Paragraph 6, Absatz 5, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit € 5,50 festgesetzt. 3.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe zu entrichten, wenn sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft ändert.
Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe zu entrichten, wenn sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft ändert. Diesfalls ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten. Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde nicht, ob auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch den Neubau eines Wohnhauses eine Veränderung der Berechnungsfläche erfolgt ist und somit der Abgabentatbestand einer Ergänzungsabgabe verwirklicht ist. Vorgebracht wird vielmehr, dass der Abgabenanspruch der Gemeinde (die Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers) bereits anlässlich der Fertigstellung der Errichtung des Wohnhauses im Jahr 2005 entstanden sei und der nunmehrigen Geltendmachung dieses Anspruches die eingetretene Verjährung entgegenstehe. Fraglich ist daher, wann im gegenständlichen Fall ein Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe entstanden ist.
2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde.
Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde. Nach dieser Bestimmung ist Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches der Gemeinde auf eine Ergänzungsabgabe (zusätzlich zum verwirklichten Abgabentatbestand der Veränderung der Berechnungsfläche) das Vorliegen einer schriftlichen Veränderungsanzeige. Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, wonach der Abgabenanspruch „mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige“ entstehe, schließt Interpretationsvarianten, wonach die bloße Kenntnis der Behörde von einer Veränderung oder die Fertigstellung eines Bauvorhabens den Abgabenanspruch entstehen lassen, von vorne herein aus.Der Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, wonach der Abgabenanspruch „mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige“ entstehe, schließt Interpretationsvarianten, wonach die bloße Kenntnis der Behörde von einer Veränderung oder die Fertigstellung eines Bauvorhabens den Abgabenanspruch entstehen lassen, von vorne herein aus. Die Veränderungsanzeige ist als eine eigene Anzeige schriftlich zu erstatten (vgl. § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978). Folgerichtig kann es für die Entstehung eines Abgabenanspruches auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auch nicht auf das Vorliegen eines baurechtlichen Benützungskonsenses ankommen. Auch Parteienerklärungen oder behördliche Erledigungen in einem Bauverfahren kann in einem Abgabenverfahren nicht die Wirkung zukommen, dass sie einen Abgabenanspruch auszulösen vermögen.Die Veränderungsanzeige ist als eine eigene Anzeige schriftlich zu erstatten vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978). Folgerichtig kann es für die Entstehung eines Abgabenanspruches auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auch nicht auf das Vorliegen eines baurechtlichen Benützungskonsenses ankommen. Auch Parteienerklärungen oder behördliche Erledigungen in einem Bauverfahren kann in einem Abgabenverfahren nicht die Wirkung zukommen, dass sie einen Abgabenanspruch auszulösen vermögen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist der Abgabenanspruch mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige, somit am 15. Februar 2017 entstanden.
Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist der Abgabenanspruch mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige, somit am 15. Februar 2017 entstanden. Als Bestand nach der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, wie er zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches tatsächlich vorgelegen ist. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens war (und ist) das neu errichtete Wohngebäude (bebaute Fläche 152,95 m²) mit 1 Geschoß an die Wasserleitung angeschlossen.
3 lit. a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist bei Wohngebäuden die Hälfte der bebauten Fläche mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse zu vervielfachen.
Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist bei Wohngebäuden die Hälfte der bebauten Fläche mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse zu vervielfachen. Daraus ergibt sich für dieses Gebäude die folgende Berechnung: (152,95 m² / 2) x (1 + 1) = 76,475 m² x 2 = 152,95 m² Für das sogenannte „Wohnhaus alt“ inklusive angebautem Schuppen konnte festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung am
3 lit. a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978.Für das sogenannte „Wohnhaus alt“ inklusive angebautem Schuppen konnte festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung am
Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978. Fraglich ist freilich, ob hier nicht – zumindest noch im Februar 2017 - ein „anderer Fall“ im Sinn des
3 lit. b NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 vorlag. Auf einer anschlusspflichtigen Liegenschaft zählen nämlich alle Gebäude bzw. Nebengebäude, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, zur bebauten Fläche, auch wenn für diese Gebäude bzw. Nebengebäude ein Anschluss an die öffentliche Wasserleitung nicht besteht.Fraglich ist freilich, ob hier nicht – zumindest noch im Februar 2017 - ein „anderer Fall“ im Sinn des
Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 vorlag. Auf einer anschlusspflichtigen Liegenschaft zählen nämlich alle Gebäude bzw. Nebengebäude, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, zur bebauten Fläche, auch wenn für diese Gebäude bzw. Nebengebäude ein Anschluss an die öffentliche Wasserleitung nicht besteht. Wie im Ermittlungsverfahren festgestellt werden konnte, war am 15. Februar 2017 das „Wohnhaus alt“ inklusive angebautem Schuppen jedenfalls noch überdacht. Dementsprechend hätte es sich damals noch um ein – wenn auch nicht angeschlossenes – Gebäude handeln können.
4 Z. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist bebaute Fläche jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird.
Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist bebaute Fläche jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird. Aus dem systematischen Zusammenhang – insbesondere mit § 6 Abs. 4 Z. 4 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 – ergibt sich, dass unter einer „über das Gelände hinausragenden Baulichkeit“ ein Gebäude zu verstehen ist.Aus dem systematischen Zusammenhang – insbesondere mit Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 – ergibt sich, dass unter einer „über das Gelände hinausragenden Baulichkeit“ ein Gebäude zu verstehen ist. Das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 enthält keine Bestimmung des Begriffes Gebäude, der Landesgesetzgeber definiert den Begriff jedoch im Rahmen der NÖ Bauordnung. Dementsprechend handelt es sich bei einem Gebäude um „ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen“ (vgl. dazu § 2 Z. 5 NÖ Bauordnung 1976 sowie § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 1996 und nunmehr auch § 4 Z. 15 NÖ Bauordnung 2014).Dementsprechend handelt es sich bei einem Gebäude um „ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen“ vergleiche dazu Paragraph 2, Ziffer 5, NÖ Bauordnung 1976 sowie Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 und nunmehr auch Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014). Jedenfalls zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches am 15. Februar 2017 war ein Dach noch vorhanden, weshalb es sich wohl um ein überdachtes, oberirdisches Bauwerk handelte. Über die Begehbarkeit dieses Bauwerkes zu diesem Zeitpunkt, welche im Hinblick auf dessen desolaten Zustand des Mauerwerkes zumindest angezweifelt werden kann, kann im Nachhinein wohl nur noch gemutmaßt werden. Im Hinblick auf den aktuellen Zustand der Mauerreste, das jahrelange Fehlen von Fenstern und Türen bei gleichzeitiger Ausbreitung von Vegetation im Inneren, wird im Zweifel angenommen, dass eine Begehbarkeit aufgrund des weit fortgeschrittenen Verfalls schon im Februar 2017 ausgeschlossen war. Von einer Nutzbarkeit oder Bestimmung Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, konnte schon zu diesem Zeitpunkt nach Ansicht des Gerichtes wohl nicht mehr ausgegangen werden. Selbst wenn daher im Februar 2017 auf dem „Wohnhaus alt“ inklusive angebautem Schuppen noch ein Dach vorhanden war, dessen damaliger Zustand und damit die Eignung Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen gar nicht mehr beurteilt werden kann, so geht das Gericht dennoch im Zweifel davon aus, dass die Bauwerksreste schon damals mangels jeglicher Nutzbarkeit nicht mehr als Gebäude beurteilt werden konnten. Die entsprechende Fläche war dementsprechend nicht mehr zur bebauten Fläche zu rechnen. Jedenfalls ein sonstiges Gebäude, d.h. kein Wohngebäude sondern ein „anderer Fall“ im Sinn des
3 lit. b NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, stellt das neben dem neuen Wohngebäude neu errichtete Nebengebäude dar. Dieses Gebäude ist nicht an die Wasserleitung angeschlossen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich dabei um ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Nebengebäude
4 Z. 4 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978. Ein landwirtschaftlich genutztes Nebengebäude ohne Anschluss an die öffentliche Wasserleitung bliebe bei Ermittlung der bebauten Fläche unberücksichtigt. Jedenfalls ein sonstiges Gebäude, d.h. kein Wohngebäude sondern ein „anderer Fall“ im Sinn des
Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, stellt das neben dem neuen Wohngebäude neu errichtete Nebengebäude dar. Dieses Gebäude ist nicht an die Wasserleitung angeschlossen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich dabei um ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Nebengebäude
Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978. Ein landwirtschaftlich genutztes Nebengebäude ohne Anschluss an die öffentliche Wasserleitung bliebe bei Ermittlung der bebauten Fläche unberücksichtigt. In diesem Punkt enthält das Gesetz also eine Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe. Der Beschwerdeführer betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Beim durchgeführten Lokalaugenschein war in dem Nebengebäude ein auf Wechselkennzeichen angemeldeter Ford Transit eingestellt. Daneben befand sich ein mit Holz beladener Anhänger für landwirtschaftliche Zugfahrzeuge. Weiters waren ein Mofa und ein Fahrrad abgestellt. Im hinteren Bereich befand sich ein Regal, auf welchem Skischuhe, Fahrradhelme, Schlitten und diverse Gartenutensilien gelagert wurden. Von einer ausschließlichen oder wenigstens überwiegenden landwirtschaftlichen Nutzung kann dementsprechend nicht gesprochen werden, vielmehr stellt das Einstellen von Fahrzeugen eine typische Nutzung für Garagen dar. Auch das Lagern der genannten Gegenstände und Gartenutensilien entspricht nicht einer typisch landwirtschaftlichen Nutzung. Vielmehr stellt sich das Nebengebäude als Garage im Bereich eines Wohngebäudes dar, somit als nicht (überwiegend) landwirtschaftlich genutztes Nebengebäude, welches auch ohne Anschluss an die Wasserleitung zur Berechnungsfläche zu zählen ist. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens weist das neu errichtete Nebengebäude eine bebaute Fläche von 71,25 m² auf und ist nicht an die Wasserleitung angeschlossen.
3 lit. b NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist in allen anderen Fällen (also bei Gebäuden die keine Wohngebäude sind) die Hälfte der bebauten Fläche zu verdoppeln.
Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist in allen anderen Fällen (also bei Gebäuden die keine Wohngebäude sind) die Hälfte der bebauten Fläche zu verdoppeln. Daraus ergibt sich für dieses Gebäude die folgende Berechnung: (71,25 m² / 2) x 2 = 71,25 m² Die Berechnungsfläche für den Neubestand (aktuellen)Bestand) ergibt sich daher wie folgt: 152,95 m² (Wohngebäude neu) + 71,25 m² (Nebengebäude neu) Das Ergebnis dieser Berechnung wird um 15 % der unbebauten Fläche (
4 Z. 3 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 von maximal 500 m²), somit im gegenständlichen Fall um 75 m² vermehrt.Das Ergebnis dieser Berechnung wird um 15 % der unbebauten Fläche (
Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 von maximal 500 m²), somit im gegenständlichen Fall um 75 m² vermehrt. Die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung beträgt somit 299,20 m² (152,95 m² + 71,25 m² + 75,00 m²). Die neu berechnete Wasseranschlussabgabe (Abgabe für den Bestand nach der Änderung) ergibt sich wie folgt: 299,20 m² x € 5,50 = € 1.645,60
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ergibt sich die Höhe der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe aus der Differenz der Wasseranschlussabgabe, die bei einer Neuberechnung dieser Abgabe ohne Bedachtnahme auf die seinerzeitige Erhebung vorzuschreiben wäre, und dem Betrag der seinerzeit vor der Änderung der Berechnungsfläche entrichteten (valorisierten) Wasseranschlussabgabe (Anrechnungsverfahren). VwGH vom 13. April 1984, Zl. 83/17/0205.
Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ergibt sich die Höhe der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe aus der Differenz der Wasseranschlussabgabe, die bei einer Neuberechnung dieser Abgabe ohne Bedachtnahme auf die seinerzeitige Erhebung vorzuschreiben wäre, und dem Betrag der seinerzeit vor der Änderung der Berechnungsfläche entrichteten (valorisierten) Wasseranschlussabgabe (Anrechnungsverfahren). VwGH vom
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978) beträgt daher: Die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe (Differenzbetrag
Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978) beträgt daher: € 1.645,60 - € 665,50 = € 980,10 (zuzüglich Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere liegt der Entscheidung gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.960.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.