den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetztes sei auf dem Grundstück mit der rechtskräftigen Widmung Bauland-Wohngebiet sowohl die Wohnnutzung als auch eine betriebliche Nutzung zulässig. Die betriebliche Nutzung entspreche jedoch nur dann der Widmungsart, wenn eine Einordnung in das Ortsbild einer Wohnsiedlung gewährleistet sei und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursacht werden. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen könne festgehalten werden, dass das Gebäude von der Konzeption und Dimension dem Bauführungen in einem Wohngebiet entspricht („… kann dem Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden“). Im Detail sei eine Beurteilung des Ortsbildes sowie möglicher Emissionen im Bauverfahren vorzunehmen. Auch die Festlegungen im örtlichen Entwicklungskonzept und in der Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogrammes würden keine Anhaltspunkte aufweisen, die dem geplanten Bauvorhaben entgegenstehen würden. Es werde vielmehr allgemein die Funktion als Tourismusstandort und die Förderung dementsprechender Einrichtung hervorgehoben. Darüber hinaus sei auch auf der angrenzenden Fläche im Südosten ein Erweiterungsbereich für touristische Einrichtungen ausgewiesen und verankert, dass aus Sicht der örtlichen Raumordnung die Schaffung touristischer Infrastruktur angestrebt werde. Weiters wurde von der Baubehörde eine Emissionsanalyse und Immissionsprognose über Geruchsstoffe durch den geplanten Schiverleih inklusive Gastronomiebetrieb eingeholt. Das von der D GmbH & Co KG am 22.02.2018 erstattete Gutachten kommt zum Schluss, dass die durchgeführte Emissionsanalyse und Immissionsprognose zeige, dass Geruchsimmissionen durch den Betrieb des Schiverleihs mit Gastronomie bei den umliegenden Wohnanrainern nicht ausgeschlossen werden könnten. Insgesamt zeige die Immissionsprognose, dass die Empfehlungen der österreichischen Akademie der Wissenschaft an allen Beurteilungspunkten sowohl für die Gesamtgeruchsbelastung als auch für stark wahrnehmbare Gerüche eingehalten werden. Weiters wurde von der Baubehörde eine schalltechnische Untersuchung zum gegenständlichen Bauvorhaben eingeholt. Die D GmbH & Co KG kommt dabei in ihrem Gutachten vom 22.01.2018, Zl. ***, zum Schluss, dass sich zeige, dass die Höchstwerte für den energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq
dem NÖ Raumordnungsgesetz LGBl 8000/4-0, an den angrenzenden Grundgrenzen zu den nächst gelegenen Nachbarschaften sehr deutlich eingehalten werden können. Zudem wurde von der Baubehörde nachstehendes bautechnisches Gutachten vom 05.02.2018, Zl. ***, eingeholt: „Sachverhalt Gegenstand des Gutachtens ist die bautechnische Beurteilung für die Errichtung eines Skiverleihs und einer Ferienwohnung, sowie die Ausführung von Geländeveränderungen auf dem Grundstück *** der KG ***. Das Untergeschoss, ausgenommen Überdachung der Anlieferung, wurde bereits errichtet. Eine rechtskräftige Baubehördliche Bewilligung hierfür liegt nicht vor. Die Aufschließung für gegenständliches Grundstück, erfolgt über private Verkehrsflächen mit Öffentlichkeitsrecht von Südwesten bzw. Südosten (Zusatzbezeichnung „Fußweg“). Das Grundstück weist rechtskräftige Grundgrenze (Grenzkataster) auf. Das Bauvorhaben liegt im Bauland ohne Bebauungsplan. Das Bezugsniveau weist ein Gefälle von Nordost nach Südwest auf. Entlang der nordwestlichen Grundgrenze wurde eine Abgrabung von bis zu 1,50m vorgenommen. Unmittelbar vor dem Zugang zum Keller wurde über eine Länge von 3,00m eine Abgrabung von bis zu 1,72m, hergestellt. In diesem Bereich wird ein überdachtes Freilager mit Müllplatz und einer Höhe von max. 3,00m (gemessen vom Bezugsniveau) und 57,70m2 eingerichtet. Die Überdachung im seitlichen Bauwich wird konstruktiv vom Hauptgebäude getrennt. Der Stiegen Aufgang im Freien wird dem Geländeverlauf folgen. Die Ausführung wird dem § 49 Abs.1 der NÖ Bauordnung 2014 entsprechen. Im südwestlichen Bereich des Grundstückes werden insgesamt 6 PKW Stellplätze eingerichtet, straßenbaumäßig befestigt und gekennzeichnet.Das Bezugsniveau weist ein Gefälle von Nordost nach Südwest auf. Entlang der nordwestlichen Grundgrenze wurde eine Abgrabung von bis zu 1,50m vorgenommen. Unmittelbar vor dem Zugang zum Keller wurde über eine Länge von 3,00m eine Abgrabung von bis zu 1,72m, hergestellt. In diesem Bereich wird ein überdachtes Freilager mit Müllplatz und einer Höhe von max. 3,00m (gemessen vom Bezugsniveau) und 57,70m2 eingerichtet. Die Überdachung im seitlichen Bauwich wird konstruktiv vom Hauptgebäude getrennt. Der Stiegen Aufgang im Freien wird dem Geländeverlauf folgen. Die Ausführung wird dem Paragraph 49, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 entsprechen. Im südwestlichen Bereich des Grundstückes werden insgesamt 6 PKW Stellplätze eingerichtet, straßenbaumäßig befestigt und gekennzeichnet. Das Hauptgebäude soll in einer Entfernung von 7,77 m zur südwestlichen, 3,13 m zur nordwestlichen und 7,64 m zur nordöstlichen Grundgrenze errichtet werden. Die südöstliche Außenwand befindet sich unmittelbar an der Grundgrenze. Die maximale mittlere Gebäudehöhe lt. Einreichplan beträgt 5,77m. Das ±0‚00 Niveau wird auf einer absoluten Höhe von 816,43 m.ü.A. zu liegen kommen. Die Umfassungsbauteile im Untergeschoß weisen brandbeständige Bauteile aus Stahlbeton, auf. Im Untergeschoß wurde der Skiverleih mit Werkstatt und Cafe mit 8 Verabreichungsplätzen eingerichtet. Der Zugang erfolgt im Bereich der südwestlichen Außenwand mit einem elektrischen Schiebetor. Über einen Vorraum sind die WC Anlagen für die Kunden sowie ein Lager samt Pellets Lager und Heizraum aufgeschlossen. Das Pellets Lager sowie der Heizraum werden als eigener Brandabschnitt mit brandhemmenden EI2 30C Türen ausgebildet. Daneben befindet sich auch ein Mitarbeiter WC. Der Keller ist vom Freien zugänglich bzw. erfolgt ein Zugang von der Werkstätte. Der innenliegende massive Stiegen Aufgang zum Erdgeschoss ist direkt vom Freien zugänglich. Die Zugangstüre zum Skiverleih beim Stiegen Aufgang wird als Brandschutztüre EI2 30C hergestellt. Die Außenwände beim Erdgeschoss werden in Ziegelbauweise in einer Stärke von 50 cm errichtet. Der Pultdachstuhl wird frei einsehbar hergestellt und erhält eine brandhemmende Dachkonstruktion. Ein weiterer Zugang zum Erdgeschoss wird über einen Balkon geschaffen. Dieser wird überwiegend außerhalb des Bauwichs von 3,00 m angeordnet bzw. wird die Anordnung des Balkons im Bauwich
3. der NÖ Bauordnung 2014 mit nicht mehr als 5 m Länge (4,47 m) hergestellt. Im Erdgeschoss werden eine private Wohneinheit sowie ein Personalzimmer und ein Aufenthaltsraum mit Sanitärraum und Lager für die Arbeitnehmer eingebaut.Dieser wird überwiegend außerhalb des Bauwichs von 3,00 m angeordnet bzw. wird die Anordnung des Balkons im Bauwich
Paragraph 52, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014 mit nicht mehr als 5 m Länge (4,47 m) hergestellt. Im Erdgeschoss werden eine private Wohneinheit sowie ein Personalzimmer und ein Aufenthaltsraum mit Sanitärraum und Lager für die Arbeitnehmer eingebaut. Es ist beabsichtigt ein Schuppen in Holzbauweise, welcher vom Freien zugänglich ist und ein Ausmaß von 11,80 m2 aufweist, beim nördlichen Gebäudeeck an zu bauen. Der Holzschuppen erhält ebenfalls ein Pultdach mit Alubahndeckung. Die Beheizung erfolgt über einen Pellets-Zentralheizungsanlage, welche gewerbebehördIich genehmigt ist. Die Trinkwasserversorgung wird über das Ortsnetz gewährleistet. Anfallende Oberflächenwässer werden in den Regenwasserkanal abgeleitet. Die Fäkalwässer werden in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Eine Blitzschutzanlage wird errichtet. Sämtliche innen liegende Räume werden mechanisch entlüftet. Es wird eine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung in Form von Einzelleuchten gem. TRVB E 102 angebracht. In den neuen Aufenthaltsräumen und Gängen, ausgenommen der Küche, werden Rauchmelder entsprechend der OIB 2 in der Fassung NÖ, montiert. Gutachten des bautechnischen ASV: Das Bauvorhaben liegt im Bauland ohne Bebauungsplan. An das Baugrundstück grenzt westlich und südlich je eine private Verkehrsfläche, welche einer öffentlichen Verkehrsfläche gleich zu setzen sind. Das Baugrundstück ist daher als Eckbauplatz sinngemäß anzusehen. Die Anordnung des Hauptgebäudes entspricht einer offenen Bebauung
1 des NÖ ROG 2014.Die Anordnung des Hauptgebäudes entspricht einer offenen Bebauung
Paragraph 31, Absatz eins, des NÖ ROG 2014. Die Bebauungshöhe entspricht der Bauklasse II
2 der NÖROG 2014.
Die ausreichende Belichtung unter 45°auf bewilligte Hauptfenster von Gebäuden auf Nachbargrundstücken wird durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Das Gebäude ist in Bezug auf den Brandschutz der OIB2 Richtlinie in der Fassung NÖ der Gebäudeklasse 3 zugeordnet. Angaben betreffend die Gefahrenhinweiskarte Rutschprozesse liegen nicht vor.Die Bebauungshöhe entspricht der Bauklasse römisch zwei
Paragraph 31, Absatz 2, der NÖROG 2014.
Paragraph 54, NÖBO 2014 ist demnach keine Erhebung der Umgebung erforderlich. Die ausreichende Belichtung unter 45°auf bewilligte Hauptfenster von Gebäuden auf Nachbargrundstücken wird durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Das Gebäude ist in Bezug auf den Brandschutz der OIB2 Richtlinie in der Fassung NÖ der Gebäudeklasse 3 zugeordnet. Angaben betreffend die Gefahrenhinweiskarte Rutschprozesse liegen nicht vor. Aus bautechnischer Sicht bestehen gegen die Errichtung bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung unter Einhaltung nachstehender Auflagen keine Bedenken: 1) Das Untergeschoß ist gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser im Boden (z.B.: Bodenfeuchtigkeit, Grundwasser) abzudichten. 1) Die Regenwässer des Vorplatzes dürfen nicht auf öffentliches Gut abgeleitet werden. Eine punktuelle Versickerung (z.B.: Sickerschacht) ist nicht zulässig. 2) Anfallende Oberflächen- und Dachwässer sind auf Eigengrund zu halten. 3) Zur ersten Löschhilfe ist ein Handfeuerlöscher der Brandklasse AB mit einem Mindestfüllgewicht von 6 kg in der Wohnung, dem Aufenthaltsraum im Erdgeschoß sowie beim Cafe zu montieren. Die Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3-7 entsprechen und sind Iängstens alle zwei Jahre
ÖNORM F 1053 überprüfen zu lassen.Zur ersten Löschhilfe ist ein Handfeuerlöscher der Brandklasse Ausschussbericht mit einem Mindestfüllgewicht von 6 kg in der Wohnung, dem Aufenthaltsraum im Erdgeschoß sowie beim Cafe zu montieren. Die Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3-7 entsprechen und sind Iängstens alle zwei Jahre
ÖNORM F 1053 überprüfen zu lassen. 4) Die Rauchwarnmelder sind entsprechend der TRVB 122 S zu planen, herzustellen und zu warten. 5) Ganzglastüren, Verglasungen in Türen und in Fenstertüren sind bis auf eine Höhe von 1,50 m über der Standfläche, vertikale Verglasungen (z.B. Glaswände, Fixverglasungen) entlang begehbarer Flächen sind bis auf eine Höhe von 85 cm über der Standfläche, mit geeignetem Sicherheitsglas auszuführen. 6) Ganzglastüren und Flächen sind entsprechend der Ö-Norm B1600 zu kennzeichnen, dass diese als Glasflächen wahr zu nehmen sind. 7) Überkopfverglasungen sind aus VSG/TVG - Sicherheitsglas entsprechend dem statischen Erfordernis zu dimensionieren und auszuführen. 8) Absturzsichernde Verglasungen sind auf Grundlage der ÖNORM B 3716-3 und entsprechend der TRAV (technische Richtlinie für absturzsichernde Verglasung) herzustellen. 9) Sämtliche Absturzstellen ab 60 cm sind mittels eines 1m hohen Geländers zu sichern. 10) Stiegen, Handläufe und Absturzsicherungen sind
Anhang 4 der NÖ BTV 2014 in Verbindung mit der ÖNORM B 5371 i.d.g.F. herzustellen. 11) Ablaufstellen im Entwässerungssystem unterhalb der Rückstauebene sind gegen Rückstau gem. ÖNORM EN 12056-4 zu sichern. 12) Die raumabschließenden Bauteile zur Dachkonstruktion sind zumindest in der Feuerwiderstandsklasse REI/EI 30
ÖNORM EN 13501-2 herzustellen. 13) Es ist ein Netzabschlusspunkt für eine hochgeschwindigkeitsfähige elektronische Kommunikation, herzustellen. 14) Die elektrische Schiebetüre, welche als Fluchttüre dient, ist mit einem redundanten Antrieb auszustatten. 15) Innenliegende Räume sind ins Freie zu entlüften. Bei durchschreiten von Brandabschnitten sind die Lüftungsrohre außerhalb des zugehörigen Brandabschnittes, brandbeständig zu ummanteln oder sind beim Wanddurchtritt Brandschutzklappen E 90, einzubauen. 16) Folgende Nachweise sind der Fertigstellungsmeldung beizulegen:
1 NÖ Bauordnung 2014 wurde die A s.r.o. (in der Folge Beschwerdeführerin) als Nachbar
1 und 3 NÖ Bauordnung 2014 vom geplanten Vorhaben mit Schreiben der Markgemeinde *** vom 08.03.2018 informiert und darauf hingewiesen, dass in den gegenständlichen Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten binnen 14 Tagen nach Erhalt dieser Information am Gemeindeamt während der Amtsstunden Einsicht genommen werden könne. Eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben seien schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Marktgemeinde *** einzubringen. Hingewiesen wurde auch darauf, dass für den Fall, dass keine Einwendungen erhoben werden, eine allfällige Parteistellung erlösche und eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 40 bis 44 AVG 1991 nicht stattfinde.
Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 wurde die A s.r.o. (in der Folge Beschwerdeführerin) als Nachbar
Paragraph 6, Absatz eins und 3 NÖ Bauordnung 2014 vom geplanten Vorhaben mit Schreiben der Markgemeinde *** vom 08.03.2018 informiert und darauf hingewiesen, dass in den gegenständlichen Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten binnen 14 Tagen nach Erhalt dieser Information am Gemeindeamt während der Amtsstunden Einsicht genommen werden könne. Eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben seien schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Marktgemeinde *** einzubringen. Hingewiesen wurde auch darauf, dass für den Fall, dass keine Einwendungen erhoben werden, eine allfällige Parteistellung erlösche und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Paragraphen 40 bis 44 AVG 1991 nicht stattfinde. Von der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B, wurde fristgerecht eine umfangreiche Stellungnahme zu diesem Bauvorhaben eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe die behördlichen Entscheidungen der Unterinstanzen aufgehoben. Sämtliche in diesen Verfahren erhobene Einwendungen würden vollinhaltlich aufrechterhalten werden, welche auch für den vorliegenden Anlassfall Geltung hätten, da beide Projekte in einem inneren Zusammenhang stehen würden. Da die präjudiziellen Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt seien, werde ausdrücklich beantragt, dem vorliegenden Antrag des Bauwerbers C keine Folge zu geben und den diesbezüglichen Antrag abzuweisen. Schließlich erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz Herrn C die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Schiverleihs und einer Ferienwohnung sowie die Ausführung von Geländeveränderungen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***. Die Ausführung des Vorhabens habe entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen. Die Projektbeschreibung des bautechnischen Amtssachverständigen in seinem schriftlich erstatteten Gutachten wurde als Projektsbeschreibung in den Spruch dieses Bescheides übernommen. Die im bautechnischen Gutachten angeführten Auflagen seien einzuhalten. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde in der Begründung dieses Bescheides von der Markgemeinde *** wie folgt Stellung bezogen: „Einwendungen
1 NÖ Bauordnung:„Einwendungen
Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Bauordnung: Die Firma A s.r.o. ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, hat in offener Frist, mit Schreiben vom 15.03.2018, eingelangt im Gemeindamt *** am 24.03.2018, nachstehende Einwendungen
1 NÖ Bauordnung, LGBl. 1/2015 i.d.dzt.g.F., erhoben:Die Firma A s.r.o. ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, hat in offener Frist, mit Schreiben vom 15.03.2018, eingelangt im Gemeindamt *** am 24.03.2018, nachstehende Einwendungen
Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt 1 aus 2015, i.d.dzt.g.F., erhoben: In offener Frist wird folgende Stellungnahme abgegeben: Die Information enthielt - laut Information an unseren Vertreter - kein konkretes Bauprojekt, ob und welches Bauvorhaben zur Ausführung gelangt, auch insbesondere bezüglich der Geländeänderungen. Es wird daher ersucht, eine Projektskopie unserem Vertreter zuzustellen (per E-Mail, per Fax oder per Post), damit auch mit bautechnischen Fachleuten aus der Sicht der Anrainerin die Sach- und Rechtslage erörtert werden kann. Sodann wird - nach Entsprechung dieses Ersuchens durch die Baubehörde - binnen einer weiteren Frist von vier Wochen eine weitere schriftliche Stellungnahme abgegeben werden. Vorab erhebt die Anrainerin jedoch nachstehende EINWENDUNGEN und beantragt, den Antrag abzuweisen mit folgender Begründung: Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes der Republik Österreich zu ***, zugestellt unserem Vertreter am
den eingereichten Plänen gebaut bzw. errichtet wurde. Vorab darf aber schon jetzt darauf hingewiesen werden, dass im amtsärztlichen Gutachten der BH Scheibbs vom 3.12.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Analyse von Emissionen sowie Immissionen, dass Geruchsimmissionen durch den Schiverleih mit Gastronomie nicht ausgeschlossen werden können, sodass zusammengefasst die bisher aufgezeigten Bedenken der Anrainerin auch berechtigt bleiben. Wenn die Frau Amtsarzt die Meinung vertritt, dass im Hinblick auf die Widmung Bauland-Wohngebiet keine gesundheitliche Beeinträchtigung oder eine unzumutbare Belästigung zu befürchten ist, so ist dies in Hinblick auf die zu erwartenden Geruchsemissionen nicht nachvollziehbar. Gerade die Widmung Bauland-Wohngebiet lässt für den Anrainer einen erhöhten Immissionsschutz erwarten, sodass das Gutachten jedenfalls aus Sicht der Anrainer kritisch zu hinterfragen ist. Wie auch im Gutachten der Firma D über die Prognosen bezüglich Emissionen bzw. Immissionen dargestellt ist, gibt es keine gesonderten Vorrichtungen zur Erfassung der Abluft aus dem Gastronomiebereich. Es ist auch kein gesonderter Küchenbereich vorgesehen. Dieses Gutachten geht auch davon aus, dass diffuse Geruchsemissionen durch das Öffnen der Fenster und bei Terrassenbetrieb zu erwarten sind. Die Frage, ob durch den Gastbetrieb im Freien auftretende Geruchsemissionen gegeben sind, blieb ungeklärt, was zusammengefasst jedenfalls aus Anrainersicht unbefriedigend bzw. unzureichend ist. Letztlich kommt auch dieses Gutachten zum Ergebnis, dass Geruchsimmissionen durch den Betrieb des Schiverleihs mit Gastronomie bei den umliegenden Wohnanrainern nicht ausgeschlossen werden können. Schon aus dieser Aussage ist abzuleiten, dass dem eingereichten Projekt im Interesse eines effektiven Anrainerschutzes die Bewilligung zu versagen sein wird. Schon aufgrund der bisherigen Aktenlage wird daher dem eingereichten Projekt im Sinne eines effektiven Immissionsschutzes die Bewilligung zu versagen sein. Vorsorglich wird aber gebeten, im Hinblick auf die vorgenannten Umstände, die behördliche Frist bis 15. Jänner 2016 jedenfalls zu verlängern. Da seitens der Baubehörde eine Fristverlängerung bis 15.01.2016 eingeräumt wurde, hat die Firma A s.r.o, ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, in offener Frist, mit Schreiben vom 14.01.2016, eingelangt im Gemeindamt *** am 15.01.2016, nachfolgende Stellungnahme abgegeben: In umseitiger Bausache wird in Ergänzung zur bereits per Fax übermittelten Eingabe vom 16. 12. 2015, welche voll inhaltlich aufrecht bleibt, nach ergänzend folgendes mitgeteilt bzw. vorgebracht: Vorgelegt werden der Baubehörde von der Anrainerin aufgenommene Lichtbilder, welche die Gesamtproblematik aufzeigen, insbesondere der zu erwartenden bzw. befürchteten Immission. Die Lichtbilder zeigen die Immissionen wie befürchtet - lediglich in einer Distanz von 3 - 4 m von der Sommerterrasse der Anrainer entfernt. Doppelte Öffnungen betreffen den Heizraum und die situierten Toilettenlagen sollten
dem Original-Projekt auf einem anderen Platz bzw. anderer Situierung sich befinden und wurden offensichtlich geändert. Die Entlüftungsöffnungen auf der Südseite des Hauses scheinen für den Schiserviceraum zu sein. Der Kamin scheint nicht hoch genug, er ist nur 6 m hoch und lässt Immissionen und Geruchsbeeinträchtigungen befürchten. Der Rauch bewegt sich siehe Lichtbilder - direkt zum gering entfernten Haus der Anrainer. Die schlechte Luft ist daher direkt ständig bei der Anrainerseite zu erwarten bzw, zu befürchten (Grundstück Nr. ***). Diese Umstände sind ergänzend zur Stellungnahme vom
Ausschreibung vom 13. August 2013 zu versagen. Auf die Bestimmungen des Bauwiches (§§ 50ff NÖ Bauordnung) wird hingewiesen.Auf die Bestimmungen des Bauwiches (Paragraphen 50 f, f, NÖ Bauordnung) wird hingewiesen. Auf die aktenkundig abgegebenen weiteren Stellungnahmen der Anrainer wird hingewiesen, welche vollinhaltlich aufrecht bleiben. Da die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages geführt hat, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 informiert und
1 NÖ Bauordnung 2014 i.d.g.F. darauf hingewiesen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf.Da die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages geführt hat, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach Paragraph 14, informiert und
Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 i.d.g.F. darauf hingewiesen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Die Firma A s.r.o, ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, hat in offener Frist, mit Schreiben vom 15.03.2018, eingelangt im Gemeindamt *** am 24.03.2018, dargelegt wie folgt: ● Die Information enthielt - laut Information an unseren Vertreter - kein konkretes Bauprojekt, ob und welches Bauvorhaben zur Ausführung gelangt, auch insbesondere bezüglich der Geländeänderungen. ● Es wird daher ersucht, eine Projektskopie unserem Vertreter zuzustellen (per E-Mail, per Fax oder per Post), damit auch mit bautechnischen Fachleuten aus der Sicht der Anrainerin die Sach- und Rechtslage erörtert werden kann. Sämtliche relevanten Informationen ergeben sich aus dem Bauakt, der zur Einsicht aufgelegen ist und zu dem die Firma A s.r.o. ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, die Möglichkeit hatte, Einsicht zu nehmen. Eine Übersendung von Unterlagen ist
der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die dargelegten Einwendungen der Firma A s.r.o, ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, waren daher
1 NÖ Bauordnung 2014 i.d.dzt.g.F., abzuweisen.Die dargelegten Einwendungen der Firma A s.r.o, ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, waren daher
Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 i.d.dzt.g.F., abzuweisen. Die Firma A s.r.o, ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, hat in offener Frist, mit Schreiben vom 15.03.2018, eingelangt im Gemeindarnt *** am 24.03.2018, dargelegt wie folgt: ● Sodann wird - nach Entsprechung dieses Ersuchens durch die Baubehörde – binnen einer weiteren Frist von Vier Wochen eine weitere schriftliche Stellungnahme abgegeben werden.
1 sind eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Weitere Einwendungen sind binnen der angekündigten Frist nicht eingelangt. Die Einwendung war daher abzuweisen.
Paragraph 21, Absatz eins, sind eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Weitere Einwendungen sind binnen der angekündigten Frist nicht eingelangt. Die Einwendung war daher abzuweisen. Die Firma A s.r.o. ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, hat in offener Frist, mit Schreiben vom 15.03.2018, eingelangt im Gemeindamt *** am 22.03.2018, dargelegt wie folgt: Vorab erhebt die Anrainerin jedoch nachstehende EINWENDUNGEN und beantragt, den Antrag abzuweisen mit folgender Begründung: Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes der Republik Österreich zu ***, zugestellt unserem Vertreter am
1 der NÖ Bauordnung 2014 sind eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Eine Fristverlängerung ist nicht vorgesehen. Ebenfalls
Itungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBI.I Nr. 161/2013, nicht statt. Es handelt sich daher um keine Verfahrensmängel.
Paragraph 21, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 sind eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Eine Fristverlängerung ist nicht vorgesehen. Ebenfalls
Paragraph 21, Absatz eins, findet eine mündliche Verhandlung im Sinn der Paragraphen 40 bis 44 des Allgemeinen VerwaItungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBI.I Nr. 161 aus 2013,, nicht statt. Es handelt sich daher um keine Verfahrensmängel. Auch die diesbezüglichen Einwendungen waren daher abzuweisen. Die Berufungswerberin hat ferner ausgeführt wie folgt: Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf die bisher abgeführten Einwendungen im Parallelverfahren *** hingewiesen werden, sowie auf die aufhebende Entscheidung im Verfahren ***. Das baubehördliche Verfahren ist ein (eingeschränkt) amtswegiges Verfahren und hätte die Baubehörde jedenfalls auf die bisherigen Einwendungen darauf Bedacht zu nehmen gehabt, was ebenso unterblieben ist. im Einzelnen wird im Rahmen der zulässigen Neuerung im Rahmen dieser Berufung wiederholt: Unklar ist, ob es sich um ein Privathaus oder ein Geschäftshaus handelt, was einen wesentlichen Unterschied darstellt, da bei einem Geschäftshaus mit vermehrtem Publikumsverkehr und Aufkommen zu rechnen ist, was für die Lärm- und Immissionsfrage von wesentlicher Bedeutung ist. Gleiches gilt für die Verbauung der Flächen in prozentueller Hinsicht. Der Begriff "Souterrain” ist hier missverständlich gewählt, da er zu einer unzulässigen Aufstockung des Gebäudes führt. Bezogen auf das Straßenniveau liegt daher eine unzulässige Höhenerweiterung vor, weiche auch im Hinblick auf die örtliche Bauweise zu einer unzumutbaren Mehrbelastung für die Anrainer führen wird Der zuvor genannte Gebäudetrakt ist ohne ausreichende Baubewilligung aufgestellt worden, was seitens der Baubehörde ohnehin zutreffend zitiert wurde und offensichtlich bereits einer mehrjährigen Benutzung konsenslos zugeführt wurde. Mit dem neuen zusätzlichen Gebäude (Freilager) und Dachhöhe nähert sich in unzumutbarer Weise dem Grenzbereich des anrainenden Gebäudes der Firma A, Faktisch hat das Dach keinerlei Distanz zum Nachbargrund und stellt daher einen unzulässigen nachbarrechtlichen Eingriff dar, der auch von der Baubehörde zu beachten gewesen wäre. Zusammengefasst ergibt sich ein zweigeschossiges, überdimensioniertes Gebäude, welchem die Bewilligung bei richtiger rechtlicher Beurteilung oder bei mängelfreiem Verfahren zu versagen gewesen wäre. Auch der Begriff Balkon kann sich nicht auf das Erdgeschoss beziehen, sondern nur auf ein Obergeschoss, was auch auf die Überdimensionierung des Gebäudes hinweist. Aufenthaltsraum und Sanitärräume sind offensichtlich im Erdgeschoss situiert und in Vorfeld offensichtlich konzipiert, künftighin eine weitere gewerbliche Ausweitung zu bezwecken. Der vorhandene Holzzaun der Anrainerin wird als faktische Grenzeinrichtung benutzt und kann auch bei der gegebenen Sachlage nicht mehr außenseitig gestrichen werden, da der Bauabstand zu gering dimensioniert ist, bzw. der Abstand zur Grundgrenze nicht eingehalten wird. Aus dem gesamten Projekt ergibt sich zwangsläufig eine vermehrte Geruchs- und Immissionsbelästigung. Auch die Abluft des Kamins richtet sich direkt gegen die Fenster des anrainenden Hauses und den Balkon. Ein Öffnen der Fenster ist daher überwiegend bei Betrieb unzumutbar und nicht möglich, infolge der Überdimensionierung des Kamins. Bereits im Parallelverfahren wurde darauf hingewiesen, dass der Mindestabstand sieben Meter betragen soll, zwischen Keller und anrainendem Gebäude, was auch hier zusammengefasst unter Aufrechterhaltung sämtlicher bisher erhobenen Einwendungen, die hiemit wiederholt werden, aufrecht bleiben. Zu diesen Einwendungen wird festgestellt, dass dieses Einreichprojekt von den Gutachtern auf die Gesetzmäßigkeit geprüft, und positiv beurteilt wurde, sodass das Bauvorhaben bei Einhaltung der Auflagenpunkte 1 bis 16 des bautechnischen Sachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes *** das Bauvorhaben bewilligungsfähig ist. Auch die diesbezüglichen Einwendungen waren daher abzuweisen. Die Berufungswerberin hat ferner ausgeführt wie folgt: Zusammengefasst wäre daher die baubehördliche Bewilligung zu versagen gewesen. Die Firma A s.r.o. stellt daher an die Baubehörde zweiter Instanz den ANTRAG: Der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der ersten Instanz dahingehend abzuändern, dass die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Skiverleihs und einer Ferienwohnung sowie die Ausführung von Geländeveränderungen abgewiesen werde; Hilfsweise aufgehoben und zur neuerlichen Verfahrensergänzung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen werden möge. Es wird ausdrücklich beantragt, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um der Schaffung vollendeter Tatsachen durch faktische Bauführung vorzubeugen. Dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der ersten Instanz dahingehend abzuändern, dass die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Skiverleihs und einer Ferienwohnung sowie die Ausführung von Geländeveränderungen abgewiesen werde; hilfsweise aufgehoben und zur neuerlichen Verfahrensergänzung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen werden möge und dem Antrag der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kann daher nicht stattgegeben werden. Der Antragsteller hat bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den unverhältnismäßigen Nachteil zu behaupten und durch konkrete Angaben zu erhärten. Die bloße Behauptung der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid allein rechtfertigt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht. Da keine zwingenden öffentlichen Interessen
3 NÖ BO 2014 entgegenstehen, ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen.Der Antragsteller hat bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den unverhältnismäßigen Nachteil zu behaupten und durch konkrete Angaben zu erhärten. Die bloße Behauptung der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid allein rechtfertigt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht. Da keine zwingenden öffentlichen Interessen
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 entgegenstehen, ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen. Es waren daher sämtliche Einwendungen der Fa. A .s.r.o. abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen wurde von der A s.r.o., vertreten durch Rechtsanwalt B, fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurden die in der Berufung erstatteten Vorbringen wiederholt. Die Unterinstanz gehe offensichtlich davon aus, dass für das Untergeschoss eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung nicht vorliege. Ein relevanter Verfahrensmangel sei schon deshalb gegeben, da weder eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt worden sei, andererseits auch die Projektsunterlagen nicht in einer technisch möglichen und zumutbaren Weise in vereinfachter Form an die Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter übermittelt worden seien. Unklar sei, ob es sich um ein Privat- oder ein Geschäftshaus handeln solle. Darin liege ein wesentlicher Unterschied, da bei einem Geschäftshaus mit vermehrtem Publikumsverkehr und -aufkommen zu rechnen sei, was zu einem erhöhten Lärmpegel führen werde. Vorgebracht wurde auch, dass Ähnliches für die Bebauung der Fläche in prozentueller Hinsicht gelte; der Begriff Souterrain zu einer unzulässigen Aufstockung des Gesamtgebäudes führe; bezogen auf das Straßenniveau eine unzulässige Höhenerweiterung vorliege, mit welcher sich das Bauvorhaben mit dem zusätzlichen Gebäude (Freilager) und der Dachhöhe dem Grenzbereich des Gebäudes der Beschwerdeführerin in unzumutbarer Weise nähere; ein zweigeschossiges, überdimensioniertes Gebäude geschaffen werde, welches mit dem Landschafts- und Ortsbild nicht in Einklang zu bringen sei und auch den bestehenden Charakter einer Wohnbausiedlung wiederspreche; gleiches gelte für den Begriff „Balkon“, der sich nicht auf das EG beziehen könne, sondern nur auf das OG, was ebenso ein Indiz für eine Überdimensionierung darstelle; der vorhandene Holzzaun könne nicht mehr außenseitig gestrichen werden und die Abluft des Kamins richte sich direkt gegen die Fenster des Hauses der Beschwerdeführerin und den Balkon, ein Öffnen der Fenster sei daher bei Betrieb des Nachbarprojektes unzumutbar und kaum möglich in Folge des überdimensionierten Kamines; ein Mindestabstand von 7 m solle eingehalten werden. Beantragt wurde der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und dass der Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung abgewiesen werde. Mit der Beschwerde wurde auch ein Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen eingebracht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.07.2018, GZ. LVwG-AV-763/001-2018 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.08.2018 neuerlich einen Antrag ein, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 25.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis geführt wurde in der Verhandlung anhand der behördlichen und gerichtlichen Verfahrensakte. Der bautechnische Amtssachverständige erstattete in der Verhandlung nachstehende ergänzende Stellungnahme zu seinem bereits im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten: „ 1. Verbauung der Fläche: Dazu wird festgehalten, dass das Grundstück im Bauland liegt, wobei für gegenständliches Grundstück kein Bebauungsplan festgelegt ist. Dadurch ist eine Flächenbegrenzung auf Bezug auf die Bebauung Seitens der Gemeinde auch nicht festgelegt. 2. Unzulässige Aufstockung: Dazu wurde festgehalten, dass das geplante Bauwerk im Baulandbereich ohne Bebauungsplan liegt.
der Nö Bauordnung ist eine Bebauung in offener Bauweise in einer Bauklasse 2 (diese entspricht einer Höhe von max. 8 m) zulässig. Auf Grund des Anrainergrundstückes in südöstlicher Richtung welches als Verkehrsfläche ausgewiesen ist, ist das Baugrundstück sinngemäß als Eckbauparzelle anzusehen. Bei der Bauklasse 2 wären grundsätzlich bei Einhaltung der Bauhöhe von max. 8 m im Mittel drei oberirdische Geschoße zulässig. 3. Unzulässige Höhenerweiterung bezogen auf das Straßenniveau: Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Gebäudehöhen grundsätzlich an den Gebäudefronten zu ermitteln sind. Die Ausgangslage für die Ermittlung der mittleren Gebäudehöhe stellt immer das Bezugsniveau dar. Aus bautechnischer Sicht bestehen bei Projekt
er Ausführung keine Einwände.
er Ausführung kein Einwand.“ Von den Vertretern der Beschwerdeführerin wurde zu dieser bautechnischen Stellungnahme in der Verhandlung erklärt, dass diese nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend Nachstehendes vor: „In Ermangelung eines Bebauungsplanes lässt die raumordnungsfachliche Stellungnahme im Gemeindeakt (ON 2) einen Ermessensspielraum offen. Insbesondere was auch das Orts- und Landschaftsbild betrifft im Hinblick auf die übrigen Gebäude liege eindeutig ein Wohngebiet vor, sodass eine zusätzliche gewerbliche Ausweitung - wie im vorliegenden Projekt - unzumutbare weitere Immissionen erwarten lässt. Auch aus baubehördlicher Sicht sei daher das eingereichte Projekt einschränkend zu korrigieren. Insoweit Einwendungen nicht durch den Amtssachverständigen für Bautechnik zu beurteilen sind, ist die Frage der Anrainer offen, ob das neue Projekt sinngemäß gleich zu beurteilen ist wie das ursprüngliche. Soweit die Einwendungen über das bautechnische hinausgehen, bleiben diese offen.“ Die Vertreter der belangten Behörde entgegneten, dass die Frage des Ortbildes bzw. raumordnungsfachliche Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 darstellen würden. Zum Einwand, dass die raumordnungsfachliche Stellungahme einen Ermessensspielraum einräume, wurde darauf verwiesen, dass sowohl die Wohnraumnutzung als auch die betriebliche Nutzung zulässig sei und darüber hinaus keine Anhaltspunkte vorliegen würden, die aus raumordnungsrechtlicher Sicht dem geplanten Bauvorhaben entgegen stehen würden. Die Vertreter der belangten Behörde entgegneten, dass die Frage des Ortbildes bzw. raumordnungsfachliche Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 darstellen würden. Zum Einwand, dass die raumordnungsfachliche Stellungahme einen Ermessensspielraum einräume, wurde darauf verwiesen, dass sowohl die Wohnraumnutzung als auch die betriebliche Nutzung zulässig sei und darüber hinaus keine Anhaltspunkte vorliegen würden, die aus raumordnungsrechtlicher Sicht dem geplanten Bauvorhaben entgegen stehen würden. Bezüglich des Einwandes, dass keine Möglichkeit bestand, Projektunterlagen einzusehen bzw. dass keine übermittelt wurden, wird auf die Verständigung
NÖ Bauordnung 2014 vom 08.03.2018 verwiesen, in welcher auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Baubehörde hingewiesen wurde; die Beschwerdeführerin hätte davon keinen Gebrauch gemacht.Bezüglich des Einwandes, dass keine Möglichkeit bestand, Projektunterlagen einzusehen bzw. dass keine übermittelt wurden, wird auf die Verständigung
Paragraph 21, NÖ Bauordnung 2014 vom 08.03.2018 verwiesen, in welcher auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Baubehörde hingewiesen wurde; die Beschwerdeführerin hätte davon keinen Gebrauch gemacht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zu diesem Sachverhalt rechtlich wie folgt erwogen: Rechtsgrundlagen: § 14 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018, Bewilligungspflichtige Vorhaben Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden; … § 23 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018, Baubewilligung
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