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{'item': 'LVwG-S-913/001-2018'}

Obsah (7)§ 52§ 59§ 25aArt. 133§ 2§ 64§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.11.2018 GeschäftszahlLVwG-S-913/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 52Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,-- zu leisten.

§ 59Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die Strafbeträge (€ 60,--) und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens (insgesamt € 22,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die Strafbeträge (€ 60,--) und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens (insgesamt € 22,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 52, Absatz eins, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Gang des Verfahrens: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 8.3.2018 ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben als Halter eines Hundes der Rasse Miniatur-Bullterrier, somit eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential

§ 2Abs.

2 NÖ Hunde-Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential

Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Hunde- haltegesetz die Anzeige über das Halten dieses Hundes nicht unverzüglich bei der Gemeinde ***, ***, in der der Hund gehalten wird, vorgelegt. Sie wurden mit Schreiben vom 22. August 2017 der Marktgemeinde *** aufgefordert die Anmeldung vorzulegen und haben bis zumindest 18.10.2017 (Anzeige der Marktgemeinde ***) diese nicht vorgelegt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 10 Abs.1 Z.3 iVm § 4 Abs.1 und § 2 NÖ HundehaltegesetzParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 2, NÖ Hundehaltegesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 60,00 4 Stunden § 10 Abs.2 2.Strafsatz iVm § 10 Abs.1 Z.3 NÖ HundehaltegesetzParagraph 10, Absatz 2, 2.Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Hundehaltegesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 70,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Hund des Beschwerdeführers kein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential sei. Bei „Miniatur Bullterrier“ handle es sich um eine eigene Rasse welche nicht von der Verordnung erfasst sei. Deshalb könne der Hund des Beschwerdeführers auch nicht als Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential eingestuft werden. Verwiesen wurde im Übrigen auch auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien. Das Landesverwaltungsgericht führte am 2.7.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Amtssachverständigen C, sowie durch die Verlesung des gesamten Verwaltungsaktes. 2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen: Der Hund des Beschwerdeführers wurde im April 2012 geboren. Laut Stammbaum der FCI handelt es sich um einen Hund der Rasse „Miniatur Bullterrier“. Die Rasse „Miniatur Bullterrier“ wurde am 7.5.2011 von der FCI anerkannt. Davor waren diese Hunde eine Untergruppe der Rasse „Bullterrier“.

der Zuchtordnung in Deutschland muss ein Rüde mindestens 12 Monate alt sein bei der Deckung und die Hündin mindestens 15 Monate. Daraus folgt, dass die Eltern des gegenständlichen Hundes keine „Miniatur-Bullterrier“ im rechtlichen Sinn in Österreich gewesen sein können, da diese jedenfalls vor dem 7.5.2011 geboren wurden. Vielmehr sind die Eltern des gegenständlichen Hundes als Bullterrier zu qualifizieren, da wie oben angeführt „Miniatur Bullterrier“ als Untergruppe der „Bullterrier“ geführt wurden. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung: Aus dem Verwaltungsakt und den vorgelegten Urkunden ergeben sich die oben getroffenen Feststellungen. Diese decken sich auch größtenteils mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Vom Beschwerdeführer wurden lediglich Rechtsfragen zur Einstufung des Hundes aufgeworfen. Rechtlich folgt: § 2 Hunde mit erhöhtem GefährdungspotentialParagraph 2, Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

(1)Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.
(2)Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet: - Bullterrier - American Staffordshire Terrier - Staffordshire Bullterrier - Dogo Argentino - Pit-Bull - Bandog - Rottweiler - Tosa Inu
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Rassen oder Kreuzungen von Hunden bestimmen, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.
(4)Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund unter die obigen Bestimmung fällt, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervor zu gehen hat, dass der Hund nicht unter die obigen Bestimmungen fällt. Im gegenständlichen Fall ist zwar die Rasse „Miniatur Bullterrier“ nicht in § 2 NÖ Hundehaltergesetz angeführt, jedoch darf nicht übersehen werden, dass ursprüngliche Definition aus dem Jahr 2010 stammt. Daraus folgt auch, dass die Rasse „Miniatur Bullterrier“ damals nicht genannt werden konnte, da die Rasse erst am 7.5.2011 in Österreich anerkannt wurde. Vielmehr wurden die „Miniatur Bullterrier“ als Untergruppe der Bullterrier angesehen und gewertet. Somit ergibt sich, dass der Gesetzgeber ursprünglich diese Hunde als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential angesehen hat. Des Weiteren ergibt sich, dass der gegenständliche Hund im April 2012 geboren wurde. Dies bedeutet, dass der gegenständliche Hund als Hund der Rasse „Miniatur Bullterrier“ geboren wurde. Die Eltern des Hundes konnten jedoch unmöglich als „Miniatur Bullterrier“ geboren worden sein. Vielmehr waren diese nach dem Stammbaum – in diesem werden sie als Miniatur Bullterrier bezeichnet – rechtlich als Bullterrier zu werten. Somit war rechtlich davon auszugehen, dass der gegenständliche Hund eine Kreuzung von zwei Bullterriern darstellte. Diese Kreuzungen sind jedoch ebenfalls von § 2 NÖ Hundehaltergesetz erfasst. Im gegenständlichen Fall ist zwar die Rasse „Miniatur Bullterrier“ nicht in Paragraph 2, NÖ Hundehaltergesetz angeführt, jedoch darf nicht übersehen werden, dass ursprüngliche Definition aus dem Jahr 2010 stammt. Daraus folgt auch, dass die Rasse „Miniatur Bullterrier“ damals nicht genannt werden konnte, da die Rasse erst am 7.5.2011 in Österreich anerkannt wurde. Vielmehr wurden die „Miniatur Bullterrier“ als Untergruppe der Bullterrier angesehen und gewertet. Somit ergibt sich, dass der Gesetzgeber ursprünglich diese Hunde als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential angesehen hat. Des Weiteren ergibt sich, dass der gegenständliche Hund im April 2012 geboren wurde. Dies bedeutet, dass der gegenständliche Hund als Hund der Rasse „Miniatur Bullterrier“ geboren wurde. Die Eltern des Hundes konnten jedoch unmöglich als „Miniatur Bullterrier“ geboren worden sein. Vielmehr waren diese nach dem Stammbaum – in diesem werden sie als Miniatur Bullterrier bezeichnet – rechtlich als Bullterrier zu werten. Somit war rechtlich davon auszugehen, dass der gegenständliche Hund eine Kreuzung von zwei Bullterriern darstellte. Diese Kreuzungen sind jedoch ebenfalls von Paragraph 2, NÖ Hundehaltergesetz erfasst. § 4 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz lautet:Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz lautet: Das Halten von Hunden

§ 2

ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen. Das Halten von Hunden

Paragraph 2, ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen. § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz lauten:Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetz lauten:

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 die Anzeige des Haltens von Hunden

§ 2nicht oder unvollständig vorlegt,

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, die Anzeige des Haltens von Hunden

Paragraph 2, nicht oder unvollständig vorlegt,

(2)Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung

Abs. 1 Z 2, 3, 9 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.

(2)Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung

Absatz eins, Ziffer 2, 3, 9 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt einen Hund besitzt der

§ 2NÖ Hundehaltergesetz als Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential einzustufen war.

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtung hatte, die Haltung des Hundes bei der Gemeinde unter Anschluss der Nachweise anzuzeigen. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach und verwirklichte so den objektiven Tatbestand. Bei der subjektiven Tatseite ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt einen Hund besitzt der

Paragraph 2, NÖ Hundehaltergesetz als Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential einzustufen war. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtung hatte, die Haltung des Hundes bei der Gemeinde unter Anschluss der Nachweise anzuzeigen. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach und verwirklichte so den objektiven Tatbestand. Bei der subjektiven Tatseite ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Erschwerend waren keine Umstände zu werten. Mildernd waren die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten und das geringe Verschulden des Beschwerdeführers. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Die seitens der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe war ohnedies im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens gelegen, sodass diese als schuld- und tatangemessen anzusehen war. Eine weitere Herabsetzung konnte nicht erfolgen. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

  1. eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall war daher auf Grund der Bestimmung des § 25a Im gegenständlichen Fall war daher auf Grund der Bestimmung des Paragraph 25 a, Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Des Weiteren war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Des Weiteren war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.913.001.2018

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