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{'item': 'LVwG-S-2388/001-2017'}

Obsah (12)§ 9§ 15§ 52§ 6§ 45§ 3§ 7§ 8Art. 28§ 19§ 64§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.11.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2388/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 9Abs. 2 VSt

G 1991 der Firma A GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass wie anlässlich einer Kontrolle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit festgestellt wurde, 231 x 5 Liter des Pflanzenschutzmittels mit der ausgewiesenen Bezeichnung „***“ gelagert und somit in Verkehr gebracht und davon 33 x 5 Liter verkauft wurden, weshalb der Verpflichtung zur Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes insofern nicht entsprochen wurde, als das gegenständliche Mittel mit der Pflanzenschutzmittelregisternummer *** in dieser Zusammensetzung nicht mit der Zulassung in Einklang steht, obwohl Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich den darauf beruhenden Verordnungen und Rechtsvorschriften der europäischen Union entsprochen wird.„Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter

Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 der Firma A GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass wie anlässlich einer Kontrolle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit festgestellt wurde, 231 x 5 Liter des Pflanzenschutzmittels mit der ausgewiesenen Bezeichnung „***“ gelagert und somit in Verkehr gebracht und davon 33 x 5 Liter verkauft wurden, weshalb der Verpflichtung zur Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes insofern nicht entsprochen wurde, als das gegenständliche Mittel mit der Pflanzenschutzmittelregisternummer *** in dieser Zusammensetzung nicht mit der Zulassung in Einklang steht, obwohl Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich den darauf beruhenden Verordnungen und Rechtsvorschriften der europäischen Union entsprochen wird. Sie haben dadurch § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz i.V.m. Art. 28 Abs. 1 EG-VO Nr. 1107/2009 verletzt.Sie haben dadurch Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, EG-VO Nr. 1107 aus 2009, verletzt.

§ 15Abs.

1 Z 1 lit a und e PSMG 2011 wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.“

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und e PSMG 2011 wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.“

  1. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 10,-- Euro festgesetzt.
  2. Dem Beschuldigten werden die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit verzeichneten Gebühren in der Höhe von 2.184,-- Euro vorgeschrieben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19, 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG §§ 6 Abs. 6, §19 Abs. 1 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz1 – GESG“Paragraphen 6, Absatz 6,, §19 Absatz eins, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz1 – GESG“ Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe 70,--/Kosten 10,--) beträgt daher 80,-- Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen laut beiliegendem Zahlungshinweis einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe 70,--/Kosten 10,--) beträgt daher 80,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen laut beiliegendem Zahlungshinweis einzuzahlen. Die Gebühren des BAES in Höhe von 2.184,-- Euro sind

§ 6Abs.

6 GESG unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten. Die Gebühren des BAES in Höhe von 2.184,-- Euro sind

Paragraph 6, Absatz 6, GESG unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten. (IBAN: *** | BIC/SWIFT: ***) Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Nach einer vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in der Betriebsstätte der A GmbH durchgeführten Kontrolle der dort befindlichen Pflanzenschutzmittel erstattete dieses Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde). Darin wurde dargelegt, dass B (im Folgenden: der Beschuldigte) als verantwortlicher Beauftragter des Betriebes seiner Verpflichtung zur Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen habe, da er am 3.8.2017 198 x 5 l eines nicht den Vorschriften entsprechenden Pflanzenschutzmittels mit der ausgewiesenen Bezeichnung „***“ lagernd und vorrätig zum Verkauf gehalten habe und im Zeitraum von 5.4.2017 bis 3.8.2017 33 x 5 l des genannten Produktes verkauft habe. Für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit seien vom Beschuldigten verzeichnete Gebühren in Höhe von 2.184,-- Euro zu entrichten. Mit Bescheid vom
  2. September 2017 stellte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G ein. Begründend führte sie aus, dass die Kontrolle zwar einen Verstoß gegen pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen ergeben habe, allerdings seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten als gering zu werten. Aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung habe sich die A GmbH auf die Richtigkeit der Etikettierung verlassen können, zumal der Großteil des Verschuldens bei der vertreibenden Gesellschaft liege. Auf eine Kostentragung für die Kontrolltätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit sei zu verzichten. Mit Bescheid vom 26. September 2017 stellte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ein. Begründend führte sie aus, dass die Kontrolle zwar einen Verstoß gegen pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen ergeben habe, allerdings seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten als gering zu werten. Aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung habe sich die A GmbH auf die Richtigkeit der Etikettierung verlassen können, zumal der Großteil des Verschuldens bei der vertreibenden Gesellschaft liege. Auf eine Kostentragung für die Kontrolltätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit sei zu verzichten. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Schreiben vom

  1. Oktober 2017 legte die belangte Behörde den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Einstellung des Strafverfahrens rechtswidrig sei. Der objektive Tatbestand des § 3 Abs. 3 PSMG 2011 sei erfüllt und der Beschuldigte habe nicht alles in seinen Kräften stehende unternommen, um den geltenden pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, da er sich blind auf seinen Vertriebspartner verlassen habe. Weder sei dessen Verschulden bloß als gering zu werten noch sei die Bedeutung des durch pflanzenschutzmittelrechtliche Normen geschützten Rechtsgutes gering. Die Behörde sei verpflichtet, eine schuld- und tatangemessene Bestrafung zu verhängen sowie die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit

§ 6Abs.

6 GESG verzeichneten Gebühren in Höhe von 2.184,-- Euro vorzuschreiben. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Einstellung des Strafverfahrens rechtswidrig sei. Der objektive Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 3, PSMG 2011 sei erfüllt und der Beschuldigte habe nicht alles in seinen Kräften stehende unternommen, um den geltenden pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, da er sich blind auf seinen Vertriebspartner verlassen habe. Weder sei dessen Verschulden bloß als gering zu werten noch sei die Bedeutung des durch pflanzenschutzmittelrechtliche Normen geschützten Rechtsgutes gering. Die Behörde sei verpflichtet, eine schuld- und tatangemessene Bestrafung zu verhängen sowie die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit

Paragraph 6, Absatz 6, GESG verzeichneten Gebühren in Höhe von 2.184,-- Euro vorzuschreiben.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  2. September 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, *** und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-S-2388-
  3. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschuldigte ergänzend vor, dass die A GmbH mit der C GmbH seit 1999 in einer Geschäftsbeziehung stehe und die A GmbH prinzipiell nur von in Österreich niedergelassenen Unternehmen Pflanzenschutzmittel beziehe. Die A GmbH führe 700 verschiedene Pflanzenschutzmittel, wobei diese weder unternehmensintern, noch -extern chemisch untersucht würden, da eine solche Analyse zu lange dauern und zu hohe Kosten verursachen würde, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Bestellung mehrere Chargen beinhalten könne. Die A GmbH unterziehe angelieferte Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Karton, Gebinde und Verschluss einer Sichtkontrolle auf Beschädigungen und prüfe, ob die Etiketten mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen in Einklang stünden. Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass chemische Analysen der Pflanzenschutzmittel zumutbar seien und eine Analyse auch nicht zu lange dauere.
  4. Feststellungen: Der Beschuldigte ist seit
  5. Jänner 2017 verantwortlicher Beauftragter hinsichtlich der Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes des Unternehmens A GmbH mit Sitz in ***, ***. Die A GmbH führt über 700 Pflanzenschutzmittel in ihrem Sortiment und bestellt nur original zugelassene Pflanzenschutzmittel bei in Österreich niedergelassenen Unternehmen. Angelieferte originalverpackte und verschlossene Pflanzenschutzmittel werden weder unternehmensintern noch -extern chemisch analysiert. Stattdessen erfolgt bei Anlieferung der jeweiligen Pflanzenschutzmittel eine Sichtkontrolle, bei der zuerst der Karton und anschließend das Gebinde und der Verschluss auf Beschädigungen untersucht werden. Schließlich werden die Etiketten des jeweiligen Pflanzenschutzmittels stichprobenweise auf Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen geprüft. Am 5.4.2017 fand in der Betriebsstätte der A GmbH durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Kontrolle statt. Dabei wurden 231 Kanister zu je 5 l des Pflanzenschutzmittels mit der Handelsbezeichnung ***, Wirkungstyp Fungizid, Suspensionskonzentrat, Pflanzenschutzmittelregister Nr. ***, Zulassungsinhaber C GmbH, Zweigniederlassung Österreich, vorgefunden, welches zum Zwecke des Verkaufs gelagert wurde. Von diesen verkaufte die A GmbH bis zum
  6. August 2017 33 Kanister zu je 5 l. Dieses wies einen Gehalt von 440 g/l des Wirkstoffs Chlorthalonil auf. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit verzeichnete für seine Kontrolltätigkeit einschließlich der in Auftrag gegebenen chemischen Analyse des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels Kosten in Höhe von 2.184,-- Euro.
  7. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Einsicht in den Akt der belangten Behörde, ***, insbesondere aber auf die darin enthaltene nachvollziehbare Analyse des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels und den hg. Akt, LVwG-S-2388-2017 sowie die damit in Einklang stehenden glaubwürdigen Angaben des Beschuldigten. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.
  8. Rechtslage:

§ 3Abs.

1 PSMG 2011 dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.

Paragraph 3, Absatz eins, PSMG 2011 dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.

§ 7Abs.

1 PSMG 2011 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.

Paragraph 7, Absatz eins, PSMG 2011 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.

§ 8Abs.

3 PSMG 2011 hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Untersuchung und Begutachtung von Proben zu veranlassen. Dabei können andere geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder fachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden. Die Proben sind darauf zu untersuchen und zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

Paragraph 8, Absatz 3, PSMG 2011 hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Untersuchung und Begutachtung von Proben zu veranlassen. Dabei können andere geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder fachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden. Die Proben sind darauf zu untersuchen und zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

§ 15Abs.

1 Z 1 PSMG 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, zu bestrafen, wer unter anderem Tätigkeiten entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 ausübt und Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 28, 29, 30, 31, 32, 40, 41 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, PSMG 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, zu bestrafen, wer unter anderem Tätigkeiten entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 4, Absatz eins, ausübt und Pflanzenschutzmittel entgegen Artikel 28, 29, 30, 31, 32, 40, 41, oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, lauten: Nach Art. 3 Z 9 der Verordnung ist unter „Inverkehrbringen“ das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer zu verstehen.Nach Artikel 3, Ziffer 9, der Verordnung ist unter „Inverkehrbringen“ das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer zu verstehen. Ein Pflanzenschutzmittel darf

Art. 28Abs.

1 der Verordnung nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat

der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde. Ein Pflanzenschutzmittel darf

Artikel 28

, Absatz eins, der Verordnung nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat

der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde.

§ 6Abs.

6 GESG ist für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. […]. Im Verwaltungsstrafverfahren sind dem Beschuldigten im Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben. Diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

Paragraph 6, Absatz 6, GESG ist für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Absatz eins, angeführten hoheitlichen Aufgaben eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. […]. Im Verwaltungsstrafverfahren sind dem Beschuldigten im Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben. Diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten. 7. Erwägungen: Der Beschuldigte ist verantwortlicher Beauftragter der A GmbH iSd § 9 Abs.2 VStG. Wie festgestellt, lagerten bei der A GmbH zum Zwecke des Verkaufs 231 x 5l vorrätig gehaltene Pflanzenschutzmittel mit der Handelsbezeichnung ***, Wirkungstyp Fungizid, Suspensionskonzentrat, mit einem Wirkstoffgehalt an Chlorthalonil von 440 g/l. Von diesen verkaufte die A GmbH 33 x 5l. Der Sollgehalt dieses Wirkstoffs beträgt

Pflanzenschutzmittelzulassung 400 g/l. Ausgehend von einer Toleranz iHv ± 5 % wies das Mittel somit keine Übereinstimmung mit dem im Pflanzenschutzmittelregister unter der Nr. ***, Zulassungsinhaber C GmbH, Zweigniederlassung Österreich, registrierten bzw zugelassenen Pflanzenschutzmittel auf. Der Beschuldigte ist verantwortlicher Beauftragter der A GmbH iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Wie festgestellt, lagerten bei der A GmbH zum Zwecke des Verkaufs 231 x 5l vorrätig gehaltene Pflanzenschutzmittel mit der Handelsbezeichnung ***, Wirkungstyp Fungizid, Suspensionskonzentrat, mit einem Wirkstoffgehalt an Chlorthalonil von 440 g/l. Von diesen verkaufte die A GmbH 33 x 5l. Der Sollgehalt dieses Wirkstoffs beträgt

Pflanzenschutzmittelzulassung 400 g/l. Ausgehend von einer Toleranz iHv ± 5 % wies das Mittel somit keine Übereinstimmung mit dem im Pflanzenschutzmittelregister unter der Nr. ***, Zulassungsinhaber C GmbH, Zweigniederlassung Österreich, registrierten bzw zugelassenen Pflanzenschutzmittel auf. Somit lag für das getestete Pflanzenschutzmittel keine aufrechte Zulassung vor, weshalb dieses dem Verbot des Verkaufs, der Lagerung und des vorrätig Haltens zur sonstigen Abgabe an andere oder des sonstigen Inverkehrbringens iSd Art. 28 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 1107/2009 i.V.m. § 3 Abs. 1 PSMG 2011 unterlag. Durch oben beschriebene Tätigkeiten wurde den Vorschriften der Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht entsprochen und der objektive Tatbestand derselben erfüllt. Somit lag für das getestete Pflanzenschutzmittel keine aufrechte Zulassung vor, weshalb dieses dem Verbot des Verkaufs, der Lagerung und des vorrätig Haltens zur sonstigen Abgabe an andere oder des sonstigen Inverkehrbringens iSd Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung EG Nr. 1107 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, PSMG 2011 unterlag. Durch oben beschriebene Tätigkeiten wurde den Vorschriften der Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht entsprochen und der objektive Tatbestand derselben erfüllt. Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 PSMG 2011 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und über das Verschulden in der betreffenden Verwaltungsvorschrift keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus auf die entlastenden Umstände hinzuweisen (vgl. VwGH 26.01.1996, 95/02/0350). Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, PSMG 2011 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und über das Verschulden in der betreffenden Verwaltungsvorschrift keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus auf die entlastenden Umstände hinzuweisen vergleiche VwGH 26.01.1996, 95/02/0350). Davon ausgehend lag es im gegenständlichen Verfahren am Beschuldigten konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um die Einhaltung der ihn treffenden Verpflichtungen zu sichern. Es lag weiters an ihm, in diesem Zusammenhang insbesondere die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems darzulegen, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann auch nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. VwGH 14.06.2012 2009/10/0080).Davon ausgehend lag es im gegenständlichen Verfahren am Beschuldigten konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um die Einhaltung der ihn treffenden Verpflichtungen zu sichern. Es lag weiters an ihm, in diesem Zusammenhang insbesondere die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems darzulegen, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann auch nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden vergleiche VwGH 14.06.2012 2009/10/0080). Ein derartiges taugliches Kontrollsystem hat jedoch der Beschuldigte weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde oder der mündlichen Verhandlung dargelegt. Wie festgestellt, werden vom Beschuldigten keine chemischen Analysen, nicht einmal stichprobenartig, durchgeführt. Auch werden diese nicht von den Herstellern angefordert. Der Beschuldigte verlässt sich seinen eigenen Angaben zu Folge, was den tatsächlichen Inhalt der vertriebenen Pflanzenschutzmittel betrifft, generell und gänzlich auf die Etikettierungen seiner Lieferanten bzw die Angaben des Herstellers und prüft lediglich diese auf Übereinstimmung mit den geltenden pflanzenschutzrechtlichen Normen. Damit ist es dem Beschuldigten allerdings nicht gelungen, darzulegen, dass er alles in seinen Kräften stehende unternommen hat, um die Einhaltung der Normen zu gewährleisten. Die Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes ist dem Beschuldigten somit auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen, wobei von Fahrlässigkeit des Beschuldigten auszugehen ist. Aus diesem Grund waren spruchgemäß eine Strafe sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens zu verhängen und dem Beschuldigten die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ordnungsgemäß verzeichneten Gebühren nach § 6 Abs. 6 GESG i.V.m. Kontrollgebührentarif vom 01.01.2017 iHv 2.184,-- Euro vorzuschreiben.Aus diesem Grund waren spruchgemäß eine Strafe sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens zu verhängen und dem Beschuldigten die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ordnungsgemäß verzeichneten Gebühren nach Paragraph 6, Absatz 6, GESG in Verbindung mit Kontrollgebührentarif vom 01.01.2017 iHv 2.184,-- Euro vorzuschreiben. 8. Zur Strafhöhe:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Minimierung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie für die Umwelt, die durch die Verwendung von Pflanzenschutzmittel entstehen, ist als hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Dies zeigt sich auch im gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 15.000,-- Euro bei erstmaligem Verstoß (§ 15 Abs.1 Z 1 PSMG 2011).Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Minimierung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie für die Umwelt, die durch die Verwendung von Pflanzenschutzmittel entstehen, ist als hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Dies zeigt sich auch im gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 15.000,-- Euro bei erstmaligem Verstoß (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, PSMG 2011). Mildernd ist zu werten, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens stets einsichtig gezeigt und die Erfüllung des objektiven Tatbestandes zu keinem Zeitpunkt bestritten hat. Demgegenüber sind der Strafzumessung keine erschwerenden Umstände zu Grunde zu legen. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen war die Festsetzung der Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens gerechtfertigt. Die Festsetzung der Strafe entspricht einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschuldigten in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen war die Festsetzung der Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens gerechtfertigt. Die Festsetzung der Strafe entspricht einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschuldigten in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren. 9. Zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

§ 64Abs. 1 VSt

G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 64Abs. 2 VSt

G ist dieser Betrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß festzusetzen.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist dieser Betrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß festzusetzen.

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den festgesetzten Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den festgesetzten Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2388.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.