltes hierzu. Faktum ist die rechtskräftige Verurteilung vom 14.Jänner 2015 durch das Landesgericht *** GZ.: ***, zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 6 Jahren. Da es keine Untersuchungshaft oder sofortigen Haftantritt nach dem Urteil gab, wurde der Strafvollzug am 09.03.2015 selbständig, mit dem damals noch eigenem innehabenden Pkw als Transportmittel, angetreten. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein Wiederaufnahmeantrag des Verfahrens und Haftaufschub beim zuständigen Landesgericht eingebracht. Auf Grund der Vielzahl von nun namhaft gemachten Zeugen ( Volksschullehrerin, Kindergartenpädagogen und weiteren Kontaktpersonen zu meinen minderjährigen Kindern) die für mich aussagen wollten, dass hier weder wiederkehrende Verletzungen noch fortgesetzte Misshandlungen augenscheinlich wahrgenommen oder dem Anschein nach vermutet hätten werden können, war für mich die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit zu erwarten. Es erfolgte jedoch eine Abweisung und weiterführend meinerseits eine Beschwerde beim OLG ***. ln diesem zwischenzeitlichen Fenster erfolgte die mündliche Verhandlung beim LVWG am 10.06.2015 in Mistelbach, wegen der Entziehung der Lenkerberechtigung. Dieser Verhandlungstermin konnte bereits von mir, ohne Begleitung eines Justizbeamten im Zuge eines gewährten Ausganges nach dem Strafvollzugsgesetzes ‚ persönlich wahrgenommen werden. Man sah von Seiten der Vollzugsbehörde erster Instanz, keinen Grund mich als Gewalttäter zu führen oder entsprechend dem rechtskräftigen Urteil zu behandeln. Meine Bemühungen bei dieser mündlichen Verhandlung die gegen mich verurteilten Vorwürfe im Sinne des Wiederaufnahmebegehrens zu relativieren, wurde mir als Bagatellisierung meiner strafbaren Handlungen ausgelegt. Noch dazu wurde ein Tathandlungszeitraum von 5 Jahren gegen die betroffenen unmündigen Kindern in der Entscheidung des LVwG angeführt. Diese Begründung überschießt aber meine strafrechtliche landesgerichtliche Verurteilung. Des Weiteren wurde mir der bereits zu diesem Zeitpunkt von der Vollzugsleitung der JA *** eingeräumte gelockerte Vollzug nicht gewürdigt. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, wurde alleine schon wegen der Eingabe- und nicht einschätzbaren Anwaltskosten (Anwaltspflicht) hintangehalten. lm Zuge meines Strafvollzuges wurde mir aber durch ähnlich gelagerte Fälle zur Kenntnis gebracht, dass sich der gelockerte Strafvollzug sehr wohl in die Berechnung der Entziehungsdauer niederschlagen kann. Der gelockerte Vollzug beinhaltet auch Ausgänge im Sinne des §§ 99, 126/4 und seit 09.03.2017 auch gem. 147 StVG.lm Zuge meines Strafvollzuges wurde mir aber durch ähnlich gelagerte Fälle zur Kenntnis gebracht, dass sich der gelockerte Strafvollzug sehr wohl in die Berechnung der Entziehungsdauer niederschlagen kann. Der gelockerte Vollzug beinhaltet auch Ausgänge im Sinne des Paragraphen 99, 126 /, 4 und seit 09.03.2017 auch gem. 147 StVG. Mir wurde aber die Anrechnung des gelockerten Vollzuges durch den Spruch des LVwG in die Entziehungsdauer von 18 Monaten expliziert verwehrt. Implementiert wird lediglich in meinem Falle, der Strafvollzug nach § 126 Abs. 2 Zif.2
- StVG zweiter Fall (Arbeit außerhalb der Anstalt) oder § 126 Abs. 2 Zif. 3 erster Fall StVG / Berufs- oder Fortbildung oder in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nach § 156b StVG.Mir wurde aber die Anrechnung des gelockerten Vollzuges durch den Spruch des LVwG in die Entziehungsdauer von 18 Monaten expliziert verwehrt. Implementiert wird lediglich in meinem Falle, der Strafvollzug nach Paragraph 126, Absatz 2, Zif.2
- StVG zweiter Fall (Arbeit außerhalb der Anstalt) oder Paragraph 126, Absatz 2, Zif. 3 erster Fall StVG / Berufs- oder Fortbildung oder in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nach Paragraph 156 b, StVG. Bewege mich seit September 2015 nahezu jedes Wochenende im öffentlichen Verkehr und im Umgang mit anderen Verkehrsteilnehmern. Diese Ausgänge würden auch die Ab- und Anreise mit einem privaten Pkw involvieren, sofern nicht der Entzug einer Lenkerberechtigung entgegenspricht. Daher bin ich seit mehr als 18 Monaten durch die Entziehung gehindert, diese Art der Reisebewegungen in Anspruch zu nehmen. Mein Auftreten im öffentlichen Verkehrsraum wird, wie vor dem Haftantritt, als wohlverhalten gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern interpretiert werden. Diesbezgl. kann auch, bei Bedarf der do.Behörde, um eine Stellungnahme des Ortsvorstehers der Katastralgemeinde *** Hrn. C, angefragt werden. Nehme hier aktiv an diversesten Veranstaltungen und Entscheidungsfindungen teil. Seitens der Ortbevölkerung gibt es keine Ressentiments gegenüber meiner Person. Es erfolgte auch die Berufung in den hierortigen Pfarrgemeinderat. Akkordiert durch den Hrn. Stadtpfarrer D. ( Siehe Anlage 1 ). Diese Ungleichbehandlung wurde der Volksanwaltschaft, Büro E, bei einem persönlichen Besuch eines Vertreters in der Aussenstelle ***, vorgetragen. Diesbezüglicher Aktenvermerk ist nachzuvollziehen. Es wurde mir diese Vorgangsweise mittels Ansuchen an die zuständige BH zeitnah vor dem möglichen bedingten Haftende mit 09.03.2018, durch die Volksanwaltschaft empfohlen und angeraten. Ergänzend möchte ich anführen, dass ich in meiner Verwendung im Rahmen des Strafvollzuges; in der Außenstelle ***, auch das Lenken von landwirtschaftlicher Fahrzeuge bedarfsorientiert innehabe. Ausnahmslos auf justizeigenem arrondierten Gelände von ca. 150 ha, die aber im Rahmen der StVO, öffentlich unbeschränkt zugänglich, auf Feld und Güterwege sind. Diese Angaben können jederzeit in der angeführten Justizanstalt hinterfragt und bestätigt werden. Des Weiteren erfolgte aus eigenem Antrieb die Teilnahme an einer Gewaltschutztherapie in *** durch den Verein *** in *** ***. Durch die Justitzanstalt *** erfolgte durch den psychologischen Dienst die Kostenübernahme und Bewilligung von zusätzlichen Ausgängen. Nach zwei Einführungssitzungen wurde jedoch kein zu therapierendes Gewaltpotentzial festgestellt und eine weiterführende Therapie obsolet. Auch ein, von meiner ehemaligen Dienstbehörde der ***, nach dem Vorwurf und Anzeige bei der PI *** wegen einer Körperverletzung gegenüber meiner Tochter, angeordnete Sachverständigengutachten, ergab in Bezug auf mein Aggressionspotenzial und behaupteten Alkoholmissbrauch, keine über den Normverständnis liegende Gewaltbereitschaft oder Suchtmittelproblem. Dieses bestehende Gutachten wurde im Verfahren beim LVwG nur insofern gewürdigt als es im Normbereich liegt und keine Rückschlüsse auf eine Gewaltbereitschaft zulässt. Für die *** als Dienstgeber war dieses Gutachten aber begründend mich im exekutiven, bewaffneten Außendienst zu belassen und weder Einschränkungen (Innendienst) oder gar eine Suspendierung auszusprechen. ( Siehe Anlage 2 ) Somit versah ich im Hinblick des Lenkens von Dienstkraftfahrzeugen und meiner Verwendung als Sonderbesatzungsmitglied im Flugbetrieb des *** keinerlei Einschränkungen bis zur rechtskräftigen Verurteilung am 14.Jänner
- Meine mündliche Rechtfertigung bei der Verhandlung am 10.06.2015, wurde mir als Bagatellisierung der strafbaren Handlungen ausgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war aber auch noch nicht der Rechtspruch des Richtersenats vom OLG *** bekannt. Der sich nun einerseits wegen fehlender augenscheinlicher Verletzungen bei den betroffenen Opfern festlegte, sondern auch von längeren harmonischen Zeiträumen sprach, aber die im häuslichen Bereich verübten Misshandlungen (im Spruch: „Haare reißen“) ‚ wo es keine außenstehenden Zeugen geben kann, wurden urteilsbegründet bestätigt. Somit bleibt für die do. entscheidende Behörde nur über die Möglichkeit zu beurteilen, ob bei meiner Person als Lenker von Kraftfahrzeugen die konkrete Gefahr besteht, bei einer im allgemeinen Straßenverkehr entstehenden Konfliktsituation mit Misshandlungen des Gegenübers zu reagieren. Die abstrakte Annahme von Misshandlungen sind aber auch Körperverletzungen im Text und Sinne des Strafgesetzbuches. Dieser Dualität sehe ich mich ausgesetzt, hoffe aber das dieser Umstand im Lichte einer realitätskonformen Beurteilung seine Berücksichtigung findet. Auch während meiner mehr als 30jährigen Berufspraxis und Lenken von Einsatzfahrzeugen in Extremsituationen im Bundesgebiet ***, nach den Bestimmungen des § 26 StVO, kam es zu keinen Vorfällen die einen Misshandlungsvorwurf nur im Ansatz begründet hätten.Auch während meiner mehr als 30jährigen Berufspraxis und Lenken von Einsatzfahrzeugen in Extremsituationen im Bundesgebiet ***, nach den Bestimmungen des Paragraph 26, StVO, kam es zu keinen Vorfällen die einen Misshandlungsvorwurf nur im Ansatz begründet hätten. Bleibt somit als Argumentationsgrundlage die zeitliche Summe meiner Ausgänge seit 2015 die bei der Verhandlung beim LVwG noch keinen Niederschlag finden konnten. Durch die Annahme des gelockerten Strafvollzuges seit
- August 2015 erfolgten von mir insgesamt 90 Ausgänge zu 48 Stunden davon auch 11 Ausgänge mit 78 Stunden. Da seit März 2017 der Entlassungsvollzug und somit Ausgänge nach § 147 StVG zur Anwendung kommen konnten. Diese Ausgänge werden auch der Polizeiinspektion *** per Fax zur Kenntnis gebracht, und glaublich evident gehalten. Dies würde auch den geforderten Nachweis durch die JA *** vorgreifen und gem. telefonischer Auskunft am 16.02.2018 bei do. Behörde durch SB Hrn F als Bedarf entsprechen.Bleibt somit als Argumentationsgrundlage die zeitliche Summe meiner Ausgänge seit 2015 die bei der Verhandlung beim LVwG noch keinen Niederschlag finden konnten. Durch die Annahme des gelockerten Strafvollzuges seit
- August 2015 erfolgten von mir insgesamt 90 Ausgänge zu 48 Stunden davon auch 11 Ausgänge mit 78 Stunden. Da seit März 2017 der Entlassungsvollzug und somit Ausgänge nach Paragraph 147, StVG zur Anwendung kommen konnten. Diese Ausgänge werden auch der Polizeiinspektion *** per Fax zur Kenntnis gebracht, und glaublich evident gehalten. Dies würde auch den geforderten Nachweis durch die JA *** vorgreifen und gem. telefonischer Auskunft am 16.02.2018 bei do. Behörde durch SB Hrn F als Bedarf entsprechen. Ergänzend dazu ist anzumerken, dass ich seit Überstellung in den gelockerten Vollzug mit August 2015 als Freigänger für Justizbeamte österreichweit geführt werde. Somit erfolgten auch in deren privaten und zivilen Umfeld, tagelang Tätigkeiten im örtlichen Bereich ***‚ *** und ***. Sei es die Restaurierung eines Elektrobootes oder Umbau oder Adaptierung von Einfamilienhäusern. Diese Arbeiten erfolgten allesamt im öffentlichen Raum. Hier kann man langjährig dienstversehenden Justizbeamten nicht die Befähigung absprechen, eine Gefährdungseinschätzung entsprechend abzuwägen. ( Siehe Anlage 3 ) Auf Grund der jahrelangen beruflichen Spezialisierung, ist es, zuzüglich des fortgeschrittenen Lebensalters, schwierig am Arbeitsmarkt wieder Fuß fassen zu können. Man kann sich entweder an das zuständige AMS *** wenden und auf eine entsprechende Vermittlung hoffen, aber bei Arbeitssuchenden über 50 wird dies meistens in einem oder mehreren Lehrgängen enden und versanden, oder man bemüht sich bar jeder Realität, mich wieder als Exekutivbeamten integrieren wollen ( Siehe Anlage 4 ). Oder man bemüht seine vorhandenen persönlichen Netzwerke. Die bereit sind zwischen den Zeilen der ursprünglichen Anzeige, Anklageschrift und Verurteilung lesen zu wollen, und mir gerade deshalb eine berufliche Zukunft anbieten. Darunter zählt auch das renommierte Unternehmen G GmbH ***, ***, wo meine Fähigkeiten und Erfahrungen als FLIR Operator bei der Flugpolizei des *** auch im Drohnenbetrieb, Verwendung finden können. ( Siehe Anlage 5 - Emailverkehr) Da mein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, nach Scheidung, rechtkräftiger Verurteilung und erzwungenen Hausverkauf‚ aber noch immer in *** liegt, ist die künftige Reise- bzw. Pendlerbewegung von meinen Wohnort zu berechnen. Mit eigenem Pkw liegt dies im Bereich des zumutbaren, insbesondere in Hinblick auf die Bereitschaft des Unternehmens mir, bei aller mich treffenden Vorbelastung, einen adäquaten Arbeitsplatz zukommen zu lassen. Die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist von der Dauer der einfachen Reisebewegung und mangels Anbindung derselben in einem errechneten Bereich von 3,5 Stunden. Somit in einem Bereich wo man als normativ logisch denkender Mensch 7 Stunden Reisezeit (samt 27 Minuten Fußweg) gegenüber 8 Stunden Arbeitszeit in Relation stellen muss. ( Siehe Anlage 6 - Wegezeitdiagramm ) Mein Ersuchen um Wiedererteilung der Lenkerberechtigung begründet sich daher resümierend auf folgende Tatsachen:Mein Ersuchen um Wiedererteilung der Lenkerberechtigung begründet sich daher resümierend auf folgende Tatsachen:, ● Divergierende Auslegung der mit diesen Causen befassten Behörden, in Hinblick der Einrechnungszeiten des gelockerten Vollzuges in die Zeiten der Entziehungsdauer. Vorbringen dieser Ungleichbehandlung bei der Volksanwaltschaft *** und resultierend die Empfehlung zu diesem Ansuchen.Divergierende Auslegung der mit diesen Causen befassten Behörden, in Hinblick der Einrechnungszeiten des gelockerten Vollzuges in die Zeiten der Entziehungsdauer. Vorbringen dieser Ungleichbehandlung bei der Volksanwaltschaft *** und resultierend die Empfehlung zu diesem Ansuchen., ● Summe der bisherigen Ausgänge, wo eine beschwerdefreie Interaktion mit dem öffentlichen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr stattgefunden hat.Summe der bisherigen Ausgänge, wo eine beschwerdefreie Interaktion mit dem öffentlichen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr stattgefunden hat., ● Prämisse des Strafvollzuges ist es, bei Abwägung der Spezial- und Generalprävention die Reintegration in die Gesellschaft. Die kann aber nur funktionell durch Integration in den Arbeitsmarkt erfolgen.Prämisse des Strafvollzuges ist es, bei Abwägung der Spezial- und Generalprävention die Reintegration in die Gesellschaft. Die kann aber nur funktionell durch Integration in den Arbeitsmarkt erfolgen., ● lm Rahmen der Interpretation der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen, scheint es vorstellbar, mein Wohlverhalten und meine Sinnesart seit August 2015 bis dato in einem zeitlichen Kontext zu würdigen, um eine positive Entscheidung zu erreichen.lm Rahmen der Interpretation der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen, scheint es vorstellbar, mein Wohlverhalten und meine Sinnesart seit August 2015 bis dato in einem zeitlichen Kontext zu würdigen, um eine positive Entscheidung zu erreichen., ● Persönliche Bereitschaft zur Durchführung einer psychologischen oder amtsärztlichen Untersuchung und Befundung sowie praktischen Fahrprüfung. Ungeachtet der daraus entstehenden Kosten.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich stellt der Antrag des Beschwerdeführers unzweifelhaft einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung dar. Dies ergibt sich zunächst eindeutig aus dem Betreff („Ansuchen um Wiedererteilung der Lenkerberechtigung“) sowie aus der resümierenden Begründung („Mein Ersuchen um Wiedererteilung der Lenkerberechtigung….“; „Persönliche Bereitschaft zur Durchführung einer psychologischen oder amtsärztlichen Untersuchung und Befundung sowie praktischen Fahrprüfung. Ungeachtet der daraus entstehenden Kosten“) und stellt inhaltlich auch ein Ersuchen auf inhaltliche Veränderung der Entscheidung betreffend rechtskräftiger Entziehung der Lenkberechtigung dar. Daran vermag auch die einmalige Verwendung des Ausdruckes „Wiederausfolgung“ in Bezug auf die Lenkberechtigung nichts zu ändern. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selbst, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, in der Stellungnahme vom
- März 2018 von „Antrag vom 17.2.2018 auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung“ und „…auf den Antrag vom
- Februar 2018, mit dem die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung begehrt wird …“ spricht. Aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist somit – selbst unter der Annahme eines eventuell möglichen unklaren Antrages des Beschwerdeführers (Führerscheinausfolgungsantrag – Wiedererteilungsantrag der Lenkberechtigung) – auf Grund der diesbezüglich zweifelsfreien – rechtlich geschulten und beratenen - Textierung des Beschwerdeführer vom
- März 2018 kein Raum für eine andere Auslegung des Antrages. Dieser wurde daher seitens der belangten Behörde nachvollziehbar als Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung angesehen. Ergänzend wird hierzu angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeschriftsatz – rechtlich vertreten – vom „Antrag auf Wiedererteilung“ ausgeht.
Art. 130Abs.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Der Antrag des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde zurückgewiesen. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 17. Februar 2018 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung.
§ 3Abs.
2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
Paragraph 3, Absatz 2, FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
§ 27Abs.
1 FSG erlischt eine Lenkberechtigung
Paragraph 27, Absatz eins, FSG erlischt eine Lenkberechtigung
- nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
- durch Zeitablauf;
- durch Verzicht;
- 100 Jahre nach Erteilung;
- durch Tod des Berechtigten.
§ 28Abs. 1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
- die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
- keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
§ 28Abs.
2 FSG ist vor Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.
Paragraph 28, Absatz 2, FSG ist vor Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig. Aus der unstrittigen Aktenlage kann von einer rechtskräftigen Entziehung der Lenkberechtigung (für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B) des Beschwerdeführers (Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2015, Zl. ***, in der Fassung des Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2015, LVwG-AV-498/001-2015) auf die Dauer von 18 Monaten, wobei Haftzeiten auf die Dauer der Entziehung nicht anzurechnen sind, es sei denn, dass der Strafvollzug in gelockerter Form nach § 126 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall (Arbeit außerhalb der Anstalt) oder § 126 Abs. 2 Z 3 erster Fall StVO (Berufsaus- oder -fortbildung) oder in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nach § 156b StVG erfolgt, ausgegangen werden.Aus der unstrittigen Aktenlage kann von einer rechtskräftigen Entziehung der Lenkberechtigung (für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B) des Beschwerdeführers (Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2015, , Zl. ***, in der Fassung des Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2015, , LVwG-AV-498/001-2015) auf die Dauer von 18 Monaten, wobei Haftzeiten auf die Dauer der Entziehung nicht anzurechnen sind, es sei denn, dass der Strafvollzug in gelockerter Form nach Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall (Arbeit außerhalb der Anstalt) oder Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall StVO (Berufsaus- oder -fortbildung) oder in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nach Paragraph 156 b, StVG erfolgt, ausgegangen werden. Nach § 27 Abs. 1 Z 1 FSG erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten. Nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, FSG erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten. Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seinem Erkenntnis vom
- Juni 2015 die Entziehungsdauer mit 18 Monaten festgesetzt hat, ist die Lenkberechtigung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 1 Z 1 FSG durch die Entziehung nicht erloschen. Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seinem Erkenntnis vom
- Juni 2015 die Entziehungsdauer mit 18 Monaten festgesetzt hat, ist die Lenkberechtigung nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, FSG durch die Entziehung nicht erloschen. Da die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers sohin noch aufrecht ist, ist ein Antrag auf Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung unzulässig. Die Zurückweisung eines derartigen Antrages ist (auf Grund der Unmöglichkeit ein bereits existente Recht nochmals zu erteilen) als rechtsrichtig anzusehen, sodass die belangte Behörde (zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung) zu Recht den Antrag zurückgewiesen hat. Auf Grund der ergänzenden Erklärung des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde nicht über den Antrag im Gegenstand abgesprochen habe, nämlich über die Wiederausfolgung des Führerscheins, sondern über die Wiedererteilung der Lenkberechtigung, wodurch der Antrag nicht erledigt worden sei, ergibt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gegenständlich relevante Änderung des Antrages. War der Antrag zweifelsfrei als Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung (vgl. hierzu obige Ausführungen) eingebracht anzusehen, so bedeutet diese Erklärung eine Änderung des Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines.Auf Grund der ergänzenden Erklärung des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde nicht über den Antrag im Gegenstand abgesprochen habe, nämlich über die Wiederausfolgung des Führerscheins, sondern über die Wiedererteilung der Lenkberechtigung, wodurch der Antrag nicht erledigt worden sei, ergibt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gegenständlich relevante Änderung des Antrages. War der Antrag zweifelsfrei als Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung vergleiche hierzu obige Ausführungen) eingebracht anzusehen, so bedeutet diese Erklärung eine Änderung des Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines. Es ist nach § 13 Abs. 8 AVG zulässig, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. (vgl. auch VwGH vom 25.10.2017, Ra 2017/07/0073Es ist nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässig, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. vergleiche auch VwGH vom 25.10.2017, Ra 2017/07/0073 Eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) ist als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073).Eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) ist als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). Eine solche wesentliche Änderung (Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung auf Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines) lag vor, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde eine Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines zu treffen haben wird.
§ 28Abs.
1 FSG steht eine aufrechte Entziehung der Lenkberechtigung der Ausfolgung des Führerscheines entgegen. Es ist daher hierfür entscheidend, ob die Dauer der Entziehung bereits abgelaufen ist, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Behörden und Parteien an den Ausspruch einer Behörde in einem rechtskräftigen Bescheid gebunden sind (VwGH 29.05.1995, 94/10/0173).
Paragraph 28, Absatz eins, FSG steht eine aufrechte Entziehung der Lenkberechtigung der Ausfolgung des Führerscheines entgegen. Es ist daher hierfür entscheidend, ob die Dauer der Entziehung bereits abgelaufen ist, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Behörden und Parteien an den Ausspruch einer Behörde in einem rechtskräftigen Bescheid gebunden sind (VwGH 29.05.1995, 94/10/0173). Die Verkehrszuverlässigkeit (im Zuge eines Entziehungsverfahrens) ist jeweils ausschließlich zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zu prüfen, wobei nachträglichen Umständen (wie anschließendes Wohlverhalten) ohnehin bereits im Rahmen der durchgeführten Prognoseentscheidung Rechnung zu tragen ist. Insoweit scheidet eine neuerliche Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers - wie teilweise inhaltlich begehrt - aus. Aus den bisher vorgelegten Unterlagen bzw. aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 09.03.2015 den Strafvollzug angetreten hat. Der Vollzug in gelockerter Form nach § 126 Abs. 2 Z 3 erster Fall StVO fand zu folgenden Zeiten statt: Aus den bisher vorgelegten Unterlagen bzw. aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 09.03.2015 den Strafvollzug angetreten hat. Der Vollzug in gelockerter Form nach Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall StVO fand zu folgenden Zeiten statt: 06.10.2016: 07.59 – 09:19 (1h 20 min) 01.09.2016: 08:00 – 13:25 (5h 25 min) 22.08.2016: 09:00 – 14:10 (5h 10 min) 25.11.2015: 14:00 – 18:23 (4h 23 min 11.11.2015: 14:00 – 18:25 (4h 25 min) Der Vollzug in gelockerter Form am 6.10.2016, am 1.9.2016 und am 22.8.2016 fand nicht zu Zwecken der Berufsaus- oder -fortbildung, sondern zur medizinischen Behandlung statt. Der Strafvollzug wurde bislang nicht in gelockerter Form nach § 126 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall (Arbeit außerhalb der Anstalt) oder in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nach § 156b StVG, durchgeführt. Der Strafvollzug wurde bislang nicht in gelockerter Form nach Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall (Arbeit außerhalb der Anstalt) oder in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nach Paragraph 156 b, StVG, durchgeführt. Strafvollzug in gelockerter Form wurde dem Beschwerdeführer in zahlreichen Fällen auf anderer Rechtsgrundlage, insbesondere nach § 126 Abs. 2 Z 5 StVG gewährt.Strafvollzug in gelockerter Form wurde dem Beschwerdeführer in zahlreichen Fällen auf anderer Rechtsgrundlage, insbesondere nach Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 5, StVG gewährt. Mit 07.05.2018 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.479.001.2018