GVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23.08.2017, Zl. *** wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23.08.2017, Zl. *** wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23.08.2017, Zl. ***, wurde dem Antrag auf Fristerstreckung, der im Bescheid des Stadtamtes vom 21.10.1999 und Bescheid des Stadtrates vom 19.04.2013 enthaltenen Entfernungsfrist eines Abbruchauftrages keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde
2 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes zustehe. Obwohl dies im § 68 Abs. 2 AVG nicht ausdrücklich gesagt werde, müsse hierunter die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe, verstanden werden. Die im Bescheid des Stadtrates vom 19.04.2013 angeführte Frist betrage 6 Monate ab Rechtskraft dieses Bescheides. Die Erfüllungsfrist habe demnach nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2016, Zl. ***, am 5.12.2016 geendet. Dass diese Leistungsfrist von 6 Monaten unangemessen wäre, sei nicht vorgebracht worden und sei die Frist objektiv geeignet, den Abbruch durchzuführen oder durchführen zu lassen. Zudem könne die Antragstellerin schon wegen des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes nicht mehr beschwert sein. Das Vorbringen hinsichtlich des nach § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 eingebrachten Antrages wäre im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen. Begründend wurde ausgeführt, dass niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde
Paragraph 68, Absatz 2, AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes zustehe. Obwohl dies im Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht ausdrücklich gesagt werde, müsse hierunter die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe, verstanden werden. Die im Bescheid des Stadtrates vom 19.04.2013 angeführte Frist betrage 6 Monate ab Rechtskraft dieses Bescheides. Die Erfüllungsfrist habe demnach nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2016, Zl. ***, am 5.12.2016 geendet. Dass diese Leistungsfrist von 6 Monaten unangemessen wäre, sei nicht vorgebracht worden und sei die Frist objektiv geeignet, den Abbruch durchzuführen oder durchführen zu lassen. Zudem könne die Antragstellerin schon wegen des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes nicht mehr beschwert sein. Das Vorbringen hinsichtlich des nach Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 eingebrachten Antrages wäre im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben oder den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen oder den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Entfernungsfristen dahingehend verlängert bzw. der Abbruch vorläufig bis zu jenem Zeitpunkt untersagt wird, ab dem die Abbrucharbeiten gefahrlos durchgeführt werden könnten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ausübung des der Behörde in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Ermessens verletzt worden sei. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung der Abbruchbescheide
2 bis 4 liege vor und sei eine derartige Änderung sogar geboten. Auch wenn die Bestimmungen des § 68 AVG dem einzelnen keine subjektiven Rechte auf Erlassung eines bestimmten Bescheides einräumen würden, so würden sie ihm dennoch das subjektive Recht auf ermessenskonforme Rechtsausübung einräumen. Das der Behörde bekannte Eschentriebsterben stelle eine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit aller Benützer von Wegen in Wäldern mit Eschenbewuchs dar. Die Zufahrt zum Grundstück führe durch einen dichten und jungen Eschenwald, eine Gefährdung von Arbeitnehmern der Abbruchfirma könne nur dadurch ausgeschlossen werden, dass der Abbruch auf einen Zeitraum verschoben werde, in dem eine gefahrlose Benützung der Zufahrtsstraße möglich sei. Die entsprechende Abänderung der Abbruchbescheide im Sinne der beantragten Fristerstreckung liege daher im öffentlichen Interesse. Es seien in der Anwendung des § 68 AVG 1991 keine Ermittlungen zur Frage der tatsächlichen Durchführbarkeit der angeordneten Abbrucharbeiten und der Frage der Gefährdung von Personen geführt worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ausübung des der Behörde in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Ermessens verletzt worden sei. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung der Abbruchbescheide
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 liege vor und sei eine derartige Änderung sogar geboten. Auch wenn die Bestimmungen des Paragraph 68, AVG dem einzelnen keine subjektiven Rechte auf Erlassung eines bestimmten Bescheides einräumen würden, so würden sie ihm dennoch das subjektive Recht auf ermessenskonforme Rechtsausübung einräumen. Das der Behörde bekannte Eschentriebsterben stelle eine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit aller Benützer von Wegen in Wäldern mit Eschenbewuchs dar. Die Zufahrt zum Grundstück führe durch einen dichten und jungen Eschenwald, eine Gefährdung von Arbeitnehmern der Abbruchfirma könne nur dadurch ausgeschlossen werden, dass der Abbruch auf einen Zeitraum verschoben werde, in dem eine gefahrlose Benützung der Zufahrtsstraße möglich sei. Die entsprechende Abänderung der Abbruchbescheide im Sinne der beantragten Fristerstreckung liege daher im öffentlichen Interesse. Es seien in der Anwendung des Paragraph 68, AVG 1991 keine Ermittlungen zur Frage der tatsächlichen Durchführbarkeit der angeordneten Abbrucharbeiten und der Frage der Gefährdung von Personen geführt worden. Auf Grund des Akteninhaltes ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein rechtskräftiger Abbruchauftrag hinsichtlich eines Wochenendhauses mit Zubau, einer Lagerhütte sowie einer Hütte für ein Stromaggregat auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu Grunde. Die Erfüllungsfrist wurde mit 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides festgesetzt. Die diesbezügliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2016, Zl. ***, wurde am 3.6.2016 dem Parteienvertreter zugestellt. Demgemäß endete die Erfüllungsfrist spätestens mit Ablauf des 5.12.2016 (da der 3.12.2016 auf einen Samstag fiel.) Mit Schriftsatz vom 2.12.2016, eingelangt bei der Stadtgemeinde *** am 5.12.2016, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fristerstreckung im Wesentlichen mit der Begründung, dass mit dem Vollzug des Abbruchauftrags ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin durch den Untergang ihres Eigentums sowie durch den mangels weiterer Bestellmöglichkeiten des Grundstücks herbeigeführten Wertverlust eintrete. Hingegen würden dem Aufschub des Vollzuges keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, die einen sofortigen Vollzug gebieten würden. Schon die Dauer des Bestehens der Hütte seit mehreren Jahrzehnten zeige, dass das Bauwerk keinen Eingriff in das Landschaftsbild oder gar Zersiedelung darstelle. Darüber hinaus sei eine Absiedelung der dort gehaltenen Hühner mangels Ersatzstall nicht möglich. Schließlich werde demnächst ein Feststellungsantrag
6 NÖ BO 2014 eingebracht werden. Die vor rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens vollstreckte Entfernung der Bauwerke würde zu einem unwiederbringlichen Schaden durch den endgültigen Verlust des Eigentums an diesen Bauwerken führen.Mit Schriftsatz vom 2.12.2016, eingelangt bei der Stadtgemeinde *** am 5.12.2016, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fristerstreckung im Wesentlichen mit der Begründung, dass mit dem Vollzug des Abbruchauftrags ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin durch den Untergang ihres Eigentums sowie durch den mangels weiterer Bestellmöglichkeiten des Grundstücks herbeigeführten Wertverlust eintrete. Hingegen würden dem Aufschub des Vollzuges keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, die einen sofortigen Vollzug gebieten würden. Schon die Dauer des Bestehens der Hütte seit mehreren Jahrzehnten zeige, dass das Bauwerk keinen Eingriff in das Landschaftsbild oder gar Zersiedelung darstelle. Darüber hinaus sei eine Absiedelung der dort gehaltenen Hühner mangels Ersatzstall nicht möglich. Schließlich werde demnächst ein Feststellungsantrag
Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 eingebracht werden. Die vor rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens vollstreckte Entfernung der Bauwerke würde zu einem unwiederbringlichen Schaden durch den endgültigen Verlust des Eigentums an diesen Bauwerken führen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23.08.2017 wurde dem Antrag
2 AVG keine Folge gegeben. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23.08.2017 wurde dem Antrag
Paragraph 68, Absatz 2, AVG keine Folge gegeben. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
2 AVG ist, wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist, wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
4 hat außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Paragraph 66, Absatz 4, hat außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
3 AVG kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
Paragraph 68, Absatz 3, AVG kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
4 AVG können außerdem Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der BescheidGemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG können außerdem Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
5 AVG ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
Paragraph 68, Absatz 5, AVG ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
6 AVG bleiben die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens unberührt.
Paragraph 68, Absatz 6, AVG bleiben die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens unberührt.
7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht auf die Ausübung des der Behörde
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. Dem angefochtenen Bescheid liegt unstrittig der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fristerstreckung hinsichtlich des Abbruchauftrages für die drei oben näher genannten Bauwerke zu Grunde und bezieht sich auch die belangte Behörde ausdrücklich auf diesen Antrag. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.2005, 2005/12/0115) hat die Berufungsbehörde
4 erster Satz AVG in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (vgl. Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2
Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat vergleiche Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2
2 AVG zu beachten sind. Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit der Erlassung eines rechtskräftigen Bauauftrages sind im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, betreffen aber keine Umstände, die bei der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes und somit auch bei der Verlängerung der Erfüllungsfrist
Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu beachten sind. Ein Ansuchen auf Verlängerung der Erfüllungsfrist stellt sich als ein Antrag auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides dar. Durch die Zurückweisung eines solchen Antrages kann der Antragsteller in keinem Recht verletzt sein (VwGH 31.01.1989, 88/05/0273). Über den Antrag der Beschwerdeführerin wäre daher
1 AVG zu entscheiden gewesen. Für einen Abänderungsantrag im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG gilt (insbesondere auch mangels anderweitiger Festlegung wie beispielsweise in den Absätzen 2 bis 4 leg.cit.) wie für alle anderen Anbringen, für welche keine besonderen Regelungen getroffen sind, dass sich
1 AVG der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach den Verwaltungsvorschriften richtet. Im gegenständlichen Fall ist Baubehörde I. Instanz das Stadtamt der Stadtgemeinde ***, als Berufungsbehörde ist in baurechtlichen Angelegenheiten der Stadtrat der Stadtgemeinde *** zuständig.Über den Antrag der Beschwerdeführerin wäre daher
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu entscheiden gewesen. Für einen Abänderungsantrag im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG gilt (insbesondere auch mangels anderweitiger Festlegung wie beispielsweise in den Absätzen 2 bis 4 leg.cit.) wie für alle anderen Anbringen, für welche keine besonderen Regelungen getroffen sind, dass sich
Paragraph 63, Absatz eins, AVG der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach den Verwaltungsvorschriften richtet. Im gegenständlichen Fall ist Baubehörde römisch eins. Instanz das Stadtamt der Stadtgemeinde ***, als Berufungsbehörde ist in baurechtlichen Angelegenheiten der Stadtrat der Stadtgemeinde *** zuständig. Zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist somit das Stadtamt als Baubehörde I. Instanz zuständig. Indem der Stadtrat unter Übergehung einer Instanz über die Angelegenheit entschieden hat, hat er eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukommt. Zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist somit das Stadtamt als Baubehörde römisch eins. Instanz zuständig. Indem der Stadtrat unter Übergehung einer Instanz über die Angelegenheit entschieden hat, hat er eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukommt. Indem die belangte Behörde mit einer inhaltlichen Antragserledigung die ihr solcherart gesetzten Grenzen überschritt, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Diese Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Partei auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter war vom erkennenden Gericht von Amts wegen aufzugreifen. Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde sind
GVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137) – selbst dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen.Indem die belangte Behörde mit einer inhaltlichen Antragserledigung die ihr solcherart gesetzten Grenzen überschritt, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Diese Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Partei auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter war vom erkennenden Gericht von Amts wegen aufzugreifen. Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde sind
Paragraph 27, VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137) – selbst dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache näher einzugehen. Diese Entscheidung konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1519.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.