RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-638/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2018 betreffend Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 14 Abs. 4 NÖ Straßengesetz 1999 denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2018 betreffend Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß , Paragraph 14, Absatz 4, NÖ Straßengesetz 1999 den BESCHLUSS:
- Gemäß § 31 VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.
- Gemäß § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG nicht zulässig. Begründung:
- Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 14 Abs. 4 dritter Satz NÖ Straßengesetz für einen nicht behebbaren Schaden im Zuge des Straßenumbaus in der ***. Vom Beschwerdeführer seien Stemmarbeiten gemäß § 14 Abs. 2 Ziffer 1 NÖ Straßengesetz zu dulden gewesen, bei denen am Fundament und am direkt darüber liegenden Gesimse seines Hauses Schäden entstanden seien. Für die dadurch erforderlichen Reparaturarbeiten am Gesimse mit Gerüstaufbau und Gerüstabbau sei ein Aufwand von € 520,-- entstanden, für Arbeiten am Fundament mit Schalung und vergießen der beschädigten Stelle sei ein Aufwand von € 1.480,-- entstanden, wegen Nichtbeseitigung des Baugebrechens sei gemäß § 37 Abs. 1 Ziffer 7 NÖ Bauordnung eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 10.000,--- verhängt worden und sei darüber hinaus ein Kostenbeitrag des Verwaltungsstrafverfahrens beim Landesverwaltungsgericht in der Höhe von € 2.000,-- angefallen. Der Beschwerdeführer forderte sohin eine Entschädigung im Gesamtbetrag von € 14.000,--.Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung einer Entschädigung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, dritter Satz NÖ Straßengesetz für einen nicht behebbaren Schaden im Zuge des Straßenumbaus in der ***. Vom Beschwerdeführer seien Stemmarbeiten gemäß , Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 1 NÖ Straßengesetz zu dulden gewesen, bei denen am Fundament und am direkt darüber liegenden Gesimse seines Hauses Schäden entstanden seien. Für die dadurch erforderlichen Reparaturarbeiten am Gesimse mit Gerüstaufbau und Gerüstabbau sei ein Aufwand von € 520,-- entstanden, für Arbeiten am Fundament mit Schalung und vergießen der beschädigten Stelle sei ein Aufwand von € 1.480,-- entstanden, wegen Nichtbeseitigung des Baugebrechens sei gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7 NÖ Bauordnung eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 10.000,--- verhängt worden und sei darüber hinaus ein Kostenbeitrag des Verwaltungsstrafverfahrens beim Landesverwaltungsgericht in der Höhe von € 2.000,-- angefallen. Der Beschwerdeführer forderte sohin eine Entschädigung im Gesamtbetrag von € 14.000,--. Dieses zunächst an die Bezirkshauptmannschaft Baden gerichtete Schreiben wurde in weiterer Folge an die belangte Behörde weitergeleitet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2018, Zahl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 14 Abs. 4 NÖ Straßengesetz abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag als Behörde erster Instanz auf § 2 Abs. 1 NÖ Straßengesetz Gründe, da es sich bei der *** in ***, deren Straßenverwaltung die Marktgemeinde *** inne habe, um eine Gemeindestraße handle und sich der gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf angebliche Schäden, welche diesem im Zuge der baulichen Neugestaltung der *** entstanden seien, beziehe. Beim gegenständlichen Antrag handle es sich gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Straßengesetz um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Das gegenständliche Grundstück stehe im Eigentum des Beschwerdeführers, sei verbaut und befinde sich auf diesem Grundstück das Wohnhaus des Beschwerdeführers. Am
- Oktober 2017 habe auf dieser Liegenschaft ein Lokalaugenschein der Baubehörde stattgefunden. Vom Amtssachverständigen seien im Zuge dieses Ortsaugenscheines keinerlei Schäden am Fundament des Wohnhauses des Antragstellers festgestellt worden, weshalb auch ein Ersatzanspruch dem Grunde nach nicht bestehe.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2018, Zahl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, NÖ Straßengesetz abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag als Behörde erster Instanz auf Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Straßengesetz Gründe, da es sich bei der *** in ***, deren Straßenverwaltung die Marktgemeinde *** inne habe, um eine Gemeindestraße handle und sich der gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf angebliche Schäden, welche diesem im Zuge der baulichen Neugestaltung der *** entstanden seien, beziehe. Beim gegenständlichen Antrag handle es sich gemäß , Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Straßengesetz um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Das gegenständliche Grundstück stehe im Eigentum des Beschwerdeführers, sei verbaut und befinde sich auf diesem Grundstück das Wohnhaus des Beschwerdeführers. Am
- Oktober 2017 habe auf dieser Liegenschaft ein Lokalaugenschein der Baubehörde stattgefunden. Vom Amtssachverständigen seien im Zuge dieses Ortsaugenscheines keinerlei Schäden am Fundament des Wohnhauses des Antragstellers festgestellt worden, weshalb auch ein Ersatzanspruch dem Grunde nach nicht bestehe. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handle und ein administrativer Instanzenzug innerhalb der Gemeinde daher nicht vorgesehen sei. Gegen diesen Bescheid könne binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung schriftlich bei der Marktgemeinde die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht werden. Der Bescheid wurde laut Übernahmebestätigung am
- Juni 2018 vom Beschwerdeführer übernommen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am
- Juni 2018 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behauptung im angefochtenen Bescheid, dass es gar kein Abstemmen des Fundamentes an seinem Wohnhaus gegeben habe, unwahr und unrichtig sei. Wäre die Marktgemeinde ihrer gesetzlichen Wiederherstellungspflicht nach § 14 Abs. 4 erster Satz NÖ Straßengesetz nachgekommen, hätte es die Forderung nach einer Entschädigung gar nicht gegeben. Weiters hafte der Straßenerhalter, im gegenständlichen Fall die Marktgemeinde, für alle Schäden, die durch von ihr beauftragte Firmen bei der Bauausführung des von ihr gesamthaft beauftragten Straßenumbaus bzw. Straßenneubaus an Anrainergrundstücken und Anrainerliegenschaften. Die mit dem Straßenumbau beauftragte Firma habe nachweislich und unbestritten am
- September 2017 schwere Stemmarbeiten mit schwerem Presslufthammer an den Fundamenten der Wohnhäuser *** und *** durchgeführt, um einen Elektroschaltkasten bis an die Hausmauer anliegend entsprechend dem Auftrag der Marktgemeinde zu montieren. Wenn bestritten werde, dass es für das Unternehmen einen Einzelauftrag durch die belangte Behörde gegeben habe, so befreie sie dies nicht von der Schadenersatzpflicht, sondern ermögliche ihr dies bei entsprechenden Vertragsvereinbarungen allenfalls Regressansprüche gegenüber dem ausführenden Unternehmen. Es sei zwar richtig, dass der Schaden am Gesimse bereits von einem seit Jahren bestehenden Entwässerungsschaden durch eine fehlende Entwässerung des um 2 m höheren und 1974 aufgestockten Nachbarwohnhauses verursacht wurde. Richtig sei aber auch, dass erst während der Stemmarbeiten am
- September 2017 ein weiterer Ziegelstein vom Gesimse herab in die Künette gefallen sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die am
- Juni 2018 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behauptung im angefochtenen Bescheid, dass es gar kein Abstemmen des Fundamentes an seinem Wohnhaus gegeben habe, unwahr und unrichtig sei. Wäre die Marktgemeinde ihrer gesetzlichen Wiederherstellungspflicht nach Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz NÖ Straßengesetz nachgekommen, hätte es die Forderung nach einer Entschädigung gar nicht gegeben. Weiters hafte der Straßenerhalter, im gegenständlichen Fall die Marktgemeinde, für alle Schäden, die durch von ihr beauftragte Firmen bei der Bauausführung des von ihr gesamthaft beauftragten Straßenumbaus bzw. Straßenneubaus an Anrainergrundstücken und Anrainerliegenschaften. Die mit dem Straßenumbau beauftragte Firma habe nachweislich und unbestritten am
- September 2017 schwere Stemmarbeiten mit schwerem Presslufthammer an den Fundamenten der Wohnhäuser *** und *** durchgeführt, um einen Elektroschaltkasten bis an die Hausmauer anliegend entsprechend dem Auftrag der Marktgemeinde zu montieren. Wenn bestritten werde, dass es für das Unternehmen einen Einzelauftrag durch die belangte Behörde gegeben habe, so befreie sie dies nicht von der Schadenersatzpflicht, sondern ermögliche ihr dies bei entsprechenden Vertragsvereinbarungen allenfalls Regressansprüche gegenüber dem ausführenden Unternehmen. Es sei zwar richtig, dass der Schaden am Gesimse bereits von einem seit Jahren bestehenden Entwässerungsschaden durch eine fehlende Entwässerung des um 2 m höheren und 1974 aufgestockten Nachbarwohnhauses verursacht wurde. Richtig sei aber auch, dass erst während der Stemmarbeiten am ,
- September 2017 ein weiterer Ziegelstein vom Gesimse herab in die Künette gefallen sei. Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur gänzlichen Abweisung der Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers würden sich als ein völlig haltloser Gegenangriff mit völlig haltlosen und unwahren Behauptungen zur versuchten Tatsachenverdrehung erweisen, ohne eine Schadenswiedergutmachung oder eine Entschädigung überhaupt anzudenken bzw. anzubieten. Es sei daher zwingend aufgrund der erwiesenen Rechtslage und Sachlage mit Beschwerde und falls der Beschwerde nicht stattgegeben werde, anschließend im Rechtsweg mit Klage beim Landesgericht *** gegen die belangte Behörde vorzugehen. Im Übrigen werde auf die im Akt befindliche Eingabe „Antrag auf Festsetzung der Entschädigung gemäß§ 14 Abs. 4 dritter Satz NÖ Straßengesetz“ vom
- Oktober 2018 samt Beilagen und die Niederschrift vom
- Oktober 2017 mit Fotobeilagen verwiesen. Die geforderte Entschädigung betrage mit Stand vom
- Juli 2018 insgesamt € 7.500,--. Der Betrag setze sich zusammen aus Arbeiten am Fundament mit Schalung und Vergießen der beschädigten Stelle, Öffnung/Schließung des Gehsteiges mit einem Aufwand von € 1.500,--, der Verwaltungsstrafe gemäß § 37 Abs. 1 Ziffer 7 NÖ Bauordnung wegen Nichtbeseitigung des „Baugebrechens Gesimses“ in der Höhe von € 5.000,-- sowie dem Kostenbeitrag des Verwaltungsstrafverfahrens beim Landesverwaltungsgericht in der Höhe von € 1.000,--.Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur gänzlichen Abweisung der Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers würden sich als ein völlig haltloser Gegenangriff mit völlig haltlosen und unwahren Behauptungen zur versuchten Tatsachenverdrehung erweisen, ohne eine Schadenswiedergutmachung oder eine Entschädigung überhaupt anzudenken bzw. anzubieten. Es sei daher zwingend aufgrund der erwiesenen Rechtslage und Sachlage mit Beschwerde und falls der Beschwerde nicht stattgegeben werde, anschließend im Rechtsweg mit Klage beim Landesgericht *** gegen die belangte Behörde vorzugehen. Im Übrigen werde auf die im Akt befindliche Eingabe „Antrag auf Festsetzung der Entschädigung gemäß, Paragraph 14, Absatz 4, dritter Satz NÖ Straßengesetz“ vom
- Oktober 2018 samt Beilagen und die Niederschrift vom
- Oktober 2017 mit Fotobeilagen verwiesen. Die geforderte Entschädigung betrage mit Stand vom
- Juli 2018 insgesamt € 7.500,--. Der Betrag setze sich zusammen aus Arbeiten am Fundament mit Schalung und Vergießen der beschädigten Stelle, Öffnung/Schließung des Gehsteiges mit einem Aufwand von € 1.500,--, der Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7 NÖ Bauordnung wegen Nichtbeseitigung des „Baugebrechens Gesimses“ in der Höhe von € 5.000,-- sowie dem Kostenbeitrag des Verwaltungsstrafverfahrens beim Landesverwaltungsgericht in der Höhe von € 1.000,--. Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge eine Verhandlung durchführen und im Zuge dieser Verhandlung mit Namen und Adressen genannte Zeugen zur Aufklärung des wahren Sachverhaltes und wahren Schadens am Fundament sowie zur Festsetzung des tatsächlich noch offenen Entschädigungsbetrages einvernehmen, weiters nach den Ergebnissen der Verhandlung den angefochtenen Bescheid wegen sachlicher und rechtlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben oder in eventu eine neuerliche Schadensbesichtigung vor Ort mit Öffnung der Schadensstelle vornehmen, wenn der Sachverhalt des Schadensausmaßes und die Entschädigungshöhe nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung geklärt werden kann. Zur Beweiswürdigung: Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der Gemeinde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus der Beschwerde.
- Rechtliche Grundlagen Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes lauten: „§ 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1)Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2)Abs. 1 gilt nicht für die Festsetzung von Entschädigungen (§ 14 Abs. 4) und Mehrkosten (§ 16 Abs. 4).
(2)Absatz eins, gilt nicht für die Festsetzung von Entschädigungen (Paragraph 14, Absatz 4,) und Mehrkosten (Paragraph 16, Absatz 4,). § 14Paragraph 14 Verpflichtungen der Grundeigentümer
(1)Eigentümer und Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung eines Grundstücks durch die Straßenverwaltung oder von ihr beauftragter Personen dulden, wenn diese nur so - Baupläne verfassen, - Vermessungsarbeiten und - Bodenuntersuchungen durchführen können.
(2)Weiters hat der Grundeigentümer zu dulden, dass
- sein Grundstück während Straßenbauarbeiten, winterdienstlicher Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen vorübergehend in Anspruch genommen wird, soferne - das Grundstück nicht bewirtschaftet, sonst genützt oder verbaut ist und - wegen der geringen Straßengrundbreite dies erforderlich ist,
- auf seinem Grundstück Schneezäune aufgestellt oder andere Vorkehrungen getroffen werden, um Schneeverwehungen, Lawinenabgänge oder Steinschläge hintanzuhalten, und
- auf der Straße anfallende Oberflächenwässer flächenmäßig auf sein Grundstück ungehindert abfließen können.
(3)Im Streitfall hat die Behörde auf Antrag eines der Beteiligten über die Zulässigkeit und den notwendigen Umfang von Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu entscheiden.
(3)Im Streitfall hat die Behörde auf Antrag eines der Beteiligten über die Zulässigkeit und den notwendigen Umfang von Verpflichtungen nach Absatz eins und Absatz 2, zu entscheiden.
(4)Sind die Arbeiten bzw. Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Einen nicht behebbaren Schaden hat der Straßenerhalter zu vergüten. Kommt es über die Vergütung zu keiner Einigung, hat die Behörde über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 und 5 sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
(4)Sind die Arbeiten bzw. Maßnahmen nach Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Einen nicht behebbaren Schaden hat der Straßenerhalter zu vergüten. Kommt es über die Vergütung zu keiner Einigung, hat die Behörde über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden. Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 4 und 5 sind hiebei sinngemäß anzuwenden. § 11Paragraph 11 Enteignung […]
(4)Der Enteignete ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu ersetzen. Bei der Entschädigung einer Fläche oder eines Bauwerks ist der Verkehrswert heranzuziehen. Werterhöhungen des Grundstücks durch straßenbauliche Maßnahmen und Investitionen nach der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben (§ 4 Z 3) sind nicht zu berücksichtigen. Die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist zu berücksichtigen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Antrag des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(4)Der Enteignete ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu ersetzen. Bei der Entschädigung einer Fläche oder eines Bauwerks ist der Verkehrswert heranzuziehen. Werterhöhungen des Grundstücks durch straßenbauliche Maßnahmen und Investitionen nach der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben (Paragraph 4, Ziffer 3,) sind nicht zu berücksichtigen. Die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist zu berücksichtigen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Antrag des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(5)Binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 3 darf sowohl der Enteignete als auch der Straßenerhalter beim Landesgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Entscheidung der Landesregierung außer Kraft.
(5)Binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides nach Absatz 3, darf sowohl der Enteignete als auch der Straßenerhalter beim Landesgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Entscheidung der Landesregierung außer Kraft. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Neufestsetzung darf ohne Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Wenn der Antrag zurückgezogen wird, gilt der im Bescheid bestimmte Betrag als vereinbart.“ Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl.Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Neufestsetzung darf ohne Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Wenn der Antrag zurückgezogen wird, gilt der im Bescheid bestimmte Betrag als vereinbart.“
- Würdigung Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 14 Abs. 4 dritter Satz NÖ Straßengesetz für einen aus seiner Sicht nicht behebbaren Schaden, welcher im Zuge des Straßenumbaus in der *** an seinem Wohnhaus am Fundament und am direkt darüber liegenden Gesimse entstanden sei. Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung einer Entschädigung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, dritter Satz NÖ Straßengesetz für einen aus seiner Sicht nicht behebbaren Schaden, welcher im Zuge des Straßenumbaus in der *** an seinem Wohnhaus am Fundament und am direkt darüber liegenden Gesimse entstanden sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2018, Zahl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 14 Abs. 4 NÖ Straßengesetz abgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2018, Zahl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, NÖ Straßengesetz abgewiesen. Sind die Arbeiten bzw. Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 NÖ Straßengesetz (Benützung um Baupläne verfassen, Vermessungsarbeiten und Bodenuntersuchungen durchführen) und Abs. 2 Z 1 (Straßenbauarbeiten, winterdienstliche Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen) und Z 2 (Schneezäune oder andere Vorkehrungen um Schneeverwehungen, Lawinenabgänge oder Steinschläge hintanzuhalten) leg. cit. abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Einen nicht behebbaren Schaden hat der Straßenerhalter zu vergüten. Kommt es über die Vergütung zu keiner Einigung, hat die Behörde über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 und 5 NÖ Straßengesetz sind hiebei sinngemäß anzuwenden.Sind die Arbeiten bzw. Maßnahmen nach Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Straßengesetz (Benützung um Baupläne verfassen, Vermessungsarbeiten und Bodenuntersuchungen durchführen) und Absatz 2, Ziffer eins, (Straßenbauarbeiten, winterdienstliche Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen) und Ziffer 2, (Schneezäune oder andere Vorkehrungen um Schneeverwehungen, Lawinenabgänge oder Steinschläge hintanzuhalten) leg. cit. abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Einen nicht behebbaren Schaden hat der Straßenerhalter zu vergüten. Kommt es über die Vergütung zu keiner Einigung, hat die Behörde über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden. Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 4 und 5 NÖ Straßengesetz sind hiebei sinngemäß anzuwenden. Die auf das Verfahren nach § 14 Abs. 4 NÖ Straßengesetz sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 11 Abs. 5 NÖ Straßengesetz sieht vor, dass binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides sowohl der Enteignete als auch der Straßenerhalter beim Landesgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Entscheidung der Landesregierung, in sinngemäßer Anwendung auf den gegenständlichen Fall, des Bürgermeisters, außer Kraft.Die auf das Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 4, NÖ Straßengesetz sinngemäß anzuwendende Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, NÖ Straßengesetz sieht vor, dass binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides sowohl der Enteignete als auch der Straßenerhalter beim Landesgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Entscheidung der Landesregierung, in sinngemäßer Anwendung auf den gegenständlichen Fall, des Bürgermeisters, außer Kraft. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 und 5 NÖ Straßengesetz als Eigentumseingriffe regelnde Bestimmungen sehen dies so vor, weil nach der Rechtsprechung des VfGH (Hinweis B VfGH 30.10.1989, B 1066/89) eine Enteignung durch Verwaltungsbehörden zulässig ist, wobei über Entschädigungsansprüche zunächst Verwaltungsbehörden entscheiden dürfen, wenn eine sukzessive Gerichtszuständigkeit vorgesehen ist (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0214). Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 4 und 5 NÖ Straßengesetz als Eigentumseingriffe regelnde Bestimmungen sehen dies so vor, weil nach der Rechtsprechung des VfGH (Hinweis B VfGH 30.10.1989, B 1066/89) eine Enteignung durch Verwaltungsbehörden zulässig ist, wobei über Entschädigungsansprüche zunächst Verwaltungsbehörden entscheiden dürfen, wenn eine sukzessive Gerichtszuständigkeit vorgesehen ist (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0214). Gemäß 14 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 5 NÖ Straßengesetz ist eine Beschwerde gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigung demnach nicht vorgesehen. Dafür besteht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Liegt nämlich eine Entscheidung iSd § 14 Abs. 4 NÖ Straßengesetz vor, ist nach § 14 Abs. 4 letzter Satz iVm § 11 Abs. 5 NÖ Straßengesetz die sukzessive Gerichtszuständigkeit gegeben und sind die ordentlichen Gerichte – konkret das örtlich zuständige Landesgericht – anzurufen, was für diesen Fall die einzige Rechtsschutzmöglichkeit darstellt (vgl. VwGH 26.03.2015, 2013/07/0263). Gemäß 14 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NÖ Straßengesetz ist eine Beschwerde gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigung demnach nicht vorgesehen. Dafür besteht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Liegt nämlich eine Entscheidung iSd , Paragraph 14, Absatz 4, NÖ Straßengesetz vor, ist nach Paragraph 14, Absatz 4, letzter Satz in Verbindung mit , Paragraph 11, Absatz 5, NÖ Straßengesetz die sukzessive Gerichtszuständigkeit gegeben und sind die ordentlichen Gerichte – konkret das örtlich zuständige Landesgericht – anzurufen, was für diesen Fall die einzige Rechtsschutzmöglichkeit darstellt vergleiche VwGH 26.03.2015, 2013/07/0263). Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist wegen Fehlens einer über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG unzulässig, weil die hier aufgeworfenen Rechtsfragen (sukzessive Gerichtszuständigkeit) anhand der in dieser Entscheidung verwiesenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vollständig beantwortet werden konnten. Die ordentliche Revision ist wegen Fehlens einer über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG unzulässig, weil die hier aufgeworfenen Rechtsfragen (sukzessive Gerichtszuständigkeit) anhand der in dieser Entscheidung verwiesenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vollständig beantwortet werden konnten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.638.001.2018