RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-494/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. Februar 2018, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. Februar 2018, Zl. ***, wurde der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 für ein Wochenendhaus mit Zubau, eine Lagerhütte und eine Hütte für ein Stromaggregat auf dem als Grünland gewidmeten Grundstück Nr. ***, KG ***, keine Folge gegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. Februar 2018, Zl. ***, wurde der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 für ein Wochenendhaus mit Zubau, eine Lagerhütte und eine Hütte für ein Stromaggregat auf dem als Grünland gewidmeten Grundstück Nr. ***, KG ***, keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der anzuwendenden Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass das gegenständliche Bauwerk in der Widmungsart Grünland-Landwirtschaft situiert sei und daher der Tatbestand des ersten Absatzes des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 nicht anwendbar sei. Die Frage, ob eine Baubewilligung für das Bauwerk erteilt worden sei, sei im mit Bescheid des Stadtrates vom 19.04.2013 abgeschlossenen Abbruchverfahren verneint worden. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Revision habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.06.2016 abgewiesen. Der zweite Fall des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 sei zwar grundsätzlich auch für Gebäude, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides im Grünland liegen, anwendbar, jedoch setze dieser Tatbestand weiters voraus, dass eine auf Widerruf erteilte Baubewilligung (§ 71 BO für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 oder § 108a BO für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883) erteilt worden sei. Da, wie dem Verwaltungsgeschehen entnehmbar, eine solche Baubewilligung auf Widerruf nicht vorliege, sei auch der zweite Fall des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 nicht anwendbar. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der anzuwendenden Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass das gegenständliche Bauwerk in der Widmungsart Grünland-Landwirtschaft situiert sei und daher der Tatbestand des ersten Absatzes des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 nicht anwendbar sei. Die Frage, ob eine Baubewilligung für das Bauwerk erteilt worden sei, sei im mit Bescheid des Stadtrates vom 19.04.2013 abgeschlossenen Abbruchverfahren verneint worden. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Revision habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.06.2016 abgewiesen. , Der zweite Fall des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 sei zwar grundsätzlich auch für Gebäude, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides im Grünland liegen, anwendbar, jedoch setze dieser Tatbestand weiters voraus, dass eine auf Widerruf erteilte Baubewilligung (Paragraph 71, BO für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, oder Paragraph 108 a, BO für NÖ, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1883,) erteilt worden sei. Da, wie dem Verwaltungsgeschehen entnehmbar, eine solche Baubewilligung auf Widerruf nicht vorliege, sei auch der zweite Fall des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 nicht anwendbar. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht NÖ wolle allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben oder dahingehend abändern, dass dem Feststellungsantrag stattgegeben werde, allenfalls den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Im übrigen wurde angeregt, die Verfassungsmäßigkeit der §§ 35 und § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 prüfen zu lassen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht NÖ wolle allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben oder dahingehend abändern, dass dem Feststellungsantrag stattgegeben werde, allenfalls den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Im übrigen wurde angeregt, die Verfassungsmäßigkeit der Paragraphen 35 und Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 prüfen zu lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Objekte von den Rechtsvorgängern errichtet worden seien. Diese würden bereits seit 1963 bestehen und liege hiedurch keine Verletzung von Nachbarrechten vor. Neben weiteren Ausführungen, die auf die Vollstreckung des rechtskräftigen Abbruchauftrages (zum diesbezüglichen Fristerstreckungsantrag siehe LVwG-AV-1519/001-2017) abzielen, wurde bezüglich der Widmung moniert, dass Feststellungen darüber fehlen würden, dass das Gebäude insofern der Land- und Forstwirtschaft diene, als darin eine Hühnerzucht betrieben werde, somit eine Verwendung vorliege, welche der Erlassung eines Abbruchauftrages entgegenstehe. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 würden vorliegen. Die Einschränkung des ersten Absatzes auf Gebäude im Bauland sei zu eng und aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Dies resultiere schon daraus, dass vor rund 30 Jahren in *** großflächige Umwidmungen von (ehemals) Bauland in Grünland stattgefunden hätten und könne schon aus Gleichheitsgründen die Anwendung der Bestimmung nicht davon abhängen, ob ein Bauwerk, welches niemals eine Baubewilligung aufgewiesen habe, ehemals im Bauland gestanden habe oder nicht. Es komme es lediglich auf die Vermeidung unbilliger Härten an. Schließlich sei auch nicht wesentlich, ob eine schriftliche Ausfertigung im Akt aufgefunden werde könne. Im angefochtenen Bescheid fehle auch eine Belehrung über die Möglichkeit einer Antragstellung zur nachträglichen Bewilligung. Die seit langem bestehenden Gebäude würden das Widmungskonzept nicht stören. Das Fehlen der Baubewilligung könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, sodass die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Vermeidung unbilliger Härten angezeigt sei. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Vernichtung des Bestandes. Nach weiteren Vorbringen bezüglich mangelnder Interessenabwägung, der Rechtslage in anderen Bundesländern, Vergleichen zum Kriminalstrafrecht, Verletzung des Eigentumsrechtes durch Anordnung des Abbruches sowie Erwerberhaftung wurde abschließend nochmals ausführlich die unbillige Härte eines Abbruchauftrages als Rechtfertigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 moniert. Die Bauwerke seien nicht von der derzeitigen Eigentümerin errichtet worden und könne daher eine rechtswidrige und schuldhafte Errichtung trotz Kenntnis von der fehlenden Baubewilligung nicht vorgeworfen werden. Es würden somit Ermittlungen darüber fehlen, wer das oder die gegenständliche(
- n)Bauwerke konsenslos errichtet habe und ob das Bauwerk noch an der damaligen Errichtungsstelle existiere. Bei ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Bauwerk nicht selbst errichtet hätte, dieses bereits seit mehr als 40 Jahren an derselben Stelle existiere und der Beschwerdeführerin wie auch ihren Rechtsvorgängern die seinerzeitige konsenslose Errichtung nicht vorwerfbar sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Objekte von den Rechtsvorgängern errichtet worden seien. Diese würden bereits seit 1963 bestehen und liege hiedurch keine Verletzung von Nachbarrechten vor. Neben weiteren Ausführungen, die auf die Vollstreckung des rechtskräftigen Abbruchauftrages (zum diesbezüglichen Fristerstreckungsantrag siehe LVwG-AV-1519/001-2017) abzielen, wurde bezüglich der Widmung moniert, dass Feststellungen darüber fehlen würden, dass das Gebäude insofern der Land- und Forstwirtschaft diene, als darin eine Hühnerzucht betrieben werde, somit eine Verwendung vorliege, welche der Erlassung eines Abbruchauftrages entgegenstehe. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 würden vorliegen. Die Einschränkung des ersten Absatzes auf Gebäude im Bauland sei zu eng und aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Dies resultiere schon daraus, dass vor rund 30 Jahren in *** großflächige Umwidmungen von (ehemals) Bauland in Grünland stattgefunden hätten und könne schon aus Gleichheitsgründen die Anwendung der Bestimmung nicht davon abhängen, ob ein Bauwerk, welches niemals eine Baubewilligung aufgewiesen habe, ehemals im Bauland gestanden habe oder nicht. Es komme es lediglich auf die Vermeidung unbilliger Härten an. Schließlich sei auch nicht wesentlich, ob eine schriftliche Ausfertigung im Akt aufgefunden werde könne. Im angefochtenen Bescheid fehle auch eine Belehrung über die Möglichkeit einer Antragstellung zur nachträglichen Bewilligung. Die seit langem bestehenden Gebäude würden das Widmungskonzept nicht stören. Das Fehlen der Baubewilligung könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, sodass die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Vermeidung unbilliger Härten angezeigt sei. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Vernichtung des Bestandes. Nach weiteren Vorbringen bezüglich mangelnder Interessenabwägung, der Rechtslage in anderen Bundesländern, Vergleichen zum Kriminalstrafrecht, Verletzung des Eigentumsrechtes durch Anordnung des Abbruches sowie Erwerberhaftung wurde abschließend nochmals ausführlich die unbillige Härte eines Abbruchauftrages als Rechtfertigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 moniert. Die Bauwerke seien nicht von der derzeitigen Eigentümerin errichtet worden und könne daher eine rechtswidrige und schuldhafte Errichtung trotz Kenntnis von der fehlenden Baubewilligung nicht vorgeworfen werden. Es würden somit Ermittlungen darüber fehlen, wer das oder die gegenständliche(
- n)Bauwerke konsenslos errichtet habe und ob das Bauwerk noch an der damaligen Errichtungsstelle existiere. Bei ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Bauwerk nicht selbst errichtet hätte, dieses bereits seit mehr als 40 Jahren an derselben Stelle existiere und der Beschwerdeführerin wie auch ihren Rechtsvorgängern die seinerzeitige konsenslose Errichtung nicht vorwerfbar sei. Auf Grund des Akteninhaltes ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde der *** vom 19.04.2013 wurde der Abbruchauftrag für ein Wochenendhaus mit Zubau, eine Lagerhütte und eine Hütte für ein Stromaggregat auf dem als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt. Der Abbruch wurde letztlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2016, Zl. ***, bestätigt. Mit Antrag vom 29. Dezember 2016 begehrte die Beschwerdeführerin einen Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 für das Wochenendhaus mit Zubau, eine Lagerhütte und eine Hütte für ein Stromaggregat auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 30.03.2012 (während des anhängigen Abbruchverfahrens) wurde das Grundstück auf die nunmehrige Beschwerdeführerin übertragen.Mit Antrag vom 29. Dezember 2016 begehrte die Beschwerdeführerin einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 für das Wochenendhaus mit Zubau, eine Lagerhütte und eine Hütte für ein Stromaggregat auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 30.03.2012 (während des anhängigen Abbruchverfahrens) wurde das Grundstück auf die nunmehrige Beschwerdeführerin übertragen. In der Beilage zu diesem Antrag wird ausgeführt, dass aus dem Bauakt nicht ersichtlich sei, dass es eine Bau- und Benützungsbewilligung für die beantragten (und vom Abbruchauftrag erfassten) Objekte gegeben habe. Die Voreigentümer seien verstorben und könnten hiezu nicht befragt werden. Durch die langjährige Bestandsdauer der Objekte seien keine Nachbarrechte verletzt worden. Sie fügen sich zudem harmonisch in die Landschaft ein. Die Beschwerdeführerin habe keine baulichen Veränderungen vorgenommen. Der Vollzug des Abbruchbescheides stelle eine unbillige Härte dar. Die Baubehörde I. Instanz wies den Antrag mit Bescheid vom 09.02.2017 wegen Widerspruchs zu § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 ab, da sich das Bauwerk im Grünland mit der Widmung Land- und Forstwirtschaft und nicht im Bauland befinde sowie für diese Bauwerke kein Bescheid (Baubewilligung auf Widerruf) vorliege, der die Rechtsgrundlage für einen derartigen Feststellungsbescheid bilden würde. Zudem liege eine baubehördliche Beanstandung in Form eines rechtskräftigen Abbruchauftrages vor. Die Baubehörde römisch eins. Instanz wies den Antrag mit Bescheid vom 09.02.2017 wegen Widerspruchs zu Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 ab, da sich das Bauwerk im Grünland mit der Widmung Land- und Forstwirtschaft und nicht im Bauland befinde sowie für diese Bauwerke kein Bescheid (Baubewilligung auf Widerruf) vorliege, der die Rechtsgrundlage für einen derartigen Feststellungsbescheid bilden würde. Zudem liege eine baubehördliche Beanstandung in Form eines rechtskräftigen Abbruchauftrages vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. Februar 2018, Zl. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass sich das Grundstück Nr. ***, KG ***, auf welchem die verfahrensgegenständlichen Objekte situiert sind, im Grünland befindet und für diese Baulichkeiten, für welche der Feststellungsbescheid beantragt wurde, keine Baubewilligungen erteilt wurden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht in erster Linie auf Grund des schlüssigen und vollständigen Verwaltungsaktes. In diesem befinden sich neben den oben genannten Bescheiden bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Abbruchverfahrens auch Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan, woraus die auf dem Grundstück geltende Grünlandwidmung ersichtlich ist. Ebenso ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. So wird auch in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht, dass Baubewilligungen für die betroffenen Baulichkeiten nicht existieren. Darüber hinaus beruft sich selbst die Beschwerdeführerin lediglich ganz allgemein auf in der Vergangenheit durchgeführte Umwidmungen in ***, behauptet aber nicht einmal, dass das betroffene Grundstück jemals im Bauland gelegen wäre. Während sich an Hand des Verfahrensaktes sowie des Beschwerdevorbringens schlüssig das Nichtvorliegen von Baubewilligungen für die verfahrensgegenständlichen Objekte ableiten lässt, hat die Beschwerdeführerin demgegenüber keine Beweismittel dargetan, um diese Feststellungen zu widerlegen. Ganz im Gegenteil geht sie selbst davon aus, dass ihre Rechtsvorgänger keine entsprechende Genehmigung erwirkt haben und bis dato keine solche vorliegt. Das Nichtvorliegen der Bewilligungen kann daher ebenso wie die Grünlandwidmung als unstrittig angesehen werden. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 ist das Verfahren nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF vor dieser am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Die folgenden Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich somit auf die Fassung vor der Novelle LGBl. 50/2017.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, ist das Verfahren nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor dieser am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Die folgenden Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich somit auf die Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017,. Gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 gilt, hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 gilt, hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.Weiters ist Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des Paragraph 71, der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, oder des Paragraph 108 a, der Bauordnung für NÖ, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1883,, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft. § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 sieht in seinem ersten Satz als Tatbestandsvoraussetzung unmissverständlich „ein Gebäude im Bauland“ vor. Im gegenständlichen Fall ist das Grundstück, auf welchem sich die Baulichkeiten befinden, für welche der Feststellungsbescheid begehrt wird, unstrittig als Grünland gewidmet und war es dies mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Verfahrensakt auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten. Zumal darüber hinaus die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung sowohl für die belangte Behörde wie auch für das erkennende Gericht heranzuziehen war bzw. ist, wäre es rechtlich ohne Belang, ob das Grundstück in früheren Zeiten einmal eine Baulandwidmung aufwies. Im übrigen wurde eine frühere Baulandwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes von der Beschwerdeführerin auch nie behauptet. Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass es für den beantragten Feststellungsbescheid zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung an der Tatbestandsvoraussetzung einer Baulandwidmung gemangelt hat, sodass der erste Fall des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 jedenfalls nicht zur Anwendung gelangen kann. Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 sieht in seinem ersten Satz als Tatbestandsvoraussetzung unmissverständlich „ein Gebäude im Bauland“ vor. Im gegenständlichen Fall ist das Grundstück, auf welchem sich die Baulichkeiten befinden, für welche der Feststellungsbescheid begehrt wird, unstrittig als Grünland gewidmet und war es dies mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Verfahrensakt auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten. Zumal darüber hinaus die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung sowohl für die belangte Behörde wie auch für das erkennende Gericht heranzuziehen war bzw. ist, wäre es rechtlich ohne Belang, ob das Grundstück in früheren Zeiten einmal eine Baulandwidmung aufwies. Im übrigen wurde eine frühere Baulandwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes von der Beschwerdeführerin auch nie behauptet. Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass es für den beantragten Feststellungsbescheid zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung an der Tatbestandsvoraussetzung einer Baulandwidmung gemangelt hat, sodass der erste Fall des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 jedenfalls nicht zur Anwendung gelangen kann. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung erblickt, ist ihr entgegenzuhalten, dass seitens des erkennenden Gerichts eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen ist, wenn der Gesetzgeber Regelungen ausschließlich für den Baulandbereich trifft. So ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur beispielsweise eine Normierung zwecks Wahrung der Nachbarrechte typischerweise für diesen Bereich erforderlich, nicht hingegen für das Grünland (VwGH 14.10.2005, 2004/05/0173). Des weiteren ist diese Regelung vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Errichtung von Bauwerken im Grünland ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0124), sodass es eine nachvollziehbare Intention des Gesetzgebers darstellt, dass eben hier keine „Amnestie“ für konsenslose Abweichungen von einer erteilten Baubewilligung (welche im gegenständlichen Fall darüber hinaus nicht vorliegt) greifen solle. Schließlich kann auch dem Gesetzgeber unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin kein „Versehen“ unterstellt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Amnestiebestimmung könne aus Gleichheitsgründen nur für alle bewilligungslos errichteten Gebäude zur Verfügung stehen, kann wohl nur als Schutzbehauptung anzusehen sein, würde dies doch sämtliche Bewilligungstatbestände wie auch die Bestimmungen für baupolizeiliche Verfahren der NÖ Bauordnung ad absurdum führen. Wenn vorgebracht wird, dass eine Gesetzesauslegung, wonach die Bestimmung nur auf Gebäude anzuwenden sei, die im Zeitpunkt der Erlassung eines Feststellungsbescheides im Bauland liegen, der Ratio der Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 widerstrebe, so verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage insofern, als der Gesetzgeber bewusst eine Unterscheidung zwischen dem ersten und dem zweiten Fall dieser Bestimmung getroffen hat. Laut Kienastberger/Stellner-Bichler, Praxiskommentar zum NÖ Baurecht, gilt die Variante des zweiten Falles – im Gegensatz zum 1. Fall – auch im Grünland (…) Schon auf Grund der völlig unterschiedlichen Sachverhalte sind jedoch die Voraussetzungen der Lage im Bauland, (…) nicht (sinngemäß) anzuwenden.Wenn vorgebracht wird, dass eine Gesetzesauslegung, wonach die Bestimmung nur auf Gebäude anzuwenden sei, die im Zeitpunkt der Erlassung eines Feststellungsbescheides im Bauland liegen, der Ratio der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 widerstrebe, so verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage insofern, als der Gesetzgeber bewusst eine Unterscheidung zwischen dem ersten und dem zweiten Fall dieser Bestimmung getroffen hat. Laut Kienastberger/Stellner-Bichler, Praxiskommentar zum NÖ Baurecht, gilt die Variante des zweiten Falles – im Gegensatz zum 1. Fall – auch im Grünland (…) Schon auf Grund der völlig unterschiedlichen Sachverhalte sind jedoch die Voraussetzungen der Lage im Bauland, (…) nicht (sinngemäß) anzuwenden. Mangels Vorliegen einer ursprünglichen Baubewilligung kann daher das Tatbestandselement einer Nichtbeanstandung im konkreten Fall dahingestellt bleiben. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, es könne nicht auf eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides im Akt ankommen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Baubewilligung zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen muss (siehe § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996, § 118 Abs. 3 NÖ BO 1976 bzw. 1969). Allfällige mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen die erforderliche schriftliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (vgl. VwGH vom 18.11.2014, Zl. 2013/05/0176). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin verfolgt eine derartige Bewilligung nicht allein den Zweck, einen neuerlichen Antrag in derselben Sache wegen res iudicata zurückzuweisen, sondern belegt eine Baubewilligung die Prüfung des Bauvorhabens auf dessen Gesetzmäßigkeit. Weshalb im angefochtenen Bescheid eine Belehrung der Antragstellerin über eine Antragstellung zur Erteilung einer nachträglichen Bewilligung unabhängig von den Erfolgsaussichten hätte erfolgen sollen, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht; mangelt es doch diesbezüglich an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.Mangels Vorliegen einer ursprünglichen Baubewilligung kann daher das Tatbestandselement einer Nichtbeanstandung im konkreten Fall dahingestellt bleiben. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, es könne nicht auf eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides im Akt ankommen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Baubewilligung zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen muss (siehe Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014, Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996, Paragraph 118, Absatz 3, NÖ BO 1976 bzw. 1969). Allfällige mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen die erforderliche schriftliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen vergleiche VwGH vom 18.11.2014, Zl. 2013/05/0176). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin verfolgt eine derartige Bewilligung nicht allein den Zweck, einen neuerlichen Antrag in derselben Sache wegen res iudicata zurückzuweisen, sondern belegt eine Baubewilligung die Prüfung des Bauvorhabens auf dessen Gesetzmäßigkeit. Weshalb im angefochtenen Bescheid eine Belehrung der Antragstellerin über eine Antragstellung zur Erteilung einer nachträglichen Bewilligung unabhängig von den Erfolgsaussichten hätte erfolgen sollen, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht; mangelt es doch diesbezüglich an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Ebenso wie beim ersten Tatbestand ist auch im zweiten Fall des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 vorausgesetzt, dass eine – hier auf Widerruf erteilte – Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Objekt vorliegt. Eine Behauptung dahingehend, dass eine gemäß § 71 Bauordnung für Wien, LGBl. 11/1930 oder § 108a NÖ BauO 1883 auf Widerruf erteilte Baubewilligung erteilt worden sei, wurde zu keinem Zeitpunkt moniert und wird diesbezüglich auf den vom Verwaltungsgerichtshof (Zl. ***) bestätigten Abbruchbescheid hingewiesen (zur Abweisung des Antrages auf nachträgliche Genehmigung siehe VwGH 28.06.2005, ***). Im übrigen ist angesichts des seit dem Jahr 1963 vollständig geführten Verfahrensaktes sowie der Judikatur bezüglich der rechtmäßigen Errichtung im Entstehungszeitpunkt im Zusammenhang mit der Grünlandwidmung auch die Annahme eines vermuteten Konsenses auszuschließen (zur Widmungswidrigkeit und daher Unzulässigkeit der gegenständlichen Bauwerke siehe ebenfalls VwGH 27.04.2016, ***).Ebenso wie beim ersten Tatbestand ist auch im zweiten Fall des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 vorausgesetzt, dass eine – hier auf Widerruf erteilte – Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Objekt vorliegt. Eine Behauptung dahingehend, dass eine gemäß Paragraph 71, Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt 11 aus 1930, oder Paragraph 108 a, NÖ BauO 1883 auf Widerruf erteilte Baubewilligung erteilt worden sei, wurde zu keinem Zeitpunkt moniert und wird diesbezüglich auf den vom Verwaltungsgerichtshof (Zl. ***) bestätigten Abbruchbescheid hingewiesen (zur Abweisung des Antrages auf nachträgliche Genehmigung siehe VwGH 28.06.2005, ***). Im übrigen ist angesichts des seit dem Jahr 1963 vollständig geführten Verfahrensaktes sowie der Judikatur bezüglich der rechtmäßigen Errichtung im Entstehungszeitpunkt im Zusammenhang mit der Grünlandwidmung auch die Annahme eines vermuteten Konsenses auszuschließen (zur Widmungswidrigkeit und daher Unzulässigkeit der gegenständlichen Bauwerke siehe ebenfalls VwGH 27.04.2016, ***). Nicht jede „unbillige Härte“ bei der Vollstreckung eines Abbruchauftrages räumt zwangsläufig den Beschwerdeführern das Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 ein. Die diesbezüglichen Tatbestandsmerkmale für einen derartigen Bescheid sind in der NÖ BO 2014 klar definiert und liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. So kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob das Bauwerk von den Beschwerdeführern oder von ihren Rechtsvorgängern konsenslos errichtet wurde. Auf § 9 NÖ BO 2014 darf hingewiesen werden. Der contra legem vorgebrachten Behauptung, das Kernthema der Amnestiebestimmungen des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 betreffe „bewilligungslos errichtete Bauwerke“, ist der eindeutige Gesetzeswortlaut, welcher das Vorliegen einer ursprünglichen Baubewilligung voraussetzt, entgegenzuhalten.Nicht jede „unbillige Härte“ bei der Vollstreckung eines Abbruchauftrages räumt zwangsläufig den Beschwerdeführern das Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 ein. Die diesbezüglichen Tatbestandsmerkmale für einen derartigen Bescheid sind in der NÖ BO 2014 klar definiert und liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. So kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob das Bauwerk von den Beschwerdeführern oder von ihren Rechtsvorgängern konsenslos errichtet wurde. Auf Paragraph 9, NÖ BO 2014 darf hingewiesen werden. Der contra legem vorgebrachten Behauptung, das Kernthema der Amnestiebestimmungen des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 betreffe „bewilligungslos errichtete Bauwerke“, ist der eindeutige Gesetzeswortlaut, welcher das Vorliegen einer ursprünglichen Baubewilligung voraussetzt, entgegenzuhalten. Zusammenfassend kommt also keiner der Tatbestände des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 bereits auf Grund des (unstrittigen) Nichtvorliegens einer (allenfalls auf Widerruf erteilten) Baubewilligung in Betracht, im ersten Fall fehlt es darüber hinaus an der Voraussetzung einer Baulandwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Auf die im konkreten Fall bereits ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 28.06.2005, *** (Abweisung des Antrages auf nachträgliche Baubewilligung) sowie vom 27.04.2016, *** (Bestätigung des Abbruchauftrages) wird nochmals hingewiesen.Zusammenfassend kommt also keiner der Tatbestände des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 bereits auf Grund des (unstrittigen) Nichtvorliegens einer (allenfalls auf Widerruf erteilten) Baubewilligung in Betracht, im ersten Fall fehlt es darüber hinaus an der Voraussetzung einer Baulandwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Auf die im konkreten Fall bereits ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 28.06.2005, *** (Abweisung des Antrages auf nachträgliche Baubewilligung) sowie vom 27.04.2016, *** (Bestätigung des Abbruchauftrages) wird nochmals hingewiesen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Rechtslage und der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Rechtslage und der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.494.001.2018