RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-267/002-2018; LVwG-AV-267/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 31.01.2018, AZ: ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 06.11.2017, AZ: ***, hinsichtlich der Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung und der Herstellung des Zustandes, welcher der Baubewilligung vom 05.08.2018 entspricht, abgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 31.01.2018, AZ: ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 06.11.2017, AZ: ***, hinsichtlich der Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung und der Herstellung des Zustandes, welcher der Baubewilligung vom 05.08.2018 entspricht, abgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.,
- Die Frist zur Herstellung des Zustandes gemäß § 29 Abs. 2 NÖ BO 2014, welcher der Baubewilligung vom 05.08.2015, AZ: ***, entspricht, wird mit sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.Die Frist zur Herstellung des Zustandes gemäß Paragraph 29, Absatz 2, NÖ BO 2014, welcher der Baubewilligung vom 05.08.2015, AZ: ***, entspricht, wird mit sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum bisherigen Gang des baubehördlichen Verfahrens: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 06.11.2017, AZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, untersagt sowie die Herstellung des Zustandes, welcher der Baubewilligung vom 05.08.2015, AZ: ***, entspricht, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 06.11.2017, AZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 29, Absatz eins, NÖ BO 2014 die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens in , ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, untersagt sowie die Herstellung des Zustandes, welcher der Baubewilligung vom 05.08.2015, AZ: ***, entspricht, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Begründend führte die Baubehörde erster Instanz aus, dass im Zuge der baubehördlichen Überprüfung mit Ortsaugenschein am 12.10.2017, die Baumaßnahmen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der erteilten Baubewilligung überprüft worden seien. Vom bautechnischen Amtssachverständigen sei diesbezüglich festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer mit Bauansuchen vom 19.05.2015 als Bauwerber/Eigentümer um baubehördliche Bewilligung für den Umbau des Wohnhauses mit einer Wohnung sowie für die Errichtung eines Nebengebäudes in ***, ***, EZ ***, angesucht habe. Laut damaligem Grundbuchsauszug seien Herr A und Frau C jeweils zur Hälfte (50:50) Eigentümer der vorgenannten Liegenschaft gewesen. Auf den Einreichplänen sei die Zustimmung von Frau C mittels Unterschrift erkennbar. Die baubehördliche Bewilligung sei mit Bescheid vom 05.08.2015 rechtskräftig erteilt worden. Mit Ansuchen vom 05.07.2016 habe Herr A um Abänderung des bewilligten Bauvorhabens angesucht. Mit Schreiben vom 25.10.2016 habe Frau C als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft der Baubehörde mitgeteilt, dass eine Zustimmung zum Bauvorhaben ihrerseits nicht vorliege. Das Ansuchen sei daher mit Bescheid vom 25.10.2016, AZ: ***-2131/2016, abgewiesen worden. Die eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers sei mit Bescheid vom 24.01.2017 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden. Eine Beschwerde an das NÖ LVwG sei nicht erhoben worden, somit sei der o.g. Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 19.07.2017 habe Frau C auf die Abweichung vom Konsens im nördlichen Wand- und Dachbereich des gegenständlichen Bauvorhabens hingewiesen. Bei der am heutigen Tage durchgeführten baubehördlichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass das Bauvorhaben im Rohbau bestehe und entspreche in seinen horizontalen Ausmaßen der baubehördlichen Bewilligung. Lediglich die Gebäudehöhe sei abweichend davon so ausgeführt worden, wie im oben genannten abgewiesenen Projekt. Demnach sei die Dachoberkante im nördlichen Bereich um 50 cm und im südlichen Bereich des Zubaus um 70 cm derzeit höher ausgeführt als mit Bescheid vom 05.08.2015 bewilligt. Für die Erhöhung liege keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Frau C habe erklärt, dass sie möchte, dass das Projekt - so wie baubehördlich bewilligt - auch ausgeführt werde. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er darauf vertraut habe, dass Frau C allen erforderlichen dem Baufortschritt dienenden Maßnahmen zustimmen und somit auch der o.g. Erhöhung zustimmen werde. Er erachte daher das Verhalten von Frau C als reinen Rechtsmissbrauch um ihm zu schaden. Frau C meine dazu, dass die Erhöhung der Gebäudehöhe überdies nicht bewilligungsfähig wäre. Bei den o.g. Baumaßnahmen handle es sich um bewilligungspflichtige Bauvorhaben. Da für Teile der Baumaßnahmen keine Bewilligung vorliege, sei die Untersagung der Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens und die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes zu verfügen gewesen. Die Frist von sechs Monaten für die Erfüllung des Bescheides sei im Hinblick auf den Umfang der erforderlichen Arbeiten ausreichend. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Mit hier angefochtenem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz vom 31.01.2018, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der Bescheid der Baubehörde erster Instanz bestätigt. Unter Bezugnahme auf den konstatierten Sachverhalt und Berücksichtigung der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen, gelangte die Baubehörde zweiter Instanz zum Ergebnis, dass beim angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit des Inhalts erkannt werden könne. Der ins Treffen geführte Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 2015 enthalte überhaupt keine Angaben im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe. Hier werde offensichtlich von einer Verwechslung mit der Baubeschreibung ausgegangen, wobei dieses Vorbringen inhaltlich unzutreffend sei. Der zitierte Einreichplan stelle tatsächlich beim Schnitt der Ost-Ansicht eine geplante neue Firsthöhe von 4,20 Meter dar. Die Gebäudehöhe sei – wie zutreffend in der Berufung ausgeführt – mit 3,11 Meter kodiert. Die divergierenden Maßangaben finden sich in der vom Bauwerber selbst vorgelegten Baubeschreibung, wobei die geplante Gebäudehöhe mit 3,41 m und die geplante Firsthöhe mit 4,50 m ausgewiesen seien. Dies stelle bei laienhafter Betrachtung eine Divergenz dar, die sich jedoch sehr leicht auflösen lasse. Im erstzitierten Schnittplan werden alle Maße im Plan so dargestellt, dass die Fußbodenoberkante mit 0,0 ausgewiesen sei. Die Höhe des umgebenden Geländes sei durchaus zutreffend mit -0,30 dargestellt. Addiere man nun diesen Bereich unter dem Fußbodenniveau - nämlich genau diese 30 cm - zur Gebäudehöhe hinzu, dann entstehe naturgemäß die Gebäudehöhe mit 3,41 m und die geplante Firsthöhe mit 4,50 m. Hier liege also keine Divergenz in den Planunterlagen vor und schon gar keine Divergenz zwischen Bewilligungsbescheid und Einreichplan. Die unterschiedliche Bezeichnung bestehe zwischen Einreichplan und Baubeschreibung, beides vom Bauwerber vorgelegte Dokumente. Ein Unterschied bestehe aber nicht, da eben zur Fußbodenoberkante auch noch der Unterschied zum angrenzenden Gelände hinzuzurechnen sei. Genau hier ergebe sich die Divergenz von 30 cm. Das erstattete Vorbringen sei daher zur Gänze falsch und resultiere offensichtlich auf einer unrichtigen Erfassung der eigenen Einreichunterlagen. Die Frage, ob die gegenständliche Maßnahme baubehördlich bewilligungspflichtig sei, sei wohl nicht ernsthaft zu Ende zu diskutieren. Im Gegenstand werde in der Berufungsschrift offensichtlich die Bestimmung des § 14 Z 3 NÖ BO 2014, Abänderung von Bauwerken, herangezogen. Im Rahmen dieser Bestimmung bestehen diverse Kriterien.Die Frage, ob die gegenständliche Maßnahme baubehördlich bewilligungspflichtig sei, sei wohl nicht ernsthaft zu Ende zu diskutieren. Im Gegenstand werde in der Berufungsschrift offensichtlich die Bestimmung des Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014, Abänderung von Bauwerken, herangezogen. Im Rahmen dieser Bestimmung bestehen diverse Kriterien. Für das gegenständliche Bauvorhaben sei aber die Bestimmung des § 14 Abs. 1 NÖ BO 2014 heranzuziehen, wonach Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung bedürfen. Im Gegenstand liege zweifellos ein Gebäude vor. Ein Zubau sei jede Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung, auch ein Dachgeschoßausbau, der die Gebäudehöhe vergrößere und eine Abweichung von einem bereits bewilligten Projekt in der Art einer Vergrößerung des Gebäudes. Für das gegenständliche Bauvorhaben sei aber die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, NÖ BO 2014 heranzuziehen, wonach Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung bedürfen. Im Gegenstand liege zweifellos ein Gebäude vor. Ein Zubau sei jede Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung, auch ein Dachgeschoßausbau, der die Gebäudehöhe vergrößere und eine Abweichung von einem bereits bewilligten Projekt in der Art einer Vergrößerung des Gebäudes. Daher sei klargestellt, dass eine Erhöhung eines Gebäudes von bis zu 70 cm zweifellos nach § 14 NÖ BO 14 baubehördlich bewilligungspflichtig sei. Daher gehe auch dieses Argument ins Leere. Daher sei klargestellt, dass eine Erhöhung eines Gebäudes von bis zu 70 cm zweifellos nach Paragraph 14, NÖ BO 14 baubehördlich bewilligungspflichtig sei. Daher gehe auch dieses Argument ins Leere. Zur Frage der Zustimmung zum gegenständlichen Projekt sei auszuführen, dass dann, wenn der Bauwerber nicht alleiniger Eigentümer einer Liegenschaft sei, die Zustimmung der Miteigentümer gerechnet nach Anteilen erforderlich sei. Dabei müsse mehr als die Hälfte der Eigentümer zustimmen. Da im Gegenstand jeweils die Hälfte an Eigentum aufgeteilt sei, zwischen dem Bauwerber und einer weiteren Person, müsse auch diese andere Person dem gegenständlichen Bauvorhaben zustimmen. Dabei getroffene zivilrechtliche Vereinbarungen früherer Zeiten seien absolut irrelevant. Dies stelle ausschließlich ein zivilrechtliches Problem dar, das durch die ordentlichen Gerichte zu klären sei. Im Gegenstand sei im Jahr 2016 ein Bauansuchen für die geänderte Ausführung gestellt worden. Dieses sei bereits auf Grund der mangelnden Zustimmung abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Für die gegenständliche Abänderung des genehmigten Projektes liege keine Baubewilligung vor, diese sei aber eindeutig erforderlich. Die Baubehörde habe zivilrechtliche Vorfragen in diesem Fall nicht zu beurteilen, entscheidendes Faktum sei, dass eine Genehmigung für diese Abänderung nicht vorliege. Der baubehördliche Auftrag sei klar und deutlich formuliert und für den Fachmann auf Grund der vorliegenden Planunterlagen jederzeit nachvollziehbar und umsetzbar. Daher liege weder eine unzutreffende Tatsachenbeurteilung vor und schon gar nicht eine mangelnde Konkretisierung des baubehördlichen Auftrages. Da das Bauvorhaben noch in Ausführung sei, vom bewilligten Projekt abgewichen worden sei und eine Baubewilligung für die geänderte Ausführung nicht vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es zutreffe, dass er im Jahr 2016 eine Art der Ausführung des gegenständlichen Baus beantragt habe, die höher gewesen sei, als die, welche mit Bescheid vom 05.08.2015 bewilligt worden sei. Wie die Berufungsbehörde auch ausführe, sei das höhere Projekt jedoch nicht bewilligt worden, weil die Zustimmung der Hälfteeigentümerin gefehlt habe. Die Ablehnung sei mit Bescheid des Bürgermeisters von *** vom 25.10.2016 erfolgt. Zum Beweis dafür, dass eine leicht erhöhte Ausführung des gegenständlichen Baues nur deshalb nicht bewilligt worden sei, weil die Zustimmung eines Miteigentümers gefehlt habe und nicht etwa deshalb, weil die Erhöhung der Bauordnung widersprochen habe, beantrage der Beschwerdeführer die Beischaffung des Aktes AZ: *** der Gemeinde ***. Daraus werde sich ergeben, dass die jetzige Bauhöhe nicht der NÖ BO widerspreche und lediglich die Zustimmung von C fehle. Ansonsten hätte die Behörde die Ablehnung anders begründet. Seiner Berufung habe er bereits eine Vereinbarung zwischen ihm und der Hälfte-Eigentümerin C beigelegt, woraus sich ergebe, dass diese die Zustimmung zu jeglicher baulichen Maßnahme betreffend das gegenständliche Gebäude erteile bzw. sich verpflichte, diese zu erteilen. Zusätzlich führe er noch aus, dass beim BG *** derzeit zur GZ: *** ein Verfahren durch den Beschwerdeführer anhängig gemacht worden sei, in dem er beantragt habe, die Zustimmung von C gemäß §§ 834ff ABGB zu ersetzen. Gleichzeitig sei diesbezüglich auch der Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gestellt worden.Zusätzlich führe er noch aus, dass beim BG *** derzeit zur GZ: *** ein Verfahren durch den Beschwerdeführer anhängig gemacht worden sei, in dem er beantragt habe, die Zustimmung von C gemäß Paragraphen 834 f, f, ABGB zu ersetzen. Gleichzeitig sei diesbezüglich auch der Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gestellt worden. Daraus werde sich ergeben, dass die Zustimmung der Hälfte-Eigentümerin bzw. deren Zustimmungsersatz durch das Gericht jederzeit erfolgen könne. Sofern die Behörde zur Ansicht gelange, dass die Erhöhung des Gebäudes gegenüber der ursprünglichen Bewilligung nur deshalb nicht zulässig sei, weil die Zustimmung der Hälfteeigentümerin fehle, fiele dieses Argument auf Grund der Gerichtsentscheidung dann weg und der angefochtene Bescheid bzw. auch der erstinstanzliche müsse ersatzlos aufgehoben werden. Er stelle daher bereits hier den Antrag, seiner Beschwerde gemäß § 13 VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bis feststehe, ob die Zustimmung der Hälfteeigentümerin durch das Gericht rechtskräftig ersetzt werde oder nicht. Er verweise dabei auf die OGH-Entscheidung ***, wonach auch für bereits durchgeführte Maßnahmen nachträglich die fehlende Zustimmung der übrigen Miteigentümer durch die Genehmigung durch den Außerstreitrichter bewirkt werden könne und wonach es wirtschaftlich unvernünftig wäre, müsse zuerst der Abbruchauftrag erfüllt werden, bevor die gerichtliche Zustimmung der Miteigentümer zu den bereits durchgeführten Maßnahmen begehrt werden könne. Daraus werde sich ergeben, dass die Zustimmung der Hälfte-Eigentümerin bzw. deren Zustimmungsersatz durch das Gericht jederzeit erfolgen könne. Sofern die Behörde zur Ansicht gelange, dass die Erhöhung des Gebäudes gegenüber der ursprünglichen Bewilligung nur deshalb nicht zulässig sei, weil die Zustimmung der Hälfteeigentümerin fehle, fiele dieses Argument auf Grund der Gerichtsentscheidung dann weg und der angefochtene Bescheid bzw. auch der erstinstanzliche müsse ersatzlos aufgehoben werden. Er stelle daher bereits hier den Antrag, seiner Beschwerde gemäß Paragraph 13, VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bis feststehe, ob die Zustimmung der Hälfteeigentümerin durch das Gericht rechtskräftig ersetzt werde oder nicht. Er verweise dabei auf die OGH-Entscheidung ***, wonach auch für bereits durchgeführte Maßnahmen nachträglich die fehlende Zustimmung der übrigen Miteigentümer durch die Genehmigung durch den Außerstreitrichter bewirkt werden könne und wonach es wirtschaftlich unvernünftig wäre, müsse zuerst der Abbruchauftrag erfüllt werden, bevor die gerichtliche Zustimmung der Miteigentümer zu den bereits durchgeführten Maßnahmen begehrt werden könne. Richtig sei, dass hinsichtlich der Baubeschreibung ein Fehler in der Berufung unterlaufen sei. Dennoch seien die Ausführungen der Berufungsbehörde nicht gänzlich richtig. Aus der Baubeschreibung gehe nämlich wortwörtlich hervor, dass der geplante Erdgeschoßfußboden des Nebengebäudes – also des gegenständlichen Gebäudes – 12 cm über dem Terrain liege. Das seien keine 30 cm, wie dies im Einreichplan beschrieben sein solle. Gehe man davon aus, dass das Terrain 12 cm unter dem Fußboden liege, dann sei das Bezugsniveau von dem aus die Gebäudehöhe berechnet werde, 18 cm höher, als von der Berufungsbehörde angenommen. Es seien keine 30 cm. Daraus ergebe sich wieder, dass der Beschwerdeführer nicht wissen könne, auf welche Höhe er zurückbauen müsse. Auf die Höhe, die von der Berufungsbehörde angenommen werde (unter Berufung auf 30 cm tieferliegendes Bezugsniveau) oder auf die in der Baubeschreibung angeführte Höhe (mit Bezug auf 12 cm tieferliegendes Bezugsniveau). Hier liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, in eventu ein wesentlicher Verfahrens- bzw. Feststellungsmangel. Wenn dem Beschwerdeführer die Berufungsbehörde vorwerfe, er hätte zu Unrecht bezweifelt, dass die gegenständliche Maßnahme baubehördlich bewilligungspflichtig sei, so hab sie sich dies selbst zuzuschreiben. Im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom 06.11.2017 werde nämlich auf Seite 3 als Rechtsgrundlage für die Abbruchanordnung Z 3 des § 14 NÖ BO 2014 angeführt. Und Z 3 des § 14 verweise eben darauf, dass eine Baubewilligung nur dann notwendig sei, wenn die Sicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder die Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder die Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könne. Keiner dieser Umstände sei festgestellt worden, sodass für das gegenständliche Bauvorhaben keine Baubewilligung notwendig gewesen sei oder sei. Die erstinstanzliche Behörde habe sich auf diese Gesetzesstelle berufen, nicht so der Beschwerdeführer.Wenn dem Beschwerdeführer die Berufungsbehörde vorwerfe, er hätte zu Unrecht bezweifelt, dass die gegenständliche Maßnahme baubehördlich bewilligungspflichtig sei, so hab sie sich dies selbst zuzuschreiben. Im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom 06.11.2017 werde nämlich auf Seite 3 als Rechtsgrundlage für die Abbruchanordnung Ziffer 3, des Paragraph 14, NÖ BO 2014 angeführt. Und Ziffer 3, des Paragraph 14, verweise eben darauf, dass eine Baubewilligung nur dann notwendig sei, wenn die Sicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder die Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder die Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könne. Keiner dieser Umstände sei festgestellt worden, sodass für das gegenständliche Bauvorhaben keine Baubewilligung notwendig gewesen sei oder sei. Die erstinstanzliche Behörde habe sich auf diese Gesetzesstelle berufen, nicht so der Beschwerdeführer. Wenn sich nunmehr die Berufungsbehörde auf § 14 Abs. 1 NÖ BO 2014 berufe, so führe der Beschwerdeführer aus, dass dies unzulässig sei, da es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um eine Abänderung im Sinne des § 14 Abs. 3 handle und nicht um einen Zu- oder Neubau.Wenn sich nunmehr die Berufungsbehörde auf Paragraph 14, Absatz eins, NÖ BO 2014 berufe, so führe der Beschwerdeführer aus, dass dies unzulässig sei, da es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um eine Abänderung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, handle und nicht um einen Zu- oder Neubau. Die erstinstanzliche Behörde sei nämlich offensichtlich selbst davon ausgegangen, weshalb eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege. Weiters liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung auch deshalb vor, weil die Berufungsbehörde der Ansicht sei, die Vereinbarung zwischen C als Miteigentümerin und ihm sei ein zivilrechtliches Problem, das durch ordentliche Gerichte zu klären sei. Diese Ansicht sei rechtsirrig. Unter Bezugnahme auf § 38 AVG seien Behörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen nach eigenen Anschauungen zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Die zivilrechtliche Frage der Gültigkeit und des Umfanges der Vereinbarung mit C hätte also sehr wohl von der erst- aber auch von der zweitinstanzlichen Behörde gelöst und beantwortet werden können. Warum die Behörde diese Frage nicht einer Beurteilung unterzogen habe, sei unerklärlich. Das gesamte Verfahren könnte jetzt bereits beendet sein. Die Begründung jedenfalls, diese Frage gehe die erst- oder zweitinstanzliche Behörde nichts an, sei rechtlich verfehlt. Unter Bezugnahme auf Paragraph 38, AVG seien Behörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen nach eigenen Anschauungen zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Die zivilrechtliche Frage der Gültigkeit und des Umfanges der Vereinbarung mit C hätte also sehr wohl von der erst- aber auch von der zweitinstanzlichen Behörde gelöst und beantwortet werden können. Warum die Behörde diese Frage nicht einer Beurteilung unterzogen habe, sei unerklärlich. Das gesamte Verfahren könnte jetzt bereits beendet sein. Die Begründung jedenfalls, diese Frage gehe die erst- oder zweitinstanzliche Behörde nichts an, sei rechtlich verfehlt. Der Beschwerdeführer beantrage für den Fall, dass seiner Beschwerde nicht Folge gegeben werde, dass zumindest die Frist für die Herstellung des Zustandes, welcher der Baubewilligung vom 05.08.2015 entspreche, von sechs Monaten auf Ende 2018, jedenfalls aber bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren vor dem BG ***, GZ ***, verlängert werde. Der Rückbau erfordere beträchtliche finanzielle Mittel, über die er als Pensionist derzeit nicht verfüge und die er erst ansparen müsse. Auch leide er derzeit an einer Raptur beider Achillessehnen deren Ausheilung lange dauern werde und es ihm unmöglich mache, bei den Rückbauarbeiten Eigenleistungen zu erbringen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, in eventu nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster oder zweiter Instanz zurückzuverweisen, jedenfalls der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.07.2018 an, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter Rechtsanwalt B erschienen sind, weiters Herr D für die belangte Behörde. Seitens des Vertreters des Beschwerdeführers wurde ergänzend vorgebracht, dass das negativ beschiedene nachträgliche Baubewilligungsverfahren rechtskräftig beendet sei. Es habe diesbezüglich kein Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gegeben. Das derzeit anhängige Verfahren betreffend die Erteilung der Zustimmung der Frau C sei nach wie vor beim Bezirksgericht anhängig. Im Moment sei auch kein weiteres nachträgliches Baubewilligungsverfahren anhängig. Aber es werde beabsichtigt, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Es werde weiters auf Seite 4 in der Beschwerde verwiesen, dass die Gemeinde die Ablehnung falsch begründet habe. Diesbezüglich verweise er eben auf die seines Erachtens unzutreffende Norm des § 14 Z 3 NÖ BO 2014.Es werde weiters auf Seite 4 in der Beschwerde verwiesen, dass die Gemeinde die Ablehnung falsch begründet habe. Diesbezüglich verweise er eben auf die seines Erachtens unzutreffende Norm des Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO
- Seitens des Beschwerdeführervertreters werde weiters die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung durch das BG *** betreffend die Erteilung der Zustimmung der Frau C beantragt. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde darauf hingewiesen, dass die Zustimmung nicht präjudiziell und somit nicht Vorfrage für die hier zu beurteilende Hauptfrage sei. Der Beschwerdeführer selbst gab zur Sache an, dass er Hälfteeigentümer gegenständlicher Liegenschaft sei, wie Frau C, dies seit
- Sie haben die Liegenschaft gemeinsam käuflich erworben und sei auf dieser ein altes Wohngebäude befindlich. Es hatte ursprünglich 39 m². Nach der Trennung sei ausgemacht worden, dass der Beschwerdeführer bauen könne, damit er mehr Platz habe. Beabsichtigt sei gewesen, dass er eine Nutzfläche von 60 m² habe. Für diese gesamte bauliche Veränderung gebe es eine Baubewilligung, die letzte vom 05.08.
- Gefragt zur tatsächlichen Ausführung gab der Beschwerdeführer an, dass es zutreffe, dass er 30 cm bezüglich der Höhe vom Bewilligungsbescheid abgewichen sei, damit er sich darin eben aufhalten und bewegen könne. Die tatsächlich ausgeführte Höhe sei faktisch nicht bewilligt. Er habe dann eben nachträglich einen Antrag auf Baubewilligung betreffend dieser Höhenausführung eingebracht. Er habe einen neuen Plan zeichnen lassen, habe dann auch die Vereinbarung zur Hand genommen und habe ihm Frau C zugesagt, dass er bauen könne und sie stimme zu. Er habe dann auf Grund dieses Gespräches und der Vereinbarung eben zweimal die Unterschrift auf den Einreichplan gesetzt, weil eben zum damaligen Zeitpunkt die Situation mit Frau C infolge der Trennung nicht mehr so optimal gewesen sei. Er habe sich auf diese Vereinbarung verlassen, über die lange genug diskutiert worden sei. Dieses Verfahren sei dann erstinstanzlich negativ beschieden worden und sei auch der Berufung keine Folge gegeben worden. Die Berufungsentscheidung sei rechtskräftig geworden und habe er erst danach den Anwalt konsultiert. Das Bauwerk sei nach wie vor nicht vollendet. Zum Bescheidzeitpunkt 06.11.2017 (erste Instanz) sei das Bauvorhaben auch noch nicht vollendet gewesen. Spenglerarbeiten haben noch gefehlt, auch die Dämmung und beim Dach die zweite Abdeckung. Die erste Abdeckung sei mit Flämmpappe ausgeführt und gehöre es doppelt gedeckt und seien eben weitere Spenglerarbeiten bezüglich des Blechdaches erforderlich. Auch die seitliche Einhausung sei nur einfach und sei die Wärmedämmung auch noch erforderlich. Er habe im Vertrauen gebaut, dass eben die Zustimmung der Frau C durch die Vereinbarung erteilt worden sei. Er empfinde es als lächerlich und bösartig. Seitens des Beschwerdeführervertreters werde vorgebracht, dass es sich hierbei jedenfalls um eine mutwillige Ablehnung der Zustimmung handle. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist seit 1999 Hälfteeigentümer die Liegenschaft ***, ***, EZ ***, Grundstücks Nr. ***. Frau C ist ebenfalls seit selbigem Zeitpunkt Hälfteeigentümer gegenständlicher Liegenschaft. Auf der Liegenschaft war bereits beim Erwerb durch den Beschwerdeführer und Frau C ein Wohngebäude befindlich. Mit Antrag vom 19.05.2015 ersuchten der Beschwerdeführer sowie Frau C um Baubewilligung zum Umbau eines Wohngebäudes mit einer Wohnung sowie zur Errichtung eines Nebengebäudes auf genanntem Grundstück. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, vom 05.08.2015, zur GZ: ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für den Umbau des Wohngebäudes mit einer Wohnung sowie für die Errichtung eines Nebengebäudes (Vorraum und Werkstatt) im beantragten Umfang, ausgenommen jene Teile, welche als Bestand ausgewiesen sind, erteilt. Gemäß der vorgelegten Baubeschreibung war die geplante Gebäudehöhe 3,41 m und die geplante Firsthöhe 4,50 m. Gemäß dem Schnittplan, der dem Bauansuchen zugrunde liegt, ist die Höhe des umgebenden Geländes mit -0,30 dargestellt. Gegenständliche Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft. Mit Bauansuchen vom 05.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung des bewilligten Bauvorhabens. Gegenständliches Ansuchen wurde von der Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 25.10.2016, GZ: 1***, negativ beschieden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.01.2017, GZ: ***, abgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Im zuletzt genannten Verfahren wurde eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C vorgelegt mit nachstehendem Inhalt: „A und C sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse ***. Durch diese Vereinbarung werden die Eigentumsverhältnisse an dieser Liegenschaft nicht berührt. Ab 15.02.2015 kommt A das alleinige Wohnrecht an dem auf dem obgenannten Grundstück errichteten Haus samt alleiniger Nutzung des Gartens zu. A verpflichtet sich, ab 15.02.2015 sämtliche mit Besitz und Eigentum am gegenständlichen Grundstück verbundenen Kosten, die Gemeindeabgaben (Wasser, Abwasser, Müll, Grundsteuer, etc) sowie die Verbrauchskosten für Strom und Gas, etc aus eigenem zu tragen. C erteilt die Zustimmung zu baulichen Maßnahmen betreffend das auf dem Grundstück befindlichem Haus, die A notwendig erscheinen und die er auf seine Kosten durchführt. Soweit die schriftliche Zustimmung von C notwendig ist, wird sie diese leisten. A verpflichtet sich, die Liegenschaft *** bis längstens 30.09.2015 von allen seinen Fahrnissen zu räumen mit folgenden Ausnahmen: kleiner, hinterer Kellerraum; Schuppen hinter dem Haus; Garage (allerdings doch so weit, dass 3 Fahrräder Platz haben). Diese Vereinbarung dient dem Rechtsfrieden zwischen A und C“ In selbigem Verfahren teilte Frau C mit Schreiben vom 25.10.2016 mit, dass sie Einwendungen gegen das Bauvorhaben auf gegenständlichem Grundstück erhebe. Als Hälfteeigentümerin der antragsgegenständlichen Liegenschaft teile sie mit, dass sie zum Antrag des Beschwerdeführers vom 05.07.2016 bislang keine Zustimmung erteilt habe und diese auch in Zukunft nicht erteilen werde. Den vorgelegten Einreichplan habe sie nicht unterfertigt. Der Beschwerdeführer hat mit den Baumaßnahmen begonnen. Er hat in Abweichung des bewilligten Bauansuchens die Gebäudehöhe und zwar, die Dachoberkante im nördlichen Bereich um ca. 50 cm und im südlichen Bereich des Zubaus um ca. 70 cm überschritten. Am 12.10.2017 fand eine baubehördliche Überprüfung vor Ort statt und wurde vom Amtssachverständigen die tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe festgestellt – dies in (der oben konstatierten) Abweichung zur Baubewilligung hinsichtlich der Gebäudehöhe. Diese Abweichung wurde baubehördlich nicht bewilligt. Das Bauvorhaben war zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Bescheides nicht abgeschlossen. Auch ist es zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt. Spenglerarbeiten sind noch erforderlich, ebenso eine Dacheindeckung und die Dämmung des Gebäudes. In weiterer Folge wurde der Bescheid hinsichtlich der Untersagung der Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens erlassen und die Herstellung des Zustandes, welcher der Baubewilligung vom 05.08.2015 entspricht, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Parallel zum hier geführten Verfahren, brachte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht *** zur GZ: ***, einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung von Frau C gemäß §§ 834ff ABGB ein. Dieses Verfahren ist derzeit noch anhängig.Parallel zum hier geführten Verfahren, brachte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht *** zur GZ: ***, einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung von Frau C gemäß Paragraphen 834 f, f, ABGB ein. Dieses Verfahren ist derzeit noch anhängig. Für die derzeitige Ausführung des Bauvorhabens besteht in dieser Form keine Baubewilligung. Sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau C sind nach wie vor grundbücherliche Liegenschaftseigentümer zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Erkenntnisses. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der vorgelegten Verfahrensakten sowie des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Feststellungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse, basieren auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung und finden diese auch ihre Stütze in dem erstellten und im Akt befindlichen Grundbuchsauszug. Die Feststellungen hinsichtlich der Bauansuchen und der erteilten Baubewilligung im Jahr 2015, konnten auf Grundlage des vorgelegten Verfahrensaktes, in welchem sowohl das Bauansuchen, die Baubeschreibung, aus welcher sich die Gebäudehöhe ergibt, und auch die Baubewilligung einliegend sind, getroffen werden. Die Maße betreffend die Gebäude- und Firsthöhe ergeben sich ebenso bedenkenlos aus der Baubeschreibung und den Einreichplänen, sodass die entsprechenden Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten. Die Feststellungen zur beantragten Abänderung und zur negativen Entscheidung durch die Baubehörde erster und zweiter Instanz, gründen sich auf die im Akt befindlichen Urkunden, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand. Dass die zweitinstanzliche abweisende Entscheidung hinsichtlich der Abänderung des projektierten Bauvorhabens in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer die bewilligte Gebäudehöhe überschritten hat, beruht ebenfalls auf den eigenen Angaben desselben in der mündlichen Verhandlung und wurde dieser Umstand zudem von ihm im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass es zu Abweichungen gekommen ist. Gleichermaßen, dass für diese erhöhte Ausführung keine baubehördliche Bewilligung existiere. Die exakte Überschreitung der Gebäudehöhe konnte mangels gegenteiliger Beweisergebnisse auf Basis der Messung des Amtssachverständigen festgestellt werden. Eine neuerliche Nachmessung bezüglich der Verifizierung der Überschreitung der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe, war nicht erforderlich, zumal die exakte Überschreitung für die hier zu beurteilende Rechtsfrage nicht von Relevanz war. Dass die Überschreitung der Gebäudehöhe jedenfalls einige Zig-Zentimeter betrug, wurde vom Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung zugestanden und war diese Angabe - in Übereinstimmung mit den Vermessungsergebnissen des Amtssachverständigen - Basis der diesbezüglichen Feststellung. Dass derzeit ein Verfahren vor dem Bezirksgericht *** hinsichtlich der Ersetzung der Zustimmung der Hälfteeigentümerin anhängig ist, konnte ebenfalls infolge des glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers festgestellt werden. Der Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C, konnte anhand des im Akt befindlichen Originals der Vereinbarung bedenkenlos konstatiert werden. Ebenso im Akt einliegend ist das Schreiben der Frau C, mit welchem sie Einwendungen gegen das abgeänderte Bauvorhaben erhebt und darauf verweist, dass die Zustimmung diesbezüglich nicht vorliegt. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: Ausgehend davon, dass das hier gegenständliche Verfahren 2016 eingeleitet wurde, sind die entsprechenden Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der geltenden Fassung heranzuziehen. § 29 NÖ BO 2014:Paragraph 29, NÖ BO 2014:
(1)Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn 1.Ziffer eins die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oderdie hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder 2.Ziffer 2 bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen. § 14 NÖ BO 2014:Paragraph 14, NÖ BO 2014: Bewilligungspflichtige VorhabenNachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1.Ziffer eins Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2.Ziffer 2 die Errichtung von baulichen Anlagen; 3.Ziffer 3 die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; 4.Ziffer 4 die Aufstellung von: a)Litera a Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW, b)Litera b Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind, c)Litera c Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW, d)Litera d Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitäts- oder gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie der Raumheizung von Gebäuden, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, dienen, sowie die Abänderung von: e)Litera e Feuerungsanlagen nach lit. c, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,Feuerungsanlagen nach Litera c,, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten, f)Litera f mittelgroßen Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnte; 5.Ziffer 5 die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 6.Ziffer 6 die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland;die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß Paragraph 67, Absatz 3 und 3 a auf einem Grundstück im Bauland; 7.Ziffer 7 die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken; 8.Ziffer 8 der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; 9.Ziffer 9 die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten. Obgleich das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden hat, ist in Verfahren nach § 29 NÖ BO 2014 auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Bescheides abzustellen.Obgleich das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden hat, ist in Verfahren nach Paragraph 29, NÖ BO 2014 auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Bescheides abzustellen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, handelt es sich bei den hier gegenständlich durchgeführten Baumaßnahmen um einen bewilligungspflichtigen Zubau iSd § 14 Z 1 NÖ BO 2014.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, handelt es sich bei den hier gegenständlich durchgeführten Baumaßnahmen um einen bewilligungspflichtigen Zubau iSd Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014. Die Begriffe Neu- und Zubau werden im Gesetz zwar nicht definiert, doch ist ein Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechte Richtung, auch ein Dachgeschoßausbau, der die Gebäudehöhe vergrößert und eine Abweichung von dem bereits bewilligten Projekt in der Art einer Vergrößerung des Gebäudes. Zubau ist demnach jede Erweiterung eines bestehenden Gebäudes mit zusätzlicher Schaffung umbauten Raumes, mag diese Erweiterung auch nur ein Geschoß betreffen. Auf den Umfang der Erweiterung kommt es nicht an. Es handelt sich somit bei der erhöhten Ausführung des ursprünglich bewilligten Bauvorhabens, um einen Zubau gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014, für welchen eine Baubewilligung erforderlich ist. Es handelt sich somit bei der erhöhten Ausführung des ursprünglich bewilligten Bauvorhabens, um einen Zubau gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014, für welchen eine Baubewilligung erforderlich ist. Diese Baubewilligung liegt für die festgestellte, ausgeführte Gebäudehöhe - als lotrechte Vergrößerung des Gebäudes zum ursprünglich bewilligten Bauprojekt – nicht vor. Gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hierfür notwendige Bewilligung nicht vorliegt. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hierfür notwendige Bewilligung nicht vorliegt. Darüber hinaus hat die Baubehörde gemäß § 29 Abs. 2 leg. cit. im Falle des Abs. 1 Z 1, ungeachtet eines anhängigen Antrages, die Beseitigung der ohne Bewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, welcher dem vorherigen entspricht, zu verfügen. Darüber hinaus hat die Baubehörde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, leg. cit. im Falle des Absatz eins, Ziffer eins,, ungeachtet eines anhängigen Antrages, die Beseitigung der ohne Bewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, welcher dem vorherigen entspricht, zu verfügen. Die Anwendung der Bestimmung setzt aber voraus, dass die Ausführung noch nicht abgeschlossen ist, wie auch, dass die Vorhaben überhaupt konsensbedürftig sind (vgl. VwGH 16.03.2012, 2009/05/0102, ua).Die Anwendung der Bestimmung setzt aber voraus, dass die Ausführung noch nicht abgeschlossen ist, wie auch, dass die Vorhaben überhaupt konsensbedürftig sind vergleiche VwGH 16.03.2012, 2009/05/0102, ua). Zumal keine Baubewilligung für die konsensbedürftige erhöhte Ausführung des Gebäudes vorliegt und das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen war bzw. ist, ist die Baubehörde rechtsrichtig nach § 29 NÖ BO 2014 vorgegangen. Zumal keine Baubewilligung für die konsensbedürftige erhöhte Ausführung des Gebäudes vorliegt und das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen war bzw. ist, ist die Baubehörde rechtsrichtig nach Paragraph 29, NÖ BO 2014 vorgegangen. In einem Baueinstellungsverfahren ist für die Berufungsbehörde ein während des Berufungsverfahrens geänderter Sachverhalt rechtlich unerheblich, vielmehr ist zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für die Baueinstellung als gegeben angesehen hat (vgl. VwGH 20.05.2003, 2001/05/0144).In einem Baueinstellungsverfahren ist für die Berufungsbehörde ein während des Berufungsverfahrens geänderter Sachverhalt rechtlich unerheblich, vielmehr ist zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für die Baueinstellung als gegeben angesehen hat vergleiche VwGH 20.05.2003, 2001/05/0144). Die Baubehörden erster und zweiter Instanz haben sohin infolge Vorliegens der Voraussetzungen rechtsrichtig die Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung und die Wiederherstellung des Zustandes, der dem zuletzt bewilligten Zustand entspricht, verfügt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Wiederherstellungsverpflichtung auch hinreichend konkret, zumal sich aus der Baubeschreibung und den Einreichplänen, die der rechtskräftigen, zuletzt erteilten, Baubewilligung zugrunde liegen, die Gebäudehöhe jedenfalls eindeutig errechnen lässt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das derzeit anhängige Verfahren vor dem BG *** hinsichtlich der beantragten Ersetzung der Zustimmung von Frau C nicht präjudiziell für dieses Baueinstellungsverfahren ist: In dem hier gegenständlichen Verfahren war als Vorfrage ausschließlich zu prüfen, ob eine Baubewilligung für die tatsächliche Ausführung erforderlich ist und bejahendenfalls diese auch vorliegt und ob der Bau zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Bescheides noch nicht abgeschlossen war. Sämtliche Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 29 NÖ BO 2014 waren gegeben. Die Ersetzung der Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung hätte auf den Ausgang dieses Verfahrens überhaupt keine rechtliche Auswirkung gehabt.In dem hier gegenständlichen Verfahren war als Vorfrage ausschließlich zu prüfen, ob eine Baubewilligung für die tatsächliche Ausführung erforderlich ist und bejahendenfalls diese auch vorliegt und ob der Bau zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Bescheides noch nicht abgeschlossen war. Sämtliche Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 29, NÖ BO 2014 waren gegeben. Die Ersetzung der Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung hätte auf den Ausgang dieses Verfahrens überhaupt keine rechtliche Auswirkung gehabt. Selbst wenn im anhängigen Verfahren die Zustimmung durch das Bezirksgericht *** ersetzt werden würde, wäre nach wie vor kein konsensgemäßer Zustand dadurch geschaffen. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung mit ersetzter Zustimmung einbringen, um einen konsensgemäßen Zustand herbeizuführen. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens war sohin nicht zu folgen. Zur gewährten Frist merkt das erkennende Gericht an, dass die Frist von sechs Monaten, ab Zustellung dieses Erkenntnisses, jener Frist entspricht, die auch im erstinstanzlichen Bescheid verfügt wurde und die das erkennende Gericht zur Wiederherstellung des Zustandes, der dem bewilligten Zustand entspricht, als angemessen und auch als ausreichend ansieht. Zur beantragten aufschiebenden Wirkung: Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war nicht zu entsprechen. Gemäß § 5 Abs. 4 NÖ BO 2014 haben Rechtsmittel in baupolizeilichen Verfahren nach § 29 NÖ BO 2014 keine aufschiebende Wirkung.Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war nicht zu entsprechen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, NÖ BO 2014 haben Rechtsmittel in baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 29, NÖ BO 2014 keine aufschiebende Wirkung. Obgleich der Beschwerdeführer eine aufschiebende Wirkung beantragen kann, war dieser Antrag nicht zweckentsprechend und hatte der Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil durch die ex lege aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Fristenlauf der Wiederherstellungsfrist des erstinstanzlichen Bescheides hätte ohnehin erst mit Rechtskraft des Bescheides zu laufen begonnen. Angesichts des Umstandes, dass diese Frist nunmehr neu festgesetzt wurde und die erstinstanzlich gewährte Frist noch nicht zu laufen begonnen hatte, war diesem Antrag nicht zu entsprechen. Infolge der Entscheidung in der Sache mit hier gegenständlichem Erkenntnis, war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht separat abzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.267.002.2018