RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1509/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer, sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und DI Ernest Ettenauer über die Beschwerde der Partei A, vertreten durch Notar B, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 16. November 2017, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 41, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLGParagraphen eins, Absatz eins und 2, 41, 42 Absatz eins und 2, 43 Absatz eins, Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLG §§ 24 Abs. 1, 28 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz eins, 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 16. November 2017, ***, hat die NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) im Flurbereinigungsverfahren *** – A festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 43 FLG für den Kaufvertrag vom 09.08.2017 betreffend EZ ***, KG ***, nicht vorliegen. Vom vorgelegten Vertrag umfasst sind die Grundstücke *** (Wald und Gewässer), *** (Baufläche und Garten) sowie *** (Baufläche und Garten), alle KG ***. Begründend führte die NÖ ABB im Wesentlichen aus, dass auf Grund einer zwischen Käufer und Verkäuferin und deren Ehegatten geschlossenen Vereinbarung (Vermietung) eine gemeinsame Nutzung von Eigengrundstücken und zugekauften Grundstücken nicht vor dem 31. 12. 2022 möglich sei. Außerdem stellten die zu erwerbenden Grundstücke keine Enklave dar, die mangels Zufahrt an einem Agrarstrukturmangel litten. *** – A festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 43, FLG für den Kaufvertrag vom 09.08.2017 betreffend EZ ***, KG ***, nicht vorliegen. Vom vorgelegten Vertrag umfasst sind die Grundstücke *** (Wald und Gewässer), *** (Baufläche und Garten) sowie *** (Baufläche und Garten), alle KG ***. Begründend führte die NÖ ABB im Wesentlichen aus, dass auf Grund einer zwischen Käufer und Verkäuferin und deren Ehegatten geschlossenen Vereinbarung (Vermietung) eine gemeinsame Nutzung von Eigengrundstücken und zugekauften Grundstücken nicht vor dem 31. 12. 2022 möglich sei. Außerdem stellten die zu erwerbenden Grundstücke keine Enklave dar, die mangels Zufahrt an einem Agrarstrukturmangel litten. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wörtlich aus: „1. Vorweg wird festgehalten, dass der Berufungswerber, Herr A, geb. ***, im Flurbereinigungsverfahren betreffend die Liegenschaft EZ *** KG *** Herrn B, öffentlicher Notar in ***, zu seiner rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt hat. Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf das Rechtsmittelverfahren. B, öffentlicher Notar, beruft sich ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht gem. § 5 Abs. 4 a NO.B, öffentlicher Notar, beruft sich ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht gem. Paragraph 5, Absatz 4, a NO. 2. Mit Kaufvertrag vom 9.8.2017 hat Herr A die Liegenschaft EZ *** KG *** erworben. Die kaufgegenständliche Liegenschaft besteht aus den Grundstücken ***, *** und *** mit dem Objekt „***“. lm Kaufvertrag vom 9.8.2017 wurde für die Verkäuferin und deren Ehegatten Herrn D ein bis zum Ablauf des 31.12.2022 befristetes Wohnungsgebrauchsrecht und ein Anbot zum Abschluss eines Mietverhältnisses befristet bis höchstens 31.12.2024 eingeräumt. 3. Mit Antrag vom 7.9.2017 hat Herr A die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens hinsichtlich der Liegenschaft EZ *** KG *** beantragt. In der Eingabe zur Einleitung des Verfahrens sowie in der Stellungnahme zum Gutachten vom 9.11.2017 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Erwerber der Liegenschaft EZ *** KG ***, Herr A, geb. ***, ***, ***, ist alleiniger Eigentümer der Liegenschaften EZ *** und EZ *** je KG ***, die die vertragsgegenständliche Liegenschaft umschließen. Mit dem gegenständlichen Kaufvertrag werden strukturelle Mängel (eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen) im Interesse der Erhaltung eines leistungsfähigen und umweltverträglichen Forstbetriebes des Erwerbers behoben. Das auf dem erworbenen Grundstück *** befindliche Bauwerk, welches bislang auch zu Erholungszwecken genutzt wurde, soll, sobald nach dem Kaufvertrag die zivilrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, im Rahmen des Forstbetriebes des Erwerbers genutzt werden. Die Nutzung soll dann sowohl durch Unterbringung von im Forstbetrieb tätigen Personen als auch durch Ablagerung von Material und Geräten erfolgen. Die Möglichkeit, dass das vertragsgegenständliche Wohngebäude und der Teich für die nächste Zeit weiterhin von der Verkäuferin genutzt werden kann, war eine unabdingbare Bedingung der Verkäuferin zum Abschluss des Kaufvertrages. Im Sinne einer Arrondierung der Betriebsflächen, um die Führung des forstwirtschaftlichen Betriebes erheblich zu verbessern und zu erleichtern, war der Erwerb der vertragsgegenständlichen Liegenschaft dringend geboten. Die zeitlich befristete weitere Nutzungsmöglichkeit durch die Verkäuferin und deren Ehegatten, musste somit in Kauf genommen werden, um überhaupt die Liegenschaften erwerben zu können. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass für einen vorrangig forstwirtschaftlichen Betrieb besonders langfristige Planungen erforderlich sind. Deshalb sind die allfälligen Nachteile einer zeitlich befristeten Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit gegenüber den künftigen Vorteilen der erheblichen Verbesserung bei der Führung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, zB durch Unterbringung von im Forstbetrieb tätigen Personen als auch durch Ablagerung von Material und Geräten, nahezu bedeutungslos. 4. Mit Bescheid vom 16.11.2017, zugestellt am 17.11.2017, wurde von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde gemäß § 42 Flurverfassungs-Landesgesetz festgestellt, dass zu dem Vertrag vom 9.8.2017 mit E die Voraussetzungen des § 43 FLG nicht vorliegen.4. Mit Bescheid vom 16.11.2017, zugestellt am 17.11.2017, wurde von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde gemäß Paragraph 42, Flurverfassungs-Landesgesetz festgestellt, dass zu dem Vertrag vom 9.8.2017 mit E die Voraussetzungen des Paragraph 43, FLG nicht vorliegen. Behördlicherseits wurde dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine auf den Eigentumserwerb zeitlich unmittelbar folgende Bewirtschaftung durch den Käufer aufgrund der vereinbarten Rechte für die Verkäuferin nicht möglich ist. Weiters wurde ausgeführt, dass die vertragsgegenständlichen Grundstücke räumlich keine Enklave darstellen, die mangels Zufahrtsmöglichkeit an einem Agrarstrukturmangel leiden. 5. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den angeführten Bescheid beträgt vier Wochen. Der Bescheid ist datiert mit 16.11.2017 und wurde zugestellt am 17.11.2017. Dieser Schriftsatz wird am 12.12.2017 an die bescheiderlassende Behörde übermittelt und ist somit rechtzeitig eingebracht. 6. Im § 43 Absatz 1 Zahl 2 FLG wird als Voraussetzung für die Feststellung, dass ein6. Im Paragraph 43, Absatz 1 Zahl 2 FLG wird als Voraussetzung für die Feststellung, dass ein Vertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist, im Falle eines Grunderwerbs die gemeinsame Bearbeitung beider Flächen ermöglicht wird oder sonstige Vorteile für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers entstehen. Der Erwerber ist Eigentümer und Bewirtschafter eines Forstbetriebes im Ausmaß von rund 396 ha mit Hofstelle. Der Erwerb des Vertragsgegenstandes ist für die vorteilhafte künftige Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers unbedingt erforderlich, da die forstwirtschaftlichen Flächen arrondiert werden. Wenn von der bescheiderlassenden Behörde die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft deshalb nicht als gegeben angesehen werden, „weil sie bis 31.10.2022 an die bisherigen Eigentümer vermietet bleiben“, so ist dem entgegenzuhalten, dass der § 43 FLG keine sofortige gemeinsame Bearbeitung der Flächen erfordert.Der Erwerb des Vertragsgegenstandes ist für die vorteilhafte künftige Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers unbedingt erforderlich, da die forstwirtschaftlichen Flächen arrondiert werden. Wenn von der bescheiderlassenden Behörde die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft deshalb nicht als gegeben angesehen werden, „weil sie bis 31.10.2022 an die bisherigen Eigentümer vermietet bleiben“, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Paragraph 43, FLG keine sofortige gemeinsame Bearbeitung der Flächen erfordert. Wie bereits in der Stellungnahme des Antragstellers vom 9.11.2017 wird nochmals festgehalten, dass für einen vorrangig forstwirtschaftlichen Betrieb besonders langfristige Planungen erforderlich sind. Deshalb sind die allfälligen Nachteile einer zeitlich befristeten Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit gegenüber den künftigen Vorteilen der erheblichen Verbesserung bei der Führung des Iand- und forstwirtschaftlichen Betriebes, zB durch Unterbringung von im Forstbetrieb tätigen Personen als auch durch Ablagerung von Material und Geräten, nahezu bedeutungslos. Deutlich ist festzuhalten, dass für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Größe, wie sie jener des Käufers aufweist, geeignete Betriebsgebäude unbedingt notwendig sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem Gebiet, in welchem die vertragsgegenständlichen Grundstücke erworben werden, äußerst ungünstige bzw. beschwerliche klimatische und infrastrukturelle Bedingungen herrschen. Diese Bedingungen erschweren die dauerhafte Beschäftigung von Forstpersonal erheblich. Mit dem gegenständlichen Kaufvertrag kann ein Gebäude erworben werden, in dem Personal zeitgemäß und ordentlich untergebracht werden kann und damit werden auch die Voraussetzungen für die Begründung stabiler und dauerhafter Arbeitsverhältnisse in einer klimatisch und infrastrukturell benachteiligten Region geschaffen. Weiters wird festgehalten, dass zum angrenzenden Grundstück ***, welches als einziges nicht im Eigentum des Käufers steht, ein bereits seit Jahrzehnten andauerndes Nutzungsübereinkommen für den Iand- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Käufers besteht. Als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über eine Flurbereinigung fordert § 43 FLG „sonstige Vorteile für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers“.Als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über eine Flurbereinigung fordert Paragraph 43, FLG „sonstige Vorteile für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers“. Diese Vorteile für den Betrieb des Erwerbers sind mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft eindeutig insbesondere dadurch gegeben, dass nach Erwerb des Vertragsgegenstandes seine forstwirtschaftlichen Betriebsflächen künftig nicht mehr eine Liegenschaft umschließen, die nahezu ausschließlich zu Freizeitzwecken genutzt wird. Dieser Vorteil besteht insbesondere darin, dass mit einer Liegenschaft für Freizeitzwecke eine erhebliche andere Interessenlage gegenüber den Erfordernissen eines forstwirtschaftlichen Betriebes besteht. Mit diesen unterschiedlichen Interessenlagen ist ein massives Konfliktpotential gegeben, zB durch Lärmimmissionen aus dem Forstbetrieb, die auf die „Freizeitliegenschaft“ einwirken. Dieses Konfliktpotential ist geeignet, die geordnete, zweckmäßige und wirtschaftliche Führung eines Forstbetriebes erheblich zu stören. Mit dem Erwerb der „Freizeitliegenschaft“ durch den Eigentümer des Forstbetriebes ist dieses Konfliktpotential somit beseitigt, womit sich massive Vorteile für die Bewirtschaftung des Forstbetriebes ergeben. 7. Es wird somit beantragt,
- a)den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde, Aussenstelle ***, vom 16.11.2017 zu da. Kennzeichen *** in vollem Umfang aufzuheben,
- b)festzustellen, dass der Kaufvertrag vom 9.8.2017 zwischen E, geb. *** und A, geb. ***, über die Liegenschaft EZ *** KG *** zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist (§ 42 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 - FLG).“*** und A, geb. ***, über die Liegenschaft EZ *** KG *** zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist (Paragraph 42, Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 - FLG).“ 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Im Zuge der vom LVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke von den Eigengrundstücken des Beschwerdeführers umschlossen werden würden. Die gesetzlichen Grundlagen des Flurverfassungsgrundgesetz und das aufrührende Flurverfassungslandesgesetz lägen in ihren § 1 fest, dass Ziel dieser Gesetze die Schaffung und Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sei und dies gemessen an dem Maßstab zeitgemäßer betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte. Aufgabe der Gesetze sei es Mängel der Agrarstruktur zu mindern, als Beispiel würden im Gesetz diesbezüglich teilweise eingeschlossene Grundstücke angeführt. Die Gesetze stellten ausdrücklich fest, dass auch Wohngebäude als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke anzusehen seien (§ 1 Abs. 3), die den Agrarverfahren zu Grunde gelegt werden könnten. § 43 FLG lege fest, dass ein Feststellungsbescheid über ein Flurbereinigungsverfahren dann zu erlassen sei wenn sich aus dem Rechtsgeschäft sonstige Vorteile für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerber ergäben. Im Zuge der vom LVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke von den Eigengrundstücken des Beschwerdeführers umschlossen werden würden. Die gesetzlichen Grundlagen des Flurverfassungsgrundgesetz und das aufrührende Flurverfassungslandesgesetz lägen in ihren Paragraph eins, fest, dass Ziel dieser Gesetze die Schaffung und Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sei und dies gemessen an dem Maßstab zeitgemäßer betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte. Aufgabe der Gesetze sei es Mängel der Agrarstruktur zu mindern, als Beispiel würden im Gesetz diesbezüglich teilweise eingeschlossene Grundstücke angeführt. Die Gesetze stellten ausdrücklich fest, dass auch Wohngebäude als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke anzusehen seien (Paragraph eins, Absatz 3,), die den Agrarverfahren zu Grunde gelegt werden könnten. Paragraph 43, FLG lege fest, dass ein Feststellungsbescheid über ein Flurbereinigungsverfahren dann zu erlassen sei wenn sich aus dem Rechtsgeschäft sonstige Vorteile für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerber ergäben. Die Voraussetzungen (Ziele und Aufgaben) der einschlägigen Gesetze seien demonstrativ. Die Flurverfassungsgesetze bezweckten die Förderung einer zeitgemäßen Bewirtschaftung der Betriebe. Zeitgemäß könne in diesem Zusammenhang nur bedeuten den jeweiligen Herausforderungen der Zeit angemessen. Derzeit seien die größten Herausforderungen in der Land- und Forstwirtschaft
- a)Personalmangel
- b)Konflikte mit Wohn- und Freizeitnutzung. Diese Konflikte mit Wohn- und Freizeitnutzung seien der Verwaltung bekannt. In verschiedenen Gesetzen werde dem Rechnung getragen z.B. in Regelungen der Raumordnung im Zusammenhang mit der „heranrückenden Bebauung“. Diese Herausforderungen seien allgemein bekannt und somit amts- und gerichtsnotorisch. Die Bewältigung der beiden zuvor angeführten Herausforderungen bezwecke der Kaufvertrag vom 09.08.2017. Die anwendbaren Flurverfassungsgesetzte forderten keine vollständige Umschließung, eine teilweise Einschließung werde ausdrücklich als ausreichend angesehen (§ 1 Abs. 2 Z 1 FLG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen würde im Amtsgutachten vom 03.02.2017 festgehalten und im Bescheid der ABB vom 16.11.2017 festgestellt. Die anwendbaren Flurverfassungsgesetzte forderten keine vollständige Umschließung, eine teilweise Einschließung werde ausdrücklich als ausreichend angesehen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FLG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen würde im Amtsgutachten vom 03.02.2017 festgehalten und im Bescheid der ABB vom 16.11.2017 festgestellt. Die Einschränkung der Nutzung der Vertragsliegenschaft durch den Beschwerdeführer sei für die gegenständliche Entscheidung insofern nicht maßgeblich, als die befristeten Nutzungsrechte der Verkäufer unabwendbare Bedingungen zum Abschluss des Kaufvertrages gewesen wären. Ohne diese Bedingungen wäre die Vertragsliegenschaft nicht zu erwerben gewesen. Diese Nutzungseinschränkung trete absolut hinter die Vorteile, die der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Käufers (Beschwerdeführers) aus dem Erwerb der Vertragsliegenschaft ziehe. Bekanntermaßen seien in einem Forstbetrieb besonders langfristige Planungen, über Jahrzehnte und länger, notwendig. Das Gebiet, in dem der Forstbetrieb des Beschwerdeführers und die Vertragsliegenschaft sich befinde, sei gekennzeichnet durch äußerst ungünstige bzw. beschwerliche Klimatische und Infrastrukturelle Bedingungen. Diese Bedingungen erschwerten die dauerhafte Beschäftigung von Forstpersonal erheblich. Betriebsgebäude für eine zeitgemäße Unterbringung von Dienstnehmern seien unbedingt notwendig. Mit dem gegenständlichen Kaufvertrag könne auch ein Gebäude erworben werden, das zur zeitgemäßen und ordentlichen Unterbringung von Personal geeignet sei und damit würden auch die Voraussetzungen für die Begründungen stabiler und dauerhafter Arbeitsverhältnisse in einer klimatisch und infrastrukturellen benachteiligten Region geschaffen. Damit stelle der gegenständliche Kaufvertrag eindeutig eine Maßnahme zur verbesserten Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach zeitgemäßen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten dar und entspreche somit eindeutig den § 1 und § 43 FLG. Maßgelbich für die Anwendbarkeit des FLG könne nur die zukünftige Nutzung der Vertragsliegenschaft sein und nicht wie von der erstinstanzlichen Behörde ausgeführt die bisherige Nutzung. Die Einschränkung der Nutzung der Vertragsliegenschaft durch den Beschwerdeführer sei für die gegenständliche Entscheidung insofern nicht maßgeblich, als die befristeten Nutzungsrechte der Verkäufer unabwendbare Bedingungen zum Abschluss des Kaufvertrages gewesen wären. Ohne diese Bedingungen wäre die Vertragsliegenschaft nicht zu erwerben gewesen. Diese Nutzungseinschränkung trete absolut hinter die Vorteile, die der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Käufers (Beschwerdeführers) aus dem Erwerb der Vertragsliegenschaft ziehe. Bekanntermaßen seien in einem Forstbetrieb besonders langfristige Planungen, über Jahrzehnte und länger, notwendig. Das Gebiet, in dem der Forstbetrieb des Beschwerdeführers und die Vertragsliegenschaft sich befinde, sei gekennzeichnet durch äußerst ungünstige bzw. beschwerliche Klimatische und Infrastrukturelle Bedingungen. Diese Bedingungen erschwerten die dauerhafte Beschäftigung von Forstpersonal erheblich. Betriebsgebäude für eine zeitgemäße Unterbringung von Dienstnehmern seien unbedingt notwendig. Mit dem gegenständlichen Kaufvertrag könne auch ein Gebäude erworben werden, das zur zeitgemäßen und ordentlichen Unterbringung von Personal geeignet sei und damit würden auch die Voraussetzungen für die Begründungen stabiler und dauerhafter Arbeitsverhältnisse in einer klimatisch und infrastrukturellen benachteiligten Region geschaffen. Damit stelle der gegenständliche Kaufvertrag eindeutig eine Maßnahme zur verbesserten Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach zeitgemäßen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten dar und entspreche somit eindeutig den Paragraph eins und Paragraph 43, FLG. Maßgelbich für die Anwendbarkeit des FLG könne nur die zukünftige Nutzung der Vertragsliegenschaft sein und nicht wie von der erstinstanzlichen Behörde ausgeführt die bisherige Nutzung. Der Forstbetrieb umfasse ca. 400 ha. Derzeit beschäftige der Beschwerdeführer keine Arbeitnehmer. Manchmal sei es notwendig, Unternehmen zu beauftragen. Auf dem Kaufgrundstück würde auch ein Fischteich mit einer Fläche von ca. 335 m² liegen, welcher für den Beschwerdeführer auch wirtschaftlich zur Fischzucht interessant sei. Die konkreten Nutzungskonflikte seien die Störung der Jagd durch fremde Bewohner der Kaufliegenschaft. Es sei zu befürchten, dass diese Personen im Wald Lärm erzeugten und durch den Wald gingen. Weiters ginge es um die vorbeugende Vermeidung von Beschwerden in Bezug auf forstliche Tätigkeiten, etwa wenn die Durchgangsmöglichkeit durch den Wald für Anrainer wegen Forstarbeiten behindert wäre oder wenn diese Anrainer sich gegen Baumaßnahmen wie im Zusammenhang mit Forststraßen wenden würden. Was die Aktivitäten von Personen auf dem Kaufgrundstück anlangen, sei ein wesentlicher Faktor die Möglichkeit der Beunruhigung des Wildes. Die Beunruhigung des Wildes hätte wiederum Waldschäden (Schälen) zur Folge. Auf der Kaufliegenschaft befinde sich auch eine Garage, in welcher auch ein Traktor Platz hätte. 4. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer betreibt einen forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von ca. 403 ha. Etwa 11 ha landwirtschaftliche Flächen sind verpachtet. Nunmehr erwirbt er die Grundstücke *** (Wald und Gewässer), *** (Baufläche und Garten) sowie *** (Baufläche und Garten), alle KG ***, im Gesamtausmaß von 4849 m². Sämtliche Grundstücke werden von der Verkäuferin und deren Gatten auf Grund einer Vereinbarung mit dem Käufer bis 31.12.2022 genutzt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer weiteren Anmietung bis zum 31.12.2024. In Anbetracht der rechtlichen Vorgaben, dass die Verkäuferin und ihr Ehemann ein uneingeschränktes Nutzungsrecht der gegenständlichen Liegenschaften zumindest bis 31.12.2022 haben, kann sich eine Änderung der Nutzungsmöglichkeit und somit der Möglichkeit zur Bewirtschaftung des Betriebes des Beschwerdeführers nicht ergeben. Eine gemeinsame Nutzung der angekauften Grundstücke mit Eigengrundstücken des Erwerbers ist auf Grund der unterschiedlichen Nutzungsarten (Ausnahme Wald im Ausmaß von ca. 806 m² des Grundstücks ***) nicht möglich. Derzeit beschäftigt der Beschwerdeführer keine Arbeitnehmer, auch keinen Förster oder Forstarbeiter. Agrarstrukturmängel in Bezug auf den gegenständlichen Betrieb hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Das Faktum des „eingeschlossenen Grundstückes“ bzw. der „ungünstigen Grundstücksform“ trifft nicht auf den Betrieb des Beschwerdeführers zu; dem gegenüber sind die Kaufgrundstücke vom Grundbesitz des Beschwerdeführers – bis auf die Grenze mit der öffentlichen Straße – umschlossen. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und dem dazu nicht in Widerspruch stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers. 5. Rechtslage: Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 24
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 1
(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.Paragraph eins,
(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten. § 1
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durchParagraph eins,
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch 1.Ziffer eins Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder 2.Ziffer 2 Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten). § 41 leg. cit.: Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:Paragraph 41, leg. cit.: Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
- Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
- Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
- Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. Eine Flurbereinigungsgemeinschaft ist entbehrlich, wenn weniger als zehn Parteien vorhanden sind und kein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen wird. Bei Gemeinschaften mit weniger als zehn Mitgliedern tritt an die Stelle des Ausschußes die Versammlung aller Gemeinschaftsmitglieder, als Organe sind ein Obmann und ein Obmannstellvertreter zu wählen.
- Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
- Erhaltungsgemeinschaften werden mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. § 42
(1)leg. cit.: Dem Flurbereinigungsverfahren sind auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.Paragraph 42,
(1)leg. cit.: Dem Flurbereinigungsverfahren sind auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen eins und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden. § 42
(2)leg. cit.: Voraussetzung nach § 1 ist, daß diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z 1 abwenden, mildern oder beheben.Paragraph 42,
(2)leg. cit.: Voraussetzung nach Paragraph eins, ist, daß diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, abwenden, mildern oder beheben. § 43
(1)leg. cit.: Voraussetzungen im Sinne des § 42 sind, daßParagraph 43,
(1)leg. cit.: Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 42, sind, daß 1. im Falle eines Grundtausches sich durch diesen für mindestens einen Tauschpartner eine Verbesserung der Betriebsverhältnisse ergibt; 2. im Falle des Grunderwerbes auf eine andere Art, insbesondere durch Kauf, Schenkung oder gegen Leibrente, das Eigentum an den Grundstücken nicht an einen Verwandten in gerader Linie, den Ehegatten oder eingetragenen Partner, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder ein in Erziehung genommenes Kind übertragen wird, die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt und hiedurch
- a)die gemeinsame Bearbeitung beider Flächen ermöglicht wird oder
- b)sonstige Vorteile für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers entstehen. 6. Erwägungen: Das FLG sieht zwei unterschiedliche Varianten eines Flurbereinigungsverfahrens vor. In § 41 leg. cit. ist die amtswegige Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens mittels Einleitungsbescheides, die bescheidmäßige Erlassung des Flurbereinigungsplanes und der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens mittels Bescheides geregelt, wobei in diesem Verfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit den Vereinfachungen des § 41 leg. cit. zur Anwendung kommen. § 42 FLG stellt eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern dar, als diesem auch bereits vorhandene, von den Verfahrensparteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge oder vor der Behörde niederschriftlich beurkundete Parteienübereinkommen zu Grunde gelegt werden können. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt unter der erstgenannten Variante zu subsumieren. Ein Verfahren nach § 42 leg. cit. ist somit an noch geringeren formalen Erfordernissen als ein Flurbereinigungsverfahren nach § 41 FLG orientiert; so kann in diesen Fällen die Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes entfallen.Das FLG sieht zwei unterschiedliche Varianten eines Flurbereinigungsverfahrens vor. In Paragraph 41, leg. cit. ist die amtswegige Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens mittels Einleitungsbescheides, die bescheidmäßige Erlassung des Flurbereinigungsplanes und der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens mittels Bescheides geregelt, wobei in diesem Verfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit den Vereinfachungen des Paragraph 41, leg. cit. zur Anwendung kommen. Paragraph 42, FLG stellt eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern dar, als diesem auch bereits vorhandene, von den Verfahrensparteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge oder vor der Behörde niederschriftlich beurkundete Parteienübereinkommen zu Grunde gelegt werden können. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt unter der erstgenannten Variante zu subsumieren. Ein Verfahren nach Paragraph 42, leg. cit. ist somit an noch geringeren formalen Erfordernissen als ein Flurbereinigungsverfahren nach Paragraph 41, FLG orientiert; so kann in diesen Fällen die Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes entfallen. An Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt in diesen Fällen die von der Agrarbehörde zu treffende Feststellung, dass das Parteienübereinkommen oder der Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Das zur Erlassung dieses Feststellungsbescheides führende Verwaltungsverfahren ist daher bereits von Gesetzes wegen als vereinfachtes Verfahren konstruiert, in dem die Behörde - im Gegensatz zu Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren - schnell und ohne aufwändige Ermittlungsschritte zu ihrer Entscheidung gelangen können soll. Dies zeigt u.a. die im Gesetz vorgesehene Voraussetzung für die begehrte Feststellung im Zusammenhang mit den Flurbereinigungsverträgen, wonach solche Verträge von den Parteien bereits in verbücherungsfähiger Form vorgelegt werden müssen (vgl. VwGH vom 27. Juni 2013, 2012/07/0228).An Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt in diesen Fällen die von der Agrarbehörde zu treffende Feststellung, dass das Parteienübereinkommen oder der Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Das zur Erlassung dieses Feststellungsbescheides führende Verwaltungsverfahren ist daher bereits von Gesetzes wegen als vereinfachtes Verfahren konstruiert, in dem die Behörde - im Gegensatz zu Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren - schnell und ohne aufwändige Ermittlungsschritte zu ihrer Entscheidung gelangen können soll. Dies zeigt u.a. die im Gesetz vorgesehene Voraussetzung für die begehrte Feststellung im Zusammenhang mit den Flurbereinigungsverträgen, wonach solche Verträge von den Parteien bereits in verbücherungsfähiger Form vorgelegt werden müssen vergleiche VwGH vom 27. Juni 2013, 2012/07/0228). Die in § 42 FLG vorgesehene bescheidmäßige Feststellung ist an das kumulative Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft. So müssen die Voraussetzungen des § 1 FLG ebenso vorliegen (vgl. VwGH vom 17. Februar 2011, 2009/07/0062) wie jene des § 43 FLG. Schon beim Fehlen einer dieser kumulativ geforderten Voraussetzungen kommen die in § 42 FLG vorgesehenen Feststellungen nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH vom 17. September 2009, 2009/07/0045, mwN). Die in Paragraph 42, FLG vorgesehene bescheidmäßige Feststellung ist an das kumulative Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft. So müssen die Voraussetzungen des Paragraph eins, FLG ebenso vorliegen vergleiche VwGH vom 17. Februar 2011, 2009/07/0062) wie jene des Paragraph 43, FLG. Schon beim Fehlen einer dieser kumulativ geforderten Voraussetzungen kommen die in Paragraph 42, FLG vorgesehenen Feststellungen nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH vom 17. September 2009, 2009/07/0045, mwN). Bei dieser Beurteilung ist, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung abzustellen. Der normative Gehalt eines positiven Feststellungsbescheides erschöpft sich nämlich nicht bloß in der Feststellung des Vorliegens der zuvor genannten Voraussetzungen für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens. Ein derartiger Bescheid beinhaltet vielmehr auch die „Durchführung“ des Flurbereinigungsverfahrens selbst. Geht in einem Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsverfahren in der Langform das Eigentum an den Grundabfindungen mit der Rechtskraft des Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplanes über, so ist diese Wirkung in einem Kurzverfahren an die Rechtskraft des Bescheides gebunden, mit dem dieses Flurbereinigungsverfahren (zutreffendenfalls) „durchgeführt“ wird. Somit handelt es sich bei dem bekämpften Bescheid nicht um einen klassischen Feststellungsbescheid, sondern um eine Rechtsgestaltung, die in Form eines Feststellungsbescheides erfolgt (vgl. VwGH vom 21. Oktober 2010, 2008/07/0119). Bei dieser Beurteilung ist, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung abzustellen. Der normative Gehalt eines positiven Feststellungsbescheides erschöpft sich nämlich nicht bloß in der Feststellung des Vorliegens der zuvor genannten Voraussetzungen für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens. Ein derartiger Bescheid beinhaltet vielmehr auch die „Durchführung“ des Flurbereinigungsverfahrens selbst. Geht in einem Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsverfahren in der Langform das Eigentum an den Grundabfindungen mit der Rechtskraft des Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplanes über, so ist diese Wirkung in einem Kurzverfahren an die Rechtskraft des Bescheides gebunden, mit dem dieses Flurbereinigungsverfahren (zutreffendenfalls) „durchgeführt“ wird. Somit handelt es sich bei dem bekämpften Bescheid nicht um einen klassischen Feststellungsbescheid, sondern um eine Rechtsgestaltung, die in Form eines Feststellungsbescheides erfolgt vergleiche VwGH vom 21. Oktober 2010, 2008/07/0119). Im vorliegenden Fall steht allerdings die Nutzung an sämtlichen zu erwerbenden Grundstücken zumindest bis zum 31.12.2022 der Verkäuferin und deren Ehegatten zu. Es ist für den Käufer daher zum Entscheidungszeitpunkt weder eine gemeinsame Nutzung mit dessen angrenzenden Eigengrundstücken möglich, noch entsteht ein sonstiger Vorteil für die Bewirtschaftung seines Betriebes. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit eingeräumt, für die gegenständlichen Grundstücke einen Mietvertrag bis 31.12.2024 abzuschließen. Dies bezieht sich sowohl auf die mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstücke *** und *** als auch auf den auf Grundstück *** befindlichen Teich. Ergänzend wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer Forstarbeiten entweder selbst oder durch Fremdfirmen durchführt und keinerlei Arbeitnehmer beschäftigt. Anzumerken ist weiters, dass, abgesehen von obigen Ausführungen, eine Maßnahme nur dann als „für die Flurbereinigung erforderlich“ im Sinn der zitierten gesetzlichen Regelungen anzusehen ist, wenn der durch sie eingetretene Erfolg, nämlich die Situation nach dem Zuerwerb, auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich eingeleiteten Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens annähernd vergleichbar ist (vgl. VwGH vom 23. September 2004, 2002/07/0015 und vom 10. November 2011, 2011/07/0150). Anzumerken ist weiters, dass, abgesehen von obigen Ausführungen, eine Maßnahme nur dann als „für die Flurbereinigung erforderlich“ im Sinn der zitierten gesetzlichen Regelungen anzusehen ist, wenn der durch sie eingetretene Erfolg, nämlich die Situation nach dem Zuerwerb, auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich eingeleiteten Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens annähernd vergleichbar ist vergleiche VwGH vom 23. September 2004, 2002/07/0015 und vom 10. November 2011, 2011/07/0150). Gerade das trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu. Es ist auf Seite des Erwerbers keinerlei agrarstruktureller Mangel erkennbar, der durch die Zukäufe behoben, gemildert oder abgewendet werden könnte. In diesem Zusammenhang vermag sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf eine ungünstige Grundstücksform (einschließlich des Falles eines eingeschlossenen Grundstückes) berufen, weisen doch die im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 FLG maßgeblichen Eigengrundstücke des Beschwerdeführers solche Mängel, jedenfalls der Gestalt, dass sie durch den Erwerb der Kaufliegenschaft beseitigt werden könnten, nicht auf. Unerheblich ist dem gegenüber eine allfällige ungünstige Form der Kaufgrundstücke. Die Möglichkeit, das Anrainer sich wegen land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten beklagen könnten, ohne das Rechtsansprüche auf die Durchsetzung derartiger Begehren bestehen, stellt keine Agrarstrukturmangel dar. Auch ist nicht zu sehen, in wie weit ein kleiner Teich mit Fischhaltemöglichkeit zu einer Verbesserung der Struktur eines Forstbetriebes mit einer Fläche von rund 400 ha substantiell betragen könnte. Als in Betracht kommender Vorteil verbliebe somit im Rahmen des Beschwerdevorbringens lediglich die behauptete Schaffung einer Unterbringungsmöglichkeit für künftiges Forstpersonal. Angesichts des Umstandes dies aufgrund der der Verkäuferin und ihrem Ehegatten eingeräumten Nutzungsrechte gegenwertig nicht zum Tragen kommt, der Beschwerdeführer seinen Betrieb ohne eigenes Forstpersonal bewirtschaftet, vermag auch dieses Vorbringen nicht geeignet zu sein, eine Beseitigung eines Strukturmangels oder einen sonstigen nachhaltigen Vorteil in Bezug auf die Bewirtschaftung des Betriebes des Beschwerdeführers darzulegen.Gerade das trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu. Es ist auf Seite des Erwerbers keinerlei agrarstruktureller Mangel erkennbar, der durch die Zukäufe behoben, gemildert oder abgewendet werden könnte. In diesem Zusammenhang vermag sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf eine ungünstige Grundstücksform (einschließlich des Falles eines eingeschlossenen Grundstückes) berufen, weisen doch die im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FLG maßgeblichen Eigengrundstücke des Beschwerdeführers solche Mängel, jedenfalls der Gestalt, dass sie durch den Erwerb der Kaufliegenschaft beseitigt werden könnten, nicht auf. Unerheblich ist dem gegenüber eine allfällige ungünstige Form der Kaufgrundstücke. Die Möglichkeit, das Anrainer sich wegen land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten beklagen könnten, ohne das Rechtsansprüche auf die Durchsetzung derartiger Begehren bestehen, stellt keine Agrarstrukturmangel dar. Auch ist nicht zu sehen, in wie weit ein kleiner Teich mit Fischhaltemöglichkeit zu einer Verbesserung der Struktur eines Forstbetriebes mit einer Fläche von rund 400 ha substantiell betragen könnte. Als in Betracht kommender Vorteil verbliebe somit im Rahmen des Beschwerdevorbringens lediglich die behauptete Schaffung einer Unterbringungsmöglichkeit für künftiges Forstpersonal. Angesichts des Umstandes dies aufgrund der der Verkäuferin und ihrem Ehegatten eingeräumten Nutzungsrechte gegenwertig nicht zum Tragen kommt, der Beschwerdeführer seinen Betrieb ohne eigenes Forstpersonal bewirtschaftet, vermag auch dieses Vorbringen nicht geeignet zu sein, eine Beseitigung eines Strukturmangels oder einen sonstigen nachhaltigen Vorteil in Bezug auf die Bewirtschaftung des Betriebes des Beschwerdeführers darzulegen. Schlussendlich bleibt festzuhalten, dass aus den genannten Gründen – unabhängig vom entscheidungsrelevanten zuvor genannten Beurteilungszeitpunkt – auch ein Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren in einer Langform nicht dieses vom Beschwerdeführer gewünschte Ergebnis erbracht hätte. Wie aus der eingangs zitierten Bestimmung des § 1 FLG hervorgeht, kommt die positive Erlassung der beantragten bodenreformatorischen Maßnahme nur dann in Betracht, wenn der Erwerb des Grundstückes im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Land bzw. im Speziellen Forstwirtschaft erfolgt (vgl. VwGH vom 25. März 1999, 98/07/0135). Entscheidend für die Beurteilung einer flurbereinigenden Maßnahme als im Einklang mit den genannten Vorgaben stehend ist daher im vorliegenden Fall, der forstwirtschaftliche Betrieb, seine vor dem Vertrag gegebene Situation und der danach dadurch eingetretene Erfolg. Der forstwirtschaftliche Betrieb und die Beurteilung der mit der Maßnahme einhergehenden Verbesserung seines Erfolges steht im Mittelpunkt der genannten Verfahren. Auch die Feststellung der Erforderlichkeit einer Flurbereinigungsmaßnahme nach § 42 FLG hat sich allein an der Verbesserung des Erfolges des forstwirtschaftlichen Betriebes zu orientieren; dies ergibt sich - wie bereits oben dargelegt - eindeutig aus dem Verweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 FLG. Abgestellt auf den Entscheidungszeitpunkts ist dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Darüber hinaus wären aber auch die zuvor angesprochenen sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung des gewünschten Bescheides nicht nachzuweisen gewesen.Wie aus der eingangs zitierten Bestimmung des Paragraph eins, FLG hervorgeht, kommt die positive Erlassung der beantragten bodenreformatorischen Maßnahme nur dann in Betracht, wenn der Erwerb des Grundstückes im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Land bzw. im Speziellen Forstwirtschaft erfolgt vergleiche VwGH vom 25. März 1999, 98/07/0135). Entscheidend für die Beurteilung einer flurbereinigenden Maßnahme als im Einklang mit den genannten Vorgaben stehend ist daher im vorliegenden Fall, der forstwirtschaftliche Betrieb, seine vor dem Vertrag gegebene Situation und der danach dadurch eingetretene Erfolg. Der forstwirtschaftliche Betrieb und die Beurteilung der mit der Maßnahme einhergehenden Verbesserung seines Erfolges steht im Mittelpunkt der genannten Verfahren. Auch die Feststellung der Erforderlichkeit einer Flurbereinigungsmaßnahme nach Paragraph 42, FLG hat sich allein an der Verbesserung des Erfolges des forstwirtschaftlichen Betriebes zu orientieren; dies ergibt sich - wie bereits oben dargelegt - eindeutig aus dem Verweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, FLG. Abgestellt auf den Entscheidungszeitpunkts ist dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Darüber hinaus wären aber auch die zuvor angesprochenen sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung des gewünschten Bescheides nicht nachzuweisen gewesen. Unbeschadet des Vorliegens eines forstwirtschaftlichen Betriebes auf Erwerberseite ist somit spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1509.001.2017