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{'item': 'LVwG-AV-743/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-743/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der C gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.06.2018, Zahl: ***, betreffend die Erteilung eines baubehördlichen Auftrages zur geräumten Übergabe einer von den Beschwerdeführern genutzten Teilfläche des öffentlichen Gutes an die Stadtgemeinde *** als Grundstückseigentümerin, zu Recht:

  1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22.11.2017, Zahl ***, in Stattgebung der dagegen erhobenen Berufung ersatzlos aufgehoben wird. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22.11.2017, Zahl ***, in Stattgebung der dagegen erhobenen Berufung ersatzlos aufgehoben wird. ,
  2. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.,
  3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Bisheriges Verfahren und festgestellter Sachverhalt: A und C (in der Folge: die Beschwerdeführer) sind jeweils grundbücherliche Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit der Grundstücksadresse *** in ***. Der verfahrensgegenständliche Grundstücksstreifen wurde mit Zustimmung der Voreigentümerin im Jahr 1913 dem angrenzenden Grundstück Nr. *** als öffentliches Gut der Stadtgemeinde *** grundbücherlich zugeschlagen, ist als dessen Teil seither als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet und wurde von den Beschwerdeführern und ihren Rechtsvorgängern mit zivilrechtlicher Zustimmung der Stadtgemeinde *** privat genutzt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22.11.2017, Zahl: ***, wurde den Beschwerdeführern „gemäß § 14 Abs. 1 der Bauordnung für Niederösterreich vom 17.1.1883, RGBl Nr. 36, iVm § 12 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014“ der baubehördliche Auftrag „zur geräumten Übergabe der an das Grundstück-Nr. *** angrenzenden, von der Rechtsvorgängerin der Bescheidadressaten an die Stadtgemeinde *** - Öffentliches Gut abgetretenen, im Eigentum der Stadtgemeinde *** - Öffentliches Gut stehenden Teilfläche des Grundstücks-Nr. Nr. *** (***)“ erteilt. Diese Grundfläche sei spätestens am 31.12.2017 geräumt von Bauwerken, Gehölzen und Materialien an die Stadtgemeinde *** zu übergeben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22.11.2017, Zahl: ***, wurde den Beschwerdeführern „gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Bauordnung für Niederösterreich vom 17.1.1883, RGBl Nr. 36, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014“ der baubehördliche Auftrag „zur geräumten Übergabe der an das Grundstück-Nr. *** angrenzenden, von der Rechtsvorgängerin der Bescheidadressaten an die Stadtgemeinde *** - Öffentliches Gut abgetretenen, im Eigentum der Stadtgemeinde *** - Öffentliches Gut stehenden Teilfläche des Grundstücks-Nr. Nr. *** (***)“ erteilt. Diese Grundfläche sei spätestens am 31.12.2017 geräumt von Bauwerken, Gehölzen und Materialien an die Stadtgemeinde *** zu übergeben. Zur Begründung des baubehördlichen Auftrages wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die abgetretene Grundfläche nunmehr von der Stadtgemeinde zum Ausbau der Verkehrsfläche benötigt werde. Ihre dagegen erhobene Berufung begründen die Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass ihnen der einen Teil des Bescheides bildende Plan nicht zugestellt worden sei, dass aufgrund des Alters dieses Plans eine aktuelle Vermessung nötig sei, dass zur Sicherstellung des vorhandenen PKW-Stellplatzes sowie einer ausreichenden Zufahrt eine Servitut notwendig sei und dass die Räumungsfrist zu kurz bemessen sei. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung unter Korrektur der Rechtsgrundlage auf den Abs. 3 des § 12 NÖ Bauordnung 2014 sowie unter Setzung einer Frist zur aufgetragenen Räumung von vier Wochen ab Zustellung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die vom Bescheid bezeichnete Fläche sei ausreichend bezeichnet, eine neue Vermessung sei nicht notwendig, die geforderte Zufahrtsmöglichkeit sei im Zuge des Ausbaus der Verkehrsfläche zu berücksichtigen und die Leistungsfrist ausreichend bemessen sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung unter Korrektur der Rechtsgrundlage auf den Absatz 3, des Paragraph 12, NÖ Bauordnung 2014 sowie unter Setzung einer Frist zur aufgetragenen Räumung von vier Wochen ab Zustellung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die vom Bescheid bezeichnete Fläche sei ausreichend bezeichnet, eine neue Vermessung sei nicht notwendig, die geforderte Zufahrtsmöglichkeit sei im Zuge des Ausbaus der Verkehrsfläche zu berücksichtigen und die Leistungsfrist ausreichend bemessen sei.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen verweisen die Beschwerdeführer über ihr Berufungsvorbringen hinaus im Wesentlichen auf die mit ihrem Vater abgeschlossene, auf die Beschwerdeführer übergegangene und mangels Kündigung aufrecht gültige Nutzungsvereinbarung aus dem Jahr 1948, der zufolge eine Räumungsfrist von drei Monaten vorgesehen sei.
  6. Rechtslage: Weder §§ 14 und 15 der Bauordnung für das Land Niederösterreich vom 17.01.1883, RGBl. 36, noch eine andere Bestimmung des genannten Gesetzes enthält eine Regelung über die Räumung eines grundbücherlich bereits abgetretenen Grundstücksteils.Weder Paragraphen 14 und 15 der Bauordnung für das Land Niederösterreich vom 17.01.1883, RGBl. 36, noch eine andere Bestimmung des genannten Gesetzes enthält eine Regelung über die Räumung eines grundbücherlich bereits abgetretenen Grundstücksteils. § 12 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 lautet:Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 lautet: „§ 12 Grundabtretung für Verkehrsflächen

(3)Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von Bauwerken, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Solange die abgetretene Grundfläche noch nicht zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt wird, darf der Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes ihre unentgeltliche Nutzung beanspruchen. Hierüber ist mit der Gemeinde eine Vereinbarung zu schließen. Die Räumung der Grundfläche darf während dieses Zeitraumes aufgeschoben werden.“
  1. Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1: Für einen baubehördlichen Räumungsauftrag fehlt es an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Die Räumungsverpflichtung nach § 12 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (oder einer Vorgängerbestimmung) ergibt sich bereits aus einem rechtskräftigen Abtretungsbescheid. Diese Räumungsverpflichtung kann zwar durch eine zivilrechtliche Nutzungsvereinbarung mit dem Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes aufgeschoben werden. Eine Rechtsgrundlage für die Baubehörde zur bescheidmäßigen Beendigung einer abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung ergibt sich daraus aber ebenso wenig wie zur angefochtenen Leistungsverpflichtung.Die Räumungsverpflichtung nach Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (oder einer Vorgängerbestimmung) ergibt sich bereits aus einem rechtskräftigen Abtretungsbescheid. Diese Räumungsverpflichtung kann zwar durch eine zivilrechtliche Nutzungsvereinbarung mit dem Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes aufgeschoben werden. Eine Rechtsgrundlage für die Baubehörde zur bescheidmäßigen Beendigung einer abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung ergibt sich daraus aber ebenso wenig wie zur angefochtenen Leistungsverpflichtung. Vielmehr können zivilrechtliche Vereinbarungen eben nur zivilrechtlich beendet werden, eine Zuständigkeit der Baubehörden besteht nicht. Mangels gesetzlicher Grundlage war der mit dem angefochtenen Bescheid erteilte baubehördliche Auftrag als rechtswidrig aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Rechtsprechung zufolge nicht nur der in Beschwerde gezogene Berufungsbescheid, sondern in Erledigung der sonst offenen Berufung auch der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben war (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0023). Zu Spruchpunkt 2: Der gegenständlichen Beschwerde kommt von Gesetzes wegen (§ 13 Abs. 1 VwGVG iVm § 5 NÖ Bauordnung 2014) die aufschiebende Wirkung zu, weshalb der Antrag auf deren Zuerkennung als unzulässig zurückzuweisen ist.Der gegenständlichen Beschwerde kommt von Gesetzes wegen (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, NÖ Bauordnung 2014) die aufschiebende Wirkung zu, weshalb der Antrag auf deren Zuerkennung als unzulässig zurückzuweisen ist.
  2. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
  3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.743.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.