RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-501/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 05.04.2018, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.09.2018 zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.04.2018, Zl. ***, den Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Waffengesetz
- Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.11.2017, Zahl ***, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden sei. Einer Berufung des Beschwerdeführers sei mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 20.02.2018, Zahl ***, keine Folge gegeben und dieser wie folgt schuldig gesprochen worden:Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.04.2018, Zl. ***, den Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Waffengesetz
- Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.11.2017, Zahl ***, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden sei. Einer Berufung des Beschwerdeführers sei mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 20.02.2018, Zahl ***, keine Folge gegeben und dieser wie folgt schuldig gesprochen worden: „A ist schuldig, er hat am
- Februar 2017 in *** C vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) herbeigeführt, indem er auf den Genannten mit einem mitgeführten Pirschstock, auf dessen Geweih-Endstück ein Hühnerkopf angebracht war, hinstach bzw. hinschlug, wodurch C einen Trümmerbruch des Bodens und der inneren Seitenwand der rechten Augenhöhe mit Einstrahlung in die vordere Schädelbasis, sohin eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und eine an sich schwere Körperverletzung, sowie Lufteinsprengungen/-einschlüsse in die rechte Augenhöhle und das Schädelinnere, Einblutungen in die Siebbeinzellen und eine 5 mm lange Rissquetschwunde an Ober- und Unterlid des rechten Auges erlitt.“„A ist schuldig, er hat am
- Februar 2017 in *** C vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich , schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) herbeigeführt, indem er auf den Genannten mit einem mitgeführten Pirschstock, auf dessen Geweih-Endstück ein Hühnerkopf angebracht war, hinstach bzw. hinschlug, wodurch C einen Trümmerbruch des Bodens und der inneren Seitenwand der rechten Augenhöhe mit Einstrahlung in die vordere Schädelbasis, sohin eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und eine an sich schwere Körperverletzung, sowie Lufteinsprengungen/-einschlüsse in die rechte Augenhöhle und das Schädelinnere, Einblutungen in die Siebbeinzellen und eine 5 mm lange Rissquetschwunde an Ober- und Unterlid des rechten Auges erlitt.“ Dieser als erwiesen angenommene Sachverhalt stelle den Tatbestand der „missbräuchlichen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdenden, Waffenverwendung dar. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Der vorliegende Sachverhalt sei als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent bestehe.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mittels Schreiben vom 26.04.2018 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, bis zur gegenständlichen gerichtlichen Verurteilung strafgerichtlich unbescholten gewesen zu sein. Er habe sich seit dem 28.02.2017 wohlverhalten und sich darüber hinaus auch in waffenrechtlicher Hinsicht nichts zu Schulden kommen lassen. Es sei seit der Anlasstat ein Zeitraum von nahezu eineinviertel Jahren vergangen und im Hinblick auf sein untadeliges Persönlichkeitsbild kein Gefahrenpotential hinsichtlich der Verwendung einer Waffe gegeben. Die gegenständliche Verurteilung sei nicht geeignet davon auszugehen, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass er die Tat nicht unter Verwendung einer Waffe begangen habe. Festzuhalten sei, dass die Anlasstat ausschließlich deswegen als schwere Körperverletzung zu qualifizieren gewesen sei, weil der Augenhöhlenboden nur wenige Millimeter dick und die geringste Gewalteinwirkung ausreichend sei, um einen Bruch herbeizuführen. Generell sei auszuführen, dass der Sachverständige für die Entstehung der Verletzung mehrere Erklärungen gehabt habe. Insbesondere habe dieser ausgeführt, dass die Verletzung auch durch einen Sturz in den fixierten Pirschstock entstanden sein könne. Ebenso sei es möglich, dass der Stock über dem Kopf geschwungen und das Opfer dabei zufällig getroffen worden sei. Der Sachverständige habe über Befragung sogar einräumen müssen, dass es möglich sei, dass die Verletzung dadurch zustande gekommen sein könne, dass das Opfer auf den verankerten Stock gefallen sei. Die Tat sei aufgrund der Verletzungsursache in Ansehung ihrer Schwere nicht geeignet, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde
- eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann
- in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu
- den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Mit Schreiben vom 06.07.2018 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein amtsärztliches Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.05.2018 gemäß § 8 FSG, wonach der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 besitzt.Mit Schreiben vom 06.07.2018 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein amtsärztliches Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.05.2018 gemäß Paragraph 8, FSG, wonach der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 besitzt.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertreterin durchgeführt. Der Beschwerdeführer führte aus, aufgrund der Verurteilung durch das Landesgericht *** seine Arbeit beim Wasserwerk in *** verloren zu haben. Er sei 26 Jahre beim *** in dieser Funktion beschäftigt gewesen und habe seine Tätigkeit ex lege verloren. Derzeit sei er arbeitslos. Er habe sich beim Wasserwerk in *** im Burgenland beworben, jedoch noch keine fixe Zusage erhalten. Außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit sei er leidenschaftlicher Jäger und Hundeführer. Er habe im Oktober 2002 die Jagdprüfung absolviert und fünf Jahre später im Oktober 2007 die Jagdaufseherprüfung bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt absolviert. Anschließend sei er von 2007 bis April 2018 als Jagdaufseher für das Revier „***“ bestellt gewesen. Nach einer Scheidung und dem gegenständlichen Vorfall habe er mittlerweile Schulden über 100.000 Euro. Er sei für seinen 17jährigen Sohn, der bei ihm wohne, sorgepflichtig. Seit vielen Jahren bilde er als Hundezüchter Jagdhunde aus. Dafür sei es erforderlich, dass diese Hunde auch schussfest seien. Er müsse, wenn er diese Hunde zur Prüfung vorführe, auch selbst Schüsse abgeben. Das sei ihm derzeit aufgrund des Waffenverbotes nicht möglich. Daher überlege er, die Hundezucht, welche er bereits von seinem Vater übernommen habe, aufzugeben. Zum gegenständlichen Vorfall vom 28.02.2017 gebe er an, Herrn C mit dem Pirschstock nicht verletzt zu haben. Es handle sich beim Urteil des Landesgerichtes *** um ein Fehlurteil. Den verletzten Burschen habe er gesehen, jedoch nicht mit dem Pirschstock verletzt. Er sei zwei bis drei Meter von Herrn C entfernt gewesen, als dieser mit anderen Personen gerangelt hätte. Wer sonst der Täter gewesen sei, könne er nicht sagen, weil er nichts mitbekommen habe. Sein Fehler sei gewesen, dass er den Pirschstock kurzfristig abgestellt und sich von diesem abgewandt habe. In der Zwischenzeit müsse der Vorfall passiert sein. Wann genau er den Stock wiedererlangt habe, könne er nicht mehr angeben. Er habe mit dem Stock in der Hand schließlich den verletzten C am Boden sitzend gesehen, jedoch selbst nicht verletzt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte aus, dass die Verletzung laut Sachverständigen auch dadurch zustande gekommen sein könne, dass sich Herr C die Verletzung durch einen Sturz in den fixierten Pirschstock zugezogen habe. Es sei völlig ungeklärt, wie die Verletzung überhaupt zustande gekommen sei. Ein Vorgehen gegen den Polizeibeamten D, welcher die Erhebungen einseitig geführt habe, erscheine jedoch aussichtslos. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie bzw. Psychologie zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen dafür erfülle, um Waffen führen zu können. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass dieser durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen die Gesundheit bzw. das Leben von Personen gefährde. Er selbst könne ein derartiges Gutachten nicht vorlegen, zumal dieses ca. 5.000 bis 6.000 Euro kosten würde.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften und Erwägungen: § 12 Abs. 1 Waffengesetz bestimmt:Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz bestimmt: Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer, Mitglied einer Faschingsgruppe aus ***, mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichtes ***, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes ***, für schuldig befunden, einem Mitglied einer anderen Faschingsgruppe aus *** durch einen mitgeführten Pirschstock, auf welchem am Geweihendstück ein spitzer Hühnerkopf angebracht war, hingestochen bzw. hingeschlagen zu haben, wodurch dieser eine schwere Gesichtsverletzung im Bereich des rechten Auges erlitten hatte. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, diese Tat nicht begangen zu haben und auch nicht zu wissen, wer diese Tat begangen habe, stellt dass erkennende Gericht fest, dass durch die gerichtliche Verurteilung nicht nur in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen wurde, sondern auch für das erkennende Gericht. Die belangte Behörde und auch das erkennende Gericht sind daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die so entschiedene Frage der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. VwGH vom 22.02.2010, 2009/03/0145).Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer, Mitglied einer Faschingsgruppe aus ***, mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichtes ***, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes ***, für schuldig befunden, einem Mitglied einer anderen Faschingsgruppe aus *** durch einen mitgeführten Pirschstock, auf welchem am Geweihendstück ein spitzer Hühnerkopf angebracht war, hingestochen bzw. hingeschlagen zu haben, wodurch dieser eine schwere Gesichtsverletzung im Bereich des rechten Auges erlitten hatte. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, diese Tat nicht begangen zu haben und auch nicht zu wissen, wer diese Tat begangen habe, stellt dass erkennende Gericht fest, dass durch die gerichtliche Verurteilung nicht nur in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen wurde, sondern auch für das erkennende Gericht. Die belangte Behörde und auch das erkennende Gericht sind daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die so entschiedene Frage der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom 22.02.2010, 2009/03/0145). Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass im gegenständlichen Fall gar keine Waffe verwendet worden sei, stellt das erkennende Gericht fest, dass auch die Anwendung von Gewalt, wenn keine Waffe verwendet wurde, sehr wohl die Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann (vgl. VwGH vom 18.05.2011, 2008/03/0011). Dazu ist jedoch in diesem Zusammenhang aufgrund der im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Lichtbilder sehr deutlich festzuhalten, dass der verwendete Pirschstock mit dem spitzen Geweihendstück gegenständlich quasi als „Waffe“ verwendet wurde.Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass im gegenständlichen Fall gar keine Waffe verwendet worden sei, stellt das erkennende Gericht fest, dass auch die Anwendung von Gewalt, wenn keine Waffe verwendet wurde, sehr wohl die Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann vergleiche VwGH vom 18.05.2011, 2008/03/0011). Dazu ist jedoch in diesem Zusammenhang aufgrund der im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Lichtbilder sehr deutlich festzuhalten, dass der verwendete Pirschstock mit dem spitzen Geweihendstück gegenständlich quasi als „Waffe“ verwendet wurde. An diesem Tag versetzte der Beschwerdeführer einem Mitglied einer rivalisierenden Faschingsgruppe einen Schlag bzw. Stich mit diesem zur Waffe umfunktionierten Pirschstock in Richtung Gesichtsbereich, wodurch dieser jedenfalls damit rechnen musste, beim Gegenüber eine schwerste Verletzung zu erzeugen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, es habe gegenständlich nur deshalb eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung gegeben, weil der Augenhöhlenboden nur wenige Millimeter dick und bereits eine geringste Gewalteinwirkung ausreichend sei, um einen Bruch herbeizuführen, kann bei der Beurteilung nichts Positives abgewonnen werden, zumal bei einer derartigen Attacke in Richtung Gesichtsbereich immer damit zu rechnen ist, dass diese eine schwerste Verletzung nach sich zieht. Im Gegenteil ist es gegenständlich nur dem Glück zu verdanken, dass der junge Kontrahent aufgrund dieser Attacke nicht erblindete. Zum Antrag der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie bzw. Psychologie zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen erfülle, um Waffen führen zu können, ist festzuhalten, dass die Frage, ob Tatsachen i.S.d § 12 WaffG vorliegen oder nicht, eine Rechtsfrage darstellt, welche daher nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist (vgl. VwGH vom 25.01.2001, 2000/20/0153). Ebenso ist das vorgelegte Gutachten gemäß § 8 FSG nicht geeignet, diese bestimmten Tatsachen zu widerlegen, zumal dieses einen ganz anderen Regelungsinhalt, nämlich die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, aufweist.Zum Antrag der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie bzw. Psychologie zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen erfülle, um Waffen führen zu können, ist festzuhalten, dass die Frage, ob Tatsachen i.S.d Paragraph 12, WaffG vorliegen oder nicht, eine Rechtsfrage darstellt, welche daher nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist vergleiche VwGH vom 25.01.2001, 2000/20/0153). Ebenso ist das vorgelegte Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG nicht geeignet, diese bestimmten Tatsachen zu widerlegen, zumal dieses einen ganz anderen Regelungsinhalt, nämlich die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, aufweist. Das erkennende Gericht kommt aufgrund des Vorfalls vom 28.02.2017, eigentlich eines banalen Einzugs diverser, wenn auch möglicherweise rivalisierender, Faschingsgruppen in einen Festsaal, bei welchem der Beschwerdeführer gegen ein Mitglied einer anderen Faschingsgruppe massiv gewalttätig wurde, zum Schluss, dass die Voraussetzungen für ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorliegen und diesem auch das bisher untadelige Vorleben nicht entgegensteht (vgl. VwGH vom 18.05.2011, 2011/03/0001).Das erkennende Gericht kommt aufgrund des Vorfalls vom 28.02.2017, eigentlich eines banalen Einzugs diverser, wenn auch möglicherweise rivalisierender, Faschingsgruppen in einen Festsaal, bei welchem der Beschwerdeführer gegen ein Mitglied einer anderen Faschingsgruppe massiv gewalttätig wurde, zum Schluss, dass die Voraussetzungen für ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorliegen und diesem auch das bisher untadelige Vorleben nicht entgegensteht vergleiche VwGH vom 18.05.2011, 2011/03/0001). Zum Hinweis des Beschwerdeführers, seit dem Vorfallstag sich wohlverhalten zu haben, stellt das erkennende Gericht fest, dass dieser Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren seit der Anlasstat nicht ausreichend lang ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (vgl. VwGH vom 22.11.2006), 2005/03/0028).Zum Hinweis des Beschwerdeführers, seit dem Vorfallstag sich wohlverhalten zu haben, stellt das erkennende Gericht fest, dass dieser Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren seit der Anlasstat nicht ausreichend lang ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können vergleiche VwGH vom 22.11.2006), 2005/03/0028). Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und das von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt verhängte Waffenverbot vollinhaltlich zu bestätigen.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.501.001.2018