RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.11.2018 GeschäftszahlLVwG-M-16/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Aufstellen eines Bauzaunes seitens der Gemeinde ***, den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Die Maßnahmenbeschwerde des A, wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG i. V. m. Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG als unzulässig zurückgewiesen. Die Maßnahmenbeschwerde des A, wird gemäß , Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG i. römisch fünf. m. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlagen: § 7 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Begründung:
- Gang des Verfahrens: Mit Schriftsatz vom 19.6.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein, in der er vorbrachte, dass der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde
- Instanz am 8.5.2018 einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Aufstellen eines Bauzauns unmittelbar bzw. direkt auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers getätigt hat. Es sei daher zu einem Eingriff des Eigentumsrechts gekommen. Der Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sei rechtsgrundlos erfolgt. Gemäß § 36 Abs. 1 NÖ Bauordnung ist die Baubehörde befugt, bei Gefahr in Verzug unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 19.6.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein, in der er vorbrachte, dass der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde
- Instanz am 8.5.2018 einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Aufstellen eines Bauzauns unmittelbar bzw. direkt auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers getätigt hat. Es sei daher zu einem Eingriff des Eigentumsrechts gekommen. Der Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sei rechtsgrundlos erfolgt. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, , NÖ Bauordnung ist die Baubehörde befugt, bei Gefahr in Verzug unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen. „Die belangte Behörde geht jedoch selbst davon aus, dass Gefahr in Verzug in keiner Weise gegeben ist. So hat die Baubehörde auf Grund einer baubehördlichen Überprüfung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers am
- April 2018 am
- April 2018, AZ: ***, einen Bescheid erlassen, mit welchem die nunmehr als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gesetzte Maßnahme, vorgeschrieben wurde (Beilage 2) Das Wesen der in § 36 Abs. 1 NÖ BauO geregelten notstandspolizeilichen Maßnahmen besteht jedoch geradeeben darin, dass das Handeln der Behörde durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst wird und keine Zeit mehr bleibt, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen. „Die belangte Behörde geht jedoch selbst davon aus, dass Gefahr in Verzug in keiner Weise gegeben ist. So hat die Baubehörde auf Grund einer baubehördlichen Überprüfung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers am
- April 2018 am
- April 2018, AZ: ***, einen Bescheid erlassen, mit welchem die nunmehr als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gesetzte Maßnahme, vorgeschrieben wurde (Beilage 2) Das Wesen der in Paragraph 36, Absatz eins, NÖ BauO geregelten notstandspolizeilichen Maßnahmen besteht jedoch geradeeben darin, dass das Handeln der Behörde durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst wird und keine Zeit mehr bleibt, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde sehr wohl einen Bescheid erteilt und geht daher selbst davon aus, dass Gefahr in Verzug und sohin ein unmittelbar drohender Schaden nicht vorliegt. Ungeachtet dessen, hat der Beschwerdeführer wiederholt mitgeteilt (vgl. Schreiben vom
- Oktober 2017, Beilage 3), dass beim gegenständlichen Gebäude keine Gefahr in Verzug besteht und eine Sicherungsmaßnahme nicht erforderlich ist. Ein Handeln der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 leg cit muss durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbeseitigung muss so dringend sein, dass keine Zeit mehr bleibt, den betroffenen Eigentümer anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu vollstrecken VwGH 30.März 1955, Slg 3699/A).Ungeachtet dessen, hat der Beschwerdeführer wiederholt mitgeteilt vergleiche Schreiben vom
- Oktober 2017, Beilage 3), dass beim gegenständlichen Gebäude keine Gefahr in Verzug besteht und eine Sicherungsmaßnahme nicht erforderlich ist. Ein Handeln der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, leg cit muss durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbeseitigung muss so dringend sein, dass keine Zeit mehr bleibt, den betroffenen Eigentümer anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu vollstrecken VwGH 30.März 1955, Slg 3699/A). Das auf der gegenständlichen Liegenschaft errichtete Gebäude besteht in seinem derzeitigen Zustandsbild bereits seit den frühen 60er Jahren und sind seither weder Gefahren davon ausgegangen noch ist es bisher zu einer Beanstandung durch die belangte Behörde gekommen. Wie sich aus der fachlichen Stellungnahme der C GmbH (Beilage 3) ergibt, ist die Standsicherheit des Gebäudes nach wie vor gegeben und liegt Gefahr im Verzug nicht vor. Auch vor diesem Hintergrund ist die beschwerdegegenständliche Maßnahme rechtswidrig. Ungeachtet dessen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer notstandspolizeilichen Maßnahme gem. § 36 Abs. 1 NÖ BauO vollinhaltlich bestritten wird, ist die gesetzte Maßnahme als Sicherungsmaßnahme ungeeignet. Es kann nicht nachvollzogen werden, wie ein Abstand von 50 cm zur Baulichkeit aufgestellter Bauzaun geeignet ist, Passanten vor herabfallenden Mauerstücken zu schützen. Einerseits ist festzuhalten, dass das Mauerwerk technisch in Ordnung ist und keine Gefahr von herabfallenden Mauertücken besteht, andererseits müsste für den Fall, dass von der bestehenden Mauer tatsächlich die Gefahr herabfallender Mauerstücke ausgeht, zumindest der Bauzaun in einem wesentlich größeren Abstand aufgestellt werden, um Passanten tatsächlich zu schützen. Darüber hinaus wäre wohl auch eine Verkleidung des Bauzauns erforderlich, um ausreichenden Schutz vor herabfallenden Mauerstücken zu gewährleisten. Ungeachtet dessen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer notstandspolizeilichen Maßnahme gem. Paragraph 36, Absatz eins, NÖ BauO vollinhaltlich bestritten wird, ist die gesetzte Maßnahme als Sicherungsmaßnahme ungeeignet. Es kann nicht nachvollzogen werden, wie ein Abstand von 50 cm zur Baulichkeit aufgestellter Bauzaun geeignet ist, Passanten vor herabfallenden Mauerstücken zu schützen. Einerseits ist festzuhalten, dass das Mauerwerk technisch in Ordnung ist und keine Gefahr von herabfallenden Mauertücken besteht, andererseits müsste für den Fall, dass von der bestehenden Mauer tatsächlich die Gefahr herabfallender Mauerstücke ausgeht, zumindest der Bauzaun in einem wesentlich größeren Abstand aufgestellt werden, um Passanten tatsächlich zu schützen. Darüber hinaus wäre wohl auch eine Verkleidung des Bauzauns erforderlich, um ausreichenden Schutz vor herabfallenden Mauerstücken zu gewährleisten. Die vorliegende Maßnahme ist sohin weder unbedingt notwendig noch geeignet, um die – vom Beschwerdeführer vollinhaltlich bestrittenen – Gefahren abzuwehren, weswegen auch aus diesem Grund der beschwerdegegenständliche Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Rechtswidrigkeit belastet ist.“
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt: Der Verfassungsgerichtshof geht mit der Bundesregierung zunächst davon aus, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG - ebenso wie bei der vergleichbaren Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. dazu VfSlg 16.815/2003) - um einen Rechtsbehelf handelt, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann.Der Verfassungsgerichtshof geht mit der Bundesregierung zunächst davon aus, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG - ebenso wie bei der vergleichbaren Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche dazu VfSlg 16.815 aus 2003,) - um einen Rechtsbehelf handelt, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vgl. auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75).Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vergleiche auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75). Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (vgl. VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687, in diesem Erkenntnis wurde darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn die Möglichkeit einer Klage nach Art. 137 B-VG besteht, nicht davon ausgehen ist, dass eine Lücke im Rechtsschutzsystem bestünde, die durch die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde zu schließen wäre; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 19.3.2009, 2009/18/0060, ferner zu einem nach dem UbG vorgesehenen Rechtsmittel an das ordentliche Gericht VwGH 28.1.1994, 93/11/0035, und zu einer nach der AbgEO vorgesehenen Vollzugsbeschwerde VwGH 17.12.1993, 92/15/0117, alle mwN). (Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2017, Geschäftszahl Ra 2017/19/0421)Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt vergleiche VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687, in diesem Erkenntnis wurde darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn die Möglichkeit einer Klage nach Artikel 137, B-VG besteht, nicht davon ausgehen ist, dass eine Lücke im Rechtsschutzsystem bestünde, die durch die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde zu schließen wäre; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 19.3.2009, 2009/18/0060, ferner zu einem nach dem UbG vorgesehenen Rechtsmittel an das ordentliche Gericht VwGH 28.1.1994, 93/11/0035, und zu einer nach der AbgEO vorgesehenen Vollzugsbeschwerde VwGH 17.12.1993, 92/15/0117, alle mwN). (Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2017, Geschäftszahl Ra 2017/19/0421) Begründet der Einschreiter seine Beschwerde damit, dass ein näher bezeichnetes Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei („Das Verfahren der BH A wurde unzureichend kundgemacht und mir wurde bewusst mehrfach die Parteistellung vorenthalten. Diese Verfahrensmängel, sind Gegenstand meiner Beschwerde“), so wird vom Einschreiter kein Sachverhalt dargelegt, aus welchem hervorgeht, dass gegen den Einschreiter unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden ist; die behaupteten Verfahrensmängel sind nämlich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen, sie können nicht zum Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemacht werden. (Erkenntnis des UVS Kärnten vom 11.3.2003, KUVS-339/2/2004) Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer, dass seitens der Gemeinde *** im Verwaltungsverfahren der Beschwerdeführer nicht gehört wurde, bzw. Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt habe. In der Folge wurde ein Bescheid erlassen die die Aufstellung eines Bauzaunes vorschreibt. Sollte der vorgeschriebenen Maßnahme nicht Folge geleistet werden, so könne die Baubehörde dies auf Kosten des Eigentümers veranlassen. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass die angefochtene Beweiswürdigung und rechtlichen Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu prüfen waren und der Beschwerdeführer den vollen Rechtsschutz hat um den erlassenen Bescheid zu bekämpfen. Schon aus diesen Gründen kommt der Maßnahmenbeschwerde keine Berechtigung zu. Vielmehr erfolgte die Aufstellung des Bauzaunes aufgrund des Bescheides der Gemeinde *** vom 23.4.
- Selbst wenn die Frist zur Setzung der angeordneten Maßnahme lediglich einen Tag betrug und diese Frist unverhältnismäßig kurz erscheint, hätte dieser Umstand vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können und hätte er so umfassenden Rechtsschutz erlangen können. Die Erstellung eines (möglicherweise mangelhaften) Bescheides ist keinesfalls ein unmittelbarer Verwaltungsakt. Vielmehr kann der Beschwerdeführer den Bescheid in dem dazugehörigen Verwaltungsverfahren bekämpfen und hat letztlich das Landesverwaltungsgericht die Einwände gegen den Bescheid zu prüfen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass er der Beschwerde an den notwendigen Voraussetzungen fehlt und war diese daher als unzulässig zurückzuweisen.
- Kosten: Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei. Aufwandsersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Die LPD NÖ hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt, weshalb kein Kostenersatz zugesprochen werden konnte.
- Zur Unzulässigkeiten der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.16.001.2018