RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-787/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
- Juni 2018, Zl. ***, mit welchem der von ihm gestellte Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für drei Schusswaffen der Kategorie C mit Schalldämpfer abgewiesen worden war, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, weshalb dem gestellten Antrag auf Erteilung der Berechtigung zum Erwerb von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalls für drei Schusswaffen der Kategorie C durch Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz für die Dauer der Zulassung des Beschwerdeführers zur Ausübung der Jagd und dem Besitz einer gültigen Jagdkarte Folge zu geben ist.
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, weshalb dem gestellten Antrag auf Erteilung der Berechtigung zum Erwerb von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalls für drei Schusswaffen der Kategorie C durch Ausstellung eines Waffenpasses gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz für die Dauer der Zulassung des Beschwerdeführers zur Ausübung der Jagd und dem Besitz einer gültigen Jagdkarte Folge zu geben ist.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom
- März 2018 auf Ausstellung eines Waffenpasses für drei Schusswaffen der Kategorie C mit Schalldämpfer abgelehnt und nach Hinweis auf den gestellten Antrag im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem vorgelegten HNO-Befundbericht, mit welchem eine altersbedingte, größtenteils durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit bestätigt werde, sich nicht ableiten lasse, warum für den Antragsteller keine anderen passiven Gehörschutzmaßnahmen in Frage kommen. Die Behörde sehe deshalb kein überwiegend berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers am Erwerb, Besitz und am Führen von Schusswaffen mit Schalldämpfern, welches die Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen mit Schalldämpfern rechtfertigen könnte. Mit der gegen diese Entscheidung durch seine ausgewiesene Vertretung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass er die Entscheidung der belangten Behörde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften ihrem gesamten Umfang nach anfechte. Nach Auflistung der Beschwerdepunkte und Darlegung der einzelnen Beschwerdegründe wird unabhängig von der eventuellen Gehörschädigung durch den Schussknall beim schießenden Jäger auf die Unterschiede zwischen Mündungs- und Geschossknall hingewiesen, dies unter Anführung und Vorlage von dazu vorhandener Literatur und Hinweis auf die Situation in vergleichbaren europäischen Staaten, sowie durch eine Schalldämmung der Schussknall nur reduziert werde, sodass auch bei der Jagd mit Schalldämpfer kein lautloses Jagen stattfinde. Ebenso wurde vorgebracht, dass einige der NÖ Bezirksverwaltungsbehörden die Berechtigung zum Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals auf Jagdbüchsen für Jäger bereits erteilen würden, sowie auch auf bereits ergangene Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes verwiesen wurde, in welchen Jägern ebenfalls die Verwendung von Schalldämpfern erlaubt wurde. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführers die Verhandlungsschrift eines Verfahrens vorgelegt, bei welchem aufgrund eines gestellten Antrages auf Bewilligung der Verwendung eines Schalldämpfers in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde, anlässlich dessen eine Schussabgabe aus einer schalenwild-tauglichen Jagdbüchse mit Jagdmunition erfolgte, dies sowohl mit als auch ohne Schalldämpfer, wobei aus einer Entfernung von etwa 400 m der Geschossknall sowohl für die Vertreterin der belangten Behörde als auch den Verwaltungsrichter noch deutlich wahrnehmbar war, bzw. aus dieser Entfernung keine gravierenden Unterschiede in akustischer Hinsicht bezüglich des Geschossknalles erkennbar waren, also unabhängig davon, ob die Schussabgabe mit oder ohne Schalldämpfer erfolgte. Dazu wurde von der Vertretung des Beschwerdeführers noch ergänzend unter Hinweis auf die Teilnahme eines Journalisten des *** und eines Kameramannes von *** bei der Schussabgabe darauf verwiesen, dass sich der entsprechende TV-Bericht auf der ebenfalls vorgelegten CD befinde. Dies mit weiteren Ausführungen dahingehend, dass ein Schalldämpfer nur den Mündungsknall nicht aber in weiterer Folge den Geschossknall beeinflussen könne, sohin faktisch nur das gehörschädigende Ereignis in der unmittelbaren Umgebung des Jägers reduziere, weshalb dem gestellten Antrag auch hinsichtlich der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stattzugeben sei, zumal der beantragte Schalldämpfer für schalenwildtaugliche Jagdbüchsen nichts an der vollen Hörbarkeit der Schussabgabe im Hinblick auf Orientierungszwecke ändere. Nach dem Verzicht des Beschwerdeführers auf die Durchführung der anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Basis der gesamten Akten von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer, dem eine Jagdkarte ausgestellt und der Mitglied des NÖ Landesjagdverbandes ist, ist ebenfalls Jagdleiter der Jagdgesellschaft ***. Entsprechend dem vorgelegten HNO-Befundbericht besteht bei ihm eine mittel- bis schwergradige IOS im Mittel- und Hochtonbereich. Wobei aufgrund der Anamnese und des Alters von einer zum größten Teil durch Lärm verursachten Schwerhörigkeit auszugehen ist. Diese Feststellungen betreffend seine jagdliche Tätigkeit und der HNO-Befundbericht sind unstrittig dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt zu entnehmen. Gemäß § 17 Abs. 3 WaffG kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten des Abs. 1 – unter anderem von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind – bewilligen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten des Absatz eins, – unter anderem von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind – bewilligen. Für die Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung ist es Voraussetzung, dass der Nachweis eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller erbracht wird, wobei es alleine seine Sache ist, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Daraus abgeleitet hat der Antragsteller im Verfahren in substantieller Weise im Einzelnen darzulegen, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen gerade der verbotenen Waffe ableitet. Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 06.09.2005, 2005/03/0049). Im Rahmen der auszuübenden Ermessensentscheidung nach § 17 Abs. 3 Waffengesetz sind auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen, selbst wenn sie nicht das Gewicht der Versagensgründe des § 18 Abs. 2 letzter Satz WaffG erreichen, was aus der Wendung „überwiegendes berechtigtes Interesse“ abzuleiten ist. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht in Zweifel gezogen, das Lebensalter des Beschwerdeführers ist ebenfalls unstrittig, jedoch gelangte die Behörde bei ihrer Prüfung betreffend der Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG hinsichtlich des ihr eingeräumten Ermessens zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer berechtigte private Interessen, welche das allgemeine öffentliche Interesse an der Veränderung des Privatbesitzes verbotener Waffen überwiegen hätten können, nicht nachzuweisen in der Lage war. Der Beschwerdeführer habe zwar bezüglich des von ihm gestellten Antrages gesundheitliche Gründe dahingehend moniert, dass eine mittel- bis schwergradige IOS im Mittel- und Hochtonbereich vorliege, wozu der beigezogene Facharzt für HNO-Erkrankungen ausführte, es sei in Zukunft sicher von Vorteil, wenn Lärmereignisse, die bei unvorhersehbarem oder schnellem Schusswaffengebrauch entstehen, hintangehalten werden. Da im praktischen Jagdbetrieb nicht immer ein Gehörschutz sofort verwendet werden könne, sei die Verwendung von Schalldämpfern empfehlenswert. Im Rahmen der auszuübenden Ermessensentscheidung nach Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz sind auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen, selbst wenn sie nicht das Gewicht der Versagensgründe des Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz WaffG erreichen, was aus der Wendung „überwiegendes berechtigtes Interesse“ abzuleiten ist. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht in Zweifel gezogen, das Lebensalter des Beschwerdeführers ist ebenfalls unstrittig, jedoch gelangte die Behörde bei ihrer Prüfung betreffend der Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG hinsichtlich des ihr eingeräumten Ermessens zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer berechtigte private Interessen, welche das allgemeine öffentliche Interesse an der Veränderung des Privatbesitzes verbotener Waffen überwiegen hätten können, nicht nachzuweisen in der Lage war. Der Beschwerdeführer habe zwar bezüglich des von ihm gestellten Antrages gesundheitliche Gründe dahingehend moniert, dass eine mittel- bis schwergradige IOS im Mittel- und Hochtonbereich vorliege, wozu der beigezogene Facharzt für HNO-Erkrankungen ausführte, es sei in Zukunft sicher von Vorteil, wenn Lärmereignisse, die bei unvorhersehbarem oder schnellem Schusswaffengebrauch entstehen, hintangehalten werden. Da im praktischen Jagdbetrieb nicht immer ein Gehörschutz sofort verwendet werden könne, sei die Verwendung von Schalldämpfern empfehlenswert. Diese vom HNO-Arzt festgestellte Gehörschädigung wird von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung zwar nicht in Zweifel gezogen, jedoch gelangte sie aufgrund des Umstandes, weil er nicht nachvollziehbar zu begründen vermochte, warum er andere passive Gehörschutzmaßnahmen wie etwa verschiedene Gehörschutzmodelle nicht verwenden könne, im Ergebnis dazu, dass der Antragsteller kein überwiegend berechtigtes Interesse am Erwerb, Besitz und am Führen von Schusswaffen mit Schalldämpfern habe. Das Verwaltungsgericht geht diesbezüglich zunächst von einem berechtigten subjektiven Interesse des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen an der Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalls bei seinen Jagdbüchsen aus und wertet demgegenüber bestehende öffentliche Sicherheitsinteressen, zumal das Verbot der Verwendung von Schalldämpfern ja auch einen sicherheitspolizeilichen Hintergrund hat, weil dadurch die Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen erleichtert werden kann, bei der Ausübung der Jagd mit Schalldämpfern jedenfalls nicht als schwerwiegender. Die Regelung des § 17 Abs. 3a WaffG stellt zwar auf Berufsjäger ab, denen hinsichtlich ihrer Berufsausübung eine Ausnahmebewilligung im Sinne der genannten Bestimmung betreffend von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles zu erteilen ist, jedoch erscheint im Hinblick darauf, dass der Schussknall bei Verwendung eines Schalldämpfers gegenüber einem ungedämpften Schuss um lediglich etwa 40 Dezibel reduziert wird, sohin auch in der weiteren Umgebung noch immer gut hörbar ist (LVwG-AV-1479/001-2017), sowie der Beschwerdeführer aufgrund seiner jagdlichen Tätigkeit verpflichtet ist, Raubwild und Raubzeug zu töten und auch Fangschüsse bei der Nachsuche abzugeben, aufgrund der dargelegten Beeinträchtigung seines Gehörs, die Verwendung der beantragten Schalldämpfer jedenfalls zunächst aus gesundheitlichen Gründen notwendig und zweckmäßig. Das öffentliche Interesse von in der Natur befindlichen Personen an der Wahrnehmung des Schussknalls als Warnung und Hinweis auf die Durchführung einer Jagd spricht aufgrund dieser deutlichen Wahrnehmbarkeit selbst der gedämpften Schussabgabe nicht gegen dieses überwiegende berechtigte Interesse des Beschwerdeführers. Dass dieses öffentliche Interesse weniger stark wiegt, weil der Schussknall auch noch gedämpft deutlich in der Umgebung der Schussabgabe zu hören ist, muss ebenfalls daraus abgeleitet werden, weil der Verwaltungsgerichtshof bei einer Schussabgabe durch Berufsjäger dieses Interesse nicht vorrangig ansah, sondern eben die gesundheitlichen Interessen eines Berufsjägers in den Vordergrund stellte, welche als solche wiederum nicht differenziert von einer zur Ausübung der Jagd berechtigten Person angesehen werden können.Die Regelung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG stellt zwar auf Berufsjäger ab, denen hinsichtlich ihrer Berufsausübung eine Ausnahmebewilligung im Sinne der genannten Bestimmung betreffend von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles zu erteilen ist, jedoch erscheint im Hinblick darauf, dass der Schussknall bei Verwendung eines Schalldämpfers gegenüber einem ungedämpften Schuss um lediglich etwa 40 Dezibel reduziert wird, sohin auch in der weiteren Umgebung noch immer gut hörbar ist (LVwG-AV-1479/001-2017), sowie der Beschwerdeführer aufgrund seiner jagdlichen Tätigkeit verpflichtet ist, Raubwild und Raubzeug zu töten und auch Fangschüsse bei der Nachsuche abzugeben, aufgrund der dargelegten Beeinträchtigung seines Gehörs, die Verwendung der beantragten Schalldämpfer jedenfalls zunächst aus gesundheitlichen Gründen notwendig und zweckmäßig. Das öffentliche Interesse von in der Natur befindlichen Personen an der Wahrnehmung des Schussknalls als Warnung und Hinweis auf die Durchführung einer Jagd spricht aufgrund dieser deutlichen Wahrnehmbarkeit selbst der gedämpften Schussabgabe nicht gegen dieses überwiegende berechtigte Interesse des Beschwerdeführers. Dass dieses öffentliche Interesse weniger stark wiegt, weil der Schussknall auch noch gedämpft deutlich in der Umgebung der Schussabgabe zu hören ist, muss ebenfalls daraus abgeleitet werden, weil der Verwaltungsgerichtshof bei einer Schussabgabe durch Berufsjäger dieses Interesse nicht vorrangig ansah, sondern eben die gesundheitlichen Interessen eines Berufsjägers in den Vordergrund stellte, welche als solche wiederum nicht differenziert von einer zur Ausübung der Jagd berechtigten Person angesehen werden können. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes hat deshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung von entsprechenden Ausnamebewilligungen, sohin des Nachweises eines berechtigten, überwiegenden Interesses an der Anschaffung und Verwendung der Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) konkret und nachvollziehbar dargelegt, sowie etwaige bestehende öffentliche Interessen, die sein subjektives Interesse überwiegen könnten, nicht feststellbar waren, weshalb seitens des Landesverwaltungsgerichtes, welchem im Verfahren die Ermessensübung nach § 17 Abs. 3 WaffG im Sinne aller festgestellten und rechtlich anerkannten Interessen zukam, bei Abwägung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen und den bestehenden öffentlichen Interessen, eine Entscheidung dahingehend zu treffen war, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag begründet und ihm deshalb stattzugeben ist.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes hat deshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung von entsprechenden Ausnamebewilligungen, sohin des Nachweises eines berechtigten, überwiegenden Interesses an der Anschaffung und Verwendung der Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) konkret und nachvollziehbar dargelegt, sowie etwaige bestehende öffentliche Interessen, die sein subjektives Interesse überwiegen könnten, nicht feststellbar waren, weshalb seitens des Landesverwaltungsgerichtes, welchem im Verfahren die Ermessensübung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG im Sinne aller festgestellten und rechtlich anerkannten Interessen zukam, bei Abwägung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen und den bestehenden öffentlichen Interessen, eine Entscheidung dahingehend zu treffen war, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag begründet und ihm deshalb stattzugeben ist. Dem erhobenen Rechtsmittel war deshalb vollinhaltlich Rechnung zu tragen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Ebenso ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.787.001.2018