RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-287/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A und der B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6. Dezember 2017, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß §25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß §25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6.12.2017, Zl. ***, wurde der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 für eine Gartenhütte samt überdachtem Lagerplatz auf dem als Grünland gewidmeten Grundstück Nr. ***, KG ***, keine Folge gegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6.12.2017, Zl. ***, wurde der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 für eine Gartenhütte samt überdachtem Lagerplatz auf dem als Grünland gewidmeten Grundstück Nr. ***, KG ***, keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der anzuwendenden Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass das gegenständliche Bauwerk in der Widmungsart Grünland-Landwirtschaft situiert sei und daher der Tatbestand des ersten Absatzes des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 nicht anwendbar sei. Die Frage, ob eine Baubewilligung für das Bauwerk erteilt worden sei, sei im ebenso anhängigen Abbruchverfahren verneint worden. Der zweite Fall des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 sei zwar grundsätzlich auch für Gebäude, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides im Grünland liegen, anwendbar, jedoch setze dieser Tatbestand weiters voraus, dass eine auf Widerruf erteilte Baubewilligung (§ 71 BO für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 oder § 108a BO für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883) erteilt worden sei. Da, wie dem Verwaltungsgeschehen und den Ausführungen der Berufungswerber selbst entnehmbar, eine solche Baubewilligung auf Widerruf nicht vorliege, sei auch der zweite Fall des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 nicht anwendbar. Die Einwände bezüglich des Vorliegens einer „unbilligen Härte“ würden auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 2 VVG abzielen, welcher jedoch weder im Abbruchverfahren noch im Verfahren nach § 70 Abs. 6 NÖ BO anzuwenden sei. Ebensowenig komme eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmung des § 31 VStG in Frage. Zur monierten Verfassungswidrigkeit des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 betreffend die Einschränkung auf Gebäude im Bauland wurde ausgeführt, dass diese Bestimmung in beiden geregelten Fällen (Gebäude im Bauland sowie Gebäude mit Widerrufsbewilligung) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung voraussetze. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei daher im Gegensatz zu den vom VfGH aufgehobenen Amnestiebestimmungen des § 113 Abs. 2a und 2b NÖ BO 1976 nicht gegeben. Das Verbot der Doppelbestrafung betreffe nur Verwaltungsstrafen und Justizstrafen, nicht aber andere Sanktionen wie baupolizeiliche Abbruchaufträge. Wie sich aus dem Kaufvertrag ergebe, sei den Berufungswerbern schon beim Kauf der Liegenschaft im Jahr 2001 bewusst gewesen, dass ein Abbruchauftrag erteilt worden sei und dieser im schlechtesten Fall von der Berufungsbehörde bestätigt werden könnte. Schließlich sei die Höhe der Abbruchkosten kein sachgerechter Gesichtspunkt im Verfahren nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der anzuwendenden Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass das gegenständliche Bauwerk in der Widmungsart Grünland-Landwirtschaft situiert sei und daher der Tatbestand des ersten Absatzes des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 nicht anwendbar sei. Die Frage, ob eine Baubewilligung für das Bauwerk erteilt worden sei, sei im ebenso anhängigen Abbruchverfahren verneint worden. Der zweite Fall des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 sei zwar grundsätzlich auch für Gebäude, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides im Grünland liegen, anwendbar, jedoch setze dieser Tatbestand weiters voraus, dass eine auf Widerruf erteilte Baubewilligung (Paragraph 71, BO für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, oder Paragraph 108 a, BO für NÖ, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1883,) erteilt worden sei. Da, wie dem Verwaltungsgeschehen und den Ausführungen der Berufungswerber selbst entnehmbar, eine solche Baubewilligung auf Widerruf nicht vorliege, sei auch der zweite Fall des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 nicht anwendbar. Die Einwände bezüglich des Vorliegens einer „unbilligen Härte“ würden auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Paragraph 2, VVG abzielen, welcher jedoch weder im Abbruchverfahren noch im Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO anzuwenden sei. Ebensowenig komme eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmung des Paragraph 31, VStG in Frage. Zur monierten Verfassungswidrigkeit des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 betreffend die Einschränkung auf Gebäude im Bauland wurde ausgeführt, dass diese Bestimmung in beiden geregelten Fällen (Gebäude im Bauland sowie Gebäude mit Widerrufsbewilligung) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung voraussetze. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei daher im Gegensatz zu den vom VfGH aufgehobenen Amnestiebestimmungen des Paragraph 113, Absatz 2 a und 2 b NÖ BO 1976 nicht gegeben. Das Verbot der Doppelbestrafung betreffe nur Verwaltungsstrafen und Justizstrafen, nicht aber andere Sanktionen wie baupolizeiliche Abbruchaufträge. Wie sich aus dem Kaufvertrag ergebe, sei den Berufungswerbern schon beim Kauf der Liegenschaft im Jahr 2001 bewusst gewesen, dass ein Abbruchauftrag erteilt worden sei und dieser im schlechtesten Fall von der Berufungsbehörde bestätigt werden könnte. Schließlich sei die Höhe der Abbruchkosten kein sachgerechter Gesichtspunkt im Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht NÖ wolle allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben oder dahingehend abändern, dass dem Feststellungsantrag stattgegeben werde, allenfalls den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Im übrigen wurde angeregt, die Verfassungsmäßigkeit der §§ 35 und § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 prüfen zu lassen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht NÖ wolle allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben oder dahingehend abändern, dass dem Feststellungsantrag stattgegeben werde, allenfalls den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Im übrigen wurde angeregt, die Verfassungsmäßigkeit der Paragraphen 35 und Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 prüfen zu lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Objekt von den Rechtsvorgängern errichtet worden sei und diese davon überzeugt gewesen seien, dass hiefür (als Nebengebäude zum Hauptgebäude) keine gesonderte Bewilligung einzuholen sei. Neben weiteren Ausführungen, die auf das Abbruchverfahren (siehe dazu LVwG-AV-289/001-2018) abzielen und womit die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bestritten wird, wurde moniert, dass die baubehördliche Beanstandung in Form des Abbruchbescheides nicht rechtskräftig sei. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 würden vorliegen. Die Einschränkung des ersten Absatzes auf Gebäude im Bauland sei zu eng und aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Dies resultiere schon daraus, dass vor rund 30 Jahren in *** großflächige Umwidmungen von (ehemals) Bauland in Grünland stattgefunden hätten und könne schon aus Gleichheitsgründen die Anwendung der Bestimmung nicht davon abhängen, ob ein Bauwerk, welches niemals eine Baubewilligung aufgewiesen habe, ehemals im Bauland gestanden habe oder nicht. Es komme es lediglich auf die Vermeidung unbilliger Härten an. Schließlich sei auch nicht wesentlich, ob eine schriftliche Ausfertigung im Akt aufgefunden werde könne. Im angefochtenen Bescheid fehle auch eine Belehrung über die Möglichkeit einer Antragstellung zur nachträglichen Bewilligung. Die seit langem bestehenden Gebäude würden das Widmungskonzept nicht stören. Das Fehlen der Baubewilligung könne den Beschwerdeführern nicht angelastet werden, sodass die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Vermeidung unbilliger Härten angezeigt sei. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Vernichtung des Bestandes. Nach weiteren Vorbringen bezüglich mangelnder Interessenabwägung, der Rechtslage in anderen Bundesländern, Vergleichen zum Kriminalstrafrecht, Verletzung des Eigentumsrechtes durch Anordnung des Abbruches sowie Erwerberhaftung wurde abschließend nochmals ausführlich die unbillige Härte eines Abbruchauftrages als Rechtfertigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 moniert. Die Bauwerke seien nicht von den derzeitigen Eigentümern errichtet worden und könne ihnen daher eine rechtswidrige und schuldhafte Errichtung trotz Kenntnis von der fehlenden Baubewilligung nicht vorgeworfen werden. Es würden somit Ermittlungen darüber fehlen, wer das oder die gegenständliche(
- n)Bauwerke konsenslos errichtet habe und ob das Bauwerk noch an der damaligen Errichtungsstelle existiere. Bei ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführer das Bauwerk nicht selbst errichtet hätten, dieses bereits seit mehr als 40 Jahren an derselben Stelle existiere und den Beschwerdeführern wie auch ihren Rechtsvorgängern die seinerzeitige konsenslose Errichtung nicht vorwerfbar sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Objekt von den Rechtsvorgängern errichtet worden sei und diese davon überzeugt gewesen seien, dass hiefür (als Nebengebäude zum Hauptgebäude) keine gesonderte Bewilligung einzuholen sei. Neben weiteren Ausführungen, die auf das Abbruchverfahren (siehe dazu LVwG-AV-289/001-2018) abzielen und womit die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bestritten wird, wurde moniert, dass die baubehördliche Beanstandung in Form des Abbruchbescheides nicht rechtskräftig sei. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 würden vorliegen. Die Einschränkung des ersten Absatzes auf Gebäude im Bauland sei zu eng und aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Dies resultiere schon daraus, dass vor rund 30 Jahren in *** großflächige Umwidmungen von (ehemals) Bauland in Grünland stattgefunden hätten und könne schon aus Gleichheitsgründen die Anwendung der Bestimmung nicht davon abhängen, ob ein Bauwerk, welches niemals eine Baubewilligung aufgewiesen habe, ehemals im Bauland gestanden habe oder nicht. Es komme es lediglich auf die Vermeidung unbilliger Härten an. Schließlich sei auch nicht wesentlich, ob eine schriftliche Ausfertigung im Akt aufgefunden werde könne. Im angefochtenen Bescheid fehle auch eine Belehrung über die Möglichkeit einer Antragstellung zur nachträglichen Bewilligung. Die seit langem bestehenden Gebäude würden das Widmungskonzept nicht stören. Das Fehlen der Baubewilligung könne den Beschwerdeführern nicht angelastet werden, sodass die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Vermeidung unbilliger Härten angezeigt sei. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Vernichtung des Bestandes. Nach weiteren Vorbringen bezüglich mangelnder Interessenabwägung, der Rechtslage in anderen Bundesländern, Vergleichen zum Kriminalstrafrecht, Verletzung des Eigentumsrechtes durch Anordnung des Abbruches sowie Erwerberhaftung wurde abschließend nochmals ausführlich die unbillige Härte eines Abbruchauftrages als Rechtfertigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 moniert. Die Bauwerke seien nicht von den derzeitigen Eigentümern errichtet worden und könne ihnen daher eine rechtswidrige und schuldhafte Errichtung trotz Kenntnis von der fehlenden Baubewilligung nicht vorgeworfen werden. Es würden somit Ermittlungen darüber fehlen, wer das oder die gegenständliche(
- n)Bauwerke konsenslos errichtet habe und ob das Bauwerk noch an der damaligen Errichtungsstelle existiere. Bei ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführer das Bauwerk nicht selbst errichtet hätten, dieses bereits seit mehr als 40 Jahren an derselben Stelle existiere und den Beschwerdeführern wie auch ihren Rechtsvorgängern die seinerzeitige konsenslose Errichtung nicht vorwerfbar sei. Auf Grund des Akteninhaltes ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 29.1.2001, Zl. *** wurde der Abbruchauftrag für ein Flugdach für Holz und Gartengeräte im Ausmaß von 9,90 x 6,40 m mit einer Gebäudehöhe von 2,0 auf 2,5 m, mit einem eternitgedeckten Satteldach eingedeckt, ebenerdig in den Hang gebaut mit einer in das Flugdach integrierten, vierseitig ummauerten, in Massivbauweise hergestellten Gerätekammer im Ausmaß von 3,80 x 2,70 m, von der hinteren Grundstücksgrenze ca. 8,0 m entfernt, im Grünland mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt. Dieser Bescheid wurde von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom 6. Dezember 2017, Zl. *** sowie vom Landesverwaltungsgericht NÖ mit Erkenntnis zur Zl. LVwG-289/001-2018, bestätigt. In ihrer Berufung gegen den Abbruchauftrag führten die Voreigentümer der nunmehrigen Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Objekt im Jahr 1974 im Grünland errichtet worden sei, da am gewidmeten Bauland die Errichtung durch die starke Neigung des Grundes nur schwer möglich gewesen sei. Für das Holz zur Beheizung des Hauses sei ein Lagerplatz mit Abdeckung erforderlich. Dies würde am Baugrund die Berufungswerber und die Anrainer stören und das Landschaftsbild beeinträchtigen. Mit Antrag vom 28. November 2016 begehrten die Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 für die Gartenhütte samt überdachtem Lagerplatz auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist teilweise als Bauland-Wohngebiet und teilweise als Grünland-Landwirtschaft gewidmet, wobei das verfahrensgegenständliche Objekt in dem als Grünland gewidmeten Teil situiert ist. Mit Antrag vom 28. November 2016 begehrten die Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 für die Gartenhütte samt überdachtem Lagerplatz auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist teilweise als Bauland-Wohngebiet und teilweise als Grünland-Landwirtschaft gewidmet, wobei das verfahrensgegenständliche Objekt in dem als Grünland gewidmeten Teil situiert ist. Auf dieser Liegenschaft wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 1. September 1970 die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Kleingarage erteilt. Mit Bescheid vom 12.7.1982 wurde für dieses Einfamilienhaus mit eingebauter Kleingarage die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung erteilt. Mit Bescheid vom 20.4.2015 bewilligte die Baubehörde den Umbau des Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus durch Ausbau des Dachgeschoßes. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 19.6.2001 wurde das Grundstück auf die nunmehrigen Beschwerdeführer übertragen. In der Beilage zu diesem Antrag wird ausgeführt, dass aus dem Bauakt zur Errichtung des Wohnhauses auf dieser Liegenschaft nicht ersichtlich sei, dass es eine gesonderte Bau- und Benützungsbewilligung für das gleichzeitig ab 1970 errichtete Gartenhäuschen samt daran angeschlossenen überdachten Lagerplatz gegeben habe. Die damaligen Eigentümer seien davon überzeugt gewesen, dass dieses Nebengebäude von der vorhandenen Bau- und Benützungsbewilligung für das Hauptgebäude umfasst gewesen sei bzw. keine gesonderte Bewilligung einzuholen sei. Das Nebengebäude sei zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden und verletzte dieses auch keine Nachbarrechte. Es füge sich zudem harmonisch in die Landschaft ein. Den Rechtsvorgängern sei ihre Unwissenheit nicht anlastbar und stelle die nunmehr beabsichtigte Erlassung eines Abbruchbescheides eine unbillige Härte dar. Die Baubehörde I. Instanz wies den Antrag mit Bescheid vom 09.02.2017 wegen Widerspruchs zu § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 ab, da sich das Bauwerk im Grünland mit der Widmung Land- und Forstwirtschaft und nicht im Bauland befinde sowie für dieses Bauwerk kein Bescheid (Baubewilligung auf Widerruf) vorliege, der die Rechtsgrundlage für einen derartigen Feststellungsbescheid bilden würde. Zudem liege eine baubehördliche Beanstandung in Form eines Abbruchauftrages vom 29.01.2001 vor. Die Baubehörde römisch eins. Instanz wies den Antrag mit Bescheid vom 09.02.2017 wegen Widerspruchs zu Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 ab, da sich das Bauwerk im Grünland mit der Widmung Land- und Forstwirtschaft und nicht im Bauland befinde sowie für dieses Bauwerk kein Bescheid (Baubewilligung auf Widerruf) vorliege, der die Rechtsgrundlage für einen derartigen Feststellungsbescheid bilden würde. Zudem liege eine baubehördliche Beanstandung in Form eines Abbruchauftrages vom 29.01.2001 vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6. Dezember 2017, Zl. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass sich jener Grundstücksteil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, auf welchem das verfahrensgegenständliche Objekt situiert ist, im Grünland befindet und für diese Baulichkeit, für welche der Feststellungsbescheid beantragt wurde, keine Baubewilligung erteilt wurde. Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht in erster Linie auf Grund des schlüssigen und vollständigen Verwaltungsaktes. In diesem befinden sich neben den erteilten Baubewilligungen auch Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan, woraus die Lage des abzubrechenden Objektes und die dort geltende Grünlandwidmung ersichtlich ist. Eine Baubewilligung für das abzubrechende Objekt liegt in dem seit dem Jahr 1970 vollständig geführten Akt nicht auf. Ebenso ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den Angaben der Voreigentümer bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführer. Die Voreigentümer der Beschwerdeführer führten in ihrer Berufung selbst an, das Objekt im Grünland errichtet zu haben und wird auch von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht, dass der betroffene Grundstücksteil jemals im Bauland gelegen wäre. Sie berufen sich ganz allgemein auf in der Vergangenheit durchgeführte Umwidmungen in ***. Darüber hinaus war in der Berufung gegen den Abbruchauftrag angekündigt worden, nachträglich eine Baubewilligung erwirken zu wollen. Ein derartiges Ansuchen wurde jedoch nicht gestellt. Während sich an Hand des Verfahrensaktes schlüssig das Nichtvorliegen einer Baubewilligung ableiten lässt, haben die Beschwerdeführer demgegenüber keine Beweismittel dargetan, um diese Feststellungen zu widerlegen. Ganz im Gegenteil gehen sie selbst davon aus, dass ihre Rechtsvorgänger keine entsprechende Genehmigung erwirkt haben und bis dato keine solche vorliegt. Das Nichtvorliegen einer Bewilligung kann daher ebenso wie die Grünlandwidmung als unstrittig angesehen werden. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 ist das Verfahren nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF vor dieser am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Die folgenden Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich somit auf die Fassung vor der Novelle LGBl. 50/2017.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, ist das Verfahren nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor dieser am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Die folgenden Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich somit auf die Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017,. Gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 gilt, hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 gilt, hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.Weiters ist Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des Paragraph 71, der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, oder des Paragraph 108 a, der Bauordnung für NÖ, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1883,, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft. § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 sieht in seinem ersten Satz als Tatbestandsvoraussetzung unmissverständlich „ein Gebäude im Bauland“ vor. Im gegenständlichen Fall ist das Grundstück in jenem Bereich, auf welchem sich das Gebäude befindet, für welches der Feststellungsbescheid begehrt wird, unstrittig als Grünland gewidmet und war es dies laut Berufungsvorbringen der Rechtsvorgängerin betreffend Abbruchauftrag auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit. Zumal darüber hinaus die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung sowohl für die belangte Behörde wie auch für das erkennende Gericht heranzuziehen war bzw. ist, wäre es rechtlich ohne Belang, ob das Grundstück in früheren Zeiten einmal eine Baulandwidmung aufwies. Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 sieht in seinem ersten Satz als Tatbestandsvoraussetzung unmissverständlich „ein Gebäude im Bauland“ vor. Im gegenständlichen Fall ist das Grundstück in jenem Bereich, auf welchem sich das Gebäude befindet, für welches der Feststellungsbescheid begehrt wird, unstrittig als Grünland gewidmet und war es dies laut Berufungsvorbringen der Rechtsvorgängerin betreffend Abbruchauftrag auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit. Zumal darüber hinaus die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung sowohl für die belangte Behörde wie auch für das erkennende Gericht heranzuziehen war bzw. ist, wäre es rechtlich ohne Belang, ob das Grundstück in früheren Zeiten einmal eine Baulandwidmung aufwies. Im Übrigen wurde eine frühere Baulandwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstücksteiles von den Beschwerdeführern auch nie behauptet. Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass es für den beantragten Feststellungsbescheid zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung an der Tatbestandsvoraussetzung einer Baulandwidmung gemangelt hat, sodass der erste Fall des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 jedenfalls nicht zur Anwendung gelangen kann. Im Übrigen wurde eine frühere Baulandwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstücksteiles von den Beschwerdeführern auch nie behauptet. Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass es für den beantragten Feststellungsbescheid zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung an der Tatbestandsvoraussetzung einer Baulandwidmung gemangelt hat, sodass der erste Fall des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 jedenfalls nicht zur Anwendung gelangen kann. Soweit die Beschwerdeführer diesbezüglich eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung erblicken, ist ihnen entgegenzuhalten, dass seitens des erkennenden Gerichts eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen ist, wenn der Gesetzgeber Regelungen ausschließlich für den Baulandbereich trifft. So ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur beispielsweise eine Normierung zwecks Wahrung der Nachbarrechte typischerweise für diesen Bereich erforderlich, nicht hingegen für das Grünland (VwGH 14.10.2005, 2004/05/0173). Des weiteren ist diese Regelung vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Errichtung von Bauwerken im Grünland ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0124), sodass es eine nachvollziehbare Intention des Gesetzgebers darstellt, dass eben hier keine „Amnestie“ für konsenslose Abweichungen von einer erteilten Baubewilligung (welche im gegenständlichen Fall darüber hinaus nicht vorliegt) greifen solle. Schließlich kann auch dem Gesetzgeber unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführer kein „Versehen“ unterstellt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Amnestiebestimmung könne aus Gleichheitsgründen nur für alle bewilligungslos errichteten Gebäude zur Verfügung stehen, kann wohl nur als Schutzbehauptung anzusehen sein, würde dies doch sämtliche Bewilligungstatbestände wie auch die Bestimmungen für baupolizeiliche Verfahren der NÖ Bauordnung ad absurdum führen. Wenn vorgebracht wird, dass eine Gesetzesauslegung, wonach die Bestimmung nur auf Gebäude anzuwenden sei, die im Zeitpunkt der Erlassung eines Feststellungsbescheides im Bauland liegen, der Ratio der Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 widerstrebe, so verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage insofern, als der Gesetzgeber bewusst eine Unterscheidung zwischen dem ersten und dem zweiten Fall dieser Bestimmung getroffen hat. Laut Kienastberger/Stellner-Bichler, Praxiskommentar zum NÖ Baurecht, gilt die Variante des zweiten Falles – im Gegensatz zum 1. Fall – auch im Grünland (…) Schon auf Grund der völlig unterschiedlichen Sachverhalte sind jedoch die Voraussetzungen der Lage im Bauland, (…) nicht (sinngemäß) anzuwenden.Wenn vorgebracht wird, dass eine Gesetzesauslegung, wonach die Bestimmung nur auf Gebäude anzuwenden sei, die im Zeitpunkt der Erlassung eines Feststellungsbescheides im Bauland liegen, der Ratio der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 widerstrebe, so verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage insofern, als der Gesetzgeber bewusst eine Unterscheidung zwischen dem ersten und dem zweiten Fall dieser Bestimmung getroffen hat. Laut Kienastberger/Stellner-Bichler, Praxiskommentar zum NÖ Baurecht, gilt die Variante des zweiten Falles – im Gegensatz zum 1. Fall – auch im Grünland (…) Schon auf Grund der völlig unterschiedlichen Sachverhalte sind jedoch die Voraussetzungen der Lage im Bauland, (…) nicht (sinngemäß) anzuwenden. Mangels Vorliegen einer ursprünglichen Baubewilligung kann daher das Tatbestandselement einer Nichtbeanstandung im konkreten Fall dahingestellt bleiben. Zur Behauptung der Beschwerdeführer, es könne nicht auf eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides im Akt ankommen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Baubewilligung zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen muss (siehe § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996, § 118 Abs. 3 NÖ BO 1976 bzw. 1969). Allfällige mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen die erforderliche schriftliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (vgl. VwGH vom 18.11.2014, Zl. 2013/05/0176). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer verfolgt eine derartige Bewilligung nicht allein den Zweck, einen neuerlichen Antrag in derselben Sache wegen res iudicata zurückzuweisen, sondern belegt eine Baubewilligung die Prüfung des Bauvorhabens auf dessen Gesetzmäßigkeit. Weshalb im angefochtenen Bescheid eine Belehrung der Antragsteller über eine Antragstellung zur Erteilung einer nachträglichen Bewilligung unabhängig von den Erfolgsaussichten hätte erfolgen sollen, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht; mangelt es doch diesbezüglich an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.Mangels Vorliegen einer ursprünglichen Baubewilligung kann daher das Tatbestandselement einer Nichtbeanstandung im konkreten Fall dahingestellt bleiben. Zur Behauptung der Beschwerdeführer, es könne nicht auf eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides im Akt ankommen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Baubewilligung zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen muss (siehe Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014, Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996, Paragraph 118, Absatz 3, NÖ BO 1976 bzw. 1969). Allfällige mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen die erforderliche schriftliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen vergleiche VwGH vom 18.11.2014, Zl. 2013/05/0176). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer verfolgt eine derartige Bewilligung nicht allein den Zweck, einen neuerlichen Antrag in derselben Sache wegen res iudicata zurückzuweisen, sondern belegt eine Baubewilligung die Prüfung des Bauvorhabens auf dessen Gesetzmäßigkeit. Weshalb im angefochtenen Bescheid eine Belehrung der Antragsteller über eine Antragstellung zur Erteilung einer nachträglichen Bewilligung unabhängig von den Erfolgsaussichten hätte erfolgen sollen, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht; mangelt es doch diesbezüglich an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Ebenso wie beim ersten Tatbestand ist auch im zweiten Fall des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 vorausgesetzt, dass eine – hier auf Widerruf erteilte – Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Objekt vorliegt. Eine Behauptung dahingehend, dass eine gemäß § 71 Bauordnung für Wien, LGBl. 11/1930 oder § 108a NÖ BauO 1883 auf Widerruf erteilte Baubewilligung erteilt worden sei, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und ist die Erteilung einer solchen Bewilligung bereits im Hinblick auf den Errichtungszeitpunkt zwischen 1970 und 1974 auszuschließen (im übrigen ist angesichts dieses Errichtungszeitpunktes und auf Grund des vollständigen Verfahrensaktes sowie der Judikatur bezüglich der rechtmäßigen Errichtung im Entstehungszeitpunkt im Zusammenhang mit der Grünlandwidmung auch die Annahme eines vermuteten Konsenses auszuschließen). Ebenso wie beim ersten Tatbestand ist auch im zweiten Fall des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 vorausgesetzt, dass eine – hier auf Widerruf erteilte – Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Objekt vorliegt. Eine Behauptung dahingehend, dass eine gemäß Paragraph 71, Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt 11 aus 1930, oder Paragraph 108 a, NÖ BauO 1883 auf Widerruf erteilte Baubewilligung erteilt worden sei, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und ist die Erteilung einer solchen Bewilligung bereits im Hinblick auf den Errichtungszeitpunkt zwischen 1970 und 1974 auszuschließen (im übrigen ist angesichts dieses Errichtungszeitpunktes und auf Grund des vollständigen Verfahrensaktes sowie der Judikatur bezüglich der rechtmäßigen Errichtung im Entstehungszeitpunkt im Zusammenhang mit der Grünlandwidmung auch die Annahme eines vermuteten Konsenses auszuschließen). Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass nicht jede „unbillige Härte“ bei der Vollstreckung eines Abbruchauftrages zwangsläufig den Beschwerdeführern das Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 einräumt. Die diesbezüglichen Tatbestandsmerkmale für einen derartigen Bescheid sind in der NÖ BO 2014 klar definiert und liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. So kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob das Bauwerk von den Beschwerdeführern oder von ihren Rechtsvorgängern konsenslos errichtet wurde. Auf § 9 NÖ BO 2014 darf hingewiesen werden. Der contra legem vorgebrachten Behauptung, das Kernthema der Amnestiebestimmungen des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 betreffe „bewilligungslos errichtete Bauwerke“, ist der eindeutige Gesetzeswortlaut, welcher das Vorliegen einer ursprünglichen Baubewilligung voraussetzt, entgegenzuhalten.Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass nicht jede „unbillige Härte“ bei der Vollstreckung eines Abbruchauftrages zwangsläufig den Beschwerdeführern das Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 einräumt. Die diesbezüglichen Tatbestandsmerkmale für einen derartigen Bescheid sind in der NÖ BO 2014 klar definiert und liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. So kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob das Bauwerk von den Beschwerdeführern oder von ihren Rechtsvorgängern konsenslos errichtet wurde. Auf Paragraph 9, NÖ BO 2014 darf hingewiesen werden. Der contra legem vorgebrachten Behauptung, das Kernthema der Amnestiebestimmungen des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 betreffe „bewilligungslos errichtete Bauwerke“, ist der eindeutige Gesetzeswortlaut, welcher das Vorliegen einer ursprünglichen Baubewilligung voraussetzt, entgegenzuhalten. Zusammenfassend kommt also der erste Tatbestand des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 bereits auf Grund der Grünlandwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstücksteiles nicht in Betracht, hinsichtlich des zweiten Anwendungsfalles mangelt es unstrittig an einer auf Widerruf erteilten Baubewilligung, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Zusammenfassend kommt also der erste Tatbestand des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 bereits auf Grund der Grünlandwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstücksteiles nicht in Betracht, hinsichtlich des zweiten Anwendungsfalles mangelt es unstrittig an einer auf Widerruf erteilten Baubewilligung, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Rechtslage und der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Rechtslage und der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.287.001.2018