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{'item': 'LVwG-AV-532/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-532/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Dr. Haider als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom

  1. Mai 2018, Zl. ***, zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mit der teilweisen Einstellung staatsanwaltlicher Ermittlungen begründete Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung seiner rechtskräftig verfügten Suspendierung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass aufgrund des weiterhin verfolgten Vorwurfs des Missbrauchs der Amtsgewalt, zu dem der Beschwerdeführer geständig sei, nach wie vor deutliche Verdachtsgründe für so schwerwiegende vorgefallene Dienstpflichtverletzungen bestünden, dass von einer Gefährdung des Ansehens des Amtes bei einer Belassung des Beschwerdeführers im Dienst auszugehen sei. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Rahmen einer reinen Rechtsrüge im Wesentlichen vor, der einzig noch verfolgte und eingestandene Tatvorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt bestehe ausschließlich darin, dass er als dazu nicht befugter Mitarbeiter der IT auf einen Strafakt einer Bezirkshauptmannschaft zugegriffen und den dort aufliegenden Einzahlungsbeleg über die Strafe an den Einzahler selbst weitergeleitet habe, wodurch niemandem – auch nicht dem Ansehen des Amtes – ein Schaden entstanden sei. Bei einer weiter andauernden Suspendierung müsse er aufgrund der monatlichen Gehaltseinbusse von ca. 800 Euro demnächst Privatkonkurs anmelden. Er ersuche deshalb nach wie vor um Aufhebung der Suspendierung, da die wirklich schwerwiegenden Gründe dafür nicht mehr gegeben seien und ersuche deshalb um Rückkehr an seinen bisherigen Arbeitsplatz. Zum verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren: Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich übermittelte das Landesgericht *** am
  4. Oktober 2018 die Strafkarte sowie den Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung über die am
  5. September 2018 stattgefundene Hauptverhandlung.Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich übermittelte das Landesgericht *** am
  6. Oktober 2018 die Strafkarte sowie den Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung über die am ,
  7. September 2018 stattgefundene Hauptverhandlung. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Urteil des LG *** vom
  8. September 2018, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagsätzen verhängt. Die dieser Verurteilung konkret zugrunde liegende Tathandlung des Beschwerdeführers war vom Tatverdacht, der der rechtskräftig verfügten Suspendierung zugrunde lag, mitumfasst. Das Disziplinarverfahren dazu ist anhängig. Der Beschwerdeführer hat die Dienststelle und den Arbeitsplatz dort seit der Tatbegehung nicht gewechselt. Erwägungen: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass sich die rechtskräftig verfügte Suspendierung auf den nunmehr mit oben zitiertem Urteil vom
  9. September 2018 stützt. Er bestreitet auch nicht, dass das Disziplinarverfahren dazu anhängig ist. Gemäß § 194 Abs. 1 Z. 3 NÖ LBG ist die Suspendierung zwingend, wenn die Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet.Gemäß Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ LBG ist die Suspendierung zwingend, wenn die Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Wie sich aus dem zitierten Urteil des Beschwerdeführers zu § 302 StGB ergibt, stehen strafrechtlich mehrere amtsmissbräuchliche „***“-Abfragen fest, die weiterhin Gegenstand eines anhängigen Disziplinarverfahrens sind. Wie sich aus dem zitierten Urteil des Beschwerdeführers zu Paragraph 302, StGB ergibt, stehen strafrechtlich mehrere amtsmissbräuchliche „***“-Abfragen fest, die weiterhin Gegenstand eines anhängigen Disziplinarverfahrens sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur im Wesentlichen gleichlautenden Bundesrechtslage (§ 112 Abs. 1 Z. 3 BDG) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. (Vgl. dazu VwGH 29.11.2002, 95/09/0039). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur im Wesentlichen gleichlautenden Bundesrechtslage (Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. (Vgl. dazu VwGH 29.11.2002, 95/09/0039). Ein begründeter Verdacht liegt jedenfalls vor. Auch muss nach der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofs das im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Es liegt auf der Hand, dass der Tatvorwurf geeignet ist, eine Verletzung von Dienstpflichten des § 27 NÖ LBG darzustellen. Es liegt auf der Hand, dass der Tatvorwurf geeignet ist, eine Verletzung von Dienstpflichten des Paragraph 27, NÖ LBG darzustellen. Wird eine Suspendierung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen gestützt, so genügt es, dass sie durch eine (schwerwiegende) gerechtfertigt ist (dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (
  10. Auflage), S. 510 mwN). Im vorliegenden Fall werden zwar die meisten der zum Zeitpunkt der Suspendierung verfolgten Straftatbestände aktuell nicht mehr verfolgt, jedoch ist der nunmehr rechtskräftig verurteilte Tatvorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt davon unberührt. Der Beschwerdeführer hat dazu unbestritten seine berufsnotwendigen Zugriffsrechte auf die IT des Dienstgebers benutzt. Auch liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe, wie Verjährung, Bagatellcharakter oder bereits diagnostizierte Schuldunfähigkeit vor (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (
  11. Auflage), S. 509). Ein offenkundiger Einstellungsgrund liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes: Die Suspendierung beinhaltet einen Präventionsgedanken: Der Beamte soll an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gehindert werden. Auch schwere Störungen des Betriebsklimas werden vom Präventionsziel erfasst (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (
  12. Auflage), S. 510). Infolge der möglicherweise länger anhaltenden Dauer des dem verdächtigten Beamten vorgeworfenen Fehlverhaltens kann überdies Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden (Vgl. dazu VwGH 26.06.2012, 2011/09/0197). Während es bei der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an weiteren Dienstpflichtverletzungen zu hindern, so scheint die Zielrichtung bei der Suspendierung zur Wahrung des „Ansehens des Amtes“ eine andere zu sein, es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung – in welcher Hinsicht auch immer – von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist. (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (
  13. Auflage), S. 515 f). Ohne jeden Zweifel würde bei der Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Dienststelle entstehen, wenn Beamte über einen längeren Zeitraum die dienstlichen Einrichtungen nicht nur für ihre dienstliche Tätigkeit verwenden. So hat der Verwaltungsgerichthof wiederholt das Ansehen des Amtes durch die weitere Belassung des Beamten im Dienst in jenen Fällen als gefährdet angesehen, wo die zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung sachgleich den Verdacht eines gerichtlich strafbaren Delikts, welches, wie im vorliegen Fall, unter Ausnutzung einer Amtsstellung begangen wurde, darstellt (VwGH vom 19.09.2001, Zl. 99/09/0226, vom 29.04.2004, Zl. 2001/09/0086, zuletzt für den Fall des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB: VwGH 06.09.2016, Ra 2016/09/0089). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass trotz dem der Suspendierung innewohnenden Präventionsgedanken das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht zu den Voraussetzungen für eine Suspendierung gehört (VwGH vom 19.04.2007, Zl. 2005/09/0124).Während es bei der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an weiteren Dienstpflichtverletzungen zu hindern, so scheint die Zielrichtung bei der Suspendierung zur Wahrung des „Ansehens des Amtes“ eine andere zu sein, es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung – in welcher Hinsicht auch immer – von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist. (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (
  14. Auflage), S. 515 f). Ohne jeden Zweifel würde bei der Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Dienststelle entstehen, wenn Beamte über einen längeren Zeitraum die dienstlichen Einrichtungen nicht nur für ihre dienstliche Tätigkeit verwenden. So hat der Verwaltungsgerichthof wiederholt das Ansehen des Amtes durch die weitere Belassung des Beamten im Dienst in jenen Fällen als gefährdet angesehen, wo die zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung sachgleich den Verdacht eines gerichtlich strafbaren Delikts, welches, wie im vorliegen Fall, unter Ausnutzung einer Amtsstellung begangen wurde, darstellt (VwGH vom 19.09.2001, Zl. 99/09/0226, vom 29.04.2004, Zl. 2001/09/0086, zuletzt für den Fall des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB: VwGH 06.09.2016, , Ra 2016/09/0089). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass trotz dem der Suspendierung innewohnenden Präventionsgedanken das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht zu den Voraussetzungen für eine Suspendierung gehört (VwGH vom 19.04.2007, Zl. 2005/09/0124). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Gründe für die ausgesprochene Suspendierung weggefallen wären. Wenn der Beschwerdeführer auf die ihn existenziell bedrohende Kürzung seiner Bezüge verweist, kann er damit den vorstehenden Erwägungen schon deshalb nichts entgegensetzen, weil die Kürzung der Bezüge lediglich eine vorläufige Maßnahme ist (zuletzt VwGH 13.11.2008, AW 2008/09/0109), die gemäß § 194 Abs. 4 NÖ LBG in bestimmten Fällen zur nachträglichen Anweisung der einbehaltenen Bezugsteile führt.Wenn der Beschwerdeführer auf die ihn existenziell bedrohende Kürzung seiner Bezüge verweist, kann er damit den vorstehenden Erwägungen schon deshalb nichts entgegensetzen, weil die Kürzung der Bezüge lediglich eine vorläufige Maßnahme ist (zuletzt VwGH 13.11.2008, AW 2008/09/0109), die gemäß Paragraph 194, Absatz 4, NÖ LBG in bestimmten Fällen zur nachträglichen Anweisung der einbehaltenen Bezugsteile führt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Der Sachverhalt steht unbestritten fest, eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde weder beantragt noch ist sie aus Sicht des Art 6 EMRK geboten (siehe VwGH 6.3.2008, 2007/09/0142).Der Sachverhalt steht unbestritten fest, eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde weder beantragt noch ist sie aus Sicht des Artikel 6, EMRK geboten (siehe VwGH 6.3.2008, 2007/09/0142). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.532.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.