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{'item': 'LVwG-AV-763/002-2018'}

Obsah (6)§ 52§ 31§ 54§ 21§ 6§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-763/002-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetztes sei auf dem Grundstück mit der rechtskräftigen Widmung Bauland-Wohngebiet sowohl die Wohnnutzung als auch eine betriebliche Nutzung zulässig. Die betriebliche Nutzung entspreche jedoch nur dann der Widmungsart, wenn eine Einordnung in das Ortsbild einer Wohnsiedlung gewährleistet sei und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursacht werden. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen könne festgehalten werden, dass das Gebäude von der Konzeption und Dimension dem Bauführungen in einem Wohngebiet entspricht („… kann dem Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden“). Im Detail sei eine Beurteilung des Ortsbildes sowie möglicher Emissionen im Bauverfahren vorzunehmen. Auch die Festlegungen im örtlichen Entwicklungskonzept und in der Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogrammes würden keine Anhaltspunkte aufweisen, die dem geplanten Bauvorhaben entgegenstehen würden. Es werde vielmehr allgemein die Funktion als Tourismusstandort und die Förderung dementsprechender Einrichtung hervorgehoben. Darüber hinaus sei auch auf der angrenzenden Fläche im Südosten ein Erweiterungsbereich für touristische Einrichtungen ausgewiesen und verankert, dass aus Sicht der örtlichen Raumordnung die Schaffung touristischer Infrastruktur angestrebt werde. Weiters wurde von der Baubehörde eine Emissionsanalyse und Immissionsprognose über Geruchsstoffe durch den geplanten Schiverleih inklusive Gastronomiebetrieb eingeholt. Das von der D GmbH & Co KG am 22.02.2018 erstattete Gutachten kommt zum Schluss, dass die durchgeführte Emissionsanalyse und Immissionsprognose zeige, dass Geruchsimmissionen durch den Betrieb des Schiverleihs mit Gastronomie bei den umliegenden Wohnanrainern nicht ausgeschlossen werden könnten. Insgesamt zeige die Immissionsprognose, dass die Empfehlungen der österreichischen Akademie der Wissenschaft an allen Beurteilungspunkten sowohl für die Gesamtgeruchsbelastung als auch für stark wahrnehmbare Gerüche eingehalten werden. Weiters wurde von der Baubehörde eine schalltechnische Untersuchung zum gegenständlichen Bauvorhaben eingeholt. Die D GmbH & Co KG kommt dabei in ihrem Gutachten vom 22.01.2018, Zl. ***, zum Schluss, dass sich zeige, dass die Höchstwerte für den energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq

dem NÖ Raumordnungsgesetz LGBl 8000/4-0, an den angrenzenden Grundgrenzen zu den nächst gelegenen Nachbarschaften sehr deutlich eingehalten werden können. Zudem wurde von der Baubehörde nachstehendes bautechnisches Gutachten vom 05.02.2018, Zl. ***, eingeholt: „Sachverhalt Gegenstand des Gutachtens ist die bautechnische Beurteilung für die Errichtung eines Skiverleihs und einer Ferienwohnung, sowie die Ausführung von Geländeveränderungen auf dem Grundstück *** der KG ***. Das Untergeschoss, ausgenommen Überdachung der Anlieferung, wurde bereits errichtet. Eine rechtskräftige Baubehördliche Bewilligung hierfür liegt nicht vor. Die Aufschließung für gegenständliches Grundstück, erfolgt über private Verkehrsflächen mit Öffentlichkeitsrecht von Südwesten bzw. Südosten (Zusatzbezeichnung „Fußweg“). Das Grundstück weist rechtskräftige Grundgrenze (Grenzkataster) auf. Das Bauvorhaben liegt im Bauland ohne Bebauungsplan. Das Bezugsniveau weist ein Gefälle von Nordost nach Südwest auf. Entlang der nordwestlichen Grundgrenze wurde eine Abgrabung von bis zu 1,50m vorgenommen. Unmittelbar vor dem Zugang zum Keller wurde über eine Länge von 3,00m eine Abgrabung von bis zu 1,72m, hergestellt. In diesem Bereich wird ein überdachtes Freilager mit Müllplatz und einer Höhe von max. 3,00m (gemessen vom Bezugsniveau) und 57,70m2 eingerichtet. Die Überdachung im seitlichen Bauwich wird konstruktiv vom Hauptgebäude getrennt. Der Stiegen Aufgang im Freien wird dem Geländeverlauf folgen. Die Ausführung wird dem § 49 Abs.1 der NÖ Bauordnung 2014 entsprechen. Im südwestlichen Bereich des Grundstückes werden insgesamt 6 PKW Stellplätze eingerichtet, straßenbaumäßig befestigt und gekennzeichnet.Das Bezugsniveau weist ein Gefälle von Nordost nach Südwest auf. Entlang der nordwestlichen Grundgrenze wurde eine Abgrabung von bis zu 1,50m vorgenommen. Unmittelbar vor dem Zugang zum Keller wurde über eine Länge von 3,00m eine Abgrabung von bis zu 1,72m, hergestellt. In diesem Bereich wird ein überdachtes Freilager mit Müllplatz und einer Höhe von max. 3,00m (gemessen vom Bezugsniveau) und 57,70m2 eingerichtet. Die Überdachung im seitlichen Bauwich wird konstruktiv vom Hauptgebäude getrennt. Der Stiegen Aufgang im Freien wird dem Geländeverlauf folgen. Die Ausführung wird dem Paragraph 49, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 entsprechen. Im südwestlichen Bereich des Grundstückes werden insgesamt 6 PKW Stellplätze eingerichtet, straßenbaumäßig befestigt und gekennzeichnet. Das Hauptgebäude soll in einer Entfernung von 7,77 m zur südwestlichen, 3,13 m zur nordwestlichen und 7,64 m zur nordöstlichen Grundgrenze errichtet werden. Die südöstliche Außenwand befindet sich unmittelbar an der Grundgrenze. Die maximale mittlere Gebäudehöhe lt. Einreichplan beträgt 5,77m. Das ±0‚00 Niveau wird auf einer absoluten Höhe von 816,43 m.ü.A. zu liegen kommen. Die Umfassungsbauteile im Untergeschoß weisen brandbeständige Bauteile aus Stahlbeton, auf. Im Untergeschoß wurde der Skiverleih mit Werkstatt und Cafe mit 8 Verabreichungsplätzen eingerichtet. Der Zugang erfolgt im Bereich der südwestlichen Außenwand mit einem elektrischen Schiebetor. Über einen Vorraum sind die WC Anlagen für die Kunden sowie ein Lager samt Pellets Lager und Heizraum aufgeschlossen. Das Pellets Lager sowie der Heizraum werden als eigener Brandabschnitt mit brandhemmenden EI2 30C Türen ausgebildet. Daneben befindet sich auch ein Mitarbeiter WC. Der Keller ist vom Freien zugänglich bzw. erfolgt ein Zugang von der Werkstätte. Der innenliegende massive Stiegen Aufgang zum Erdgeschoss ist direkt vom Freien zugänglich. Die Zugangstüre zum Skiverleih beim Stiegen Aufgang wird als Brandschutztüre EI2 30C hergestellt. Die Außenwände beim Erdgeschoss werden in Ziegelbauweise in einer Stärke von 50 cm errichtet. Der Pultdachstuhl wird frei einsehbar hergestellt und erhält eine brandhemmende Dachkonstruktion. Ein weiterer Zugang zum Erdgeschoss wird über einen Balkon geschaffen. Dieser wird überwiegend außerhalb des Bauwichs von 3,00 m angeordnet bzw. wird die Anordnung des Balkons im Bauwich

§ 52Abs.

3. der NÖ Bauordnung 2014 mit nicht mehr als 5 m Länge (4,47 m) hergestellt. Im Erdgeschoss werden eine private Wohneinheit sowie ein Personalzimmer und ein Aufenthaltsraum mit Sanitärraum und Lager für die Arbeitnehmer eingebaut.Dieser wird überwiegend außerhalb des Bauwichs von 3,00 m angeordnet bzw. wird die Anordnung des Balkons im Bauwich

Paragraph 52, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014 mit nicht mehr als 5 m Länge (4,47 m) hergestellt. Im Erdgeschoss werden eine private Wohneinheit sowie ein Personalzimmer und ein Aufenthaltsraum mit Sanitärraum und Lager für die Arbeitnehmer eingebaut. Es ist beabsichtigt ein Schuppen in Holzbauweise, welcher vom Freien zugänglich ist und ein Ausmaß von 11,80 m2 aufweist, beim nördlichen Gebäudeeck an zu bauen. Der Holzschuppen erhält ebenfalls ein Pultdach mit Alubahndeckung. Die Beheizung erfolgt über einen Pellets-Zentralheizungsanlage, welche gewerbebehördIich genehmigt ist. Die Trinkwasserversorgung wird über das Ortsnetz gewährleistet. Anfallende Oberflächenwässer werden in den Regenwasserkanal abgeleitet. Die Fäkalwässer werden in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Eine Blitzschutzanlage wird errichtet. Sämtliche innen liegende Räume werden mechanisch entlüftet. Es wird eine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung in Form von Einzelleuchten gem. TRVB E 102 angebracht. In den neuen Aufenthaltsräumen und Gängen, ausgenommen der Küche, werden Rauchmelder entsprechend der OIB 2 in der Fassung NÖ, montiert. Gutachten des bautechnischen ASV: Das Bauvorhaben liegt im Bauland ohne Bebauungsplan. An das Baugrundstück grenzt westlich und südlich je eine private Verkehrsfläche, welche einer öffentlichen Verkehrsfläche gleich zu setzen sind. Das Baugrundstück ist daher als Eckbauplatz sinngemäß anzusehen. Die Anordnung des Hauptgebäudes entspricht einer offenen Bebauung

§ 31Abs.

1 des NÖ ROG 2014.Die Anordnung des Hauptgebäudes entspricht einer offenen Bebauung

Paragraph 31, Absatz eins, des NÖ ROG 2014. Die Bebauungshöhe entspricht der Bauklasse II

§ 31Abs.

2 der NÖROG 2014.

§ 54NÖBO 2014 ist demnach keine Erhebung der Umgebung erforderlich.

Die ausreichende Belichtung unter 45°auf bewilligte Hauptfenster von Gebäuden auf Nachbargrundstücken wird durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Das Gebäude ist in Bezug auf den Brandschutz der OIB2 Richtlinie in der Fassung NÖ der Gebäudeklasse 3 zugeordnet. Angaben betreffend die Gefahrenhinweiskarte Rutschprozesse liegen nicht vor.Die Bebauungshöhe entspricht der Bauklasse römisch zwei

Paragraph 31, Absatz 2, der NÖROG 2014.

Paragraph 54, NÖBO 2014 ist demnach keine Erhebung der Umgebung erforderlich. Die ausreichende Belichtung unter 45°auf bewilligte Hauptfenster von Gebäuden auf Nachbargrundstücken wird durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Das Gebäude ist in Bezug auf den Brandschutz der OIB2 Richtlinie in der Fassung NÖ der Gebäudeklasse 3 zugeordnet. Angaben betreffend die Gefahrenhinweiskarte Rutschprozesse liegen nicht vor. Aus bautechnischer Sicht bestehen gegen die Errichtung bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung unter Einhaltung nachstehender Auflagen keine Bedenken: 1) Das Untergeschoß ist gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser im Boden (z.B.: Bodenfeuchtigkeit, Grundwasser) abzudichten. 1) Die Regenwässer des Vorplatzes dürfen nicht auf öffentliches Gut abgeleitet werden. Eine punktuelle Versickerung (z.B.: Sickerschacht) ist nicht zulässig. 2) Anfallende Oberflächen- und Dachwässer sind auf Eigengrund zu halten. 3) Zur ersten Löschhilfe ist ein Handfeuerlöscher der Brandklasse AB mit einem Mindestfüllgewicht von 6 kg in der Wohnung, dem Aufenthaltsraum im Erdgeschoß sowie beim Cafe zu montieren. Die Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3-7 entsprechen und sind Iängstens alle zwei Jahre

ÖNORM F 1053 überprüfen zu lassen.Zur ersten Löschhilfe ist ein Handfeuerlöscher der Brandklasse Ausschussbericht mit einem Mindestfüllgewicht von 6 kg in der Wohnung, dem Aufenthaltsraum im Erdgeschoß sowie beim Cafe zu montieren. Die Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3-7 entsprechen und sind Iängstens alle zwei Jahre

ÖNORM F 1053 überprüfen zu lassen. 4) Die Rauchwarnmelder sind entsprechend der TRVB 122 S zu planen, herzustellen und zu warten. 5) Ganzglastüren, Verglasungen in Türen und in Fenstertüren sind bis auf eine Höhe von 1,50 m über der Standfläche, vertikale Verglasungen (z.B. Glaswände, Fixverglasungen) entlang begehbarer Flächen sind bis auf eine Höhe von 85 cm über der Standfläche, mit geeignetem Sicherheitsglas auszuführen. 6) Ganzglastüren und Flächen sind entsprechend der Ö-Norm B1600 zu kennzeichnen, dass diese als Glasflächen wahr zu nehmen sind. 7) Überkopfverglasungen sind aus VSG/TVG - Sicherheitsglas entsprechend dem statischen Erfordernis zu dimensionieren und auszuführen. 8) Absturzsichernde Verglasungen sind auf Grundlage der ÖNORM B 3716-3 und entsprechend der TRAV (technische Richtlinie für absturzsichernde Verglasung) herzustellen. 9) Sämtliche Absturzstellen ab 60 cm sind mittels eines 1m hohen Geländers zu sichern. 10) Stiegen, Handläufe und Absturzsicherungen sind

Anhang 4 der NÖ BTV 2014 in Verbindung mit der ÖNORM B 5371 i.d.g.F. herzustellen. 11) Ablaufstellen im Entwässerungssystem unterhalb der Rückstauebene sind gegen Rückstau gem. ÖNORM EN 12056-4 zu sichern. 12) Die raumabschließenden Bauteile zur Dachkonstruktion sind zumindest in der Feuerwiderstandsklasse REI/EI 30

ÖNORM EN 13501-2 herzustellen. 13) Es ist ein Netzabschlusspunkt für eine hochgeschwindigkeitsfähige elektronische Kommunikation, herzustellen. 14) Die elektrische Schiebetüre, welche als Fluchttüre dient, ist mit einem redundanten Antrieb auszustatten. 15) Innenliegende Räume sind ins Freie zu entlüften. Bei durchschreiten von Brandabschnitten sind die Lüftungsrohre außerhalb des zugehörigen Brandabschnittes, brandbeständig zu ummanteln oder sind beim Wanddurchtritt Brandschutzklappen E 90, einzubauen. 16) Folgende Nachweise sind der Fertigstellungsmeldung beizulegen:

  1. a)Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung der
  2. a)Statischer Nachweis über die Tragfähigkeit, Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit der gesamten Bauwerke laut Eurocodes unter Berücksichtigung der erforderlichen Geologischen Maßnahmen.
  3. b)Bestätigung über die Umsetzung des Energieausweises
  4. c)Baubefund des Rauchfangkehrer Meisters über die Abgasanlage
  5. d)Eignungsbefund des Rauchfangkehrer Meisters für die Feuerungsanlage an die Abgasanlage
  6. e)Prüfprotokoll der Elektroinstallationen
  7. f)Prüfprotokoll für die Blitzschutzanlage
  8. g)Dichtheitsbestätigung der Hauskanalisation gem. ÖNORM EN 1610 und ÖNORM B 2503
  9. h)Bestätigung über die Iagerichtige Situierung des Bauvorhabens
  10. i)Bestätigung des Bauführers dass sämtliche brandschutztechnischen Maßnahmen beim Hauptgebäude der Gebäudeklasse 3 gem. OIB Richtlinie 2 in der Fassung NÖ, umgesetzt wurden.
  11. j)Bestätigung über die Einhaltung des Schallschutzes entsprechend der OIB Richtlinie 5 in der Fassung NÖ. […]“ Zuletzt wurde von der Baubehörde ein medizinisches Gutachten angefordert. Diesem Gutachten vom 05.03.2018, Zl. ***, ist zu entnehmen, dass ein schalltechnisches Gutachten und ein Geruchsgutachten vorliege. Die Höchstwerte für den energieäquivalenten Dauerschallpegel würden mit Sicherheit eingehalten. Die Emissionsanalyse und Immissionsprognose zeige, dass eine Geruchsimmission bei den Wohnanrainern nicht ausgeschlossen werden könne, aber die Grenzwerte für die Gesamtgeruchsbelastung jedenfalls eingehalten würden. Unter diesen Aspekten seien für die Anrainer keine negativen Gesundheitsfolgen oder eine Belästigung zu erwarten.

§ 21Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 wurde die A s.r.o. (in der Folge Beschwerdeführerin) als Nachbar

§ 6Abs.

1 und 3 NÖ Bauordnung 2014 vom geplanten Vorhaben mit Schreiben der Markgemeinde *** vom 08.03.2018 informiert und darauf hingewiesen, dass in den gegenständlichen Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten binnen 14 Tagen nach Erhalt dieser Information am Gemeindeamt während der Amtsstunden Einsicht genommen werden könne. Eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben seien schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Marktgemeinde *** einzubringen. Hingewiesen wurde auch darauf, dass für den Fall, dass keine Einwendungen erhoben werden, eine allfällige Parteistellung erlösche und eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 40 bis 44 AVG 1991 nicht stattfinde.

Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 wurde die A s.r.o. (in der Folge Beschwerdeführerin) als Nachbar

Paragraph 6, Absatz eins und 3 NÖ Bauordnung 2014 vom geplanten Vorhaben mit Schreiben der Markgemeinde *** vom 08.03.2018 informiert und darauf hingewiesen, dass in den gegenständlichen Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten binnen 14 Tagen nach Erhalt dieser Information am Gemeindeamt während der Amtsstunden Einsicht genommen werden könne. Eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben seien schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Marktgemeinde *** einzubringen. Hingewiesen wurde auch darauf, dass für den Fall, dass keine Einwendungen erhoben werden, eine allfällige Parteistellung erlösche und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Paragraphen 40 bis 44 AVG 1991 nicht stattfinde. Von der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B, wurde fristgerecht eine umfangreiche Stellungnahme zu diesem Bauvorhaben eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe die behördlichen Entscheidungen der Unterinstanzen aufgehoben. Sämtliche in diesen Verfahren erhobene Einwendungen würden vollinhaltlich aufrechterhalten werden, welche auch für den vorliegenden Anlassfall Geltung hätten, da beide Projekte in einem inneren Zusammenhang stehen würden. Da die präjudiziellen Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt seien, werde ausdrücklich beantragt, dem vorliegenden Antrag des Bauwerbers C keine Folge zu geben und den diesbezüglichen Antrag abzuweisen. Schließlich erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz Herrn C die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Schiverleihs und einer Ferienwohnung sowie die Ausführung von Geländeveränderungen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***. Die Ausführung des Vorhabens habe entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen. Die Projektbeschreibung des bautechnischen Amtssachverständigen in seinem schriftlich erstatteten Gutachten wurde als Projektsbeschreibung in den Spruch dieses Bescheides übernommen. Die im bautechnischen Gutachten angeführten Auflagen seien einzuhalten. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde in der Begründung dieses Bescheides von der Markgemeinde *** wie folgt Stellung bezogen: „Einwendungen

§ 21Abs.

1 NÖ Bauordnung:„Einwendungen

Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Bauordnung: Die Firma A s.r.o. ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, hat in offener Frist, mit Schreiben vom 15.03.2018, eingelangt im Gemeindamt *** am 24.03.2018, nachstehende Einwendungen

§ 21Abs.

1 NÖ Bauordnung, LGBl. 1/2015 i.d.dzt.g.F., erhoben:Die Firma A s.r.o. ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, hat in offener Frist, mit Schreiben vom 15.03.2018, eingelangt im Gemeindamt *** am 24.03.2018, nachstehende Einwendungen

Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt 1 aus 2015, i.d.dzt.g.F., erhoben: In offener Frist wird folgende Stellungnahme abgegeben: Die Information enthielt - laut Information an unseren Vertreter - kein konkretes Bauprojekt, ob und welches Bauvorhaben zur Ausführung gelangt, auch insbesondere bezüglich der Geländeänderungen. Es wird daher ersucht, eine Projektskopie unserem Vertreter zuzustellen (per E-Mail, per Fax oder per Post), damit auch mit bautechnischen Fachleuten aus der Sicht der Anrainerin die Sach- und Rechtslage erörtert werden kann. Sodann wird - nach Entsprechung dieses Ersuchens durch die Baubehörde - binnen einer weiteren Frist von vier Wochen eine weitere schriftliche Stellungnahme abgegeben werden. Vorab erhebt die Anrainerin jedoch nachstehende EINWENDUNGEN und beantragt, den Antrag abzuweisen mit folgender Begründung: Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes der Republik Österreich zu ***, zugestellt unserem Vertreter am

  1. 2017 (Kopie wird der Baubehörde vorgelegt), wurde der ursprüngliche Bescheid, in dem die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Neubau eines Gebäudes für den Schiverleih mit einem Gastronomiebetrieb angesucht wurde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Korrespondierend dazu hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am
  2. 2017 (zugestellt unserem Vertreter am
  3. 9.2017) ebenso die behördlichen Entscheidungen der Unterinstanzen aufgehoben. Dieses Erkenntnis wird als bekannt vorausgesetzt.Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes der Republik Österreich zu ***, zugestellt unserem Vertreter am
  4. 2017 (Kopie wird der Baubehörde vorgelegt), wurde der ursprüngliche Bescheid, in dem die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Neubau eines Gebäudes für den Schiverleih mit einem Gastronomiebetrieb angesucht wurde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Korrespondierend dazu hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am ,
  5. 2017 (zugestellt unserem Vertreter am
  6. 9.2017) ebenso die behördlichen Entscheidungen der Unterinstanzen aufgehoben. Dieses Erkenntnis wird als bekannt vorausgesetzt. Sämtliche in diesem Verfahren zum Aktenzeichen ZI. Bau-55/2012 erhobenen Einwendungen bleiben weiterhin voll inhaltlich aufrecht, welche auch für den vorliegenden Anlassfall Geltung haben, da beide Projekte in einem inneren Zusammenhang stehen. Auf die aufhebende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes im Verfahren *** - einlangend am
  7. 2017 - darf ergänzend ebenso hingewiesen werden. Da zusammengefasst die präjudiziellen Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt sind unter Wahrung des Parteiengehörs und der Anrainerrechte der Firma A s.r.o. wird ausdrücklich beantragt, dem vorliegenden Antrag des Bauwerbers C vom 20.
  8. 201 7 vorab keine Folge zu geben und diesem den diesbezüglichen Antrag abzuweisen. Folgende Einwendungen wurden zum Bauverfahren *** von Herrn C seitens der Fa. A. s.r.o. abgeben: Die Firma A s.r.o, ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, hat in offener Frist, mit Schreiben vom 16.12.2012, eingelangt im Gemeindamt *** am 16.12.2012, gegen das nach Aufhebung des Baubescheides des Gemeindevorstands durch das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Bescheid vom 23.06.2015, Zl. LVWG-AV-S33/001-2014, abgeänderte Projekt nachstehende Einwendungen erhoben: ÄUSSERUNG UND ANTRAG. In umseitiger Bausache wurde der Anrainerin am
  9. Dezember 2015 die Note der MG *** bzw. Baubehörde *** zugestellt mit Fristsetzung 14 Tage (Äußerung). Im Hinblick auf die Komplexität der Unterlagen - die Einholung der Unterlagen hat auch eine entsprechende Zeit in Anspruch genommen - wird gebeten, die behördliche Frist vorsorglich jedenfalls im Hinblick auf die Weihnachtsfeiertage bis
  10. Jänner 2016 zu verlängern, da es im Hinblick auf die Kürze der Zeit nicht möglich ist, sämtliche Gutachten vollständig zu analysieren, um dem Parteiengehör zu entsprechen. Soweit bis dato jedoch nachvollziehbar ist, wird Stellung bezogen wie folgt: Nach Information der Anrainer waren im übermittelten bzw. eingereichten Plan keine richtigen Luftöffnungen ersichtlich, was nicht der realen Situation entspricht, bezüglich der Entlüftung von Küche und WC sind die Öffnungen nach wie vor zur Anrainerseite ersichtlich und nicht südlich des Hauses situiert. Daher können die gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Emissionen nicht korrekt sein bzw. sind in diesem Sinne ergänzungsbedürftig bzw. änderungsbedürftig. Davon ist deshalb auszugehen, da das Gebäude jedenfalls zum Teil nicht

den eingereichten Plänen gebaut bzw. errichtet wurde. Vorab darf aber schon jetzt darauf hingewiesen werden, dass im amtsärztlichen Gutachten der BH Scheibbs vom 3.12.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Analyse von Emissionen sowie Immissionen, dass Geruchsimmissionen durch den Schiverleih mit Gastronomie nicht ausgeschlossen werden können, sodass zusammengefasst die bisher aufgezeigten Bedenken der Anrainerin auch berechtigt bleiben. Wenn die Frau Amtsarzt die Meinung vertritt, dass im Hinblick auf die Widmung Bauland-Wohngebiet keine gesundheitliche Beeinträchtigung oder eine unzumutbare Belästigung zu befürchten ist, so ist dies in Hinblick auf die zu erwartenden Geruchsemissionen nicht nachvollziehbar. Gerade die Widmung Bauland-Wohngebiet lässt für den Anrainer einen erhöhten Immissionsschutz erwarten, sodass das Gutachten jedenfalls aus Sicht der Anrainer kritisch zu hinterfragen ist. Wie auch im Gutachten der Firma D über die Prognosen bezüglich Emissionen bzw. Immissionen dargestellt ist, gibt es keine gesonderten Vorrichtungen zur Erfassung der Abluft aus dem Gastronomiebereich. Es ist auch kein gesonderter Küchenbereich vorgesehen. Dieses Gutachten geht auch davon aus, dass diffuse Geruchsemissionen durch das Öffnen der Fenster und bei Terrassenbetrieb zu erwarten sind. Die Frage, ob durch den Gastbetrieb im Freien auftretende Geruchsemissionen gegeben sind, blieb ungeklärt, was zusammengefasst jedenfalls aus Anrainersicht unbefriedigend bzw. unzureichend ist. Letztlich kommt auch dieses Gutachten zum Ergebnis, dass Geruchsimmissionen durch den Betrieb des Schiverleihs mit Gastronomie bei den umliegenden Wohnanrainern nicht ausgeschlossen werden können. Schon aus dieser Aussage ist abzuleiten, dass dem eingereichten Projekt im Interesse eines effektiven Anrainerschutzes die Bewilligung zu versagen sein wird. Schon aufgrund der bisherigen Aktenlage wird daher dem eingereichten Projekt im Sinne eines effektiven Immissionsschutzes die Bewilligung zu versagen sein. Vorsorglich wird aber gebeten, im Hinblick auf die vorgenannten Umstände, die behördliche Frist bis 15. Jänner 2016 jedenfalls zu verlängern. Da seitens der Baubehörde eine Fristverlängerung bis 15.01.2016 eingeräumt wurde, hat die Firma A s.r.o, ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, in offener Frist, mit Schreiben vom 14.01.2016, eingelangt im Gemeindamt *** am 15.01.2016, nachfolgende Stellungnahme abgegeben: In umseitiger Bausache wird in Ergänzung zur bereits per Fax übermittelten Eingabe vom 16. 12. 2015, welche voll inhaltlich aufrecht bleibt, nach ergänzend folgendes mitgeteilt bzw. vorgebracht: Vorgelegt werden der Baubehörde von der Anrainerin aufgenommene Lichtbilder, welche die Gesamtproblematik aufzeigen, insbesondere der zu erwartenden bzw. befürchteten Immission. Die Lichtbilder zeigen die Immissionen wie befürchtet - lediglich in einer Distanz von 3 - 4 m von der Sommerterrasse der Anrainer entfernt. Doppelte Öffnungen betreffen den Heizraum und die situierten Toilettenlagen sollten

dem Original-Projekt auf einem anderen Platz bzw. anderer Situierung sich befinden und wurden offensichtlich geändert. Die Entlüftungsöffnungen auf der Südseite des Hauses scheinen für den Schiserviceraum zu sein. Der Kamin scheint nicht hoch genug, er ist nur 6 m hoch und lässt Immissionen und Geruchsbeeinträchtigungen befürchten. Der Rauch bewegt sich siehe Lichtbilder - direkt zum gering entfernten Haus der Anrainer. Die schlechte Luft ist daher direkt ständig bei der Anrainerseite zu erwarten bzw, zu befürchten (Grundstück Nr. ***). Diese Umstände sind ergänzend zur Stellungnahme vom

  1. 2015 zu berücksichtigen. Die Immissionen des Bauwerbers C müssen verglichen werden mit den Immissionen vom bereits bestehenden Restaurant gegenüberliegend beim Schilift. Wenn man diesen Umstand vergleichsweise heranzieht, so ergibt sich, dass das von C getätigte Projekt im Endergebnis über allen erlaubten Normen vermutlich liegt. Diese Umstände werden im Sinne einer Gesamtbeurteilung des Bauvorhabens angemessen zu berücksichtigen sein. Zusammengefasst bleiben die Anträge auf baubehördliche Versagung des eingereichten Projektes voll inhaltlich aufrecht. Folgende Einwendungen wurden zum Bauverfahren *** von Herrn C seitens der Fa. A s.r.o. abgeben: Die Firma A s.r.o. ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, hat in offener Frist, mit Schreiben vorn 26.08.2013, eingelangt im Gemeindamt *** am 27.08.2013, nachstehende Einwendungen erhoben: Es wird ersucht, dem beantragten Zubau von Kellerräumen, sowie einer Außenstiege einschließlich Geländeveränderungen die Baubewilligung zu versagen. Dadurch werden Nachbarrechte beeinträchtigt, bzw. berührt. Vorgebracht wird wie folgt: Der Bauwerber möchte offensichtlich einen neuen Hinterraum schaffen, den er als Keller tituliert. Offensichtlich will er bisherige Abweichungen von den Bauansuchen legalisieren. Es betrifft eine bereits gebildete Steinmauer auf der Hinterseite des Grundstückes. Die Stiegen sind direkt an der Grenze zur Firma A geplant. Daraus resultieren nachbarrechtliche Beeinträchtigungen, welche eine Bewohnung unseres angrenzenden Anwesens beeinträchtigen, bzw. unzumutbar machen. Darüber hinaus sind Schäden zu befürchten durch die Anlage dieser Stiegenanlage. in der ursprünglichen Einreichung war die Stiegenanlage mit einem Abstand von zumindest 1,5 Meter geplant. Nunmehr ergibt sich eine erhebliche Abweichung zum Nachteil der Anrainer. Der Architekt des Bauwerbers kann den Keller gegebenenfalls auch an einer anderen Seite einer Planung zuführen. Geplant ist offensichtlich eine Terrassen-Erweiterung in unmittelbarer Nachbarschaft. Die Terrassen sollen offensichtlich verbunden werden und ergibt sich die Möglichkeit darauf zu gehen, was einen direkten Einblick in unser Grundstück bedeuten würde. Zum Projekt Steinmauer: Diese wurde laut Auskunft des Bauwerbers ursprünglich als Provisorium errichtet, aber keinesfalls als permanenter Dauerzustand. Angestrengt wird seitens der Anrainer die Herstellung eines Gartens, wie ursprünglich geplant. (Bisherige Einreichung). Zum Keller: Die Minimaldistanz sollte zumindest 7 Meter betragen. Dies insbesondere, wenn die Wände mit Fenstern ausgestattet sind. Wenn der Bauwerber im Erdgeschoss Geschäfte, bzw. Lagerräume beabsichtigt, ist ein Keller problematisch. Wenn die Kellerräume komplett um das Haus herum beabsichtigt sind, kommt das einer Verlängerung von gerundet 3, 7 Metern gleich. Die maximale Hauslänge ist mit 15 Metern beschränkt. Aus dieser Überlegung heraus wird auch das Bauprojekt beeinsprucht. Der Ist-Zustand ist Offensichtlich schon länger als 15 Meter, nämlich 16,3 Meter gerundet, was bereits der Baubehörde im März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde. Der Keller ist offensichtlich konzipiert, um die aufgestellte Mauer in einen Permanentzustand zu bringen und einer Genehmigung zuzuführen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass kein Keller im eigentlichen Sinn vorliegt, jedenfalls ein Raum, der nicht unterkellert ist, bzw. über der Erde liegt. Auch die mutmaßlich geplante Terrasse auf dem Dach des so genannten Kellers stellt ein Sicherheitsproblem dar und eine unzumutbare Beeinträchtigung der Anrainerinteressen. Aus all den genannten Gründen wird daher ersucht, die beantragte Baubewilligung

Ausschreibung vom 13. August 2013 zu versagen. Auf die Bestimmungen des Bauwiches (§§ 50ff NÖ Bauordnung) wird hingewiesen.Auf die Bestimmungen des Bauwiches (Paragraphen 50 f, f, NÖ Bauordnung) wird hingewiesen. Auf die aktenkundig abgegebenen weiteren Stellungnahmen der Anrainer wird hingewiesen, welche vollinhaltlich aufrecht bleiben. Da die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages geführt hat, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 informiert und

§ 21Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 i.d.g.F. darauf hingewiesen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf.Da die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages geführt hat, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach Paragraph 14, informiert und

Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 i.d.g.F. darauf hingewiesen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Die Firma A s.r.o, ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, hat in offener Frist, mit Schreiben vom 15.03.2018, eingelangt im Gemeindamt *** am 24.03.2018, dargelegt wie folgt: ● Die Information enthielt - laut Information an unseren Vertreter - kein konkretes Bauprojekt, ob und welches Bauvorhaben zur Ausführung gelangt, auch insbesondere bezüglich der Geländeänderungen. ● Es wird daher ersucht, eine Projektskopie unserem Vertreter zuzustellen (per E-Mail, per Fax oder per Post), damit auch mit bautechnischen Fachleuten aus der Sicht der Anrainerin die Sach- und Rechtslage erörtert werden kann. Sämtliche relevanten Informationen ergeben sich aus dem Bauakt, der zur Einsicht aufgelegen ist und zu dem die Firma A s.r.o. ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, die Möglichkeit hatte, Einsicht zu nehmen. Eine Übersendung von Unterlagen ist

der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die dargelegten Einwendungen der Firma A s.r.o, ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, waren daher

§ 21Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 i.d.dzt.g.F., abzuweisen.Die dargelegten Einwendungen der Firma A s.r.o, ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, waren daher

Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 i.d.dzt.g.F., abzuweisen. Die Firma A s.r.o, ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, hat in offener Frist, mit Schreiben vom 15.03.2018, eingelangt im Gemeindarnt *** am 24.03.2018, dargelegt wie folgt: ● Sodann wird - nach Entsprechung dieses Ersuchens durch die Baubehörde – binnen einer weiteren Frist von Vier Wochen eine weitere schriftliche Stellungnahme abgegeben werden.

§ 21Abs.

1 sind eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Weitere Einwendungen sind binnen der angekündigten Frist nicht eingelangt. Die Einwendung war daher abzuweisen.

Paragraph 21, Absatz eins, sind eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Weitere Einwendungen sind binnen der angekündigten Frist nicht eingelangt. Die Einwendung war daher abzuweisen. Die Firma A s.r.o. ***, ***, Slovakia, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, hat in offener Frist, mit Schreiben vom 15.03.2018, eingelangt im Gemeindamt *** am 22.03.2018, dargelegt wie folgt: Vorab erhebt die Anrainerin jedoch nachstehende EINWENDUNGEN und beantragt, den Antrag abzuweisen mit folgender Begründung: Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes der Republik Österreich zu ***, zugestellt unserem Vertreter am

  1. 2017 (Kopie wird der Baubehörde vorgelegt), wurde der ursprüngliche Bescheid, in dem die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Neubau eines Gebäudes für den Schiverleih mit einem Gastronomiebetrieb angesucht wurde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Korrespondierend dazu hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am
  2. 2017 (zugestellt unserem Vertreter am
  3. 2017) ebenso die behördlichen Entscheidungen der Unterinstanzen aufgehoben. Dieses Erkenntnis wird als bekannt vorausgesetzt. Sämtliche in diesem Verfahren zum Aktenzeichen Zl. *** erhobenen Einwendungen bleiben weiterhin voll inhaltlich aufrecht, welche auch für den vorliegenden Anlassfall Geltung haben, da beide Projekte in einem inneren Zusammenhang stehen. Auf die aufhebende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes im Verfahren *** - einlangend am
  4. 2017 -darf ergänzend ebenso hingewiesen werden. Da zusammengefasst die präjudiziellen Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt sind unter Wahrung des Parteiengehörs und der Anrainerrechte der Firma A s.r.o. wird ausdrücklich beantragt, dem vorliegenden Antrag des Bauwerbers C vom 20.
  5. 201 7 vorab keine Folge zu geben und diesem den diesbezüglichen Antrag abzuweisen. Diese Einwendungen der Fa. A s.r.o. sind deshalb abzuweisen, weil sie sich nicht auf das eingereichte Projekt beziehen. Alle Einwendungen der Fa. A .s.r.o. wurden daher als unbegründet abgewiesen. Deshalb konnte unter Vorschreibung der Auflagen und Bedingungen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich sind, die Bewilligung spruchgemäß erteilt werden. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B, Berufung erhoben. Vorgebracht wurde dabei, dass das Untergeschoss bereits errichtet worden sei und eine rechtkräftige baubehördliche Bewilligung hierfür nicht vorliege. Sämtliche Einwendungen aus den Vorverfahren würden aufrecht bleiben. Vorab habe die Beschwerdeführerin per E-Mail eine Projektkopie zur Verfügung gestellt bekommen wollen. Dies sei unterblieben und werde darin ein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt. Angesichts der Komplexität des vorliegenden Bauvorhabens wäre eine mündliche Verhandlung unter Ladung sämtlicher Anrainer, Beteiligter und Betroffener zwingend notwendig und erforderlich gewesen, was im vorliegenden Fall jedoch unterblieben sei. Unklar sei, ob es sich um ein Privat- oder ein Geschäftshaus handle, was einen wesentlichen Unterschied darstelle, da bei einem Geschäftshaus mit vermehrten Publikumsverkehr und -aufkommen zu rechnen sei, was für die Lärm- und Immissionsfrage von wesentlicher Bedeutung sei. Gleiches gelte für die Verbauung der Flächen in prozentueller Hinsicht. Der Begriff „Souterrain“ sei hier missverständlich gewählt, da er zu einer unzulässigen Aufstockung des Gebäudes führe. Bezogen auf das Straßenniveau liege eine unzulässige Höhenerweiterung vor, welche auch im Hinblick auf die örtliche Bauweise zu einer unzumutbaren Mehrbelastung für die Anrainer führen werde. Der zuvor genannte Gebäudetrakt sei ohne ausreichende Baubewilligung aufgestellt worden, was seitens der Baubehörde ohnehin zutreffend zitiert worden sei und offensichtlich bereits einer mehrjährigen konsenslosen Benützung zugeführt worden wäre. Mit dem neuen zusätzlichen Gebäude (Freilager) und der Dachhöhe nähere sich das Bauvorhaben in unzumutbarer Weise dem Grenzbereich des anrainenden Gebäudes der Beschwerdeführerin. Faktisch habe das Dach keinerlei Distanz zum Nachbargrund und stelle daher einen unzulässigen nachbarrechtlichen Eingriff dar, der auch von der Baubehörde zu beachten gewesen wäre. Zusammengefasst ergebe sich ein zweigeschossiges, überdimensioniertes Gebäude, welches die Bewilligung bei richtiger rechtlicher Beurteilung und mängelfreiem Verfahren zu versagen gewesen wäre. Auch der Begriff Balkon könne sich nicht auf das Erdgeschoss beziehen, sondern nur auf ein Obergeschoss, was auch auf die Überdimensionierung des Gebäudes hinweise. Aufenthaltsraum und Sanitärräume seien offensichtlich im Erdgeschoss situiert und im Vorfeld offensichtlich so konzipiert, künftig eine weitere gewerbliche Ausweitung zu bezwecken. Der vorhandene Holzzaun der Anrainerin werde als faktische Grenzeinrichtung benutzt und könne auch bei der gegebenen Sachlage nicht mehr außenseitig gestrichten werden, da der Bauabstand zu gering dimensioniert sei bzw. der Abstand zur Grundgrenze nicht eingehalten werde. Aus dem gesamten Projekt ergebe sich zwangsläufig eine vermehrte Geruchs- und Immissionsbelästigung. Auch die Abluft des Kamins richte sich direkt gegen die Fenster des anrainenden Hauses und den Balkon. Ein Öffnen der Fenster sei daher überwiegend bei Betrieb unzumutbar und in Folge der Überdimensionierung des Kamins nicht möglich. Der Mindestabstand solle hier 7 m betragen. Zusammengefasst wurde beantragt, die baubehördliche Bewilligung zu versagen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.06.2018, AZ: ***, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Rechtsmittelbehörde insbesondere Nachstehendes aus: „Diesbezüglich wird seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde
  6. Instanz ausgeführt wie folgt: Die Berufungswerberin hat wie bereits oben ausgeführt dargelegt wie folgt: Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Baubehörde in erster Instanz selbst davon ausgeht, dass sie das Untergeschoß (ausgenommen Uberdachung der Anlieferung) dieses bereits errichtet wurde und eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung hiefür nicht vorliegt (ausdrücklich im Bescheid festgehalten, Seite 1, unter ”Projektbeschreibung des bautechnischen SV”). Schon daraus ist ersichtlich, dass aktenwidrigerweise die Baubehörde erster Instanz dem Bauwerber eine Baubewilligung erteilt hat, eine Bewilligung, die auf eine nicht rechtskräftige baubehördliche Vorab-Bewilligung aufbaut, die nicht gegeben ist, ist unzulässig, ln diesem Sinne wurde auch in der Bekanntgabe vom
  7. März 2018 bzw. im Postweg am
  8. März 2018 seitens der Anrainer ausdrücklich darauf hingewiesen. Wenn die Erstbehörde zusammengefasst vermeint, das Projekt sei ein anderes als das bereits zuvor beeinspruchte, so ist dagegen zu remonstrieren, da es sich um praktisch ein fast nahezu identes Projekt wie das (nicht bewilligte) Vorprojekt handelt. Sämtliche Einwendungen wurden erhoben und von der Baubehörde an sich richtig wieder-gegeben, blieben aber unberücksichtigt. Dazu wird festgestellt, dass es mit Baubescheid *** und *** einen positiven Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** gegeben hat, die dann in Folge durch das LandesverwaItungsgericht NÖ (***) bzw. durch das BundesverwaItungsgericht (***) aufgehoben wurden und dadurch derzeit keine rechtsgültigen Baubewilligungen für die vorgenannten Projekte vorliegen. Sämtliche Einwendungen konnten nicht berücksichtigt werden, da es sich beim Bauvorhaben *** um ein neu eingereichtes Projekt, welches auf den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 basiert, handelt. Die obenstehenden Einwendungen waren daher abzuweisen. Selbst wenn man die in den Einwendungen der Berufugswerberin, die in den Verfahren *** und *** als Einwendungen ausgeführt wurden, dargelegten Beschwerdepunkte im verfahrensgegenständlichen Bauverfahren berücksichtigen würde, gelangt man zum Ergebnis, dass diesen Einwendungen keine Berechtigung zukommt, zumal dieses Einreichprojekt von den Gutachtern auf die Gesetzmäßigkeit geprüft, und positiv beurteilt wurde, sodass das Bauvorhaben bei Einhaltung der Auflagenpunkte 1 bis 16 des bautechnischen Sachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes *** bewilligungsfähig ist. Den in den Verfahren *** und *** dargelegten Einwendungen kommt daher keine Berechtigung zu. Die Berufungswerberin hat ferner ausgeführt wie folgt: Vorab hat der Anrainerin (Firma A) ausdrücklich beantragt, per E—Mail eine Projektkopie zur Verfügung zu stellen, Dies ist unterblieben und wird darin ein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt. Wenn die Baubehörde erster Instanz vermeint, es sei leicht möglich, Akteneinsicht zu nehmen, so ist dem grundsätzlich beizupflichten, im Zeitalter der modernen Telekommunikation erfolgt aber eine Planübermittlung auf Knopfdruck per E-Mail, weshalb nicht einzusehen ist, dass unser Vertreter eine eineinhalbstündige Anfahrt und eineinhalbstündige Rückfahrt zur Baubehörde zu den Amtsstunden vornimmt, um in die Plankopie Einsicht zu nehmen, wenn innerhalb weniger Sekunden per Knopfdruck eine Plankopie im Wege einer E-Mail-Übertragung übermittelt werden kann. Hier ist die Grenze der Zumutbarkeit aus der Sicht der Berufungswerber bereits überschritten und wäre es daher bei einem mängelfreien Verfahren im Sinne einer bürgernahen Akteneinsicht geboten gewesen, im kurzen Weg eine Plankopie per E-Mail zur Verfügung zu stellen. Dies ist jedenfalls unterblieben, weshalb schon darin ein wesentlicher Verfahrensmangel zum Nachteil der Anrainerin erblickt wird. Angesichts der Komplexität des vorliegenden Bauvorhabens wäre daher umso mehr eine mündliche Verhandlung unter Ladung sämtlicher Anrainer, Beteiligter und Betroffenen zwingend notwendig und erforderlich gewesen, was im vorliegenden Fall unterblieben ist.

§ 21Abs.

1 der NÖ Bauordnung 2014 sind eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Eine Fristverlängerung ist nicht vorgesehen. Ebenfalls

§ 21Abs. 1 findet eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwa

Itungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBI.I Nr. 161/2013, nicht statt. Es handelt sich daher um keine Verfahrensmängel.

Paragraph 21, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 sind eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Eine Fristverlängerung ist nicht vorgesehen. Ebenfalls

Paragraph 21, Absatz eins, findet eine mündliche Verhandlung im Sinn der Paragraphen 40 bis 44 des Allgemeinen VerwaItungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBI.I Nr. 161 aus 2013,, nicht statt. Es handelt sich daher um keine Verfahrensmängel. Auch die diesbezüglichen Einwendungen waren daher abzuweisen. Die Berufungswerberin hat ferner ausgeführt wie folgt: Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf die bisher abgeführten Einwendungen im Parallelverfahren *** hingewiesen werden, sowie auf die aufhebende Entscheidung im Verfahren ***. Das baubehördliche Verfahren ist ein (eingeschränkt) amtswegiges Verfahren und hätte die Baubehörde jedenfalls auf die bisherigen Einwendungen darauf Bedacht zu nehmen gehabt, was ebenso unterblieben ist. im Einzelnen wird im Rahmen der zulässigen Neuerung im Rahmen dieser Berufung wiederholt: Unklar ist, ob es sich um ein Privathaus oder ein Geschäftshaus handelt, was einen wesentlichen Unterschied darstellt, da bei einem Geschäftshaus mit vermehrtem Publikumsverkehr und Aufkommen zu rechnen ist, was für die Lärm- und Immissionsfrage von wesentlicher Bedeutung ist. Gleiches gilt für die Verbauung der Flächen in prozentueller Hinsicht. Der Begriff "Souterrain” ist hier missverständlich gewählt, da er zu einer unzulässigen Aufstockung des Gebäudes führt. Bezogen auf das Straßenniveau liegt daher eine unzulässige Höhenerweiterung vor, weiche auch im Hinblick auf die örtliche Bauweise zu einer unzumutbaren Mehrbelastung für die Anrainer führen wird Der zuvor genannte Gebäudetrakt ist ohne ausreichende Baubewilligung aufgestellt worden, was seitens der Baubehörde ohnehin zutreffend zitiert wurde und offensichtlich bereits einer mehrjährigen Benutzung konsenslos zugeführt wurde. Mit dem neuen zusätzlichen Gebäude (Freilager) und Dachhöhe nähert sich in unzumutbarer Weise dem Grenzbereich des anrainenden Gebäudes der Firma A, Faktisch hat das Dach keinerlei Distanz zum Nachbargrund und stellt daher einen unzulässigen nachbarrechtlichen Eingriff dar, der auch von der Baubehörde zu beachten gewesen wäre. Zusammengefasst ergibt sich ein zweigeschossiges, überdimensioniertes Gebäude, welchem die Bewilligung bei richtiger rechtlicher Beurteilung oder bei mängelfreiem Verfahren zu versagen gewesen wäre. Auch der Begriff Balkon kann sich nicht auf das Erdgeschoss beziehen, sondern nur auf ein Obergeschoss, was auch auf die Überdimensionierung des Gebäudes hinweist. Aufenthaltsraum und Sanitärräume sind offensichtlich im Erdgeschoss situiert und in Vorfeld offensichtlich konzipiert, künftighin eine weitere gewerbliche Ausweitung zu bezwecken. Der vorhandene Holzzaun der Anrainerin wird als faktische Grenzeinrichtung benutzt und kann auch bei der gegebenen Sachlage nicht mehr außenseitig gestrichen werden, da der Bauabstand zu gering dimensioniert ist, bzw. der Abstand zur Grundgrenze nicht eingehalten wird. Aus dem gesamten Projekt ergibt sich zwangsläufig eine vermehrte Geruchs- und Immissionsbelästigung. Auch die Abluft des Kamins richtet sich direkt gegen die Fenster des anrainenden Hauses und den Balkon. Ein Öffnen der Fenster ist daher überwiegend bei Betrieb unzumutbar und nicht möglich, infolge der Überdimensionierung des Kamins. Bereits im Parallelverfahren wurde darauf hingewiesen, dass der Mindestabstand sieben Meter betragen soll, zwischen Keller und anrainendem Gebäude, was auch hier zusammengefasst unter Aufrechterhaltung sämtlicher bisher erhobenen Einwendungen, die hiemit wiederholt werden, aufrecht bleiben. Zu diesen Einwendungen wird festgestellt, dass dieses Einreichprojekt von den Gutachtern auf die Gesetzmäßigkeit geprüft, und positiv beurteilt wurde, sodass das Bauvorhaben bei Einhaltung der Auflagenpunkte 1 bis 16 des bautechnischen Sachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes *** das Bauvorhaben bewilligungsfähig ist. Auch die diesbezüglichen Einwendungen waren daher abzuweisen. Die Berufungswerberin hat ferner ausgeführt wie folgt: Zusammengefasst wäre daher die baubehördliche Bewilligung zu versagen gewesen. Die Firma A s.r.o. stellt daher an die Baubehörde zweiter Instanz den ANTRAG: Der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der ersten Instanz dahingehend abzuändern, dass die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Skiverleihs und einer Ferienwohnung sowie die Ausführung von Geländeveränderungen abgewiesen werde; Hilfsweise aufgehoben und zur neuerlichen Verfahrensergänzung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen werden möge. Es wird ausdrücklich beantragt, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um der Schaffung vollendeter Tatsachen durch faktische Bauführung vorzubeugen. Dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der ersten Instanz dahingehend abzuändern, dass die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Skiverleihs und einer Ferienwohnung sowie die Ausführung von Geländeveränderungen abgewiesen werde; hilfsweise aufgehoben und zur neuerlichen Verfahrensergänzung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen werden möge und dem Antrag der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kann daher nicht stattgegeben werden. Der Antragsteller hat bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den unverhältnismäßigen Nachteil zu behaupten und durch konkrete Angaben zu erhärten. Die bloße Behauptung der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid allein rechtfertigt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht. Da keine zwingenden öffentlichen Interessen

§ 5Abs.

3 NÖ BO 2014 entgegenstehen, ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen.Der Antragsteller hat bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den unverhältnismäßigen Nachteil zu behaupten und durch konkrete Angaben zu erhärten. Die bloße Behauptung der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid allein rechtfertigt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht. Da keine zwingenden öffentlichen Interessen

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 entgegenstehen, ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen. Es waren daher sämtliche Einwendungen der Fa. A .s.r.o. abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen wurde von der A s.r.o., vertreten durch Rechtsanwalt B, fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurden die in der Berufung erstatteten Vorbringen wiederholt. Die Unterinstanz gehe offensichtlich davon aus, dass für das Untergeschoss eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung nicht vorliege. Ein relevanter Verfahrensmangel sei schon deshalb gegeben, da weder eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt worden sei, andererseits auch die Projektsunterlagen nicht in einer technisch möglichen und zumutbaren Weise in vereinfachter Form an die Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter übermittelt worden seien. Unklar sei, ob es sich um ein Privat- oder ein Geschäftshaus handeln solle. Darin liege ein wesentlicher Unterschied, da bei einem Geschäftshaus mit vermehrtem Publikumsverkehr und -aufkommen zu rechnen sei, was zu einem erhöhten Lärmpegel führen werde. Vorgebracht wurde auch, dass Ähnliches für die Bebauung der Fläche in prozentueller Hinsicht gelte; der Begriff Souterrain zu einer unzulässigen Aufstockung des Gesamtgebäudes führe; bezogen auf das Straßenniveau eine unzulässige Höhenerweiterung vorliege, mit welcher sich das Bauvorhaben mit dem zusätzlichen Gebäude (Freilager) und der Dachhöhe dem Grenzbereich des Gebäudes der Beschwerdeführerin in unzumutbarer Weise nähere; ein zweigeschossiges, überdimensioniertes Gebäude geschaffen werde, welches mit dem Landschafts- und Ortsbild nicht in Einklang zu bringen sei und auch den bestehenden Charakter einer Wohnbausiedlung wiederspreche; gleiches gelte für den Begriff „Balkon“, der sich nicht auf das EG beziehen könne, sondern nur auf das OG, was ebenso ein Indiz für eine Überdimensionierung darstelle; der vorhandene Holzzaun könne nicht mehr außenseitig gestrichen werden und die Abluft des Kamins richte sich direkt gegen die Fenster des Hauses der Beschwerdeführerin und den Balkon, ein Öffnen der Fenster sei daher bei Betrieb des Nachbarprojektes unzumutbar und kaum möglich in Folge des überdimensionierten Kamines; ein Mindestabstand von 7 m solle eingehalten werden. Beantragt wurde der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und dass der Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung abgewiesen werde. Mit der Beschwerde wurde auch ein Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen eingebracht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.07.2018, GZ. LVwG-AV-763/001-2018 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.08.2018 neuerlich einen Antrag ein, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 25.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis geführt wurde in der Verhandlung anhand der behördlichen und gerichtlichen Verfahrensakte. Der bautechnische Amtssachverständige erstattete in der Verhandlung nachstehende ergänzende Stellungnahme zu seinem bereits im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten: „ 1. Verbauung der Fläche: Dazu wird festgehalten, dass das Grundstück im Bauland liegt, wobei für gegenständliches Grundstück kein Bebauungsplan festgelegt ist. Dadurch ist eine Flächenbegrenzung auf Bezug auf die Bebauung Seitens der Gemeinde auch nicht festgelegt. 2. Unzulässige Aufstockung: Dazu wurde festgehalten, dass das geplante Bauwerk im Baulandbereich ohne Bebauungsplan liegt.

§ 54

der Nö Bauordnung ist eine Bebauung in offener Bauweise in einer Bauklasse 2 (diese entspricht einer Höhe von max. 8 m) zulässig. Auf Grund des Anrainergrundstückes in südöstlicher Richtung welches als Verkehrsfläche ausgewiesen ist, ist das Baugrundstück sinngemäß als Eckbauparzelle anzusehen. Bei der Bauklasse 2 wären grundsätzlich bei Einhaltung der Bauhöhe von max. 8 m im Mittel drei oberirdische Geschoße zulässig. 3. Unzulässige Höhenerweiterung bezogen auf das Straßenniveau: Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Gebäudehöhen grundsätzlich an den Gebäudefronten zu ermitteln sind. Die Ausgangslage für die Ermittlung der mittleren Gebäudehöhe stellt immer das Bezugsniveau dar. Aus bautechnischer Sicht bestehen bei Projekt

er Ausführung keine Einwände.

  1. Gebäude (Freilager) und Dachhöhe nähert sich die unzumutbarer Weise dem Grenzbereich: Die Anordnung des Freilagers entspricht den § 51 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014, wonach Nebengebäude und bauliche Anlagen deren Verwendung von Gebäuden gleich mit insgesamt mehr als 100m² und nicht mehr als 3 m Höhe im seitlichen Bauwich errichtet werden dürfen. Aus bautechnischer Sicht besteht daher gegen Errichtung des Freilagers bis unmittelbar an die Grundgrenze mit einer Fläche von 57,70 m² keine Bedenken. Die Anordnung des Freilagers entspricht den Paragraph 51, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014, wonach Nebengebäude und bauliche Anlagen deren Verwendung von Gebäuden gleich mit insgesamt mehr als 100m² und nicht mehr als 3 m Höhe im seitlichen Bauwich errichtet werden dürfen. Aus bautechnischer Sicht besteht daher gegen Errichtung des Freilagers bis unmittelbar an die Grundgrenze mit einer Fläche von 57,70 m² keine Bedenken. Die Dachhöhe bezogen auf das Bezugsniveau wird eine max. höchstzulässige Höhe von 3 m nicht überschreiten. Die höchste ausgewiesene Höhe beträgt 2,80 m. Auch dahingehende bestehen keine bautechnischen Bedenken.
  2. Balkon in Bezug auf Erdgeschoss bzw. Obergeschoss: Auf Grund der Geländeformation wurde das untere Geschoss im Plan als Untergeschoss ausgewiesen. Das obere Geschoss wurde im Einreichplan als Erdgeschoss bezeichnet. Dies rührt dahingehend da zum Erdgeschoss ein ebenerdiger Zugang im nordöstlichen Bereich des Grundstückes gegeben ist. Dementsprechend wurde auch der Balkon dem Erdgeschoss zugewiesen.
  3. Ausreichende Distanz der Kamine zum Nachbarn: Die Abluftöffnung der Abgasanlagen ist grundsätzlich in der NÖ Bautechnikverordnung im Anhang der OIB Richtlinie 3 Punkt 5.1.
  4. geregelt wonach Hauptfenster von Anrainergebäuden in Bezug auf die Ausmündungshöhe zu berücksichtigen sind wenn diese innerhalb eines Abstandes von 10 m liegen. Bestehende Hauptfenster von Anrainern liegen in einer Entfernung von mehr als 10 m laut eingereichten Projekts, da der Abstand der Kamine bis zur Grundgrenze bereits mehr als 10 m betragen. Aus bautechnischer Sicht besteht daher bei Projekt

er Ausführung kein Einwand.“ Von den Vertretern der Beschwerdeführerin wurde zu dieser bautechnischen Stellungnahme in der Verhandlung erklärt, dass diese nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend Nachstehendes vor: „In Ermangelung eines Bebauungsplanes lässt die raumordnungsfachliche Stellungnahme im Gemeindeakt (ON 2) einen Ermessensspielraum offen. Insbesondere was auch das Orts- und Landschaftsbild betrifft im Hinblick auf die übrigen Gebäude liege eindeutig ein Wohngebiet vor, sodass eine zusätzliche gewerbliche Ausweitung - wie im vorliegenden Projekt - unzumutbare weitere Immissionen erwarten lässt. Auch aus baubehördlicher Sicht sei daher das eingereichte Projekt einschränkend zu korrigieren. Insoweit Einwendungen nicht durch den Amtssachverständigen für Bautechnik zu beurteilen sind, ist die Frage der Anrainer offen, ob das neue Projekt sinngemäß gleich zu beurteilen ist wie das ursprüngliche. Soweit die Einwendungen über das bautechnische hinausgehen, bleiben diese offen.“ Die Vertreter der belangten Behörde entgegneten, dass die Frage des Ortbildes bzw. raumordnungsfachliche Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 darstellen würden. Zum Einwand, dass die raumordnungsfachliche Stellungahme einen Ermessensspielraum einräume, wurde darauf verwiesen, dass sowohl die Wohnraumnutzung als auch die betriebliche Nutzung zulässig sei und darüber hinaus keine Anhaltspunkte vorliegen würden, die aus raumordnungsrechtlicher Sicht dem geplanten Bauvorhaben entgegen stehen würden. Die Vertreter der belangten Behörde entgegneten, dass die Frage des Ortbildes bzw. raumordnungsfachliche Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 darstellen würden. Zum Einwand, dass die raumordnungsfachliche Stellungahme einen Ermessensspielraum einräume, wurde darauf verwiesen, dass sowohl die Wohnraumnutzung als auch die betriebliche Nutzung zulässig sei und darüber hinaus keine Anhaltspunkte vorliegen würden, die aus raumordnungsrechtlicher Sicht dem geplanten Bauvorhaben entgegen stehen würden. Bezüglich des Einwandes, dass keine Möglichkeit bestand, Projektunterlagen einzusehen bzw. dass keine übermittelt wurden, wird auf die Verständigung

§ 21

NÖ Bauordnung 2014 vom 08.03.2018 verwiesen, in welcher auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Baubehörde hingewiesen wurde; die Beschwerdeführerin hätte davon keinen Gebrauch gemacht.Bezüglich des Einwandes, dass keine Möglichkeit bestand, Projektunterlagen einzusehen bzw. dass keine übermittelt wurden, wird auf die Verständigung

Paragraph 21, NÖ Bauordnung 2014 vom 08.03.2018 verwiesen, in welcher auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Baubehörde hingewiesen wurde; die Beschwerdeführerin hätte davon keinen Gebrauch gemacht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zu diesem Sachverhalt rechtlich wie folgt erwogen: Rechtsgrundlagen: § 14 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018, Bewilligungspflichtige Vorhaben Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden; … § 23 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018, Baubewilligung

(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 vorgelegt werden.
(2)Die Baubewilligung hat zu enthalten – die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und – die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z 7 angeführten Gesetze und Verordnungen entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Gesetze und Verordnungen entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß. Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Vorlage von Berechnungen, Befunden und Bescheinigungen von staatlich autorisierten oder akkreditierten Stellen, Ziviltechnikern oder befugten Gewerbeberechtigten zum Nachweis der Einhaltung von Vorschriften und technischen Regeln vorschreiben. Ist aus den der Baubehörde vorgelegten Bauplänen (§ 19) ersichtlich, dass durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut wird und keine Ausnahme nach § 49 Abs. 2 vorliegt oder der notwendige Bauwich (§ 4 Z 8) nicht eingehalten wird und ist weiters die Beseitigung dieser Widersprüche zu diesem Gesetz durch eine Grenzänderung möglich, dann darf – im Bauland nach Durchführung eines Verfahrens nach § 10 – eine Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile bei der Baubehörde vor Baubeginn erteilt werden.Ist aus den der Baubehörde vorgelegten Bauplänen (Paragraph 19,) ersichtlich, dass durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut wird und keine Ausnahme nach Paragraph 49, Absatz 2, vorliegt oder der notwendige Bauwich (Paragraph 4, Ziffer 8,) nicht eingehalten wird und ist weiters die Beseitigung dieser Widersprüche zu diesem Gesetz durch eine Grenzänderung möglich, dann darf – im Bauland nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 10, – eine Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile bei der Baubehörde vor Baubeginn erteilt werden. Umfasst ein Bauvorhaben mehr als ein Bauwerk (z. B. mehrere Bauwerke oder ein Wohngebäude mit einer landwirtschaftlichen Nutzung) und besteht nur hinsichtlich der Gesamtheit der Bauwerke bzw. Nutzung kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, so hat die Baubehörde festzulegen, in welcher Reihenfolge das Vorhaben ausgeführt bzw. fertiggestellt werden muss. § 6 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018, Parteien und Nachbarn
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach Paragraph 11, Absatz 3, beeinträchtigt werden können. Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017, in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und 3. durch jene Bestimmungen über
  1. a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie
  2. b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtunggesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach Litera a,, soweit die ausreichende Belichtung - auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oderauf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (Paragraph 50, Absatz 2 und 4, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4 und 5, Paragraph 67, Absatz eins,) oder - auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarnauf bestehende bewilligte Hauptfenster (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 53 a, Absatz 8,) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte. § 48 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018, Immissionsschutz Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind: - Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen, - Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowieEmissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach Paragraph 63, Absatz eins, erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie - Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen. Von den Vertretern der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung das Beschwerdevorbringen, soweit es sich um bautechnische Belange handelt, außer Streit gestellt. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auf das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständige, welche oben vollinhaltlich wiedergegeben wurden, verwiesen. Im behördlichen Verfahren wurden ein raumordnungsfachliches, ein luftreinhaltetechnisches, ein lärmtechnisches, ein medizinisches und ein bautechnisches Gutachten eingeholt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erfüllen die vorliegenden Gutachten die der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechenden Anforderungen auf Vollständigkeit (VwGH 18. 2. 1982, 3290/80; 12. 10. 2004, 2003/05/0019; vgl auch VwGH 22. 9. 1992, 92/05/0047; 16. 11. 1994, 94/12/0158), auf die Freiheit von Widersprüchen (VwGH 29. 1. 1990, 88/15/0068; 21. 11. 1996, 94/07/0041) sowie insb auf seine Schlüssigkeit (siehe auch VwGH 13. 2. 1992, 91/06/0213; 12. 10. 2004, 2003/05/0019). Weiters ist nicht ersichtlich, weshalb die Gutachten nicht den Denkgesetzen (VwSlg 4807 A/1958; 5954 A/1963; Attlmayr, Recht 191f) und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen.Im behördlichen Verfahren wurden ein raumordnungsfachliches, ein luftreinhaltetechnisches, ein lärmtechnisches, ein medizinisches und ein bautechnisches Gutachten eingeholt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erfüllen die vorliegenden Gutachten die der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechenden Anforderungen auf Vollständigkeit (VwGH 18. 2. 1982, 3290/80; 12. 10. 2004, 2003/05/0019; vergleiche auch VwGH 22. 9. 1992, 92/05/0047; 16. 11. 1994, 94/12/0158), auf die Freiheit von Widersprüchen (VwGH 29. 1. 1990, 88/15/0068; 21. 11. 1996, 94/07/0041) sowie insb auf seine Schlüssigkeit (siehe auch VwGH 13. 2. 1992, 91/06/0213; 12. 10. 2004, 2003/05/0019). Weiters ist nicht ersichtlich, weshalb die Gutachten nicht den Denkgesetzen (VwSlg 4807 A/1958; 5954 A/1963; Attlmayr, Recht 191f) und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Der Beweiswert dieser Gutachten hätte grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau (vgl auch VwGH 20. 2. 1992, 91/09/0154; VwSlg 14.731 A/1997) oder durch fachlich fundierte (VwGH 19. 6. 1996, 95/01/0233 [vgl auch VwGH 29. 11. 1984, 82/06/0020]) Gegengutachten erschüttert werden können (VwSlg 7615 A/1969; 14.370 A/1995; VwGH 18. 9. 2002, 2002/07/0052). Der Beweiswert dieser Gutachten hätte grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau vergleiche auch VwGH 20. 2. 1992, 91/09/0154; VwSlg 14.731 A/1997) oder durch fachlich fundierte (VwGH 19. 6. 1996, 95/01/0233 [vgl auch VwGH 29. 11. 1984, 82/06/0020]) Gegengutachten erschüttert werden können (VwSlg 7615 A/1969; 14.370 A/1995; VwGH 18. 9. 2002, 2002/07/0052). Dem Vorbringen, wonach eine unzumutbare Belästigung oder gar Gesundheitsgefährdung zu erwarten sei, ist zu entgegnen, dass im Gegenstand sowohl eine schalltechnische Untersuchung als auch eine Emissionsanalyse und Immissionsprognose zu den Geruchsstoffen von der Baubehörde eingeholt wurde. Aufbauend auf diesen Gutachten wurde von der medizinischen Sachverständigen ein nachvollziehbares Gutachten erstattet, wonach keine unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu erwarten sind. Auf gleicher fachlicher Ebene wurde den Gutachten jedoch nicht entgegnet. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass nicht klar sei, ob eine Nutzung als Privathaus oder Gewerbebetrieb stattfinden solle, ist zu entgegnen, dass das eingereichte Projekt – siehe dazu im Detail die mit einer Bezugsklausel versehene Baubeschreibung – hierzu keine Fragen offen lässt. Auch das luftreinhalte- und lärmtechnische Gutachten orientierten sich nachvollziehbar an dieser eingereichten Projektbaubeschreibung. Wenn von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass ein Verfahrensmangel vorliege, da von einer rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung für das Untergeschoss ausgegangen werde, so ist zu entgegnen, dass dies nicht der Aktenlage entspricht. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.9.2017, Zl. LVwG-AV-706/001-2016, die erteilte Baubewilligung im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass im Zuge des anhängigen Verfahrens eine wesentliche Projektänderung erfolgte. Für das gesamte Bauvorhaben lag somit bis zur gegenständlichen Baubewilligung keine andere Baubewilligung vor. Auch die Bewilligung des Untergeschosses ist Gegenstand dieses konkreten Bewilligungsverfahrens. Wenn als Verfahrensmangel vorgebracht wird, dass keine mündliche Verhandlung von der Baubehörde durchgeführt worden sei, so ist auf die aktuelle Rechtslage zu verweisen, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der NÖ Bauordnung 2014 nicht mehr vorgesehen ist. Zudem räumt § 21 NÖ Bauordnung 2014 den Parteien und Nachbarn lediglich das Recht ein Einsicht zu nehmen. Die Vorgangsweise der Behörde erweist sich somit als rechtskonform. Wenn als Verfahrensmangel vorgebracht wird, dass keine mündliche Verhandlung von der Baubehörde durchgeführt worden sei, so ist auf die aktuelle Rechtslage zu verweisen, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der , NÖ Bauordnung 2014 nicht mehr vorgesehen ist. Zudem räumt Paragraph 21, NÖ Bauordnung 2014 den Parteien und Nachbarn lediglich das Recht ein Einsicht zu nehmen. Die Vorgangsweise der Behörde erweist sich somit als rechtskonform. Ein gesonderter Beschluss über den (neuerlichen) Antrag vom 17.8.2018 der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich auf Grund der gegenständlichen materiellen Entscheidung. Insgesamt war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.763.002.2018

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