← Österreich

{'item': 'LVwG-M-14/004-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.10.2018 GeschäftszahlLVwG-M-14/004-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, wohnhaft in der *** in *** wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf und die Landespolizeidirektion Wien, betreffend der Verletzungen der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Achtung der Menschenwürde, auf Achtung des Gleichheitssatzes, im Recht auf ein faires Verfahren und auf Achtung des Verbotes unmenschlicher und erniedrigender Strafe und Behandlung, am 12.6.2015 bis zum 15.6.2015, zu Recht erkannt. I.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Festnahme sowie die Verbringung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum für rechtswidrig erklärt. II.römisch zwei. Die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat dem Beschwerdeführer, A € 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand, und € 922,00 Euro für den Aufwand für die Verhandlung und € 30,00 für die Eingabegebühr sowie € 18,53 für 4 Grundbuchauszüge, € 46,60 für Fahrtkosten und € 4,00 für Kopien, an Barauslagen (Kopien, Fahrtkosten, Grundbuchauszüge), binnen 14 Tagen nach bei sonstigem Zwang zu leisten.Die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat dem Beschwerdeführer, A € 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand, und € 922,00 Euro für den Aufwand für die Verhandlung und € 30,00 für die Eingabegebühr sowie € 18,53 für 4 Grundbuchauszüge, , € 46,60 für Fahrtkosten und € 4,00 für Kopien, an Barauslagen (Kopien, Fahrtkosten, Grundbuchauszüge), binnen 14 Tagen nach bei sonstigem Zwang zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 52 Abs. 1, 2 und 8 VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzParagraph 52, Absatz eins, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Gang des Verfahrens: Mit Eingabe vom 1.7.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er am 12.6.2015 die Festnahme im Rahmen der zwangsweisen Vorführung laut Haftbestätigung um 9.07 in ***, ***, Uhr stattfand. Die Festnahme sei ohne einen Zwischenfall erfolgt. Bis auf die Festnahme sei alles rechtmäßig verlaufen. Im Anschluss sei der Beschwerdeführer zur PI *** und anschließend zum PAZ *** gebracht worden. Die Ankunftszeit sei gegen 10.30 Uhr gewesen. Am 15.6.2015 um 1.57 Uhr sei er laut Haftbestätigung aus dem dortigen PAZ entlassen worden. Nach der Unterbrechung der Freiheitsstrafe am 25.3.2014 wurde eine aktuelle Aufforderung zum Strafantritt (unter Setzung einer bestimmten angemessenen Frist) an den Beschwerdeführer in der Zeit vom 25.3.2014 bis zum Festnahmezeitpunkt am 12.6.2015, somit vor der zwangsweisen Vorführung am 12.6.2015 unterlassen, obwohl sich der bestrafte Beschwerdeführer auf freiem Fuß befand. Auch eine aktuelle Einbringlichkeitsprüfung wurde unterlassen. Ebenso habe das PAZ trotz Beschwerde unterlassen den Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen und die Sach- und Rechtslage unverzüglich zu prüfen. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hätte den Beschwerdeführer zuerst zum Strafantritt auffordern müssen und dann eine aktuelle Einbringlichkeitsprüfung vornehmen müssen. Selbst wenn ein fotografierendes Beschwerdeführers im PAZ *** erlaubt gewesen wäre, sei das Verschließen des Fensters und der Türe als Strafe einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer habe Atemnot erlitten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19.2.2016, fortgesetzt am 6.7.2016, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen B und C, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes und der vorgelegten Urkunden. In der Folge wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Maßnahmenbeschwerde teilweise ab und teilweise zurück. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Revision. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.8.2018, Zl. ***, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich behoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Handlung als eine Einheit zu sehen sei und daher (auch wenn sie in einem anderen Ort fortgesetzt wird) jenes Landesverwaltungsgericht örtliche zuständig sei, in welchem Sprengel die Handlung begonnen wurde. Darüber hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine neuerliche Aufforderung zum Strafantritt zu erlassen sei.
  2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen: Da der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass eine neuerliche Aufforderung zum Strafantritt notwendig und erst nach deren nicht Befolgung eine Verhaftung (mit Ausnahme einer Fluchtgefahr) zulässig ist, erweist sich die gegenständliche Verhaftung des Beschwerdeführers als rechtswidrig. Nach dem Akteninhalt gab es eine solche neuerliche Aufforderung zum Strafantritt nicht. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf konnte eine solche auch nicht vorlegen. Daher waren die darauf folgenden Handlungen gegen den Beschwerdeführer (Verhaftung und Verbringung in das PAZ) rechtswidrig. Es erübrigt sich daher auch die Prüfung der Haftmodalitäten, da bereits die Inhaftierung rechtswidrig war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Kosten: Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde stattgegeben. Daher war die belangte Behörde die unterlege Partei und der Beschwerdeführer obsiegende Partei. Aufwandsersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde im Zuge der Verhandlung betreffend die Maßnahmenbeschwerde gestellt. Es waren daher die Kosten nach der Pauschalkostenverordnung und die Barauslagen dem Beschwerdeführer zuzusprechen.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.14.004.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.