RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.10.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1791/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 17.07.2018, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) wurde bei der Staatsanwaltschaft *** mit Schreiben vom 27.11.2017, GZ. ***, angezeigt, dass die Beschwerdeführerin am 12.10.2017 im Verfahren betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung falsche Angaben getätigt habe. So sei entgegen ihrer niederschriftlich festgehaltenen Aussagen das Verfahren bezüglich ihrer Antragstellung auf frühzeitige Auszahlung der Pensionsvorsorge bereits abgeschlossen gewesen. Ihr sei am 04.10.2017 ein Betrag in Höhe von € 32.263,69 überwiesen worden und habe sie am 10.10.2017 zwei Abhebungen in der Höhe von € 10.000,- getätigt. Am 12.10.2017 habe ihr Kontoguthaben € 11.139,77 betragen. Daher bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin durch Angabe falscher Tatsachen bzw. Verschweigen der bereits erhaltenen Anweisung, Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz erschleichen habe wollen. Seitens der Staatsanwaltschaft *** wurde mit Schreiben vom 19.01.2018, GZ. ***, mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen § 15 StGB iVm §§ 146 und 289 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, weil kein Vorsatz erweislich sei. Diese Einstellung ist in Rechtskraft erwachsen.Seitens der Staatsanwaltschaft *** wurde mit Schreiben vom 19.01.2018, GZ. ***, mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 146 und 289 StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde, weil kein Vorsatz erweislich sei. Diese Einstellung ist in Rechtskraft erwachsen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde über die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 17.07.2018, GZ. *** wegen einer Übertretung des „§ 37 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz“ eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) gemäß „§ 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz“ verhängt und sie zur Zahlung eines Kostenbeitrages für das Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde über die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 17.07.2018, GZ. *** wegen einer Übertretung des „§ 37 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz“ eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) gemäß „§ 37 Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz“ verhängt und sie zur Zahlung eines Kostenbeitrages für das Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet. Die belangte Behörde führte dazu im Spruch des Straferkenntnisses aus, dass die Beschwerdeführerin am 12.10.2017 in „***, ***“ versucht habe, durch falsche Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erlangen, da diese im BMS-Verfahren angegeben habe, seit 01.06.2017 von ihrem Ersparten und mit der Unterstützung der Mutter ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, obwohl sie am 10.10.2017 insgesamt € 20.000,-- vom Konto behoben habe und per 12.10.2017 über ein Kontoguthaben von € 11.139,77 verfügt habe. Die belangte Behörde stützte ihr Straferkenntnis vor allem auf die Anzeige an die Staatsanwaltschaft *** vom 27.11.2017, GZ. ***. In ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 01.08.2018 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie nichts verschwiegen und nichts verheimlicht habe. Sie habe zwar am 12.10.2017 ein Kontoguthaben von € 11.139,77 gehabt, jedoch habe sie von diesem Geld Schulden begleichen müssen, da sie auch vom 01.
- – 12.10.2017 ihren Lebensunterhalt bestreiten habe müssen. Sie sei am 12.10.2017 der Meinung gewesen, sowieso keine Unterstützung zu bekommen, da sie ab 15.11.2017 für sechs Wochen einen Job am Christkindlmarkt gefunden und bis dahin keine Unterstützung bekommen habe. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft *** mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, wurde auf Anfrage dem Landesverwaltungsgericht NÖ durch die Staatsanwaltschaft *** am
- Oktober 2018 mitgeteilt. Erwägungen: Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: Art. 4 des Protokolls Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (
- ZPEMRK) lautet wie folgt:Artikel 4, des Protokolls Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (
- ZPEMRK) lautet wie folgt: Artikel 4 - Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
- Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
- Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
- Absatz eins, schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
- Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.
- Dieser Artikel darf nicht nach Artikel 15, der Konvention außer Kraft gesetzt werden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) lauten wie folgt: Strafbarkeit des Versuches § 15.
(1)Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.Paragraph 15,
(1)Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
(2)Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
(2)Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (Paragraph 12,), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
(3)Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. Betrug §
- Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 146, Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde §
- Wer außer in den Fällen des § 288 Abs. 3 und 4 vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 289, Wer außer in den Fällen des Paragraph 288, Absatz 3 und 4 vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten wie folgt: § 37Paragraph 37 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, wer
- durch falsche Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erlangt hat,
- der Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- der Auskunftspflicht nach Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- der Anzeigepflicht nach § 23 Abs.1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- der Anzeigepflicht nach Paragraph 23, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- der Auskunftspflicht nach § 24 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
- der Auskunftspflicht nach Paragraph 24, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2)Der Versuch nach Abs. 1 Z 1 ist strafbar.
(2)Der Versuch nach Absatz eins, Ziffer eins, ist strafbar.
(3)Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu ahnden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten wie folgt: Versuch § 8.
(1)Sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.Paragraph 8,
(1)Sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.
(2)Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […]
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; […] Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung der Aktenlage und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen: Art 4 Abs. 1 des
- ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, das mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 StPO eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art. 90 Abs. 2 B-VG getroffene Entscheidung dar, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt. Die Frage der Bindungswirkung einer solchen Einstellung ist an Hand des Prüfungsumfanges der wesentlichen tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen; dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich wurde, somit für die Staatsanwaltschaft keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt eines vorangegangen Strafverfahrens gebildet haben. (vgl. VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0083).Artikel 4, Absatz eins, des
- ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, das mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den Paragraphen 190, StPO eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Artikel 90, Absatz 2, B-VG getroffene Entscheidung dar, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt. Die Frage der Bindungswirkung einer solchen Einstellung ist an Hand des Prüfungsumfanges der wesentlichen tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen; dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich wurde, somit für die Staatsanwaltschaft keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt eines vorangegangen Strafverfahrens gebildet haben. vergleiche VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0083). Im gegenständlichen Fall ist die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft *** wegen versuchten Betruges und falscher Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde mangels Vorsatzes in Rechtskraft erwachsen. Da dieser Entscheidung der Staatsanwaltschaft ebenso wie dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis die Anzeige der belangten Behörde (Schreiben vom 27.11.2017, GZ. ***) zu Grunde lag, ist von einer Bindungswirkung des Faktums, dass die Beschwerdeführerin nicht vorsätzlich gehandelt hat, auszugehen. Die der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde vorgeworfene Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 NÖ MSG setzt jedoch vorsätzliches Verhalten voraus (vgl. § 8 Abs. 1 VStG). Mangels Vorsatzes hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Übertretung somit nicht begangen.Die der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde vorgeworfene Übertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ MSG setzt jedoch vorsätzliches Verhalten voraus vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, VStG). Mangels Vorsatzes hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Übertretung somit nicht begangen. Aus diesen Gründen war mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen, ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter eingehen zu müssen. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG verzichtet werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG verzichtet werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1791.001.2018