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LVwG-AV-289/001-2018

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 17§ 70§ 4§ 14§ 15§ 35§ 20§ 94§ 66§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-289/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs.

1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichts- verfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom

  1. Dezember 2017, Zl. *** mit der Maßgabe bestätigt, dass der Abbruch binnen sechs Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung durchzuführen ist.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes. Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes. Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6.12.2017, Zl. ***, wurde der Berufung gegen einen Abbruchbescheid keine Folge gegeben. Vom Abbruch betroffen sind ein Flugdach für Holz und Gartengeräte im Ausmaß von 9,90 x 6,40 m mit einer Gebäudehöhe von 2,0 auf 2,5 m, mit einem eternitgedeckten Satteldach eingedeckt, ebenerdig in den Hang gebaut mit einer in das Flugdach integrierten, vierseitig ummauerten, in Massivbauweise hergestellten Gerätekammer im Ausmaß von 3,80 x 2,70 m, von der hinteren Grundstücksgrenze ca. 8,0 m entfernt, im Grünland mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Begründend wurde nach ausführlicher Wiedergabe des Sachverhalts und der anzuwendenden Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass nach der nunmehr anzuwendenden NÖ BO 2014 eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich sei. Nach der Aktenlage wie auch nach den Ausführungen der Berufungswerber liege kein Anhaltspunkt vor, dass hinsichtlich des im Grünland Land- und Forstwirtschaft festgestellten Bauwerks anlässlich seiner Errichtung (laut Voreigentümer 1974) oder danach eine unbefristete Baubewilligung oder eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt worden wäre. Die Einreichung eines nachträglichen Bauansuchens sei nicht erfolgt. Das Bauwerk sei sowohl zum Zeitpunkt seiner Errichtung (NÖ BO 1969) wie auch nach heutigen Bestimmungen (NÖ BO 2014) bewilligungspflichtig. Das Flugdach und die integrierte Gerätekammer würden ein mit dem Boden kraftschlüssig verbundenes Bauwerk darstellen, die Gerätekammer sei für sich als Nebengebäude zu qualifizieren. Da diese Gerätekammer eine überbaute Fläche von mehr als 10 m² aufweise, komme die Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit

§ 17Z 8 leg.cit.

nicht in Betracht, überdies sei diese Bestimmung nur auf Grundstücke im Bauland anwendbar. Da sich das Dach des Flugdaches auch über die Gerätekammer ziehe, sei von einem einheitlichen Bauwerk auszugehen. Begründend wurde nach ausführlicher Wiedergabe des Sachverhalts und der anzuwendenden Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass nach der nunmehr anzuwendenden NÖ BO 2014 eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich sei. Nach der Aktenlage wie auch nach den Ausführungen der Berufungswerber liege kein Anhaltspunkt vor, dass hinsichtlich des im Grünland Land- und Forstwirtschaft festgestellten Bauwerks anlässlich seiner Errichtung (laut Voreigentümer 1974) oder danach eine unbefristete Baubewilligung oder eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt worden wäre. Die Einreichung eines nachträglichen Bauansuchens sei nicht erfolgt. Das Bauwerk sei sowohl zum Zeitpunkt seiner Errichtung (NÖ BO 1969) wie auch nach heutigen Bestimmungen (NÖ BO 2014) bewilligungspflichtig. Das Flugdach und die integrierte Gerätekammer würden ein mit dem Boden kraftschlüssig verbundenes Bauwerk darstellen, die Gerätekammer sei für sich als Nebengebäude zu qualifizieren. Da diese Gerätekammer eine überbaute Fläche von mehr als 10 m² aufweise, komme die Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit

Paragraph 17, Ziffer 8, leg.cit. nicht in Betracht, überdies sei diese Bestimmung nur auf Grundstücke im Bauland anwendbar. Da sich das Dach des Flugdaches auch über die Gerätekammer ziehe, sei von einem einheitlichen Bauwerk auszugehen. Zur Stellungnahme der Berufungswerber, wonach das seit 1974 bestehende Nebengebäude nie beanstandet worden wäre und durch dessen Bestehen auch keine Nachbarrechte verletzt worden wären, sei auszuführen, dass das Flugdach mit integrierter Gerätekammer mit Aktenvermerk vom 30.8.1999 beanstandet worden sei. Für die Erteilung eines Abbruchauftrages sei weder eine Beanstandung noch eine Verletzung von Nachbarrechten ausschlaggebend, sondern komme es ausschließlich auf das Nichtvorliegen einer Baubewilligung an. Dass für das gegenständliche Objekt keine baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei, werde von den Berufungswerbern nicht bestritten. Das Vorliegen eines vermuteten Konsenses werde von den Berufungswerbern nicht behauptet und könne das Vorliegen im Hinblick auf den Errichtungszeitpunkt und die Vollständigkeit der Archive auch nicht vermutet werden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben oder dahingehend abändern, dass kein Abbruchauftrag erlassen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Im übrigen wurde angeregt, die Verfassungsmäßigkeit der §§ 35 und § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 prüfen zu lassen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben oder dahingehend abändern, dass kein Abbruchauftrag erlassen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Im übrigen wurde angeregt, die Verfassungsmäßigkeit der Paragraphen 35 und Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 prüfen zu lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Verwaltungsgericht auch eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Feststellungsantrages

§ 70Abs.

6 NÖ BO 2014 anhängig sei. Von den Voreigentümern sei das Objekt für die Brennholzlagerung errichtet worden und seien die Voreigentümer überzeugt gewesen, dass hiefür keine gesonderte Bewilligung einzuholen sei. Der erstinstanzliche Bescheid vom 9.12.1999 habe lediglich die Gerätekammer, nicht jedoch das Flugdach umfasst, welches somit offenbar selbst von der Baubehörde als bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben qualifiziert worden wäre. Nach Zurückverweisung an die Baubehörde I. Instanz sei der Umfang der abzubrechenden Objekte mit Bescheid vom 29.01.2001 erweitert worden. Mit Bescheid vom 25.3.1982 sei für das Wohnhaus die Benützungsbewilligung erteilt und die gegenständlichen Objekte auch später nicht beanstandet worden; es liege auch keine Verletzung von Nachbarrechten vor. Die Erlassung eines Abbruchbescheides nach 44-jährigem Bestand stelle eine unbillige Härte dar und werde dadurch ein über Jahrzehnte entwickeltes Ökosystem zerstört. Es würden Feststellungen dahingehend fehlen, dass das Objekt zur Lagerung von Brennholz für das bewilligte Wohnhaus diene und als solches unabhängig von der Situierung außerhalb von Bauland

§ 17Abs.

1 Z 16 NÖ BO 2014 der Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit unterliege. Da darin auch landwirtschaftliche Geräte wie Äxte, Keile, Motorsäge und Heckenschere gelagert würden, diene es insofern auch der Land- und Forstwirtschaft. Es würden die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides

§ 70Abs.

6 NÖ BO vorliegen. Die Einschränkung des ersten Absatzes dieser Bestimmung auf Gebäude im Bauland sei zu eng. Dies resultiere schon daraus, dass vor rund 30 Jahren in *** großflächige Umwidmungen von (ehemals) Bauland in Grünland stattgefunden hätten und könne schon aus Gleichheitsgründen die Anwendung der Bestimmung nicht davon abhängen, ob ein Bauwerk, welches niemals eine Baubewilligung aufgewiesen habe, ehemals im Bauland gestanden habe oder nicht. Neben weiteren Ausführungen zu der genannten Bestimmung wird auf Seite 6 der Beschwerde, letzter Absatz, ausgeführt, dass den Beschwerdeführern „das Fehlen einer Baubewilligung nicht angelastet“ werden könne, sodass die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Vermeidung unbilliger Härten angezeigt sei. Nach weiteren Vorbringen bezüglich mangelnder Interessenabwägung, der Rechtslage in anderen Bundesländern, Vergleichen zum Kriminalstrafrecht, Verletzung des Eigentumsrechtes sowie Erwerberhaftung wurde abschließend nochmals ausführlich die unbillige Härte moniert, dies wiederum im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014. Die Bauwerke seien nicht von den derzeitigen Eigentümern errichtet worden und könne ihnen daher eine rechtswidrige und schuldhafte Errichtung trotz Kenntnis von der fehlenden Baubewilligung nicht vorgeworfen werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Verwaltungsgericht auch eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Feststellungsantrages

Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 anhängig sei. Von den Voreigentümern sei das Objekt für die Brennholzlagerung errichtet worden und seien die Voreigentümer überzeugt gewesen, dass hiefür keine gesonderte Bewilligung einzuholen sei. Der erstinstanzliche Bescheid vom 9.12.1999 habe lediglich die Gerätekammer, nicht jedoch das Flugdach umfasst, welches somit offenbar selbst von der Baubehörde als bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben qualifiziert worden wäre. Nach Zurückverweisung an die Baubehörde römisch eins. Instanz sei der Umfang der abzubrechenden Objekte mit Bescheid vom 29.01.2001 erweitert worden. Mit Bescheid vom 25.3.1982 sei für das Wohnhaus die Benützungsbewilligung erteilt und die gegenständlichen Objekte auch später nicht beanstandet worden; es liege auch keine Verletzung von Nachbarrechten vor. Die Erlassung eines Abbruchbescheides nach 44-jährigem Bestand stelle eine unbillige Härte dar und werde dadurch ein über Jahrzehnte entwickeltes Ökosystem zerstört. Es würden Feststellungen dahingehend fehlen, dass das Objekt zur Lagerung von Brennholz für das bewilligte Wohnhaus diene und als solches unabhängig von der Situierung außerhalb von Bauland

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ BO 2014 der Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit unterliege. Da darin auch landwirtschaftliche Geräte wie Äxte, Keile, Motorsäge und Heckenschere gelagert würden, diene es insofern auch der Land- und Forstwirtschaft. Es würden die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides

Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO vorliegen. Die Einschränkung des ersten Absatzes dieser Bestimmung auf Gebäude im Bauland sei zu eng. Dies resultiere schon daraus, dass vor rund 30 Jahren in *** großflächige Umwidmungen von (ehemals) Bauland in Grünland stattgefunden hätten und könne schon aus Gleichheitsgründen die Anwendung der Bestimmung nicht davon abhängen, ob ein Bauwerk, welches niemals eine Baubewilligung aufgewiesen habe, ehemals im Bauland gestanden habe oder nicht. Neben weiteren Ausführungen zu der genannten Bestimmung wird auf Seite 6 der Beschwerde, letzter Absatz, ausgeführt, dass den Beschwerdeführern „das Fehlen einer Baubewilligung nicht angelastet“ werden könne, sodass die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Vermeidung unbilliger Härten angezeigt sei. Nach weiteren Vorbringen bezüglich mangelnder Interessenabwägung, der Rechtslage in anderen Bundesländern, Vergleichen zum Kriminalstrafrecht, Verletzung des Eigentumsrechtes sowie Erwerberhaftung wurde abschließend nochmals ausführlich die unbillige Härte moniert, dies wiederum im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO

  1. Die Bauwerke seien nicht von den derzeitigen Eigentümern errichtet worden und könne ihnen daher eine rechtswidrige und schuldhafte Errichtung trotz Kenntnis von der fehlenden Baubewilligung nicht vorgeworfen werden. Bereits auf Grund des Akteninhaltes ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Verfahrensgegenständlich sind Bauwerke auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welches teilweise als Bauland-Wohngebiet und teilweise als Grünland-Landwirtschaft gewidmet ist (laut Bestätigung vom 3.11.1985 sowie 27.2.2001). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 19.6.2001 wurde das Grundstück auf die nunmehrigen Beschwerdeführer übertragen. Auf dieser Liegenschaft wurde mit Bescheid vom
  2. September 1970 die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Kleingarage erteilt. Mit Bescheid vom 12.7.1982 wurde für das Einfamilienhaus mit eingebauter Kleingarage die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung erteilt. Mit Bescheid vom 20.4.2015 bewilligte die Baubehörde den Umbau des Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus durch Ausbau des Dachgeschoßes. Mit Bescheid vom 29.1.2001 erteilte die Baubehörde I. Instanz den Abbruchauftrag für ein Flugdach für Holz und Gartengeräte im Ausmaß von 9,90 x 6,40 m mit einer Gebäudehöhe von 2,0 auf 2,5 m, mit einem eternitgedeckten Satteldach eingedeckt, ebenerdig in den Hang gebaut mit einer in das Flugdach integrierten, vierseitig ummauerten, in Massivbauweise hergestellten Gerätekammer im Ausmaß von 3,80 x 2,70 m, von der hinteren Grundstücksgrenze ca. 8,0 m entfernt, im Grünland mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.Mit Bescheid vom 29.1.2001 erteilte die Baubehörde römisch eins. Instanz den Abbruchauftrag für ein Flugdach für Holz und Gartengeräte im Ausmaß von 9,90 x 6,40 m mit einer Gebäudehöhe von 2,0 auf 2,5 m, mit einem eternitgedeckten Satteldach eingedeckt, ebenerdig in den Hang gebaut mit einer in das Flugdach integrierten, vierseitig ummauerten, in Massivbauweise hergestellten Gerätekammer im Ausmaß von , 3,80 x 2,70 m, von der hinteren Grundstücksgrenze ca. 8,0 m entfernt, im Grünland mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. In ihrer Berufung führten die Voreigentümer der nunmehrigen Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Objekt im Jahr 1974 im Grünland errichtet worden sei, da am gewidmeten Bauland die Errichtung durch die starke Neigung des Grundes nur schwer möglich gewesen sei. Für das Holz zur Beheizung des Hauses sei ein Lagerplatz mit Abdeckung erforderlich. Dies würde am Baugrund die Berufungswerber und die Anrainer stören und das Landschaftsbild beeinträchtigen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6.12.2017 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass sich jener Grundstücksteil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, auf welchem sich das abzubrechende Objekt befindet, im Grünland befindet und für die vom Abbruch betroffenen Baulichkeiten keine Baubewilligung erteilt wurde. Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht in erster Linie auf Grund des schlüssigen und vollständigen Verwaltungsaktes. In diesem befinden sich neben den erteilten Baubewilligungen auch Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan, aus dem die Lage des abzubrechenden Objektes und die dort geltende Grünlandwidmung ersichtlich ist. Eine Baubewilligung für das abzubrechende Objekt liegt in dem seit dem Jahr 1970 vollständig geführten Akt nicht auf. Ebenso ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den Angaben der Voreigentümer bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführer. Die Voreigentümer der Beschwerdeführer führten in ihrer Berufung selbst an, das Objekt im Grünland errichtet zu haben und wird auch von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht, dass der betroffene Grundstücksteil jemals im Bauland gelegen wäre. Sie berufen sich – und dies betreffend die Anwendbarkeit des hier nicht verfahrensgegenständlichen Antrages

§ 70Abs.

6 NÖ BO 2014 – ganz allgemein auf in der Vergangenheit durchgeführte Umwidmungen in ***. Darüber hinaus war in der Berufung angekündigt worden, nachträglich eine Baubewilligung erwirken zu wollen. Ein derartiges Ansuchen wurde jedoch nicht gestellt. Während sich an Hand des Verfahrensaktes schlüssig das Nichtvorliegen einer Baubewilligung ableiten lässt, haben die Beschwerdeführer demgegenüber keine Beweismittel dargetan, um diese Feststellungen zu widerlegen. Ganz im Gegenteil gehen sie selbst davon aus, dass ihre Rechtsvorgänger keine entsprechende Genehmigung erwirkt haben und bis dato keine solche vorliegt. Das Nichtvorliegen einer Bewilligung kann daher ebenso wie die Grünlandwidmung als unstrittig angesehen werden.Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht in erster Linie auf Grund des schlüssigen und vollständigen Verwaltungsaktes. In diesem befinden sich neben den erteilten Baubewilligungen auch Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan, aus dem die Lage des abzubrechenden Objektes und die dort geltende Grünlandwidmung ersichtlich ist. Eine Baubewilligung für das abzubrechende Objekt liegt in dem seit dem Jahr 1970 vollständig geführten Akt nicht auf. Ebenso ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den Angaben der Voreigentümer bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführer. Die Voreigentümer der Beschwerdeführer führten in ihrer Berufung selbst an, das Objekt im Grünland errichtet zu haben und wird auch von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht, dass der betroffene Grundstücksteil jemals im Bauland gelegen wäre. Sie berufen sich – und dies betreffend die Anwendbarkeit des hier nicht verfahrensgegenständlichen Antrages

Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 – ganz allgemein auf in der Vergangenheit durchgeführte Umwidmungen in ***. Darüber hinaus war in der Berufung angekündigt worden, nachträglich eine Baubewilligung erwirken zu wollen. Ein derartiges Ansuchen wurde jedoch nicht gestellt. Während sich an Hand des Verfahrensaktes schlüssig das Nichtvorliegen einer Baubewilligung ableiten lässt, haben die Beschwerdeführer demgegenüber keine Beweismittel dargetan, um diese Feststellungen zu widerlegen. Ganz im Gegenteil gehen sie selbst davon aus, dass ihre Rechtsvorgänger keine entsprechende Genehmigung erwirkt haben und bis dato keine solche vorliegt. Das Nichtvorliegen einer Bewilligung kann daher ebenso wie die Grünlandwidmung als unstrittig angesehen werden. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 ist das Verfahren nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF vor dieser am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Die folgenden Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich somit auf die Fassung vor der Novelle LGBl. 50/2017.

der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, ist das Verfahren nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor dieser am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Die folgenden Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich somit auf die Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017,.

§ 4

Z 15 NÖ BO 2014 ist ein Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;

Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 ist ein Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;

§ 14

BO 2014 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:

Paragraph 14, BO 2014 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:

  1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

§ 15NÖ BO 2014 Abs.

1 sind folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

Paragraph 15, NÖ BO 2014 Absatz eins, sind folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: 1. die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Z 8;die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach Paragraph 17, Ziffer 8,;

§ 17

NÖ BO 2014 sind bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

Paragraph 17, NÖ BO 2014 sind bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

  1. die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 4 Wohnungen und bei Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs;die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 4 Wohnungen und bei Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs;
  2. die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freihalteflächen;

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennGemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn

  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.

§ 20Abs.

4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

Paragraph 20, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Eingangs ist festzuhalten, dass

ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung durch einen baupolizeilichen Auftrag die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert wird. Die Beseitigung von Baugebrechen trifft den Bauwerkseigentümer ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (z.B. VwGH vom 23.5.2002, Zl. 2001/05/0835). Gleiches hat natürlich nicht nur für Mängel, sondern auch für Konsenslosigkeit infolge Fehlens einer Baubewilligung zu gelten. Bei dem vom Abbruchauftrag betroffenen Objekt handelt es sich um Gebäude im Sinne der Definition des § 4 Z 15 NÖ BO 2014, dessen Errichtung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt. Die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 Z 1 und 17 Z 8 kommen gegenständlich schon deshalb nicht in Betracht, da das abzubrechende Objekt im Grünland liegt, während die genannten Bestimmungen ausdrücklich nur für Objekte im Bauland gelten (vgl. zur NÖ BauO 1996 VwGH 18.1.2005, 2004/05/0122). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann auch Bei dem vom Abbruchauftrag betroffenen Objekt handelt es sich um Gebäude im Sinne der Definition des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014, dessen Errichtung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt. Die Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer eins und 17 Ziffer 8, kommen gegenständlich schon deshalb nicht in Betracht, da das abzubrechende Objekt im Grünland liegt, während die genannten Bestimmungen ausdrücklich nur für Objekte im Bauland gelten vergleiche zur NÖ BauO 1996 VwGH 18.1.2005, 2004/05/0122). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann auch § 17 Z 16 nicht herangezogen werden, da hier lediglich auf die bloße „Lagerung von Brennholz“ abgestellt wird, womit jedenfalls nicht auch ein Gebäude mitumfasst ist. Im Kommentar zum NÖ Baurecht, Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, 9. Auflage, wird hiezu auf die Anmerkung zu § 15 Abs. 1 Z 16 verwiesen, wo die Verwendung eines Grundstückes als Lagerplatz geregelt ist. Wird Brennholz in einem Unterstand gelagert, welcher unter die Definition eines Gebäudes fällt, so ist ein solches Gebäude jedenfalls unter die Bewilligungspflicht für Gebäude zu subsumieren. Die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei dem Flugdach und der Gerätekammer um eine bauliche Einheit handelt, ist angesichts der im Akt einliegenden Fotos nicht zu beanstanden. Doch kann dies ohnehin dahingestellt bleiben, zumal auch das Flugdach für sich ein Bauwerk darstellt, welches als bauliche Anlage

§ 14Z 2 ebenfalls bewilligungspflichtig ist.

Paragraph 17, Ziffer 16, nicht herangezogen werden, da hier lediglich auf die bloße „Lagerung von Brennholz“ abgestellt wird, womit jedenfalls nicht auch ein Gebäude mitumfasst ist. Im Kommentar zum NÖ Baurecht, Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, 9. Auflage, wird hiezu auf die Anmerkung zu Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 16, verwiesen, wo die Verwendung eines Grundstückes als Lagerplatz geregelt ist. Wird Brennholz in einem Unterstand gelagert, welcher unter die Definition eines Gebäudes fällt, so ist ein solches Gebäude jedenfalls unter die Bewilligungspflicht für Gebäude zu subsumieren. Die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei dem Flugdach und der Gerätekammer um eine bauliche Einheit handelt, ist angesichts der im Akt einliegenden Fotos nicht zu beanstanden. Doch kann dies ohnehin dahingestellt bleiben, zumal auch das Flugdach für sich ein Bauwerk darstellt, welches als bauliche Anlage

Paragraph 14, Ziffer 2, ebenfalls bewilligungspflichtig ist.

§ 4Z 7 NÖ Bau

O ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO). Die Annahme einer kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden erfordert keinesfalls notwendig eine Fundierung, sondern kann sie zum einen durch das Eigengewicht des Objekts (VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247), zum anderen aber auch in Form einer bloßen Verschraubung im Untergrund (VwGH 18.11.2014, 2012/05/0188) bewerkstelligt werden. Keine Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob diese Verbindung zum Boden allenfalls auch von einem Laien jederzeit leicht aufgehoben werden kann (VwGH 18.11.2014, 2012/05/0188). Dass nun eine solche kraftschlüssige Verbindung besteht und bei fachgerechter Errichtung bestehen muss, ergibt sich – vom Eigengewicht abgesehen – schon aus dem Umstand, dass das Flugdach mit einer Fläche von 63,36 m2 nicht zuletzt aus Gründen der Sturmsicherheit nur im Wege einer kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden errichtet werden kann (VwSlg 18.381 A/2012 m.w.N.). An der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden kann sohin kein Zweifel bestehen. Ebenso ist für die fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, gilt es doch Gefahren, insbesondere durch Umstürzen oder Vertragen einer solchen Konstruktion, insbesondere bei Windstößen, zu vermeiden, weshalb eine Flugdachkonstruktion dieser Dimension entsprechend sicher aufgestellt werden muss (vgl. abermals VwSlg 18.381 A/2012 m.w.N.; VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247).

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO). Die Annahme einer kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden erfordert keinesfalls notwendig eine Fundierung, sondern kann sie zum einen durch das Eigengewicht des Objekts (VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247), zum anderen aber auch in Form einer bloßen Verschraubung im Untergrund (VwGH 18.11.2014, 2012/05/0188) bewerkstelligt werden. Keine Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob diese Verbindung zum Boden allenfalls auch von einem Laien jederzeit leicht aufgehoben werden kann (VwGH 18.11.2014, 2012/05/0188). Dass nun eine solche kraftschlüssige Verbindung besteht und bei fachgerechter Errichtung bestehen muss, ergibt sich – vom Eigengewicht abgesehen – schon aus dem Umstand, dass das Flugdach mit einer Fläche von 63,36 m2 nicht zuletzt aus Gründen der Sturmsicherheit nur im Wege einer kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden errichtet werden kann (VwSlg 18.381 A/2012 m.w.N.). An der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden kann sohin kein Zweifel bestehen. Ebenso ist für die fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, gilt es doch Gefahren, insbesondere durch Umstürzen oder Vertragen einer solchen Konstruktion, insbesondere bei Windstößen, zu vermeiden, weshalb eine Flugdachkonstruktion dieser Dimension entsprechend sicher aufgestellt werden muss vergleiche abermals VwSlg 18.381 A/2012 m.w.N.; VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247). Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag wie der in Rede stehende setzt voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung einer Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH vom 30.1.2007, Zl. 2004/05/0205 oder vom 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Im Hinblick auf den Errichtungszeitpunkt des gegenständlichen Objektes im Jahr 1974 ist darauf zu verweisen, dass die Neuerrichtung von Gebäuden

§ 14Z. 1 NÖ BO 2014 auch nach den Vorgängerbestimmungen (§ 14 Z.

1 NÖ BO 1996, § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969) einer Baubewilligung bedurfte. Bauliche Anlagen sind nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig und waren dies auch

§ 14Z 2 NÖ BO 1996 und § 92 Abs.

1 Z 2 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969. Die Baubewilligung muss (bzw. musste) zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996, § 118 Abs. 3 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969).Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag wie der in Rede stehende setzt voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung einer Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH vom 30.1.2007, Zl. 2004/05/0205 oder vom 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Im Hinblick auf den Errichtungszeitpunkt des gegenständlichen Objektes im Jahr 1974 ist darauf zu verweisen, dass die Neuerrichtung von Gebäuden

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 auch nach den Vorgängerbestimmungen (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969) einer Baubewilligung bedurfte. Bauliche Anlagen sind nach Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig und waren dies auch

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 1996 und Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969. Die Baubewilligung muss (bzw. musste) zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014, Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996, Paragraph 118, Absatz 3, NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969). Eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag muss sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen (vgl. z.B. auch VwGH vom 18.3.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.2.2004, Zl. 2003/05/0234).Eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag muss sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen vergleiche , z.B. auch VwGH vom 18.3.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.2.2004, Zl. 2003/05/0234). Dass für das Flugdach mit integrierter Gerätekammer keine schriftliche Baubewilligung vorliegt, ergibt sich aus den oben getroffenen Feststellungen, insbesondere auch daraus, dass die Baubehörde infolge des vollständigen Verfahrensaktes einen Bewilligungsbescheid, so es ihn gäbe, in ihren Akten haben müsste, die Beschwerdeführer ebenso wie ihre Rechtsvorgänger das Nichtvorliegen einer Bewilligung gar nicht bestreiten sowie daraus, dass die Erteilung einer solchen Bewilligung auf Grund der Lage im Grünland gar nicht zulässig gewesen wäre (vgl. § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 ebenso wie die Vorgängerbestimmungen § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 sowie § 14 Abs. 3 NÖ ROG 1968). Insofern die Beschwerdeführer hiezu vorbringen, dass „landwirtschaftliche Geräte“ wie Äxte, Keile, Motorsäge und Heckenschere gelagert würden, darf darauf hingewiesen werden, dass für die Errichtung von Bauwerken auf Grundstücken mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft neben dem Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebes und einer nachhaltigen Bewirtschaftung die Erforderlichkeit im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG gegeben sein muss und in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 29.03.2017,Zl. Ro 2014/05/0007, VwGH 27.04.2016, Zl. Ro 2014/05/0040 u.a.). Dass für das Flugdach mit integrierter Gerätekammer keine schriftliche Baubewilligung vorliegt, ergibt sich aus den oben getroffenen Feststellungen, insbesondere auch daraus, dass die Baubehörde infolge des vollständigen Verfahrensaktes einen Bewilligungsbescheid, so es ihn gäbe, in ihren Akten haben müsste, die Beschwerdeführer ebenso wie ihre Rechtsvorgänger das Nichtvorliegen einer Bewilligung gar nicht bestreiten sowie daraus, dass die Erteilung einer solchen Bewilligung auf Grund der Lage im Grünland gar nicht zulässig gewesen wäre vergleiche Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 ebenso wie die Vorgängerbestimmungen Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 sowie Paragraph 14, Absatz 3, NÖ ROG 1968). Insofern die Beschwerdeführer hiezu vorbringen, dass „landwirtschaftliche Geräte“ wie Äxte, Keile, Motorsäge und Heckenschere gelagert würden, darf darauf hingewiesen werden, dass für die Errichtung von Bauwerken auf Grundstücken mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft neben dem Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebes und einer nachhaltigen Bewirtschaftung die Erforderlichkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG gegeben sein muss und in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 29.03.2017,, Zl. Ro 2014/05/0007, VwGH 27.04.2016, Zl. Ro 2014/05/0040 u.a.). Da sich das vom Bauauftrag betroffene Objekt neben der Überschreitung der dort normierten Größe auch nicht auf einem Grundstück im Bauland befindet, kommen – wie bereits erwähnt – die Regelungen über eine bloße Anzeigepflicht (§ 15 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014) bzw. über bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben (§ 17 Z. 8 NÖ Bauordnung 2014) nicht in Betracht. Da sich das vom Bauauftrag betroffene Objekt neben der Überschreitung der dort normierten Größe auch nicht auf einem Grundstück im Bauland befindet, kommen – wie bereits erwähnt – die Regelungen über eine bloße Anzeigepflicht (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014) bzw. über bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben (Paragraph 17, Ziffer 8, NÖ Bauordnung 2014) nicht in Betracht. Ebenso wurde nach § 95 NÖ BO 1976 bzw. 1969 unter geringfügigen Vorhaben, welche bewilligungs- und anzeigefrei waren, lediglich Arbeiten zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauwerken verstanden, keinesfalls jedoch die Neuerrichtung von solchen. Ebenso wurde nach Paragraph 95, NÖ BO 1976 bzw. 1969 unter geringfügigen Vorhaben, welche bewilligungs- und anzeigefrei waren, lediglich Arbeiten zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauwerken verstanden, keinesfalls jedoch die Neuerrichtung von solchen. Unstrittig liegt im gegenständlichen Fall keine Baubewilligung vor, obwohl eine solche notwendig gewesen wäre und auch nicht immer notwendig ist. Zum Vorbringen, dass die Voreigentümer davon überzeugt gewesen seien, dass keine Baubewilligung einzuholen sei, wird zum einen darauf hingewiesen, dass sie zum Zeitpunkt der Errichtung nicht einmal – obwohl letztlich auf Grund der Gebäudeeigenschaft wohl unzutreffend – eine Anzeige

§ 94Abs.

1 NÖ BO 1969 bei der Baubehörde erstattet haben (dies war möglich für bauliche Anlagen, die nach Ansicht des Bauherrn keiner Bewilligung bedurften) und zum anderen darauf, dass sie auch später entgegen ihrer Ankündigung im Berufungsverfahren weiterhin nicht um Bewilligung angesucht haben. Zum Vorbringen, dass die Voreigentümer davon überzeugt gewesen seien, dass keine Baubewilligung einzuholen sei, wird zum einen darauf hingewiesen, dass sie zum Zeitpunkt der Errichtung nicht einmal – obwohl letztlich auf Grund der Gebäudeeigenschaft wohl unzutreffend – eine Anzeige

Paragraph 94, Absatz eins, NÖ BO 1969 bei der Baubehörde erstattet haben (dies war möglich für bauliche Anlagen, die nach Ansicht des Bauherrn keiner Bewilligung bedurften) und zum anderen darauf, dass sie auch später entgegen ihrer Ankündigung im Berufungsverfahren weiterhin nicht um Bewilligung angesucht haben. Die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages ist auch dann zulässig, wenn das Gebäude jahrelang unbeanstandet existierte (VwGH 26.4.1988, 87/05/0199). Aus dem Umstand, dass die Gemeindeorgane über mehrere Jahre untätig geblieben sind, kann jedenfalls keine Konsensmäßigkeit aufgrund stillschweigender Zustimmung konstruiert werden. Ebenso kann eine Benützungsbewilligung einen fehlenden Baukonsens nicht ersetzen (VwGH 28.04.2006, 2005/05/0181). Im Falle einer fehlenden Baubewilligung hat die Behörde

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 den Abbruch anzuordnen. Diese Anordnung ist somit zwingend vorgesehen. Eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie eine Bedachtnahme darauf, ob Nachbarn mit dem Bauvorhaben einverstanden sind. Auch der "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" kann in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis führen, da das Gesetz den Abbruch zwingend vorschreibt (VwGH 09.10.2014, Zl. 2013/05/0087; VwGH 27.08.2014, Zl. 2013/05/0065). Im Falle einer fehlenden Baubewilligung hat die Behörde

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 den Abbruch anzuordnen. Diese Anordnung ist somit zwingend vorgesehen. Eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie eine Bedachtnahme darauf, ob Nachbarn mit dem Bauvorhaben einverstanden sind. Auch der "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" kann in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis führen, da das Gesetz den Abbruch zwingend vorschreibt (VwGH 09.10.2014, Zl. 2013/05/0087; VwGH 27.08.2014, Zl. 2013/05/0065). Das Vorbringen, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 9.12.1999 – aus welchen Gründen auch immer – lediglich die Gerätekammer, nicht aber das Flugdach umfasst habe, kann den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg verhelfen, zumal die Behörde I. Instanz nach Zurückverweisung durch die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 29.01.2001 den Abbruch des hier verfahrensgegenständliche Objektes samt Flugdach aufgetragen hat und somit keine Verletzung des gesetzlichen Richters vorliegt (wie dies bei einer Ausweitung der „Sache“ durch die Berufungsbehörde der Fall gewesen wäre). Die Zurückverweisung erfolgte aus dem tragenden Grund, dass auf Grund der mangelnden Konkretisierung des Spruches nicht eindeutig hervorgehe, ob lediglich die ummauerte Gerätekammer oder auch das gesamte Flugdach abzubrechen gewesen sei. Eine Zurückverweisung der Sache

§ 66

Abs 2 AVG an die Behörde erster Instanz kann nicht "ersatzlos" erfolgen, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheides (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039). In diesem Sinne ist es also nicht zu beanstanden, wenn die Baubehörde in der Folge die geforderte Konkretisierung vornahm und mit Bescheid vom 29.01.2001, GZ *** den Abbruch von Flugdach und Gerätekammer anordnete. Das Vorbringen, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 9.12.1999 – aus welchen Gründen auch immer – lediglich die Gerätekammer, nicht aber das Flugdach umfasst habe, kann den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg verhelfen, zumal die Behörde römisch eins. Instanz nach Zurückverweisung durch die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 29.01.2001 den Abbruch des hier verfahrensgegenständliche Objektes samt Flugdach aufgetragen hat und somit keine Verletzung des gesetzlichen Richters vorliegt (wie dies bei einer Ausweitung der „Sache“ durch die Berufungsbehörde der Fall gewesen wäre). Die Zurückverweisung erfolgte aus dem tragenden Grund, dass auf Grund der mangelnden Konkretisierung des Spruches nicht eindeutig hervorgehe, ob lediglich die ummauerte Gerätekammer oder auch das gesamte Flugdach abzubrechen gewesen sei. Eine Zurückverweisung der Sache

Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die Behörde erster Instanz kann nicht "ersatzlos" erfolgen, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheides (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039). In diesem Sinne ist es also nicht zu beanstanden, wenn die Baubehörde in der Folge die geforderte Konkretisierung vornahm und mit Bescheid vom 29.01.2001, GZ *** den Abbruch von Flugdach und Gerätekammer anordnete. Ein Abbruchauftrag kann auch während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens erteilt werden. Allerdings darf ein derartiger Abbruchauftrag während der Anhängigkeit des Baubewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden. Gleiches muss auch für die Anhängigkeit eines Verfahrens nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 gelten. Der Erlassung eines Abbruchauftrages steht daher ein derartiges Verfahren nicht entgegen.Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 gelten. Der Erlassung eines Abbruchauftrages steht daher ein derartiges Verfahren nicht entgegen. Hinsichtlich der Anregung, die Bestimmungen des § 35 und des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 vom Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen, ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Antrages

§ 70Abs.

6 NÖ BO 2014 ein abgesondertes Verfahren geführt wird und dass bezüglich des hier relevanten § 35 NÖ BO 2014 seitens des erkennenden Gerichtes keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt werden, zumal eine Vollstreckung eines Abbruchauftrages während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 ohnehin nicht zulässig ist.Hinsichtlich der Anregung, die Bestimmungen des Paragraph 35 und des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 vom Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen, ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Antrages

Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 ein abgesondertes Verfahren geführt wird und dass bezüglich des hier relevanten Paragraph 35, NÖ BO 2014 seitens des erkennenden Gerichtes keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt werden, zumal eine Vollstreckung eines Abbruchauftrages während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens oder eines Verfahrens nach Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 ohnehin nicht zulässig ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.289.001.2018

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