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{'item': 'LVwG-AV-1036/006-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1036/006-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über den Antrag des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, vom 30. Juni 2010, betreffend Luftfahrtsicherheitsgesetz wie folgt entschieden: 1. Der Antrag wird gemäß § 2 Abs. 4 Luftfahrtsicherheitsgesetz iVm Pkt. 11.5.1 der Verordnung (EU) 2015/1998 abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Luftfahrtsicherheitsgesetz in Verbindung mit Pkt. 11.5.1 der Verordnung (EU) 2015 aus 1998, abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 beantragte Herr A die Anerkennung als Ausbildner und unabhängiger Validierer für Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt. Der Antrag war an den Herrn Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit gerichtet. Der Antrag wurde sodann in weiterer Folge, soweit er das Begehren auf Anerkennung als Ausbildner betrifft, vom Bundesministerium für Inneres bearbeitet, soweit er die Anerkennung als unabhängiger Validierer betrifft, an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abgetreten. Ein aufgrund des gestellten Antrages ergangener Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 17. Juni 2011, mit welchem der Antrag auf Anerkennung als Ausbildner abgewiesen wurde, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. *** wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben. In weiterer Folge stellte der Antragsteller eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches sich mit Beschluss vom 27. September 2016 für unzuständig erklärte. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde die Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis vom 4. September 2017, Zl. LVwG-AV-1036-2016, abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2018, Zl. ***, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis auf und stellte einerseits fest, dass die Landesverwaltungsgerichte und nicht etwa das Bundesverwaltungsgericht für die gegenständlichen Rechtssachen zuständig sind und andererseits, dass die Säumnisbeschwerde berechtigt ist. Aufgrund dessen liegt nunmehr die inhaltliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich für die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag vor. Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Im Antrag vom 30. Juni 2010 führt der Antragsteller aus, dass er keinerlei vertragliche oder finanzielle Verpflichtungen gegenüber Flughafenbetreibern, Luftfahrtunternehmen oder sonstigen Stellen habe und er seit 2004 mit der TU **, Auditoren, Ausbildner und Angehörige des BMI und des BMVIT sowie Sicherheitsbeauftragte nach den damals geltenden unionsrechtlichen Verordnungen geschult habe. Es werde überdies angeboten, die unter Pkt.11.5.7 fallenden Schulungsmaßnahmen durchzuführen. Die Durchführung könne, wenn gewünscht, im Zusammenwirken mit der TU *** durchgeführt werden. Weitere Konkretisierungen waren dem Antrag nicht zu entnehmen. Die Behörde versuchte in weiterer Folge zu erheben, in wie weit die bereits tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten die speziellen Ausbildungsinhalte sowie dazu erforderliche Schulungstechniken umfasste. Von der Behörde wurden folgende weitere Ermittlungsschritte getätigt: ● schriftliches Ersuchen vom 25.04.2014 an die Partei betreffend Einholung einer konkreten Auflistung der beantragten Schulungsbereiche inkl. der Aufforderung, entsprechende Nachweise über die behauptete Eignung beizubringen (***) ● wiederholtes schriftliches Ersuchen vom 11.07.2014 im obigen Sinne, allerdings mit Ergänzungen in formularischer Weise, die der Erleichterung der Partei und der Behörde dienen sollten (***) ● einvernehmliche Fixierung eines mündlichen Parteiengehörs, welches am 20.08.2015 stattfinden sollte; ein entsprechender Fragenkatalog an die Partei wurde zur Vorbereitung (ebenso zwecks Erleichterung der Partei) bereits am 03.07.2015 übermittelt. Dieser Termin wurde allerdings am selben Tag krankheitsbedingt abgesagt. ● Am 15.12.2015 wurde seitens der Partei die Vereinbarung eines weiteren mündlichen Ersatztermins abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass „alle Fakten bekannt“ seien. Auf keine der schriftlichen Ersuchen des BM.I kam es seitens der Partei zu inhaltlichen Einlassungen, ein vom BM.I vorgeschlagener Ersatztermin für die Durchführung eines mündlichen Parteiengehörs wurde abgelehnt. Mit Schreiben vom 13.02.2015, *** erfolgte seitens des BM.I eine Anfrage an das BMVIT über jene Tätigkeiten (insbesondere im Ausbildungsbereich), mit welchen der Antragsteller in welchem Zeitraum im dortigen Ressort betraut war. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 11.06.2015, GZ. *** vom BMVIT mit einer kurzen Beschreibung seiner Ausbildungstätigkeiten sowie einer Beurteilung, inwiefern diese Tätigkeiten im Hinblick auf die aktuellen Ausbildungen im Konnex stehen, beantwortet. Diese Beurteilung fiel negativ aus bzw. wurden seitens des BMVIT jene Schulungen, an welchen der Antragsteller bis 2007 (und im geringfügigen Ausmaß darüber hinaus) mitgewirkt habe, „als belanglos“ eingestuft. Von folgenden Fakten kann ausgegangen werden: ● Einschlägige berufliche Tätigkeiten: Der Antragsteller war von 1995 bis 2003 als Qualitätsmanager für die *** tätig. Von 2003 bis 2006 war er im Bereich Qualitätskontrolle Luftfahrtsicherheit als Qualitätsmanager für die C GmbH tätig, danach übte er dieselbe Tätigkeit bis März 2007 in der Abteilung L3 (Luftfahrt- Infrastruktur) des BMVIT aus. In dieser Funktion hat er Ausbildungen im Rahmen der Auditorenausbildung (behördliche Prüfer aufgrund des EU- Rechts) durchgeführt, an denen Bedienstete des BM.I, des BMVIT/C teilnahmen Ebenso erfolgten über den Antragsteller Ausbildungen für Sicherheitsbeauftragte der Luftfahrtunternehmen . ● Der Antragsteller war auch vom 01.11.2008 bis 30.06.2010 für die damalige Fachabteilung *** (Organisation und Dienstbetrieb) auf Basis eines freien Dienstvertrages tätig. Sein dienstlicher Bezug zur Luftfahrt waren nicht inhaltliche Fragen betreffend den Vollzug luftfahrtsicherheitsrechtlicher Vorgaben des Unionsrechts, vielmehr waren ihm laut freiem Dienstvertrag hinsichtlich Zivilluftfahrt Aufgaben im Bereich der budgetären Bedarfsplanung der Sicherheitskontrollen (Kennzahlenfestlegung), Kostencontrolling und Prozessanalyse betreffend Ressourceneinsatz zugeteilt, die wohl Fachgebiete ökonomischer Natur darstellten . ● In der bereits zitierten Anfragebeantwortung des BMVIT an das BM.I wird ausgeführt, es könne zu den Kapiteln, die Hr. A geschult hat, „kein Kapitel aus dem Bereich der Luftfahrtsicherheit herausgegriffen werden“. Es sei „vielmehr ein Sammelsurium aller Kapitel der damaligen „*** sowie der Durchführungsverordnung ***“ gewesen. Damit zusammenhängend wird in diesem Schreiben dargelegt, dass die im April 2010 in Kraft getretene Verordnung eine völlig neue Struktur der Grundstandards sowie der Sicherheitskontrollen und Schulungen geschaffen hat. Das BMVIT stufte somit jene Ausbildungen, an denen der Antragsteller jemals mitgewirkt hat, im Verhältnis zum gegenwärtigen Stand der heute vorgegebenen Standards als „belanglos“ ein. ● Da der Antragsteller auch niemals als Ausbilder im Sinne der Bestimmung 11.5.1 der VO (EU) 2015/1998 fungierte (d.h. Ausbilder für operatives Personal als Adressatenkreis), hat er auch seit Ende seiner einschlägigen Tätigkeiten um 2007 weder Schulungen noch Informationen zu Entwicklungen in den relevanten Bereichen der Luftsicherheit durch die zuständigen Behörden (BMI und BMVIT) erhalten bzw. erhalten können (Pkt. 11.5.2 der VO). Da der Antragsteller auch niemals als Ausbilder im Sinne der Bestimmung 11.5.1 der VO (EU) 2015 aus 1998, fungierte (d.h. Ausbilder für operatives Personal als Adressatenkreis), hat er auch seit Ende seiner einschlägigen Tätigkeiten um 2007 weder Schulungen noch Informationen zu Entwicklungen in den relevanten Bereichen der Luftsicherheit durch die zuständigen Behörden (BMI und BMVIT) erhalten bzw. erhalten können (Pkt. 11.5.2 der VO). Auch der Umstand, dass der Antragsteller vom 01.11.2008 bis 30.06.2010 mit einer vorwiegend im ökonomischen Bereich liegenden Aufgabe durch das BM.I betraut war, vermochte wohl nichts an dieser Beurteilung zu ändern. Weitere Nachweise seiner behaupteten Eignung als Ausbilder für Sicherheitsschulungskurse, liegen nicht vor. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktendokumentation der Behörden , dem durchgeführten Verfahren und den in den Akten aufliegenden Urkunden. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: § 2 Abs. 4 Luftfahrtsicherheitsgesetz lautet:Paragraph 2, Absatz 4, Luftfahrtsicherheitsgesetz lautet: „Soweit zur Durchführung von in den Sicherheitsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen oder aufgrund der in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen Personen über eine besondere Ausbildung verfügen müssen, die nicht im LFG geregelt ist, sind diese Ausbildungen durch geeignete Ausbilder oder Schulungseinrichtungen durchzuführen, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag dazu ermächtigt wurden. Die Eignung ist nach Maßgabe der hiefür in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vorgesehenen Kriterien zu beurteilen.“„Soweit zur Durchführung von in den Sicherheitsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen oder aufgrund der in Paragraph eins, genannten unionsrechtlichen Regelungen Personen über eine besondere Ausbildung verfügen müssen, die nicht im LFG geregelt ist, sind diese Ausbildungen durch geeignete Ausbilder oder Schulungseinrichtungen durchzuführen, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag dazu ermächtigt wurden. Die Eignung ist nach Maßgabe der hiefür in der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, vorgesehenen Kriterien zu beurteilen.“ Pkt.11.5.1 der geltenden Verordnung (EU) 2015/1998 bestimmt, dass Ausbilder die folgenden Anforderungen erfüllen müssen:Pkt.11.5.1 der geltenden Verordnung (EU) 2015 aus 1998, bestimmt, dass Ausbilder die folgenden Anforderungen erfüllen müssen:

  1. a)Erfolgreicher Abschluss einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummern 11.1.3 und 11.1.5;
  2. b)Kompetenz in Unterrichtstechniken;
  3. c)Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit;
  4. d)Kompetenz bezüglich der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit Zu zertifizieren sind zumindest die Ausbilder mit der Genehmigung zur Erteilung von Schulungen gemäß den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 sowie 11.2.4 (außer Schulungen von Aufsichtspersonen, die ausschließlich in den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.10 genannte Personen beaufsichtigen) und 11.2.5. Darüber hinaus müssen Ausbilder gem. Pkt. 11.5.2 regelmäßig Schulungen oder Informationen zu Entwicklungen in den relevanten Bereichen erhalten. Aus den oben dargelegten Gründen verfügt der Antragsteller einerseits nicht über die Kompetenz der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit im Sinne des Pkt. 11.5.1 lit. d der Verordnung (EU) 1998/2015. Er konnte nicht darlegen, dass er über die fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung dieser Elemente verfügt. d der Verordnung (EU) 1998 aus 2015,. Er konnte nicht darlegen, dass er über die fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung dieser Elemente verfügt. Diese Feststellung ergibt sich insbesondere daraus, dass die im Zeitraum der beruflichen Tätigkeiten des Antragstellers geltenden Rechtsvorschriften lediglich sehr rudimentär zwischen (zu schulenden) Sicherheitspersonalgruppen unterschied und diese somit auch kaum unterschiedliche Anforderungs- bzw. Qualifikationskataloge vorsah. Zur aktuellen Rechtslage konnte der Antragsteller – wenn man den dienstlichen Lebenslauf sichtet - kaum einen fachbezogenen Zugang mehr haben. Dies ist auch daraus zu folgern, da das Luftfahrtsicherheitssystem längere Zeit nach den Schulungstätigkeiten des Antragstellers dem Wesen nach einer Änderung unterzogen wurde sowie an Komplexität erheblich zugenommen hat. Andererseits erscheint im Weiteren auch evident, dass Ausbilder von Sicherheitspersonal (z.B. Screener bzw. Kontrollpersonal) nur dann ausreichende Kenntnisse aus dem beruflichen Umfeld im Sinne des Pkt. 11.5.1 lit. c der VO vorweisen können, wenn sie zumindest in jenen Organisationen (z.B. Flugplatzhalter, Sicherheitsunternehmen, Cateringunternehmen) tätig sind oder in einem annähernd zeitlichen Konnex tätig waren, die in die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen wesentlich involviert sind. Selbst wenn eine Person in einem dieser Unternehmen tätig ist bzw. war, können ihm wohl auch nur Kenntnisse des beruflichen Umfeldes beschieden werden, wenn er bei seinen dortigen Tätigkeiten einen zumindest annähernden Bezug zu luftsicherheitsbezogenen Aufgaben aufweist, was wohl nicht bei jedem beliebigen Dienstnehmer der Fall sein wird. Der Antragsteller war seit 2003 behördlich in der Qualitätskontrolle tätig, was bedeutet, dass er zwar wohl behördliche Prüfbesuche der betroffenen Unternehmen durchführen musste. Von einer ausreichenden Kenntnis des Arbeitsumfeldes, d.h. den dortigen internen Abläufen, Prozessen und Lösungen kann allerdings bei den Tätigkeiten des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Der Vollständigkeit halber darf erwähnt werden, dass der Antragsteller seit dem Zeit der Antragstellung auch niemals den Nachweis seiner Zuverlässigkeit (Pkt. 11.5.1 lit
  5. a)beigebracht hat bzw. ist auch keine unterzeichnete Erklärung für eine Andererseits erscheint im Weiteren auch evident, dass Ausbilder von Sicherheitspersonal (z.B. Screener bzw. Kontrollpersonal) nur dann ausreichende Kenntnisse aus dem beruflichen Umfeld im Sinne des Pkt. 11.5.1 Litera c, der VO vorweisen können, wenn sie zumindest in jenen Organisationen (z.B. Flugplatzhalter, Sicherheitsunternehmen, Cateringunternehmen) tätig sind oder in einem annähernd zeitlichen Konnex tätig waren, die in die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen wesentlich involviert sind. Selbst wenn eine Person in einem dieser Unternehmen tätig ist bzw. war, können ihm wohl auch nur Kenntnisse des beruflichen Umfeldes beschieden werden, wenn er bei seinen dortigen Tätigkeiten einen zumindest annähernden Bezug zu luftsicherheitsbezogenen Aufgaben aufweist, was wohl nicht bei jedem beliebigen Dienstnehmer der Fall sein wird. Der Antragsteller war seit 2003 behördlich in der Qualitätskontrolle tätig, was bedeutet, dass er zwar wohl behördliche Prüfbesuche der betroffenen Unternehmen durchführen musste. Von einer ausreichenden Kenntnis des Arbeitsumfeldes, d.h. den dortigen internen Abläufen, Prozessen und Lösungen kann allerdings bei den Tätigkeiten des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Der Vollständigkeit halber darf erwähnt werden, dass der Antragsteller seit dem Zeit der Antragstellung auch niemals den Nachweis seiner Zuverlässigkeit (Pkt. 11.5.1 Litera a,) beigebracht hat bzw. ist auch keine unterzeichnete Erklärung für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung seiner Person vorliegt. Aus den dargelegten Gründen ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller nicht über die Qualifikationen, die für die Zulassung als Ausbilder im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1998 erforderlich sind, verfügt. Aus den dargelegten Gründen ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller nicht über die Qualifikationen, die für die Zulassung als Ausbilder im Sinne der Verordnung (EU) 2015 aus 1998, erforderlich sind, verfügt. Der Antrag auf Zulassung als Anerkennung als Ausbilder für Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt war daher abzuweisen. Soweit der Antrag die Zulassung als unabhängigen Validierer für Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt betraf, ist Folgendes festzustellen: Mit Schreiben vom 17. Juni 2011, GZ. ***, teilte das BMVIT Hrn. A mit, ihn für die Tätigkeit als Validierer nicht zulassen zu können. Diese Mitteilung erfolgte aufgrund des zum damaligen Zeitpunktes im Abschluss befindlichen zweistufigen Vergabeverfahrens durch die Republik Österreich, vertreten durch das BMVIT als Auftraggeberin, mit welchem die Tätigkeit einer „unabhängigen Validierungsstelle“ ausgeschrieben wurde. Die Schaffung dieser Stelle erfolgte auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 185/2010, um das BMVIT bei den erforderlichen Validierungstätigkeiten zu entlasten.Mit Schreiben vom 17. Juni 2011, GZ. ***, teilte das BMVIT Hrn. A mit, ihn für die Tätigkeit als Validierer nicht zulassen zu können. Diese Mitteilung erfolgte aufgrund des zum damaligen Zeitpunktes im Abschluss befindlichen zweistufigen Vergabeverfahrens durch die Republik Österreich, vertreten durch das BMVIT als Auftraggeberin, mit welchem die Tätigkeit einer „unabhängigen Validierungsstelle“ ausgeschrieben wurde. Die Schaffung dieser Stelle erfolgte auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010,, um das BMVIT bei den erforderlichen Validierungstätigkeiten zu entlasten. Bereits im Februar 2011 wurden die Teilnahmebedingungen für diese Ausschreibung (Dienstleistungskonzessionsvertrag betreffend der Errichtung einer unabhängigen Validierungsstelle) veröffentlicht. Am 21. Juni 2011 schlug die Vergabekommission der BundesbeschaffungsGmbH vor, den Dienstleistungskonzessionsvertrag mit der Bietergemeinschaft D GmbH und E GmbH abzuschließen (im Vergabeverfahren unterlag der zweite Bieter, die F GmbH). Der Vergabevorschlag wurde am *** angenommen. Hr. A hat sich 2011 nicht in diesem Vergabeverfahren beworben. Ziel des Dienstleistungskonzessionsvertrages war die Errichtung einer unabhängigen Stelle inklusive der erforderlichen Infrastruktur zur Validierung und Schulung bekannter Versender für die Luftfracht durch den Dienstleistungskonzessionär und die Durchführung der Validierung inklusive Schulungen. Hr. A hat auch nicht auf das Schreiben des BMVIT vom 17. Juni 2011 reagiert. Auch hat Hr. A niemals die Rechtmäßigkeit der Dienstleistungskonzessionsvergabe durch das BMVIT in Frage gestellt. Im Übrigen würde der Rechtsschutz bei Dienstleistungskonzessionen nicht in die Zuständigkeit der vergabespezifischen Kontrollbehörden fallen, sondern wird die Kontrolle gemäß § 1 JN durch die ordentliche Gerichtsbarkeit ausgeübt .Hr. A hat auch nicht auf das Schreiben des BMVIT vom 17. Juni 2011 reagiert. Auch hat Hr. A niemals die Rechtmäßigkeit der Dienstleistungskonzessionsvergabe durch das BMVIT in Frage gestellt. Im Übrigen würde der Rechtsschutz bei Dienstleistungskonzessionen nicht in die Zuständigkeit der vergabespezifischen Kontrollbehörden fallen, sondern wird die Kontrolle gemäß Paragraph eins, JN durch die ordentliche Gerichtsbarkeit ausgeübt . Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1036.006.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.