Obsah (8)
§ 50§ 38§ 64Art. 133Art. 130§ 5§ 19§ 52RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.11.2018 GeschäftszahlLVwG-S-323/009-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
§ 50Vw
GVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben am
- und
- Februar 2016 in einem Stall in ***, ***, 127 Ziegenkitze im Alter von ca. sechs Wochen und ein Schaf gehaltenDer Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben am
- und
- Februar 2016 in einem Stall in ***, ***, 127 Ziegenkitze im Alter von ca. sechs Wochen und ein Schaf gehalten a. und zwei Tieren davon durch die Unterbringung, Ernährung und Betreuung Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, sodass i. das Ziegenkitz mit der Ohrmarkennummer ***, in so schlechtem Gesundheitszustand gewesen ist, dass es euthanasiert werden musste (das Tier war festgelegen, zeigte eine hochgradige Dyspnoe in Form von einer stark forcierten Atmung, ein livide gefärbtes Maul, um die Maulspalte weißen zähen Schaum und bei der Auskultation ein hochgradiges Lungengeräusch); ii. ein Ziegenkitz (männlich, weiß, ohne Ohrenmarkennummer), das eine Verkürzung der Beugesehnen der beiden Vorderextremitäten aufgewiesen hat und sich ausschließlich auf den Karpalgelenken fortbewegen konnte, euthanasiert werden musste; b. wobei diesen Tieren eine Fläche von nur 55m2 zur Verfügung stand. Sie haben dadurch gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 i.V.m § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG (Spruchpunkt a.) und Punkt 2.2.3 der Anlage 4 zur
- Tierhaltungsverordnung (THV) i.V.m. § 38 Abs. 3 TSchG (Spruchpunkt b.) verstoßen und wird über Sie betreffend des Spruchpunktes a.)
§ 38Abs. 1 TSch
G eine Geldstrafe in Höhe von € 400,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden, hinsichtlich des Spruchpunktes b.)
§ 38Abs. 3 TSch
G eine Geldstrafe in Höhe von € 200,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt. Ferner haben Sie
§ 64Abs. 1 und 2 VSt
G € 40,-- und € 20,--, insgesamt daher € 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.Sie haben dadurch gegen Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG (Spruchpunkt a.) und Punkt 2.2.3 der Anlage 4 zur 1. Tierhaltungsverordnung (THV) in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG (Spruchpunkt b.) verstoßen und wird über Sie betreffend des Spruchpunktes a.)
Paragraph 38, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 400,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden, hinsichtlich des Spruchpunktes b.)
Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt. Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 40,-- und € 20,--, insgesamt daher € 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Hinsichtlich der Barauslagen wird der Beschwerde keine Folge gegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw
GG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am
- und
- Februar 2016 in ***, ***,127 Ziegenkitze im Alter von ca. sechs Wochen und ein Schaf gehalten und deren Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von ihm gehaltenen Tiere in einer Weise vernachlässigt zu haben, die für die Tiere mit Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden gewesen sei. Ca. 20 % der Tiere hätten eine mit Kot verschmutzte Afterregion gezeigt, ein weißes Ziegenkitz mit der Ohrmarkennummer *** sei in äußerst schlechtem Allgemeinzustand gewesen, sodass es habe euthanasiert werden müssen. Ein weiteres Tier (männlich, weiß, ohne Ohrenmarkennummer) habe eine Verkürzung der Beugesehnen der beiden Vorderextremitäten aufgewiesen und habe sich ausschließlich auf den Karpalgelenken fortbewegen können, weshalb dieses ebenfalls euthanisiert worden sei. Weiters seien zwei tote Ziegenkitze aufgefunden worden, welche laut Sektionsberichten beide eine starke Entzündung des Darmtraktes sowie einen leeren Magen aufgewiesen hätten. Die Tiere seien auf einer Fläche von 32 m² gehalten worden, wobei für diese große Anzahl an Tieren 64,1 m² Bodenfläche erforderlich gewesen wäre, weshalb die Tiere in ihrer Bewegungsfreiheit derart eingeschränkt worden seien, dass ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse nicht gewahrt worden seien. Darüber hinaus wären den Tieren nur acht Nuckelstationen zur Verfügung gestanden, was einem Verhältnis von 15,8 : 1 entspreche und klar das in Anlage 4 Punkt 2.
- der
- Tierhaltungsverordnung (THV) vorgegebene Verhältnis von 2,5 : 1 überschreite. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Amtstierarztes vom
- März 2016 und die ihr angeschlossenen Sektionsbefunde. Ausweislich dieser Anzeige wurden die vorhandenen Tiere im Zuge der Amtshandlung nach § 39 Abs. 2 VStG vorläufig beschlagnahmt und in weiterer Folge vom Tag der Abnahme bis zum
- März 2016 in einem landwirtschaftlichen Betrieb untergebracht.Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Amtstierarztes vom
- März 2016 und die ihr angeschlossenen Sektionsbefunde. Ausweislich dieser Anzeige wurden die vorhandenen Tiere im Zuge der Amtshandlung nach Paragraph 39, Absatz 2, VStG vorläufig beschlagnahmt und in weiterer Folge vom Tag der Abnahme bis zum
- März 2016 in einem landwirtschaftlichen Betrieb untergebracht. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die zur Verfügung gestandene Stallfläche habe nicht 32 m² sondern 200 m² betragen, der Stall habe nach Belieben erweitert werden können. Weiters müssten Tiere in den ersten Lebenswochen in kleinen Räumen gehalten werden, um sich gegenseitig wärmen zu können. Am Hof hätten sich drei geeignete und betriebsbereite mobile Stallungen befunden. Die Saugstellen wären ausreichend gewesen, da regelmäßig auch mit Kübel (pro Kübel sechs Saugstellen) gefüttert worden sei. Schwächere Tiere seien auch mit Fläschchen gefüttert worden. Eine höhere Belegung mit Saugstellen wäre nicht tunlich gewesen, weil dadurch die Milch erkaltet wäre. Wenn der Amtstierarzt behaupte, dass 20 % der Tiere an Durchfall gelitten hätten, hätte er eine Behandlung verlangen müssen, da anzunehmen sei, dass Durchfall bei Ziegen behandelbar sei. Die toten Ziegenkitze hätte der Beschwerdeführer zur Einsendung an die Veterinärmedizinische Universität vorbereitet, er sei aber durch die Kontrolle daran gehindert worden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass die 120 bis 150 Babykitze (eine genaue Zahl könne er nicht mehr angeben) auf einer Fläche von rund 125 m2 abzüglich eines Bereichs von 6 m2, in dem der Milchautomat untergebracht gewesen sei, gehalten worden seien. Um die Tiere hätte sich neben dem Beschwerdeführer Frau D gekümmert, wobei dem Beschwerdeführer am Tag der Kontrolle um 05.00 Uhr früh aufgefallen sei, dass zwei Tiere auf der Seite gelegen seien und mit den Extremitäten noch Bewegungen gemacht hätten. Ein Tier sei danach verendet, ein weiteres habe er aus dem Stall genommen, um in der Früh den Tierarzt zu verständigen; im Zuge der Vernehmung revidierte er dahingehend, er habe am Tier Wiederbelebungsversuche unternehmen wollen. Ein Tier mit einer auffälligen Atmung sei ihm nicht aufgefallen und hätte er ebenso keine Wahrnehmungen gemacht, dass einzelne Kitze nichts gefressen hätten. Jenes Tier, das sich auf den Karpalgelenken fortbewegt habe, sei ihm aufgefallen, doch habe es keinen Fehler gehabt, sondern sei „quietschvergnügt“ gewesen. Im Bereich dieser Gelenke hätte sich bereits Hornhaut gebildet. Die Futterversorgung sei durch Futtertröge (zur Verabreichung von Heu und Schrot) mit einer Länge von 8 m bzw. einen ständig im Betrieb befindlichen Milchautomaten und durch Kübel mit je 8 Nuckeln sichergestellt gewesen. Die Fütterung habe abends um 18.00 Uhr stattgefunden. Tagsüber habe man die Kübel aus dem Stall genommen, um eine Bakterienbildung in der Milch zu verhindern. Erforderlichenfalls seien die Tiere mit Babyflaschen zusätzlich gefüttert worden. Am Tag der Kontrolle habe der Beschwerdeführer zwischen ca. 05.00 Uhr und 06.00 Uhr im Stall festgestellt, dass die Milch zur Neige gegangen sei. Er sei daraufhin ins Lagerhaus *** gefahren, wo er um 07.00 Uhr angekommen sei. Zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr sei er zurückgekommen, habe einige Personen, unter anderem Polizei und den Bezirkshauptmann-Stellvertreter angetroffen und im Stall festgestellt, dass der Milchautomat „auf Störung“ gegangen sei. Demnach habe er bereits bei Eintreffen des Amtstierarztes nicht mehr funktioniert. Wie lange die Unterbrechung gedauert habe, könne er nicht sagen, es wären aber mehrere Stunden gewesen. Der Zeuge E hielt fest, aufgrund einer Anzeige von F am
- Feber 2016 eine Kontrolle durchgeführt zu haben, bei der er bei rund 20 % der Tiere Durchfall bzw. ein retardiertes Verhalten festgestellt habe. Auch seien zwei verendete Tiere vorgefunden worden und sei den Tieren eine Fläche von nur 32 m2 zur Verfügung gestanden, wobei der Zeuge den Bereich ausgemessen habe. Ferner habe der Zeuge ein Tier mit deutlich erkennbaren Atemproblemen und eines wahrgenommen, das sich auf den Karpalgelenken fortbewegt habe. Eine Hornhautbildung sei dort noch nicht eingetreten gewesen, wohl aber eine Verdickung, die auf die Fortbewegungsweise zurückzuführen gewesen sei. Aufgrund der Verkürzung der Beugesehne sei es ihm auch nicht möglich gewesen, zu den höher angebrachten Nuckeln zu gelangen. Hinsichtlich der Milchversorgung habe der Zeuge einen Milchautomaten vorgefunden; Kübel habe er im Stall nicht festgestellt. Bei vorherigen Kontrollen hätte es jedoch Nuckeleimer gegeben, die – seinen Aufzeichnungen vom
- Feber 2016 zufolge – mit 4 Saugnuckeln ausgestattet gewesen seien. Mit den Haltungsumständen am
- Feber 2016 konfrontiert habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese in Ordnung seien. Die Abnahme der Tiere sei wegen des schlechten Allgemeinzustandes bzw. deswegen erfolgt, weil Gefahr im Verzug vorgelegen sei. Näherhin hätte – den Informationen des Zeugen zufolge – am Tag der Kontrolle oder tags darauf Strom und Wasser abgedreht werden sollen und hätte keine Möglichkeit bestanden, die Tiere vor Ort unterzubringen. So habe der Beschwerdeführer angeboten, etwa aus Strohballen und alten Anhängern eine Art Stallung zu bauen, was jedoch aufgrund des erinnerlich schlechten Wetters nicht ausgereicht hätte. Im Zuge eines Lokalaugenscheines, bei dem der Beschwerdeführer die Reste (Grundmauern, Mauerreste) der ehemaligen Stallung zeigte, wurde durch Abmessung (aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers) festgestellt, dass die den Tieren zur Verfügung gestandene Fläche rund 55 m2 betragen hat. Aufbauend auf dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hielt der veterinärfachliche Amtssachverständige fest, dass bei Unterschreitung des in der
- Tierhaltungsverordnung vorgesehenen Mindestplatzangebotes von rund 65 m2 auf rund 55 m2 nicht mit Sicherheit von der Zufügung von Leiden ausgegangen werden könne. Hinsichtlich des Tiers mit der Ohrmarkennummer *** sei aufgrund der Wahrnehmungen des Zeugen E davon auszugehen, dass dieser Zustand bereits rund einen Tag vor Eintreffen des Zeugen begonnen habe und auch erkennbar gewesen sei. Demgemäß wäre mit einer Separierung des Tieres und der Sicherstellung tierärztlicher Versorgung (antibiotische Therapie) vorzugehen gewesen, wobei durch das Unterlassen der Maßnahme dem Tier Leiden, Schäden und Schmerzen zugefügt worden seien. Hinsichtlich des weiteren Tiers mit verkürzten Beugesehnen sei davon auszugehen, dass es sich bei diesem Zustand um einen Schaden handle, der seinerseits zu massiven Leiden bzw. Schmerzen geführt habe. Auch wenn dem Tier auf diese Art eine Fortbewegung möglich gewesen wäre, habe es nicht mit den anderen Tieren in der Herde konkurrieren und habe nur weniger leicht zu Futter und Wasser gelangen können. Dies insbesondere, wenn erwiesenermaßen von einem stark verminderten Platzangebot auszugehen sei. Hinsichtlich der toten Ziegenkitze könne davon ausgegangen werden, dass im Magen nach rund dreistündigem Milchentzug unter Umständen keine Milch mehr nachweisbar sein kann. Daraus ergäbe sich, dass die Tiere längstens alle drei Stunden mit Milch versorgt werden müssten, wobei während der Nachtstunden auch Unterbrechungen der Nahrungsaufnahme bis zu sechs Stunden möglich wären. Hinsichtlich der Milchversorgung ging der Sachverständige davon aus, dass sie unter der Annahme einer Sicherstellung bloß durch den Milchautomaten bzw. einen Kübel mit vier Nuckeln angesichts der Zahl der Kitze und der Dauer des Saugvorgangs von 10 min je Tier nicht ausreichend gewesen wäre; gehe man davon aus, dass zusätzliche Kübel zur Verfügung gestanden seien, wäre die Versorgung als ausreichend zu werten gewesen. Verlasse man sich bei der Tränkung der Tiere auf technische Einrichtungen, müssten diese in solchen Abständen kontrolliert werden, dass entsprechende Funktionsstörungen erkannt werden könnten. Allenfalls wäre eine Alarmeinrichtung vorzusehen. Hiezu hielt der Beschwerdeführer fest, diesem Gutachten durch Vorlage eines Gegengutachtens entgegen treten zu wollen, machte aber von dieser Möglichkeit – trotz auf seinen Antrag verlängerter Vorlagefrist – keinen Gebrauch. Allerdings wandte er ein, dass dass sowohl der Zeuge E als auch der beigezogene Amtssachverständige befangen seien. Letzterer sei mit dem Zeugen per-Du und stehe ebenso im Dienst des Landes NÖ, sodass von einer Anscheinsbefangenheit auszugehen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde: Im konkreten Fall moniert der Beschwerdeführer zunächst die Unzuständigkeit der Behörde wegen Befangenheit. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass Adressat der Befangenheitsregelung des § 7 AVG niemals ein Organ, etwa eine Bezirkshauptmannschaft, als bloße Summe von Zuständigkeiten sein kann, sondern nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist (VwGH 18.10.2012, 2012/06/0171). Aus welchem Grund aber vorliegend eine solche Befangenheit des das Verwaltungsstrafverfahren führenden Organwalters vorliegen solle, vermag das Gericht nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dargelegt. Insbesondere kann sich eine solche Befangenheit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht schon daraus ergeben, dass die Behörde (!) in einem Vorverfahren (hier einem solchen zur Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags) nicht der Rechtsansicht des Beschwerdeführers entsprochen hat. Nicht zuletzt würde selbst eine Befangenheit keine Unzuständigkeit der Behörde begründen (VwGH 22.1.2015, Ro 2014/06/0002), sodass der diesbezüglichen Einwendung kein Erfolg beschieden war. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Verwaltungsstrafrecht eine Ermächtigung, die Sache an eine an sich unzuständige Behörde zu übertragen, fremd ist. Im konkreten Fall moniert der Beschwerdeführer zunächst die Unzuständigkeit der Behörde wegen Befangenheit. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass Adressat der Befangenheitsregelung des Paragraph 7, AVG niemals ein Organ, etwa eine Bezirkshauptmannschaft, als bloße Summe von Zuständigkeiten sein kann, sondern nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist (VwGH 18.10.2012, 2012/06/0171). Aus welchem Grund aber vorliegend eine solche Befangenheit des das Verwaltungsstrafverfahren führenden Organwalters vorliegen solle, vermag das Gericht nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dargelegt. Insbesondere kann sich eine solche Befangenheit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht schon daraus ergeben, dass die Behörde (!) in einem Vorverfahren (hier einem solchen zur Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags) nicht der Rechtsansicht des Beschwerdeführers entsprochen hat. Nicht zuletzt würde selbst eine Befangenheit keine Unzuständigkeit der Behörde begründen (VwGH 22.1.2015, Ro 2014/06/0002), sodass der diesbezüglichen Einwendung kein Erfolg beschieden war. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Verwaltungsstrafrecht eine Ermächtigung, die Sache an eine an sich unzuständige Behörde zu übertragen, fremd ist. Zur Frage der Befangenheit des Zeugen E bzw. des beigezogenen Sachverständigen: Nicht gefolgt werden kann aber auch den Ausführungen zu einer möglichen Befangenheit des Zeugen E, zumal Zeugen ihrem Wesen nach nicht (im technischen Sinn) befangen sein können. Keine diesbezüglichen Zweifel hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aber auch an der Unbefangenheit des beigezogenen Sachverständigen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich unter Abstützung auf Literaturmeinungen (insbesondere Thoma, Der Sachverständigenbeweis in Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, Sachverständige 2015, 4 [8 f]) auf eine sich aus der organisatorischen Stellung ergebende Befangenheit des Amtssachverständigen abstellen will, steht dem die einschlägige ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte (VfSlg 19.902/2014; VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046), auf die im Übrigen auch Thoma (a.a.O. 9
- ff)verweist, entgegen, von der abzuweichen das Landesverwaltungsgericht keinen Grund sieht. Insoweit ist zu betonen, dass gerade der Umstand der Möglichkeit, einem Gutachten eines Amtssachverständigen durch Vorlage eines Gegengutachtens entgegenzutreten, von der Rechtsprechung (VfSlg 19.902/2014; VwGH 20.3.2018, Ra 2016/05/0102 unter Hinweis auf EGMR 6.5.1985, Bönisch/Österreich, 8658/79, Z 32, 33) als Argument für die Vereinbarkeit der Beziehung von Amtssachverständigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen wird. Nicht zuletzt gehört der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigezogene Amtssachverständige organisatorisch gerade nicht der belangten Behörde, sondern dem Amt der NÖ Landesregierung, Veterinärdirektion, an. Dass dieser mit dem Zeugen bekannt ist oder das Du-Wort pflegt, vermag ebenso nach ständiger Rechtsprechung die Annahme einer Befangenheit nicht zu tragen (VwGH 6.9.2012, 2011/09/0131 u.a.). Das Landesverwaltungsgericht NÖ kann den diesbezüglichen Bedenken daher nicht nähertreten.Nicht gefolgt werden kann aber auch den Ausführungen zu einer möglichen Befangenheit des Zeugen E, zumal Zeugen ihrem Wesen nach nicht (im technischen Sinn) befangen sein können. Keine diesbezüglichen Zweifel hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aber auch an der Unbefangenheit des beigezogenen Sachverständigen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich unter Abstützung auf Literaturmeinungen (insbesondere Thoma, Der Sachverständigenbeweis in Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, Sachverständige 2015, 4 [8 f]) auf eine sich aus der organisatorischen Stellung ergebende Befangenheit des Amtssachverständigen abstellen will, steht dem die einschlägige ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte (VfSlg 19.902 aus 2014,; VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046), auf die im Übrigen auch Thoma (a.a.O. 9
- ff)verweist, entgegen, von der abzuweichen das Landesverwaltungsgericht keinen Grund sieht. Insoweit ist zu betonen, dass gerade der Umstand der Möglichkeit, einem Gutachten eines Amtssachverständigen durch Vorlage eines Gegengutachtens entgegenzutreten, von der Rechtsprechung (VfSlg 19.902 aus 2014,; VwGH 20.3.2018, Ra 2016/05/0102 unter Hinweis auf EGMR 6.5.1985, Bönisch/Österreich, 8658/79, Ziffer 32, 33,) als Argument für die Vereinbarkeit der Beziehung von Amtssachverständigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen wird. Nicht zuletzt gehört der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigezogene Amtssachverständige organisatorisch gerade nicht der belangten Behörde, sondern dem Amt der NÖ Landesregierung, Veterinärdirektion, an. Dass dieser mit dem Zeugen bekannt ist oder das Du-Wort pflegt, vermag ebenso nach ständiger Rechtsprechung die Annahme einer Befangenheit nicht zu tragen (VwGH 6.9.2012, 2011/09/0131 u.a.). Das Landesverwaltungsgericht NÖ kann den diesbezüglichen Bedenken daher nicht nähertreten. Zu den Verwaltungsübertretungen: In der Sache selbst ist es
§ 5Abs. 1 TSch
G verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Z 13). In der Sache selbst ist es
Paragraph 5, Absatz eins, TSchG verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Ziffer 13,). Im konkreten Fall finden die im Spruch genannten Umstände zunächst Deckung in den Schilderungen des Zeugen E, in den im Akt erliegenden Sektionsbefunden, im Ergebnis des Lokalaugenscheins und im darauf aufbauenden Gutachten des dem Verfahren beigezogenen veterinärmedizinischen Amtssachverständigen. Soweit der Beschwerdeführer zunächst Ersterem mit dem Hinweis entgegen tritt, dass die den Tieren zur Verfügung gestellte Fläche ausreichend gewesen wäre, steht dem die – aufgrund seiner eigenen Angaben vor Ort durchgeführte – Abmessung im Zuge des Lokalaugenscheins entgegen, woraus sich ergibt, dass (selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers) die in der
- THV vorgesehene Mindestfläche um mehr als 15 % unterschritten wurde. Zumal – dem Sachverständigen zufolge – diesfalls aber eine dadurch verursachte Zufügung von Leiden nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, war der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden, als der Sachverhalt nicht dem Erfolgsdelikt des § 5 Abs 1 i.V.m. Abs. 2 Z 10 TSchG i.V.m. § 38 Abs. 1 TSchG, sondern dem hierzu subsidiären Ungehorsamsdelikt nach Punkt 2.2.3 der Anlage 4 zur
- Tierhaltungsverordnung (THV) i.V.m. § 38 Abs. 3 TSchG zu unterstellen ist (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass schließlich in der Halle eine weit größere Fläche zur Verfügung gestanden wäre, verkennt er, dass den gesetzlichen Anforderungen nicht schon entsprochen wird, wenn die erforderliche Fläche zur Verfügung gestellt werden kann, sondern erst, wenn sie tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Im konkreten Fall finden die im Spruch genannten Umstände zunächst Deckung in den Schilderungen des Zeugen E, in den im Akt erliegenden Sektionsbefunden, im Ergebnis des Lokalaugenscheins und im darauf aufbauenden Gutachten des dem Verfahren beigezogenen veterinärmedizinischen Amtssachverständigen. Soweit der Beschwerdeführer zunächst Ersterem mit dem Hinweis entgegen tritt, dass die den Tieren zur Verfügung gestellte Fläche ausreichend gewesen wäre, steht dem die – aufgrund seiner eigenen Angaben vor Ort durchgeführte – Abmessung im Zuge des Lokalaugenscheins entgegen, woraus sich ergibt, dass (selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers) die in der
- THV vorgesehene Mindestfläche um mehr als 15 % unterschritten wurde. Zumal – dem Sachverständigen zufolge – diesfalls aber eine dadurch verursachte Zufügung von Leiden nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, war der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden, als der Sachverhalt nicht dem Erfolgsdelikt des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 10, TSchG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, TSchG, sondern dem hierzu subsidiären Ungehorsamsdelikt nach Punkt 2.2.3 der Anlage 4 zur
- Tierhaltungsverordnung (THV) in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG zu unterstellen ist vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass schließlich in der Halle eine weit größere Fläche zur Verfügung gestanden wäre, verkennt er, dass den gesetzlichen Anforderungen nicht schon entsprochen wird, wenn die erforderliche Fläche zur Verfügung gestellt werden kann, sondern erst, wenn sie tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Hingegen kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, neben dem Milchautomaten seien mehrere Kübel mit Nuckeln zum Einsatz gelangt und wären Tiere erforderlichenfalls auch händisch gefüttert worden, auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen getreten werden. Denn einerseits handelte es sich bei den Wahrnehmungen des Zeugen E am Tag der Amtshandlung bloß um eine Momentaufnahme, andererseits nahm dieser selbst bei vorhergehenden Kontrollen Kübel mit Nuckeln wahr. Zumal dem veterinärfachlichen Amtssachverständigen zufolge bei einer hinreichenden zusätzlichen Verwendung derartiger Kübel bzw. händischer Fütterung eine ausreichende Versorgung sichergestellt ist, war der Beschwerde insoweit – im Zweifel – Erfolg beschieden. Gleiches gilt auch hinsichtlich der beiden verendeten Tiere, zumal dem Sachverständigen zufolge einerseits der Magen des Tieres nach drei Stunden Abstinenz einigermaßen leer ist, zum anderen während der Nachtstunden auch eine Unterbrechung der Nahrungsaufnahme bis zu 6 Stunden stattfinden kann. Legt man dies zugrunde, lässt sich hinsichtlich der beiden verendeten Tiere eine ungerechtfertigte Zufügung der in § 5 Abs. 1 TSchG genannten Erfolge nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit nachweisen, sodass der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden war.Hingegen kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, neben dem Milchautomaten seien mehrere Kübel mit Nuckeln zum Einsatz gelangt und wären Tiere erforderlichenfalls auch händisch gefüttert worden, auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen getreten werden. Denn einerseits handelte es sich bei den Wahrnehmungen des Zeugen E am Tag der Amtshandlung bloß um eine Momentaufnahme, andererseits nahm dieser selbst bei vorhergehenden Kontrollen Kübel mit Nuckeln wahr. Zumal dem veterinärfachlichen Amtssachverständigen zufolge bei einer hinreichenden zusätzlichen Verwendung derartiger Kübel bzw. händischer Fütterung eine ausreichende Versorgung sichergestellt ist, war der Beschwerde insoweit – im Zweifel – Erfolg beschieden. Gleiches gilt auch hinsichtlich der beiden verendeten Tiere, zumal dem Sachverständigen zufolge einerseits der Magen des Tieres nach drei Stunden Abstinenz einigermaßen leer ist, zum anderen während der Nachtstunden auch eine Unterbrechung der Nahrungsaufnahme bis zu 6 Stunden stattfinden kann. Legt man dies zugrunde, lässt sich hinsichtlich der beiden verendeten Tiere eine ungerechtfertigte Zufügung der in Paragraph 5, Absatz eins, TSchG genannten Erfolge nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit nachweisen, sodass der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden war. Anderes gilt hinsichtlich der beiden weiteren Tiere, wobei der Beschwerdeführer insoweit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen trotz entsprechender Möglichkeit hiezu nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist. Dass dem Beschwerdeführer die Beeinträchtigung des Kitzes mit der Ohrmarkennummer *** während des Zeitraums eines Tages nicht aufgefallen ist, ist auch als fahrlässig zu betrachten, zumal es Pflicht des Tierhalters ist, die Tierhaltung in erforderlichen Abständen zu kontrollieren. Hätte der Beschwerdeführer dieser Anforderung entsprochen, hätte er diese Beeinträchtigung – dem Sachverständigen zufolge – bereits vor Einschreiten des Amtstierarztes erkennen können und Abhilfe schaffen müssen. Der Beschwerde war daher insoweit dem Grunde nach kein Erfolg beschieden. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
§ 19Abs. 1 VSt
G ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im konkreten Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängte, im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angesetzte Strafe keinesfalls als unangemessen betrachtet werden kann. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten. Mildernd war nichts zu werten, erschwerend hingegen, dass von der Übertretung b.) eine große Anzahl an Tieren betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Mildernd war nichts zu werten, erschwerend hingegen, dass von der Übertretung b.) eine große Anzahl an Tieren betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Zum Kostenausspruch: Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer die Tragung der für den Abtransport der Tiere und ihre Haltung über einen Zeitraum von 17 Tagen in Folge einer vorläufigen Beschlagnahme nach § 39 Abs. 2 VStG angefallenen Barauslagen vorgeschrieben. Die Kostenvorschreibung setzt zunächst die Rechtmäßigkeit der (vorläufigen) Beschlagnahme voraus, mithin das Bestehen eines Verdachts der Begehung einer Verwaltungsübertretung, deren Begehung die Nebenstrafe des Verfalls nach sich ziehen kann, sowie die Notwendigkeit der Beschlagnahme zur Sicherung der Nebenstrafe des Verfalls. Sie kommt – wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.12.1994, 92/01/0552, zum OÖ Tierschutzgesetz aussprach –hinsichtlich von tierquälerischem Verhalten bedrohter Tiere „zum Schutz der Tiere“ in Betracht (vgl. UVS NÖ 26.3.2013, Senat-GF-12-2049 und 26.3.2013, Senat-GF-12-2070 [Behandlung der Beschwerde abgelehnt mit Beschluss des VwGH vom 11.9.2013, 2013/02/0110 bis 0111]). Dass der Beschwerdeführer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stand, die als Strafe den Verfall vorsah, ergibt sich aus dem nunmehrigen Schuldspruch ebenso wie die Notwendigkeit der Beschlagnahme der Tiere, um eine Fortsetzung des verpönten Verhaltens zu verhindern, sodass die Kostenvorschreibung dem Grunde nach zu Recht erfolgte. Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer die Tragung der für den Abtransport der Tiere und ihre Haltung über einen Zeitraum von 17 Tagen in Folge einer vorläufigen Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz 2, VStG angefallenen Barauslagen vorgeschrieben. Die Kostenvorschreibung setzt zunächst die Rechtmäßigkeit der (vorläufigen) Beschlagnahme voraus, mithin das Bestehen eines Verdachts der Begehung einer Verwaltungsübertretung, deren Begehung die Nebenstrafe des Verfalls nach sich ziehen kann, sowie die Notwendigkeit der Beschlagnahme zur Sicherung der Nebenstrafe des Verfalls. Sie kommt – wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.12.1994, 92/01/0552, zum OÖ Tierschutzgesetz aussprach –hinsichtlich von tierquälerischem Verhalten bedrohter Tiere „zum Schutz der Tiere“ in Betracht vergleiche UVS NÖ 26.3.2013, Senat-GF-12-2049 und 26.3.2013, Senat-GF-12-2070 [Behandlung der Beschwerde abgelehnt mit Beschluss des VwGH vom 11.9.2013, 2013/02/0110 bis 0111]). Dass der Beschwerdeführer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stand, die als Strafe den Verfall vorsah, ergibt sich aus dem nunmehrigen Schuldspruch ebenso wie die Notwendigkeit der Beschlagnahme der Tiere, um eine Fortsetzung des verpönten Verhaltens zu verhindern, sodass die Kostenvorschreibung dem Grunde nach zu Recht erfolgte. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man insoweit auch, hält man sich vor Augen, dass der VwGH im Zusammenhang mit für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelaufenen Kosten auch dem Umstand des Unterbleibens einer (an sich möglichen) Maßnahmenbeschwerde bindende Wirkung für das Verfahren zur Kostentragung zumisst. Mache der Betroffene nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und sei es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehe (zuletzt VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167). Zumal es sich bei der vorläufigen Beschlagnahme um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte (VwSlg 19.327 A/2016), eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist daher für das vorliegende Verfahren auch aus diesem Grunde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme samt Verwahrung auszugehen. Zu den insoweit zu tragenden Kosten zählen dabei jene des Transports der Tiere (vgl. schon VwGH 23.2.2001, 96/02/0497) sowie jene der Haltung (vgl. zum Umfang der Kostentragungspflicht VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0079), wobei diese vorliegend keinesfalls als unangemessen betrachtet werden können. Vielmehr beliefen sich die Haltungskosten je Tier und Tag auf rund 82 Cent, was lediglich 4 % jenes Betrages entspricht, den die auf § 30 Abs. 2 TSchG gestützte Vereinbarung des Landes NÖ mit den NÖ Tierschutzeinrichtungen als Entschädigung für die Haltung pro Tier und Tag vorsieht. Insoweit war der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden. Zu den insoweit zu tragenden Kosten zählen dabei jene des Transports der Tiere vergleiche schon VwGH 23.2.2001, 96/02/0497) sowie jene der Haltung vergleiche zum Umfang der Kostentragungspflicht VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0079), wobei diese vorliegend keinesfalls als unangemessen betrachtet werden können. Vielmehr beliefen sich die Haltungskosten je Tier und Tag auf rund 82 Cent, was lediglich 4 % jenes Betrages entspricht, den die auf Paragraph 30, Absatz 2, TSchG gestützte Vereinbarung des Landes NÖ mit den NÖ Tierschutzeinrichtungen als Entschädigung für die Haltung pro Tier und Tag vorsieht. Insoweit war der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatvorwurfs und Herabsetzung der Strafe) nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatvorwurfs und Herabsetzung der Strafe) nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.06.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.06.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.323.009.2017